Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM hätte die Eingabe des Beschwerdeführers als (zweites) Asylgesuch und nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen, da er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Territoriums der Dublin-Staaten aufgehalten habe. Er sei nach dem Nichteintretensentscheid des SEM nach Serbien gegangen, wo er bis Mitte März 2023 geblieben sei. Dies sei durch die Unterkunftsbestätigung sowie die drei Quittungen hinreichend belegt. Folglich sei die Zuständigkeit Polens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen und er dürfe nicht dorthin abgeschoben werden. Weiter machte er erneut eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Fall einer Überstellung nach Polen geltend.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 m.H.). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Aufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 28. März 2023 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 5. April 2023 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund des behaupteten fünfmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Serbien erloschen ist und die betreffende Eingabe somit einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO darstellt.
E. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.
E. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), enthalten. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seinen behaupteten Aufenthalt in Serbien ein von ihm als Unterkunftsbestätigung bezeichnetes Schreiben der «B._______» in C._______, Serbien, sowie drei Einkaufsquittungen aus serbischen Supermärkten ein. Dabei handelt es sich weder um Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A DVO noch um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B DVO. So ist das Schreiben des «B._______», welches mit «Registration of Place of Stay» betitelt und nicht datiert ist, nicht mit einer Hotelrechnung gleichzusetzen. Es wird daraus nicht ersichtlich, ob es sich um eine blosse Reservation - welche jederzeit über das Internet vorgenommen werden könnte - oder um eine Bestätigung des Aufenthalts seitens des Hotels handeln soll. Einen mehrmonatigen Aufenthalt des BF am betreffenden Ort vermag das Dokument nicht zu belegen. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Ferner hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die drei vorgelegten Einkaufsquittungen für Alltagsgegenstände keinen Kundennamen enthalten, womit es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es der Beschwerdeführer war, der diese Einkäufe getätigt hat. Zudem sind drei Quittungen, welche alle am selben Tag ausgestellt wurden, offensichtlich nicht geeignet, einen mehrmonatigen Aufenthalt zu belegen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Quittungen aus der Stadt D._______ stammen, welche über 100 km vom angeblichen Aufenthaltsort in C._______ entfernt ist. Weiter machte der Beschwerdeführer weder gegenüber dem SEM noch auf Beschwerdeebene Angaben dazu, wie er nach Serbien gelangt sei oder wie er seinen fünfmonatigen Aufenthalt dort gestaltet habe. Gänzlich unsubstanziiert äusserte er sich auch zur Rückreise in die Schweiz, die er per LKW absolviert haben will. Es liegen folglich weder ausführliche noch nachvollziehbare Erklärungen vor, welche als Indiz für einen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten gewertet werden könnten.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - offensichtlich nicht geeignet sind, einen mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien nachzuweisen. Seine Ausführungen zum Verlassen des Dublin-Raumes erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, er sei nach Serbien gegangen, habe sich dort aufgehalten und sei dann mit einem LKW in die Schweiz zurückgereist. Angesichts dieser gänzlich unsubstanziierten Vorbringen sowie des Fehlens von Beweismitteln oder Indizien im Sinne von Anhang II Verzeichnisse A und B DVO war das SEM auch nicht gehalten, ein erneutes Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden zu richten, diese über den vorgebrachten Aufenthalt in Serbien zu informieren und ihnen die klarerweise untauglichen Beweismittel - eine Hotelregistrierung sowie drei Einkaufsquittungen - zu übermitteln. Es liegt kein Erlöschen der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor und die Eingabe vom 28. März 2023 war nicht als neuer Antrag zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des vorangehenden Nichteintretensentscheids vom 4. Oktober 2022 entgegengenommen. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, einen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten und eine diesbezügliche wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist Polen nach wie vor als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen.
E. 6.6 Sodann sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 4. Oktober 2022 rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Ausführungen zu einer angeblich drohenden Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen im Fall einer Überstellung nach Polen ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. Zudem wies das SEM zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde in Polen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5 m.w.H.).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2023 zu Recht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen und dieses abgewiesen hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2023 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2578/2023 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Wiedererwägung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er sei auf dem Luftweg von der Türkei nach Polen gelangt und in der Folge mit dem Auto über Deutschland in die Schweiz gereist. Abklärungen des SEM ergaben, dass er im Besitz eines gültigen, von Polen ausgestellten Schengen-Visums war. A.b Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 14. Juli 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des Beschwerdeführers. A.c Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM mit Schreiben vom 21. Juli 2022 ausdrücklich zu. A.d Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Polen sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e Gemäss einer Aktennotiz des zuständigen Bundesasylzentrums galt der Beschwerdeführer seit dem 12. Oktober 2022 als verschwunden. A.f Das SEM teilte den polnischen Behörden mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, weshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. B. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2023 beim SEM ein mit «Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus, er habe die Schweiz nach dem Nichteintretensentscheid des SEM verlassen und sei nach Serbien gereist, wo er sich bis ungefähr am 15. März 2023 aufgehalten habe. In einem LKW versteckt sei er dann wieder in die Schweiz gekommen. Damit habe er sich mehr als fünf Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten. Als Beweismittel könne er drei Quittungen und eine Unterkunftsbestätigung einreichen, welche den Aufenthalt in Serbien belegen würden. Die Zuständigkeit Polens sei damit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Davon unabhängig sei die Schweiz verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorliege. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe respektive die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person vom Dublin-Zielstaat in einen Staat abgeschoben werde, in welchem ihr Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (Kettenabschiebung). Es sei allgemein bekannt, dass die polnischen Behörden in den vergangenen Jahren mehrere kurdische Asylsuchende in die Türkei zurückgeschickt hätten. In Polen würde er daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Türkei ausgeschafft. Es gebe somit konkrete Hinweise für die Annahme, dass er im Fall einer Überstellung in die Türkei abgeschoben würde, ohne dass seine Fluchtgründe jemals ernsthaft geprüft worden seien. Folglich bestehe eine Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt. Neben einer Vollmacht und den erwähnten Beweismitteln für seinen Aufenthalt in Serbien wurden diverse Unterlagen zu den Akten gereicht, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei belegen sollen. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 28. März 2023 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 5. April 2023 - eröffnet am 8. April 2023 - ab. Es erklärte die Verfügung vom 4. Oktober 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Nichteintretensentscheid vom 4. Oktober 2022 sei nach wie vor rechtskräftig, weshalb kein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch registriert werden könne. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen, da er mit seinem Aufenthalt in Serbien eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend mache. Als Beweismittel für dieses Vorbringen habe er aber lediglich die Registrationsbestätigung eines Hotels vorlegen können. Dieser komme kein Beweiswert zu, nachdem eine solche keine Rückschlüsse auf seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im fraglichen Zeitraum zulasse und auch über das Internet und unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder einfach gefälscht respektive käuflich erworben werden könne. Gegen die Echtheit des Dokuments spreche zudem, dass die Identitätskarte, deren Nummer auf der Hotelregistrierung vermerkt sei, beim SEM hinterlegt sei. Dieses Dokument könne somit zumindest nicht im Original für die Registrierung verwendet worden sein. Schliesslich sei das Schreiben nicht datiert und nenne eine Aufenthaltsdauer, welche über die 90 Tage, für welche sich türkische Staatsbürger visumsfrei in Serbien aufhalten dürften, hinausgehe. Hinsichtlich der übrigen Quittungen sei festzuhalten, dass diese alle vom 27. Januar 2023 datierten und darauf kein Kundenname vermerkt sei. Folglich seien sie ungeeignet, einen mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien zu dokumentieren. Ferner handle es sich bei der geltend gemachten drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bei einer Überstellung nach Polen nicht um ein neues Sachverhaltselement, da sich die Verfügung vom 4. Oktober 2022 bereits damit auseinandergesetzt habe. Im Übrigen gehe auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass es die polnischen Behörden Dublin-Rückkehrern verwehren würden, einen Asylantrag zu stellen. Es gebe zudem keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein zweites Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - die bereits beim SEM eingereichten Einkaufsquittungen sowie die Unterkunftsbestätigung bei, ebenso ein Zustellcouvert und ein (türkischsprachiger) Festnahmebefehl vom 8. März 2022. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2023 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM hätte die Eingabe des Beschwerdeführers als (zweites) Asylgesuch und nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen sollen, da er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Territoriums der Dublin-Staaten aufgehalten habe. Er sei nach dem Nichteintretensentscheid des SEM nach Serbien gegangen, wo er bis Mitte März 2023 geblieben sei. Dies sei durch die Unterkunftsbestätigung sowie die drei Quittungen hinreichend belegt. Folglich sei die Zuständigkeit Polens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen und er dürfe nicht dorthin abgeschoben werden. Weiter machte er erneut eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Fall einer Überstellung nach Polen geltend. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 m.H.). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Aufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 28. März 2023 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 5. April 2023 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund des behaupteten fünfmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Serbien erloschen ist und die betreffende Eingabe somit einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO darstellt. 6.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 6.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), enthalten. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). 6.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seinen behaupteten Aufenthalt in Serbien ein von ihm als Unterkunftsbestätigung bezeichnetes Schreiben der «B._______» in C._______, Serbien, sowie drei Einkaufsquittungen aus serbischen Supermärkten ein. Dabei handelt es sich weder um Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A DVO noch um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B DVO. So ist das Schreiben des «B._______», welches mit «Registration of Place of Stay» betitelt und nicht datiert ist, nicht mit einer Hotelrechnung gleichzusetzen. Es wird daraus nicht ersichtlich, ob es sich um eine blosse Reservation - welche jederzeit über das Internet vorgenommen werden könnte - oder um eine Bestätigung des Aufenthalts seitens des Hotels handeln soll. Einen mehrmonatigen Aufenthalt des BF am betreffenden Ort vermag das Dokument nicht zu belegen. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Ferner hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die drei vorgelegten Einkaufsquittungen für Alltagsgegenstände keinen Kundennamen enthalten, womit es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es der Beschwerdeführer war, der diese Einkäufe getätigt hat. Zudem sind drei Quittungen, welche alle am selben Tag ausgestellt wurden, offensichtlich nicht geeignet, einen mehrmonatigen Aufenthalt zu belegen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Quittungen aus der Stadt D._______ stammen, welche über 100 km vom angeblichen Aufenthaltsort in C._______ entfernt ist. Weiter machte der Beschwerdeführer weder gegenüber dem SEM noch auf Beschwerdeebene Angaben dazu, wie er nach Serbien gelangt sei oder wie er seinen fünfmonatigen Aufenthalt dort gestaltet habe. Gänzlich unsubstanziiert äusserte er sich auch zur Rückreise in die Schweiz, die er per LKW absolviert haben will. Es liegen folglich weder ausführliche noch nachvollziehbare Erklärungen vor, welche als Indiz für einen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten gewertet werden könnten. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - offensichtlich nicht geeignet sind, einen mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien nachzuweisen. Seine Ausführungen zum Verlassen des Dublin-Raumes erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, er sei nach Serbien gegangen, habe sich dort aufgehalten und sei dann mit einem LKW in die Schweiz zurückgereist. Angesichts dieser gänzlich unsubstanziierten Vorbringen sowie des Fehlens von Beweismitteln oder Indizien im Sinne von Anhang II Verzeichnisse A und B DVO war das SEM auch nicht gehalten, ein erneutes Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden zu richten, diese über den vorgebrachten Aufenthalt in Serbien zu informieren und ihnen die klarerweise untauglichen Beweismittel - eine Hotelregistrierung sowie drei Einkaufsquittungen - zu übermitteln. Es liegt kein Erlöschen der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor und die Eingabe vom 28. März 2023 war nicht als neuer Antrag zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des vorangehenden Nichteintretensentscheids vom 4. Oktober 2022 entgegengenommen. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, einen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten und eine diesbezügliche wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist Polen nach wie vor als zuständiger Mitgliedstaat anzusehen. 6.6 Sodann sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 4. Oktober 2022 rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Ausführungen zu einer angeblich drohenden Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen im Fall einer Überstellung nach Polen ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. Zudem wies das SEM zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde in Polen der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2384/2023 vom 5. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2023 zu Recht als Wiederwägungsgesuch entgegengenommen und dieses abgewiesen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2023 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: