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200 2022 159

Bern VerwG · 2022-02-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022

Sachverhalt

A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, meldete sich am 3. Dezember 2021 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Oberland [act. II] 63, 65-66) und beantragte am 7. Dezember 2021 Arbeits- losenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 89-92). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (vgl. act. II 25-30) verneinte das AVA mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (act. II 21-24) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

3. Dezember 2021, da die Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Arbeits- berechtigung zu verneinen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 12-20) wies das AVA mit Entscheid vom 11. Februar 2022 (act. II 6-

9) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2022 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung zu gewähren. 3. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Arbeitsverbot und die Nicht- zahlung von Arbeitslosengeld das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR

101) verletzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 3 Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seither erteilten Aufenthaltsbewilligung ab dem 31. März 2022 wieder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berech- tigt sei. Damit sei die Vermittlungsfähigkeit ab 31. März 2022 grundsätzlich wieder gegeben, ansonsten an den in der Beschwerdeantwort vom

12. April 2022 dargelegten Erwägungen festgehalten werde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 (act. II 6-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 3. Dezember 2021 bis zum 30. März 2022 (vgl. Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 [in den Gerichtsakten]) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Frage, ob das durch das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) angeordnete Arbeitsverbot das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt (Be- schwerde S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 4), ist die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht zuständig, handelt es sich doch diesbezüglich um eine Frage, die (allenfalls) im Asyl- bzw. im Aufenthaltsbewilligungsverfahren zu klären wäre. Soweit der Be- schwerdeführer entsprechende Vorbringen äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Umstritten ist demnach der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Dezember 2021 bis zum

30. März 2022. Bei einem Lohn von monatlich brutto Fr. 4'330.-- (Fr. 900.-- [act. II 52] + Fr. 3'430.-- [act. II 54]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als der Beschwerdegeg- ner nicht auf die einzelnen Argumente eingegangen sei. Überdies habe der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid mit schematischen Wieder- holungen der AVIG-Praxis begründet, ohne die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 5 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 11. Fe- bruar 2022 (act. II 6-9) namentlich aus, dass mit der rechtskräftigen Ableh- nung des Asylgesuchs und dem Ablauf der Ausreisefrist der Beschwerde- führer über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge, welche ihn zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, womit die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Überdies legte der Beschwerde- gegner dar, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Arbeitsver- bot des SEM verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, könne der Be- schwerdegegner weder einen Entscheid des SEM noch des Migrations- dienstes materiell auf dessen Rechtmässigkeit prüfen. Demnach begründe- te er auf den Einzelfall bezogen hinlänglich und auch bezugnehmend auf die Argumentation in der Einsprache, weshalb die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Mithin wurde auf die Umstände des Einzelfalls hinreichend Bezug genom- men. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid sachgerecht Be- schwerde zu führen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 6 3. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als An- spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspen- sums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 3.2 Da eine ausländische Person ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn sie entweder im Besitze einer – die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden – fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Ver- mittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvorausset- zungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG bei diesen Versicherten teilweise. Massgebend ist deshalb das Vorhandensein oder die mutmassliche Ver- längerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (BGE 126 V 376 E. 1c S. 378; ARV 2020 S. 175 E. 2.1; SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 6 E. 1c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Februar 2012, 8C_479/2011, E. 2.2). 3.3 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2015 in die Schweiz einreis- te und gleichentags ein Asylgesuch stellte (vgl. act. II 63), welches mit Ver- fügung vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (vgl. act. II 41). Die hiergegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 7 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) mit Urteil vom 30. Juli 2021 (D-2089/2016, D-6276/2017; vgl. act. II 32) ab. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde die Ausreisefrist auf den 14. September 2021 festgesetzt. Mit Ablauf dieser Frist erlosch schliesslich auch die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 32), weshalb die beiden Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. hierzu act. II 52-62) beendet wurden (vgl. act. II 37, 51). Mangels einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführer nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und damit auch nicht mehr vermittlungsfähig. Folglich fehlte es an einer Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 3.1 f. hiervor; vgl. hierzu auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 109), weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

3. Dezember 2021 zu Recht verneint hat. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Fe- bruar 2022 (act. II 6-9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Was den Zeitraum ab 31. März 2022 betrifft (vgl. Schreiben des Beschwer- degegners vom 27. April 2022 [in den Gerichtsakten]), werden die Akten an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung ab 31. März 2022 prüfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 8 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. März 2022 prüfe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Eingabe vom 27. April 2022)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 4

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 sei aufzuheben.
  2. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung zu gewähren.
  3. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen.
  4. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Arbeitsverbot und die Nicht- zahlung von Arbeitslosengeld das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verletzen.
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 3 Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seither erteilten Aufenthaltsbewilligung ab dem 31. März 2022 wieder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berech- tigt sei. Damit sei die Vermittlungsfähigkeit ab 31. März 2022 grundsätzlich wieder gegeben, ansonsten an den in der Beschwerdeantwort vom
  6. April 2022 dargelegten Erwägungen festgehalten werde. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 (act. II 6-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 3. Dezember 2021 bis zum 30. März 2022 (vgl. Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 [in den Gerichtsakten]) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Frage, ob das durch das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) angeordnete Arbeitsverbot das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt (Be- schwerde S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 4), ist die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht zuständig, handelt es sich doch diesbezüglich um eine Frage, die (allenfalls) im Asyl- bzw. im Aufenthaltsbewilligungsverfahren zu klären wäre. Soweit der Be- schwerdeführer entsprechende Vorbringen äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Umstritten ist demnach der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Dezember 2021 bis zum
  10. März 2022. Bei einem Lohn von monatlich brutto Fr. 4'330.-- (Fr. 900.-- [act. II 52] + Fr. 3'430.-- [act. II 54]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  11. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als der Beschwerdegeg- ner nicht auf die einzelnen Argumente eingegangen sei. Überdies habe der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid mit schematischen Wieder- holungen der AVIG-Praxis begründet, ohne die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 5 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 11. Fe- bruar 2022 (act. II 6-9) namentlich aus, dass mit der rechtskräftigen Ableh- nung des Asylgesuchs und dem Ablauf der Ausreisefrist der Beschwerde- führer über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge, welche ihn zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, womit die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Überdies legte der Beschwerde- gegner dar, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Arbeitsver- bot des SEM verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, könne der Be- schwerdegegner weder einen Entscheid des SEM noch des Migrations- dienstes materiell auf dessen Rechtmässigkeit prüfen. Demnach begründe- te er auf den Einzelfall bezogen hinlänglich und auch bezugnehmend auf die Argumentation in der Einsprache, weshalb die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Mithin wurde auf die Umstände des Einzelfalls hinreichend Bezug genom- men. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid sachgerecht Be- schwerde zu führen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 6
  12. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als An- spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspen- sums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 3.2 Da eine ausländische Person ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn sie entweder im Besitze einer – die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden – fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Ver- mittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvorausset- zungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG bei diesen Versicherten teilweise. Massgebend ist deshalb das Vorhandensein oder die mutmassliche Ver- längerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (BGE 126 V 376 E. 1c S. 378; ARV 2020 S. 175 E. 2.1; SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 6 E. 1c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Februar 2012, 8C_479/2011, E. 2.2). 3.3 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2015 in die Schweiz einreis- te und gleichentags ein Asylgesuch stellte (vgl. act. II 63), welches mit Ver- fügung vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (vgl. act. II 41). Die hiergegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 7 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) mit Urteil vom 30. Juli 2021 (D-2089/2016, D-6276/2017; vgl. act. II 32) ab. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde die Ausreisefrist auf den 14. September 2021 festgesetzt. Mit Ablauf dieser Frist erlosch schliesslich auch die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 32), weshalb die beiden Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. hierzu act. II 52-62) beendet wurden (vgl. act. II 37, 51). Mangels einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführer nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und damit auch nicht mehr vermittlungsfähig. Folglich fehlte es an einer Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 3.1 f. hiervor; vgl. hierzu auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 109), weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
  13. Dezember 2021 zu Recht verneint hat.
  14. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Fe- bruar 2022 (act. II 6-9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. Was den Zeitraum ab 31. März 2022 betrifft (vgl. Schreiben des Beschwer- degegners vom 27. April 2022 [in den Gerichtsakten]), werden die Akten an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung ab 31. März 2022 prüfe. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 8
  16. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  18. Die Akten werden an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. März 2022 prüfe.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe vom 27. April 2022) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 22 159 ALV KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, meldete sich am 3. Dezember 2021 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Oberland [act. II] 63, 65-66) und beantragte am 7. Dezember 2021 Arbeits- losenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 89-92). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellung- nahme (vgl. act. II 25-30) verneinte das AVA mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (act. II 21-24) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

3. Dezember 2021, da die Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Arbeits- berechtigung zu verneinen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 12-20) wies das AVA mit Entscheid vom 11. Februar 2022 (act. II 6-

9) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. März 2022 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung zu gewähren. 3. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei festzustellen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Arbeitsverbot und die Nicht- zahlung von Arbeitslosengeld das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR

101) verletzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 3 Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seither erteilten Aufenthaltsbewilligung ab dem 31. März 2022 wieder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berech- tigt sei. Damit sei die Vermittlungsfähigkeit ab 31. März 2022 grundsätzlich wieder gegeben, ansonsten an den in der Beschwerdeantwort vom

12. April 2022 dargelegten Erwägungen festgehalten werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 (act. II 6-9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung vom 3. Dezember 2021 bis zum 30. März 2022 (vgl. Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 27. April 2022 [in den Gerichtsakten]) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Frage, ob das durch das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM) angeordnete Arbeitsverbot das Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt (Be- schwerde S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 4), ist die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht zuständig, handelt es sich doch diesbezüglich um eine Frage, die (allenfalls) im Asyl- bzw. im Aufenthaltsbewilligungsverfahren zu klären wäre. Soweit der Be- schwerdeführer entsprechende Vorbringen äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Umstritten ist demnach der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. Dezember 2021 bis zum

30. März 2022. Bei einem Lohn von monatlich brutto Fr. 4'330.-- (Fr. 900.-- [act. II 52] + Fr. 3'430.-- [act. II 54]) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als der Beschwerdegeg- ner nicht auf die einzelnen Argumente eingegangen sei. Überdies habe der Beschwerdegegner den Einspracheentscheid mit schematischen Wieder- holungen der AVIG-Praxis begründet, ohne die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 5 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.1.2). 2.3 Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 11. Fe- bruar 2022 (act. II 6-9) namentlich aus, dass mit der rechtskräftigen Ableh- nung des Asylgesuchs und dem Ablauf der Ausreisefrist der Beschwerde- führer über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge, welche ihn zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, womit die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Überdies legte der Beschwerde- gegner dar, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, das Arbeitsver- bot des SEM verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, könne der Be- schwerdegegner weder einen Entscheid des SEM noch des Migrations- dienstes materiell auf dessen Rechtmässigkeit prüfen. Demnach begründe- te er auf den Einzelfall bezogen hinlänglich und auch bezugnehmend auf die Argumentation in der Einsprache, weshalb die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wurde. Mithin wurde auf die Umstände des Einzelfalls hinreichend Bezug genom- men. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen im Einspracheentscheid sachgerecht Be- schwerde zu führen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 6 3. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als An- spruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumut- bare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspen- sums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 3.2 Da eine ausländische Person ohne Niederlassungsbewilligung nur als in der Schweiz wohnend gilt, wenn sie entweder im Besitze einer – die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschliessenden – fremdenpolizeilichen Bewilligung ist oder im Falle ihres Ablaufes mit einer Bewilligungsverlängerung rechnen kann, die Arbeitsberechtigung dieser Kategorie von Versicherten aber zugleich auch Voraussetzung ihrer Ver- mittlungsfähigkeit ist, überschneiden sich die beiden Anspruchsvorausset- zungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG bei diesen Versicherten teilweise. Massgebend ist deshalb das Vorhandensein oder die mutmassliche Ver- längerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (BGE 126 V 376 E. 1c S. 378; ARV 2020 S. 175 E. 2.1; SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 6 E. 1c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Februar 2012, 8C_479/2011, E. 2.2). 3.3 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2015 in die Schweiz einreis- te und gleichentags ein Asylgesuch stellte (vgl. act. II 63), welches mit Ver- fügung vom 3. März 2016 abgewiesen wurde (vgl. act. II 41). Die hiergegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 7 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) mit Urteil vom 30. Juli 2021 (D-2089/2016, D-6276/2017; vgl. act. II 32) ab. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde die Ausreisefrist auf den 14. September 2021 festgesetzt. Mit Ablauf dieser Frist erlosch schliesslich auch die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 32), weshalb die beiden Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. hierzu act. II 52-62) beendet wurden (vgl. act. II 37, 51). Mangels einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführer nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und damit auch nicht mehr vermittlungsfähig. Folglich fehlte es an einer Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. E. 3.1 f. hiervor; vgl. hierzu auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 109), weshalb der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

3. Dezember 2021 zu Recht verneint hat. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Fe- bruar 2022 (act. II 6-9) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Was den Zeitraum ab 31. März 2022 betrifft (vgl. Schreiben des Beschwer- degegners vom 27. April 2022 [in den Gerichtsakten]), werden die Akten an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung ab 31. März 2022 prüfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 8 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an den Beschwerdegegner weitergeleitet, damit er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. März 2022 prüfe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Eingabe vom 27. April 2022)

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2022, ALV/22/159, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.