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E-767/2023

E-767/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Am 22. Juni 2022 stellten die Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz Asylgesuche. Mit Schreiben vom 6. Juli, 29. Juli und 12. August 2022 in- formierte ihre zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über den Gesund- heitszustand ihrer Mandantinnen und bat um medizinische Untersuchung beziehungsweise Behandlung. B. B.a Das SEM führte am 15. Juli 2022 mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 sogenannte Dublin-Gespräche durch und hörte sie am 3. Oktober 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass ethnische Serben ("Tschetniks") sie wegen ihres muslimischen Glaubens bedroht und belästigt hätten, nachdem der Beschwerdeführer 1 serbischen Politaktivisten mitgeteilt habe, nicht für deren Partei stimmen zu wollen. Wenn er auf der Strasse Serben gesehen habe, habe er jeweils rasch die Flucht ergriffen; dabei sei er einmal gestürzt und habe sich im Gesicht ver- letzt. Einige Monate vor der Ausreise hätten Personen – bei denen es sich offenbar um Serben gehandelt habe – ihr Haus angezündet. Die Beschwer- deführenden hätten dem Feuer entkommen können und seien zunächst bei den Eltern der Beschwerdeführerin 2 untergekommen; später habe der Beschwerdeführer 1 im Wald eine behelfsmässige Behausung für die Fa- milie errichtet. In der Folge habe er so lange gebettelt, bis er das Geld für die Reise nach Westeuropa zusammengehabt habe. B.c Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten vor diesen Ereignis- sen in einfachen Verhältnissen gelebt. Dann sei der Ehemann/Vater ar- beitslos geworden und habe den Unterhalt der Familie durch den Handel mit weggeworfenen Wertstoffen bestreiten müssen. C. Am 10. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Aufenthalts- kanton F._______ und ihr Verfahren dem sogenannten erweiterten Ver- fahren zugeteilt. Am Folgetag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am (…) kam in der Schweiz die Tochter E._______ zur Welt (Beschwerde- führerin 5) und wurde vom SEM in das Asylverfahren ihrer Eltern und Geschwister einbezogen.

E-767/2023 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte eine Mitarbeiterin der (…)- Rechtsberatungsstelle (…) ihre Vertretungsvollmacht zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. G.a Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2023 an. Sie beantrag- ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs sowie die Anordnung ihrer vorläufige Aufnahme in der Schweiz; even- tualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und ihre Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht. G.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere medizinische Be- richte und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-767/2023 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs.1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. In der vor- liegenden Beschwerde wird zwar zunächst die "vollumfänglich[e]" Auf- hebung dieser Verfügung beantragt; die materiellen Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung richten sich indessen klarerweise einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (respektive wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in diesem Umfang beantragt). Angefochten sind damit nur die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs des Wegweisung aus der Schweiz beschränkt. Die Dispositivziffern 1–3 (Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche, Anordnung der Wegwei- sung) sind mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an das SEM im Wegweisungsvollzugspunkt, weil die Vorinstanz nicht ab- schliessend geklärt habe, wie es um ihre Gesundheit stehe.

E. 5.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt in den beiden Dublin-Gesprächen und in den beiden Anhörungen der Beschwerdeführenden ausführlich the- matisiert und sie auf die medizinischen Ansprechpartner und die Notwen- digkeit der Einreichung medizinischer Unterlagen hingewiesen (vgl. Akten- stücke A35/2, A37/2, A47/20, A48/12). Den eingereichten medizinischen Berichten (vgl. A40/1, A50/2) und den Schilderungen der Beschwerdefüh- renden anlässlich ihrer Anhörungen (vgl. A47/20 ad F5, F109–128; A48/12 ad F4–7, F78–82, F87–89) ist zu entnehmen, dass in Montenegro und in der Schweiz verschiedene medizinische Behandlungen durchgeführt wurden. Den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen sind denn auch keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu entnehmen.

E. 5.3 Der Eventual-Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM wies in der Begründung seiner Verfügung vorab darauf hin, dass der Bundesrat Montenegro schon vor längerer Zeit zu einem verfol- gungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt habe. Die angeblichen Behelligungen durch serbische Privatpersonen würden vom montenegrinischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es deshalb möglich und zuzumuten, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines An- walts gegen solche Übergriffe vorzugehen. Die Beschwerdeführenden hät- ten sich mit ihren Problemen jedoch nie an die Behörden gewandt, wobei ihre Erklärungen hierfür (keine Zeit gehabt, nicht daran gedacht, Ausreise nach Westeuropa vorgezogen, Angst vor einer Anzeige gehabt, Ungewiss- heit, ob die Polizei tatsächlich tätig geworden wäre) nicht zu überzeugen vermöchten. Weder die wirtschaftliche respektive soziale Situation im Heimatstaat noch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden würden gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch mehrmals betont, dass einzig diese Probleme mit serbischen Drittpersonen sie davon abhalten würden, nach Montenegro zurück-

E-767/2023 Seite 6 zukehren. Es sei gemäss Akten nicht von ernsthaften Erkrankungen res- pektive von raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigungen im Falle einer Rückkehr in diesen Staat auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei – auch unter gebührenden Berücksichtigung des Kindswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) – durchführbar.

E. 6.2 In der Beschwerde werden die Probleme mit serbischen Drittpersonen nicht mehr thematisiert (und die Asylgewährung, wie erwähnt, nicht mehr beantragt). Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Rechtsmittel aus- schliesslich geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen nicht durchführbar. Bei der Beschwerdeführerin 4 seien in Mon- tenegro mit einem bildgebenden Verfahren (MRI) "Flecken im Gehirn" fest- gestellt worden, deren Ursache immer noch nicht feststehe, weil die Unter- suchung wegen Zeitmangels und aufgrund des Transfers in einen anderen Kanton nicht habe abgeschlossen werden können. Der Beschwerdefüh- rer 1 leide unter Magenbeschwerden und sei deswegen bereits in Mon- tenegro operiert worden; das Ergebnis der letzten Untersuchung in der Schweiz vom 7. Februar 2023 sei noch ausstehend. Auch der Beschwer- deführer 3, habe Magenprobleme unklarer Ursache, die weiter untersucht werden müssten. Die Beschwerdeführerin 2 leide unter psychischen Prob- lemen, namentlich Suizidalität, und habe im Januar 2023 deswegen eine Psychotherapie begonnen (wobei es noch nicht möglich gewesen sei, ei- nen medizinischen Bericht erhältlich zu machen, der so rasch als möglich nachgereicht werde). Die in der Schweiz geborene Tochter (Beschwerde- führerin 5) verfüge über keine Geburtsurkunde und könne deshalb nicht als Kind ihrer Eltern im Familienregister eingetragen werden. Wenn sie nun die Schweiz verlassen müsse, würde dies zu grossen Problemen führen, weil das Kind nirgends offiziell registriert sei.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 7.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin- gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dass dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist, steht rechtskräftig fest.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Ur- teil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen.

E. 7.2.4 An dieser Feststellung vermögen auch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei- ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei- sen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom Gerichtshof

E-767/2023 Seite 8 definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem- ber 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.

E. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.2.6 Der Vollzug ist zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.2 Die Lage in Montenegro ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Bundesrat hat Montenegro als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung kann praxisgemäss durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. etwa Urteil BVGer E-1083/2018 vom

22. Januar 2020 E. 10.4).

E. 7.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr schliessen lassen. Soziale und wirtschaftliche Rückkehrhindernisse sind von ihnen nicht geltend gemacht worden und die angeblichen Behelligungen durch serbische Nationalisten wurden auf Be- schwerdeebene nicht mehr thematisiert.

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E. 7.3.4 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht auf eine relevante medizinische Notlage schliessen: Die "Flecken im Gehirn" der Beschwerdeführerin 4 sollen bereits in Mon- tenegro entdeckt worden sein. Der Beschwerdeführer 1 hatte zu Protokoll gegeben, sie hätten diese Feststellung damals abklären und medizinisch behandeln lassen sollen, seien aber wegen persönlicher, familiärer Prob- leme nicht mehr dazu gekommen (vgl. A47/20 ad F126). Gemäss Akten sind diese Abklärungen nach der Einreise in die Schweiz (im Juni 2022) ebenfalls nicht vorgenommen worden, auch nicht in den mittlerweile vier Monaten nach der Zuteilung an den Aufenthaltskanton. All dies lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 hinter diesem angeblichen anamnestischen Befund schwerwiegende medizinische Prob- leme vermuten würden. Die Magenprobleme der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie Gesundheits- probleme der Beschwerdeführerin 2 (insbesondere mit den Nieren) wurden gemäss ihren Angaben bereits in Montenegro medizinisch behandelt. Es gibt gemäss Akten keinen Grund zur Annahme, dass diese Behandlung nicht weitergeführt werden könnte. In der Beschwerde werden die psychischen Probleme der Beschwerdefüh- rerin 2 zur Sprache gebracht; in mehreren beigelegten Berichten wird die Diagnose "PTBS" (Posttraumatische Belastungsstörung) gestellt und eine "latente Suizidalität" und eine "pathologische Ambivalenz bzgl. Zielland" er- wähnt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist zwar nicht in Abrede zu stellen. Es handelt sich aber auch hier nicht um Beschwerden, die in Montenegro nicht auch behandelt werden und sie bei der Rückkehr dorthin einer ernsthaften konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Hin- sichtlich des allfälligen Risikos einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuwei- sen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtspre- chung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Ver- hütung der Verwirklichung einer Suizidalität getroffen werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälli- gen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könnte mit entspre- chenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung getragen werden.

E. 7.3.5 Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312).

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E. 7.3.6 Daraus, dass die in der Schweiz zur Welt gekommene Beschwerde- führerin 5 über keine Geburtsurkunde verfüge, lässt sich keine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ableiten. Im Übrigen ist die Geburt als solche durch eine Spital-Bestätigung dokumentiert (vgl. A59/1) und die register- technische Erfassung des Kindes vom zuständigen Zivilstandsamt bereits in die Wege geleitet worden (vgl. A64/4).

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten wurde die eingangs erwähnte Legalvermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen, weshalb sich der Voll- zug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Be- gehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (und Verbeiständung) sind damit nicht erfüllt. Das Gesuch ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E. 8 Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (und Verbeiständung) sind damit nicht erfüllt. Das Gesuch ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-767/2023 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Montenegro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 22. Juni 2022 stellten die Beschwerdeführenden 1-4 in der Schweiz Asylgesuche. Mit Schreiben vom 6. Juli, 29. Juli und 12. August 2022 informierte ihre zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über den Gesundheitszustand ihrer Mandantinnen und bat um medizinische Untersuchung beziehungsweise Behandlung. B. B.a Das SEM führte am 15. Juli 2022 mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 sogenannte Dublin-Gespräche durch und hörte sie am 3. Oktober 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass ethnische Serben ("Tschetniks") sie wegen ihres muslimischen Glaubens bedroht und belästigt hätten, nachdem der Beschwerdeführer 1 serbischen Politaktivisten mitgeteilt habe, nicht für deren Partei stimmen zu wollen. Wenn er auf der Strasse Serben gesehen habe, habe er jeweils rasch die Flucht ergriffen; dabei sei er einmal gestürzt und habe sich im Gesicht verletzt. Einige Monate vor der Ausreise hätten Personen - bei denen es sich offenbar um Serben gehandelt habe - ihr Haus angezündet. Die Beschwerdeführenden hätten dem Feuer entkommen können und seien zunächst bei den Eltern der Beschwerdeführerin 2 untergekommen; später habe der Beschwerdeführer 1 im Wald eine behelfsmässige Behausung für die Familie errichtet. In der Folge habe er so lange gebettelt, bis er das Geld für die Reise nach Westeuropa zusammengehabt habe. B.c Die Beschwerdeführenden gaben an, sie hätten vor diesen Ereignissen in einfachen Verhältnissen gelebt. Dann sei der Ehemann/Vater arbeitslos geworden und habe den Unterhalt der Familie durch den Handel mit weggeworfenen Wertstoffen bestreiten müssen. C. Am 10. Oktober 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Aufenthaltskanton F._______ und ihr Verfahren dem sogenannten erweiterten Ver-fahren zugeteilt. Am Folgetag legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am (...) kam in der Schweiz die Tochter E._______ zur Welt (Beschwerdeführerin 5) und wurde vom SEM in das Asylverfahren ihrer Eltern und Geschwister einbezogen. E. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte eine Mitarbeiterin der (...)-Rechtsberatungsstelle (...) ihre Vertretungsvollmacht zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 (am Folgetag eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. G.a Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2023 an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung ihrer vorläufige Aufnahme in der Schweiz; eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und ihre Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere medizinische Berichte und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs.1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. In der vorliegenden Beschwerde wird zwar zunächst die "vollumfänglich[e]" Auf-hebung dieser Verfügung beantragt; die materiellen Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung richten sich indessen klarerweise einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (respektive wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in diesem Umfang beantragt). Angefochten sind damit nur die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs des Wegweisung aus der Schweiz beschränkt. Die Dispositivziffern 1-3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche, Anordnung der Wegweisung) sind mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung der Sache an das SEM im Wegweisungsvollzugspunkt, weil die Vorinstanz nicht abschliessend geklärt habe, wie es um ihre Gesundheit stehe. 5.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt in den beiden Dublin-Gesprächen und in den beiden Anhörungen der Beschwerdeführenden ausführlich thematisiert und sie auf die medizinischen Ansprechpartner und die Notwendigkeit der Einreichung medizinischer Unterlagen hingewiesen (vgl. Aktenstücke A35/2, A37/2, A47/20, A48/12). Den eingereichten medizinischen Berichten (vgl. A40/1, A50/2) und den Schilderungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen (vgl. A47/20 ad F5, F109-128; A48/12 ad F4-7, F78-82, F87-89) ist zu entnehmen, dass in Montenegro und in der Schweiz verschiedene medizinische Behandlungen durchgeführt wurden. Den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen sind denn auch keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu entnehmen. 5.3 Der Eventual-Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM wies in der Begründung seiner Verfügung vorab darauf hin, dass der Bundesrat Montenegro schon vor längerer Zeit zu einem verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt habe. Die angeblichen Behelligungen durch serbische Privatpersonen würden vom montenegrinischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es deshalb möglich und zuzumuten, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen solche Übergriffe vorzugehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich mit ihren Problemen jedoch nie an die Behörden gewandt, wobei ihre Erklärungen hierfür (keine Zeit gehabt, nicht daran gedacht, Ausreise nach Westeuropa vorgezogen, Angst vor einer Anzeige gehabt, Ungewissheit, ob die Polizei tatsächlich tätig geworden wäre) nicht zu überzeugen vermöchten. Weder die wirtschaftliche respektive soziale Situation im Heimatstaat noch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden würden gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch mehrmals betont, dass einzig diese Probleme mit serbischen Drittpersonen sie davon abhalten würden, nach Montenegro zurück-zukehren. Es sei gemäss Akten nicht von ernsthaften Erkrankungen respektive von raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigungen im Falle einer Rückkehr in diesen Staat auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei - auch unter gebührenden Berücksichtigung des Kindswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) - durchführbar. 6.2 In der Beschwerde werden die Probleme mit serbischen Drittpersonen nicht mehr thematisiert (und die Asylgewährung, wie erwähnt, nicht mehr beantragt). Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Rechtsmittel ausschliesslich geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen nicht durchführbar. Bei der Beschwerdeführerin 4 seien in Montenegro mit einem bildgebenden Verfahren (MRI) "Flecken im Gehirn" festgestellt worden, deren Ursache immer noch nicht feststehe, weil die Untersuchung wegen Zeitmangels und aufgrund des Transfers in einen anderen Kanton nicht habe abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer 1 leide unter Magenbeschwerden und sei deswegen bereits in Montenegro operiert worden; das Ergebnis der letzten Untersuchung in der Schweiz vom 7. Februar 2023 sei noch ausstehend. Auch der Beschwerdeführer 3, habe Magenprobleme unklarer Ursache, die weiter untersucht werden müssten. Die Beschwerdeführerin 2 leide unter psychischen Problemen, namentlich Suizidalität, und habe im Januar 2023 deswegen eine Psychotherapie begonnen (wobei es noch nicht möglich gewesen sei, einen medizinischen Bericht erhältlich zu machen, der so rasch als möglich nachgereicht werde). Die in der Schweiz geborene Tochter (Beschwerdeführerin 5) verfüge über keine Geburtsurkunde und könne deshalb nicht als Kind ihrer Eltern im Familienregister eingetragen werden. Wenn sie nun die Schweiz verlassen müsse, würde dies zu grossen Problemen führen, weil das Kind nirgends offiziell registriert sei. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dass dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall ist, steht rechtskräftig fest. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. 7.2.4 An dieser Feststellung vermögen auch die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom Gerichtshof definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Der Vollzug ist zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.2 Die Lage in Montenegro ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Bundesrat hat Montenegro als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung kann praxisgemäss durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. etwa Urteil BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4). 7.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr schliessen lassen. Soziale und wirtschaftliche Rückkehrhindernisse sind von ihnen nicht geltend gemacht worden und die angeblichen Behelligungen durch serbische Nationalisten wurden auf Beschwerdeebene nicht mehr thematisiert. 7.3.4 Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht auf eine relevante medizinische Notlage schliessen: Die "Flecken im Gehirn" der Beschwerdeführerin 4 sollen bereits in Montenegro entdeckt worden sein. Der Beschwerdeführer 1 hatte zu Protokoll gegeben, sie hätten diese Feststellung damals abklären und medizinisch behandeln lassen sollen, seien aber wegen persönlicher, familiärer Probleme nicht mehr dazu gekommen (vgl. A47/20 ad F126). Gemäss Akten sind diese Abklärungen nach der Einreise in die Schweiz (im Juni 2022) ebenfalls nicht vorgenommen worden, auch nicht in den mittlerweile vier Monaten nach der Zuteilung an den Aufenthaltskanton. All dies lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 hinter diesem angeblichen anamnestischen Befund schwerwiegende medizinische Probleme vermuten würden. Die Magenprobleme der Beschwerdeführer 1 und 3 sowie Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 2 (insbesondere mit den Nieren) wurden gemäss ihren Angaben bereits in Montenegro medizinisch behandelt. Es gibt gemäss Akten keinen Grund zur Annahme, dass diese Behandlung nicht weitergeführt werden könnte. In der Beschwerde werden die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zur Sprache gebracht; in mehreren beigelegten Berichten wird die Diagnose "PTBS" (Posttraumatische Belastungsstörung) gestellt und eine "latente Suizidalität" und eine "pathologische Ambivalenz bzgl. Zielland" erwähnt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist zwar nicht in Abrede zu stellen. Es handelt sich aber auch hier nicht um Beschwerden, die in Montenegro nicht auch behandelt werden und sie bei der Rückkehr dorthin einer ernsthaften konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Hinsichtlich des allfälligen Risikos einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Verwirklichung einer Suizidalität getroffen werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könnte mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung getragen werden. 7.3.5 Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312). 7.3.6 Daraus, dass die in der Schweiz zur Welt gekommene Beschwerdeführerin 5 über keine Geburtsurkunde verfüge, lässt sich keine Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ableiten. Im Übrigen ist die Geburt als solche durch eine Spital-Bestätigung dokumentiert (vgl. A59/1) und die registertechnische Erfassung des Kindes vom zuständigen Zivilstandsamt bereits in die Wege geleitet worden (vgl. A64/4). 7.3.7 Nach dem Gesagten wurde die eingangs erwähnte Legalvermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (und Verbeiständung) sind damit nicht erfüllt. Das Gesuch ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: