Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 12. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 25. Februar 2020 das persönliche Dublin-Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) statt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland gewährt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre (...) von Nigeria nach Griechenland gereist, wo er während (Nennung Dauer) gelebt und ein "Residence Permit" besessen habe, welches noch immer gültig sei. Ein Asylgesuch habe er nicht gestellt. Er habe in C._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Wegen gesundheitlicher Probleme, so insbesondere mit seinem (Nennung Körperteil), habe er schliesslich mit seiner Arbeit aufhören müssen. In Griechenland habe er seine gesundheitlichen Beschwerden (Nennung Leiden) nicht behandeln lassen können, sei mittel- und obdachlos geworden. A.c Am 26. Februar 2020 stellte das SEM bei den griechischen Behörden ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO betreffend Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. A.d Am 26. Februar 2020, am 2. März 2020 und am 5. März 2020 reichte die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. A.e Am 27. März 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Aufnahme ("Request for taking charge") des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.f Am 1. April 2020, am 8. April 2020, am 29. April 2020 und am 7. Mai 2020 legte die Rechtsvertretung zusätzliche medizinische Unterlagen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ins Recht. A.g Am 19. Mai 2020 hiessen die griechischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gut. Sie teilten ferner mit, der Beschwerdeführer verfüge in (...) über eine Langzeitaufenthaltsgenehmigung, gültig vom (...) bis (...). Er habe kein Gesuch um Erhalt internationalen Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführer werde sodann in Übereinstimmung mit der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie eine Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren erhalten. A.h Am 20./22. Mai 2020 beendete das SEM - auch angesichts der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - das Dublin-Verfahren und nahm einen Selbsteintritt vor. Es führte in der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. A.i Am 20. Mai 2020, am 1. Juli 2020, am 31. Juli 2020 und am 21. August 2020 reichte die Rechtsvertretung jeweils weitere medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ein. A.j Am 26. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei aus, er habe während seines (Nennung Dauer) Aufenthalts in Griechenland im Jahr (...) bei einem (Nennung Vorfall und dessen Folgen für den Beschwerdeführer). Er habe deshalb seine Arbeit in der Landwirtschaft aufgeben, in den folgenden Jahren in Griechenland von der Hilfe von Freunden leben und zum Teil auch betteln müssen. Als Folge des (Nennung Vorfall) leide er an (Nennung Leiden). Er sei in diesem Zusammenhang in der Schweiz bereits operiert worden und eine weitere Operation sei noch ausstehend. A.k Mit Entscheid vom 2. September 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz dem Kanton B._______ zu. A.l Mit Eingaben vom 11. September 2020, 27. November 2020, 24. Dezember 2020 und 21. Mai 2021 liess die Rechtsvertretung dem SEM weitere Informationen und Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zukommen. A.m Am 24. Juni 2021 erkundigte sich das SEM (Dublin-Office) per E-Mail bei den griechischen Behörden über die Gültigkeit der in deren Schreiben vom 19. Mai 2020 erwähnten Langzeit-Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2021 teilten die griechischen Behörden in ihrer Antwort mit, dass die Aufenthaltsgenehmigung unverändert bis am (Nennung Zeitpunkt) gültig sei. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland - einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - über eine bis am 30. November 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3217/2021 vom 20. Juli 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. Am 30. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 3. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen gestützt auf die dem Beschwerdeführer ausgestellte und nach wie vor gültige griechische Aufenthaltsbewilligung Nr. (...) zu. D. Am 11. August 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden und dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. E. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung wandte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 im Wesentlichen ein, dass er nicht nach Griechenland zurückkönne. Die Rückübernahmezusicherung bedeute zwar, dass er nach Griechenland zurückkehren dürfe, aber nicht, dass sich der griechische Staat um ihn kümmern werde. Die Lebensbedingungen seien nach wie vor unmenschlich, weshalb es aufgrund seines Gesundheitszustandes für ihn nicht möglich sei, nach Griechenland zurückzukehren. Er befürchte, erneut keine finanzielle Unterstützung zu erhalten, wieder obdachlos zu werden und auf der Strasse leben zu müssen. Die griechischen Behörden würden zwar behaupten, er erhalte Schutz, Nahrung, Obdach und Zugang zu medizinischer Versorgung; die Realität sehe jedoch ganz anders aus. Er habe lange genug in Griechenland gelebt, um zu wissen, dass diese Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden einer leeren Versprechung gleichkomme. Nach einer Ankunft in Griechentand würde er umgehend sich selbst überlassen. Er könne aber nicht für sich selbst sorgen und sei weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Sodann hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/9 fest, er habe nach Treu und Glauben von der Zuständigkeit der Schweiz ausgehen und mit der materiellen Behandlung seines Asylgesuchs durch die Schweiz rechnen dürfen. Er habe in Griechenland kein Asylverfahren durchlaufen, sondern in der Schweiz seinen Willen zum Ausdruck gebracht, hierzulande um Asyl zu ersuchen. F. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung hin, sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen. G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 mit Beschwerde vom 21. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugangs zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2021 in elektronischer Form vor. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. September 2021 den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen während (Nennung Dauer) in Griechenland aufgehalten und sei im Besitz einer weiterhin gültigen Aufenthaltsbewilligung. Die griechischen Behörden hätten am 3. August 2021 einer Rückübernahme gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 zugestimmt. Sein Verweis auf das Urteil BVGE 2017 VI/9 sei untauglich, da ein Zurückkommen auf einen Dublin-Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht zur Debatte stehe. Weiter sei es unzutreffend, dass nach einem Selbsteintritt im Rahmen des Dublin-Verfahrens zwingend ein materieller Entscheid ergehen müsse. Mit dem Selbsteintritt werde in erster Linie der Zugang zum nationalen Asylverfahren gewährt. Eine gegenteilige Auslegung würde den Ermessenspielraum des SEM in unzulässiger Weise einschränken (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1153/2021 vom 24. März 2021). Mit der Einholung der Zusicherung der griechischen Behörden seien die materiellen Kriterien für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung in den sicheren Drittstaat Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 5.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil BVGE 2017 VI/9 festgehalten, dass die Mitteilung des SEM, mit welcher dieses den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Asylverfahrens anzeige, als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei. Vorliegend habe ihn das SEM nach seiner entsprechenden Erklärung vom 22. Mai 2020 (Ende Dublin-Verfahren) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und zwei Anhörungen durchgeführt, wobei sich die Sache in materieller Hinsicht als spruchreif erweise. Es könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt kein Zurückkommen auf die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2020 zugemutet werden, da er nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, nicht nach Griechenland weggewiesen zu werden. Zudem seien seit dem Eintreten auf sein Asylgesuch keine weiteren Informationen hinzugekommen, welche eine andere Würdigung des Sachverhalts rechtfertigten. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1153/2021 vom 24. März 2021 vermöge deshalb nicht zu überzeugen, da die beschwerdeführende Person dort erst im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe eingeräumt habe, über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland zu verfügen. Da er unbestrittenermassen in Griechenland kein Asylverfahren durchlaufen, sondern in der Schweiz seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, wäre daher der Erlass eines Nichteintretensentscheids Dublin angezeigt. Da allerdings die Überstellungsfrist abgelaufen sei, könne bereits deswegen ein Dublin-Verfahren nicht wieder aufgenommen werden, weshalb auch deshalb auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu entscheiden sei.
E. 6 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen während vielen Jahren aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 3. August 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, zumal dieser in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akten 1061742-36, 1061742-70 und 1061742-81). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Einwände des Beschwerdeführers sind als nicht stichhaltig zu erachten. Der Verweis auf BVGE 2017 VI/9 und die in diesem Zusammenhang geäusserte Rechtsauffassung (Erlass eines Dublin-Entscheids) erweisen sich als unbehelflich. Die Vorin- stanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sie nach einem Selbsteintritt der Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht verpflichtet ist, einen materiellen Asylentscheid zu fällen. Die Schweiz war vorliegend wohl für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dabei stand es ihr aber im Rahmen des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens frei, auf welche Weise (Nichteintretensentscheid oder materiellen Asylentscheid) sie das Verfahren zu einem Abschluss bringt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb er in diesen sicheren Drittstaat - wo er Schutz vor Rückschiebung findet - zurückkehren kann.
E. 7.2.3 Im vorliegenden Fall liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine so missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 § 183). Eine solche Situation ist angesichts der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu verneinen. Aus diesen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten, oder dass er aktuell in ärztlicher Behandlung wäre. Der in der Rechtsmitteleingabe beantragten Einholung von Zusicherungen seitens der griechischen Behörden bezüglich nahtloser medizinischer Behandlung fehlt es damit von vornherein an einer Grundlage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen keine Hinweise dafür vor, dass Griechenland dem Beschwerdeführer den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde. Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist fest-zuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefähr-dung des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorbehalte des Beschwerde-führers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund seiner persönlichen Schwierigkeiten vor seiner Ausreise (Aufgabe Erwerb infolge gesundheitlicher Probleme u.ä.) sind zwar nachvollziehbar; jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm angesichts der ihm in der Schweiz gewährten medizinischen Versorgung bei einer Rückkehr eine ähnliche Situation drohen sollte. Dem (Nennung Beweismittel) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der (Nennung Operation) in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Bezeichnenderwei-se wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert ausgeführt, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person han-deln sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbrin-gen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verfügt in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht, wes-halb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög-lich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4197/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 12. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 25. Februar 2020 das persönliche Dublin-Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) statt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland gewährt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre (...) von Nigeria nach Griechenland gereist, wo er während (Nennung Dauer) gelebt und ein "Residence Permit" besessen habe, welches noch immer gültig sei. Ein Asylgesuch habe er nicht gestellt. Er habe in C._______ gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Wegen gesundheitlicher Probleme, so insbesondere mit seinem (Nennung Körperteil), habe er schliesslich mit seiner Arbeit aufhören müssen. In Griechenland habe er seine gesundheitlichen Beschwerden (Nennung Leiden) nicht behandeln lassen können, sei mittel- und obdachlos geworden. A.c Am 26. Februar 2020 stellte das SEM bei den griechischen Behörden ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO betreffend Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. A.d Am 26. Februar 2020, am 2. März 2020 und am 5. März 2020 reichte die Rechtsvertretung medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. A.e Am 27. März 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Aufnahme ("Request for taking charge") des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.f Am 1. April 2020, am 8. April 2020, am 29. April 2020 und am 7. Mai 2020 legte die Rechtsvertretung zusätzliche medizinische Unterlagen zur Gesundheit des Beschwerdeführers ins Recht. A.g Am 19. Mai 2020 hiessen die griechischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gut. Sie teilten ferner mit, der Beschwerdeführer verfüge in (...) über eine Langzeitaufenthaltsgenehmigung, gültig vom (...) bis (...). Er habe kein Gesuch um Erhalt internationalen Schutzes gestellt. Der Beschwerdeführer werde sodann in Übereinstimmung mit der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie eine Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren erhalten. A.h Am 20./22. Mai 2020 beendete das SEM - auch angesichts der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - das Dublin-Verfahren und nahm einen Selbsteintritt vor. Es führte in der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. A.i Am 20. Mai 2020, am 1. Juli 2020, am 31. Juli 2020 und am 21. August 2020 reichte die Rechtsvertretung jeweils weitere medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ein. A.j Am 26. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei aus, er habe während seines (Nennung Dauer) Aufenthalts in Griechenland im Jahr (...) bei einem (Nennung Vorfall und dessen Folgen für den Beschwerdeführer). Er habe deshalb seine Arbeit in der Landwirtschaft aufgeben, in den folgenden Jahren in Griechenland von der Hilfe von Freunden leben und zum Teil auch betteln müssen. Als Folge des (Nennung Vorfall) leide er an (Nennung Leiden). Er sei in diesem Zusammenhang in der Schweiz bereits operiert worden und eine weitere Operation sei noch ausstehend. A.k Mit Entscheid vom 2. September 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz dem Kanton B._______ zu. A.l Mit Eingaben vom 11. September 2020, 27. November 2020, 24. Dezember 2020 und 21. Mai 2021 liess die Rechtsvertretung dem SEM weitere Informationen und Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zukommen. A.m Am 24. Juni 2021 erkundigte sich das SEM (Dublin-Office) per E-Mail bei den griechischen Behörden über die Gültigkeit der in deren Schreiben vom 19. Mai 2020 erwähnten Langzeit-Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2021 teilten die griechischen Behörden in ihrer Antwort mit, dass die Aufenthaltsgenehmigung unverändert bis am (Nennung Zeitpunkt) gültig sei. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland - einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - über eine bis am 30. November 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3217/2021 vom 20. Juli 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. C. Am 30. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 3. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen gestützt auf die dem Beschwerdeführer ausgestellte und nach wie vor gültige griechische Aufenthaltsbewilligung Nr. (...) zu. D. Am 11. August 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden und dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG. E. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung wandte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 im Wesentlichen ein, dass er nicht nach Griechenland zurückkönne. Die Rückübernahmezusicherung bedeute zwar, dass er nach Griechenland zurückkehren dürfe, aber nicht, dass sich der griechische Staat um ihn kümmern werde. Die Lebensbedingungen seien nach wie vor unmenschlich, weshalb es aufgrund seines Gesundheitszustandes für ihn nicht möglich sei, nach Griechenland zurückzukehren. Er befürchte, erneut keine finanzielle Unterstützung zu erhalten, wieder obdachlos zu werden und auf der Strasse leben zu müssen. Die griechischen Behörden würden zwar behaupten, er erhalte Schutz, Nahrung, Obdach und Zugang zu medizinischer Versorgung; die Realität sehe jedoch ganz anders aus. Er habe lange genug in Griechenland gelebt, um zu wissen, dass diese Rückübernahmezusicherung der griechischen Behörden einer leeren Versprechung gleichkomme. Nach einer Ankunft in Griechentand würde er umgehend sich selbst überlassen. Er könne aber nicht für sich selbst sorgen und sei weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Sodann hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/9 fest, er habe nach Treu und Glauben von der Zuständigkeit der Schweiz ausgehen und mit der materiellen Behandlung seines Asylgesuchs durch die Schweiz rechnen dürfen. Er habe in Griechenland kein Asylverfahren durchlaufen, sondern in der Schweiz seinen Willen zum Ausdruck gebracht, hierzulande um Asyl zu ersuchen. F. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Ferner wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung hin, sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen. G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 mit Beschwerde vom 21. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugangs zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2021 in elektronischer Form vor. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 21. September 2021 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen während (Nennung Dauer) in Griechenland aufgehalten und sei im Besitz einer weiterhin gültigen Aufenthaltsbewilligung. Die griechischen Behörden hätten am 3. August 2021 einer Rückübernahme gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 zugestimmt. Sein Verweis auf das Urteil BVGE 2017 VI/9 sei untauglich, da ein Zurückkommen auf einen Dublin-Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht zur Debatte stehe. Weiter sei es unzutreffend, dass nach einem Selbsteintritt im Rahmen des Dublin-Verfahrens zwingend ein materieller Entscheid ergehen müsse. Mit dem Selbsteintritt werde in erster Linie der Zugang zum nationalen Asylverfahren gewährt. Eine gegenteilige Auslegung würde den Ermessenspielraum des SEM in unzulässiger Weise einschränken (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-1153/2021 vom 24. März 2021). Mit der Einholung der Zusicherung der griechischen Behörden seien die materiellen Kriterien für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung in den sicheren Drittstaat Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.2 In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil BVGE 2017 VI/9 festgehalten, dass die Mitteilung des SEM, mit welcher dieses den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Asylverfahrens anzeige, als Zwischenverfügung zu qualifizieren sei. Vorliegend habe ihn das SEM nach seiner entsprechenden Erklärung vom 22. Mai 2020 (Ende Dublin-Verfahren) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und zwei Anhörungen durchgeführt, wobei sich die Sache in materieller Hinsicht als spruchreif erweise. Es könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt kein Zurückkommen auf die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2020 zugemutet werden, da er nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, nicht nach Griechenland weggewiesen zu werden. Zudem seien seit dem Eintreten auf sein Asylgesuch keine weiteren Informationen hinzugekommen, welche eine andere Würdigung des Sachverhalts rechtfertigten. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1153/2021 vom 24. März 2021 vermöge deshalb nicht zu überzeugen, da die beschwerdeführende Person dort erst im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe eingeräumt habe, über eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland zu verfügen. Da er unbestrittenermassen in Griechenland kein Asylverfahren durchlaufen, sondern in der Schweiz seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, wäre daher der Erlass eines Nichteintretensentscheids Dublin angezeigt. Da allerdings die Überstellungsfrist abgelaufen sei, könne bereits deswegen ein Dublin-Verfahren nicht wieder aufgenommen werden, weshalb auch deshalb auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu entscheiden sei.
6. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen während vielen Jahren aufhielt, als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gilt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014). Zudem haben sich die griechischen Behörden am 3. August 2021 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, zumal dieser in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-Akten 1061742-36, 1061742-70 und 1061742-81). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Einwände des Beschwerdeführers sind als nicht stichhaltig zu erachten. Der Verweis auf BVGE 2017 VI/9 und die in diesem Zusammenhang geäusserte Rechtsauffassung (Erlass eines Dublin-Entscheids) erweisen sich als unbehelflich. Die Vorin- stanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sie nach einem Selbsteintritt der Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht verpflichtet ist, einen materiellen Asylentscheid zu fällen. Die Schweiz war vorliegend wohl für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dabei stand es ihr aber im Rahmen des vorgegebenen gesetzlichen Rahmens frei, auf welche Weise (Nichteintretensentscheid oder materiellen Asylentscheid) sie das Verfahren zu einem Abschluss bringt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb er in diesen sicheren Drittstaat - wo er Schutz vor Rückschiebung findet - zurückkehren kann. 7.2.3 Im vorliegenden Fall liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine so missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 § 183). Eine solche Situation ist angesichts der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu verneinen. Aus diesen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten, oder dass er aktuell in ärztlicher Behandlung wäre. Der in der Rechtsmitteleingabe beantragten Einholung von Zusicherungen seitens der griechischen Behörden bezüglich nahtloser medizinischer Behandlung fehlt es damit von vornherein an einer Grundlage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen keine Hinweise dafür vor, dass Griechenland dem Beschwerdeführer den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verweigern würde. Der Beschwerdeführer ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist fest-zuhalten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefähr-dung des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorbehalte des Beschwerde-führers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund seiner persönlichen Schwierigkeiten vor seiner Ausreise (Aufgabe Erwerb infolge gesundheitlicher Probleme u.ä.) sind zwar nachvollziehbar; jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm angesichts der ihm in der Schweiz gewährten medizinischen Versorgung bei einer Rückkehr eine ähnliche Situation drohen sollte. Dem (Nennung Beweismittel) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der (Nennung Operation) in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Bezeichnenderwei-se wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert ausgeführt, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person han-deln sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auch wenn die Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbrin-gen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer verfügt in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht, wes-halb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als mög-lich, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Auch die Covid-19-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: