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F-605/2025

F-605/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-638/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).

E. 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet den Umstand, dass sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, aufgrund des Altersgutachtens stehe nicht zwingend fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In Polen habe er als Geburtsdatum den (...) 2007 angegeben und habe nicht erläutern können, weshalb er zwei unterschiedliche Angaben gemacht habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt in Zweifel ziehe. Weiter habe er in Polen kein Rechtsmittel gegen die nach einer Altersabklärung erfolgten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) ergriffen. Bezüglich des Visumsantrags (vgl. E. 5.3 hiernach) zweifelt die Vorinstanz sodann an der Echtheit des äthiopischen Reisepasses und den wohl gestützt auf diesen vorgenommenen Eintrag des (...) 2005 als Geburtsdatum im CS-VIS. Jedenfalls stehe damit noch ein weiteres Geburtsdatum im Raum und insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe und dieser damit in unterschiedlichen Situationen unterschiedliche Geburtsdaten bewusst einzusetzen scheine. Die Ausführungen anlässlich der Erstbefragung liessen sodann aufgrund fehlender Detailliertheit und Substantiiertheit eine Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erscheinen. Dokumente, welche die Minderjährigkeit belegen würden, seien nicht eingereicht worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz hätte konsequenterweise auch seine Staatsangehörigkeit anpassen sollen, soweit sie die Angaben im äthiopischen Pass als glaubhaft erachte. Dass er in Polen ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, sei auf eine Stresssituation zurückzuführen. Die Ausführungen an der Erstbefragung zu seiner Schulbildung und der Dauer der Aufenthalte wiesen keine Widersprüche zu dem von ihm gegenüber der Vorinstanz angegebenen Geburtsdatum auf.

E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([...] 2008) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag, wobei er angibt, sein gefälschter äthiopischer Pass sei ihm auf dem Weg nach Polen von seinem Schlepper abgenommen worden. Auch weitere Ausweise oder Dokumente, welche die behauptete Identität nachweisen könnten (beispielsweise Schulzeugnisse oder sonstige amtliche Dokumente aus der Heimat), hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, obschon er an der Erstbefragung dazu aufgefordert wurde und er zusicherte, er werde bei seiner Familie nachfragen, ob solche Dokumente vorhanden seien.

E. 5.2 Das Altersgutachten des IRM Basel vom 12. November 2024 kam zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 8. November 2024 durchgeführten Untersuchung gestützt auf die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergab und dass das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 6 Monaten vor diesem Hintergrund möglich sei. Die zahnärztliche Untersuchung ergab je nach Vergleichspopulation ein Mindestalter von 16.9 Jahren (Europa) und von 15.7 Jahren (Schwarzafrika). Vorliegend lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter sowohl bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das Altersgutachten auch kein Indiz für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 5.3 Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer auf der niederländischen Botschaft in Äthiopien ein Gesuch für ein Schengenvisum gestellt hat. Gemäss weiteren Abklärungen der Vorinstanz wurde dieses aufgrund fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise am 2. März 2023 abgelehnt. Als Reisedokument ist im CS-VIS ein am 29. September 2021 ausgestellter äthiopischer Pass erfasst und wohl gestützt auf diesen ist im CS-VIS der (...) 2005 als Geburtsdatum registriert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz in diesem Zusammenhang an, eine Schlepperin habe ihm einen gefälschten äthiopischen Reisepass besorgt, da es einfacher sei mit äthiopischer als mit somalischer Staatsangehörigkeit zu reisen, und habe damit für ihn ein Schengenvisum beantragt. Der Reisepass sei kurz vor seiner Ausreise aus Somalia, welche im Februar 2024 stattgefunden habe, ausgestellt worden. Es erschliesse sich aus der Meldung im CS-VIS nicht, ob im Visumsverfahren die Echtheit des Passes überprüft worden sei. Es sei zudem durchaus plausibel, dass bei der Ausstellung eines gefälschten Passes zwecks Reise nach Europa Volljährigkeit angegeben werde, damit man selbständig reisen könne. Mit Schreiben vom 26. November 2024 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass das von ihm angegebene Ausstellungsdatum für den Pass (Ende 2023) nicht mit dem im CS-VIS angegebenen Ausstellungsdatum (September 2021) übereinstimme.

E. 5.4 Es kann offenbleiben, ob der auch nicht in Kopie in den Akten vorhandene äthiopische Reisepass, dessen Existenz daher nur vermutet werden kann, als echt und ob das wohl gestützt auf diesen im CS-VIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2005) folglich als erstellt zu betrachten ist. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit nämlich nicht zu überzeugen. Insbesondere das Vorliegen dreier unterschiedlicher von ihm angegebener Geburtsdaten (im äthiopischen Pass wurde der [...] 2005 vermerkt; den polnischen Behörden gegenüber gab er den [...] 2007 an; in der Schweiz gab er auf dem Personalienblatt und im Rahmen der Erstbefragung den [...] 2008 an) - wobei es ihm nicht gelingt, schlüssig zu erklären, weshalb er diese unterschiedlichen Angaben gemacht hat - schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich seines Geburtsdatums erheblich. Der Umstand, dass er gemäss seinen Angaben einen gefälschten äthiopischen Pass auf der niederländischen Botschaft in Äthiopien zur Erlangung eines Schengenvisums eingereicht hat und somit offenbar nicht davor zurückschreckt, Behörden sogar über die eigene Staatsangehörigkeit zu täuschen, beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf das von ihm behauptete Geburtsdatum zusätzlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten Indizien für seine geltend gemachte Minderjährigkeit vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist zu Recht von dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgegangen.

E. 5.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).

E. 6 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5067/2024 vom 23. August 2024, D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der polnischen Behörden (Einsperren, keinen Zugang zu Rechtsvertretern) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Auf Beschwerdeebene werden über die Geltendmachung der Minderjährigkeit hinaus denn auch keine Gründe vorgebracht, weshalb Polen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig sein soll.

E. 7 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt in der Beschwerdeschrift unbegründet. Auch aus den Akten gehen keine Gründe hervor, weshalb die angefochtene Verfügung kassiert werden müsste.

E. 8 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos, ebenso der Antrag, der Beschwerdeführer sei superprovisorisch während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-605/2025 Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Livia Häberli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (somalischer Staatsangehöriger) ersuchte am 20. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. September 2024 in Polen um Asyl ersucht hatte. B. Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz an die polnischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gemäss Antwort der polnischen Behörden vom 29. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer bei seiner Festhaltung an der Grenze als Geburtstag den (...) 2007 angegeben. Nach einer medizinischen Untersuchung sei das Geburtsdatum auf den (...) abgeändert worden. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (fortan: Erstbefragung) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Polen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. D. Das von der Vorinstanz am 4. November 2024 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM Basel) am 12. November 2024 erstattet. E. Mit Schreiben vom 26. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...) (anstatt den [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 29. November 2024 Stellung. F. Am 5. Dezember 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 6. Dezember 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (recte: Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 10. Dezember 2024 gut. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1, 3 und 4). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) (Dispositivziffer 2). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung vom 23. Januar 2025 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 23. Januar 2025 sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) 2008 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die Vorinstanz superprovisorisch anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen. J. Am 30. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-638/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2). 3.4. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründet den Umstand, dass sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, aufgrund des Altersgutachtens stehe nicht zwingend fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In Polen habe er als Geburtsdatum den (...) 2007 angegeben und habe nicht erläutern können, weshalb er zwei unterschiedliche Angaben gemacht habe, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt in Zweifel ziehe. Weiter habe er in Polen kein Rechtsmittel gegen die nach einer Altersabklärung erfolgten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) ergriffen. Bezüglich des Visumsantrags (vgl. E. 5.3 hiernach) zweifelt die Vorinstanz sodann an der Echtheit des äthiopischen Reisepasses und den wohl gestützt auf diesen vorgenommenen Eintrag des (...) 2005 als Geburtsdatum im CS-VIS. Jedenfalls stehe damit noch ein weiteres Geburtsdatum im Raum und insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe und dieser damit in unterschiedlichen Situationen unterschiedliche Geburtsdaten bewusst einzusetzen scheine. Die Ausführungen anlässlich der Erstbefragung liessen sodann aufgrund fehlender Detailliertheit und Substantiiertheit eine Minderjährigkeit nicht als glaubhaft erscheinen. Dokumente, welche die Minderjährigkeit belegen würden, seien nicht eingereicht worden. 4.2. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz hätte konsequenterweise auch seine Staatsangehörigkeit anpassen sollen, soweit sie die Angaben im äthiopischen Pass als glaubhaft erachte. Dass er in Polen ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, sei auf eine Stresssituation zurückzuführen. Die Ausführungen an der Erstbefragung zu seiner Schulbildung und der Dauer der Aufenthalte wiesen keine Widersprüche zu dem von ihm gegenüber der Vorinstanz angegebenen Geburtsdatum auf. 5. 5.1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([...] 2008) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag, wobei er angibt, sein gefälschter äthiopischer Pass sei ihm auf dem Weg nach Polen von seinem Schlepper abgenommen worden. Auch weitere Ausweise oder Dokumente, welche die behauptete Identität nachweisen könnten (beispielsweise Schulzeugnisse oder sonstige amtliche Dokumente aus der Heimat), hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, obschon er an der Erstbefragung dazu aufgefordert wurde und er zusicherte, er werde bei seiner Familie nachfragen, ob solche Dokumente vorhanden seien. 5.2. Das Altersgutachten des IRM Basel vom 12. November 2024 kam zum Ergebnis, dass sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der am 8. November 2024 durchgeführten Untersuchung gestützt auf die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 16.1 Jahren ergab und dass das angegebene Lebensalter von 16 Jahren und 6 Monaten vor diesem Hintergrund möglich sei. Die zahnärztliche Untersuchung ergab je nach Vergleichspopulation ein Mindestalter von 16.9 Jahren (Europa) und von 15.7 Jahren (Schwarzafrika). Vorliegend lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter sowohl bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. In einem solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das Altersgutachten auch kein Indiz für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.3. Ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführer auf der niederländischen Botschaft in Äthiopien ein Gesuch für ein Schengenvisum gestellt hat. Gemäss weiteren Abklärungen der Vorinstanz wurde dieses aufgrund fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise am 2. März 2023 abgelehnt. Als Reisedokument ist im CS-VIS ein am 29. September 2021 ausgestellter äthiopischer Pass erfasst und wohl gestützt auf diesen ist im CS-VIS der (...) 2005 als Geburtsdatum registriert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz in diesem Zusammenhang an, eine Schlepperin habe ihm einen gefälschten äthiopischen Reisepass besorgt, da es einfacher sei mit äthiopischer als mit somalischer Staatsangehörigkeit zu reisen, und habe damit für ihn ein Schengenvisum beantragt. Der Reisepass sei kurz vor seiner Ausreise aus Somalia, welche im Februar 2024 stattgefunden habe, ausgestellt worden. Es erschliesse sich aus der Meldung im CS-VIS nicht, ob im Visumsverfahren die Echtheit des Passes überprüft worden sei. Es sei zudem durchaus plausibel, dass bei der Ausstellung eines gefälschten Passes zwecks Reise nach Europa Volljährigkeit angegeben werde, damit man selbständig reisen könne. Mit Schreiben vom 26. November 2024 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass das von ihm angegebene Ausstellungsdatum für den Pass (Ende 2023) nicht mit dem im CS-VIS angegebenen Ausstellungsdatum (September 2021) übereinstimme. 5.4. Es kann offenbleiben, ob der auch nicht in Kopie in den Akten vorhandene äthiopische Reisepass, dessen Existenz daher nur vermutet werden kann, als echt und ob das wohl gestützt auf diesen im CS-VIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2005) folglich als erstellt zu betrachten ist. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit nämlich nicht zu überzeugen. Insbesondere das Vorliegen dreier unterschiedlicher von ihm angegebener Geburtsdaten (im äthiopischen Pass wurde der [...] 2005 vermerkt; den polnischen Behörden gegenüber gab er den [...] 2007 an; in der Schweiz gab er auf dem Personalienblatt und im Rahmen der Erstbefragung den [...] 2008 an) - wobei es ihm nicht gelingt, schlüssig zu erklären, weshalb er diese unterschiedlichen Angaben gemacht hat - schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bezüglich seines Geburtsdatums erheblich. Der Umstand, dass er gemäss seinen Angaben einen gefälschten äthiopischen Pass auf der niederländischen Botschaft in Äthiopien zur Erlangung eines Schengenvisums eingereicht hat und somit offenbar nicht davor zurückschreckt, Behörden sogar über die eigene Staatsangehörigkeit zu täuschen, beeinträchtigt seine persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf das von ihm behauptete Geburtsdatum zusätzlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten Indizien für seine geltend gemachte Minderjährigkeit vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist zu Recht von dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgegangen. 5.5. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).

6. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5067/2024 vom 23. August 2024, D-3290/2024 vom 3. Juni 2024, F-6736/2023 vom 27. Februar 2024 und F-4759/2023 vom 13. September 2023), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der polnischen Behörden (Einsperren, keinen Zugang zu Rechtsvertretern) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Auf Beschwerdeebene werden über die Geltendmachung der Minderjährigkeit hinaus denn auch keine Gründe vorgebracht, weshalb Polen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig sein soll.

7. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bleibt in der Beschwerdeschrift unbegründet. Auch aus den Akten gehen keine Gründe hervor, weshalb die angefochtene Verfügung kassiert werden müsste.

8. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos, ebenso der Antrag, der Beschwerdeführer sei superprovisorisch während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft der Minderjährigen unterzubringen. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-638/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: