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D-3574/2016

D-3574/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. November 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. April 2013 stellte das vormalige BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Sie stamme aus Kinshasa und verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem weise sie eine Schulbildung (...) und Arbeitserfahrung als (...) auf. C. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai 2013 ab. D. Mit Schreiben vom 9. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Infolge unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin schrieb das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 als gegenstandslos ab. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (Eingang am 25. Juni 2015) reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie werde im Heimatland weiterhin verfolgt und befinde sich zudem in einem schlechten Gesundheitszustand. Nach einer im (...) 2014 erlittenen (...) sei in B._______ ein (...) vorgenommen worden. Wegen der diesbezüglichen Nachbetreuung sei sie vorerst in B._______ geblieben und habe sich dort aufgrund psychischer Probleme auch in psychiatrische Behandlung begeben (Bericht der [...] vom [...] 2015: Anpassungsstörung aufgrund unsicherer Zukunft [Depression mit Suizidgedanken], Gesprächstherapie und Medikation). Nach der Rückkehr in den Zuweisungskanton C._______ sei die psychiatrische Behandlung fortgesetzt worden (Bericht [...] vom [...] 2015: mittelgradige depressive Episode, Besserung nach Therapiesitzungen und Medikation, aktuell stabiler Zustand). Bei einer Rückkehr nach Kinshasa wäre sie aufgrund ihres Gesundheitszustands gefährdet, da dort die psychiatrische Betreuung nicht gesichert wäre. G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 - eröffnet am 6. Mai 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Im Osten des Heimatstaats der Beschwerdeführerin bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Hauptstadt Kinshasa und verfüge dort über ein Beziehungsnetz, mit dessen Unterstützung sie rechnen könne. Aus den aktenkundigen Arztberichten gehe hervor, dass die diagnostizierte Depression auf der unsicheren sozio-ökonomischen Situation der Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Asylentscheid gründe und somit in Zusammenhang mit ihrer Lage in der Schweiz stehe. In Kinshasa seien Behandlungsmöglichkeiten für entsprechende psychische Erkrankungen gegeben. Zudem bestehe die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe. Allfällige suizidale Tendenzen vermöchten kein Wegweisungshindernis zu bilden. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Berichte der (...) vom (...) 2015 und (...) 2015 ein (Anpassungsstörung [Depression mit Suizidgedanken]) und machte im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Wie die Arztberichte zeigen würden, sei sie in B._______ von (...) bis (...) 2015 psychiatrisch behandelt worden. Sie führe die Behandlung auch gegenwärtig in Form von therapeutischen Sitzungen und Medikation weiter. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht. Sie bestreite nicht, dass in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, indes sei der Zugang zu diesen fraglich, zumal sie in Kinshasa kaum Arbeit finden würde, um für die Kosten einer Behandlung aufzukommen. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen, zumal sie auch suizidgefährdet sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 30. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des (zweiten) Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs bestimmt sich vorliegend vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Ausschaffung im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Ausnahmesituation ist bei der an einer Depression leidenden Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin kann auf die von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission publizierte Lageanalyse verwiesen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. bspw. Urteil D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren beruhigt. Für Personen mit letztem Wohnsitz in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes, oder mit einem gefestigten Beziehungsnetz in einer dieser Städte ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug jedoch - nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person kleine Kinder hat, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet oder es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.

E. 5.3.2 Die junge und kinderlose Beschwerdeführerin stammt aus der Hauptstadt Kinshasa und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem weist sie eine gute Schulbildung (Schulbesuch bis zur [...]), Französischkenntnisse und Arbeitserfahrung als (...) auf. Es darf deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie sich in Kinshasa wieder zurechtfinden und auf längere Sicht in der Lage sein wird, ein, wenn auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die aktenkundige psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in ihrem Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre. Der behandelnde Psychotherapeut attestierte in seinem Bericht vom (...) 2015 eine Besserung der Depression und bezeichnete den Zustand der Beschwerdeführerin als stabil. Laut der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2016 führt die Beschwerdeführerin die therapeutische und medikamentöse Behandlung weiter. Die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines entsprechenden aktuellen Arztberichts erübrigt sich indes, da angesichts der Aktenlage feststeht, dass eine weitere Behandlung, sofern notwendig, auch in Kinshasa möglich ist. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass entsprechende Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinshasa vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. die Urteile D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3 und D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6), was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung einer entsprechenden Behandlung ist auf die - bereits vom SEM aufgezeigte - Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4). Dies darf der jungen und über schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin grundsätzlich zugemutet werden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D 1032/2016 vom 26. Februar 2016). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3574/2016 Urteil vom 14. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. November 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. April 2013 stellte das vormalige BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und gesund. Sie stamme aus Kinshasa und verfüge dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem weise sie eine Schulbildung (...) und Arbeitserfahrung als (...) auf. C. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai 2013 ab. D. Mit Schreiben vom 9. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Infolge unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin schrieb das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 als gegenstandslos ab. F. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (Eingang am 25. Juni 2015) reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie werde im Heimatland weiterhin verfolgt und befinde sich zudem in einem schlechten Gesundheitszustand. Nach einer im (...) 2014 erlittenen (...) sei in B._______ ein (...) vorgenommen worden. Wegen der diesbezüglichen Nachbetreuung sei sie vorerst in B._______ geblieben und habe sich dort aufgrund psychischer Probleme auch in psychiatrische Behandlung begeben (Bericht der [...] vom [...] 2015: Anpassungsstörung aufgrund unsicherer Zukunft [Depression mit Suizidgedanken], Gesprächstherapie und Medikation). Nach der Rückkehr in den Zuweisungskanton C._______ sei die psychiatrische Behandlung fortgesetzt worden (Bericht [...] vom [...] 2015: mittelgradige depressive Episode, Besserung nach Therapiesitzungen und Medikation, aktuell stabiler Zustand). Bei einer Rückkehr nach Kinshasa wäre sie aufgrund ihres Gesundheitszustands gefährdet, da dort die psychiatrische Betreuung nicht gesichert wäre. G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 - eröffnet am 6. Mai 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Im Osten des Heimatstaats der Beschwerdeführerin bestünden zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Hauptstadt Kinshasa und verfüge dort über ein Beziehungsnetz, mit dessen Unterstützung sie rechnen könne. Aus den aktenkundigen Arztberichten gehe hervor, dass die diagnostizierte Depression auf der unsicheren sozio-ökonomischen Situation der Beschwerdeführerin nach dem ablehnenden Asylentscheid gründe und somit in Zusammenhang mit ihrer Lage in der Schweiz stehe. In Kinshasa seien Behandlungsmöglichkeiten für entsprechende psychische Erkrankungen gegeben. Zudem bestehe die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe. Allfällige suizidale Tendenzen vermöchten kein Wegweisungshindernis zu bilden. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Berichte der (...) vom (...) 2015 und (...) 2015 ein (Anpassungsstörung [Depression mit Suizidgedanken]) und machte im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. Wie die Arztberichte zeigen würden, sei sie in B._______ von (...) bis (...) 2015 psychiatrisch behandelt worden. Sie führe die Behandlung auch gegenwärtig in Form von therapeutischen Sitzungen und Medikation weiter. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht. Sie bestreite nicht, dass in Kinshasa medizinische Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, indes sei der Zugang zu diesen fraglich, zumal sie in Kinshasa kaum Arbeit finden würde, um für die Kosten einer Behandlung aufzukommen. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen, zumal sie auch suizidgefährdet sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 30. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des (zweiten) Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs bestimmt sich vorliegend vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Ausschaffung im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Ausnahmesituation ist bei der an einer Depression leidenden Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin kann auf die von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission publizierte Lageanalyse verwiesen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. bspw. Urteil D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren beruhigt. Für Personen mit letztem Wohnsitz in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes, oder mit einem gefestigten Beziehungsnetz in einer dieser Städte ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug jedoch - nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person kleine Kinder hat, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet oder es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 5.3.2 Die junge und kinderlose Beschwerdeführerin stammt aus der Hauptstadt Kinshasa und verfügt dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem weist sie eine gute Schulbildung (Schulbesuch bis zur [...]), Französischkenntnisse und Arbeitserfahrung als (...) auf. Es darf deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie sich in Kinshasa wieder zurechtfinden und auf längere Sicht in der Lage sein wird, ein, wenn auch bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Die aktenkundige psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, die in ihrem Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre. Der behandelnde Psychotherapeut attestierte in seinem Bericht vom (...) 2015 eine Besserung der Depression und bezeichnete den Zustand der Beschwerdeführerin als stabil. Laut der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2016 führt die Beschwerdeführerin die therapeutische und medikamentöse Behandlung weiter. Die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines entsprechenden aktuellen Arztberichts erübrigt sich indes, da angesichts der Aktenlage feststeht, dass eine weitere Behandlung, sofern notwendig, auch in Kinshasa möglich ist. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass entsprechende Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Kinshasa vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. die Urteile D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3 und D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 E. 7.3.6), was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung einer entsprechenden Behandlung ist auf die - bereits vom SEM aufgezeigte - Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.4). Dies darf der jungen und über schulische Bildung sowie Arbeitserfahrung verfügenden Beschwerdeführerin grundsätzlich zugemutet werden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D 1032/2016 vom 26. Februar 2016). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: