Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es versäumt, seine Vorbringen zu den Ereignissen an der Grenze (Push-backs und Gewaltanwendung seitens der polnischen Beamten) sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Damit macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
E. 3.2 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers Stellung. Dass sie darin keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel erblickt, stellt eine materielle Frage dar (E. 7) und beschlägt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit zweier Onkel und einer Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO fallen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht. Somit kann die Anwesenheit der erwähnten Personen die Zuständigkeit der Schweiz nicht begründen.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Sofern auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]).
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylsystem in Polen sei überlastet, der Zugang zum Asylverfahren sei nicht gewährleistet, es komme zu systematischen Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Folglich sei ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angebracht.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es ist darauf hinzuweisen, dass Polen bisher gar nicht die Möglichkeit gehabt hat, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer diesem aus eigener Initiative nach drei Tagen entzogen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Versorgung in Polen verwiesen wird. Seine Vorbringen wurden im Übrigen vom SEM auch unter dem Aspekt der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bestehen nicht.
E. 7.4 Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung von individuellen Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4533/2024 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (eritreischer Staatsangehöriger, geb. am [...]) ersuchte am 17. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Juni 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. B. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 21. Juni 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 25. Juni 2024 gut. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 17. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei sie zur Einholung individueller Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zu medizinischer Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 18. Juli 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es versäumt, seine Vorbringen zu den Ereignissen an der Grenze (Push-backs und Gewaltanwendung seitens der polnischen Beamten) sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Damit macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2. Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers Stellung. Dass sie darin keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel erblickt, stellt eine materielle Frage dar (E. 7) und beschlägt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.3. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit zweier Onkel und einer Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO fallen (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Ein Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht. Somit kann die Anwesenheit der erwähnten Personen die Zuständigkeit der Schweiz nicht begründen. 6. 6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung in Polen ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Sofern auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, gilt es festzuhalten, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat und überdies in der überwiegenden deutschen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung systemische Mängel im polnischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen nicht angenommen werden (vgl. dazu Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2023 Rn. 19 f. [Az. M 10 S. 23.50893]). 6.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Wegweisung nach Polen drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Asylsystem in Polen sei überlastet, der Zugang zum Asylverfahren sei nicht gewährleistet, es komme zu systematischen Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Folglich sei ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angebracht. 7.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Polen zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die dortigen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es ist darauf hinzuweisen, dass Polen bisher gar nicht die Möglichkeit gehabt hat, ein völkerrechtskonformes Asylverfahren durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer diesem aus eigener Initiative nach drei Tagen entzogen hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von polnischen Beamten. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.3. Der Beschwerdeführer macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Versorgung in Polen verwiesen wird. Seine Vorbringen wurden im Übrigen vom SEM auch unter dem Aspekt der humanitären Klausel gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bestehen nicht. 7.4. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung von individuellen Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7.5. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: