Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Januar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern ein Asylgesuch. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Januar 2020, des ihr am 22. Januar 2020 eingeräumten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie Beweismitteleingaben vom 27. Januar und 12. Februar 2020 erklärte sie, sie habe ihren Heimatstaat am 5. Februar 2006 verlassen und seither mit ihrem Ehemann, ebenfalls sri-lankischer Staatsangehöriger, mit einer (aktuell bis am [...] 2021 gültigen) Aufenthaltsbewilligung in Italien gelebt, wobei sie seither einige Male in ihren Heimatstaat gereist sei. Italien habe sie aus Furcht vor ihrem gewalttätigen und in mafiöse Machenschaften verstrickten Ehemann verlassen, zumal die italienischen Behörden ihr keinen Schutz gewährt hätten. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen ([...]). Einem Ersuchen des SEM vom 22. Januar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss der anwendbaren Dublin-III-VO entsprachen die italienischen Behörden durch Mitteilung vom 7. Februar 2020. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung und Wegweisung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Drittstaat Italien. Überstellungshindernisse wurden verneint. Eine gegen diese Verfügung am 24. Februar 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1025/2020 vom 5. März 2020 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. B. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, die sechsmonatige Dublin-Überstellungsfrist ungenutzt abgelaufen und die Schweiz mithin für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig geworden war, nahm das SEM das Asylverfahren am 17. September 2020 wieder auf. Im Rahmen der Anhörung vom 8. Dezember 2020 zu den Asylgründen und dem dabei der Beschwerdeführerin erneut gewährten rechtlichen Gehör zu einer Rückkehr nach Italien und zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen bekräftigte diese ihre bereits deponierten Einwände (gewalttätiger Ehemann mit Verbindungen zur Mafia sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen; vgl. oben Bst. A). Zudem erwähnte sie, dass ihr Ehemann sich zeitweise auch in der Schweiz aufgehalten habe und hier mehrfach straffällig geworden sei, und dass ihrer Rückkehr nach Italien ferner soziale und sprachliche Hindernisse sowie die fehlende finanzielle Unterstützung durch die italienischen Behörden entgegenstünden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin abgesehen von der Fotokopie ihrer italienischen Aufenthaltsbewilligung eine beglaubigte sri-lankische Heiratsurkunde, den Schweizer Führerausweis ihres Mannes sowie weitere Arztberichte zu den Akten, welche die bereits erwähnten gesundheitlichen Beschwerden und zusätzlich eine (...) bestätigten. Am 9. Dezember 2020 erfolgte aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer des Aufenthalts im BAZ die Zuweisung der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren. Einem neuerlichen Ersuchen des SEM vom 16. Dezember 2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin entsprachen die italienischen Behörden durch Mitteilung vom 23. Dezember 2020. Die Beschwerdeführerin nahm das ihr am 12. Januar 2021 durch das SEM eingeräumte rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Italien mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 wahr. Dabei machte sie geltend, aus Angst vor ihrem gewalttätigen, in mafiöse Machenschaften verstrickten und früher in der Schweiz mehrfach straffällig gewordenen Ehemann - dieser sei auch in ein (...)delikt involviert gewesen - nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, zumal die italienischen Behörden ihr keinen Schutz insbesondere vor häuslicher Gewalt sowie keine finanzielle Hilfe gewähren würden. Italien kenne sie zudem nicht gut, sie spreche schlecht italienisch und sie befürchte ihre Wegweisung von Italien nach Sri Lanka. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen ([...]). Nach Einholung einer aktualisierten Rücknahmezusicherung der italienischen Behörden vom 10. Februar 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (i.V.m Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung in den Drittstaat Italien. Den Vollzug der Wegweisung dorthin erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung am 19. Februar 2021 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-750/2021 vom 10. März 2021 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM am 3. März 2021 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seine Verfügung zurückgekommen war und das Verfahren wiederaufgenommen hatte. Anlass hierfür war eine vorgängige Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. Februar 2021, in welcher festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungs- und Gefährdungslage in Italien, jedoch keine solche in Sri Lanka geltend mache, welcher Umstand eine inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs als angezeigt erscheinen lasse. C. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2021 - eröffnet am 8. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte deren Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) sowie den Vollzug der Wegweisung an (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Mit dem Entscheid wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv Ziff. 6). In der Rechtsmittelbelehrung verwies das SEM auf die nach Art. 108 Abs. 3 AsylG (i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG) geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ab Eröffnung der Verfügung. D. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2021 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausdehnung der Beschwerdefrist auf 30 Tage gemäss Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 (Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318) vorliegend keine Anwendung findet, weil sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im beschleunigten Verfahren befindet.
E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1), womit die restlichen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist für Ausländerinnen und Ausländer, die (u.a.) aus einem EU/EFTA-Staat kommen, ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.
E. 5.1 Das SEM erkannte in der angefochtenen Verfügung (dort E. III/2) den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Zur Begründung verwies es zunächst auf Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach bei weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kommen, die Regelvermutung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges gelte. Diese Regelvermutung vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen: Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend fehlende Integration, mangelhafte Italienischkenntnisse und ungenügende Selbstfinanzierung stiessen ins Leere. Art und Umfang der Unterstützung, auf welche sie in Italien aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung Anspruch habe, richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Italien verfüge über die entsprechenden staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, einschliesslich Frauenhäuser, welche bei ihrer Reintegration sowie finanziell und betreffend allfällige Italienisch-Sprachkurse Unterstützung leisten könnten. Ausserdem habe sie bis 2020 über (...) Jahre in Italien gelebt, sodass von einer schnellen Reintegration und ausreichenden Italienischkenntnissen auszugehen sei. Gemäss eigenen Angaben habe sie zudem von (...) bis (...) in Italien in einem Laden gearbeitet und von (...) bis zur Ausreise Essen verkauft und somit in Italien über ein Jahrzehnt Berufserfahrung gesammelt und ihr Leben auch finanziell zu bestreiten vermocht. Es sei ihr zuzumuten, sich wieder um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern, andernfalls sie sich aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung für finanzielle Unterstützung (insb. Arbeitslosengeld und Sozialhilfe) an die staatlichen Institutionen wenden könne. Betreffend den aktenkundigen medizinischen Sachverhalt sei zunächst festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Die Beschwerdeführerin sei im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und habe sich über (...) Jahre in Italien aufgehalten, so dass sie betreffend ihre Gesundheitsversorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei und die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, erhalte. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem sei mithin gewährleistet und es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien auch nicht akut lebensbedrohend und allesamt in Italien in den vorhandenen und zugänglichen medizinischen Einrichtungen behandelbar. Es sei keine medizinische Notlage aktenkundig und keine existenzbedrohende Notlage bei ihrer Rückkehr nach Italien absehbar. Im Weiteren verweist das SEM bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden und den zumutbaren Wegweisungsvollzug nach Italien auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2020 (dort E. 3.4.2) und hält daran fest. Der Ausbruch des Corona-Virus sei sodann von vorübergehender Dauer und stelle die Prämisse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei daher trotz geltender Reiseeinschränkungen zumutbar. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, in ihren Heimatstaat Sri Lanka zurückzukehren, wo sie sich denn auch zu Ferien- und Besuchszwecken bei ihren Familienangehörigen immer wieder aufgehalten habe.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe räumt die Beschwerdeführerin den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in Italien ein. Diese sei aber nur noch bis zum (...) 2021 gültig. Auch möge eine Rückübernahmegarantie Italiens vorliegen, doch habe sie in Italien grosse familiäre Probleme. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen, pflege Kontakte zur Mafia, suche sie gemäss Bekannten immer noch überall in Italien und trachte nach ihrem Leben. In Italien habe sie sich mehrere Jahre vor ihrem Ehemann versteckt und diesen mehrmals wegen häuslicher Gewalt angezeigt, aber keine Hilfe durch die italienischen Behörden erhalten, da sie keine Beweise habe vorlegen können. Ihr Leben sei nach der Flucht vor ihrem Ehemann für sie auch finanziell schwierig geworden. Dieser sei auch in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und, wie sie vernommen habe, (...) Jahre wegen Gehilfenschaft bei einem (...)delikt im Gefängnis gewesen. Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden auch psychischer Art. Diese seien weiter behandlungsbedürftig und insbesondere aufgrund ihrer (...) benötige sie engmaschige Betreuung. Die Situation von Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sei in Italien immer noch schlecht, gerade in der Pandemie. Eine Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt fordere die italienischen Behörden denn auch zu besserem Schutz betroffener Frauen auf. In Italien herrsche immer noch ein mangelndes Bewusstsein bezüglich häuslicher Gewalt und der EGMR habe 2017 die Passivität der italienischen Behörden bezüglich häuslicher Gewalt kritisiert. Ihre Angst vor ihrem Ehemann verfolge sie bis in die Schweiz und sie gehe deshalb kaum nach draussen. Hier habe sie immerhin Unterstützung von ihrem Cousin und ihrer Cousine, wogegen sie in Italien keine Hilfe gegen die Gewalt und die Tötungsabsichten ihres Mannes erwarte, da der dortige Rechtsstaat bezüglich häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht funktioniere. Trotz Rücknahmezusicherung sei ferner nicht garantiert, dass ihre italienische Aufenthaltsbewilligung verlängert werde, sie eine Arbeit finden und annehmen könne und medizinische Hilfe erhalte. Sie müsse zudem befürchten, nach Sri Lanka ausgewiesen zu werden. Auch dort habe sie keinen Schutz vor ihrem Ehemann. Dort wäre ihr Leben auch schwierig, da sie krank, ohne Berufsausbildung und ihre Mutter betagt sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher sowohl nach Italien als auch nach Sri Lanka unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe.
E. 6.1 Italien ist unbestrittenermassen ein EU-Staat, figuriert entsprechend auf der Liste der sogenannten «safe countries» und für das Land besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist. Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nie zurückgekommen. Es obliegt somit der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu hat sie insbesondere konkrete, substanziierte und ernsthafte Anhaltspunkte darzutun, dass die Behörden des betreffenden Staates ihr im konkreten Fall den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4 sowie E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4). Das gelingt der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Italien - und daneben auch nach Sri Lanka - zumutbar ist. Die Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Teile der angefochtenen Verfügung (dort E. III/2), deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) und im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. Zu beachten ist dabei auch, dass mit dem Verweis des SEM auf die betreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1025/2020 vom 5. März 2020 diese zum integralen Bestandteil der angefochtenen Verfügung geworden sind. Die Ausführungen in der Beschwerde führen demgegenüber zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen, unbelegten Gegenbehauptungen und blossen Mutmassungen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass eine (...) in Italien behandelbar ist und - bei dereinstigem Bedarf - regelmässige (...) gewährleistet wären (vgl. dazu z.B. das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-683/2021 vom 2. März 2021, dort E. 8.6.2). Klarzustellen ist ebenso, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lassen auch in ihrer Vielfalt nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, denn es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich dargetan, dass eine notwendige medizinische Behandlung in Italien nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde. Das Bedürfnis, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Italien ist denn auch ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Auch der Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Italien demnächst abläuft, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn es liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuten könnten, Italien würde ihr eine Verlängerung nunmehr verweigern. Die aktuelle Rücknahmezusicherung Italiens (vom 10. Februar 2021) war denn auch nicht an die Bedingung einer noch gültigen Aufenthaltsbewilligung geknüpft. Selbstredend wird es aber an ihr, und nicht etwa an den italienischen oder gar den schweizerischen Behörden sein, ihre ausländerrechtlichen Ansprüche in Italien geltend zu machen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anordnung eines Wegweisungsvollzuges - nach Italien oder Sri Lanka - nicht an das Erfordernis der Abgabe einer Garantie auf eine Berufsausbildung, eine Arbeitsstelle sowie ein insbesondere finanziell sorgloses Leben geknüpft sein kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich offensichtlich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien oder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) oder dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es kann hierzu auf die angefochtene Verfügung (dort E. III/1) und auf das Urteil E-1025/2020 vom 5. März 2020 (dort E. 3.4) verwiesen werden. Im Übrigen ist der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht als zumutbar und im Übrigen als zulässig und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist und soweit die Frage der Zumutbarkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin abzuweisen, da es somit an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1153/2021 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 4. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 8. Januar 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern ein Asylgesuch. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Januar 2020, des ihr am 22. Januar 2020 eingeräumten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-Vertragsgrundlagen sowie Beweismitteleingaben vom 27. Januar und 12. Februar 2020 erklärte sie, sie habe ihren Heimatstaat am 5. Februar 2006 verlassen und seither mit ihrem Ehemann, ebenfalls sri-lankischer Staatsangehöriger, mit einer (aktuell bis am [...] 2021 gültigen) Aufenthaltsbewilligung in Italien gelebt, wobei sie seither einige Male in ihren Heimatstaat gereist sei. Italien habe sie aus Furcht vor ihrem gewalttätigen und in mafiöse Machenschaften verstrickten Ehemann verlassen, zumal die italienischen Behörden ihr keinen Schutz gewährt hätten. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen ([...]). Einem Ersuchen des SEM vom 22. Januar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss der anwendbaren Dublin-III-VO entsprachen die italienischen Behörden durch Mitteilung vom 7. Februar 2020. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung und Wegweisung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Drittstaat Italien. Überstellungshindernisse wurden verneint. Eine gegen diese Verfügung am 24. Februar 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1025/2020 vom 5. März 2020 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. B. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, die sechsmonatige Dublin-Überstellungsfrist ungenutzt abgelaufen und die Schweiz mithin für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig geworden war, nahm das SEM das Asylverfahren am 17. September 2020 wieder auf. Im Rahmen der Anhörung vom 8. Dezember 2020 zu den Asylgründen und dem dabei der Beschwerdeführerin erneut gewährten rechtlichen Gehör zu einer Rückkehr nach Italien und zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen bekräftigte diese ihre bereits deponierten Einwände (gewalttätiger Ehemann mit Verbindungen zur Mafia sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen; vgl. oben Bst. A). Zudem erwähnte sie, dass ihr Ehemann sich zeitweise auch in der Schweiz aufgehalten habe und hier mehrfach straffällig geworden sei, und dass ihrer Rückkehr nach Italien ferner soziale und sprachliche Hindernisse sowie die fehlende finanzielle Unterstützung durch die italienischen Behörden entgegenstünden. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin abgesehen von der Fotokopie ihrer italienischen Aufenthaltsbewilligung eine beglaubigte sri-lankische Heiratsurkunde, den Schweizer Führerausweis ihres Mannes sowie weitere Arztberichte zu den Akten, welche die bereits erwähnten gesundheitlichen Beschwerden und zusätzlich eine (...) bestätigten. Am 9. Dezember 2020 erfolgte aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer des Aufenthalts im BAZ die Zuweisung der Beschwerdeführerin ins erweiterte Verfahren. Einem neuerlichen Ersuchen des SEM vom 16. Dezember 2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin entsprachen die italienischen Behörden durch Mitteilung vom 23. Dezember 2020. Die Beschwerdeführerin nahm das ihr am 12. Januar 2021 durch das SEM eingeräumte rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Italien mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 wahr. Dabei machte sie geltend, aus Angst vor ihrem gewalttätigen, in mafiöse Machenschaften verstrickten und früher in der Schweiz mehrfach straffällig gewordenen Ehemann - dieser sei auch in ein (...)delikt involviert gewesen - nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, zumal die italienischen Behörden ihr keinen Schutz insbesondere vor häuslicher Gewalt sowie keine finanzielle Hilfe gewähren würden. Italien kenne sie zudem nicht gut, sie spreche schlecht italienisch und sie befürchte ihre Wegweisung von Italien nach Sri Lanka. Zudem sei sie gesundheitlich angeschlagen ([...]). Nach Einholung einer aktualisierten Rücknahmezusicherung der italienischen Behörden vom 10. Februar 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 11. Februar 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (i.V.m Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung in den Drittstaat Italien. Den Vollzug der Wegweisung dorthin erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung am 19. Februar 2021 erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-750/2021 vom 10. März 2021 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM am 3. März 2021 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seine Verfügung zurückgekommen war und das Verfahren wiederaufgenommen hatte. Anlass hierfür war eine vorgängige Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. Februar 2021, in welcher festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgungs- und Gefährdungslage in Italien, jedoch keine solche in Sri Lanka geltend mache, welcher Umstand eine inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs als angezeigt erscheinen lasse. C. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2021 - eröffnet am 8. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte deren Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) sowie den Vollzug der Wegweisung an (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Mit dem Entscheid wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv Ziff. 6). In der Rechtsmittelbelehrung verwies das SEM auf die nach Art. 108 Abs. 3 AsylG (i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG) geltende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ab Eröffnung der Verfügung. D. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 16. März 2021 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2021 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausdehnung der Beschwerdefrist auf 30 Tage gemäss Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 (Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318) vorliegend keine Anwendung findet, weil sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im beschleunigten Verfahren befindet. 1.4 Die Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1), womit die restlichen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. Nach Art. 83 Abs. 5 AIG ist für Ausländerinnen und Ausländer, die (u.a.) aus einem EU/EFTA-Staat kommen, ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. 5. 5.1 Das SEM erkannte in der angefochtenen Verfügung (dort E. III/2) den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Zur Begründung verwies es zunächst auf Art. 83 Abs. 5 AIG, wonach bei weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kommen, die Regelvermutung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges gelte. Diese Regelvermutung vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen: Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend fehlende Integration, mangelhafte Italienischkenntnisse und ungenügende Selbstfinanzierung stiessen ins Leere. Art und Umfang der Unterstützung, auf welche sie in Italien aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung Anspruch habe, richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Italien verfüge über die entsprechenden staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, einschliesslich Frauenhäuser, welche bei ihrer Reintegration sowie finanziell und betreffend allfällige Italienisch-Sprachkurse Unterstützung leisten könnten. Ausserdem habe sie bis 2020 über (...) Jahre in Italien gelebt, sodass von einer schnellen Reintegration und ausreichenden Italienischkenntnissen auszugehen sei. Gemäss eigenen Angaben habe sie zudem von (...) bis (...) in Italien in einem Laden gearbeitet und von (...) bis zur Ausreise Essen verkauft und somit in Italien über ein Jahrzehnt Berufserfahrung gesammelt und ihr Leben auch finanziell zu bestreiten vermocht. Es sei ihr zuzumuten, sich wieder um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um ihr wirtschaftliches Fortkommen zu sichern, andernfalls sie sich aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung für finanzielle Unterstützung (insb. Arbeitslosengeld und Sozialhilfe) an die staatlichen Institutionen wenden könne. Betreffend den aktenkundigen medizinischen Sachverhalt sei zunächst festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Die Beschwerdeführerin sei im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und habe sich über (...) Jahre in Italien aufgehalten, so dass sie betreffend ihre Gesundheitsversorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei und die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, erhalte. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem sei mithin gewährleistet und es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien auch nicht akut lebensbedrohend und allesamt in Italien in den vorhandenen und zugänglichen medizinischen Einrichtungen behandelbar. Es sei keine medizinische Notlage aktenkundig und keine existenzbedrohende Notlage bei ihrer Rückkehr nach Italien absehbar. Im Weiteren verweist das SEM bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden und den zumutbaren Wegweisungsvollzug nach Italien auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2020 (dort E. 3.4.2) und hält daran fest. Der Ausbruch des Corona-Virus sei sodann von vorübergehender Dauer und stelle die Prämisse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet sei. Der Vollzug der Wegweisung sei daher trotz geltender Reiseeinschränkungen zumutbar. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, in ihren Heimatstaat Sri Lanka zurückzukehren, wo sie sich denn auch zu Ferien- und Besuchszwecken bei ihren Familienangehörigen immer wieder aufgehalten habe. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe räumt die Beschwerdeführerin den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in Italien ein. Diese sei aber nur noch bis zum (...) 2021 gültig. Auch möge eine Rückübernahmegarantie Italiens vorliegen, doch habe sie in Italien grosse familiäre Probleme. Ihr Ehemann sei gewalttätig gewesen, pflege Kontakte zur Mafia, suche sie gemäss Bekannten immer noch überall in Italien und trachte nach ihrem Leben. In Italien habe sie sich mehrere Jahre vor ihrem Ehemann versteckt und diesen mehrmals wegen häuslicher Gewalt angezeigt, aber keine Hilfe durch die italienischen Behörden erhalten, da sie keine Beweise habe vorlegen können. Ihr Leben sei nach der Flucht vor ihrem Ehemann für sie auch finanziell schwierig geworden. Dieser sei auch in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und, wie sie vernommen habe, (...) Jahre wegen Gehilfenschaft bei einem (...)delikt im Gefängnis gewesen. Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden auch psychischer Art. Diese seien weiter behandlungsbedürftig und insbesondere aufgrund ihrer (...) benötige sie engmaschige Betreuung. Die Situation von Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sei in Italien immer noch schlecht, gerade in der Pandemie. Eine Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt fordere die italienischen Behörden denn auch zu besserem Schutz betroffener Frauen auf. In Italien herrsche immer noch ein mangelndes Bewusstsein bezüglich häuslicher Gewalt und der EGMR habe 2017 die Passivität der italienischen Behörden bezüglich häuslicher Gewalt kritisiert. Ihre Angst vor ihrem Ehemann verfolge sie bis in die Schweiz und sie gehe deshalb kaum nach draussen. Hier habe sie immerhin Unterstützung von ihrem Cousin und ihrer Cousine, wogegen sie in Italien keine Hilfe gegen die Gewalt und die Tötungsabsichten ihres Mannes erwarte, da der dortige Rechtsstaat bezüglich häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen nicht funktioniere. Trotz Rücknahmezusicherung sei ferner nicht garantiert, dass ihre italienische Aufenthaltsbewilligung verlängert werde, sie eine Arbeit finden und annehmen könne und medizinische Hilfe erhalte. Sie müsse zudem befürchten, nach Sri Lanka ausgewiesen zu werden. Auch dort habe sie keinen Schutz vor ihrem Ehemann. Dort wäre ihr Leben auch schwierig, da sie krank, ohne Berufsausbildung und ihre Mutter betagt sei. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher sowohl nach Italien als auch nach Sri Lanka unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe. 6. 6.1 Italien ist unbestrittenermassen ein EU-Staat, figuriert entsprechend auf der Liste der sogenannten «safe countries» und für das Land besteht gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) die Vermutung, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist. Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nie zurückgekommen. Es obliegt somit der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Hierzu hat sie insbesondere konkrete, substanziierte und ernsthafte Anhaltspunkte darzutun, dass die Behörden des betreffenden Staates ihr im konkreten Fall den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4 sowie E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4). Das gelingt der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Das SEM ist nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Italien - und daneben auch nach Sri Lanka - zumutbar ist. Die Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Teile der angefochtenen Verfügung (dort E. III/2), deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) und im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. Zu beachten ist dabei auch, dass mit dem Verweis des SEM auf die betreffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1025/2020 vom 5. März 2020 diese zum integralen Bestandteil der angefochtenen Verfügung geworden sind. Die Ausführungen in der Beschwerde führen demgegenüber zu keiner anderen Betrachtungsweise. Sie erschöpfen sich über weite Teile in Wiederholungen, Bekräftigungen, unbelegten Gegenbehauptungen und blossen Mutmassungen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass eine (...) in Italien behandelbar ist und - bei dereinstigem Bedarf - regelmässige (...) gewährleistet wären (vgl. dazu z.B. das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-683/2021 vom 2. März 2021, dort E. 8.6.2). Klarzustellen ist ebenso, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lassen auch in ihrer Vielfalt nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, denn es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich dargetan, dass eine notwendige medizinische Behandlung in Italien nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde. Das Bedürfnis, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass klarerweise nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Italien ist denn auch ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Auch der Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Italien demnächst abläuft, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn es liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuten könnten, Italien würde ihr eine Verlängerung nunmehr verweigern. Die aktuelle Rücknahmezusicherung Italiens (vom 10. Februar 2021) war denn auch nicht an die Bedingung einer noch gültigen Aufenthaltsbewilligung geknüpft. Selbstredend wird es aber an ihr, und nicht etwa an den italienischen oder gar den schweizerischen Behörden sein, ihre ausländerrechtlichen Ansprüche in Italien geltend zu machen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anordnung eines Wegweisungsvollzuges - nach Italien oder Sri Lanka - nicht an das Erfordernis der Abgabe einer Garantie auf eine Berufsausbildung, eine Arbeitsstelle sowie ein insbesondere finanziell sorgloses Leben geknüpft sein kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich offensichtlich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien oder bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) oder dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es kann hierzu auf die angefochtene Verfügung (dort E. III/1) und auf das Urteil E-1025/2020 vom 5. März 2020 (dort E. 3.4) verwiesen werden. Im Übrigen ist der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht als zumutbar und im Übrigen als zulässig und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist und soweit die Frage der Zumutbarkeit des angeordneten Wegweisungsvollzuges betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin abzuweisen, da es somit an einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: