Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend zur Anwendung kommt, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder seit kurzem abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dies tat er am 16. April 2023. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein von Polen ausgestelltes Visum, das vom 15. Juni 2022 bis am 14. Juni 2023 gültig war (SEM-act. 18), weshalb Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Anwendung kommt. Nachdem die polnischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen haben (SEM-act. 18), steht die grundsätzliche Zuständigkeit Polens gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO fest.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips und einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Eröffnung des Dublin-Verfahrens nach erfolgter Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Die Vorinstanz habe gegen die gesetzliche Bestimmung von Art. 26c AsylG verstossen, indem sie zuerst die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführte, dem Beschwerdeführer dann gleichwohl das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 AsylG gewährte, obwohl das Gesetz nur eine der beiden Möglichkeiten vorsehe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Folterspuren beim Beschwerdeführer zu dokumentieren und deren körperliche und psychische Auswirkungen abzuklären, wodurch sie seine besondere Situation als Folteropfer unberücksichtigt gelassen habe. Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanz habe die Informationspflicht gemäss Dublin-III-VO verletzt, indem sie den polnischen Behörden nicht alle relevanten Informationen mitteilte, weshalb die Übernahmezusage durch Polen vom 18. Juli 2023 ungültig sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab im Formular «Questionnaire Europa» am 16. April 2023 die Schweiz als europäisches Ankunftsland an, obwohl er bereits am 17. Juni 2022 von der Türkei her nach Polen eingereist war. Zudem unterliess er es bis zur Anhörung am 12. Juli 2023, dem SEM die in seinem Besitz befindliche Kopie der zwei Seiten seines angeblich in Polen verlorenen Reisepasses einzureichen. Mangels Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaats führte das SEM ordnungsgemäss die Anhörung nach Art. 29 AsylG durch, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich vom 17. Juni 2022 bis zum 11. April 2023 legal in Polen mit einem Einreisevisum (gültig vom 15. Juni 2022 bis 14. Juni 2023) aufgehalten hatte. Die Vorinstanz ersuchte daraufhin die polnischen Behörden ordnungsgemäss am 13. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers und gewährte ihm nach Erhalt der Zusage vom 18. Juli 2023 am 19. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für sein Asylverfahren.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im «Questionnaire Europa» offensichtlich falsche Angaben machte, indem er statt Polen die Schweiz als europäisches Ankunftsland angab und erst bei der Anhörung vom 12. Juli 2023 eine zweiseitige Passkopie einreichte. Daran ändert auch nichts, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er habe anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. April 2023 keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht veranlasste er die Vorinstanz zur Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an wahrheitsgetreue Angaben gemacht, so hätte die Vorinstanz ihm direkt das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 AsylG gewähren und auf die Anordnung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten können. Folglich ist es seinem eigenen treuwidrigen Verhalten geschuldet, dass der Wechsel ins Dublin-Verfahren nicht direkt, sondern erst nach der Anhörung erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst dann seine Identität und seinen Aufenthalt in Polen offenlegte, als er irrtümlich davon ausging, die Durchführung der Anhörung komme einer Zuständigkeitserklärung der Schweiz gleich. Im Übrigen schliesst Art. 26c AsylG einen Verfahrenswechsel nach der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, sofern dafür - wie hier - sachliche Gründe vorliegen (Urteile des BVGer E-1475/2023 vom 22. März 2023 E. 3.3; D-4197/2021 vom 29. September 2021 E. 6; F-2693/2021 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und es liegt weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips, noch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.
E. 5.4 In Bezug auf die Rüge der mangelhaften Dokumentation und Abklärung der Folterspuren sowie deren körperlicher und psychischer Auswirkungen auf den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser anlässlich seiner Anhörung am 12. Juli 2023 angab, keine körperlichen Probleme oder Schmerzen zu haben. Er habe eine Narbe auf der Stirn und am Kopf, welche von einem Schnitt herrühre, welchen ihm die «Männer des Staats» zugefügt hätten, von denen er auch mehrfach geschlagen worden sei (SEM-act. 14, F69 ff.). Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer bei der Medic-Help mehrmals wegen Halsschmerzen und einmal wegen Schlafschwierigkeiten vorstellig, zuletzt am 2. August 2023 (SEM-act. 28). Die psychischen Probleme und die posttraumatische Belastungsstörung sowie die Alpträume wurden erstmalig in der Stellungnahme vom 18. August 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 ergaben, dass keine Arzttermine geplant waren und kein Arztbericht existierte. Da sich in den Akten keinerlei Hinweise zur Objektivierung der psychischen Probleme finden, erscheinen diese als nachgeschoben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt, um über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Polen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen - Abklärungen wären vorliegend keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Mithin kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt zu haben.
E. 5.5 Hinsichtlich behaupteter Verletzung der Informationspflicht und daraus folgenden Ungültigkeit der Übernahme durch Polen moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte den polnischen Behörden mitteilen müssen, dass die Anhörung nach Art. 29 AsylG bereits durchgeführt wurde und das Asylverfahren ins nationale Verfahren übergegangen sei sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Hätte die Vorinstanz die polnischen Behörden korrekt informiert, so hätten diese einer Übernahme mutmasslich nicht zugestimmt, weshalb die auf den unvollständigen und unzureichenden Informationen beruhende Zusage zur Übernahme ungültig sei. Das Standardformblatt der Vorinstanz an die polnischen Behörden enthielt vorliegend alle erforderlichen Informationen, um die Prüfung der Zuständigkeit zu ermöglichen (vgl. Urteile F-3887/2021 vom 9. September 2021 E. 3.4 und E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1). Es liegt daher auch keine Verletzung der Informationspflicht seitens der Vorinstanz vor, aufgrund derer die Rechtsgültigkeit der Übernahmezusage durch die polnischen Behörden bezweifelt werden könnte. Zur näheren Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit des sachlich begründeten Wechsels ins Dublin-Verfahren (E. 5.3) sowie zum vorliegend rechtserheblichen Sachverhalt (E. 5.4) verwiesen.
E. 6.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, im Falle einer Überstellung nach Polen drohe ihm ein reales Risiko einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dies drohe ihm auch aufgrund der Gesamtumstände in Polen, da laut einem Bericht von Amnesty International vom 29. März 2022 (nachfolgend: Amnesty-Bericht [BVGer-act. 1, S. 8]) Asylsuchende in Polen misshandelt würden und ihnen der Zugang zum Asylsystem verweigert würde. Polen beachte gemäss einer Liste des Verwaltungsgerichts Berlin (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift) die Grundrechte der Asylsuchenden nicht und es bestehe keine Garantie, dass der Beschwerdeführer nicht ohne faires Verfahren abgeschoben werde. Dies umso mehr, da sein Visum am 14. Juni 2023 abgelaufen sei und seine Anwesenheit in Polen illegal wäre. Polen sehe gemäss dem AIDA-Report (Asylum Information Database [AIDA], country report: Poland 2022 [BVGer-act. 1, S. 8]) das Konzept eines sicheren Landes nicht vor, weshalb ihm die Abschiebung in sein Herkunftsland Turkmenistan ernsthaft drohe. Auch die Beobachtungen des UNHCR würden darauf hindeuten, dass Dublin-Rückkehrer in Polen inhaftiert und zurückgeschickt würden. In Polen hätten turkmenische Männer, welche mutmasslich Söldner der Regierung gewesen seien, Informationen über ihn gesammelt. Aufgrund der erlittenen Folterungen und Zwänge in Turkmenistan leide er an psychischen Problemen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schlafstörungen. Die Behandlung seiner Leiden erfordere besondere Sorgfalt. Aufgrund der Belastung von Polen durch ukrainische Flüchtlinge sei zudem unwahrscheinlich, dass er in Polen Zugang zu einer angemessenen medizinischen und psychologischen Betreuung erhalte. Eine Nichtbehandlung würde zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen und damit eine tatsächliche und erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen.
E. 6.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen vorliegen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3574/2023 vom 1. September 2023 E. 6.4; F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5; D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022 S. 5 f.; F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1).
E. 6.4.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Verweis auf den Amnesty-Bericht und der AIDA-Report nichts zu ändern, zumal sich diese Berichte hauptsächlich auf die Problematik an der polnisch-belarussischen Grenze beziehen, der Beschwerdeführer praxisgemäss auf dem Flugweg überstellt werden dürfte und es sich bei ihm um einen Dublin-Rückkehrer handelt, welcher bis vor kurzem über ein gültiges Visum in Polen verfügte. Schliesslich liegen dem Gericht auch keine Berichte vor, die auf eine Überforderung des polnischen Asylsystems durch den Zustrom ukrainischer Flüchtlinge hinweisen würden, zumal Polen am 23. Juni 2022 mitteilte, (Dublin-)Transfers ab dem 1. August 2022 wiederaufzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2272/2023 vom 10. Mai 2023 S. 8; D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022 S. 6 ff. m.w.H.; F-3384/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3).
E. 6.4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.5.1 Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, auszuüben ist.
E. 6.5.2 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Polen durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Polen seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.6; F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung vom 12. Juli 2023 an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Erst am 18. August 2023 machte er erstmalig geltend, an psychischen Problemen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Schlafstörungen zu leiden. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich bislang deswegen nicht behandeln liess, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine (weitere) Nichtbehandlung zu einer massiven Gesundheitsverschlechterung führen sollte. Folglich verstösst eine Überstellung nach Polen auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Polen im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3; E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3).
E. 6.5.4 Die Behauptung, einige turkmenische Männer, welche mutmasslich Söldner der turkmenischen Regierung seien, hätten in Polen Informationen über den Beschwerdeführer gesammelt, wird durch diesen nicht weiter substantiiert, geschweige denn belegt. Als blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers vermögen die diesbezüglichen Vorbringen von vornherein keinen konkreten und ernsthaften Hinweis für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK in Polen zu liefern. Der Beschwerdeführer hielt sich denn auch in der Vergangenheit bereits zehn Monate vom 17. Juni 2022 bis zum 11. April 2023 mit einem gültigen Einreisevisum offenbar problemlos in Polen auf. Im Übrigen steht es ihm frei, sich diesbezüglich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden.
E. 6.5.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 6.6 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung.
E. 7 Nach den obigen Darlegungen (E. 6.5.2 und 6.5.3) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den polnischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Unterbringung und Ernährung, einzuholen.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 10 Mit diesem Urteil fällt der am 6. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4759/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. April 2023 in die Schweiz ein und ersuchte am 16. April 2023 um Asyl. B. Eine Abfrage des SEM vom 19. April 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer weder in der Eurodac-Datenbank, noch im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) verzeichnet war (Vorakten [SEM-act.] 7). C. Am 20. April 2023 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und führte am 12. Juli 2023 die Anhörung nach Art. 29 AsylG durch. Anlässlich der Anhörung stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer vom 17. Juli 2022 bis zum 11. April 2023 mit einem Einreisevisum in Polen aufgehalten hatte (SEM-act. 14). D. Am 13. Juli 2023 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch entsprachen die polnischen Behörden am 18. Juli 2023 (SEM-act. 18). E. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 und erneut am 14. August 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu seiner Gesundheitssituation, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 19). F. Mit Verfügung vom 24. August 2023 (eröffnet am 29. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 32). G. Gegen die Verfügung vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren, angemessener Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 6. September 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie es vorliegend zur Anwendung kommt, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder seit kurzem abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). 4.4. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dies tat er am 16. April 2023. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein von Polen ausgestelltes Visum, das vom 15. Juni 2022 bis am 14. Juni 2023 gültig war (SEM-act. 18), weshalb Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Anwendung kommt. Nachdem die polnischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz denn auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen haben (SEM-act. 18), steht die grundsätzliche Zuständigkeit Polens gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO fest. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips und einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Eröffnung des Dublin-Verfahrens nach erfolgter Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. Die Vorinstanz habe gegen die gesetzliche Bestimmung von Art. 26c AsylG verstossen, indem sie zuerst die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführte, dem Beschwerdeführer dann gleichwohl das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 AsylG gewährte, obwohl das Gesetz nur eine der beiden Möglichkeiten vorsehe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Folterspuren beim Beschwerdeführer zu dokumentieren und deren körperliche und psychische Auswirkungen abzuklären, wodurch sie seine besondere Situation als Folteropfer unberücksichtigt gelassen habe. Schliesslich macht er geltend, die Vorinstanz habe die Informationspflicht gemäss Dublin-III-VO verletzt, indem sie den polnischen Behörden nicht alle relevanten Informationen mitteilte, weshalb die Übernahmezusage durch Polen vom 18. Juli 2023 ungültig sei. 5.2. Der Beschwerdeführer gab im Formular «Questionnaire Europa» am 16. April 2023 die Schweiz als europäisches Ankunftsland an, obwohl er bereits am 17. Juni 2022 von der Türkei her nach Polen eingereist war. Zudem unterliess er es bis zur Anhörung am 12. Juli 2023, dem SEM die in seinem Besitz befindliche Kopie der zwei Seiten seines angeblich in Polen verlorenen Reisepasses einzureichen. Mangels Anhaltspunkten für die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaats führte das SEM ordnungsgemäss die Anhörung nach Art. 29 AsylG durch, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich vom 17. Juni 2022 bis zum 11. April 2023 legal in Polen mit einem Einreisevisum (gültig vom 15. Juni 2022 bis 14. Juni 2023) aufgehalten hatte. Die Vorinstanz ersuchte daraufhin die polnischen Behörden ordnungsgemäss am 13. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers und gewährte ihm nach Erhalt der Zusage vom 18. Juli 2023 am 19. Juli 2023 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für sein Asylverfahren. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im «Questionnaire Europa» offensichtlich falsche Angaben machte, indem er statt Polen die Schweiz als europäisches Ankunftsland angab und erst bei der Anhörung vom 12. Juli 2023 eine zweiseitige Passkopie einreichte. Daran ändert auch nichts, wenn er in der Beschwerde vorbringt, er habe anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. April 2023 keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht veranlasste er die Vorinstanz zur Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an wahrheitsgetreue Angaben gemacht, so hätte die Vorinstanz ihm direkt das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 AsylG gewähren und auf die Anordnung einer Anhörung nach Art. 29 AsylG verzichten können. Folglich ist es seinem eigenen treuwidrigen Verhalten geschuldet, dass der Wechsel ins Dublin-Verfahren nicht direkt, sondern erst nach der Anhörung erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst dann seine Identität und seinen Aufenthalt in Polen offenlegte, als er irrtümlich davon ausging, die Durchführung der Anhörung komme einer Zuständigkeitserklärung der Schweiz gleich. Im Übrigen schliesst Art. 26c AsylG einen Verfahrenswechsel nach der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, sofern dafür - wie hier - sachliche Gründe vorliegen (Urteile des BVGer E-1475/2023 vom 22. März 2023 E. 3.3; D-4197/2021 vom 29. September 2021 E. 6; F-2693/2021 vom 11. Juni 2021 E. 4.3). Das Vorgehen der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und es liegt weder eine Verletzung des Legalitätsprinzips, noch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. 5.4. In Bezug auf die Rüge der mangelhaften Dokumentation und Abklärung der Folterspuren sowie deren körperlicher und psychischer Auswirkungen auf den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser anlässlich seiner Anhörung am 12. Juli 2023 angab, keine körperlichen Probleme oder Schmerzen zu haben. Er habe eine Narbe auf der Stirn und am Kopf, welche von einem Schnitt herrühre, welchen ihm die «Männer des Staats» zugefügt hätten, von denen er auch mehrfach geschlagen worden sei (SEM-act. 14, F69 ff.). Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer bei der Medic-Help mehrmals wegen Halsschmerzen und einmal wegen Schlafschwierigkeiten vorstellig, zuletzt am 2. August 2023 (SEM-act. 28). Die psychischen Probleme und die posttraumatische Belastungsstörung sowie die Alpträume wurden erstmalig in der Stellungnahme vom 18. August 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Abklärungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 ergaben, dass keine Arzttermine geplant waren und kein Arztbericht existierte. Da sich in den Akten keinerlei Hinweise zur Objektivierung der psychischen Probleme finden, erscheinen diese als nachgeschoben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt, um über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Polen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen - Abklärungen wären vorliegend keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Mithin kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt zu haben. 5.5. Hinsichtlich behaupteter Verletzung der Informationspflicht und daraus folgenden Ungültigkeit der Übernahme durch Polen moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte den polnischen Behörden mitteilen müssen, dass die Anhörung nach Art. 29 AsylG bereits durchgeführt wurde und das Asylverfahren ins nationale Verfahren übergegangen sei sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Hätte die Vorinstanz die polnischen Behörden korrekt informiert, so hätten diese einer Übernahme mutmasslich nicht zugestimmt, weshalb die auf den unvollständigen und unzureichenden Informationen beruhende Zusage zur Übernahme ungültig sei. Das Standardformblatt der Vorinstanz an die polnischen Behörden enthielt vorliegend alle erforderlichen Informationen, um die Prüfung der Zuständigkeit zu ermöglichen (vgl. Urteile F-3887/2021 vom 9. September 2021 E. 3.4 und E-3753/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4.2.1). Es liegt daher auch keine Verletzung der Informationspflicht seitens der Vorinstanz vor, aufgrund derer die Rechtsgültigkeit der Übernahmezusage durch die polnischen Behörden bezweifelt werden könnte. Zur näheren Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit des sachlich begründeten Wechsels ins Dublin-Verfahren (E. 5.3) sowie zum vorliegend rechtserheblichen Sachverhalt (E. 5.4) verwiesen. 6. 6.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, im Falle einer Überstellung nach Polen drohe ihm ein reales Risiko einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Dies drohe ihm auch aufgrund der Gesamtumstände in Polen, da laut einem Bericht von Amnesty International vom 29. März 2022 (nachfolgend: Amnesty-Bericht [BVGer-act. 1, S. 8]) Asylsuchende in Polen misshandelt würden und ihnen der Zugang zum Asylsystem verweigert würde. Polen beachte gemäss einer Liste des Verwaltungsgerichts Berlin (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift) die Grundrechte der Asylsuchenden nicht und es bestehe keine Garantie, dass der Beschwerdeführer nicht ohne faires Verfahren abgeschoben werde. Dies umso mehr, da sein Visum am 14. Juni 2023 abgelaufen sei und seine Anwesenheit in Polen illegal wäre. Polen sehe gemäss dem AIDA-Report (Asylum Information Database [AIDA], country report: Poland 2022 [BVGer-act. 1, S. 8]) das Konzept eines sicheren Landes nicht vor, weshalb ihm die Abschiebung in sein Herkunftsland Turkmenistan ernsthaft drohe. Auch die Beobachtungen des UNHCR würden darauf hindeuten, dass Dublin-Rückkehrer in Polen inhaftiert und zurückgeschickt würden. In Polen hätten turkmenische Männer, welche mutmasslich Söldner der Regierung gewesen seien, Informationen über ihn gesammelt. Aufgrund der erlittenen Folterungen und Zwänge in Turkmenistan leide er an psychischen Problemen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schlafstörungen. Die Behandlung seiner Leiden erfordere besondere Sorgfalt. Aufgrund der Belastung von Polen durch ukrainische Flüchtlinge sei zudem unwahrscheinlich, dass er in Polen Zugang zu einer angemessenen medizinischen und psychologischen Betreuung erhalte. Eine Nichtbehandlung würde zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen und damit eine tatsächliche und erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. 6.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.4. 6.4.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 6.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im polnischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen vorliegen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3574/2023 vom 1. September 2023 E. 6.4; F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5; D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022 S. 5 f.; F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1). 6.4.3. An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Verweis auf den Amnesty-Bericht und der AIDA-Report nichts zu ändern, zumal sich diese Berichte hauptsächlich auf die Problematik an der polnisch-belarussischen Grenze beziehen, der Beschwerdeführer praxisgemäss auf dem Flugweg überstellt werden dürfte und es sich bei ihm um einen Dublin-Rückkehrer handelt, welcher bis vor kurzem über ein gültiges Visum in Polen verfügte. Schliesslich liegen dem Gericht auch keine Berichte vor, die auf eine Überforderung des polnischen Asylsystems durch den Zustrom ukrainischer Flüchtlinge hinweisen würden, zumal Polen am 23. Juni 2022 mitteilte, (Dublin-)Transfers ab dem 1. August 2022 wiederaufzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-2272/2023 vom 10. Mai 2023 S. 8; D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022 S. 6 ff. m.w.H.; F-3384/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3). 6.4.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5. 6.5.1. Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV1, auszuüben ist. 6.5.2. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Polen durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Polen seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.6; F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.5.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung vom 12. Juli 2023 an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Erst am 18. August 2023 machte er erstmalig geltend, an psychischen Problemen, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Schlafstörungen zu leiden. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich bislang deswegen nicht behandeln liess, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine (weitere) Nichtbehandlung zu einer massiven Gesundheitsverschlechterung führen sollte. Folglich verstösst eine Überstellung nach Polen auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Polen im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-3293/2023 vom 27. Juli 2023 E. 8.2.3; E-1383/2023 vom 28. März 2023 E. 8.3). 6.5.4. Die Behauptung, einige turkmenische Männer, welche mutmasslich Söldner der turkmenischen Regierung seien, hätten in Polen Informationen über den Beschwerdeführer gesammelt, wird durch diesen nicht weiter substantiiert, geschweige denn belegt. Als blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers vermögen die diesbezüglichen Vorbringen von vornherein keinen konkreten und ernsthaften Hinweis für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK in Polen zu liefern. Der Beschwerdeführer hielt sich denn auch in der Vergangenheit bereits zehn Monate vom 17. Juni 2022 bis zum 11. April 2023 mit einem gültigen Einreisevisum offenbar problemlos in Polen auf. Im Übrigen steht es ihm frei, sich diesbezüglich an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden. 6.5.5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 6.6. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung.
7. Nach den obigen Darlegungen (E. 6.5.2 und 6.5.3) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den polnischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Unterbringung und Ernährung, einzuholen.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10. Mit diesem Urteil fällt der am 6. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: