Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - ukrainischer Staatsangehöriger aus E._______ - suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2016 im Wesentlichen vor, er habe sich seit dem Jahr (...) aktiv für die Organisation "(...)" engagiert, welche sich für die Legalisierung des privaten Abbaus von (...) ([...]) einsetze und die mit dessen Kriminalisierung verbundenen Missstände - namentlich hätten sich Behördenvertreter daran bereichert, dass die Förderung von (...) illegal sei - beenden wolle. Die Tätigkeit von "(...)" habe einige Leute massiv gestört. So sei deren Gründer (F._______) angegriffen worden; jemand habe (...). Im (...) seien zwei respektive drei Mitglieder der Organisation entführt worden (G._______, H._______ und I._______), wobei eines danach tot aufgefunden worden sei (H._______). Er selbst sei seit dem (...) immer wieder vom Innenministerium (MVS) der Oblast E._______ angerufen und (bei den letzten Anrufen) - ultimativ unter der Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens - aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Am (...) und (...) habe er auch zwei Anrufe vom Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) der Oblast E._______ - im Auftrag des (...) (J._______) - mit der gleichen Aufforderung erhalten beziehungsweise sei er unter Drohungen gegen Leib und Leben aufgefordert worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Am (...) respektive (...) habe ihm sodann F._______ telefonisch mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde und sich verstecken solle. Er sei daher am (...) aus der Ukraine ausgereist. Von seiner Ehefrau habe er am gleichen Tag bei einem Anruf erfahren, dass anfangs (...) Unbekannte an die Wohnungstür geklopft hätten, wobei seine Frau - er habe sich seit dem (...) nicht mehr zuhause aufgehalten - nicht geöffnet habe. Später habe er von ihr zudem erfahren, dass er am (...) - vermutlich vom Sicherheitsdienst - bei sich zuhause gesucht worden sei. Dabei sei die ganze Wohnung durchsucht und es seien diverse Dokumente (u.a. sein Reisepass) mitgenommen worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM zwei ukrainische Fahrausweise, ein Gesundheitszertifikat und eine (auszugsweise) Kopie seines Inlandpasses zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. März 2016 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Es begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dazu im Wesentlichen an, er habe im Rahmen der BzP die telefonischen Bedrohungen durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium mit keinem Wort genannt, weshalb diese als nachgeschoben und somit nicht als glaubhaft zu werten seien. Davon abgeleitet würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen aufkommen. Widersprüche in seinen Aussagen (betreffend Anzahl der Hausdurchsuchungen, Benennung der die Hausdurchsuchung durchführenden Personen [Unbekannte bzw. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes], Beginn der telefonischen Drohungen) würden diese Zweifel verstärken. Schliesslich seien seine Vorbringen zu den geltend gemachten "Übergriffen" durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium wenig genau ausgefallen (Häufigkeit der angeblichen telefonischen Drohungen, exemplarische Schilderung des Inhaltes dieser Gespräche sowie seine Antworten dazu, Daten und genaue Orte der Treffpunkte, welche ihm bei den angeblichen Drohanrufen mitgeteilt worden seien) und auch die beiden angeblichen Hausdurchsuchungen im (...) habe er nur oberflächlich beschrieben (Vorgehen der Behörden, Information zu den angeblich beschlagnahmten Dokumenten, allfällige Informationen zu einem eingeleiteten Gerichtsverfahren gegen ihn). Seine diesbezüglichen Aussagen seien teils allgemein, teils abschweifend ausgefallen und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 4. April 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das weitere Verfahren. C.b Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift - unter dem Vorwurf an das SEM, er sei in der Anhörung immer wieder unterbrochen worden und habe nicht alles erzählen können - insbesondere (ergänzende) Ausführungen zum (illegalen) (...)abbau und -handel in der (...) sowie den angeblich darin verwickelten Personen (u.a. den bereits genannten J._______), der Organisation "(...)", seinen Tätigkeiten für diese Organisation und den Ereignissen ab (...) beziehungsweise den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn sowie andere Organisationsmitglieder. Konkret brachte er - zusammengefasst - vor, er habe sich im (...), auf seine eigene Initiative hin, einmal mit K._______ ([...] des MVS der Oblast E._______) und einmal mit J._______ getroffen, um über die Festlegung von Regeln im Zusammenhang mit dem (illegalen) (...)abbau zu sprechen, wobei er damals noch nicht gewusst habe, dass diese beiden Personen an den mafiösen Prozessen beteiligt seien. Es sei ihm geraten worden, sich nicht einzumischen und J._______ habe ihm offen gedroht. Des Weiteren habe er an Patrouillen an den Orten des (...)abbaus teilgenommen, unter anderem mit G._______, der später ebenfalls telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden und danach spurlos verschwunden sei, sowie H._______, der später tot aufgefunden worden sei. Sie hätten etwa die angeheuerten Brigaden der Polizeimitarbeiter und örtlichen Machthaber nicht zu diesen Orten gelassen. Dabei sei es teilweise zu Gewaltanwendungen sowie Drohungen gekommen; einmal sei er von einer unbekannten Person angeschossen worden. Zudem habe er mehrmals Dokumente über ungesetzliche Handlungen von Behördenvertreter an Juristen/Menschenrechtler in Kiew überbracht. Letztmals habe er am (...) ein Treffen mit Juristen in Kiew gehabt, bei welchem er diesen unter anderem aus einem Auto von Strafverfolgungsbehörden gestohlene Dokumente übergeben habe, die er zuvor von I._______ erhalten habe. Am (...) habe er sich sodann mit K._______, den er (...), getroffen, weil er die Gründe der Anrufe und gegen ihn gerichteten Drohungen habe wissen wollen. K._______ habe ihm geantwortet, er solle zu einem offiziellen Gespräch in seinem Büro erscheinen, andernfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er grosse Probleme erhalten werde. Am (...) sei schliesslich I._______ verschwunden. Hinsichtlich der weiteren Aktivitäten des Beschwerdeführers für "(...)" wird auf die Beschwerdeeingabe verwiesen. Der Beschwerdeschrift lagen Informationen zum (...)abbau in der Ukraine, mehrere fremdsprachige Online-Zeitungsartikel über verschiedene Probleme im Zusammenhang mit dem (...)business, Scankopien von fremdsprachigen Dokumenten über die Probleme eines Mitglieds von "(...)" (L._______) sowie eine Fotografie, die den Beschwerdeführer zusammen mit F._______ und zwei weiteren Personen zeige, bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete für die Eingabe vom 4. April 2016 das Beschwerdeverfahren D-2089/2016. Mit Schreiben vom 8. April 2016 bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Juli 2016 bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm amtlich beigeordnet werden solle, wobei sie festhielt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erst nach Ablauf dieser Frist zu entscheiden sei. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Juli 2016 ein. Diese Frist wurde am 18. Juli 2016 auf Ersuchen des SEM bis zum 28. August 2016 erstreckt. E.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter dessen Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter. Die Instruktionsrichterin hiess daraufhin mit Verfügung vom 29. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. E.c Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2016 zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Es hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 fest und führte ausserdem die Gründe an, aufgrund derer es den Asylvorbringen des Beschwerdeführers - bei hypothetischer Wahrunterstellung - auch an der erforderlichen Asylrelevanz fehlen würde. F. F.a Am 14. September 2016 suchten die Ehefrau (B._______ [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) und die Töchter des Beschwerdeführers im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nach. F.b Mit zwei separaten Schreiben ebenfalls vom 14. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Zuteilung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton M._______, wo der Beschwerdeführer wohnhaft sei, sowie um Vereinigung ihrer Verfahren. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass es ihrer Tochter D._______ psychisch sehr schlecht gehe. F.c Am 21. September 2016 fand die BzP der Beschwerdeführerin statt. F.d Mit Verfügung vom 23. September 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton M._______ zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 sistierte die Instruktionsrichterin - auf entsprechenden Antrag des SEM vom 4. Oktober 2016 hin - das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bis zum vorinstanzlichen Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen. Sie überwies die vorinstanzlichen Akten an das SEM und bat dieses, die Akten nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zu retournieren. H. H.a Am 17. Juli 2017 fand eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM statt. Aufgrund ihrer Vorbringen wurde am 21. August 2017 eine zweite Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. H.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im (...) seien Leute respektive Polizisten ein erstes Mal bei ihr zuhause vorbeigekommen. Sie habe die Tür nicht geöffnet, woraufhin die Männer bei den Nachbarn nach ihrem Ehemann und ihr gefragt hätten. Drei bis fünf Tage beziehungsweise eineinhalb Wochen später seien die Männer erneut gekommen. Dieses Mal habe sie die Tür geöffnet. Die Männer hätten ihr einen Ausweis sowie einen Durchsuchungsbefehl, den sie allerdings nicht habe lesen können, vorgelegt. Sie hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Dokumente sowie ein Notebook mitgenommen. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung sei sie von einem der Männer vergewaltigt respektive sexuell genötigt und verbal mit Misshandlungen ihrer Kinder bedroht worden, falls sie nicht helfe, ihren Ehemann ausfindig zu machen. Am darauffolgenden Tag respektive ein paar Tage später habe ein Bekannter ihres Ehemannes sie und ihre Kinder auf seine Datscha in die Ortschaft N._______ gebracht, wo sie bis (...) gelebt hätten. Anschliessend seien sie in ein (...) gebracht worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine am (...) aufgehalten hätten. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. H.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren Reisepass und die Reisepässe ihrer Töchter, eine (auszugsweise) Kopie ihres Inlandpasses, ihren Eheschein, die Geburtsurkunden ihrer Töchter sowie eine (...) zu den Akten. I. I.a Mit Schreiben vom 1. September 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen sowie zum Umstand, dass aus den Visaunterlagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass ihm am (Zeitpunkt nach Asylgesuchstellung in der Schweiz) durch die (...) Vertretung in der ukrainischen Ortschaft O._______ ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, wobei er sich mit seinem ukrainischen Pass ausgewiesen habe. I.b Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2017 durch ihre vormalige Rechtsvertreterin Stellung und verwies betreffend den Beschwerdeführer auf dessen hängiges Beschwerdeverfahren respektive auf dessen Rechtsvertreter. J. J.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 - eröffnet am 5. Oktober 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J.b Zur Begründung führte das SEM in Bezug auf Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es verwies dazu auf Widersprüche zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes (Datierung der Vorfälle respektive dazwischenliegende Zeitspanne), auf dessen erfolgte Rückreise in die Ukraine im (...) sowie auf Widersprüche in ihren eigenen Aussagen (Datierung der Vorfälle und dazwischenliegende Zeitspanne, Nichterwähnung des Durchsuchungsbefehls und der angeblichen Vergewaltigung bei der BzP). Es folgerte daraus, dass erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung ihres Ehemannes sowie der "beiden Hausdurchsuchungen" im Jahr (...) aufkommen würden. Diese Zweifel würden unter anderem durch ihre wenig differenzierten und substanziierten Angaben zur angeblichen sexuellen Misshandlung durch einen Polizisten bei der Hausdurchsuchung (genaue Schilderung des Vorgehens des Polizisten, Beschreibung desselben, wahrgenommene Sinneseindrücke ihrerseits im Rahmen dieses Übergriffs, Beschreibung des Verhaltens der anderen anwesenden Personen, stattgefundene Gespräche zwischen ihr und dem Polizisten) und die wenig überzeugenden und lebensnahen Schilderungen der nachfolgenden Ereignisse (unterbliebenes Hilfeersuchen bei Drittpersonen oder einem Arzt, Art und Weise der Verarbeitung dieses Erlebnisses) verstärkt. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es sodann als zulässig, zumutbar und möglich. K. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2017 durch ihre vormalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei im materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Koordination mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte Beweismittel (Kurzbericht der bei der zweiten Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung [HWV]) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen das Beschwerdeverfahren D-6276/2017. Mit Schreiben vom 9. November 2017 bestätigte es ihnen den Eingang der Beschwerde. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 (im Verfahren D-6276/2017) hielt die Instruktionsrichterin zunächst fest, dass die Töchter der Beschwerdeführerin nicht auf dem Rubrum der Beschwerdeschrift vom 6. November 2017 aufgeführt seien, das Gericht allerdings - ohne gegenteiligen Bericht der Rechtsvertreterin - davon ausgehe, dass es sich dabei um ein Versehen handle und auch die beiden Töchter Beschwerdeführerinnen seien. Weiter hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen) gut und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 5. Dezember 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerinnen auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Dezember 2017 eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, und eine Einwilligung dieser Person sowie eine entsprechende von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen. M.b Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung nach. Sie ersuchten um Beiordnung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand, wobei sie diesbezüglich eine von diesem sowie von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einreichten. Des Weiteren reichten sie einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht von med. pract. P._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2017 zu den Akten. Diesem sei unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung (aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf die damit verbundenen Vorbringen respektive die weiteren Ausführungen im genannten ärztlichen Bericht wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M.c Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 (im Verfahren D-6276/2017) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch den Beschwerdeführerinnen zum amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen mit demjenigen des Beschwerdeführers gut. N. N.a Mit Verfügung gleichen Datums hob die Instruktionsrichterin (im Verfahren D-2089/2016) die Sistierung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers auf. Zudem räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zu den im Schreiben des SEM vom 1. September 2017 genannten Ungereimtheiten und Widersprüchen einzureichen (vgl. Bst. I.a vorstehend), verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Beschwerdeverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgeführt. Es wurde dabei festgehalten, dass sowohl das Schreiben des SEM vom 1. September 2017, als auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 als dem Rechtsvertreter (und dem Beschwerdeführer) bekannt vorausgesetzt würden. N.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung des Schreibens des SEM vom 1. September 2017 und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. N.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (im Verfahren D-2089/2016) stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter das Schreiben des SEM vom 1. September 2017 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 (je in Kopie) zu und wies das Gesuch um Erstreckung der mit Verfügung vom 2. Februar 2018 angesetzten Frist zur Stellungnahme ab, gewährte indes eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung. N.d In der Eingabe vom 1. März 2018 wurde - unter Bezugnahme auf die damit eingereichte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 - im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im (...) gegen seinen Willen respektive unter Gewaltandrohung von der Schweiz in die Ukraine verbracht und dort unter Folter gezwungen worden, Informationen über andere Personen sowie Verstecke von (...), Geld und Dokumenten preiszugeben. Für ihn sei klar, dass diese Leute von den Machtstrukturen seien, weshalb es nicht erstaune, dass sie seinen bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Reisepass gehabt hätten und problemlos das Visum für seine Rückreise in die Schweiz hätten ausstellen lassen können. Er sei in die Schweiz zurückgefahren worden, weil er beim Verhör preisgegeben habe, dass er Dokumente in die Schweiz mitgenommen habe, welche er ihnen hier habe aushändigen müssen. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesen. O. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Unterlagen im Zusammenhang mit einer Anfrage an die Staatsanwaltschaft der Oblast E._______ zum Bestehen eines ihn betreffenden Strafverfahrens und allfälliger Ermittlungs-/Fahndungsaktionen (mehrheitlich im Original, inkl. deutschsprachige Übersetzungen) zu den Akten. Dazu führte er im Wesentlichen an, die Antwort der Staatsanwaltschaft laute, dass er über den Verdacht des Begehens von Verbrechen benachrichtigt worden sei und die Durchführung allfälliger Suchaktivitäten Staatsgeheimnis sei, weshalb diese Informationen nicht herausgegeben würden. Ausserdem reichte er mehrere fremdsprachige Online-Zeitungsartikel, die aufzeigen würden, dass im (...)geschäft sehr viel Korruption und Gewalt im Spiel sei (inkl. deutschsprachige Übersetzungen), sowie eine deutschsprachige Übersetzung eines fremdsprachigen offenen Briefes betreffend den Zustand des ukrainischen Rechtsstaats ein. P. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2019 (im Verfahren D-6276/2017) wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzureichen. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2019 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 fest und machte aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug. Q. Q.a Mit Verfügungen vom 29. April 2019 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, Repliken zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 25. August 2016 respektive vom 25. April 2019 einzureichen. Q.b Mit Eingaben vom 14. Mai 2019 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. Den Eingaben lagen eine Zusammenfassung eines Berichtes des OHCHR (Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte) betreffend die Menschenrechtslage in der Ukraine vom 16. November 2018 bis 15. Februar 2019 sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Vernehmlassungen des SEM bei. R. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführerinnen einen die Beschwerdeführerin betreffenden Verlaufsbericht von med. pract. P._______ vom 14. Mai 2019 zu den Akten reichen. S. Mit Eingabe vom 26. August 2019 liess der Beschwerdeführer fremdsprachige Unterlagen im Zusammenhang mit einer Anfrage an die Nationalpolizei und den SBU (in E._______) respektive einer Beschwerde an die Staatsanwaltschaft der Oblast E._______ (inkl. deutschsprachige Übersetzungen) zu den Akten reichen. Er führte dazu im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe geantwortet, dass er wegen des Verdachts eines Verstosses gegen Art. (...) ([...]) sowie Art. (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches ([...]) verfolgt werde. Des Weiteren liess er eine deutschsprachige Übersetzung der genannten Gesetzesartikel einreichen. T. Mit Eingaben vom 29. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen zu den Akten, welche ihre herausragende Integration in der Schweiz belegen und zeigen würden, dass ihre Ausschaffung eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. November 2017 im Verfahren D-6276/2017 festgehalten (vgl. Bst. M.a vorstehend), sind die Töchter der Beschwerdeführenden auf dem Rubrum der Beschwerdeschrift vom 6. November 2017 nicht aufgeführt und beziehen sich im Übrigen auch die dortigen Beschwerdeanträge nur auf die Beschwerdeführerin. Das Gericht geht allerdings - mangels gegenteiligen Berichts der vormaligen Rechtsvertreterin - davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und auch die beiden Töchter Beschwerdeführerinnen sind. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.5 Aufgrund der sachlichen und persönlichen Nähe rechtfertigt es sich, die Beschwerden der Beschwerdeführenden nicht nur - wie bisher - koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass ihm in der Anhörung nicht Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen, sondern er durch die befragende Person immer wieder unterbrochen worden sei. Dadurch sei sowohl sein Anspruch auf rechtliches Gehör, als auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt und mithin der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Des Weiteren habe die Anhörung ohne Hilfswerkvertretung stattgefunden und ihm seien die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen in seinen Aussagen vor deren Erlass nicht vorgehalten worden, wodurch ebenfalls sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3.1 Was die Rüge der fehlenden Konfrontation mit den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass es zwar wünschenswert ist, dass Asylsuchende in ihrer Anhörung in geeigneter Weise auf allfällige Widersprüche angesprochen werden. Indessen stellt das Ausbleiben einer entsprechenden Konfrontation keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b). Auch ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, inwiefern das SEM den Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Sachverhaltsermittlung mit seinen tatsächlich abweichenden Aussagen (insb. Ausbleiben seines Vorbringens betreffend erhaltene Telefonate durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium in der BzP) hätte konfrontieren müssen.
E. 3.3.2.1 Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in der Anhörung nicht ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung nehmen können, weil er durch die befragende Person immer wieder unterbrochen worden sei, ist festzuhalten, dass er zwar wiederholt aufgefordert wurde, sich auf seine persönlichen Probleme zu konzentrieren (vgl. Akten SEM A 10/15 F35, 103 f.) respektive nicht hypothetisch zu antworten (vgl. A 10/15 F98). Es ist nicht auszuschliessen, dass er dabei in seinen Schilderungen unterbrochen wurde, wobei sich allerdings nur aus einer Protokollstelle eindeutig eine solche Unterbrechung ergibt (vgl. A 10/15 F102). Daraus resultiert indessen noch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM, zumal er in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, über die für die Behandlung seines Asylgesuchs in erster Linie relevanten persönlichen Probleme (etwa auch eine allfällig aus dem von ihm erwähnten Treffen am [...] mit dem Rechtsanwalt Q._______ resultierende Gefährdung) zu sprechen (vgl. A 10/15 F35 f.). Insbesondere ist der Umstand, dass die befragende Person im Rahmen der Schlussfrage insistierte, dass er nur (noch) persönliche Gründe erwähne, nicht zu beanstanden. Auch hier hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, seine (wiederholenden) Ausführungen zu Problemen anderer Mitglieder von "(...)" in einen direkten Zusammenhang mit seiner eigenen Gefährdung zu stellen (vgl. A 10/15 F105). Für den nicht weiter substanziierten Einwand des Beschwerdeführers, er sei in der Anhörung unterbrochen worden, sobald eine Antwort seinerseits etwas länger ausgefallen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 20), finden sich im Anhörungsprotokoll im Übrigen keine Hinweise.
E. 3.3.2.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei mangels "richtiger" Fragen respektive wegen des Ausbleibens von Fragen seitens des SEM (etwa zu seinen Aktivitäten für "[...]" sowie zum Verschwinden von zwei Mitgliedern, zum Grund der Warnung von F._______, zum Grund für sein Vermeiden von Treffen mit dem Innenministerium bzw. dem SBU, zum angesprochenen informellen Treffen mit K._______) unvollständig festgestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde in der BzP - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, ihm seien seine Pflichten im Asylverfahren nie erklärt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 25) - auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. A 4/14 S. 2). In der Anhörung erklärte er sodann auf entsprechende Frage, er habe keine Fragen zu seinen Pflichten im Asylverfahren (vgl. A 10/15 F3). Darauf muss er sich behaften lassen, auch wenn es ihm - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - nicht bewusst war, worum es dabei überhaupt gegangen sei. Er hätte in der Anhörung zudem - wie bereits angeführt - ausreichend Gelegenheit gehabt, über seine persönlichen Probleme zu sprechen respektive konkret darzulegen, weshalb er davon ausgegangen sein soll, nächstes Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden (vgl. insb. A 10/15 F34 ff., 102 ff.). Dem SEM kann damit nicht vorgeworfen werden, seine Untersuchungspflicht verletzt zu haben.
E. 3.3.3 Betreffend Abwesenheit der Hilfswerkvertretung ist sodann festzuhalten, dass aArt. 30 Abs. 1 AsylG eine HWV bei den Anhörungen über die Asylgründe vorsah. Bereits die Asylrekurskommission (ARK) hielt jedoch in ihrem Grundsatzentscheid vom 19. Dezember 1995 fest, die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung stelle keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. EMARK 1996 Nr. 13). Ein solcher respektive ein konkreter mit der Abwesenheit der HWV verbundener Nachteil für den Beschwerdeführer kann vorliegend nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gesetz der Grundsatz, dass eine Anhörung, deren Termin der HWV mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt wurde, trotz Nichterscheinens der HWV volle Rechtswirkung entfaltet (vgl. aArt. 30 Abs. 3 AsylG, aArt. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25. August 2016 festgehalten, wurde der HWV der Anhörungstermin rechtzeitig mitgeteilt und hat sich diese am Tag der Anhörung krankheitshalber abgemeldet (vgl. A 9/2 und A 10/15 S. 15). Aus diesen Gründen stellt das Nichterscheinen der HWV bei der Anhörung des Beschwerdeführers entgegen dessen Auffassung keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
E. 3.3.4 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müssten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich auf die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 5.2.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnten Anrufe seitens des Sicherheitsdienstes und des Innenministeriums kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 verwiesen werden. Dabei ist insbesondere das Ausbleiben dieser Vorbringen in der BzP hervorzuheben. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer in der BzP nicht auf die angeblichen Anrufe habe "fokussieren" können, weil er versucht habe, seine Fluchtgründe (im Kontext) zu erklären, ist angesichts der diesen Anrufen von ihm selbst zugeschriebenen Wichtigkeit für seine Ausreise (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 Mitte) sowie der in der BzP gestellten Fragen zu seinem (konkreten) Problem innerhalb des von ihm geschilderten Sachverhalts (vgl. A 4/14 Ziff. 7.01) als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die behaupteten Anrufe respektive die Aufforderungen, zu einem persönlichen Treffen zu erscheinen, nicht im Zusammenhang mit dem Verschwinden von G._______ nannte, der gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach einem solchen Treffen verschwunden sein soll. Selbst bei Problemen mit der "Fokussierung" wäre sodann spätestens bei der Frage, ob er - neben dem bereits Erwähnten - je konkrete persönliche Probleme mit den Behörden, der Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, die Nennung dieser Anrufe zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Frage dagegen, er habe nie direkte Probleme mit den Behörden gehabt, in keiner Weise, und sei weder kriminell noch administrativ straffällig geworden (vgl. A 4/14 Ziff. 7.02). Sein Einwand in der Beschwerde, er habe diese Frage so verstanden, ob er abgesehen von den Problemen im Zusammenhang mit seiner Flucht bereits Probleme mit den Behörden gehabt habe, ist unbehelflich.
E. 5.2.2 Wie vom SEM weiter zu Recht festgehalten, sind sodann die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu den angeblich erfolgten Anrufen durch das Innenministerium - namentlich betreffend Häufigkeit und Zeitpunkt - unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 10/15 F39 ff. und 70 ff.). Zudem vermochte er den Inhalt der behaupteten Telefongespräche mit dem Sicherheitsdienst nur in groben Zügen zu schildern (vgl. A 10/15 F54 ff. und 63 ff.). Seine knappen Ergänzungen in der Beschwerdeschrift zu den dabei verwendeten Schimpfwörtern respektive einer (weiteren) konkreten Drohung (vgl. Beschwerdeschrift S. 21 f.) vermögen - abgesehen davon, dass sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind - keinen massgeblichen Beitrag zur Substanziierung zu leisten. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass er seine ihm durch den Sicherheitsdienst konkret vorgeworfenen Tätigkeiten, mit welchen er hätte aufhören sollen, nicht bezeichnete respektive keine diesbezüglichen Ausführungen machte (vgl. A 10/15 F54 ff.), zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Sicherheitsdienst - wären solche Anrufe tatsächlich erfolgt - ihm lediglich in unsubstanziierter Weise mitgeteilt hätte, dass er sich "mit etwas Falschem" befasse und er "etwas Unrichtiges" tue.
E. 5.2.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Telefonaten widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er zunächst, der Grundton der beiden Gespräche mit dem Sicherheitsdienst sei sehr aggressiv gewesen und er habe sofort feststellen können, dass man nicht nur bei Drohungen bleiben, sondern diese umsetzen würde (vgl. A 10/15 F55). Etwas später brachte er dagegen vor, er habe sich beim ersten Telefonat keine grossen Gedanken gemacht und es schlicht ignoriert (vgl. A 10/15 F63). Bezüglich der behaupteten Telefonate durch das Innenministerium brachte er sodann zunächst vor, in diesem Zusammenhang seien ab dem (...) Drohungen erfolgt (vgl. A10/15 F42). In der Folge nannte er dann aber nur für das allerletzte Telefonat anfangs (...) eine konkrete Drohung (Einleitung eines Strafverfahrens im Falle des Nichterscheinens zu einem persönlichen Treffen; vgl. A 10/15 F71) und antwortete auf die anschliessende Frage, ob es bereits zuvor solche Telefonate gegeben habe, in denen das Innenministerium ihn zu einem Treffen aufgefordert habe, man habe ihn immer korrekt und höflich aufgefordert, zu einem Gespräch zu kommen (vgl. A 10/15 F75 f.).
E. 5.2.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Anrufen durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium als unglaubhaft zu qualifizieren. Demzufolge ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er sich am (...) wegen der angeblichen Anrufe sowie Drohungen zu einem informellen Treffen mit K._______ getroffen habe und dabei mit der Einleitung eines Strafverfahrens bedroht worden sei, wenn er nicht zu einem offiziellen Treffen erscheine, als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Unsubstanziiertheit der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestätigen diese Einschätzung. Darin wird insbesondere weder aufgezeigt, wie es zu diesem Treffen gekommen sein soll, noch wo sich der Beschwerdeführer und K._______ genau getroffen haben sollen. Dass scheinbar tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein soll (vgl. E. 6.4 nachfolgend) vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 5.3.1 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zweimalige Suche nach dem Beschwerdeführer und damit verbunden die Hausdurchsuchung an ihrer Wohnadresse ist zwar festzuhalten, dass diesbezüglich - in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe in der BzP von lediglich einer durch unbekannte Drittpersonen erfolgten Hausdurchsuchung, in der Anhörung dagegen von zwei durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erfolgten Hausdurchsuchungen gesprochen. Es ignorierte dabei allerdings die Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Grund, weshalb er in der BzP nur von einer "Hausdurchsuchung" (eigentlich: Erscheinen von Personen an seiner Wohnungstür, wobei seine Ehefrau die Tür nicht geöffnet habe) sprach und die zweite Suche respektive die eigentliche Hausdurchsuchung nicht erwähnte. So soll er davon erst nach der BzP bei einem Telefonat mit seiner Ehefrau erfahren haben (vgl. A 10/15 F80 f., 87 f.; vgl. dagegen die Aussagen seiner Ehefrau, gemäss welchen er bereits im Zeitpunkt der BzP darüber hätte Bescheid wissen müssen: A 34/13 F24 ff., 67). Ausserdem sprach er nur bezüglich der eigentlichen Hausdurchsuchung von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes (vgl. A 10/15 F83 und 86), während er betreffend die erste Suche nach ihm, anlässlich welcher seine Ehefrau die Tür nicht geöffnet haben soll, von (unbekannten) Personen redete (vgl. A 10/15 F90). An der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle bestehen dennoch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer für die Begründung seines Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente (unglaubhafte Ausführungen zu den angeblichen Telefonaten durch das Innenministerium und den Sicherheitsdienst), erste Zweifel.
E. 5.3.2.1 Diese Zweifel werden durch die als unglaubhaft zu bezeichnenden Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. Wie schon in der sie betreffenden Verfügung aufgezeigt, widersprach sie sich hinsichtlich der zwischen den beiden geltend gemachten Vorfällen liegenden Zeitspanne. So erklärte sie in der BzP, es seien drei bis fünf Tage vergangen (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01), während sie in der zweiten Anhörung von eineinhalb Wochen sprach (vgl. A 34/13 F34). In jener Anhörung datierte sie selbst sodann die Vorfälle zwar nicht wie in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten auf den (...), sondern - jedenfalls zumindest den zweiten Vorfall - auf etwa den 10. Tag im (...) (vgl. A 34/13 F20 und 26), was gemäss ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. September 2017 und der Beschwerdeschrift dem (...) entspreche. Nichtsdestotrotz besteht diesbezüglich offensichtlich ein Widerspruch zu ihren unsubstanziierten Aussagen während der BzP, gemäss welchen beide Vorfälle im (...) stattgefunden hätten (vgl. A 9/15 [A 27] Ziffn. 4.03 und 7.01). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin in der BzP den Durchsuchungsbefehl und die behauptete Vergewaltigung respektive sexuelle Nötigung noch nicht erwähnte (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01).
E. 5.3.2.2 Den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mit Daten generell Mühe habe beziehungsweise sich die Anzahl Tage zwischen den Vorfällen nicht gemerkt habe und in der BzP unkonzentriert gewesen sei, ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie - wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung angeführt - die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, so dass sie sich auf diesen behaften lassen muss. Ihre angebliche Mühe mit Daten und Zeitintervallen, aufgrund welcher es zu den Widersprüchen in ihren zeitlichen Angaben gekommen sein soll, ist angesichts der Relevanz der geltend gemachten Ereignisse für ihr Asylgesuch denn auch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sie in der BzP sowohl ihre Ausreise aus der Ukraine, als auch ihre Ankunft in der Schweiz genau datierte (vgl. A 9/15 [A 27] Ziffn. 2.01 und 5.01 f.), was sich nicht mit ihrem Vorbringen, wonach sie Mühe mit Daten habe, vereinbaren lässt. Ferner treffen die Erwägungen des SEM zu, wonach sich den Protokollen (vor allem jenem der BzP) keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin - wie von ihr bereits und insbesondere in der Stellungnahme vom 11. September 2017 vorgebracht - damals in einem schwierigen psychischen und unkonzentrierten Zustand befunden hätte (vgl. dagegen ihre Antwort auf die Frage nach ihrer Gesundheit, wonach sie sich gut fühle und alles okay sei: A 9/15 [A 27] Ziff. 8.02). Solche werden auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Darin wird lediglich (erneut) auf die angeblichen Umstände während der BzP (nicht protokollierte Anwesenheit ihrer jüngeren Tochter, die psychisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei und [...] habe sowie damit verbundener Stress ihrerseits) verwiesen, jedoch keine konkreten Protokollstellen genannt, die nahelegen würden, dass sie sich während der Befragung und der Rückübersetzung nicht konzentrieren konnte respektive die BzP schnell zu Ende bringen wollte. Aus der Anwesenheit der Tochter während der BzP lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
E. 5.3.2.3 In ihren Aussagen lassen sich sodann weitere Unstimmigkeiten finden, welche die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihr geschilderten Sachverhalts bestärken: So lässt sich aus ihren Aussagen in der BzP schliessen, dass sie bis (...) und damit bis zu ihrer angeblichen Verbringung in das (...) als (...) arbeitete und sie damit aufhörte, weil dieser Wohnort es ihr nicht erlaubt haben soll, zur Arbeit zu fahren (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 1.17.05). Ihren Aussagen in der ersten Anhörung zufolge soll sie jedoch bereits während ihres Aufenthalts in N._______ und somit ab (...) nicht mehr gearbeitet haben (vgl. A 31/11 F63 f.). Gemäss ihren Ausführungen in der BzP sollen ferner sie und ihre Töchter erst mehrere respektive zehn Tage nach der angeblichen Hausdurchsuchung, anlässlich welcher sie auch sexuell genötigt worden sein soll, von einem Freund ihres Ehemannes abgeholt und nach N._______ gebracht worden sein, wobei sie auch erklärte, dass sich dieser Freund nach der angeblichen Hausdurchsuchung um eine neue Bleibe für sie gekümmert habe (vgl. A 9/15 [A 27] Ziffn. 4.03 und 7.01). Ihren Aussagen in den Anhörungen zufolge sollen sie jedoch bereits am nächsten Tag abgeholt worden sein, wobei schon vor der behaupteten Hausdurchsuchung die neue Bleibe organisiert und sie über den Tag der bevorstehenden Abholung informiert gewesen sein soll (vgl. A 31/11 F62, A 34/13 F21 und 49 ff.). Zwar stimmten die Angaben anlässlich der zeitlich nahe beieinanderliegenden Anhörungen überein, der Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der BzP bleibt indessen bestehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Merken von Daten und Zeitspannen haben sollte, sind diese Unstimmigkeiten wenig nachvollziehbar.
E. 5.3.2.4 Es ist sodann festzuhalten, dass ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den beiden Vorfällen unsubstanziiert ausgefallen sind. Ihre Schilderungen zum ersten Vorfall, bei welchem Polizisten respektive "Leute" an ihrer Tür geklingelt haben sollen, beschränken sich jeweils auf wenige Sätze, denen insbesondere weder das genaue Verhalten dieser Personen an ihrer Tür, noch innere Gedankengänge oder Gefühle ihrerseits entnommen werden können (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01, A 31/11 F61, A 34/13 F34). Obwohl sie nicht weiter dazu befragt wurde, wären spontan detailliertere Angaben zu diesem einschneidenden Ereignis zu erwarten gewesen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht mindestens so ausführlich wie der Beschwerdeführer (vgl. A 10/15 F90 ff. und dessen Beschwerdeschrift S. 22 f.) über diesen Vorfall berichtete, hat sie ihn doch im Gegensatz zum Beschwerdeführer selber erlebt. Auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung sind sowohl in der BzP, als auch in der ersten Anhörung oberflächlich ausgefallen (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01, A 31/11 F60 f.). In der zweiten Anhörung erzählte sie darüber zwar einiges ausführlicher, letztlich jedoch immer noch detailarm (vgl. A 34/13 F13 ff. und insb. 21 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM sind gerade auch ihre Vorbringen zum behaupteten sexuellen Übergriff durch einen Polizisten zu unsubstanziiert ausgefallen. Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung - wenn auch stichwortartig - zu Recht an, die Beschwerdeführerin habe diesen Polizisten nicht beschrieben und keine Sinneseindrücke ihrerseits im Rahmen dieses Übergriffs dargelegt. Auch wenn die Befragerin an einer Stelle sagte, die Beschwerdeführerin müsse nicht jedes Detail erzählen (vgl. A 34/13 F23) und später keine weiteren entsprechenden Fragen stellte, wären dazu - bei Wahrunterstellung des Vorfalls - spontan detaillierte(re) und erlebnisgeprägte Schilderungen der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen.
E. 5.3.2.5 Einzelne in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu findende für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente (bspw. in den Anhörungen erkennbare Emotionen ihrerseits [vgl. A 31/11 F61, A 34/13 F23], übereinstimmendes Vorbringen an den Anhörungen, wonach ein Polizist [...] haben soll) vermögen die oben dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, die an der zweiten Anhörung anwesende HWV habe eine komplett andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorgenommen und sei mithin zum Schluss gekommen, dass angesichts ihrer äusserst detaillierten und sehr emotionalen Schilderungen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen würden, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der HWV handelt. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Auch aus dem Umstand, dass in der zweiten Anhörung seitens der Befragerin nicht noch (zahlreiche) weitere Fragen gestellt wurden, kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht auf die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe geschlossen werden. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Hausdurchsuchung respektive der dabei erfolgten sexuellen Nötigung nichts aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten von med. pract. P._______ zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass diese - im Übrigen ohne Details zu kennen - die entsprechenden Erzählungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft beurteilte und dieses Ereignis zum grossen Teil als Auslöser des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung) bezeichnete (vgl. insb. deren ärztlicher Bericht vom 14. November 2017) ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts. Dasselbe gilt für die darin erwähnten Hinweise auf entsprechende Konzentrations- und Gedächtnisfunktionsstörungen der Beschwerdeführerin.
E. 5.3.3.1 Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden spricht sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung noch nicht erwähnte, dass sein Notebook bei der geltend gemachten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei (vgl. A 10/15 F98). Dies ist angesichts dessen, dass darauf - seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. März 2018 zufolge - sehr viele Informationen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für "(...)" gespeichert gewesen sein sollen, nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist aber - wie vom SEM im Schreiben vom 1. September 2017 und in der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen festgehalten - darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei der behaupteten Hausdurchsuchung sein Reisepass mitgenommen worden sein soll (vgl. etwa A 10/15 F98), nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass ihm gemäss Visaunterlagen am (...) durch die (...) Vertretung in der ukrainischen Ortschaft O._______ ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, wobei er sich mit seinem ukrainischen Reisepass auswies (vgl. A 30/2). Dazu wurde ihm durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Schilderungen im Rahmen der Eingabe vom 1. März 2018 (vgl. Bst. N.d vorstehend) sind zwar eher ausführlich ausgefallen, vermögen letztlich aber nicht zu überzeugen.
E. 5.3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass er bis zu dieser Eingabe mit keinem Wort erwähnte, dass er über Kenntnisse zu Verstecken von Geld und (...) im Wert von über einer Million Dollar verfügen soll, obwohl naheliegend wäre, dass deswegen ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen könnte. Dieses Vorbringen ist insofern - wie im Übrigen seine erst im Rahmen der Eingabe vom 14. Mai 2019 vorgebrachte Erklärung, wonach er diese Mittel für verschieden Leute als Spareinlage aufbewahrt habe - als unbegründet nachgeschoben zu bezeichnen. Sodann erscheint es unlogisch, dass seine Verfolger ihn wegen angeblich hier befindlicher Dokumente, die sie sicherlich auch ohne ihn hätten beschaffen können, (legal) in die Schweiz zurückbrachten, wobei ihm ohnehin nicht geglaubt werden kann, dass er einige Ordner von heiklen Dokumenten in die Schweiz mitnahm. Seine Ausführungen im Rahmen der Eingabe vom 14. Mai 2019 zum Verstecken dieser Dokumente sind oberflächlich ausgefallen und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sie in die Obhut von Freunden eines Ukrainers, den er hier kennenlernte, und somit ihm fremden Leuten gebracht haben soll. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, was ihn hier erwarte und er habe zuerst die Situation verstehen wollen, in welcher er sich befinde, vermag er auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb er die entsprechenden Dokumente nicht sofort dem SEM abgab, obwohl sie allenfalls geeignet gewesen wären, als Beweismittel in seinem Asylverfahren zu dienen. Schliesslich ist insbesondere festzuhalten, dass angesichts der Bedeutung des im Rahmen der Eingabe vom 1. März 2018 geschilderten Sachverhalts für die Beurteilung seines Asylgesuchs zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer umgehend beim SEM gemeldet beziehungsweise bereits während der Anhörung oder spätestens in der Beschwerdeschrift davon erzählt hätte. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er anlässlich der Anhörung - wie in seiner persönlichen Stellungnahme vom 27. Februar 2018 vorgebracht - vorsichtig, unausgeglichen oder verängstigt und deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, (diesbezüglich) "klare Erklärungen" zu geben. Sein Vorbringen, wonach er bei der Beschwerdeerhebung mangels Kraft und Stärke nicht über den angeblichen Vorfall im (...) berichtet habe, ist angesichts der bereits erwähnten Bedeutung des behaupteten Sachverhalts - und im Übrigen unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerde (25 Seiten) - ebenfalls unbehelflich. Auch vermag das unsubstanziierte Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017, wonach sich der Beschwerdeführer bis zu ihrer Einreise in die Schweiz um ihre Sicherheit gesorgt und sich deshalb gefürchtet habe, über den Vorfall zu berichten, nicht zu überzeugen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 1. März 2018 geltend gemachte Sachverhalt ist nach dem Gesagten als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Somit ist auch sein Vorbringen zur Beschlagnahmung seines Reisepasses unglaubhaft.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer insbesondere mit Hinweis auf gegen andere Mitglieder der Organisation "(...)" gerichtete Verfolgungsmassnahmen und seine konkreten Aktivitäten vorbringt, ihm hätten wegen seines Engagements für diese Organisation im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Ukraine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gedroht beziehungsweise würden ihm im heutigen Zeitpunkt solche Verfolgungsmassnahmen drohen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Zunächst ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen respektive aufgrund des Umstandes, dass er sich für die Begründung seines Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente, erheblich beeinträchtigt. Mithin besteht Grund zur Annahme, dass auch seine Beschwerdevorbringen zu seinen Aktivitäten für "(...)" und den weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht der Wahrheit entsprechen. Er reichte denn auch weder zu seiner Mitgliedschaft bei "(...)" an sich, noch zu seinen Aktivitäten für diese Organisation Beweismittel zu den Akten. Allein die eingereichte Fotografie, die ihn unter anderem mit dem Gründer der Organisation zeige, vermag seine Mitgliedschaft nicht zu belegen. Seine sprung- und lückenhaften Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie sein offenbar ausgeprägtes Bedürfnis, den gesamten Kontext seiner angeblichen Verfolgung darzulegen, lassen zusätzlich darauf schliessen, dass er basierend auf den (bekannten) Problemen in seinem Heimatland eine persönliche Gefährdung zu konstruieren versuchte.
E. 6.2.2 Im Zusammenhang mit den gegen andere Organisationsmitglieder gerichteten Verfolgungsmassnahmen ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP drei Mitglieder der Organisation namentlich nannte, welche verschwunden respektive ermordet worden sein sollen (vgl. A 4/14 Ziff. 7.01), in der Anhörung indessen nur noch von deren zwei sprach, wobei er diese - obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte - nicht mehr namentlich erwähnte (vgl. A 10/15 F36 und 56). Das Nichterwähnen eines Organisationsmitglieds anlässlich der Anhörung erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in Bezug auf das Verschwinden aller drei Organisationsmitglieder implizit eine eigene Gefährdung geltend machte. So habe er mit G._______ und H._______ an Patrouillen teilgenommen und von I._______ kurz vor dessen Verschwinden heikle Dokumente erhalten, die er am (...) Juristen in Kiew gebracht haben soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 und 14).
E. 6.3 Selbst bei Wahrunterstellung seines behaupteten Engagements für "(...)" ist angesichts des Umstandes, dass er sich zur Begründung seines Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bedienen musste, nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen asylrelevante Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatland drohen würden. Auch ist nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 5.3.3.2) davon auszugehen, dass seine Rückreise in die Ukraine im (...) freiwillig erfolgte, was darauf schliessen lässt, dass er selbst im damaligen Zeitpunkt nicht mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnete. Es erübrigt sich deshalb, auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seinen angeblichen Tätigkeiten für diese Organisation sowie die angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen, die er in der Beschwerdeschrift ergänzte, einzugehen.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer kann sodann aus den in seinem Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Strafverfahren (vgl. Bst. O. und S. vorstehend) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal an deren Authentizität - trotz teilweise eingereichter Versandbelege - angesichts seiner erheblich reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit sowie folgender Unstimmigkeiten ernsthafte Zweifel bestehen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Anschrift auf den angeblichen Couverts der Staatsanwaltschaft an seinen Anwalt einmal handschriftlich und einmal gedruckt ist. Zudem wird in der Anwaltsanfrage vom (...) und in der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft vom (...) festgehalten, dass der Anwalt in einem Gespräch mit seinem Klienten (also dem Beschwerdeführer) erfahren habe, dass dieser von Sicherheitskräften wegen seiner pazifistischen Weltanschauung verfolgt werde, was der Beschwerdeführer in seinem gesamten Verfahren an keiner Stelle vorbrachte.
E. 6.4.2 Selbst wenn es sich dabei um authentische Dokumente handeln würde, ergäbe sich daraus respektive aus der Einleitung eines Strafverfahrens noch keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Mangels Ausführungen insbesondere in den Schreiben der Staatsanwaltschaft zu den ihm konkret vorgeworfenen Tätigkeiten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit seinem behaupteten Engagement für "(...)" steht. Auch bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sein Strafverfahren in der Ukraine nicht korrekt durchgeführt würde. Daran vermögen die generellen Ausführungen in der Eingabe vom 17. Mai 2018 respektive die damit eingereichten Beweismittel, die sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, nichts zu ändern. Im Übrigen ist offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuche abwies. Es erübrigt sich, auf die weiteren Erwägungen des SEM und die entsprechenden Entgegnungen der Beschwerdeführenden respektive deren sonstigen Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Mithin können vorliegend die Fragen der Schutzfähigkeit und -willigkeit des ukrainischen Staates sowie des Vorliegens einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative offengelassen werden. An dieser Stelle ist immerhin darauf hinzuweisen, dass unter dem neuen ukrainischen Präsidenten Massnahmen gegen den illegalen (...)abbau durchgeführt wurden. So wurde Ende 2019 ein neues Gesetz für die Legalisierung des (...)abbaus vom ukrainischen Parlament angenommen und vom Präsidenten unterzeichnet (vgl. CMS, Ukraine: important changes to subsoil use legislation, 06.01.2020, https://www.cms-lawnow.com/ealerts/2020/01/ukraine-important-changes-to-subsoil-use-legislation, abgerufen am 05.07.2021). Ausserdem heisst es auf der offiziellen Webseite des Präsidenten, dass alle Personen, die in den illegalen (...)-Abbau involviert gewesen seien, bestraft werden sollen ([...]).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag die mit den Repliken eingereichte Zusammenfassung eines Berichtes des OHCHR betreffend die Menschenrechtslage in der Ukraine nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-3865/2020 vom 27. August 2020 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden brachten zwar - insbesondere auch auf Beschwerdeebene - vor, in der Ukraine nicht über ein tragfähiges (familiäres) Beziehungsnetz zu verfügen. Aufgrund ihrer sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen an diesem Vorbringen indessen gewisse Zweifel (vgl. denn auch die Aussage des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er in der Ukraine [...] [gehabt] habe, mit welchen er aufgewachsen sei [A 10/15 F30 ff.]). Sodann dürfte es den Beschwerdeführenden ohnehin möglich sein, innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder den Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie verfügen über einen Mittel- respektive Hochschulabschluss und Berufserfahrung, wobei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben erfolgreich ein eigenes (...) führte und der Beschwerdeführer als (...) sowie als (...) für eine Firma tätig war, die (...) verkaufte (vgl. A 4/14 Ziffn. 1.17.04 f., A 9/15 [A 27] Ziffn. 1.17.04 f., Beschwerde des Beschwerdeführers S. 7, ärztlicher Bericht von med. pract. P._______ vom 14. November 2017). Auch die neu eingereichten Unterlagen über die durchaus anerkennenswerte Integration in der Schweiz lassen im Übrigen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden über die notwendigen Ressourcen für eine Reintegration im Heimatland verfügen.
E. 9.3.4.1 Den eingereichten ärztlichen Berichten von med. pract. P._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung ("aktuell" Teilremission unter der Dauermedikation mit dem Antidepressivum Sertralin) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und im Alter von (...) Jahren einen Suizidversuch unternommen hatte.
E. 9.3.4.2 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2011/24 E. 11.1; 2009/2 E. 9.3.2).
E. 9.3.4.3 Vorliegend ist - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in dessen Vernehmlassung vom 25. April 2019 und entgegen den diesbezüglichen unsubstanziierten Behauptungen in der Replik vom 14. Mai 2019 - von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in der Ukraine auszugehen, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-3865/2020 vom 27. August 2020 E. 10.2.2). Gemäss dem eingereichten Verlaufsbericht vom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland denn auch bereits in der Vergangenheit wegen depressiver Zustände medikamentös behandelt. Im Falle der Rückkehr ist somit - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Eingabe vom 16. Mai 2019 - keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands anzunehmen. Daran vermag der Umstand, dass die behandelnde Ärztin weiterhin stabile Wohn- und Sozialverhältnisse für eine positive Prognose hinsichtlich der psychiatrischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussetzt, nichts zu ändern, zumal keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums in stabilen Wohnverhältnissen befinden werden. Den Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase ihrer Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. Angesichts der bestehenden Behandelbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin spricht sodann eine allfällige - im Übrigen nur vom Rechtsvertreter, nicht jedoch von der behandelnden Ärztin angesprochene - Möglichkeit der Retraumatisierung, die indes nicht mit den als unglaubhaft qualifizierten Ereignissen vor ihrer Ausreise in einem Zusammenhang stehen kann, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9.3.4.4 Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und es sind ihr allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben.
E. 9.3.4.5 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.
E. 9.3.5 Schliesslich sind unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die (...)jährige D._______ ist noch in einem stark von der Familie geprägten Alter und wird bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie daher kaum aus stabilen Beziehung herausgerissen und sich aufgrund ihrer Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Die mittlerweile (...)jährige C._______ war im Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine (...) Jahre alt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie in der Ukraine somit bereits mehrere Jahre die Schule besuchte und das Schulsystem kennt. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich und werden insbesondere seitens der Beschwerdeführenden nicht vorgebracht, die darauf schliessen lassen würden, dass sie sich in der Ukraine nicht wieder im Schul- und Alltagsleben eingliedern kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Rückkehr für C._______ keine leichte Situation darstellen dürfte, indessen rechtfertigt sich gestützt auf die Akten die Annahme, ihre Eltern könnten ihr die notwendige Unterstützung für eine erfolgreiche Reintegration bieten.
E. 9.3.6 Schliesslich ist betreffend die mit Eingaben vom 29. März 2021 eingereichten Unterlagen, mit welchen sie eine herausragende Integration in der Schweiz geltend machen, festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die entsprechenden Dokumente ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für den Beschwerdeführer und die beiden Töchter zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. Bstn. E.a und M.a f. vorstehend) und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 11.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Beschwerdeführerinnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Bstn. E.b und M.c vorstehend) und ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), die erst nach Einreichung der (umfangreichen) Beschwerdeschriften erfolgten Mandatierungen sowie die teilweise unnötigen Eingaben respektive weitschweifigen Ausführungen (vgl. Eingaben vom 19. Februar und 17. Mai 2018), ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die beiden unter den Geschäftsnummern D-2089/2016 und D-6276/2017 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2089/2016, D-6276/2017 Urteil vom 30. Juli 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 3. März 2016 und 2. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - ukrainischer Staatsangehöriger aus E._______ - suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2016 im Wesentlichen vor, er habe sich seit dem Jahr (...) aktiv für die Organisation "(...)" engagiert, welche sich für die Legalisierung des privaten Abbaus von (...) ([...]) einsetze und die mit dessen Kriminalisierung verbundenen Missstände - namentlich hätten sich Behördenvertreter daran bereichert, dass die Förderung von (...) illegal sei - beenden wolle. Die Tätigkeit von "(...)" habe einige Leute massiv gestört. So sei deren Gründer (F._______) angegriffen worden; jemand habe (...). Im (...) seien zwei respektive drei Mitglieder der Organisation entführt worden (G._______, H._______ und I._______), wobei eines danach tot aufgefunden worden sei (H._______). Er selbst sei seit dem (...) immer wieder vom Innenministerium (MVS) der Oblast E._______ angerufen und (bei den letzten Anrufen) - ultimativ unter der Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens - aufgefordert worden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen. Am (...) und (...) habe er auch zwei Anrufe vom Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) der Oblast E._______ - im Auftrag des (...) (J._______) - mit der gleichen Aufforderung erhalten beziehungsweise sei er unter Drohungen gegen Leib und Leben aufgefordert worden, seine Tätigkeiten einzustellen. Am (...) respektive (...) habe ihm sodann F._______ telefonisch mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde und sich verstecken solle. Er sei daher am (...) aus der Ukraine ausgereist. Von seiner Ehefrau habe er am gleichen Tag bei einem Anruf erfahren, dass anfangs (...) Unbekannte an die Wohnungstür geklopft hätten, wobei seine Frau - er habe sich seit dem (...) nicht mehr zuhause aufgehalten - nicht geöffnet habe. Später habe er von ihr zudem erfahren, dass er am (...) - vermutlich vom Sicherheitsdienst - bei sich zuhause gesucht worden sei. Dabei sei die ganze Wohnung durchsucht und es seien diverse Dokumente (u.a. sein Reisepass) mitgenommen worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM zwei ukrainische Fahrausweise, ein Gesundheitszertifikat und eine (auszugsweise) Kopie seines Inlandpasses zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 3. März 2016 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Es begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dazu im Wesentlichen an, er habe im Rahmen der BzP die telefonischen Bedrohungen durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium mit keinem Wort genannt, weshalb diese als nachgeschoben und somit nicht als glaubhaft zu werten seien. Davon abgeleitet würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen aufkommen. Widersprüche in seinen Aussagen (betreffend Anzahl der Hausdurchsuchungen, Benennung der die Hausdurchsuchung durchführenden Personen [Unbekannte bzw. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes], Beginn der telefonischen Drohungen) würden diese Zweifel verstärken. Schliesslich seien seine Vorbringen zu den geltend gemachten "Übergriffen" durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium wenig genau ausgefallen (Häufigkeit der angeblichen telefonischen Drohungen, exemplarische Schilderung des Inhaltes dieser Gespräche sowie seine Antworten dazu, Daten und genaue Orte der Treffpunkte, welche ihm bei den angeblichen Drohanrufen mitgeteilt worden seien) und auch die beiden angeblichen Hausdurchsuchungen im (...) habe er nur oberflächlich beschrieben (Vorgehen der Behörden, Information zu den angeblich beschlagnahmten Dokumenten, allfällige Informationen zu einem eingeleiteten Gerichtsverfahren gegen ihn). Seine diesbezüglichen Aussagen seien teils allgemein, teils abschweifend ausgefallen und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 4. April 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Asylgesuch zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das weitere Verfahren. C.b Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift - unter dem Vorwurf an das SEM, er sei in der Anhörung immer wieder unterbrochen worden und habe nicht alles erzählen können - insbesondere (ergänzende) Ausführungen zum (illegalen) (...)abbau und -handel in der (...) sowie den angeblich darin verwickelten Personen (u.a. den bereits genannten J._______), der Organisation "(...)", seinen Tätigkeiten für diese Organisation und den Ereignissen ab (...) beziehungsweise den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn sowie andere Organisationsmitglieder. Konkret brachte er - zusammengefasst - vor, er habe sich im (...), auf seine eigene Initiative hin, einmal mit K._______ ([...] des MVS der Oblast E._______) und einmal mit J._______ getroffen, um über die Festlegung von Regeln im Zusammenhang mit dem (illegalen) (...)abbau zu sprechen, wobei er damals noch nicht gewusst habe, dass diese beiden Personen an den mafiösen Prozessen beteiligt seien. Es sei ihm geraten worden, sich nicht einzumischen und J._______ habe ihm offen gedroht. Des Weiteren habe er an Patrouillen an den Orten des (...)abbaus teilgenommen, unter anderem mit G._______, der später ebenfalls telefonisch zu einem Treffen aufgefordert worden und danach spurlos verschwunden sei, sowie H._______, der später tot aufgefunden worden sei. Sie hätten etwa die angeheuerten Brigaden der Polizeimitarbeiter und örtlichen Machthaber nicht zu diesen Orten gelassen. Dabei sei es teilweise zu Gewaltanwendungen sowie Drohungen gekommen; einmal sei er von einer unbekannten Person angeschossen worden. Zudem habe er mehrmals Dokumente über ungesetzliche Handlungen von Behördenvertreter an Juristen/Menschenrechtler in Kiew überbracht. Letztmals habe er am (...) ein Treffen mit Juristen in Kiew gehabt, bei welchem er diesen unter anderem aus einem Auto von Strafverfolgungsbehörden gestohlene Dokumente übergeben habe, die er zuvor von I._______ erhalten habe. Am (...) habe er sich sodann mit K._______, den er (...), getroffen, weil er die Gründe der Anrufe und gegen ihn gerichteten Drohungen habe wissen wollen. K._______ habe ihm geantwortet, er solle zu einem offiziellen Gespräch in seinem Büro erscheinen, andernfalls ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er grosse Probleme erhalten werde. Am (...) sei schliesslich I._______ verschwunden. Hinsichtlich der weiteren Aktivitäten des Beschwerdeführers für "(...)" wird auf die Beschwerdeeingabe verwiesen. Der Beschwerdeschrift lagen Informationen zum (...)abbau in der Ukraine, mehrere fremdsprachige Online-Zeitungsartikel über verschiedene Probleme im Zusammenhang mit dem (...)business, Scankopien von fremdsprachigen Dokumenten über die Probleme eines Mitglieds von "(...)" (L._______) sowie eine Fotografie, die den Beschwerdeführer zusammen mit F._______ und zwei weiteren Personen zeige, bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete für die Eingabe vom 4. April 2016 das Beschwerdeverfahren D-2089/2016. Mit Schreiben vom 8. April 2016 bestätigte es dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Juli 2016 bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm amtlich beigeordnet werden solle, wobei sie festhielt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erst nach Ablauf dieser Frist zu entscheiden sei. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Juli 2016 ein. Diese Frist wurde am 18. Juli 2016 auf Ersuchen des SEM bis zum 28. August 2016 erstreckt. E.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter dessen Beiordnung als amtlicher Rechtsvertreter. Die Instruktionsrichterin hiess daraufhin mit Verfügung vom 29. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand. E.c Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 25. August 2016 zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Es hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 fest und führte ausserdem die Gründe an, aufgrund derer es den Asylvorbringen des Beschwerdeführers - bei hypothetischer Wahrunterstellung - auch an der erforderlichen Asylrelevanz fehlen würde. F. F.a Am 14. September 2016 suchten die Ehefrau (B._______ [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) und die Töchter des Beschwerdeführers im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nach. F.b Mit zwei separaten Schreiben ebenfalls vom 14. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Zuteilung der Beschwerdeführerinnen in den Kanton M._______, wo der Beschwerdeführer wohnhaft sei, sowie um Vereinigung ihrer Verfahren. Ausserdem wiesen sie darauf hin, dass es ihrer Tochter D._______ psychisch sehr schlecht gehe. F.c Am 21. September 2016 fand die BzP der Beschwerdeführerin statt. F.d Mit Verfügung vom 23. September 2016 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton M._______ zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 sistierte die Instruktionsrichterin - auf entsprechenden Antrag des SEM vom 4. Oktober 2016 hin - das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers bis zum vorinstanzlichen Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen. Sie überwies die vorinstanzlichen Akten an das SEM und bat dieses, die Akten nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen zu retournieren. H. H.a Am 17. Juli 2017 fand eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM statt. Aufgrund ihrer Vorbringen wurde am 21. August 2017 eine zweite Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. H.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im (...) seien Leute respektive Polizisten ein erstes Mal bei ihr zuhause vorbeigekommen. Sie habe die Tür nicht geöffnet, woraufhin die Männer bei den Nachbarn nach ihrem Ehemann und ihr gefragt hätten. Drei bis fünf Tage beziehungsweise eineinhalb Wochen später seien die Männer erneut gekommen. Dieses Mal habe sie die Tür geöffnet. Die Männer hätten ihr einen Ausweis sowie einen Durchsuchungsbefehl, den sie allerdings nicht habe lesen können, vorgelegt. Sie hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt, eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Dokumente sowie ein Notebook mitgenommen. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung sei sie von einem der Männer vergewaltigt respektive sexuell genötigt und verbal mit Misshandlungen ihrer Kinder bedroht worden, falls sie nicht helfe, ihren Ehemann ausfindig zu machen. Am darauffolgenden Tag respektive ein paar Tage später habe ein Bekannter ihres Ehemannes sie und ihre Kinder auf seine Datscha in die Ortschaft N._______ gebracht, wo sie bis (...) gelebt hätten. Anschliessend seien sie in ein (...) gebracht worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine am (...) aufgehalten hätten. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. H.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren Reisepass und die Reisepässe ihrer Töchter, eine (auszugsweise) Kopie ihres Inlandpasses, ihren Eheschein, die Geburtsurkunden ihrer Töchter sowie eine (...) zu den Akten. I. I.a Mit Schreiben vom 1. September 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen sowie zum Umstand, dass aus den Visaunterlagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass ihm am (Zeitpunkt nach Asylgesuchstellung in der Schweiz) durch die (...) Vertretung in der ukrainischen Ortschaft O._______ ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, wobei er sich mit seinem ukrainischen Pass ausgewiesen habe. I.b Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2017 durch ihre vormalige Rechtsvertreterin Stellung und verwies betreffend den Beschwerdeführer auf dessen hängiges Beschwerdeverfahren respektive auf dessen Rechtsvertreter. J. J.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 - eröffnet am 5. Oktober 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J.b Zur Begründung führte das SEM in Bezug auf Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es verwies dazu auf Widersprüche zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes (Datierung der Vorfälle respektive dazwischenliegende Zeitspanne), auf dessen erfolgte Rückreise in die Ukraine im (...) sowie auf Widersprüche in ihren eigenen Aussagen (Datierung der Vorfälle und dazwischenliegende Zeitspanne, Nichterwähnung des Durchsuchungsbefehls und der angeblichen Vergewaltigung bei der BzP). Es folgerte daraus, dass erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgung ihres Ehemannes sowie der "beiden Hausdurchsuchungen" im Jahr (...) aufkommen würden. Diese Zweifel würden unter anderem durch ihre wenig differenzierten und substanziierten Angaben zur angeblichen sexuellen Misshandlung durch einen Polizisten bei der Hausdurchsuchung (genaue Schilderung des Vorgehens des Polizisten, Beschreibung desselben, wahrgenommene Sinneseindrücke ihrerseits im Rahmen dieses Übergriffs, Beschreibung des Verhaltens der anderen anwesenden Personen, stattgefundene Gespräche zwischen ihr und dem Polizisten) und die wenig überzeugenden und lebensnahen Schilderungen der nachfolgenden Ereignisse (unterbliebenes Hilfeersuchen bei Drittpersonen oder einem Arzt, Art und Weise der Verarbeitung dieses Erlebnisses) verstärkt. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete es sodann als zulässig, zumutbar und möglich. K. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2017 durch ihre vormalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei im materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr das nachgesuchte Asyl zu erteilen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Koordination mit dem Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte Beweismittel (Kurzbericht der bei der zweiten Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung [HWV]) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen das Beschwerdeverfahren D-6276/2017. Mit Schreiben vom 9. November 2017 bestätigte es ihnen den Eingang der Beschwerde. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 (im Verfahren D-6276/2017) hielt die Instruktionsrichterin zunächst fest, dass die Töchter der Beschwerdeführerin nicht auf dem Rubrum der Beschwerdeschrift vom 6. November 2017 aufgeführt seien, das Gericht allerdings - ohne gegenteiligen Bericht der Rechtsvertreterin - davon ausgehe, dass es sich dabei um ein Versehen handle und auch die beiden Töchter Beschwerdeführerinnen seien. Weiter hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen) gut und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 5. Dezember 2017 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerinnen auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. Dezember 2017 eine Person zu nennen, welche amtlich als Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, und eine Einwilligung dieser Person sowie eine entsprechende von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einzureichen. M.b Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung nach. Sie ersuchten um Beiordnung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand, wobei sie diesbezüglich eine von diesem sowie von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einreichten. Des Weiteren reichten sie einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht von med. pract. P._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2017 zu den Akten. Diesem sei unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung (aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auf die damit verbundenen Vorbringen respektive die weiteren Ausführungen im genannten ärztlichen Bericht wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M.c Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 (im Verfahren D-6276/2017) hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch den Beschwerdeführerinnen zum amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerinnen mit demjenigen des Beschwerdeführers gut. N. N.a Mit Verfügung gleichen Datums hob die Instruktionsrichterin (im Verfahren D-2089/2016) die Sistierung des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers auf. Zudem räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zu den im Schreiben des SEM vom 1. September 2017 genannten Ungereimtheiten und Widersprüchen einzureichen (vgl. Bst. I.a vorstehend), verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Beschwerdeverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgeführt. Es wurde dabei festgehalten, dass sowohl das Schreiben des SEM vom 1. September 2017, als auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 als dem Rechtsvertreter (und dem Beschwerdeführer) bekannt vorausgesetzt würden. N.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung des Schreibens des SEM vom 1. September 2017 und um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. N.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (im Verfahren D-2089/2016) stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter das Schreiben des SEM vom 1. September 2017 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017 (je in Kopie) zu und wies das Gesuch um Erstreckung der mit Verfügung vom 2. Februar 2018 angesetzten Frist zur Stellungnahme ab, gewährte indes eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung. N.d In der Eingabe vom 1. März 2018 wurde - unter Bezugnahme auf die damit eingereichte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 - im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im (...) gegen seinen Willen respektive unter Gewaltandrohung von der Schweiz in die Ukraine verbracht und dort unter Folter gezwungen worden, Informationen über andere Personen sowie Verstecke von (...), Geld und Dokumenten preiszugeben. Für ihn sei klar, dass diese Leute von den Machtstrukturen seien, weshalb es nicht erstaune, dass sie seinen bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Reisepass gehabt hätten und problemlos das Visum für seine Rückreise in die Schweiz hätten ausstellen lassen können. Er sei in die Schweiz zurückgefahren worden, weil er beim Verhör preisgegeben habe, dass er Dokumente in die Schweiz mitgenommen habe, welche er ihnen hier habe aushändigen müssen. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesen. O. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Unterlagen im Zusammenhang mit einer Anfrage an die Staatsanwaltschaft der Oblast E._______ zum Bestehen eines ihn betreffenden Strafverfahrens und allfälliger Ermittlungs-/Fahndungsaktionen (mehrheitlich im Original, inkl. deutschsprachige Übersetzungen) zu den Akten. Dazu führte er im Wesentlichen an, die Antwort der Staatsanwaltschaft laute, dass er über den Verdacht des Begehens von Verbrechen benachrichtigt worden sei und die Durchführung allfälliger Suchaktivitäten Staatsgeheimnis sei, weshalb diese Informationen nicht herausgegeben würden. Ausserdem reichte er mehrere fremdsprachige Online-Zeitungsartikel, die aufzeigen würden, dass im (...)geschäft sehr viel Korruption und Gewalt im Spiel sei (inkl. deutschsprachige Übersetzungen), sowie eine deutschsprachige Übersetzung eines fremdsprachigen offenen Briefes betreffend den Zustand des ukrainischen Rechtsstaats ein. P. Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2019 (im Verfahren D-6276/2017) wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzureichen. Dieses hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2019 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2017 fest und machte aufgrund des eingereichten ärztlichen Berichts ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug. Q. Q.a Mit Verfügungen vom 29. April 2019 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, Repliken zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 25. August 2016 respektive vom 25. April 2019 einzureichen. Q.b Mit Eingaben vom 14. Mai 2019 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. Den Eingaben lagen eine Zusammenfassung eines Berichtes des OHCHR (Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte) betreffend die Menschenrechtslage in der Ukraine vom 16. November 2018 bis 15. Februar 2019 sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Vernehmlassungen des SEM bei. R. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführerinnen einen die Beschwerdeführerin betreffenden Verlaufsbericht von med. pract. P._______ vom 14. Mai 2019 zu den Akten reichen. S. Mit Eingabe vom 26. August 2019 liess der Beschwerdeführer fremdsprachige Unterlagen im Zusammenhang mit einer Anfrage an die Nationalpolizei und den SBU (in E._______) respektive einer Beschwerde an die Staatsanwaltschaft der Oblast E._______ (inkl. deutschsprachige Übersetzungen) zu den Akten reichen. Er führte dazu im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe geantwortet, dass er wegen des Verdachts eines Verstosses gegen Art. (...) ([...]) sowie Art. (...) des ukrainischen Strafgesetzbuches ([...]) verfolgt werde. Des Weiteren liess er eine deutschsprachige Übersetzung der genannten Gesetzesartikel einreichen. T. Mit Eingaben vom 29. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Unterlagen zu den Akten, welche ihre herausragende Integration in der Schweiz belegen und zeigen würden, dass ihre Ausschaffung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. November 2017 im Verfahren D-6276/2017 festgehalten (vgl. Bst. M.a vorstehend), sind die Töchter der Beschwerdeführenden auf dem Rubrum der Beschwerdeschrift vom 6. November 2017 nicht aufgeführt und beziehen sich im Übrigen auch die dortigen Beschwerdeanträge nur auf die Beschwerdeführerin. Das Gericht geht allerdings - mangels gegenteiligen Berichts der vormaligen Rechtsvertreterin - davon aus, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und auch die beiden Töchter Beschwerdeführerinnen sind. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Aufgrund der sachlichen und persönlichen Nähe rechtfertigt es sich, die Beschwerden der Beschwerdeführenden nicht nur - wie bisher - koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass ihm in der Anhörung nicht Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen, sondern er durch die befragende Person immer wieder unterbrochen worden sei. Dadurch sei sowohl sein Anspruch auf rechtliches Gehör, als auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt und mithin der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Des Weiteren habe die Anhörung ohne Hilfswerkvertretung stattgefunden und ihm seien die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen in seinen Aussagen vor deren Erlass nicht vorgehalten worden, wodurch ebenfalls sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 3.3.1 Was die Rüge der fehlenden Konfrontation mit den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass es zwar wünschenswert ist, dass Asylsuchende in ihrer Anhörung in geeigneter Weise auf allfällige Widersprüche angesprochen werden. Indessen stellt das Ausbleiben einer entsprechenden Konfrontation keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b). Auch ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt, inwiefern das SEM den Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Sachverhaltsermittlung mit seinen tatsächlich abweichenden Aussagen (insb. Ausbleiben seines Vorbringens betreffend erhaltene Telefonate durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium in der BzP) hätte konfrontieren müssen. 3.3.2 3.3.2.1 Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in der Anhörung nicht ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung nehmen können, weil er durch die befragende Person immer wieder unterbrochen worden sei, ist festzuhalten, dass er zwar wiederholt aufgefordert wurde, sich auf seine persönlichen Probleme zu konzentrieren (vgl. Akten SEM A 10/15 F35, 103 f.) respektive nicht hypothetisch zu antworten (vgl. A 10/15 F98). Es ist nicht auszuschliessen, dass er dabei in seinen Schilderungen unterbrochen wurde, wobei sich allerdings nur aus einer Protokollstelle eindeutig eine solche Unterbrechung ergibt (vgl. A 10/15 F102). Daraus resultiert indessen noch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM, zumal er in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, über die für die Behandlung seines Asylgesuchs in erster Linie relevanten persönlichen Probleme (etwa auch eine allfällig aus dem von ihm erwähnten Treffen am [...] mit dem Rechtsanwalt Q._______ resultierende Gefährdung) zu sprechen (vgl. A 10/15 F35 f.). Insbesondere ist der Umstand, dass die befragende Person im Rahmen der Schlussfrage insistierte, dass er nur (noch) persönliche Gründe erwähne, nicht zu beanstanden. Auch hier hätte der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt, seine (wiederholenden) Ausführungen zu Problemen anderer Mitglieder von "(...)" in einen direkten Zusammenhang mit seiner eigenen Gefährdung zu stellen (vgl. A 10/15 F105). Für den nicht weiter substanziierten Einwand des Beschwerdeführers, er sei in der Anhörung unterbrochen worden, sobald eine Antwort seinerseits etwas länger ausgefallen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 20), finden sich im Anhörungsprotokoll im Übrigen keine Hinweise. 3.3.2.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei mangels "richtiger" Fragen respektive wegen des Ausbleibens von Fragen seitens des SEM (etwa zu seinen Aktivitäten für "[...]" sowie zum Verschwinden von zwei Mitgliedern, zum Grund der Warnung von F._______, zum Grund für sein Vermeiden von Treffen mit dem Innenministerium bzw. dem SBU, zum angesprochenen informellen Treffen mit K._______) unvollständig festgestellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde in der BzP - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, ihm seien seine Pflichten im Asylverfahren nie erklärt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 25) - auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. A 4/14 S. 2). In der Anhörung erklärte er sodann auf entsprechende Frage, er habe keine Fragen zu seinen Pflichten im Asylverfahren (vgl. A 10/15 F3). Darauf muss er sich behaften lassen, auch wenn es ihm - wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht - nicht bewusst war, worum es dabei überhaupt gegangen sei. Er hätte in der Anhörung zudem - wie bereits angeführt - ausreichend Gelegenheit gehabt, über seine persönlichen Probleme zu sprechen respektive konkret darzulegen, weshalb er davon ausgegangen sein soll, nächstes Opfer von Verfolgungsmassnahmen zu werden (vgl. insb. A 10/15 F34 ff., 102 ff.). Dem SEM kann damit nicht vorgeworfen werden, seine Untersuchungspflicht verletzt zu haben. 3.3.3 Betreffend Abwesenheit der Hilfswerkvertretung ist sodann festzuhalten, dass aArt. 30 Abs. 1 AsylG eine HWV bei den Anhörungen über die Asylgründe vorsah. Bereits die Asylrekurskommission (ARK) hielt jedoch in ihrem Grundsatzentscheid vom 19. Dezember 1995 fest, die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung stelle keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. EMARK 1996 Nr. 13). Ein solcher respektive ein konkreter mit der Abwesenheit der HWV verbundener Nachteil für den Beschwerdeführer kann vorliegend nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gesetz der Grundsatz, dass eine Anhörung, deren Termin der HWV mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt wurde, trotz Nichterscheinens der HWV volle Rechtswirkung entfaltet (vgl. aArt. 30 Abs. 3 AsylG, aArt. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 25. August 2016 festgehalten, wurde der HWV der Anhörungstermin rechtzeitig mitgeteilt und hat sich diese am Tag der Anhörung krankheitshalber abgemeldet (vgl. A 9/2 und A 10/15 S. 15). Aus diesen Gründen stellt das Nichterscheinen der HWV bei der Anhörung des Beschwerdeführers entgegen dessen Auffassung keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. 3.3.4 Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müssten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich auf die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5.2 5.2.1 Betreffend Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnten Anrufe seitens des Sicherheitsdienstes und des Innenministeriums kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 verwiesen werden. Dabei ist insbesondere das Ausbleiben dieser Vorbringen in der BzP hervorzuheben. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer in der BzP nicht auf die angeblichen Anrufe habe "fokussieren" können, weil er versucht habe, seine Fluchtgründe (im Kontext) zu erklären, ist angesichts der diesen Anrufen von ihm selbst zugeschriebenen Wichtigkeit für seine Ausreise (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 Mitte) sowie der in der BzP gestellten Fragen zu seinem (konkreten) Problem innerhalb des von ihm geschilderten Sachverhalts (vgl. A 4/14 Ziff. 7.01) als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die behaupteten Anrufe respektive die Aufforderungen, zu einem persönlichen Treffen zu erscheinen, nicht im Zusammenhang mit dem Verschwinden von G._______ nannte, der gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach einem solchen Treffen verschwunden sein soll. Selbst bei Problemen mit der "Fokussierung" wäre sodann spätestens bei der Frage, ob er - neben dem bereits Erwähnten - je konkrete persönliche Probleme mit den Behörden, der Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe, die Nennung dieser Anrufe zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer antwortete auf diese Frage dagegen, er habe nie direkte Probleme mit den Behörden gehabt, in keiner Weise, und sei weder kriminell noch administrativ straffällig geworden (vgl. A 4/14 Ziff. 7.02). Sein Einwand in der Beschwerde, er habe diese Frage so verstanden, ob er abgesehen von den Problemen im Zusammenhang mit seiner Flucht bereits Probleme mit den Behörden gehabt habe, ist unbehelflich. 5.2.2 Wie vom SEM weiter zu Recht festgehalten, sind sodann die Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung zu den angeblich erfolgten Anrufen durch das Innenministerium - namentlich betreffend Häufigkeit und Zeitpunkt - unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 10/15 F39 ff. und 70 ff.). Zudem vermochte er den Inhalt der behaupteten Telefongespräche mit dem Sicherheitsdienst nur in groben Zügen zu schildern (vgl. A 10/15 F54 ff. und 63 ff.). Seine knappen Ergänzungen in der Beschwerdeschrift zu den dabei verwendeten Schimpfwörtern respektive einer (weiteren) konkreten Drohung (vgl. Beschwerdeschrift S. 21 f.) vermögen - abgesehen davon, dass sie als nachgeschoben zu qualifizieren sind - keinen massgeblichen Beitrag zur Substanziierung zu leisten. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass er seine ihm durch den Sicherheitsdienst konkret vorgeworfenen Tätigkeiten, mit welchen er hätte aufhören sollen, nicht bezeichnete respektive keine diesbezüglichen Ausführungen machte (vgl. A 10/15 F54 ff.), zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Sicherheitsdienst - wären solche Anrufe tatsächlich erfolgt - ihm lediglich in unsubstanziierter Weise mitgeteilt hätte, dass er sich "mit etwas Falschem" befasse und er "etwas Unrichtiges" tue. 5.2.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Telefonaten widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte er zunächst, der Grundton der beiden Gespräche mit dem Sicherheitsdienst sei sehr aggressiv gewesen und er habe sofort feststellen können, dass man nicht nur bei Drohungen bleiben, sondern diese umsetzen würde (vgl. A 10/15 F55). Etwas später brachte er dagegen vor, er habe sich beim ersten Telefonat keine grossen Gedanken gemacht und es schlicht ignoriert (vgl. A 10/15 F63). Bezüglich der behaupteten Telefonate durch das Innenministerium brachte er sodann zunächst vor, in diesem Zusammenhang seien ab dem (...) Drohungen erfolgt (vgl. A10/15 F42). In der Folge nannte er dann aber nur für das allerletzte Telefonat anfangs (...) eine konkrete Drohung (Einleitung eines Strafverfahrens im Falle des Nichterscheinens zu einem persönlichen Treffen; vgl. A 10/15 F71) und antwortete auf die anschliessende Frage, ob es bereits zuvor solche Telefonate gegeben habe, in denen das Innenministerium ihn zu einem Treffen aufgefordert habe, man habe ihn immer korrekt und höflich aufgefordert, zu einem Gespräch zu kommen (vgl. A 10/15 F75 f.). 5.2.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Anrufen durch den Sicherheitsdienst und das Innenministerium als unglaubhaft zu qualifizieren. Demzufolge ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach er sich am (...) wegen der angeblichen Anrufe sowie Drohungen zu einem informellen Treffen mit K._______ getroffen habe und dabei mit der Einleitung eines Strafverfahrens bedroht worden sei, wenn er nicht zu einem offiziellen Treffen erscheine, als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Unsubstanziiertheit der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestätigen diese Einschätzung. Darin wird insbesondere weder aufgezeigt, wie es zu diesem Treffen gekommen sein soll, noch wo sich der Beschwerdeführer und K._______ genau getroffen haben sollen. Dass scheinbar tatsächlich ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein soll (vgl. E. 6.4 nachfolgend) vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 5.3 5.3.1 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zweimalige Suche nach dem Beschwerdeführer und damit verbunden die Hausdurchsuchung an ihrer Wohnadresse ist zwar festzuhalten, dass diesbezüglich - in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe in der BzP von lediglich einer durch unbekannte Drittpersonen erfolgten Hausdurchsuchung, in der Anhörung dagegen von zwei durch Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes erfolgten Hausdurchsuchungen gesprochen. Es ignorierte dabei allerdings die Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Grund, weshalb er in der BzP nur von einer "Hausdurchsuchung" (eigentlich: Erscheinen von Personen an seiner Wohnungstür, wobei seine Ehefrau die Tür nicht geöffnet habe) sprach und die zweite Suche respektive die eigentliche Hausdurchsuchung nicht erwähnte. So soll er davon erst nach der BzP bei einem Telefonat mit seiner Ehefrau erfahren haben (vgl. A 10/15 F80 f., 87 f.; vgl. dagegen die Aussagen seiner Ehefrau, gemäss welchen er bereits im Zeitpunkt der BzP darüber hätte Bescheid wissen müssen: A 34/13 F24 ff., 67). Ausserdem sprach er nur bezüglich der eigentlichen Hausdurchsuchung von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes (vgl. A 10/15 F83 und 86), während er betreffend die erste Suche nach ihm, anlässlich welcher seine Ehefrau die Tür nicht geöffnet haben soll, von (unbekannten) Personen redete (vgl. A 10/15 F90). An der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle bestehen dennoch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer für die Begründung seines Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente (unglaubhafte Ausführungen zu den angeblichen Telefonaten durch das Innenministerium und den Sicherheitsdienst), erste Zweifel. 5.3.2 5.3.2.1 Diese Zweifel werden durch die als unglaubhaft zu bezeichnenden Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. Wie schon in der sie betreffenden Verfügung aufgezeigt, widersprach sie sich hinsichtlich der zwischen den beiden geltend gemachten Vorfällen liegenden Zeitspanne. So erklärte sie in der BzP, es seien drei bis fünf Tage vergangen (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01), während sie in der zweiten Anhörung von eineinhalb Wochen sprach (vgl. A 34/13 F34). In jener Anhörung datierte sie selbst sodann die Vorfälle zwar nicht wie in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten auf den (...), sondern - jedenfalls zumindest den zweiten Vorfall - auf etwa den 10. Tag im (...) (vgl. A 34/13 F20 und 26), was gemäss ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. September 2017 und der Beschwerdeschrift dem (...) entspreche. Nichtsdestotrotz besteht diesbezüglich offensichtlich ein Widerspruch zu ihren unsubstanziierten Aussagen während der BzP, gemäss welchen beide Vorfälle im (...) stattgefunden hätten (vgl. A 9/15 [A 27] Ziffn. 4.03 und 7.01). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin in der BzP den Durchsuchungsbefehl und die behauptete Vergewaltigung respektive sexuelle Nötigung noch nicht erwähnte (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01). 5.3.2.2 Den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mit Daten generell Mühe habe beziehungsweise sich die Anzahl Tage zwischen den Vorfällen nicht gemerkt habe und in der BzP unkonzentriert gewesen sei, ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie - wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung angeführt - die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, so dass sie sich auf diesen behaften lassen muss. Ihre angebliche Mühe mit Daten und Zeitintervallen, aufgrund welcher es zu den Widersprüchen in ihren zeitlichen Angaben gekommen sein soll, ist angesichts der Relevanz der geltend gemachten Ereignisse für ihr Asylgesuch denn auch als Schutzbehauptung zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sie in der BzP sowohl ihre Ausreise aus der Ukraine, als auch ihre Ankunft in der Schweiz genau datierte (vgl. A 9/15 [A 27] Ziffn. 2.01 und 5.01 f.), was sich nicht mit ihrem Vorbringen, wonach sie Mühe mit Daten habe, vereinbaren lässt. Ferner treffen die Erwägungen des SEM zu, wonach sich den Protokollen (vor allem jenem der BzP) keine konkreten Hinweise entnehmen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin - wie von ihr bereits und insbesondere in der Stellungnahme vom 11. September 2017 vorgebracht - damals in einem schwierigen psychischen und unkonzentrierten Zustand befunden hätte (vgl. dagegen ihre Antwort auf die Frage nach ihrer Gesundheit, wonach sie sich gut fühle und alles okay sei: A 9/15 [A 27] Ziff. 8.02). Solche werden auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Darin wird lediglich (erneut) auf die angeblichen Umstände während der BzP (nicht protokollierte Anwesenheit ihrer jüngeren Tochter, die psychisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei und [...] habe sowie damit verbundener Stress ihrerseits) verwiesen, jedoch keine konkreten Protokollstellen genannt, die nahelegen würden, dass sie sich während der Befragung und der Rückübersetzung nicht konzentrieren konnte respektive die BzP schnell zu Ende bringen wollte. Aus der Anwesenheit der Tochter während der BzP lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 5.3.2.3 In ihren Aussagen lassen sich sodann weitere Unstimmigkeiten finden, welche die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihr geschilderten Sachverhalts bestärken: So lässt sich aus ihren Aussagen in der BzP schliessen, dass sie bis (...) und damit bis zu ihrer angeblichen Verbringung in das (...) als (...) arbeitete und sie damit aufhörte, weil dieser Wohnort es ihr nicht erlaubt haben soll, zur Arbeit zu fahren (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 1.17.05). Ihren Aussagen in der ersten Anhörung zufolge soll sie jedoch bereits während ihres Aufenthalts in N._______ und somit ab (...) nicht mehr gearbeitet haben (vgl. A 31/11 F63 f.). Gemäss ihren Ausführungen in der BzP sollen ferner sie und ihre Töchter erst mehrere respektive zehn Tage nach der angeblichen Hausdurchsuchung, anlässlich welcher sie auch sexuell genötigt worden sein soll, von einem Freund ihres Ehemannes abgeholt und nach N._______ gebracht worden sein, wobei sie auch erklärte, dass sich dieser Freund nach der angeblichen Hausdurchsuchung um eine neue Bleibe für sie gekümmert habe (vgl. A 9/15 [A 27] Ziffn. 4.03 und 7.01). Ihren Aussagen in den Anhörungen zufolge sollen sie jedoch bereits am nächsten Tag abgeholt worden sein, wobei schon vor der behaupteten Hausdurchsuchung die neue Bleibe organisiert und sie über den Tag der bevorstehenden Abholung informiert gewesen sein soll (vgl. A 31/11 F62, A 34/13 F21 und 49 ff.). Zwar stimmten die Angaben anlässlich der zeitlich nahe beieinanderliegenden Anhörungen überein, der Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der BzP bleibt indessen bestehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Merken von Daten und Zeitspannen haben sollte, sind diese Unstimmigkeiten wenig nachvollziehbar. 5.3.2.4 Es ist sodann festzuhalten, dass ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den beiden Vorfällen unsubstanziiert ausgefallen sind. Ihre Schilderungen zum ersten Vorfall, bei welchem Polizisten respektive "Leute" an ihrer Tür geklingelt haben sollen, beschränken sich jeweils auf wenige Sätze, denen insbesondere weder das genaue Verhalten dieser Personen an ihrer Tür, noch innere Gedankengänge oder Gefühle ihrerseits entnommen werden können (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01, A 31/11 F61, A 34/13 F34). Obwohl sie nicht weiter dazu befragt wurde, wären spontan detailliertere Angaben zu diesem einschneidenden Ereignis zu erwarten gewesen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht mindestens so ausführlich wie der Beschwerdeführer (vgl. A 10/15 F90 ff. und dessen Beschwerdeschrift S. 22 f.) über diesen Vorfall berichtete, hat sie ihn doch im Gegensatz zum Beschwerdeführer selber erlebt. Auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Hausdurchsuchung sind sowohl in der BzP, als auch in der ersten Anhörung oberflächlich ausgefallen (vgl. A 9/15 [A 27] Ziff. 7.01, A 31/11 F60 f.). In der zweiten Anhörung erzählte sie darüber zwar einiges ausführlicher, letztlich jedoch immer noch detailarm (vgl. A 34/13 F13 ff. und insb. 21 ff.). In Übereinstimmung mit dem SEM sind gerade auch ihre Vorbringen zum behaupteten sexuellen Übergriff durch einen Polizisten zu unsubstanziiert ausgefallen. Das SEM führte diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung - wenn auch stichwortartig - zu Recht an, die Beschwerdeführerin habe diesen Polizisten nicht beschrieben und keine Sinneseindrücke ihrerseits im Rahmen dieses Übergriffs dargelegt. Auch wenn die Befragerin an einer Stelle sagte, die Beschwerdeführerin müsse nicht jedes Detail erzählen (vgl. A 34/13 F23) und später keine weiteren entsprechenden Fragen stellte, wären dazu - bei Wahrunterstellung des Vorfalls - spontan detaillierte(re) und erlebnisgeprägte Schilderungen der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. 5.3.2.5 Einzelne in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu findende für die Glaubhaftigkeit sprechende Elemente (bspw. in den Anhörungen erkennbare Emotionen ihrerseits [vgl. A 31/11 F61, A 34/13 F23], übereinstimmendes Vorbringen an den Anhörungen, wonach ein Polizist [...] haben soll) vermögen die oben dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, die an der zweiten Anhörung anwesende HWV habe eine komplett andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorgenommen und sei mithin zum Schluss gekommen, dass angesichts ihrer äusserst detaillierten und sehr emotionalen Schilderungen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen würden, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine persönliche Einschätzung der HWV handelt. Eine solche Einschätzung wird vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst, sondern ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts. Auch aus dem Umstand, dass in der zweiten Anhörung seitens der Befragerin nicht noch (zahlreiche) weitere Fragen gestellt wurden, kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - nicht auf die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe geschlossen werden. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Hausdurchsuchung respektive der dabei erfolgten sexuellen Nötigung nichts aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten von med. pract. P._______ zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass diese - im Übrigen ohne Details zu kennen - die entsprechenden Erzählungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft beurteilte und dieses Ereignis zum grossen Teil als Auslöser des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (mittelgradige depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung) bezeichnete (vgl. insb. deren ärztlicher Bericht vom 14. November 2017) ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts. Dasselbe gilt für die darin erwähnten Hinweise auf entsprechende Konzentrations- und Gedächtnisfunktionsstörungen der Beschwerdeführerin. 5.3.3 5.3.3.1 Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden spricht sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung noch nicht erwähnte, dass sein Notebook bei der geltend gemachten Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei (vgl. A 10/15 F98). Dies ist angesichts dessen, dass darauf - seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 1. März 2018 zufolge - sehr viele Informationen im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für "(...)" gespeichert gewesen sein sollen, nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist aber - wie vom SEM im Schreiben vom 1. September 2017 und in der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen festgehalten - darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei der behaupteten Hausdurchsuchung sein Reisepass mitgenommen worden sein soll (vgl. etwa A 10/15 F98), nicht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass ihm gemäss Visaunterlagen am (...) durch die (...) Vertretung in der ukrainischen Ortschaft O._______ ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, wobei er sich mit seinem ukrainischen Reisepass auswies (vgl. A 30/2). Dazu wurde ihm durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Schilderungen im Rahmen der Eingabe vom 1. März 2018 (vgl. Bst. N.d vorstehend) sind zwar eher ausführlich ausgefallen, vermögen letztlich aber nicht zu überzeugen. 5.3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass er bis zu dieser Eingabe mit keinem Wort erwähnte, dass er über Kenntnisse zu Verstecken von Geld und (...) im Wert von über einer Million Dollar verfügen soll, obwohl naheliegend wäre, dass deswegen ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen könnte. Dieses Vorbringen ist insofern - wie im Übrigen seine erst im Rahmen der Eingabe vom 14. Mai 2019 vorgebrachte Erklärung, wonach er diese Mittel für verschieden Leute als Spareinlage aufbewahrt habe - als unbegründet nachgeschoben zu bezeichnen. Sodann erscheint es unlogisch, dass seine Verfolger ihn wegen angeblich hier befindlicher Dokumente, die sie sicherlich auch ohne ihn hätten beschaffen können, (legal) in die Schweiz zurückbrachten, wobei ihm ohnehin nicht geglaubt werden kann, dass er einige Ordner von heiklen Dokumenten in die Schweiz mitnahm. Seine Ausführungen im Rahmen der Eingabe vom 14. Mai 2019 zum Verstecken dieser Dokumente sind oberflächlich ausgefallen und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sie in die Obhut von Freunden eines Ukrainers, den er hier kennenlernte, und somit ihm fremden Leuten gebracht haben soll. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, was ihn hier erwarte und er habe zuerst die Situation verstehen wollen, in welcher er sich befinde, vermag er auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb er die entsprechenden Dokumente nicht sofort dem SEM abgab, obwohl sie allenfalls geeignet gewesen wären, als Beweismittel in seinem Asylverfahren zu dienen. Schliesslich ist insbesondere festzuhalten, dass angesichts der Bedeutung des im Rahmen der Eingabe vom 1. März 2018 geschilderten Sachverhalts für die Beurteilung seines Asylgesuchs zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer umgehend beim SEM gemeldet beziehungsweise bereits während der Anhörung oder spätestens in der Beschwerdeschrift davon erzählt hätte. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er anlässlich der Anhörung - wie in seiner persönlichen Stellungnahme vom 27. Februar 2018 vorgebracht - vorsichtig, unausgeglichen oder verängstigt und deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, (diesbezüglich) "klare Erklärungen" zu geben. Sein Vorbringen, wonach er bei der Beschwerdeerhebung mangels Kraft und Stärke nicht über den angeblichen Vorfall im (...) berichtet habe, ist angesichts der bereits erwähnten Bedeutung des behaupteten Sachverhalts - und im Übrigen unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerde (25 Seiten) - ebenfalls unbehelflich. Auch vermag das unsubstanziierte Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2017, wonach sich der Beschwerdeführer bis zu ihrer Einreise in die Schweiz um ihre Sicherheit gesorgt und sich deshalb gefürchtet habe, über den Vorfall zu berichten, nicht zu überzeugen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 1. März 2018 geltend gemachte Sachverhalt ist nach dem Gesagten als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Somit ist auch sein Vorbringen zur Beschlagnahmung seines Reisepasses unglaubhaft. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer insbesondere mit Hinweis auf gegen andere Mitglieder der Organisation "(...)" gerichtete Verfolgungsmassnahmen und seine konkreten Aktivitäten vorbringt, ihm hätten wegen seines Engagements für diese Organisation im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Ukraine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gedroht beziehungsweise würden ihm im heutigen Zeitpunkt solche Verfolgungsmassnahmen drohen, ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Zunächst ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen respektive aufgrund des Umstandes, dass er sich für die Begründung seines Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bediente, erheblich beeinträchtigt. Mithin besteht Grund zur Annahme, dass auch seine Beschwerdevorbringen zu seinen Aktivitäten für "(...)" und den weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht der Wahrheit entsprechen. Er reichte denn auch weder zu seiner Mitgliedschaft bei "(...)" an sich, noch zu seinen Aktivitäten für diese Organisation Beweismittel zu den Akten. Allein die eingereichte Fotografie, die ihn unter anderem mit dem Gründer der Organisation zeige, vermag seine Mitgliedschaft nicht zu belegen. Seine sprung- und lückenhaften Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie sein offenbar ausgeprägtes Bedürfnis, den gesamten Kontext seiner angeblichen Verfolgung darzulegen, lassen zusätzlich darauf schliessen, dass er basierend auf den (bekannten) Problemen in seinem Heimatland eine persönliche Gefährdung zu konstruieren versuchte. 6.2.2 Im Zusammenhang mit den gegen andere Organisationsmitglieder gerichteten Verfolgungsmassnahmen ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der BzP drei Mitglieder der Organisation namentlich nannte, welche verschwunden respektive ermordet worden sein sollen (vgl. A 4/14 Ziff. 7.01), in der Anhörung indessen nur noch von deren zwei sprach, wobei er diese - obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte - nicht mehr namentlich erwähnte (vgl. A 10/15 F36 und 56). Das Nichterwähnen eines Organisationsmitglieds anlässlich der Anhörung erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in Bezug auf das Verschwinden aller drei Organisationsmitglieder implizit eine eigene Gefährdung geltend machte. So habe er mit G._______ und H._______ an Patrouillen teilgenommen und von I._______ kurz vor dessen Verschwinden heikle Dokumente erhalten, die er am (...) Juristen in Kiew gebracht haben soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 und 14). 6.3 Selbst bei Wahrunterstellung seines behaupteten Engagements für "(...)" ist angesichts des Umstandes, dass er sich zur Begründung seines Asylgesuchs eines Sachverhaltskonstrukts bedienen musste, nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen asylrelevante Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatland drohen würden. Auch ist nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 5.3.3.2) davon auszugehen, dass seine Rückreise in die Ukraine im (...) freiwillig erfolgte, was darauf schliessen lässt, dass er selbst im damaligen Zeitpunkt nicht mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnete. Es erübrigt sich deshalb, auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu seinen angeblichen Tätigkeiten für diese Organisation sowie die angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen, die er in der Beschwerdeschrift ergänzte, einzugehen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer kann sodann aus den in seinem Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Strafverfahren (vgl. Bst. O. und S. vorstehend) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal an deren Authentizität - trotz teilweise eingereichter Versandbelege - angesichts seiner erheblich reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit sowie folgender Unstimmigkeiten ernsthafte Zweifel bestehen. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass die Anschrift auf den angeblichen Couverts der Staatsanwaltschaft an seinen Anwalt einmal handschriftlich und einmal gedruckt ist. Zudem wird in der Anwaltsanfrage vom (...) und in der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft vom (...) festgehalten, dass der Anwalt in einem Gespräch mit seinem Klienten (also dem Beschwerdeführer) erfahren habe, dass dieser von Sicherheitskräften wegen seiner pazifistischen Weltanschauung verfolgt werde, was der Beschwerdeführer in seinem gesamten Verfahren an keiner Stelle vorbrachte. 6.4.2 Selbst wenn es sich dabei um authentische Dokumente handeln würde, ergäbe sich daraus respektive aus der Einleitung eines Strafverfahrens noch keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Mangels Ausführungen insbesondere in den Schreiben der Staatsanwaltschaft zu den ihm konkret vorgeworfenen Tätigkeiten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit seinem behaupteten Engagement für "(...)" steht. Auch bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sein Strafverfahren in der Ukraine nicht korrekt durchgeführt würde. Daran vermögen die generellen Ausführungen in der Eingabe vom 17. Mai 2018 respektive die damit eingereichten Beweismittel, die sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen, nichts zu ändern. Im Übrigen ist offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM (im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuche abwies. Es erübrigt sich, auf die weiteren Erwägungen des SEM und die entsprechenden Entgegnungen der Beschwerdeführenden respektive deren sonstigen Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Mithin können vorliegend die Fragen der Schutzfähigkeit und -willigkeit des ukrainischen Staates sowie des Vorliegens einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative offengelassen werden. An dieser Stelle ist immerhin darauf hinzuweisen, dass unter dem neuen ukrainischen Präsidenten Massnahmen gegen den illegalen (...)abbau durchgeführt wurden. So wurde Ende 2019 ein neues Gesetz für die Legalisierung des (...)abbaus vom ukrainischen Parlament angenommen und vom Präsidenten unterzeichnet (vgl. CMS, Ukraine: important changes to subsoil use legislation, 06.01.2020, https://www.cms-lawnow.com/ealerts/2020/01/ukraine-important-changes-to-subsoil-use-legislation, abgerufen am 05.07.2021). Ausserdem heisst es auf der offiziellen Webseite des Präsidenten, dass alle Personen, die in den illegalen (...)-Abbau involviert gewesen seien, bestraft werden sollen ([...]). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag die mit den Repliken eingereichte Zusammenfassung eines Berichtes des OHCHR betreffend die Menschenrechtslage in der Ukraine nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-3865/2020 vom 27. August 2020 E. 10.2 m.w.H.). 9.3.3 Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden brachten zwar - insbesondere auch auf Beschwerdeebene - vor, in der Ukraine nicht über ein tragfähiges (familiäres) Beziehungsnetz zu verfügen. Aufgrund ihrer sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen an diesem Vorbringen indessen gewisse Zweifel (vgl. denn auch die Aussage des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er in der Ukraine [...] [gehabt] habe, mit welchen er aufgewachsen sei [A 10/15 F30 ff.]). Sodann dürfte es den Beschwerdeführenden ohnehin möglich sein, innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder den Einstieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie verfügen über einen Mittel- respektive Hochschulabschluss und Berufserfahrung, wobei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben erfolgreich ein eigenes (...) führte und der Beschwerdeführer als (...) sowie als (...) für eine Firma tätig war, die (...) verkaufte (vgl. A 4/14 Ziffn. 1.17.04 f., A 9/15 [A 27] Ziffn. 1.17.04 f., Beschwerde des Beschwerdeführers S. 7, ärztlicher Bericht von med. pract. P._______ vom 14. November 2017). Auch die neu eingereichten Unterlagen über die durchaus anerkennenswerte Integration in der Schweiz lassen im Übrigen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden über die notwendigen Ressourcen für eine Reintegration im Heimatland verfügen. 9.3.4 9.3.4.1 Den eingereichten ärztlichen Berichten von med. pract. P._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung ("aktuell" Teilremission unter der Dauermedikation mit dem Antidepressivum Sertralin) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und im Alter von (...) Jahren einen Suizidversuch unternommen hatte. 9.3.4.2 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2011/24 E. 11.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.4.3 Vorliegend ist - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in dessen Vernehmlassung vom 25. April 2019 und entgegen den diesbezüglichen unsubstanziierten Behauptungen in der Replik vom 14. Mai 2019 - von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in der Ukraine auszugehen, da dort gestützt auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen grundsätzlich vorhanden und erhältlich sind (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-3865/2020 vom 27. August 2020 E. 10.2.2). Gemäss dem eingereichten Verlaufsbericht vom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland denn auch bereits in der Vergangenheit wegen depressiver Zustände medikamentös behandelt. Im Falle der Rückkehr ist somit - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Eingabe vom 16. Mai 2019 - keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands anzunehmen. Daran vermag der Umstand, dass die behandelnde Ärztin weiterhin stabile Wohn- und Sozialverhältnisse für eine positive Prognose hinsichtlich der psychiatrischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussetzt, nichts zu ändern, zumal keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums in stabilen Wohnverhältnissen befinden werden. Den Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, sich für die Anfangsphase ihrer Rückkehr um Rückkehrhilfe - einschliesslich medizinischer Art - zu bemühen. Angesichts der bestehenden Behandelbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin spricht sodann eine allfällige - im Übrigen nur vom Rechtsvertreter, nicht jedoch von der behandelnden Ärztin angesprochene - Möglichkeit der Retraumatisierung, die indes nicht mit den als unglaubhaft qualifizierten Ereignissen vor ihrer Ausreise in einem Zusammenhang stehen kann, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.4.4 Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und es sind ihr allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. 9.3.4.5 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. 9.3.5 Schliesslich sind unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die (...)jährige D._______ ist noch in einem stark von der Familie geprägten Alter und wird bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie daher kaum aus stabilen Beziehung herausgerissen und sich aufgrund ihrer Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. Die mittlerweile (...)jährige C._______ war im Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine (...) Jahre alt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie in der Ukraine somit bereits mehrere Jahre die Schule besuchte und das Schulsystem kennt. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich und werden insbesondere seitens der Beschwerdeführenden nicht vorgebracht, die darauf schliessen lassen würden, dass sie sich in der Ukraine nicht wieder im Schul- und Alltagsleben eingliedern kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass eine Rückkehr für C._______ keine leichte Situation darstellen dürfte, indessen rechtfertigt sich gestützt auf die Akten die Annahme, ihre Eltern könnten ihr die notwendige Unterstützung für eine erfolgreiche Reintegration bieten. 9.3.6 Schliesslich ist betreffend die mit Eingaben vom 29. März 2021 eingereichten Unterlagen, mit welchen sie eine herausragende Integration in der Schweiz geltend machen, festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die entsprechenden Dokumente ist daher nicht weiter einzugehen. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für den Beschwerdeführer und die beiden Töchter zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl. Bstn. E.a und M.a f. vorstehend) und aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch den Beschwerdeführerinnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Bstn. E.b und M.c vorstehend) und ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), die erst nach Einreichung der (umfangreichen) Beschwerdeschriften erfolgten Mandatierungen sowie die teilweise unnötigen Eingaben respektive weitschweifigen Ausführungen (vgl. Eingaben vom 19. Februar und 17. Mai 2018), ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die beiden unter den Geschäftsnummern D-2089/2016 und D-6276/2017 erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: