Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 13. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zuvor hatte sie bereits am 6. August 2015, am 1. März 2017 sowie am 11. März 2019 in Deutschland um Asyl ersucht. Nachdem sie am 20. September 2019 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt war, schrieb das SEM ihr Asylgesuch vom 13. August 2019 als gegenstandslos geworden ab. B. Am 13. Dezember 2019 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und der minderjährigen Schwester B._______ (N [...]) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Das SEM führte am 27. Dezember 2019 mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie am 21. Januar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in C._______ geboren. Aufgewachsen sei sie in D._______, Serbien, und habe dort mit Ausnahme ihrer Aufenthalte in Deutschland bis im (...) gelebt. Sie habe drei Geschwister, wovon zwei aktuell beim Vater in Serbien leben würden. Ihr Vater habe sie für 15'000 bis 20'000 Euro an einen alten Mann verkaufen und ihre jüngere Schwester B._______ zum Betteln zwingen wollen. Er (Vater) und seine Familie hätten sie unter anderem mit Übergriffen und mit dem Tod bedroht und sie sei sowohl verbaler als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie stünde deswegen unter grossem Stress. Die Probleme mit ihrem Vater hätten im Jahr (...) angefangen. In Deutschland sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Folge ihrer Asylgesuche jeweils ausgeschafft worden und sie hätten anschliessend wieder bei ihrem Vater in D._______ gelebt. Sie und ihre Mutter seien zur Polizei gegangen und ihre Mutter habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihren Vater ermahnt und für einen Monat inhaftiert. Noch während seiner Haft seien sie, ihre Mutter und ihre Schwester am (...) nach Deutschland und von dort - als man sie habe ausschaffen wollen - weiter in die Schweiz gereist, wo sie erstmals am (...) angekommen sei. Am 20. September 2019 sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Bis zu ihrer erneuten Ausreise aus Serbien habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf der Strasse sowie bei einer Frau gelebt. Als bei dieser Frau ihr Vater und dessen Bruder nach ihnen gesucht hätten, habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Serbien wieder legal Richtung Schweiz verlassen, wo sie am 13. Dezember 2019 eingereist seien. Ihr Vater habe sie zwischenzeitlich über WhatsApp kontaktiert, sie habe daraufhin ihr Handy zerschlagen. Sie leide an Kopfschmerzen, Schwindel, Appetitlosigkeit sowie einem Stechen im (...). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsregisterauszug im Original zu den Akten. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 27. Januar 2020 beim SEM ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, betreffend die dargelegten Drohungen und verbalen und physischen Übergriffe des Vaters habe die Beschwerdeführerin verneint, angesichts der angeblichen Untätigkeit beziehungsweise des Fehlverhaltens der Behörde rechtliche Schritte unternommen zu haben. Sie habe sich weder an einen Anwalt gewandt noch von anderer Seite versucht, Hilfe zu erhalten. Andererseits habe die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin ihren Vater mehrfach ermahnt und anfangs (...) für die Dauer eines Monats inhaftiert. Zudem habe sie sich nicht nochmals an die serbischen Behörden gewandt, als ihr Vater und dessen Familie während ihres letzten Aufenthalts in Serbien nach ihr gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht alle Möglichkeiten in Serbien ausgeschöpft, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten, so dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Überdies habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert und im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, sei mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen in wesentlichen Aspekten den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und es sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit führte es aus, der Bundesrat habe Serbien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Zwar habe die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme geltend gemacht, es sei in ihrem Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führe. Auch sei davon auszugehen, dass ihr eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland offenstehe. Hinweise, dass sie in ihrem Heimatland keinen Zugang zu einer solchen habe, lägen keine vor. Es gelinge somit vorliegend nicht, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Februar beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Berichte zur Lage in Serbien für von häuslicher Gewalt betroffene Roma-Frauen an, der Wegweisungsvollzug verletze in einer Gesamtbetrachtung Art. 3 EMRK und sei als unzulässig einzustufen. Sie sei ein Opfer von jahrelanger massiver häuslicher Gewalt. Im Falle der Rückkehr nach Serbien bestehe die erhebliche Gefahr, dass sie von ihrem Vater oder dessen Familie umgebracht werde. Die Mechanismen in Serbien zur Verhinderung einer solchen Straftat seien ungenügend. Auch habe sie entgegen den Ausführungen der Vor-instanz alle Möglichkeiten, sich vor ihrem Vater zu schützen, ausgeschöpft. Obwohl sie und ihre Mutter mehrfach zur Polizei gegangen seien, sei ihr Vater bloss einmal für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilassung habe er sie, ihre Mutter und ihre Schwester weiter bedroht. Als sie versucht habe, in einem Frauenhaus unterzukommen, sei sie abgewiesen worden mit dem Hinweis, es handle sich um «Zigeunerangelegenheiten». Auch aus medizinischer Sicht gerate sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Dem Protokoll des Dublingesprächs sei zu entnehmen, dass sie an chronischen (...) sowie Problemen mit (...) und Knien leide sowie Stress habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass sie an permanenten (...) leide und ihr manchmal schwarz vor Augen werde. Es bestehe somit der Verdacht auf eine gravierende neurologische Erkrankung. Eine Diagnose liege bisher nicht vor. Unklar sei, an was sie genau erkrankt sei, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei. Da sie in Serbien weder einen festen Wohnsitz habe noch eine Identitätskarte besitze, werde sie nicht in die Krankenversicherung aufgenommen und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Hinzukomme, dass sie in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sie könne weder zu ihrem Vater zurück, noch zu ihrem Grossvater, der sie auf die Strasse gestellt habe. Auch zur Tante, die im E._______ lebe, habe ihre Mutter keinen Kontakt mehr und ebenfalls nicht zum Onkel, von dem sie nicht wisse, wo er sich aktuell aufhalte. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aus verschiedenen Gründen für die Beschwerdeführerin als nicht durchführbar. Angefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich folglich auf die Wegweisung und die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Drohungen und tätlichen Übergriffe ihres Vaters. Das SEM hat - unter dem Asylpunkt - mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) festgehalten, dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Dass ihr Vater unmittelbar vor ihrer Ausreise verhaftet wurde, damit er diese nicht mehr belästigen könne (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F81; nachfolgend act. 15), lässt gegenteils darauf schliessen, dass die Behörden durchaus entschieden gegen den Vater vorgingen. Daran vermögen die Rechtsmittelvorbringen nichts zu ändern. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, sie habe vergeblich versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen, vielmehr in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Angaben, brachte sie in der Anhörung doch vor, sich nur bei der Polizei und bei keiner anderen Stelle gemeldet zu haben (vgl. SEM-act. 15 F102).
E. 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Serbien gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
E. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass ihr Zugang zur medizinischen Versorgung mangels Aufnahme in die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei. Sie habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz und könne von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten, so dass sie bei einer Rückkehr auf der Strasse leben müsste. Tatsächlich hat der EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich eines fehlenden Beziehungsnetzes sind unsubstanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. So ist nicht glaubhaft, dass sie - obwohl sie angibt, ihren Bruder F._______ zu lieben - keinen Kontakt zu ihm hat, indem sie angibt, nicht zu wissen wie sie ihn sehen könnte (vgl. SEM-act. 15 F115). Auch ihre Begründung, ihre bei ihrem Vater lebende Schwester G._______ zu hassen und von ihr bedroht zu werden (vgl. SEM-act. 15 F115) überzeugt mit Blick darauf, dass sie ihre Schwester G._______ an anderer Stelle nicht als Ausreisegrund erwähnt hat (vgl. SEM-act. 15 F25 f.), nicht und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen ist - auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien schwierig ist und die staatliche Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen - dennoch ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und es ist entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie über die entsprechenden Identitätspapiere verfügt, auch wenn sich ihr Pass angeblich beim Schlepper befindet (vgl. SEM-act. 15 F117). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Bemühungen eine Identitätskarte erhältlich machen kann. Damit ist die von ihr geschilderte Situation nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Es gelingt ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr in Serbien mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4).
E. 6.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 6.2.5 erörtert, Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme hegt. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat.
E. 6.3.4 Darüber hinaus lassen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. In der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 8) bringt die Beschwerdeführerin vor, an chronischen (...), an (...)- und Knieproblemen zu leiden und unter Stress zu stehen. Es bestehe der Verdacht auf eine gravierende neurologische Erkrankung, wobei die genaue Erkrankung unklar sei und damit der Sachverhalt vom SEM ungenügend abgeklärt sei. Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Jedenfalls ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anhörung, sich aktuell «ein bisschen gut, ein bisschen schlecht. Soso lala» zu fühlen. Sie befinde sich aktuell aber nicht in ärztlicher Behandlung. Wegen ihrer (...) werde es ihr schwarz vor Augen, weshalb sie dagegen ein Medikament erhalten habe und dieses seit sechs Monaten einnehme. Nach dessen Einnahme gehe es ihr etwa drei Stunden lang besser. Diesbezüglich habe sie sich beim BAZ nicht an eine medizinische Betreuung gewendet. Weiter leide sie seit einigen Tagen an Appetitlosigkeit (vgl. SEM-act. 15, F7 f., 12, 14, 16 sowie 18 ff.). Diese dargelegten gesundheitlichen Probleme lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat die Beschwerdeführerin bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche bei ihr eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung belegen könnten. Vielmehr gab sie anlässlich der Anhörung an, sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden und sich beim BAZ betreffend ihre (...) an keine medizinische Betreuung gewendet zu haben (vgl. SEM-act. 15 F8 und 18). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend festgehalten, es lägen keine Hinweise vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keinen Zugang zur medizinischen Behandlung habe, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weiterhin registriert ist und sich eine Identitätskarte besorgen kann und damit in Serbien Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen hat. Zudem hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Vermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 6.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte geht die rechtsmittelweise vorgebrachte Kritik, das SEM habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, fehl, da aus den Akten und ihren Vorbringen überhaupt kein Anlass dazu bestand. Das SEM war auch nicht verpflichtet, betreffend soziales Beziehungsnetz und Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden sowie Sozialhilfeleistungen Abklärungen vorzunehmen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-694/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Anna Brauchli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 13. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zuvor hatte sie bereits am 6. August 2015, am 1. März 2017 sowie am 11. März 2019 in Deutschland um Asyl ersucht. Nachdem sie am 20. September 2019 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt war, schrieb das SEM ihr Asylgesuch vom 13. August 2019 als gegenstandslos geworden ab. B. Am 13. Dezember 2019 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und der minderjährigen Schwester B._______ (N [...]) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Das SEM führte am 27. Dezember 2019 mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch und hörte sie am 21. Januar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in C._______ geboren. Aufgewachsen sei sie in D._______, Serbien, und habe dort mit Ausnahme ihrer Aufenthalte in Deutschland bis im (...) gelebt. Sie habe drei Geschwister, wovon zwei aktuell beim Vater in Serbien leben würden. Ihr Vater habe sie für 15'000 bis 20'000 Euro an einen alten Mann verkaufen und ihre jüngere Schwester B._______ zum Betteln zwingen wollen. Er (Vater) und seine Familie hätten sie unter anderem mit Übergriffen und mit dem Tod bedroht und sie sei sowohl verbaler als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Sie stünde deswegen unter grossem Stress. Die Probleme mit ihrem Vater hätten im Jahr (...) angefangen. In Deutschland sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Folge ihrer Asylgesuche jeweils ausgeschafft worden und sie hätten anschliessend wieder bei ihrem Vater in D._______ gelebt. Sie und ihre Mutter seien zur Polizei gegangen und ihre Mutter habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihren Vater ermahnt und für einen Monat inhaftiert. Noch während seiner Haft seien sie, ihre Mutter und ihre Schwester am (...) nach Deutschland und von dort - als man sie habe ausschaffen wollen - weiter in die Schweiz gereist, wo sie erstmals am (...) angekommen sei. Am 20. September 2019 sei sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester freiwillig nach Serbien zurückgekehrt. Bis zu ihrer erneuten Ausreise aus Serbien habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester auf der Strasse sowie bei einer Frau gelebt. Als bei dieser Frau ihr Vater und dessen Bruder nach ihnen gesucht hätten, habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Serbien wieder legal Richtung Schweiz verlassen, wo sie am 13. Dezember 2019 eingereist seien. Ihr Vater habe sie zwischenzeitlich über WhatsApp kontaktiert, sie habe daraufhin ihr Handy zerschlagen. Sie leide an Kopfschmerzen, Schwindel, Appetitlosigkeit sowie einem Stechen im (...). Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsregisterauszug im Original zu den Akten. C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 27. Januar 2020 beim SEM ein. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, betreffend die dargelegten Drohungen und verbalen und physischen Übergriffe des Vaters habe die Beschwerdeführerin verneint, angesichts der angeblichen Untätigkeit beziehungsweise des Fehlverhaltens der Behörde rechtliche Schritte unternommen zu haben. Sie habe sich weder an einen Anwalt gewandt noch von anderer Seite versucht, Hilfe zu erhalten. Andererseits habe die Polizei nach Angaben der Beschwerdeführerin ihren Vater mehrfach ermahnt und anfangs (...) für die Dauer eines Monats inhaftiert. Zudem habe sie sich nicht nochmals an die serbischen Behörden gewandt, als ihr Vater und dessen Familie während ihres letzten Aufenthalts in Serbien nach ihr gefragt hätten. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht alle Möglichkeiten in Serbien ausgeschöpft, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten, so dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Überdies habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert und im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, sei mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf die in den Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen in wesentlichen Aspekten den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und es sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen. In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zur Zumutbarkeit führte es aus, der Bundesrat habe Serbien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Zwar habe die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme geltend gemacht, es sei in ihrem Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führe. Auch sei davon auszugehen, dass ihr eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland offenstehe. Hinweise, dass sie in ihrem Heimatland keinen Zugang zu einer solchen habe, lägen keine vor. Es gelinge somit vorliegend nicht, die erwähnte Regelvermutung umzustossen. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. Februar beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Berichte zur Lage in Serbien für von häuslicher Gewalt betroffene Roma-Frauen an, der Wegweisungsvollzug verletze in einer Gesamtbetrachtung Art. 3 EMRK und sei als unzulässig einzustufen. Sie sei ein Opfer von jahrelanger massiver häuslicher Gewalt. Im Falle der Rückkehr nach Serbien bestehe die erhebliche Gefahr, dass sie von ihrem Vater oder dessen Familie umgebracht werde. Die Mechanismen in Serbien zur Verhinderung einer solchen Straftat seien ungenügend. Auch habe sie entgegen den Ausführungen der Vor-instanz alle Möglichkeiten, sich vor ihrem Vater zu schützen, ausgeschöpft. Obwohl sie und ihre Mutter mehrfach zur Polizei gegangen seien, sei ihr Vater bloss einmal für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilassung habe er sie, ihre Mutter und ihre Schwester weiter bedroht. Als sie versucht habe, in einem Frauenhaus unterzukommen, sei sie abgewiesen worden mit dem Hinweis, es handle sich um «Zigeunerangelegenheiten». Auch aus medizinischer Sicht gerate sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Dem Protokoll des Dublingesprächs sei zu entnehmen, dass sie an chronischen (...) sowie Problemen mit (...) und Knien leide sowie Stress habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass sie an permanenten (...) leide und ihr manchmal schwarz vor Augen werde. Es bestehe somit der Verdacht auf eine gravierende neurologische Erkrankung. Eine Diagnose liege bisher nicht vor. Unklar sei, an was sie genau erkrankt sei, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei. Da sie in Serbien weder einen festen Wohnsitz habe noch eine Identitätskarte besitze, werde sie nicht in die Krankenversicherung aufgenommen und der Zugang zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Hinzukomme, dass sie in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sie könne weder zu ihrem Vater zurück, noch zu ihrem Grossvater, der sie auf die Strasse gestellt habe. Auch zur Tante, die im E._______ lebe, habe ihre Mutter keinen Kontakt mehr und ebenfalls nicht zum Onkel, von dem sie nicht wisse, wo er sich aktuell aufhalte. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aus verschiedenen Gründen für die Beschwerdeführerin als nicht durchführbar. Angefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich folglich auf die Wegweisung und die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Drohungen und tätlichen Übergriffe ihres Vaters. Das SEM hat - unter dem Asylpunkt - mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) festgehalten, dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne. Dass ihr Vater unmittelbar vor ihrer Ausreise verhaftet wurde, damit er diese nicht mehr belästigen könne (vgl. SEM-act. [...]-15/15 F81; nachfolgend act. 15), lässt gegenteils darauf schliessen, dass die Behörden durchaus entschieden gegen den Vater vorgingen. Daran vermögen die Rechtsmittelvorbringen nichts zu ändern. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, sie habe vergeblich versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen, vielmehr in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Angaben, brachte sie in der Anhörung doch vor, sich nur bei der Polizei und bei keiner anderen Stelle gemeldet zu haben (vgl. SEM-act. 15 F102). 6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug in Serbien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Serbien gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. 6.2.5 Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass ihr Zugang zur medizinischen Versorgung mangels Aufnahme in die Krankenversicherung nicht gewährleistet sei. Sie habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz und könne von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten, so dass sie bei einer Rückkehr auf der Strasse leben müsste. Tatsächlich hat der EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich eines fehlenden Beziehungsnetzes sind unsubstanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. So ist nicht glaubhaft, dass sie - obwohl sie angibt, ihren Bruder F._______ zu lieben - keinen Kontakt zu ihm hat, indem sie angibt, nicht zu wissen wie sie ihn sehen könnte (vgl. SEM-act. 15 F115). Auch ihre Begründung, ihre bei ihrem Vater lebende Schwester G._______ zu hassen und von ihr bedroht zu werden (vgl. SEM-act. 15 F115) überzeugt mit Blick darauf, dass sie ihre Schwester G._______ an anderer Stelle nicht als Ausreisegrund erwähnt hat (vgl. SEM-act. 15 F25 f.), nicht und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen ist - auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die wirtschaftliche Situation in Serbien schwierig ist und die staatliche Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen - dennoch ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und es ist entgegen ihren Angaben davon auszugehen, dass sie über die entsprechenden Identitätspapiere verfügt, auch wenn sich ihr Pass angeblich beim Schlepper befindet (vgl. SEM-act. 15 F117). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechenden Bemühungen eine Identitätskarte erhältlich machen kann. Damit ist die von ihr geschilderte Situation nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Es gelingt ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr in Serbien mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4). 6.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 6.2.5 erörtert, Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Probleme hegt. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat. 6.3.4 Darüber hinaus lassen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. In der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 8) bringt die Beschwerdeführerin vor, an chronischen (...), an (...)- und Knieproblemen zu leiden und unter Stress zu stehen. Es bestehe der Verdacht auf eine gravierende neurologische Erkrankung, wobei die genaue Erkrankung unklar sei und damit der Sachverhalt vom SEM ungenügend abgeklärt sei. Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Jedenfalls ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anhörung, sich aktuell «ein bisschen gut, ein bisschen schlecht. Soso lala» zu fühlen. Sie befinde sich aktuell aber nicht in ärztlicher Behandlung. Wegen ihrer (...) werde es ihr schwarz vor Augen, weshalb sie dagegen ein Medikament erhalten habe und dieses seit sechs Monaten einnehme. Nach dessen Einnahme gehe es ihr etwa drei Stunden lang besser. Diesbezüglich habe sie sich beim BAZ nicht an eine medizinische Betreuung gewendet. Weiter leide sie seit einigen Tagen an Appetitlosigkeit (vgl. SEM-act. 15, F7 f., 12, 14, 16 sowie 18 ff.). Diese dargelegten gesundheitlichen Probleme lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat die Beschwerdeführerin bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche bei ihr eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung belegen könnten. Vielmehr gab sie anlässlich der Anhörung an, sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden und sich beim BAZ betreffend ihre (...) an keine medizinische Betreuung gewendet zu haben (vgl. SEM-act. 15 F8 und 18). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend festgehalten, es lägen keine Hinweise vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat keinen Zugang zur medizinischen Behandlung habe, zumal davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat weiterhin registriert ist und sich eine Identitätskarte besorgen kann und damit in Serbien Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen hat. Zudem hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. 6.3.5 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Vermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 6.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte geht die rechtsmittelweise vorgebrachte Kritik, das SEM habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, fehl, da aus den Akten und ihren Vorbringen überhaupt kein Anlass dazu bestand. Das SEM war auch nicht verpflichtet, betreffend soziales Beziehungsnetz und Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden sowie Sozialhilfeleistungen Abklärungen vorzunehmen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: