Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2016 aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- Bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz bleibt die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten.
- Die Sache geht zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens ans SEM zurück.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen, welche ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-900/2016 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Suzanne Stotz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass A._______ (die Beschwerdeführerin) am 20. August 2015 mit ihren Kindern B._______, C._______ und D._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass vom SEM am 21. August 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden vor jenen in der Schweiz bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person unter anderem auf das Vorliegen gesundheitlicher Probleme verwies (starke Rückenschmerzen und Panikattacken zufolge Stress, gefolgt von Atemstörungen, Zittern und Migräne; vgl. act. A5 Ziff. 8.02), dass für die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden auf die Akten verwiesen werden kann, dass Polen mit Erklärungen vom 2. September 2015 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ausdrücklich zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2015 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung nach Polen verfügte, dass das Staatssekretariat in diesem Entscheid unter anderem festhielt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, zumal diese auch in Polen behandelbar seien, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 24. September 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerde unter Vorlage eines ärztlichen Kurzberichts unter anderem geltend machte, ihre psychische Verfassung sei sehr labil, und sie sei auf eine engmaschige psychologische respektive psychiatrische Behandlung angewiesen, dass die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6034/2015 vom 6. Oktober 2015 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass das Gericht in diesem Entscheid unter anderem festhielt, die angefochtene Verfügung lasse keine rechtsfehlerhafte Würdigung der Sache im Lichte der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erblicken und die geltend gemachte Erkrankungslage lasse den Wegweisungsvollzug nach Polen auch nicht als völkerrechtlich unzulässig erscheinen, dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2015 beim SEM einen sie betreffenden Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18. November 2015 einreichte, dass in diesem Bericht über das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression (gemischt) und einer posttraumatischen Belastungsstörung, über eine laufende psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sowie über den Bedarf an einer Fortsetzung dieser Behandlung zufolge drohender psychischer Dekompensation berichtet wird, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage am 2. Dezember 2015 einen Suizidversuch unternahm (versuchter Sprung aus einem Fenster im DZ ...), worauf sie bis zum 21. Dezember 2015 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden musste (vgl. dazu im Einzelnen act. B2 [S. 6-9]: Spitalaustrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 11. Januar 2013), dass gemäss Aktenlage von dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Migrationsamt des Kantons (...) bei der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ ein fachärztlicher Bericht zu allfälligen medizinischen Kontraindikationen und medizinischen Massnahmen bei zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg eingeholt wurde (vgl. dazu im Einzelnen act. B2 [S. 1-5)]: fachärztlicher Bericht vom 13. Januar 2016), dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2016 über ihre Rechtsvertreterin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass in dieser Eingabe zur Hauptsache das Vorliegen einer massgeblichen nachträglichen Veränderung der Sachlage und das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend gemacht und um eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. September 2015 und Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz ersucht wird, dass zudem in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuches und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht wird, dass im Rahmen der Begründung des Gesuches auf den Inhalt der fachärztlichen Berichte vom 18. November 2015 und vom 11. Januar 2016 abgestellt und eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass mit dem Gesuch als neues Beweismittel ein Kurzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 27. Januar 2016 zu den Akten gereicht wurde und gestützt darauf eine rechtserhebliche psychische Erkrankung auch der Kinder B._______, C._______ und D._______ geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 durch ihre Rechtsvertreterin drei ausführliche Berichte der vorgenannten Klinik betreffend ihre Kinder vom 29. Januar 2016 nachreichen liess und sie die Nachreichung eines sie betreffenden aktuellen fachärztlichen Berichts in Aussicht stellte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 (versandt am 8. Februar 2016, kein Rückschein bei den Akten) die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin implizit ablehnte, indem das Staatssekretariat von der Beschwerdeführerin einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- einverlangte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und ausdrücklich festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, dass vom Staatssekretariat zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen angeführt wurde, aus Sicht des SEM habe sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht wesentlich verändert, weshalb das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu erkennen sei, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung am 12. Februar 2016 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erhoben hat, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, und dass sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass sie in ihrer Eingabe ihre Gesuchsvorbringen bekräftigt und den vorinstanzlichen Schluss betreffend die angebliche Aussichtslosigkeit ihres Gesuches aufgrund der Aktenlage als ungerechtfertigt erklärt, dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen auf die Akten verwiesen werden kann, dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG und mittels Telefax vom 15. Februar 2016 per sofort einstweilen ausgesetzt worden ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 111b AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im vorliegenden Verfahren Anfechtungsgegenstand der Beschwerde die Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 ist, mittels welcher das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 27. Januar 2016 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne Art. 111d Abs. 2 AsylG) und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgelehnt hat, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung im AsylG eine ausdrückliche Erwähnung und das Wiederwägungsverfahren eine gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), dass eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwägungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, selbständig anfechtbar ist, zumal die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges für die betroffene Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann), dass demgegenüber Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne Art. 111d Abs. 2 AsylG abgelehnt wird, praxisgemäss erst mit dem Endentscheid angefochten werden können, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE 2007/18, welcher auch unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Erteilung der aufschiebenden Wirkung richtet, dass sich die Beschwerde in diesem Punkt - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, insbesondere wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass aufgrund der Aktenlage ausser Frage steht, dass in vorliegender Sache neue Sachverhaltsmomente hinzugetreten sind, welche nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren, zumal sich der offenbar ernsthafte Suizidversuch vom 2. Dezember 2015 und die deswegen notwendig gewordene, längerfristige Hospitalisierung der Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, dass den vorgenannten Umständen sehr wohl Relevanz zukommen könnte, da mit Blick auf den Inhalt nicht nur der fachärztlichen Berichte vom 18. November 2015 und vom 11. Januar 2016, sondern gerade auch mit Blick auf den Inhalt des am 13. Januar 2016 zuhanden der kantonalen Vollzugsbehörde erstellten Fachberichts Anlass zur Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und namentlich einer krankheitsbedingten konkreten Suizidalität im Falle einer Umsetzung des Wegweisungsvollzuges besteht, dass daher die Vorbringen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 27. Januar 2016 vom SEM einer vertieften Prüfung zu unterziehen sein dürften, da sich diese je nicht auf blosse Parteibehauptungen, sondern auf ausführliche und in sich schlüssige Fachberichte stützen, dass dabei die Frage der Wegweisung nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK, sondern auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu würdigen sein dürfte, dass eine entsprechende Prüfung (inkl. Prüfung der betreffend die Kinder B._______, C._______ und D._______ vorgebrachten Gesuchsgründe und sie betreffenden Beweismittel) nicht unterbleiben kann, zumal das SEM bei entsprechender Aktenlage - also wenn wie in casu ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliegt - auch im Wiedererwägungsverfahren seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Begründungpflicht nachzukommen hat (BVGE 2015/9 E. 8.1), dass nach vorstehenden Erwägungen Hinweise auf eine allenfalls rechtserhebliche, nachträgliche Veränderung der Sachlage vorhanden sind und auch neue, allenfalls rechtserhebliche Beweismittel vorliegen, dass daher das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2016 einer vertieften Prüfung bedarf, womit der vorinstanzliche Schluss betreffend die angebliche Aussichtslosigkeit des Gesuches nicht überzeugen kann, dass bei dieser Sachlage das SEM das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 111b Abs. 3 zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Beschwerde demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass es in der Folge dem SEM obliegt, im Rahmen der Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens über den Antrag betreffend das Rückkommen auf den einverlangten Gebührenvorschuss zu entscheiden, dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeführenden in entscheidrelevanter Hinsicht mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, weshalb ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass von der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführenden vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 600.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Wiedererwägungsgesuch vom 27. Januar 2016 aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz bleibt die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten.
4. Die Sache geht zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungsverfahrens ans SEM zurück.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen, welche ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: