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F-490/2025

F-490/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie des vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend macht, minderjährig zu sein. Letzteres hätte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) begründen können. Sie hat ferner korrekt erwogen, dass das polnische Asylsystem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 und F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Polen systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als Dublin-Mitgliedstaat verstösst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Personen, die gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen weder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre noch konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten, sein Asylgesuch nicht geprüft oder er unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat abgeschoben würde. Eine Rückführung nach Polen verstösst somit auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. An der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde in Polen von einer kriminellen Organisation verfolgt (gemäss Beschwerdeschrift: "russische, tschetschenische und marokkanische Mafia"). Polen verfügt über funktionierende Polizeibehörden, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Sollte sich der Beschwerdeführer in Polen vor Übergriffen durch Dritte fürchten oder tatsächlich solchen ausgesetzt sein, kann er sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 4.2 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtlich fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR. 143.311) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (unter anderem Zahnprobleme und Schlafstörung) berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt.

E. 5 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-490/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende April 2024 und suchte am 12. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 21. Mai 2024 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. B. Aufgrund seiner Angabe, am 20. April 2007 geboren zu sein, führte die Vorinstanz am 19. Dezember 2024 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Polens gestützt auf die Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). In diesem Rahmen gab er an, in Polen misshandelt worden zu sein. Er sei dort geschlagen worden und habe ohne ersichtlichen Grund sechs Monate im Gefängnis verbracht, wo er schlimme Dinge erlebt habe. C. Am 19. Dezember 2024 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden auf Grundlage von Art. 34 Dublin-III-VO um Auskünfte zum Asylgesuch des Beschwerdeführers. In ihrer Antwort vom 20. Dezember 2024 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, syrischer Staatsangehöriger mit den Personalien B._______, geboren am 20. April 2006, zu sein. Später habe er jedoch eine marokkanische Geburtsurkunde vorgelegt, die ihn als A._______, geboren am (...), ausweise. Zuletzt habe die marokkanische Botschaft in Polen seine Identität wie folgt angegeben: A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Marokko. Ein in Polen durchgeführtes Altersgutachten habe zudem seine Volljährigkeit bestätigt. D. Am 20. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der polnischen Behörden hinsichtlich seiner Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt. In seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2024 erklärte er, weder mit einer möglichen Zuständigkeit Polens noch mit der Anpassung seiner Identitätsangaben im ZEMIS einverstanden zu sein. E. Mit Formular vom 9. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 10. Januar 2025 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 (am selben Tag eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Polen an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1-4). Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin (Dispositivziffer 7). Darüber hinaus hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer im ZEMIS mit den Personalien A._______ und dem Geburtsdatum 20. April 2004, mit Bestreitungsvermerk, registriert worden sei (Dispositivziffer 6). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Zudem ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Darüber hinaus beantragte er unentgeltliche Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) blieb unbeanstandet. H. Am 24. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) wie des vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend macht, minderjährig zu sein. Letzteres hätte eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) begründen können. Sie hat ferner korrekt erwogen, dass das polnische Asylsystem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 und F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Polen systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als Dublin-Mitgliedstaat verstösst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Personen, die gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen weder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre noch konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten, sein Asylgesuch nicht geprüft oder er unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat abgeschoben würde. Eine Rückführung nach Polen verstösst somit auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. An der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ändern auch die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers, er werde in Polen von einer kriminellen Organisation verfolgt (gemäss Beschwerdeschrift: "russische, tschetschenische und marokkanische Mafia"). Polen verfügt über funktionierende Polizeibehörden, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Sollte sich der Beschwerdeführer in Polen vor Übergriffen durch Dritte fürchten oder tatsächlich solchen ausgesetzt sein, kann er sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 4.2. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtlich fehlerfreier Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR. 143.311) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (unter anderem Zahnprobleme und Schlafstörung) berücksichtigt und rechtsprechungsgemäss gewürdigt.

5. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. 7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: