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E-1083/2018

E-1083/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Februar 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Heirat im Jahre 2000 von ihrem Halbbruder E._______ und dessen Freunden behelligt worden, da E._______ wegen der Mittellosigkeit ihres Ehemannes gegen ihre Heirat gewesen sei. Sie und ihr Ehemann seien dabei mehrfach geschlagen, bedroht und verletzt worden. E._______ habe ihre Kinder angegriffen und verletzt. Er gehöre der Mafia an, sei sehr einflussreich und zu allem fähig. Sie habe nach den Übergriffen auf sie jeweils Anzeige bei der Polizei erstattet. Deswegen sei er jedoch nie festgenommen worden. Er sei indes mehrmals wegen Drogenhandels, Körperverletzung und Mordes verurteilt und inhaftiert worden. Nach einem Überfall auf sie im Dezember 2012 habe sie abermals Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei habe jedoch kein Protokoll erstellt und ihr lediglich gesagt, sie solle E._______ meiden. Auch ihr Vater F._______, der einer der (...) Serbiens sei, habe sie vor den Übergriffen durch E._______ nicht zu schützen versucht. Er sei von E._______ auch malträtiert worden. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, E._______ habe von ihm immer wieder Geld verlangt und ihn belästigt. E._______ sei gegen die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Schwester (die Beschwerdeführerin) gewesen und habe dieser ein Jahr nach der Heirat Rippen gebrochen und versucht, sie zu vergewaltigen. E._______ habe ihn zudem mit dem Tod bedroht. E._______ sei oft im Gefängnis gewesen, so auch im aktuellen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die letzten fünf Jahre keinen direkten Kontakt mit E._______ gehabt. Jedoch hätten dessen Freunde in seinem Auftrag Drogen im Haus der Beschwerdeführenden verstecken wollen und ihn, da er sich geweigert habe, mit dem Tod bedroht. E._______ und seine Leute hätten von ihm zudem Geld gefordert. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. März 2013 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. April 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1724/2013 vom 22. August 2013 infolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. B.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM zweite Asylgesuche. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin in G._______ einer lebensgefährlichen (...) habe unterziehen müssen und sie deshalb sofort zu ihm hätten reisen wollen. Der Vater sei danach nach Serbien zurückgekehrt. Weil die Probleme mit E._______ weiterhin bestanden hätten, hätten sie in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht. Sie hätten nach ihrer Ausreise aus der Schweiz drei weitere Drohbriefe von E._______ erhalten, nachdem er zwei Wochen zuvor aus der Haft entlassen worden sei. Ihr Leben sei in Serbien weiterhin in Gefahr. E._______ sei ein skrupelloser Krimineller, der bereits mehrere Menschen umgebracht habe. Selbst der einflussreiche Vater (der Beschwerdeführerin) habe nicht bewirken können, dass der serbische Staat sie schütze. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gewährte den Beschwerdeführenden am 29. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach sie in G._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten, zur Auskunft der (...) Behörden, wonach sie im März 2014 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien, zu ihrer Wiedereinreise in den Dublin-Raum sowie zu ihrem Aufenthalt. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2015 mit, das Schreiben, das ihnen von den Asylbehörden an die bekannt gegebene Adresse zugestellt worden sei, sei mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an das BFM retourniert worden. Nachdem sich die Beschwerdeführenden weder beim BFM noch bei den kantonalen Behörden mehr gemeldet hätten und auch keine andere Adresse bekannt gewesen sei, forderte es sie auf, sich innert 72 Stunden ab Erhalt des Schreibens bei den kantonalen Migrationsbehörden zu melden, ansonsten ihre Asylgesuche abgeschrieben würden. B.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 schrieb das SEM die Asylgesuche als gegenstandslos geworden ab, nachdem sich die Beschwerdeführenden nicht gemeldet hätten und unbekannten Aufenthaltes gewesen seien. C. C.a Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Schreiben ein, das vom SEM als drittes Asylgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machten sie geltend, es habe sich seit dem 7. Juli 2014 Dramatisches ereignet, was sie mittels Beweismittel dokumentieren könnten. E._______ habe am (...) 2015 im Glauben, sie, die Beschwerdeführerin, zu töten, eine ihr ähnlich sehende Frau erschossen. Er habe in der Öffentlichkeit bekannt gegeben, dass er sie habe töten wollen und weiterhin nach ihrem Leben trachte und nicht aufgeben würde, bis sie tot sei. Die Polizei habe trotz Kenntnis nichts unternommen. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten dem serbischen Premierminister geschrieben. Der Brief sei jedoch unbeantwortet geblieben. Gleichzeitig reichten sie vier Zeitungsartikel in fremdsprachiger Sprache vom (...) 2014, (...) 2014, (...) 2015 und (...) 2015 samt einer kurzen deutschen Übersetzung des Inhalts als Beweismittel zu den Akten. Am 13. September 2016 reichten sie nach einer entsprechenden Aufforderung des SEM deutsche Übersetzungen der Beweismittel ein. C.b Mit Eingabe 15. November 2016 wurden zwei weitere fremdsprachige Zeitungsartikel samt einer kurzen deutschen Übersetzung als Beweismittel ins Recht gelegt. C.c Mit Schreiben vom 25. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, Angaben zu ihrem Aufenthalt für die Zeit vom 20. August 2013 bis 23. August 2016 zu machen. Zudem hätten sie anzugeben, welche relevanten Ereignisse sich seit dem 20. August 2013 zugetragen hätten. Weiter hätten sie die relevanten Textstellen der eingereichten Beweismittel zu übersetzen und zu markieren. C.d Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte die damalige Rechtsvertreterin deutsche Übersetzungen der bis dahin eingereichten Artikel aus dem Internet zu den Akten. Weiter wies sie darauf hin, die Beschwerdeführenden hätten sich seit der Einreichung der zweiten Asylgesuche immer an der von ihnen angegebenen Adresse - Wohnsitz der Grosscousine der Beschwerdeführerin in der Schweiz - aufgehalten, wo sie auch erreichbar gewesen seien. Sie hätten sich stets im Kanton H._______ aufgehalten. Da niemals eine Kontaktaufnahme seitens des SEM beziehungsweise des Amts für Migration H._______ stattgefunden habe, hätten sie sich am 22. August 2016 erneut beim SEM gemeldet und gleichzeitig ihre neue Wohnadresse in I._______ hinterlassen. Nachdem sie ihre Wohnung anfangs Oktober 2016 unerwartet hätten verlassen müssen, hätten sie sich beim Amt für Migration H._______ gemeldet. C.e Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Zeitungsberichte, Fotos, anonyme Briefe, Chatnachrichten, Antwort auf Strafanzeige, Brief an den Präsidenten Serbiens) samt deutscher Übersetzung zu den Akten und wiesen darauf hin, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin bis am 14. Februar 2017 in J._______ aufgehalten hätten, weshalb sie etliche Informationen und Beweismittel nicht hätten beibringen können. Diese würden später nachgereicht. C.f Am 9. Februar 2017 und 30. August 2017 wurde ein fremdsprachiger Brief, der von der Mutter der Beschwerdeführerin stammen soll, eingereicht. Eine deutsche Übersetzung wurde am 18. Januar 2018 nachgereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Mehrfachgesuche ab. Auf die qualifizierten Wiedererwägungsgesuche wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Gleichzeitig reichten sie fremdsprachige Unterlagen samt deutscher Übersetzung betreffend E._______ sowie ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrie H._______ vom (...) 2017 betreffend die Beschwerdeführerin als Beweismittel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurden die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. Dieser wurde am 14. März 2018 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Angaben zu ihrer Wohnsituation, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. September 2018 nahm die Rechtsvertreterin dazu Stellung und stellte weitere Informationen durch die Beschwerdeführenden in Aussicht. I. Mit Eingabe vom 17. September 2018 (Poststempel) wurden englischsprachige Schreiben der Beschwerdeführenden sowie mehrere Fotos respektive Fotoausdrucke, ein Flyer der Schule "(...)", ein Todesschein vom (...) 2018 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin und eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitsverhältnisses betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. J. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden vom (...) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder von der Grenzwache (...) Flughafen am Schalter Ausreise angehalten und kontrolliert. K. Mit Verfügung vom 8. August 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör. L. Am 22. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit den in den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2014 und 22. August 2016 vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln wird eine Änderung des zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 19. März 2013 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht. Da in beiden Eingaben nahezu dieselben Gründe vorgetragen wurden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 22. August 2016 nicht als Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen zweiten Asylverfahrens, sondern beide Eingaben im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführenden würden in ihren zweiten und dritten Asylgesuchen geltend machen, der Halbbruder der Beschwerdeführerin, E._______, würde sie nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens weiterhin bedrohen, was sie belegen könnten. Beispielsweise habe E._______ im Glauben, die Beschwerdeführerin zu erschiessen, eine ihr ähnlich "sehende" Frau erschossen. Sie habe mehrere Strafanzeigen erhoben; der serbische Staat habe jedoch nichts unternommen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es seien keine Hinweise vorhanden, wonach E._______ die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgen würde respektive die serbischen Behörden aufgrund eines solchen Motivs schutzunfähig beziehungsweise schutzunwillig wären. So hätten sie auch angegeben, E._______ sei gegen die Heirat der Beschwerdeführenden gewesen und verfolge sie deswegen. Die damalige Rechtsvertretung spreche zudem von familiären Problemen. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden asylrechtlich nicht relevant. Ferner führte die Vorinstanz aus, es bestünden ohnehin erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden. In ihren ersten Asylverfahren, an welche ihre aktuellen Vorbringen anknüpfen würden, sei der Sachverhalt als nicht glaubhaft erachtet worden. Zudem entspreche auch ihr Verhalten (Beschwerderückzug, Untertauchen wenige Wochen nach Einreichung der zweiten Asylgesuche ab Ende Juli 2014 bis August 2016) nicht demjenigen einer Person, die effektiv Schutz vor Verfolgung benötigen würde. Bei den von ihnen eingereichten Dokumenten handle es sich zudem um Kopien sowie Internetausdrucke, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme. Es sei auch nicht belegt, dass es sich bei E._______ tatsächlich um den Halbbruder der Beschwerdeführerin handle, dieser sie tatsächlich verfolge und der serbische Staat dessen angebliche, gravierende Gesetzeswidrigkeiten nicht ahnde. Die eingereichten Kopien von Schreiben, mit denen sich die Beschwerdeführenden an den Präsidenten und den Premierminister Serbiens gerichtet und diese um Schutz ersucht hätten, seien auf Briefpapier mit dem serbischen Staatswappen und dem Briefkopf "Republik Serbien" versehen, was erstaune. Es sei auch nicht klar, gegen wen die Adressatin Anzeige erstattet habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage gewesen wären, beweistaugliche Originaldokumente einzureichen. Ausserdem würde ihre Darstellung, wonach die serbischen Behörden nichts gegen E._______ unternommen hätten, ihren Ausführungen in ihren ersten Asylgesuchen, wonach E._______ mehrfach verurteilt worden sei und eine Haftstrafe abgesessen habe, widersprechen. Weiter seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden äusserst realitätsfremd und würden tatsachenwidrig anmuten. So habe der serbische Staat doch ein höchstes Interesse daran, notorisch bekannte Kriminelle, welche sich Tötungen, Raubüberfällen und anderer Verbrechen oder Vergehen - dies gar gegenüber Behördenvertretern - schuldig machen, strafrechtlich zu verfolgen. Serbien verfüge über einen gut funktionierenden Polizei- und Justizapparat, welcher Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, verfolge. Es sei daher von der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der serbischen Behörden auszugehen. Überdies komme dem eingereichten Brief der Mutter der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu.

E. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe wird vorab damit begründet, die Beschwerdeführenden hätten ihr erstes Beschwerdeverfahren deshalb zurückgezogen, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin in G._______ einer (...) habe unterziehen müssen. Gleichzeitig wird auf die Eingabe vom 2. Februar 2017 mit Beilagen hingewiesen. Seit August 2013 hätten sich neue, erhebliche Ereignisse zugetragen, die schliesslich zu den (zweiten) Asylgesuchen vom 7. Juli 2014 geführt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihrem Schreiben vom 22. August 2016 auf diese bezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien ihre Vorbringen asylrechtlich relevant. E._______ verfolge die Beschwerdeführenden wegen ihrer Religion und wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit aus einem asylrechtlichen Motiv. Auch private, nichtstaatliche Verfolgung sei asylrechtlich relevant, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung bestehe, weil die Schutzinfrastruktur fehle oder weil der Staat keinen Schutz gewähre, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die Asylbehörden hätten die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen. Die Beschwerdeführenden hätten sich wiederholt an die serbischen Behörden gewendet, diese hätten jedoch nichts unternommen. Es sei davon auszugehen, dass E._______ Straffreiheit geniesse. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da die Beschwerdeführerin psychisch schwer angeschlagen sei. Die Kinder seien seit fünf Jahren in der Schule, würden sehr gut Deutsch sprechen und seien integriert. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Schreiben samt deutscher Übersetzung ein. Beim Dokument "Klage gegen den Halbbruder" vom (...) 2017 soll es sich um eine Strafklage der Beschwerdeführerin gegen ihren Halbbruder handeln. Beim Dokument "Klage gegen Staatsorgane" vom (...) 2017 handle es sich um eine Klage gegen den Ministerpräsidenten, den Innenminister und den Polizeidirektor. In einer weiteren Eingabe vom 18. September 2018 wiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die zahlreichen Ereignisse und Probleme seit ihrer Heirat hin, für welche E._______ verantwortlich sei. Dieser sei kriminell. Es seien bereits zahlreiche Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Auf den eingereichten Fotos seien das Haus und die Eltern der Beschwerdeführerin, eine Trauerfeier, zwei abgebrannte Autos der Beschwerdeführenden sowie Fotos ihrer drei Töchter abgebildet.

E. 5.3 Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden vom (...) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei [Kinder] am (...) 2019 von der Grenzwache am Schalter Ausreise des Flughafens (...) angehalten und kontrolliert. Sie seien im Besitze von drei serbischen, auf sie lautenden Reisepässen, ausgestellt in Serbien am (...) 2018 (Beschwerdeführerin) respektive (...) 2016 (C._______) und (...) 2015 (D._______) gewesen. Anlässlich der Anhaltung auf dem Grenzwachtposten habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht mehr im Asylverfahren zu sein. Ihr Ehemann sei in K._______. Sie beabsichtige, mit ihren Kindern nach L._______ zu reisen. Im Anschluss an die Befragung sei sie aus der Kontrolle entlassen worden und habe zusammen mit ihren Kindern die Reise nach L._______ antreten können. Zu diesem Sachverhalt wurde den Beschwerdeführenden am 8. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 wurde dazu geltend gemacht, es habe beim Vorfall vom (...) 2019 ein Missverständnis gegeben. Die Beschwerdeführerin habe am Flughafen [ihr Kind, welches] von L._______ gekommen sei, abholen wollen. Sie habe sich, weil [ihr Kind] den falschen Ausgang genommen habe, in den Bereich begeben, der für Flugreisende reserviert sei. Dort sei sie auf die Grenzwache gestossen, welche ihr bei der Suche nach [ihrem Kind] geholfen habe. Sie hätten keinen Flug angetreten, sondern seien nach K._______ zurückgekehrt. Im Bestreitungsfall werde um Einsicht in den Rapport der Grenzwache ersucht.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre zweiten respektive dritten Asylgesuche im Wesentlichen damit, E._______, der Bruder der Beschwerdeführerin verfolge sie wegen ihrer Religion und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (weiterhin) und damit gestützt auf ein Motiv im Sinne des Asylgesetzes. Der serbische Staat würde sie nicht vor dessen Übergriffen schützen.

E. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid dargelegt, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass Serbien über einen gut funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfüge, und Personen, die Tötungen, Raubüberfälle und andere Verbrechen oder Vergehen begangen hätten, verfolge. Das gilt auch für E._______, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bereits mehrmals wegen verschiedener Straftaten (Drogenhandel, Waffenbesitz, Körperverletzungen, Mord, u.a.) zu Haftstrafen verurteilt worden sein soll (Akte A8 F12 ff.). Dabei sollen auch gegen weitere Personen im Umfeld von E._______ Gerichtsverfahren eingeleitet worden sein (A3 S. 7, A7 S. 5 und A8 F32). Gemäss den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln - "Klage gegen den Halbbruder" vom (...) 2017 und "Klage gegen Staatsorgane" vom (...) 2017 - soll sich die Beschwerdeführerin wegen E._______ wiederholt an die serbischen Strafverfolgungsbehörden gewendet respektive den serbischen Premierminister angeschrieben haben. Es handelt sich bei diesen Schreiben jedoch lediglich um Kopien, denen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt. An dieser Stelle ist zudem, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt worden ist, zu bemerken, dass der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Brief an den Präsidenten und den Premierminister vom (...) 2014, in dem die Beschwerdeführerin ebenfalls um Schutz ersucht und ihre Bedrohungssituation geschildert habe, auf Briefpapier mit dem serbischen Staatswappen verfasst wurde. Zu dieser Ungereimtheit haben die Beschwerdeführenden sich nicht geäussert (vgl. Akte C17). Abgesehen davon vermögen die erwähnten Dokumente ohnehin nicht zu belegen, dass der serbische Staat im Falle der Beschwerdeführenden nichts unternommen hätte respektive ihnen den Schutz verwehren würde. Insgesamt lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates im Fall der Beschwerdeführenden entnehmen. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführenden ferner unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 2. Februar 2017 samt Beweismitteln vorbringen, es habe ein Rechtfertigungsgrund für ihren seinerzeitigen Beschwerderückzug vom 20. August 2013 (erstes Asylverfahren) bestanden, da der Gesundheitszustand des Vaters der Beschwerdeführerin kritisch gewesen sei und er sich zwecks (...) in G._______ befunden habe, hat die Vor-instanz dieses Vorbringen, da es das mit einem formellen Entscheid abgeschlossene (erste) Asylverfahren beschlägt, zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.

E. 8.2 Für Wiedererwägungsgesuche gilt grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 8.3 Vorliegend wurde diese Frist offensichtlich nicht eingehalten und das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. So war der Rechtfertigungsgrund für den Beschwerderückzug vom 20. August 2013 längst bekannt und nicht erst im Zeitpunkt der Eingabe vom 2. Februar 2017, weshalb die Frist von 30 Tagen lange abgelaufen war.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden.

E. 10.4.3 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Weiter kann den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er über eine Anlehre als (...) und Berufserfahrungen als (...) mit einer eigenen (...) verfügt. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Die Beschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt über gute Englischkenntisse. Mit ihren in Serbien wohnhaften zahlreichen Verwandten können sie zudem auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Serbien wieder Fuss werden fassen können (vgl. Akten A3 S. 4 f. und A4 S. 4 f.).

E. 10.4.4 Was die im ärztlichen Zeugnis der Psychiatrie H._______ vom (...) 2017 diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, lassen diese auch nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs schliessen. Wie die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Serbien - auch im heutigen Zeitpunkt - gewährleistet und allfällige psychische Probleme können angemessen behandelt werde, wobei die Bevölkerung Zugang zum Gesundheitssystem hat. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der Vergangenheit in ihrem Wohnort psychiatrisch betreut und auch die (...) des Beschwerdeführers ist in Belgrad behandelt worden. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in ärztlicher Behandlung steht, reichte sie doch trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht vom 19. Juli 2018 keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten.

E. 10.4.5 In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden ist zudem Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren. Sie hielten sich von Februar 2013 bis August 2013 (Rückzug ihrer ersten Asylgesuche) in der Schweiz auf. Seit ihrem zweiten Asylgesuch vom 7. Juli 2014 sind etwas mehr als fünf Jahre vergangen, in denen sie sich ihren Angaben zufolge jeweils an derselben Adresse aufgehalten haben. Im Falle [des] (...)-jährigen [Kindes] kann aufgrund [dessen] Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal [seine] Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Was [das] (...)-jährige [Kind] betrifft, ist davon auszugehen, dass [dieses] die Schule in der Schweiz seit mehreren Jahren besucht hat, wobei die hiesige Kultur- und Lebensweise bereits einen gewissen Einfluss auf [seine] individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass [es] den weitaus grössten Teil [seiner] Kindheit in [seinem] Heimatland Serbien verbracht hat, wo nach wie vor [seine] ältere Schwester sowie mehrere nahe Angehörige [seiner] Eltern leben (vgl. Akten A3 S. 5 und A4 S. 5). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass [es] selber weiterhin über Kontakte zu diesen Verwandten hat, zumal [es] - wie auch [seine] Schwester und [seine] Mutter - im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses nach Serbien gereist sein dürfte (vgl. Sachverhalt Bst. O und E. 5.3 hievor). Den Akten können ferner keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach [es] sich vorwiegend in einem anderen, von Eltern und Familie abgelösten Umfeld bewegen würde. Eine Wegweisung nach Serbien hätte damit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Serbien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass [ihm] nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte, wobei die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse [ihm] dabei von Nutzen sein dürften.

E. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche zumindest teilweise über Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. März 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1083/2018 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. Nina Blum, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Februar 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Heirat im Jahre 2000 von ihrem Halbbruder E._______ und dessen Freunden behelligt worden, da E._______ wegen der Mittellosigkeit ihres Ehemannes gegen ihre Heirat gewesen sei. Sie und ihr Ehemann seien dabei mehrfach geschlagen, bedroht und verletzt worden. E._______ habe ihre Kinder angegriffen und verletzt. Er gehöre der Mafia an, sei sehr einflussreich und zu allem fähig. Sie habe nach den Übergriffen auf sie jeweils Anzeige bei der Polizei erstattet. Deswegen sei er jedoch nie festgenommen worden. Er sei indes mehrmals wegen Drogenhandels, Körperverletzung und Mordes verurteilt und inhaftiert worden. Nach einem Überfall auf sie im Dezember 2012 habe sie abermals Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei habe jedoch kein Protokoll erstellt und ihr lediglich gesagt, sie solle E._______ meiden. Auch ihr Vater F._______, der einer der (...) Serbiens sei, habe sie vor den Übergriffen durch E._______ nicht zu schützen versucht. Er sei von E._______ auch malträtiert worden. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, E._______ habe von ihm immer wieder Geld verlangt und ihn belästigt. E._______ sei gegen die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner Schwester (die Beschwerdeführerin) gewesen und habe dieser ein Jahr nach der Heirat Rippen gebrochen und versucht, sie zu vergewaltigen. E._______ habe ihn zudem mit dem Tod bedroht. E._______ sei oft im Gefängnis gewesen, so auch im aktuellen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die letzten fünf Jahre keinen direkten Kontakt mit E._______ gehabt. Jedoch hätten dessen Freunde in seinem Auftrag Drogen im Haus der Beschwerdeführenden verstecken wollen und ihn, da er sich geweigert habe, mit dem Tod bedroht. E._______ und seine Leute hätten von ihm zudem Geld gefordert. Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. März 2013 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. April 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1724/2013 vom 22. August 2013 infolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. B.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM zweite Asylgesuche. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin in G._______ einer lebensgefährlichen (...) habe unterziehen müssen und sie deshalb sofort zu ihm hätten reisen wollen. Der Vater sei danach nach Serbien zurückgekehrt. Weil die Probleme mit E._______ weiterhin bestanden hätten, hätten sie in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht. Sie hätten nach ihrer Ausreise aus der Schweiz drei weitere Drohbriefe von E._______ erhalten, nachdem er zwei Wochen zuvor aus der Haft entlassen worden sei. Ihr Leben sei in Serbien weiterhin in Gefahr. E._______ sei ein skrupelloser Krimineller, der bereits mehrere Menschen umgebracht habe. Selbst der einflussreiche Vater (der Beschwerdeführerin) habe nicht bewirken können, dass der serbische Staat sie schütze. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gewährte den Beschwerdeführenden am 29. Juli 2014 das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach sie in G._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten, zur Auskunft der (...) Behörden, wonach sie im März 2014 in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien, zu ihrer Wiedereinreise in den Dublin-Raum sowie zu ihrem Aufenthalt. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 12. Januar 2015 mit, das Schreiben, das ihnen von den Asylbehörden an die bekannt gegebene Adresse zugestellt worden sei, sei mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an das BFM retourniert worden. Nachdem sich die Beschwerdeführenden weder beim BFM noch bei den kantonalen Behörden mehr gemeldet hätten und auch keine andere Adresse bekannt gewesen sei, forderte es sie auf, sich innert 72 Stunden ab Erhalt des Schreibens bei den kantonalen Migrationsbehörden zu melden, ansonsten ihre Asylgesuche abgeschrieben würden. B.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 schrieb das SEM die Asylgesuche als gegenstandslos geworden ab, nachdem sich die Beschwerdeführenden nicht gemeldet hätten und unbekannten Aufenthaltes gewesen seien. C. C.a Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Schreiben ein, das vom SEM als drittes Asylgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machten sie geltend, es habe sich seit dem 7. Juli 2014 Dramatisches ereignet, was sie mittels Beweismittel dokumentieren könnten. E._______ habe am (...) 2015 im Glauben, sie, die Beschwerdeführerin, zu töten, eine ihr ähnlich sehende Frau erschossen. Er habe in der Öffentlichkeit bekannt gegeben, dass er sie habe töten wollen und weiterhin nach ihrem Leben trachte und nicht aufgeben würde, bis sie tot sei. Die Polizei habe trotz Kenntnis nichts unternommen. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten dem serbischen Premierminister geschrieben. Der Brief sei jedoch unbeantwortet geblieben. Gleichzeitig reichten sie vier Zeitungsartikel in fremdsprachiger Sprache vom (...) 2014, (...) 2014, (...) 2015 und (...) 2015 samt einer kurzen deutschen Übersetzung des Inhalts als Beweismittel zu den Akten. Am 13. September 2016 reichten sie nach einer entsprechenden Aufforderung des SEM deutsche Übersetzungen der Beweismittel ein. C.b Mit Eingabe 15. November 2016 wurden zwei weitere fremdsprachige Zeitungsartikel samt einer kurzen deutschen Übersetzung als Beweismittel ins Recht gelegt. C.c Mit Schreiben vom 25. November 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, Angaben zu ihrem Aufenthalt für die Zeit vom 20. August 2013 bis 23. August 2016 zu machen. Zudem hätten sie anzugeben, welche relevanten Ereignisse sich seit dem 20. August 2013 zugetragen hätten. Weiter hätten sie die relevanten Textstellen der eingereichten Beweismittel zu übersetzen und zu markieren. C.d Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 reichte die damalige Rechtsvertreterin deutsche Übersetzungen der bis dahin eingereichten Artikel aus dem Internet zu den Akten. Weiter wies sie darauf hin, die Beschwerdeführenden hätten sich seit der Einreichung der zweiten Asylgesuche immer an der von ihnen angegebenen Adresse - Wohnsitz der Grosscousine der Beschwerdeführerin in der Schweiz - aufgehalten, wo sie auch erreichbar gewesen seien. Sie hätten sich stets im Kanton H._______ aufgehalten. Da niemals eine Kontaktaufnahme seitens des SEM beziehungsweise des Amts für Migration H._______ stattgefunden habe, hätten sie sich am 22. August 2016 erneut beim SEM gemeldet und gleichzeitig ihre neue Wohnadresse in I._______ hinterlassen. Nachdem sie ihre Wohnung anfangs Oktober 2016 unerwartet hätten verlassen müssen, hätten sie sich beim Amt für Migration H._______ gemeldet. C.e Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Zeitungsberichte, Fotos, anonyme Briefe, Chatnachrichten, Antwort auf Strafanzeige, Brief an den Präsidenten Serbiens) samt deutscher Übersetzung zu den Akten und wiesen darauf hin, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerin bis am 14. Februar 2017 in J._______ aufgehalten hätten, weshalb sie etliche Informationen und Beweismittel nicht hätten beibringen können. Diese würden später nachgereicht. C.f Am 9. Februar 2017 und 30. August 2017 wurde ein fremdsprachiger Brief, der von der Mutter der Beschwerdeführerin stammen soll, eingereicht. Eine deutsche Übersetzung wurde am 18. Januar 2018 nachgereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Mehrfachgesuche ab. Auf die qualifizierten Wiedererwägungsgesuche wurde nicht eingetreten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss das Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Gleichzeitig reichten sie fremdsprachige Unterlagen samt deutscher Übersetzung betreffend E._______ sowie ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrie H._______ vom (...) 2017 betreffend die Beschwerdeführerin als Beweismittel ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 wurden die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert. Dieser wurde am 14. März 2018 fristgerecht einbezahlt. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Angaben zu ihrer Wohnsituation, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. September 2018 nahm die Rechtsvertreterin dazu Stellung und stellte weitere Informationen durch die Beschwerdeführenden in Aussicht. I. Mit Eingabe vom 17. September 2018 (Poststempel) wurden englischsprachige Schreiben der Beschwerdeführenden sowie mehrere Fotos respektive Fotoausdrucke, ein Flyer der Schule "(...)", ein Todesschein vom (...) 2018 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin und eine Bestätigung eines potentiellen Arbeitsverhältnisses betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. J. Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden vom (...) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder von der Grenzwache (...) Flughafen am Schalter Ausreise angehalten und kontrolliert. K. Mit Verfügung vom 8. August 2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör. L. Am 22. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit den in den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2014 und 22. August 2016 vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln wird eine Änderung des zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 19. März 2013 bestehenden Sachverhalts geltend gemacht. Da in beiden Eingaben nahezu dieselben Gründe vorgetragen wurden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 22. August 2016 nicht als Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen zweiten Asylverfahrens, sondern beide Eingaben im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführenden würden in ihren zweiten und dritten Asylgesuchen geltend machen, der Halbbruder der Beschwerdeführerin, E._______, würde sie nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens weiterhin bedrohen, was sie belegen könnten. Beispielsweise habe E._______ im Glauben, die Beschwerdeführerin zu erschiessen, eine ihr ähnlich "sehende" Frau erschossen. Sie habe mehrere Strafanzeigen erhoben; der serbische Staat habe jedoch nichts unternommen. Die Vorinstanz hielt dazu fest, es seien keine Hinweise vorhanden, wonach E._______ die Beschwerdeführenden aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verfolgen würde respektive die serbischen Behörden aufgrund eines solchen Motivs schutzunfähig beziehungsweise schutzunwillig wären. So hätten sie auch angegeben, E._______ sei gegen die Heirat der Beschwerdeführenden gewesen und verfolge sie deswegen. Die damalige Rechtsvertretung spreche zudem von familiären Problemen. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden asylrechtlich nicht relevant. Ferner führte die Vorinstanz aus, es bestünden ohnehin erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden. In ihren ersten Asylverfahren, an welche ihre aktuellen Vorbringen anknüpfen würden, sei der Sachverhalt als nicht glaubhaft erachtet worden. Zudem entspreche auch ihr Verhalten (Beschwerderückzug, Untertauchen wenige Wochen nach Einreichung der zweiten Asylgesuche ab Ende Juli 2014 bis August 2016) nicht demjenigen einer Person, die effektiv Schutz vor Verfolgung benötigen würde. Bei den von ihnen eingereichten Dokumenten handle es sich zudem um Kopien sowie Internetausdrucke, weshalb diesen kein Beweiswert zukomme. Es sei auch nicht belegt, dass es sich bei E._______ tatsächlich um den Halbbruder der Beschwerdeführerin handle, dieser sie tatsächlich verfolge und der serbische Staat dessen angebliche, gravierende Gesetzeswidrigkeiten nicht ahnde. Die eingereichten Kopien von Schreiben, mit denen sich die Beschwerdeführenden an den Präsidenten und den Premierminister Serbiens gerichtet und diese um Schutz ersucht hätten, seien auf Briefpapier mit dem serbischen Staatswappen und dem Briefkopf "Republik Serbien" versehen, was erstaune. Es sei auch nicht klar, gegen wen die Adressatin Anzeige erstattet habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage gewesen wären, beweistaugliche Originaldokumente einzureichen. Ausserdem würde ihre Darstellung, wonach die serbischen Behörden nichts gegen E._______ unternommen hätten, ihren Ausführungen in ihren ersten Asylgesuchen, wonach E._______ mehrfach verurteilt worden sei und eine Haftstrafe abgesessen habe, widersprechen. Weiter seien die Schilderungen der Beschwerdeführenden äusserst realitätsfremd und würden tatsachenwidrig anmuten. So habe der serbische Staat doch ein höchstes Interesse daran, notorisch bekannte Kriminelle, welche sich Tötungen, Raubüberfällen und anderer Verbrechen oder Vergehen - dies gar gegenüber Behördenvertretern - schuldig machen, strafrechtlich zu verfolgen. Serbien verfüge über einen gut funktionierenden Polizei- und Justizapparat, welcher Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, verfolge. Es sei daher von der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der serbischen Behörden auszugehen. Überdies komme dem eingereichten Brief der Mutter der Beschwerdeführerin kein Beweiswert zu. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe wird vorab damit begründet, die Beschwerdeführenden hätten ihr erstes Beschwerdeverfahren deshalb zurückgezogen, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin in G._______ einer (...) habe unterziehen müssen. Gleichzeitig wird auf die Eingabe vom 2. Februar 2017 mit Beilagen hingewiesen. Seit August 2013 hätten sich neue, erhebliche Ereignisse zugetragen, die schliesslich zu den (zweiten) Asylgesuchen vom 7. Juli 2014 geführt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihrem Schreiben vom 22. August 2016 auf diese bezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien ihre Vorbringen asylrechtlich relevant. E._______ verfolge die Beschwerdeführenden wegen ihrer Religion und wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und damit aus einem asylrechtlichen Motiv. Auch private, nichtstaatliche Verfolgung sei asylrechtlich relevant, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung bestehe, weil die Schutzinfrastruktur fehle oder weil der Staat keinen Schutz gewähre, obwohl er dazu in der Lage wäre. Die Asylbehörden hätten die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen. Die Beschwerdeführenden hätten sich wiederholt an die serbischen Behörden gewendet, diese hätten jedoch nichts unternommen. Es sei davon auszugehen, dass E._______ Straffreiheit geniesse. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da die Beschwerdeführerin psychisch schwer angeschlagen sei. Die Kinder seien seit fünf Jahren in der Schule, würden sehr gut Deutsch sprechen und seien integriert. Die Beschwerdeführenden reichten zwei Schreiben samt deutscher Übersetzung ein. Beim Dokument "Klage gegen den Halbbruder" vom (...) 2017 soll es sich um eine Strafklage der Beschwerdeführerin gegen ihren Halbbruder handeln. Beim Dokument "Klage gegen Staatsorgane" vom (...) 2017 handle es sich um eine Klage gegen den Ministerpräsidenten, den Innenminister und den Polizeidirektor. In einer weiteren Eingabe vom 18. September 2018 wiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die zahlreichen Ereignisse und Probleme seit ihrer Heirat hin, für welche E._______ verantwortlich sei. Dieser sei kriminell. Es seien bereits zahlreiche Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Auf den eingereichten Fotos seien das Haus und die Eltern der Beschwerdeführerin, eine Trauerfeier, zwei abgebrannte Autos der Beschwerdeführenden sowie Fotos ihrer drei Töchter abgebildet. 5.3 Gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden vom (...) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihre zwei [Kinder] am (...) 2019 von der Grenzwache am Schalter Ausreise des Flughafens (...) angehalten und kontrolliert. Sie seien im Besitze von drei serbischen, auf sie lautenden Reisepässen, ausgestellt in Serbien am (...) 2018 (Beschwerdeführerin) respektive (...) 2016 (C._______) und (...) 2015 (D._______) gewesen. Anlässlich der Anhaltung auf dem Grenzwachtposten habe die Beschwerdeführerin angegeben, nicht mehr im Asylverfahren zu sein. Ihr Ehemann sei in K._______. Sie beabsichtige, mit ihren Kindern nach L._______ zu reisen. Im Anschluss an die Befragung sei sie aus der Kontrolle entlassen worden und habe zusammen mit ihren Kindern die Reise nach L._______ antreten können. Zu diesem Sachverhalt wurde den Beschwerdeführenden am 8. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2019 wurde dazu geltend gemacht, es habe beim Vorfall vom (...) 2019 ein Missverständnis gegeben. Die Beschwerdeführerin habe am Flughafen [ihr Kind, welches] von L._______ gekommen sei, abholen wollen. Sie habe sich, weil [ihr Kind] den falschen Ausgang genommen habe, in den Bereich begeben, der für Flugreisende reserviert sei. Dort sei sie auf die Grenzwache gestossen, welche ihr bei der Suche nach [ihrem Kind] geholfen habe. Sie hätten keinen Flug angetreten, sondern seien nach K._______ zurückgekehrt. Im Bestreitungsfall werde um Einsicht in den Rapport der Grenzwache ersucht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre zweiten respektive dritten Asylgesuche im Wesentlichen damit, E._______, der Bruder der Beschwerdeführerin verfolge sie wegen ihrer Religion und ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (weiterhin) und damit gestützt auf ein Motiv im Sinne des Asylgesetzes. Der serbische Staat würde sie nicht vor dessen Übergriffen schützen. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid dargelegt, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass Serbien über einen gut funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfüge, und Personen, die Tötungen, Raubüberfälle und andere Verbrechen oder Vergehen begangen hätten, verfolge. Das gilt auch für E._______, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit bereits mehrmals wegen verschiedener Straftaten (Drogenhandel, Waffenbesitz, Körperverletzungen, Mord, u.a.) zu Haftstrafen verurteilt worden sein soll (Akte A8 F12 ff.). Dabei sollen auch gegen weitere Personen im Umfeld von E._______ Gerichtsverfahren eingeleitet worden sein (A3 S. 7, A7 S. 5 und A8 F32). Gemäss den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln - "Klage gegen den Halbbruder" vom (...) 2017 und "Klage gegen Staatsorgane" vom (...) 2017 - soll sich die Beschwerdeführerin wegen E._______ wiederholt an die serbischen Strafverfolgungsbehörden gewendet respektive den serbischen Premierminister angeschrieben haben. Es handelt sich bei diesen Schreiben jedoch lediglich um Kopien, denen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt. An dieser Stelle ist zudem, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt worden ist, zu bemerken, dass der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Brief an den Präsidenten und den Premierminister vom (...) 2014, in dem die Beschwerdeführerin ebenfalls um Schutz ersucht und ihre Bedrohungssituation geschildert habe, auf Briefpapier mit dem serbischen Staatswappen verfasst wurde. Zu dieser Ungereimtheit haben die Beschwerdeführenden sich nicht geäussert (vgl. Akte C17). Abgesehen davon vermögen die erwähnten Dokumente ohnehin nicht zu belegen, dass der serbische Staat im Falle der Beschwerdeführenden nichts unternommen hätte respektive ihnen den Schutz verwehren würde. Insgesamt lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates im Fall der Beschwerdeführenden entnehmen. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführenden ferner unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 2. Februar 2017 samt Beweismitteln vorbringen, es habe ein Rechtfertigungsgrund für ihren seinerzeitigen Beschwerderückzug vom 20. August 2013 (erstes Asylverfahren) bestanden, da der Gesundheitszustand des Vaters der Beschwerdeführerin kritisch gewesen sei und er sich zwecks (...) in G._______ befunden habe, hat die Vor-instanz dieses Vorbringen, da es das mit einem formellen Entscheid abgeschlossene (erste) Asylverfahren beschlägt, zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 8.2 Für Wiedererwägungsgesuche gilt grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 8.3 Vorliegend wurde diese Frist offensichtlich nicht eingehalten und das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. So war der Rechtfertigungsgrund für den Beschwerderückzug vom 20. August 2013 längst bekannt und nicht erst im Zeitpunkt der Eingabe vom 2. Februar 2017, weshalb die Frist von 30 Tagen lange abgelaufen war. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden. 10.4.3 Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Weiter kann den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er über eine Anlehre als (...) und Berufserfahrungen als (...) mit einer eigenen (...) verfügt. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Die Beschwerdeführerin hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt über gute Englischkenntisse. Mit ihren in Serbien wohnhaften zahlreichen Verwandten können sie zudem auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Serbien wieder Fuss werden fassen können (vgl. Akten A3 S. 4 f. und A4 S. 4 f.). 10.4.4 Was die im ärztlichen Zeugnis der Psychiatrie H._______ vom (...) 2017 diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, lassen diese auch nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs schliessen. Wie die Vorinstanz bereits im ersten Asylverfahren zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Serbien - auch im heutigen Zeitpunkt - gewährleistet und allfällige psychische Probleme können angemessen behandelt werde, wobei die Bevölkerung Zugang zum Gesundheitssystem hat. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der Vergangenheit in ihrem Wohnort psychiatrisch betreut und auch die (...) des Beschwerdeführers ist in Belgrad behandelt worden. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch in ärztlicher Behandlung steht, reichte sie doch trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht vom 19. Juli 2018 keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten. 10.4.5 In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführenden ist zudem Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit zwei Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren. Sie hielten sich von Februar 2013 bis August 2013 (Rückzug ihrer ersten Asylgesuche) in der Schweiz auf. Seit ihrem zweiten Asylgesuch vom 7. Juli 2014 sind etwas mehr als fünf Jahre vergangen, in denen sie sich ihren Angaben zufolge jeweils an derselben Adresse aufgehalten haben. Im Falle [des] (...)-jährigen [Kindes] kann aufgrund [dessen] Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal [seine] Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Was [das] (...)-jährige [Kind] betrifft, ist davon auszugehen, dass [dieses] die Schule in der Schweiz seit mehreren Jahren besucht hat, wobei die hiesige Kultur- und Lebensweise bereits einen gewissen Einfluss auf [seine] individuelle Persönlichkeitsentwicklung gehabt haben dürfte. Dennoch ist festzuhalten, dass [es] den weitaus grössten Teil [seiner] Kindheit in [seinem] Heimatland Serbien verbracht hat, wo nach wie vor [seine] ältere Schwester sowie mehrere nahe Angehörige [seiner] Eltern leben (vgl. Akten A3 S. 5 und A4 S. 5). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass [es] selber weiterhin über Kontakte zu diesen Verwandten hat, zumal [es] - wie auch [seine] Schwester und [seine] Mutter - im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses nach Serbien gereist sein dürfte (vgl. Sachverhalt Bst. O und E. 5.3 hievor). Den Akten können ferner keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach [es] sich vorwiegend in einem anderen, von Eltern und Familie abgelösten Umfeld bewegen würde. Eine Wegweisung nach Serbien hätte damit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Serbien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass [ihm] nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte, wobei die in der Schweiz erworbenen Erfahrungen und gewonnenen schulischen und sprachlichen Kenntnisse [ihm] dabei von Nutzen sein dürften. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche zumindest teilweise über Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. März 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: