Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte sowie auf ihre gesundheitlichen Leiden (gemäss eigenen Aussagen Fraktur am Fuss, Schlafprobleme, Angstzustände und Suizidalität) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6021/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.3; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich weder aus der vermeintlichen Anwesenheit ihres Verlobten, nicht zuletzt angesichts fehlender Angaben zu dessen Person und der Dauer sowie Ernsthaftigkeit der angeblichen Beziehung, noch den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, namentlich «diverser Tanten und Onkel», eine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g, Art. 9 noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, vgl. Urteile des BVGer E-4053/2024 vom 30. Juli 2024 E. 5.6 [in Bezug auf eine Verlobung]; F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 5 [bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Verbleibt anzumerken, dass was die vertretene Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag. Namentlich bringt sie in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme sowie familiäre Beziehungen nichts Neues vor. Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss rügt, aufgrund ihrer Angstzustände und Erlebnisse könne eine rechtskonforme Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, die geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern sowie zu belegen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität angesichts der am 27. September 2024 der Vorinstanz zugestellten medizinischen Akten.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 4.2 Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6389/2024 Urteil vom 16. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 9. September 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 24. September 2024 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 - eröffnet am 4. Oktober 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der besonderen Umstände anzuordnen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit der Anordnung, mindestens bis zum Entscheid nichts zu unternehmen, um die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Es sei in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz zu prüfen. Zudem seien ihr die Prozesskosten zu erlassen. F. Am 10. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte sowie auf ihre gesundheitlichen Leiden (gemäss eigenen Aussagen Fraktur am Fuss, Schlafprobleme, Angstzustände und Suizidalität) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6021/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.3; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich weder aus der vermeintlichen Anwesenheit ihres Verlobten, nicht zuletzt angesichts fehlender Angaben zu dessen Person und der Dauer sowie Ernsthaftigkeit der angeblichen Beziehung, noch den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, namentlich «diverser Tanten und Onkel», eine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt (weder nach Art. 2 Bst. g, Art. 9 noch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, vgl. Urteile des BVGer E-4053/2024 vom 30. Juli 2024 E. 5.6 [in Bezug auf eine Verlobung]; F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 5 [bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Verbleibt anzumerken, dass was die vertretene Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermag. Namentlich bringt sie in Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme sowie familiäre Beziehungen nichts Neues vor. Der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss rügt, aufgrund ihrer Angstzustände und Erlebnisse könne eine rechtskonforme Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, die geltend gemachten psychischen Leiden näher zu schildern sowie zu belegen. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität angesichts der am 27. September 2024 der Vorinstanz zugestellten medizinischen Akten.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4.2. Die Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Margerita Socha Versand: