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D-1078/2015

D-1078/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 65-jährige, verwitwete Staatsangehörige von Serbien und Kosovo, mit letztem Wohnsitz in B._______, Serbien. Gemäss ihren Angaben sei ihr verstorbener Ehemann Kosovoalbaner gewesen, sie habe während ihrer 37-jährigen Ehe mit ihm in C._______ (albanisch: D._______) in Kosovo gelebt. Sie habe in der Ehe den muslimischen Glauben angenommen. Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr (...) habe sie mit ihrem Sohn und dessen Familie im Haus der Familie gelebt. Ihr Sohn sei arbeitslos und deshalb aggressiv gewesen und habe sie oft geschlagen. Zudem habe der Sohn ihres Schwagers, der Mitglied der UCK gewesen sei, sie nach dem Krieg als Serbischstämmige bedroht und ihr vorgeworfen, Mitglied der SPS (Sozialistische Partei Serbiens) zu sein. Er habe ihr nahegelegt, Kosovo zu verlassen. Sie sei ständig schikaniert und malträtiert worden. Deshalb sei sie 2007 nach B._______, Serbien, gegangen, wo sie zunächst bei ihrem (...) Bruder gelebt hätte, der für sie jedoch nicht habe aufkommen können, weil er nur eine kleine Rente bezogen habe. Deshalb habe sie bis zu ihrer Ausreise bei seiner Nachbarin für Kost und Logis als Haushaltshilfe gelebt. Zur Ausreise habe sie sich entschlossen, als diese sie nicht mehr habe beherbergen wollen. Ihre beiden in B._______ lebenden Halbgeschwister seien ebenfalls alt und bedürftig, ihre beiden Töchter lebten in E._______ und könnten sie auch nicht beherbergen, das sei nicht üblich. Da sie weder in Kosovo noch in Serbien eine Rente oder Witwenrente habe beziehen können, habe sie am 4. Januar 2015 Serbien illegal verlassen und sei über Slowenien und weitere unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Hier habe ihr eine Freundin ihrer Tochter geholfen, das Asylgesuch zu stellen, weshalb sie die Zuteilung in den Kanton F._______ beantragte. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Identität eine serbische und eine kosovarische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 7. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo sie am 23. Januar 2015 zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr das rechtliche Gehör zu einem Antrag auf Zuteilung in den Kanton F._______ gewährt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Februar 2015 statt. C. Vom 28. Januar 2015 bis zum 5. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin hospitalisiert, wegen [gesundheitliche Beschwerden] (vgl. act. A14/1). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden medikamentös behandelt. D. Am 17. Februar 2015 wies das SEM den Antrag auf Zuteilung in den Kanton F._______ mit der Begründung ab, die Freundin der Tochter sei kein Mitglied der Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1, es sei auch keine persönliche Abhängigkeit ersichtlich. Die Zuweisung für die Dauer des weiteren Verfahrens erfolgte in den Kanton H._______. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausreisepflicht ab Rechtskraft des Entscheids und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug. In seiner Begründung verneinte das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen in Hinblick auf die geltend gemachten Ereignisse in Kosovo unter Verweis auf die dortige internationale zivile und militärische Präsenz und die Möglichkeit, sich an die dortigen Institutionen zu wenden. Auch verneinte das SEM den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Vorbringen und der Ausreise. Ferner äusserte es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da die Schilderungen widersprüchlich und wenig konkret ausgefallen seien. Hinsichtlich der Situation in Serbien kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe rein wirtschaftliche Probleme vorgetragen. Das SEM hielt in Folge den Vollzug der Wegweisung in beide Staaten für zulässig und verwies insbesondere hinsichtlich des Vollzugs nach Serbien auf das bestehende soziale Netz der Beschwerdeführerin, weshalb der Vollzug dorthin zumutbar sei. Gleiches gelte auch für Kosovo, zumal die geltend gemachten familiären Probleme nicht glaubhaft seien und auch die nötige medizinische Versorgung gewährleistet sei. Unterstützung könnte die Beschwerdeführerin schliesslich auch von ihren Töchtern in E._______ erwarten. Der ablehnende Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2015 im EVZ G._______ eröffnet. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Ferner sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie keine Rente erhalte und weder nach Kosovo noch nach Serbien zurückkehren könne, da ihr Auskommen nirgends gesichert sei und sie sich zudem auch nicht auf die Unterstützung durch ihre in E._______ lebenden Töchter berufen könne. Sie sei krank und allein und ihr Leben sei in Gefahr, weshalb sie um Aufnahme in der Schweiz bitte.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 106 AsylG greift im vorliegenden Verfahren nicht, da die Beschwerde nur den Vollzug der Wegweisung und das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse betrifft. Die Modalitäten der vorläufigen Aufnahme sind im AuG (SR 142.20) geregelt, weshalb das Bundesverwaltungsgerichts mit voller Kognition gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. prüfen kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 D-3622/2011, E. 5.4 - 5.6).

E. 3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3.2 Das Gericht stellt daher vorab fest, dass die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des Asylgesuchs, Nicht-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3.3 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Deshalb findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

E. 4.3 Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Serbien oder Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie dafür eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Ländern lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sowohl Serbien als auch Kosovo gelten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass sie ohne Einkünfte sei und sich die nötige medizinische Behandlung nicht leisten könne; sie sei verarmt und hilfsbedürftig. Aus den unterschiedlichsten Gründen könne sie auch von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten: Mit dem im Kosovo lebenden Sohn könne sie nicht leben, sie hätten ein schlechtes Verhältnis, dieser habe sie aus dem Haus vertrieben, sie selbst habe auch keinen Anspruch auf dieses Haus. Ihre Verwandten in Serbien seien ihrerseits bedürftig und lebten mehr schlecht als recht von kleinen Renten. Auch die Nachbarin des Bruders, wo sie gewohnt habe, erhalte nun selbst keine Rente und könne sie nicht mehr beherbergen. Auch die Töchter in E._______ könnten sie nicht aufnehmen, das sei in ihrer Kultur nicht üblich (vgl. act. A15/13, F. 14 - 31., F. 33, 34, F. 47 - 58, Beschwerdevorbringen). Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung, eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich der Armut ihrer Familienmitglieder und der Streitigkeiten mit dem Sohn sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - sehr stereotyp ausgefallen. Sie selbst hat angegeben, dass alle ihre Verwandten sowohl in Kosovo als auch in Serbien im eigenen Haus lebten und auch sie selbst vor der Ausreise zwar bescheiden gelebt habe, aber ihre Grundbedürfnisse habe decken können. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel an dem Vorbringen dass sie - obwohl Staatsangehörige beider Staaten, - weder in Kosovo noch in Serbien rentenberechtigt sein soll (vgl. act. A16/1, F. 23 - 28). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation ist deshalb nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art.3 EMRK begründen würde. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.

E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Das Gericht teilt auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 4.3. einlässlich erörtert, Vorbehalte hegt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären und wirtschaftlichen Probleme. Es ist ihr zuzumuten, auch weiterhin auf die Unterstützung ihrer Verwandten, sei es in Serbien, sei es in Kosovo oder E._______, zurückzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Situation sowohl in Serbien als auch in Kosovo angespannt ist und die staatlichen Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen (vgl. zu Kosovo: Internationale Organisation für Migration, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2013, Ziff. II, zur sozioökonomischen Situation, S. 5). Dennoch ist ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen in Serbien möglich (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Serbien vom August 2014, Ziff. II, Öffentliche Wohlfahrt, S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen für einen Altersrentenbezug in Serbien, bzw. eine Witwenrente (vgl. IOM, a.a.O., Ziff. III, Renten, S. 6). Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige sowohl von Kosovo als auch von Serbien ist, kann ihr zugemutet werden, sich bei den örtlichen Behörden um Unterstützung zu bemühen. Auch ihre geltend gemachten medizinischen Vorbringen (vgl. act. A7/11, F. 7.01, S. 3) sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es handelt sich nicht um gravierende Beschwerden. Die Beschwerdeführerin wurde während des Asylverfahrens hospitalisiert und behandelt. Sie hat gemäss Arztbericht die nötigen Medikamente erhalten, wie im Entscheid erwähnt, stehen ihr Rückkehrhilfeangebote offen, diese können auch eine gewisse medizinische Unterstützung beinhalten. Zudem ist in Serbien die medizinische Grundversorgung gesichert - auch in Hinblick auf eine psychiatrische Versorgung (vgl. IOM, a.a.O., Ziff. IV, Medizinische Versorgung, S.7.ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 4.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über Identitätsdokumente von Serbien und Kosovo, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und der vorm Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Die Aktenlage deutet nicht auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a - c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.

E. 7 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1078/2015 Urteil vom 2. März 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 65-jährige, verwitwete Staatsangehörige von Serbien und Kosovo, mit letztem Wohnsitz in B._______, Serbien. Gemäss ihren Angaben sei ihr verstorbener Ehemann Kosovoalbaner gewesen, sie habe während ihrer 37-jährigen Ehe mit ihm in C._______ (albanisch: D._______) in Kosovo gelebt. Sie habe in der Ehe den muslimischen Glauben angenommen. Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr (...) habe sie mit ihrem Sohn und dessen Familie im Haus der Familie gelebt. Ihr Sohn sei arbeitslos und deshalb aggressiv gewesen und habe sie oft geschlagen. Zudem habe der Sohn ihres Schwagers, der Mitglied der UCK gewesen sei, sie nach dem Krieg als Serbischstämmige bedroht und ihr vorgeworfen, Mitglied der SPS (Sozialistische Partei Serbiens) zu sein. Er habe ihr nahegelegt, Kosovo zu verlassen. Sie sei ständig schikaniert und malträtiert worden. Deshalb sei sie 2007 nach B._______, Serbien, gegangen, wo sie zunächst bei ihrem (...) Bruder gelebt hätte, der für sie jedoch nicht habe aufkommen können, weil er nur eine kleine Rente bezogen habe. Deshalb habe sie bis zu ihrer Ausreise bei seiner Nachbarin für Kost und Logis als Haushaltshilfe gelebt. Zur Ausreise habe sie sich entschlossen, als diese sie nicht mehr habe beherbergen wollen. Ihre beiden in B._______ lebenden Halbgeschwister seien ebenfalls alt und bedürftig, ihre beiden Töchter lebten in E._______ und könnten sie auch nicht beherbergen, das sei nicht üblich. Da sie weder in Kosovo noch in Serbien eine Rente oder Witwenrente habe beziehen können, habe sie am 4. Januar 2015 Serbien illegal verlassen und sei über Slowenien und weitere unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Hier habe ihr eine Freundin ihrer Tochter geholfen, das Asylgesuch zu stellen, weshalb sie die Zuteilung in den Kanton F._______ beantragte. Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Identität eine serbische und eine kosovarische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 7. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo sie am 23. Januar 2015 zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und ihr das rechtliche Gehör zu einem Antrag auf Zuteilung in den Kanton F._______ gewährt wurde. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 10. Februar 2015 statt. C. Vom 28. Januar 2015 bis zum 5. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin hospitalisiert, wegen [gesundheitliche Beschwerden] (vgl. act. A14/1). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden medikamentös behandelt. D. Am 17. Februar 2015 wies das SEM den Antrag auf Zuteilung in den Kanton F._______ mit der Begründung ab, die Freundin der Tochter sei kein Mitglied der Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1, es sei auch keine persönliche Abhängigkeit ersichtlich. Die Zuweisung für die Dauer des weiteren Verfahrens erfolgte in den Kanton H._______. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Ausreisepflicht ab Rechtskraft des Entscheids und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug. In seiner Begründung verneinte das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen in Hinblick auf die geltend gemachten Ereignisse in Kosovo unter Verweis auf die dortige internationale zivile und militärische Präsenz und die Möglichkeit, sich an die dortigen Institutionen zu wenden. Auch verneinte das SEM den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Vorbringen und der Ausreise. Ferner äusserte es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da die Schilderungen widersprüchlich und wenig konkret ausgefallen seien. Hinsichtlich der Situation in Serbien kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe rein wirtschaftliche Probleme vorgetragen. Das SEM hielt in Folge den Vollzug der Wegweisung in beide Staaten für zulässig und verwies insbesondere hinsichtlich des Vollzugs nach Serbien auf das bestehende soziale Netz der Beschwerdeführerin, weshalb der Vollzug dorthin zumutbar sei. Gleiches gelte auch für Kosovo, zumal die geltend gemachten familiären Probleme nicht glaubhaft seien und auch die nötige medizinische Versorgung gewährleistet sei. Unterstützung könnte die Beschwerdeführerin schliesslich auch von ihren Töchtern in E._______ erwarten. Der ablehnende Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2015 im EVZ G._______ eröffnet. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Ferner sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie keine Rente erhalte und weder nach Kosovo noch nach Serbien zurückkehren könne, da ihr Auskommen nirgends gesichert sei und sie sich zudem auch nicht auf die Unterstützung durch ihre in E._______ lebenden Töchter berufen könne. Sie sei krank und allein und ihr Leben sei in Gefahr, weshalb sie um Aufnahme in der Schweiz bitte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Einschränkung der Kognition gemäss Art. 106 AsylG greift im vorliegenden Verfahren nicht, da die Beschwerde nur den Vollzug der Wegweisung und das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse betrifft. Die Modalitäten der vorläufigen Aufnahme sind im AuG (SR 142.20) geregelt, weshalb das Bundesverwaltungsgerichts mit voller Kognition gemäss Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. prüfen kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014 D-3622/2011, E. 5.4 - 5.6). 3. 3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3.2 Das Gericht stellt daher vorab fest, dass die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des Asylgesuchs, Nicht-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und bilden somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Deshalb findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 4.3 Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Serbien oder Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie dafür eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden Ländern lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Sowohl Serbien als auch Kosovo gelten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass sie ohne Einkünfte sei und sich die nötige medizinische Behandlung nicht leisten könne; sie sei verarmt und hilfsbedürftig. Aus den unterschiedlichsten Gründen könne sie auch von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten: Mit dem im Kosovo lebenden Sohn könne sie nicht leben, sie hätten ein schlechtes Verhältnis, dieser habe sie aus dem Haus vertrieben, sie selbst habe auch keinen Anspruch auf dieses Haus. Ihre Verwandten in Serbien seien ihrerseits bedürftig und lebten mehr schlecht als recht von kleinen Renten. Auch die Nachbarin des Bruders, wo sie gewohnt habe, erhalte nun selbst keine Rente und könne sie nicht mehr beherbergen. Auch die Töchter in E._______ könnten sie nicht aufnehmen, das sei in ihrer Kultur nicht üblich (vgl. act. A15/13, F. 14 - 31., F. 33, 34, F. 47 - 58, Beschwerdevorbringen). Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt, dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung, eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft machen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich der Armut ihrer Familienmitglieder und der Streitigkeiten mit dem Sohn sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - sehr stereotyp ausgefallen. Sie selbst hat angegeben, dass alle ihre Verwandten sowohl in Kosovo als auch in Serbien im eigenen Haus lebten und auch sie selbst vor der Ausreise zwar bescheiden gelebt habe, aber ihre Grundbedürfnisse habe decken können. Darüber hinaus bestehen auch Zweifel an dem Vorbringen dass sie - obwohl Staatsangehörige beider Staaten, - weder in Kosovo noch in Serbien rentenberechtigt sein soll (vgl. act. A16/1, F. 23 - 28). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation ist deshalb nicht vergleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine Verletzung von Art.3 EMRK begründen würde. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Das Gericht teilt auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem solche Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 4.3. einlässlich erörtert, Vorbehalte hegt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären und wirtschaftlichen Probleme. Es ist ihr zuzumuten, auch weiterhin auf die Unterstützung ihrer Verwandten, sei es in Serbien, sei es in Kosovo oder E._______, zurückzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie sich um staatliche Unterstützung bemüht hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Situation sowohl in Serbien als auch in Kosovo angespannt ist und die staatlichen Sozialleistungen sich auf sehr niedrigem Niveau bewegen (vgl. zu Kosovo: Internationale Organisation für Migration, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2013, Ziff. II, zur sozioökonomischen Situation, S. 5). Dennoch ist ein gewisser Zugang zu Wohlfahrtsleistungen in Serbien möglich (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Serbien vom August 2014, Ziff. II, Öffentliche Wohlfahrt, S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen für einen Altersrentenbezug in Serbien, bzw. eine Witwenrente (vgl. IOM, a.a.O., Ziff. III, Renten, S. 6). Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige sowohl von Kosovo als auch von Serbien ist, kann ihr zugemutet werden, sich bei den örtlichen Behörden um Unterstützung zu bemühen. Auch ihre geltend gemachten medizinischen Vorbringen (vgl. act. A7/11, F. 7.01, S. 3) sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es handelt sich nicht um gravierende Beschwerden. Die Beschwerdeführerin wurde während des Asylverfahrens hospitalisiert und behandelt. Sie hat gemäss Arztbericht die nötigen Medikamente erhalten, wie im Entscheid erwähnt, stehen ihr Rückkehrhilfeangebote offen, diese können auch eine gewisse medizinische Unterstützung beinhalten. Zudem ist in Serbien die medizinische Grundversorgung gesichert - auch in Hinblick auf eine psychiatrische Versorgung (vgl. IOM, a.a.O., Ziff. IV, Medizinische Versorgung, S.7.ff.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.6 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über Identitätsdokumente von Serbien und Kosovo, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und der vorm Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Die Aktenlage deutet nicht auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a - c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.

7. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: