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D-1988/2024

D-1988/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 11. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden entsprachen dem Übernahmeer- suchen am 15. November 2022. A.c Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat das SEM auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 ab. A.e Gemäss einer Mitteilung der entsprechenden Gemeinde vom (…) war der Beschwerdeführer untergetaucht, weshalb der Kanton B._______ mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (…) die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers per (…) feststellte. A.f Das SEM teilte den deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. März 2023 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte ge- stützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Verlängerung der Überstel- lungsfrist auf 18 Monate. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als «Mehrfachgesuch nach Dub- lin-Verfahren gemäss Art. 111c AsylG / bzw. Wiedererwägungsgesuch ge- mäss Art. 111b AsylG» betitelten Eingabe vom 9. Februar 2024 erneut an das SEM und ersuchte im Wesentlichen darum, es sei auf sein Gesuch einzutreten und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm

D-1988/2024 Seite 3 in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufzunehmen. Er machte geltend, er habe sich vom (…) bis zum (…) im Hotel (…) in C._______ in Serbien aufgehalten. Am (…) sei er mit einem LKW mut- masslich über Kroatien, Slowenien und Italien wieder in die Schweiz ein- gereist. Folglich habe er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb nicht mehr Deutschland, sondern die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 6. März 2023, eine Unterstützungs- bestätigung vom (…) der (…), eine «Confirmation of the visitor’s stay at the accommodation facility» sowie mehrere Unterlagen, angeblich zum Beleg einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei, bei. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 9. Februar 2024 als Wiedererwägungs- gesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 19. Februar 2024

– eröffnet am 28. Februar 2024 – ab. Es erklärte die Verfügung vom 21. No- vember 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

19. Februar 2024. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anord- nung eines Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. März 2024, die angefoch- tene Verfügung, ein türkischsprachiges vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben (Gesuch vom 16. August 2023 an das SEM), ein Protokoll des

D-1988/2024 Seite 4 Ausreisegesprächs vom 1. Januar 2024 und eine Verfügung der Sozialhil- febehörde D._______ vom (…) (alles in Kopie) bei. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 3. April 2024 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- reicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

D-1988/2024 Seite 5 aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer vermöge nicht zu belegen, dass er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Das Dokument «confirmation of the visitor’s stay at the accommodation facility» könne nicht belegen, dass er sich tatsächlich in Serbien aufgehalten und zu den angegebenen Daten in diesem Hotel übernachtet habe. Es handle sich um ein nicht personalisier- tes und nicht offizielles Dokument, das leicht herstellbar oder fälschbar sei sowie unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar im Sinne einer Gefälligkeit ausgestellt werden könne. Zudem falle auf, dass das Doku- ment vom Gastgeber unterschrieben worden sei, nicht jedoch vom Besu- cher. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen ununter- brochenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territori- ums der Dublin-Mitgliedsstaaten mit stichhaltigen Argumenten und sub- stanziierten Schilderungen plausibel zu machen. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Aus- und Wiedereinreise ins Ho- heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten seien allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er den Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten nicht direkt nach seiner Einreise in die Schweiz geltend gemacht habe, sondern erst fünf Monate nach sei- ner Wiedereinreise. Insgesamt würden seine Aussagen unplausibel und sein Aufenthalt in Serbien unglaubhaft erscheinen. Es könne nicht von ei- nem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Deutschland sei weiterhin zuständig für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren. Der Beschwerdeführer habe

D-1988/2024 Seite 6 daher seine Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständi- gen deutschen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. November 2022 beseitigen könnten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Dublin-Region verlassen und sich drei Monate in Serbien, einem Land aus- serhalb der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO, aufgehalten, bevor er in die Schweiz zurückgekehrt sei. Seine Situation falle unter Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung, weshalb sein Asylantrag in der Schweiz geprüft wer- den müsse. Die Pflichten Deutschlands, den Beschwerdeführer aufzuneh- men sowie dessen Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs seien erloschen. Er könne seinen Aufenthalt in Serbien nachweisen. Er habe die Hotelrechnung als Beweis eingereicht. Dies gelte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Indiz für eine Ausreise. Das Dokument sei eine offizielle Bescheinigung, die seine Anwesenheit in Serbien belege. Er sei aus Unwissenheit und Unerfahrenheit der Ansicht gewesen, dies sei ausreichend. Hätte er Beweise vorlegen wollen, ohne nach Serbien gereist zu sein, hätte er andere, leicht verfügbare Beweise finden und vorlegen können. Zudem habe er sich am (…) nach seiner Rückkehr in die Schweiz bei den zuständigen Behörden gemeldet und nicht, wie vom SEM behaup- tet, fünf Monate zugewartet. Das SEM habe sowohl eine Ermittlungspflicht als auch die Pflicht, die vorgelegten Beweise entsprechend zu würdigen. Es habe jedoch gegen diese Pflichten verstossen und die korrekte Rechts- lage des Beschwerdeführers nicht herausfinden können. Das SEM habe den Beschwerdeführer bei seinem zweiten Antrag nicht einmal angehört. Der Rechtsstatus von Flüchtlingen und der Zulassungsstatus von Staaten könne sich je nach der Entwicklung der Situation im Rahmen der Dublin- Kriterien ändern. Daher müsse der Antrag jedes Mal geprüft werden. Ein wichtiger Punkt sei, die korrekte Information an das gewünschte Land zu übermitteln. Die Situation des Beschwerdeführers hätte erneut geprüft, er hätte erneut angehört, Dokumente hätten untersucht und Deutschland hätte über die neue Situation informiert werden müssen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang- folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnah- meverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 6.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Aufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitglied- staat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Ein nach der ent- sprechenden Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer An- trag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied- staates auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 9. Februar 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und die- ses mit Verfügung vom 19. Februar 2024 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Deutschlands erloschen ist und die Eingabe vom 9. Feb- ruar 2024 einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO

D-1988/2024 Seite 8 darstellt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin- Mitgliedstaats auslöst.

E. 7.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- legt. In den Erwägungen führte es dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbe- sondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asyl- verfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu be- stimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweis- mittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit bezie- hungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.

E. 7.3 In dieser Hinsicht sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO einschlägig. Um etwa die Ausreise nachzu- weisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang II der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), enthalten. In den betreffen- den Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Aus- züge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Zu den Indizien für die Ausreise zählen bei- spielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesu- che in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Fa- milienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklä- rungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Ver- zeichnis B, Ziff. II.3 DVO).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seinen behaupteten Auf- enthalt in Serbien eine «confirmation of the visitor’s stay at the

D-1988/2024 Seite 9 accommodation facility» ein. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde handelt es sich bei diesem Dokument weder um ein Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A DVO noch um ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B DVO (vgl. auch Urteil des BVGer D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.4). So ist das unda- tierte Schreiben nicht mit einer Hotelrechnung gleichzusetzen. Es wird da- raus nicht ersichtlich, ob es sich um eine blosse Reservation – welche je- derzeit über das Internet vorgenommen werden könnte – oder um eine Be- stätigung des Aufenthalts seitens des Hotels handeln soll. Jedenfalls ver- mag das Dokument einen tatsächlichen mehrmonatigen Aufenthalt am be- treffenden Ort offensichtlich nicht zu belegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. I und oben E. 5.1) verwiesen werden, welchen auf Beschwerde- ebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Namentlich erstaunt, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom eingereichten Schreiben keine weiteren Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Serbien einreichen konnte. Seine Begründung, er habe aus Unwissenheit und Unerfahrenheit nicht gewusst, dass die Hotelrechnung nicht ausreiche, vermag nicht zu überzeugen, zumal der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Unterlagen zu den Akten reichte, obwohl ihm eine Beweisführung, sollte er tatsächlich über drei Monate in C._______ verbracht haben, problemlos möglich sein sollte und er eine solche auch implizit in Aussicht stellte. In diesem Zusammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass es sich beim türkischsprachigen, handschriftlichen Schreiben (Beschwerdebeilage 3) gemäss Erläuterung in der Beschwerde um ein Gesuch des Beschwerdeführers an das SEM respektive um einen neuen Asylantrag handelt, welches er nach seiner Rückkehr in die Schweiz gestellt hat, bevor er rechtlich vertreten worden war. Dies stellt inhaltlich kein eigentliches Beweismittel dar. Zudem muss dem Schreiben im vorlie- genden Verfahren die Relevanz abgesprochen werden, zumal davon aus- gegangen werden kann, dass der Inhalt dieses Schreibens Eingang in das spätere Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2024 wie auch in die Be- schwerdeschrift gefunden hat. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keine Veranlassung, das Schreiben übersetzen zu lassen.

E. 7.5 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Aufenthalt aus- serhalb des Dublin-Raumes mittels ausführlicher und nachprüfbarer Erklä- rungen darzulegen. Im vorinstanzlichen Verfahren respektive in der Ein- gabe vom 9. Februar 2024 äusserte er sich lediglich unsubstanziiert und mutmassend zu seiner Rückreise in die Schweiz, die er per LKW absolviert

D-1988/2024 Seite 10 haben will. Weitergehende Erklärungen machte er weder im vorinstanzli- chen Verfahren noch auf Beschwerdeebene. Namentlich äusserte er sich nicht dazu, wie er nach Serbien gelangt ist und wie er seinen dortigen Auf- enthalt gestaltet hat.

E. 7.6 Es ist festzuhalten, dass offensichtlich weder das eingereichte Beweis- mittel – auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO an- zuwendenden reduzierten Beweismasses – noch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufenthalt in Serbien geeignet sind, einen über dreimonatigen Aufenthalt in Serbien nachzuweisen.

E. 7.7 Wie aufgezeigt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsge- biets der Dublin-Staaten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus dem Einwand, es wäre am SEM gewesen, den Sachverhalt zu ermitteln, wobei das SEM ihn nicht einmal erneut angehört habe, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wiedererwägungsge- suche nach Art. 111b AsylG sind schriftlich zu begründen. Der bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit und die Pflicht (vgl. die Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), die Wiedererwägungsgründe anlässlich der Eingabe vom 9. Februar 2024 um- fassend sowie substanziiert darzulegen (vgl. auch Urteil des BVGer E- 4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.2). Es ist sodann auch nicht ersicht- lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die ihm relevant erscheinenden Aspekte (schriftlich) geltend zu machen.

E. 7.8 Mangels eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes des Beschwer- deführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist die Zu- ständigkeit Deutschlands nicht erloschen und ist die Eingabe vom 9. Feb- ruar 2024 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe vom 9. Februar 2024 folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des voran- gehenden Nichteintretensentscheids vom 21. November 2022 entgegen- genommen und dieses vor dem Hintergrund der wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich veränderten Sachlage zu Recht abgewiesen.

E. 7.9 Angesichts der gänzlich unsubstanziierten Vorbringen sowie des Feh- lens von Beweismitteln oder Indizien im Sinne von Anhang II Verzeichnisse A und B DVO war das SEM auch nicht gehalten, ein erneutes

D-1988/2024 Seite 11 Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden zu richten, diese über den vorgebrachten Aufenthalt in Serbien zu informieren und ihnen das klar- erweise untaugliche Beweismittel zu übermitteln (vgl. auch Urteil des BVGer D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.5).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Der am 3. April 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandlos geworden.

E. 9.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebe- gehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1988/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1988/2024 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Wiedererwägung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 11. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden entsprachen dem Übernahmeersuchen am 15. November 2022. A.c Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 ab. A.e Gemäss einer Mitteilung der entsprechenden Gemeinde vom (...) war der Beschwerdeführer untergetaucht, weshalb der Kanton B._______ mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom (...) die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers per (...) feststellte. A.f Das SEM teilte den deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. März 2023 mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. B. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als «Mehrfachgesuch nach Dublin-Verfahren gemäss Art. 111c AsylG / bzw. Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG» betitelten Eingabe vom 9. Februar 2024 erneut an das SEM und ersuchte im Wesentlichen darum, es sei auf sein Gesuch einzutreten und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er machte geltend, er habe sich vom (...) bis zum (...) im Hotel (...) in C._______ in Serbien aufgehalten. Am (...) sei er mit einem LKW mutmasslich über Kroatien, Slowenien und Italien wieder in die Schweiz eingereist. Folglich habe er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb nicht mehr Deutschland, sondern die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 6. März 2023, eine Unterstützungsbestätigung vom (...) der (...), eine «Confirmation of the visitor's stay at the accommodation facility» sowie mehrere Unterlagen, angeblich zum Beleg einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei, bei. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 9. Februar 2024 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 19. Februar 2024 - eröffnet am 28. Februar 2024 - ab. Es erklärte die Verfügung vom 21. November 2022 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung eines Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. März 2024, die angefochtene Verfügung, ein türkischsprachiges vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben (Gesuch vom 16. August 2023 an das SEM), ein Protokoll des Ausreisegesprächs vom 1. Januar 2024 und eine Verfügung der Sozialhilfebehörde D._______ vom (...) (alles in Kopie) bei. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 3. April 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer vermöge nicht zu belegen, dass er den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Das Dokument «confirmation of the visitor's stay at the accommodation facility» könne nicht belegen, dass er sich tatsächlich in Serbien aufgehalten und zu den angegebenen Daten in diesem Hotel übernachtet habe. Es handle sich um ein nicht personalisiertes und nicht offizielles Dokument, das leicht herstellbar oder fälschbar sei sowie unter Beihilfe von Dritten verfügbar gemacht oder gar im Sinne einer Gefälligkeit ausgestellt werden könne. Zudem falle auf, dass das Dokument vom Gastgeber unterschrieben worden sei, nicht jedoch vom Besucher. Weiter sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Territoriums der Dublin-Mitgliedsstaaten mit stichhaltigen Argumenten und substanziierten Schilderungen plausibel zu machen. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit seiner angeblichen Aus- und Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten seien allgemein gehalten, stereotyp und ohne Detailangaben. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er den Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten nicht direkt nach seiner Einreise in die Schweiz geltend gemacht habe, sondern erst fünf Monate nach seiner Wiedereinreise. Insgesamt würden seine Aussagen unplausibel und sein Aufenthalt in Serbien unglaubhaft erscheinen. Es könne nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden. Deutschland sei weiterhin zuständig für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren. Der Beschwerdeführer habe daher seine Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 21. November 2022 beseitigen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Dublin-Region verlassen und sich drei Monate in Serbien, einem Land ausserhalb der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO, aufgehalten, bevor er in die Schweiz zurückgekehrt sei. Seine Situation falle unter Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung, weshalb sein Asylantrag in der Schweiz geprüft werden müsse. Die Pflichten Deutschlands, den Beschwerdeführer aufzunehmen sowie dessen Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs seien erloschen. Er könne seinen Aufenthalt in Serbien nachweisen. Er habe die Hotelrechnung als Beweis eingereicht. Dies gelte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Indiz für eine Ausreise. Das Dokument sei eine offizielle Bescheinigung, die seine Anwesenheit in Serbien belege. Er sei aus Unwissenheit und Unerfahrenheit der Ansicht gewesen, dies sei ausreichend. Hätte er Beweise vorlegen wollen, ohne nach Serbien gereist zu sein, hätte er andere, leicht verfügbare Beweise finden und vorlegen können. Zudem habe er sich am (...) nach seiner Rückkehr in die Schweiz bei den zuständigen Behörden gemeldet und nicht, wie vom SEM behauptet, fünf Monate zugewartet. Das SEM habe sowohl eine Ermittlungspflicht als auch die Pflicht, die vorgelegten Beweise entsprechend zu würdigen. Es habe jedoch gegen diese Pflichten verstossen und die korrekte Rechtslage des Beschwerdeführers nicht herausfinden können. Das SEM habe den Beschwerdeführer bei seinem zweiten Antrag nicht einmal angehört. Der Rechtsstatus von Flüchtlingen und der Zulassungsstatus von Staaten könne sich je nach der Entwicklung der Situation im Rahmen der Dublin-Kriterien ändern. Daher müsse der Antrag jedes Mal geprüft werden. Ein wichtiger Punkt sei, die korrekte Information an das gewünschte Land zu übermitteln. Die Situation des Beschwerdeführers hätte erneut geprüft, er hätte erneut angehört, Dokumente hätten untersucht und Deutschland hätte über die neue Situation informiert werden müssen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Aufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Ein nach der entsprechenden Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 9. Februar 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses mit Verfügung vom 19. Februar 2024 abgewiesen hat. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, so dass die Zuständigkeit Deutschlands erloschen ist und die Eingabe vom 9. Februar 2024 einen neuen Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO darstellt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Mitgliedstaats auslöst. 7.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 7.3 In dieser Hinsicht sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO einschlägig. Um etwa die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO), enthalten. In den betreffenden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betroffenen Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 DVO). Zu den Indizien für die Ausreise zählen bei-spielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 DVO). 7.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für seinen behaupteten Aufenthalt in Serbien eine «confirmation of the visitor's stay at the accommodation facility» ein. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei diesem Dokument weder um ein Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A DVO noch um ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B DVO (vgl. auch Urteil des BVGer D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.4). So ist das undatierte Schreiben nicht mit einer Hotelrechnung gleichzusetzen. Es wird daraus nicht ersichtlich, ob es sich um eine blosse Reservation - welche jederzeit über das Internet vorgenommen werden könnte - oder um eine Bestätigung des Aufenthalts seitens des Hotels handeln soll. Jedenfalls vermag das Dokument einen tatsächlichen mehrmonatigen Aufenthalt am betreffenden Ort offensichtlich nicht zu belegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. I und oben E. 5.1) verwiesen werden, welchen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Namentlich erstaunt, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom eingereichten Schreiben keine weiteren Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Serbien einreichen konnte. Seine Begründung, er habe aus Unwissenheit und Unerfahrenheit nicht gewusst, dass die Hotelrechnung nicht ausreiche, vermag nicht zu überzeugen, zumal der rechtlich vertretene Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Unterlagen zu den Akten reichte, obwohl ihm eine Beweisführung, sollte er tatsächlich über drei Monate in C._______ verbracht haben, problemlos möglich sein sollte und er eine solche auch implizit in Aussicht stellte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim türkischsprachigen, handschriftlichen Schreiben (Beschwerdebeilage 3) gemäss Erläuterung in der Beschwerde um ein Gesuch des Beschwerdeführers an das SEM respektive um einen neuen Asylantrag handelt, welches er nach seiner Rückkehr in die Schweiz gestellt hat, bevor er rechtlich vertreten worden war. Dies stellt inhaltlich kein eigentliches Beweismittel dar. Zudem muss dem Schreiben im vorliegenden Verfahren die Relevanz abgesprochen werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt dieses Schreibens Eingang in das spätere Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2024 wie auch in die Beschwerdeschrift gefunden hat. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch keine Veranlassung, das Schreiben übersetzen zu lassen. 7.5 Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes mittels ausführlicher und nachprüfbarer Erklärungen darzulegen. Im vorinstanzlichen Verfahren respektive in der Eingabe vom 9. Februar 2024 äusserte er sich lediglich unsubstanziiert und mutmassend zu seiner Rückreise in die Schweiz, die er per LKW absolviert haben will. Weitergehende Erklärungen machte er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene. Namentlich äusserte er sich nicht dazu, wie er nach Serbien gelangt ist und wie er seinen dortigen Aufenthalt gestaltet hat. 7.6 Es ist festzuhalten, dass offensichtlich weder das eingereichte Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - noch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Aufenthalt in Serbien geeignet sind, einen über dreimonatigen Aufenthalt in Serbien nachzuweisen. 7.7 Wie aufgezeigt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus dem Einwand, es wäre am SEM gewesen, den Sachverhalt zu ermitteln, wobei das SEM ihn nicht einmal erneut angehört habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wiedererwägungsgesuche nach Art. 111b AsylG sind schriftlich zu begründen. Der bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit und die Pflicht (vgl. die Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), die Wiedererwägungsgründe anlässlich der Eingabe vom 9. Februar 2024 umfassend sowie substanziiert darzulegen (vgl. auch Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.2). Es ist sodann auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die ihm relevant erscheinenden Aspekte (schriftlich) geltend zu machen. 7.8 Mangels eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten ist die Zuständigkeit Deutschlands nicht erloschen und ist die Eingabe vom 9. Februar 2024 nicht als neuer Antrag im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu werten, welcher ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. Das SEM hat die Eingabe vom 9. Februar 2024 folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des vorangehenden Nichteintretensentscheids vom 21. November 2022 entgegengenommen und dieses vor dem Hintergrund der wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich veränderten Sachlage zu Recht abgewiesen. 7.9 Angesichts der gänzlich unsubstanziierten Vorbringen sowie des Fehlens von Beweismitteln oder Indizien im Sinne von Anhang II Verzeichnisse A und B DVO war das SEM auch nicht gehalten, ein erneutes Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden zu richten, diese über den vorgebrachten Aufenthalt in Serbien zu informieren und ihnen das klarerweise untaugliche Beweismittel zu übermitteln (vgl. auch Urteil des BVGer D-2578/2023 vom 17. Mai 2023 E. 6.5).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 3. April 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 9.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: