Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Sachverhaltsfeststellung ist namentlich dann unrichtig, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt als eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass die Vorinstanz seine gesundheitliche Situation nicht hinreichend abgeklärt habe. Sie begnüge sich in der angefochtenen Verfügung damit, darauf hinzuweisen, dass er seine Termine bei einem Psychiater aufgrund von Unterkunftstransfers nicht habe wahrnehmen können. Bis heute bleibe damit unklar, wie es um seine gesundheitliche Situation stehe. Anschliessend verweise die Vorinstanz auf die grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur Polens und impliziere damit die Hinfälligkeit medizinischer Abklärungen. Dies sei zu beanstanden. Das SEM hätte die entsprechenden Abklärungsergebnisse abwarten müssen.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. November 2022 zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei. Er führte aus, es sei jetzt alles in Ordnung, auch körperlich. Anfänglich sei er etwas gestresst gewesen. Gemäss Aktenlage unterzog er sich sodann - neben einer zahnmedizinischen Untersuchung am 26. Oktober 2022 - am 4. Januar 2023 und am 18. Januar 2023 einer ärztlichen Untersuchung. Der behandelnde Arzt hielt anamnestisch fest, es liege eine mässige Angst- und Schlafstörung vor. Der Bruder des Beschwerdeführers sei vor seinen Augen von den Taliban erschossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin das Beruhigungsmittel Trittico verschrieben und es wurde eine psychiatrische Abklärung vereinbart. Gemäss Ausführungen des Pflegefachpersonals konnte er selbige aufgrund seines Transfers von (...) nach (...) und dem darauffolgenden Austritt in den Kanton Zürich nicht antreten (vgl. zum Ganzen Akten des SEM [SEM-act.] 27). Die dargestellten Umstände waren dem SEM im Verfügungszeitpunkt aufgrund der erfolgten Einsichtnahme in das entsprechende medizinische Datenblatt bekannt. Es hat diese in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergegeben und gewürdigt und hat dabei nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dem Beschwerdeführer war es mithin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Aufgrund der im Verfügungszeitpunkt bestehenden Aktenlage war der Sachverhalt im Weiteren ausreichend erstellt, sodass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen und die Zulässigkeit der Wegweisung nach Polen beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden konnte. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen - Abklärungen wären diesbezüglich keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal bereits aus der aktenkundigen ärztlichen Anamnese sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs (siehe jeweils oben) hervorgeht, dass die hohen Anforderungen für die Bejahung einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen bestand seitens der Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
E. 3.6 Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie hier, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er verfügte über ein von Polen ausgestelltes Visum, das vom 22. September 2022 bis am 3. März 2023 gültig war (SEM-act. 4). Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither verlassen hätte, nachdem er am 11. Oktober 2022 legal in die Schweiz eingereist ist, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die polnischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen haben (SEM-act. 21), steht die grundsätzliche Zuständigkeit Polens gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO somit fest.
E. 5 Wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung denn auch davon aus, dass keine systemischen Schwachstellen vorliegen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022 S. 5 f.; F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1). Unter diesen Umständen gelangt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt sodann weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Polen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2384/2023 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...) 1993, Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Spahni, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 24. Oktober 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 23. November 2022 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. C. Mit Verfügung vom 20. April 2023 - eröffnet am Folgetag - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gegen die Verfügung vom 20. April 2023 erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 1. Mai 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die vorliegende Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung ist namentlich dann unrichtig, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.4. Der Beschwerdeführer rügt als eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, dass die Vorinstanz seine gesundheitliche Situation nicht hinreichend abgeklärt habe. Sie begnüge sich in der angefochtenen Verfügung damit, darauf hinzuweisen, dass er seine Termine bei einem Psychiater aufgrund von Unterkunftstransfers nicht habe wahrnehmen können. Bis heute bleibe damit unklar, wie es um seine gesundheitliche Situation stehe. Anschliessend verweise die Vorinstanz auf die grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur Polens und impliziere damit die Hinfälligkeit medizinischer Abklärungen. Dies sei zu beanstanden. Das SEM hätte die entsprechenden Abklärungsergebnisse abwarten müssen. 3.5. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. November 2022 zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei. Er führte aus, es sei jetzt alles in Ordnung, auch körperlich. Anfänglich sei er etwas gestresst gewesen. Gemäss Aktenlage unterzog er sich sodann - neben einer zahnmedizinischen Untersuchung am 26. Oktober 2022 - am 4. Januar 2023 und am 18. Januar 2023 einer ärztlichen Untersuchung. Der behandelnde Arzt hielt anamnestisch fest, es liege eine mässige Angst- und Schlafstörung vor. Der Bruder des Beschwerdeführers sei vor seinen Augen von den Taliban erschossen worden. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin das Beruhigungsmittel Trittico verschrieben und es wurde eine psychiatrische Abklärung vereinbart. Gemäss Ausführungen des Pflegefachpersonals konnte er selbige aufgrund seines Transfers von (...) nach (...) und dem darauffolgenden Austritt in den Kanton Zürich nicht antreten (vgl. zum Ganzen Akten des SEM [SEM-act.] 27). Die dargestellten Umstände waren dem SEM im Verfügungszeitpunkt aufgrund der erfolgten Einsichtnahme in das entsprechende medizinische Datenblatt bekannt. Es hat diese in der angefochtenen Verfügung in zusammengefasster Form wiedergegeben und gewürdigt und hat dabei nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dem Beschwerdeführer war es mithin möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Aufgrund der im Verfügungszeitpunkt bestehenden Aktenlage war der Sachverhalt im Weiteren ausreichend erstellt, sodass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen und die Zulässigkeit der Wegweisung nach Polen beurteilen sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden konnte. Von zusätzlichen medizinischen - namentlich psychiatrischen - Abklärungen wären diesbezüglich keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal bereits aus der aktenkundigen ärztlichen Anamnese sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs (siehe jeweils oben) hervorgeht, dass die hohen Anforderungen für die Bejahung einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen bestand seitens der Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.6. Nach dem Ausgeführten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie hier, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). 4.4. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er verfügte über ein von Polen ausgestelltes Visum, das vom 22. September 2022 bis am 3. März 2023 gültig war (SEM-act. 4). Dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither verlassen hätte, nachdem er am 11. Oktober 2022 legal in die Schweiz eingereist ist, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem die polnischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen haben (SEM-act. 21), steht die grundsätzliche Zuständigkeit Polens gemäss Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO somit fest.
5. Wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung denn auch davon aus, dass keine systemischen Schwachstellen vorliegen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5867/2022 vom 23. Dezember 2022 S. 5 f.; F-3139/2022 vom 21. November 2022 E. 4.1 und F-972/2022 vom 2. November 2022 E. 5.1). Unter diesen Umständen gelangt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt sodann weder Art. 3 EMRK noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Polen verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Michael Spring Versand: