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D-3290/2024

D-3290/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da es zumindest noch weiterer Abklärungen hinsichtlich der Mängel des polnischen Asylsystems bedürfe. Aktuell ist jedoch in dieser Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich, zumal das Bundesverwaltungsgericht betreffend Polen ständiger Praxis folgt und kein Bedarf an weiteren Abklärungen zu erkennen ist (vgl. nachfolgend, E. 5.2). Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers oder jener nach der von ihm angerufenen Beziehung zu seiner Mutter erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, da die bereits bei den Akten liegenden Angaben auch in dieser Hinsicht als Grundlage für einen Entscheid in der Sache genügen. Die beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung fällt daher ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2 Entgegen dem erst gegen Ende der Beschwerdebegründung eingebrachten Antrag (vgl. Beschwerde, S.12, Rz. 35) ist vorliegend auch nichts ersichtlich, was zur Einräumung einer Beschwerdeergänzungsfrist nach Art. 53 VwVG führen müsste. Da die Rechtsvertretung ihre Beschwerdeschrift noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat, kann sie sich vernünftigerweise nicht darauf berufen, es habe ihr nicht genug Zeit für ein ausführliches Gespräch mit ihrem Mandanten zur Verfügung gestanden. Der ausgesprochen ausführlichen Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung genügend Zeit hatte, sich eingehend mit der Sache auseinanderzusetzen. Nach dem Gesagten ist keine Ergänzungsfrist einzuräumen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO.

E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Eine Durchbrechung der vorgenannten Regeln kann sich daneben unter anderem auch aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; dies dann, wenn eine asylsuchende Person wegen schwerer Krankheit konkret auf den persönlichen Beistand eines Angehörigen angewiesen ist, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird.

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Polen gesandt. Polen hat sich am 29. April 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und damit zur Fortsetzung der Prüfung seines dort gestellten Asylantrags bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Falle von Polen sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen, da dort insbesondere an der Grenze zu Belarus unhaltbare Zustände herrschten, indem es dort zu Gewalt von Grenzbeamten und zudem zu erzwungenen Rückschiebungen nach Belarus gekommen sei, was den EGMR jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 gleich mehrfach zu einem Einschreiten veranlasst habe. Es drohten bei Dublin-Rückführungen den davon Betroffenen aber auch Haft in einem sog. «bewachten Lager für Ausländer», was einer Gefängnishaft gleichkomme. Zudem sei in diesen Lagern auch die Versorgung der Asylsuchenden nicht hinreichend gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt allerdings den vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz nicht, da die von ihm unter Verweis auf verschiedene Berichte überwiegend bereits älteren Datums eingebrachten Einwände hinsichtlich sogenannter Push-Backs, Polizeigewalt an der Grenze zu Belarus, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung - jedenfalls im vorliegenden Kontext der ordentlichen Rückführung nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens - nicht überzeugen können. Das Gericht geht vielmehr in ständiger Praxis davon aus, dass Polen als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf nach Auffassung des Gerichts auch davon ausgegangen werden, dass Polen die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Asylsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. bspw. BVGer-Urteile F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). In vorliegender Sache sind keine Einzelfallumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Schluss führen könnten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren insbesondere auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil in seinem Fall angeblich vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen sei, was vom SEM verkannt werde. Sein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter zeige sich nämlich nur schon von daher, dass er den weiten Weg von Somalia (recte: Äthiopien) auf sich genommen habe, nur um zu ihr zu gelangen, wobei er auf seinem Weg auch noch schwere körperliche und psychische Verletzungen erlitten habe. Bei einer gesamthaften Betrachtung seiner Umstände sei offenkundig, dass er jedenfalls dem wesentlichen Sinngehalt dieser Bestimmungen nach alle Voraussetzungen erfülle, welche nach Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO für eine Vereinigung mit seiner hier lebenden Mutter sprechen würden. Diese Vorbringen können allerdings nur schon deshalb nicht überzeugen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits (...)-jährigen Mann handelt, welcher ausweislich während der letzten Jahre nie auf den Beistand seiner schon seit (...) hier lebenden Mutter angewiesen war. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), kann daher nicht ausgegangen werden, da insgesamt nichts dafür spricht, dass er einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von seiner hier lebenden Mutter geleistet werden könnte (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Nach Aktenlage steht der Beschwerdeführer dann auch offensichtlich nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, vielmehr wünscht er einen weiteren Verbleib in der Schweiz, um sie kennenzulernen. Dieser Wunsch erscheint zwar als subjektiv nachvollziehbar, ein Anwesenheitsrecht lässt sich jedoch daraus nicht ableiten.

E. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar im Dublin-Gespräch über verschiedene gesundheitliche Beschwerden berichtet hat, er aber während seines Aufenthaltes im BAZ B._______ und dann im BAZ E._______ den dort zuständigen Gesundheitsdienst nur selten aufgesucht hat, wobei kein massgeblicher Behandlungsbedarf erkannt wurde. Auch im Rahmen der Arztvisite vom 14. Mai 2024 ergab sich offenbar nichts anderes, da laut dem bei den Akten liegenden Bericht vom konsultierten Hausarzt zwar Hinweise auf psychische Probleme, aber insgesamt kein konkreter Behandlungsbedarf erkannt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt keine Erkrankungslage ersichtlich ist, welche nicht auch in Polen behandelt werden könnte, da dort jedenfalls ein hinreichendes Behandlungsangebot besteht, zu welchem auch er als Asylantragsteller Zugang hat. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten gehalten, sich betreffend seinen allfälligen Behandlungsbedarf an die in Polen dafür zuständigen Behörden zu wenden und sich diesen insbesondere auch zur Verfügung zu halten, damit ihm diese die von ihm benötigte Unterstützung zukommen lassen können.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium erfüllt, aus welchem sich eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt, womit die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung standhält (vgl. dazu BVGE 2015/9).

E. 5.6 Den Akten sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen, wie von ihm im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt (vgl. Beschwerde, S.12, Rz. 34).

E. 6 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3290/2024 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. April 2024 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, seine Mutter lebe hier. Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand. Während des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. Am 25. April 2024 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 28. März 2024 von Polen als Asylantragsteller registriert worden war. Am 26. April 2024 ersuchte das SEM die zuständige polnische Behörde um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen wurde von Polen mit Erklärung vom 29. April 2024 entsprochen. Am 29. April 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 1. Mai 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durch. B. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der PA und des Dublin-Gesprächs an, seine Mutter heisse C._______ und sie lebe schon lange in der Schweiz, da sie vor zirka (...) Jahren zusammen mit seinen beiden [jüngeren] Halbgeschwistern hierhergekommen sei. Er sei noch ein Kleinkind gewesen, als er sie zum letzten Mal gesehen habe. Seine Heimat habe er am (...) August 2023 legal mit Visum verlassen und sei auf dem Luftweg von Adis Abeba nach Moskau geflogen. Er habe sich anschliessend während rund sechs Monaten in Belarus und Russland aufgehalten, bis er von Belarus zu Fuss über die grüne Grenze nach Polen gelangt sei. Vor dem Grenzübertritt sei er jedoch von belarussischen Soldaten geschlagen worden, welche auch alle seine Dokumente und sein Mobiltelefon zerstört hätten. Nachdem er dadurch die Nummer seiner Mutter verloren habe, habe er sie bis heute nicht mehr kontaktieren können. Er wolle aber hier bei ihr bleiben. Zum Aufenthalt in Polen führte er aus, dass er dort gleich bei seiner Ankunft registriert worden sei. Er sei 15 Tage in Polen geblieben, dann sei er weitergereist (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Er wolle nicht nach Polen zurückkehren, da er dort mit einer Haftstrafe und zudem mit einer Überstellung nach Belarus zu rechnen habe. Die Polen seien zudem Rassisten, welche keine schwarzen Menschen sehen wollten. Er habe in Polen auch nur deshalb seinen Asylantrag gestellt, da er sonst nach Belarus zurückgeschoben worden wäre. Seine Freundin sei zudem in Polen ins Gefängnis gekommen und er könne sie seither nicht erreichen. Er selber sei zwar nicht ins Gefängnis gekommen, aber in einem Camp untergebracht worden, welches er nicht habe verlassen dürfen und daher wie ein Gefängnis gewesen sei. Auch sei ihm in Polen nicht geholfen worden, obwohl er dort ausdrücklich um medizinische Hilfe ersucht habe. Auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, er leide seit drei Jahren an Depressionen und in Verbindung damit auch an Kopfschmerzen. An den Depressionen leide er, weil er im Krieg seinen Vater und viele Verwandte verloren habe und weil er auch lange seine Mutter nicht habe ausfindig machen können, von welcher er als Kind zurückgelassen worden sei. Er leide zudem seit dem Alter von 18 Jahren an Schmerzen in den Hoden, weswegen er früher einmal in Behandlung gewesen sei. Diese Schmerzen seien viel schlimmer geworden, seit er von den belarussischen Soldaten geschlagen worden sei. Aufgrund der in Belarus erlittenen Schläge sei er traumatisiert und er leide derentwegen auch immer noch an Rückenschmerzen und Atembeschwerden. Als Kind sei er zudem wegen Typhus oft beim Arzt gewesen und im Moment leide er an Gastritis, weswegen ihm im BAZ Medikamente abgegeben worden seien. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM angewiesen, seine Beschwerden beim BAZ-Gesundheitsdienst zu melden. C. Am 8. Mai 2024 ersuchte das SEM den BAZ-Gesundheitsdienst um Zustellung der medizinischen Akten, da der Beschwerdeführer zwar über gesundheitliche Beschwerden berichtet habe, dazu aber noch keine Unterlagen eingereicht worden seien. Der Gesundheitsdienst teilte daraufhin mit, der Beschwerdeführer habe sich nach der medizinischen Erstkontrolle (MEK) zweimal beim Schalter an den Hilfsdienst gewandt, ein Arzttermin sei aber nicht vereinbart worden. Am 14. Mai 2024 stellte der Gesundheitsdienst dem SEM den Bericht zu einer an diesem Tag erfolgten Arztvisite zu, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (eröffnet am 17. Mai 2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Polen an, welches der für sein Asylgesuch zuständige Dublin-Mitgliedstaat sei. Die Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Abschliessend hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung, die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung gab am 21. Mai 2024 bekannt, dass sie das Mandat am heutigen Tag niedergelegt habe. F. Gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. G. Am 27. Mai 2024 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. Dem Gericht liegen seit diesem Datum auch die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, da es zumindest noch weiterer Abklärungen hinsichtlich der Mängel des polnischen Asylsystems bedürfe. Aktuell ist jedoch in dieser Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich, zumal das Bundesverwaltungsgericht betreffend Polen ständiger Praxis folgt und kein Bedarf an weiteren Abklärungen zu erkennen ist (vgl. nachfolgend, E. 5.2). Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers oder jener nach der von ihm angerufenen Beziehung zu seiner Mutter erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, da die bereits bei den Akten liegenden Angaben auch in dieser Hinsicht als Grundlage für einen Entscheid in der Sache genügen. Die beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung fällt daher ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3.2 Entgegen dem erst gegen Ende der Beschwerdebegründung eingebrachten Antrag (vgl. Beschwerde, S.12, Rz. 35) ist vorliegend auch nichts ersichtlich, was zur Einräumung einer Beschwerdeergänzungsfrist nach Art. 53 VwVG führen müsste. Da die Rechtsvertretung ihre Beschwerdeschrift noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat, kann sie sich vernünftigerweise nicht darauf berufen, es habe ihr nicht genug Zeit für ein ausführliches Gespräch mit ihrem Mandanten zur Verfügung gestanden. Der ausgesprochen ausführlichen Beschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung genügend Zeit hatte, sich eingehend mit der Sache auseinanderzusetzen. Nach dem Gesagten ist keine Ergänzungsfrist einzuräumen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Eine Durchbrechung der vorgenannten Regeln kann sich daneben unter anderem auch aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; dies dann, wenn eine asylsuchende Person wegen schwerer Krankheit konkret auf den persönlichen Beistand eines Angehörigen angewiesen ist, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Polen gesandt. Polen hat sich am 29. April 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und damit zur Fortsetzung der Prüfung seines dort gestellten Asylantrags bereit erklärt. Damit ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung der Wegweisung grundsätzlich gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Falle von Polen sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen, da dort insbesondere an der Grenze zu Belarus unhaltbare Zustände herrschten, indem es dort zu Gewalt von Grenzbeamten und zudem zu erzwungenen Rückschiebungen nach Belarus gekommen sei, was den EGMR jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 gleich mehrfach zu einem Einschreiten veranlasst habe. Es drohten bei Dublin-Rückführungen den davon Betroffenen aber auch Haft in einem sog. «bewachten Lager für Ausländer», was einer Gefängnishaft gleichkomme. Zudem sei in diesen Lagern auch die Versorgung der Asylsuchenden nicht hinreichend gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt allerdings den vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz nicht, da die von ihm unter Verweis auf verschiedene Berichte überwiegend bereits älteren Datums eingebrachten Einwände hinsichtlich sogenannter Push-Backs, Polizeigewalt an der Grenze zu Belarus, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung - jedenfalls im vorliegenden Kontext der ordentlichen Rückführung nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens - nicht überzeugen können. Das Gericht geht vielmehr in ständiger Praxis davon aus, dass Polen als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf nach Auffassung des Gerichts auch davon ausgegangen werden, dass Polen die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Asylsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. bspw. BVGer-Urteile F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023). In vorliegender Sache sind keine Einzelfallumstände ersichtlich, welche zu einem anderen Schluss führen könnten. 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren insbesondere auf eine direkte Zuständigkeit der Schweiz, weil in seinem Fall angeblich vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen sei, was vom SEM verkannt werde. Sein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter zeige sich nämlich nur schon von daher, dass er den weiten Weg von Somalia (recte: Äthiopien) auf sich genommen habe, nur um zu ihr zu gelangen, wobei er auf seinem Weg auch noch schwere körperliche und psychische Verletzungen erlitten habe. Bei einer gesamthaften Betrachtung seiner Umstände sei offenkundig, dass er jedenfalls dem wesentlichen Sinngehalt dieser Bestimmungen nach alle Voraussetzungen erfülle, welche nach Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO für eine Vereinigung mit seiner hier lebenden Mutter sprechen würden. Diese Vorbringen können allerdings nur schon deshalb nicht überzeugen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen bereits (...)-jährigen Mann handelt, welcher ausweislich während der letzten Jahre nie auf den Beistand seiner schon seit (...) hier lebenden Mutter angewiesen war. Von einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis, das auch in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beachten wäre (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.2), kann daher nicht ausgegangen werden, da insgesamt nichts dafür spricht, dass er einer unmittelbaren und wichtigen Unterstützung bedürfen würde, welche nur von seiner hier lebenden Mutter geleistet werden könnte (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Nach Aktenlage steht der Beschwerdeführer dann auch offensichtlich nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, vielmehr wünscht er einen weiteren Verbleib in der Schweiz, um sie kennenzulernen. Dieser Wunsch erscheint zwar als subjektiv nachvollziehbar, ein Anwesenheitsrecht lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar im Dublin-Gespräch über verschiedene gesundheitliche Beschwerden berichtet hat, er aber während seines Aufenthaltes im BAZ B._______ und dann im BAZ E._______ den dort zuständigen Gesundheitsdienst nur selten aufgesucht hat, wobei kein massgeblicher Behandlungsbedarf erkannt wurde. Auch im Rahmen der Arztvisite vom 14. Mai 2024 ergab sich offenbar nichts anderes, da laut dem bei den Akten liegenden Bericht vom konsultierten Hausarzt zwar Hinweise auf psychische Probleme, aber insgesamt kein konkreter Behandlungsbedarf erkannt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt keine Erkrankungslage ersichtlich ist, welche nicht auch in Polen behandelt werden könnte, da dort jedenfalls ein hinreichendes Behandlungsangebot besteht, zu welchem auch er als Asylantragsteller Zugang hat. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten gehalten, sich betreffend seinen allfälligen Behandlungsbedarf an die in Polen dafür zuständigen Behörden zu wenden und sich diesen insbesondere auch zur Verfügung zu halten, damit ihm diese die von ihm benötigte Unterstützung zukommen lassen können. 5.5 Nach dem Gesagten ist weder ein Kriterium erfüllt, aus welchem sich eine Zuständigkeit der Schweiz ergeben würde, noch sind Gründe ersichtlich, welche für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sprechen würden. Das SEM hat schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinreichend unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gewürdigt, womit die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung standhält (vgl. dazu BVGE 2015/9). 5.6 Den Akten sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den polnischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen, wie von ihm im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt (vgl. Beschwerde, S.12, Rz. 34).

6. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 8.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer