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D-5482/2022

D-5482/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5482/2022 Urteil vom 6. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 11. Oktober 2022 ergab, dass er am 4. Oktober 2022 bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 die gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren bevollmächtigte, dass ihm im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 11. November 2022 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er hierbei vorbrachte, er habe am 30. September 2022 seinen Heimatstaat Türkei verlassen und sei über verschiedene Länder nach Deutschland gereist sei, wobei sein Ziel die Schweiz gewesen sei, dass er in Deutschland kurz vor der Weiterfahrt festgenommen und mehrere Stunden von den Behörden festgehalten worden sei, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, dass ihn die Behandlung bei der Festnahme in Deutschland, als er sich nackt zur Durchsuchung habe ausziehen müssen, an seine Haftzeit in der Türkei erinnert und sich negativ auf sein psychisches Befinden ausgewirkt habe, wobei er überdies gar kein Asylgesuch in Deutschland habe stellen wollen, dass er als weitere Gründe gegen eine Wegweisung nach Deutschland vorbrachte, er sei einer der besten Studenten an einer der besten Universitäten der Türkei gewesen und würde gerne an der Universität in Zürich Recht und Ökologie studieren, dass er eine Wegweisung nach Deutschland so empfinden würde, als würde man ihn töten und er schon einmal sein Leben in der Türkei verloren habe, dass er in Deutschland keine Bekannten, in der Schweiz jedoch wenigstens weit entfernte Verwandte und Familienfreunde habe, dass er in medizinischer Hinsicht vorbrachte, er habe (...) sowie verstärkten (...) und leide zudem an psychischen Problemen, dass er wegen der in der Türkei erlebten Folter im Gefängnis an (...) und (...)zuständen leide und medizinische Hilfe erhalte, wobei eine Überweisung zu einem Psychologen geplant sei, dass das SEM die deutschen Behörden am 11. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen am 15. November 2022 guthiessen, dass das SEM Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vornahm und ein medizinisches Datenblatt des Bundesasylzentrums Basel vom 16. November 2022 vorliegt, wonach dem Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme (...) Antidepressiva verschrieben worden seien und er an einen Psychologen überwiesen werde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2022 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 21. November 2022 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung des SEM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die Beschwerde entschieden worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2022 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde ein Rückweisungsantrag wegen formeller Verfahrensfehler gestellt wurde, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da seine Rechtsvertretung während des gesamten Verfahrens nicht anwesend gewesen sei, weshalb auch der Sachverhalt nicht umfassend habe erstellt werden können, dass seine Rechtsvertretung ihn nicht auf das Dublin-Gespräch vorbereitet habe und beim Gespräch nicht anwesend gewesen sei, weshalb er seine Situation, wonach er sich bei einer Rückführung nach Deutschland wegen der Auswirkungen einer Familienfehde in Lebensgefahr sehe, nicht ausreichend habe erklären können, dass er überdies nie ausdrücklich darauf verzichtet habe, dass ihm eine angemessene Rechtsvertretung im Dublin-Verfahren zur Seite gestellt werde, dass zudem der Nichteintretensentscheid formelle Fehler dahingehend aufweise, dass eine andere Person als der namentlich aufgeführte Fachspezialist die Verfügung unterschrieben habe, dass in der Verfügung des SEM nicht berücksichtigt und erwähnt worden sei, dass er in Deutschland bedroht werde und sein Leben in Gefahr sei und auch der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sei, sei doch der Arzttermin vom 7. Dezember 2022 nicht abgewartet worden und habe sich sein psychischer Zustand durch den Behördenkontakt in Deutschland verschlechtert, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass das Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer vorliegend zwar in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung geführt wurde, was jedoch keine Verletzung rechtlicher Vorgaben zum Rechtsschutz im Dublin-Verfahren beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zur Folge hatte, dass sich die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung aus Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k AsylG ergeben, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass nämlich gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört, dass es sich bei dem Dublin-Gespräch hingegen nicht um eine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase handelt, sondern vielmehr um ein persönliches Gespräch (siehe Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), das nach Art. 26b AsylG i.V. m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehörs zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 160), dass mögliche Asylvorbingen nicht Gegenstand des Dublin-Gespräches sind, werden doch im Dublin-Gespräch im Gegensatz zur Erstbefragung die Asylgründe grundsätzlich nicht erfragt, dass die Anforderungen an das persönliche Gespräch in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt sind und danach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein solches zu führen hat, um das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäss Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen und auf welches gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ausnahmsweise verzichtet werden darf, wobei die Norm keine Teilnahme der Rechtsvertretung vorsieht (zur effektiven Rechtsberatung siehe nur Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung), dass die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein kann, auch wenn diese Aufgabe in Art. 102k AsylG nicht erwähnt wird, dass der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch jedoch der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (vgl. auch Pflichtenheft SEM zum Projekt (18108) 420 Beratung und Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren vom 18. Juni 2018, Ziff. 4.1 Bst. c: «Bei Bedarf Begleitung der asylsuchenden Person zum Dublin-Gespräch im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013»; online einsehbar auf www.simap.ch) und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer zudem - anders als im Fall des von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 - und entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde ausdrücklich einverstanden erklärt hat, das Dublin-Gespräch ohne seine Rechtsvertretung zu führen (vgl. act. SEM 14/1), zu welchem diese im Übrigen vom SEM korrekt und rechtzeitig eingeladen worden war (vgl. act. SEM 13/2), dass sodann für den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung zwischen dem Dublin-Gespräch am 11. November 2021 und dem Erlass des Nichteintretensentscheids vom 21. November 2022 genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, sich bei Bedarf zum Ablauf und zum Protokoll des Dublin-Gesprächs zu äussern, dass ferner angesichts der Bevollmächtigung der Rechtsvertretung nach Art. 102h Abs. 1 AsylG am 18. Oktober 2022 (vgl. act. SEM 12/1) nicht glaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, überhaupt keinen Kontakt zu seiner Rechtsvertretung gehabt zu haben, dass unter diesen Umständen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, dass auch die sinngemässe Rüge, die Verfügung sei aufgrund der mangelhaften Eröffnung durch die fehlerhafte Unterzeichnung für nichtig zu erklären beziehungsweise die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass eine der beiden Unterschriften auf der angefochtenen Verfügung offenbar tatsächlich von einer anderen Person als dem aufgeführten Fachspezialisten stammt, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), wobei die Berufung auf einen Eröffnungsmangel durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 5.2 mit Hinweisen, A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 2.6, A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2), dass die angefochtene Verfügung durch den zuständigen Sektionschef sowie - anstelle des zuständigen Fachspezialisten - durch eine andere, möglicherweise nicht unterschriftsberechtigte Person unterzeichnet wurde, dass sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergibt und auch in der Beschwerde nicht weiter substanziiert wird, inwiefern der Beschwerdeführer durch den möglichen Verfahrensmangel irregeführt worden wäre und ihm daraus ein Nachteil entstanden sein könnte, dass vorliegend deshalb kein Anlass besteht, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben, dass überdies der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vorbringt, in Deutschland wegen einer Familienfehde durch eine andere, gut vernetzte und an verschiedenen Standorten lebende türkische Familie mit dem Tod bedroht zu sein, dass diesbezüglich jedoch mit Blick auf das vorliegende Verfahren kein weiterer Abklärungsbedarf zu erkennen ist, dass das SEM in der Verfügung überdies hinsichtlich geltend gemachter behördlicher Benachteiligungen auf das funktionierende Justizsystem in Deutschland hingewiesen hat (vgl. S. 3 der Verfügung) und auch hinsichtlich möglicher Bedrohungen durch Drittpersonen Gleiches gelten dürfte, dass zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Abklärungen durch das SEM vorgenommen worden sind (vgl. act. SEM 21 f.) und aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden kein weiterer Arzttermin abzuwarten war, um die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, dass eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), da sich das SEM ausführlich zu den Unterkunftsbedingungen inklusive der medizinischen Versorgung und zur Gesundheitssituation des Beschwerdeführers geäussert hat und sodann erwogen hat, die Unterbringung und benötigte medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Deutschland sei gewährleistet (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 f.), dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet erweisen, womit kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; sog. Versteinerungsprinzip), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Oktober 2022 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die deutschen Behörden am 15. November 2022 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er kein Asylgesuch in Deutschland habe stellen wollen, daran nichts ändert, wobei die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1675/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er würde durch eine Wegweisung nach Deutschland in eine lebensbedrohende Lage geraten und damit sinngemäss geltend macht, die Wegweisung dorthin verstosse gegen Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Familienfehde mit einer anderen türkischen Familie bei einer Rückkehr nach Deutschland in Lebensgefahr sei, dass im Jahr 2013 zwei Familienmitglieder ermordet worden seien aufgrund eines Ehrenmordes und sich seitdem der gewalttätige Konflikt zwischen den beiden Familien immer weiter zugespitzt habe, weshalb auch der nicht in die Fehde involvierte Beschwerdeführer allein durch seine Zugehörigkeit zur Familie stark gefährdet sei, dass nämlich die Familie, die für die Ermordung zwei seiner Familienangehörigen verantwortlich sei, über ein weit verzweigtes familiäres Netz in Deutschland verfüge, weshalb er im gesamtdeutschen Raum gefährdet sei, dass er zudem an psychischen Problemen leide und er bei einer Überstellung nach Deutschland angesichts der schlechten Behandlung durch die deutsche Polizei, die ihn an seine Erfahrungen in der Türkei als politischer Gefangener erinnert habe, eine Retraumatisierung befürchte, dass die Behandlung zudem zu einem Verlust des Vertrauens in die deutsche Polizei geführt habe, was nicht förderlich sei bei einem möglichem Schutzersuchen an die Behörden im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch die Familienfehde, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung nach Deutschland dort Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen erhält, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse, dieser Anforderung nicht genügen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland könnten zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb die befürchteten Übergriffe durch eine andere türkische Familie im gesamten Staatsgebiet Deutschlands drohen sollten, nicht jedoch in der angrenzenden Schweiz, dass sich der Beschwerdeführer sodann grundsätzlich an die deutsche Polizei wenden und um Schutz ersuchen kann, zumal Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer den allenfalls nötigen Schutz verwehren würden und der Einwand, er sei retraumatisiert und habe kein Vertrauen in die Behörden wegen der Umstände der Anhaltung bei der Einreise, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer sich ferner darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Deutschland entgegen, dass eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass angesichts der Abklärungen des SEM und der vorliegenden Berichte vom Bestehen gewisser psychischer Beschwerden (...) auszugehen ist, dass daraus jedoch nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht zwingend darauf angewiesen, sich weiter in der Schweiz aufzuhalten, dass vielmehr davon auszugehen ist, eine adäquate Behandlung der festgestellten Leiden sei auch in Deutschland möglich und zumutbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass seine psychischen Probleme, die möglicherweise durch Hafterlebnisse in der Türkei verursacht wurden, nicht in Deutschland behandelt werden könnten, dass Deutschland im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer überdies zugemutet werden kann, in Deutschland seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen einzufordern und der Einwand, der Vertrauensverlust in die deutschen Institutionen würde ihn davon abhalten, nicht überzeugt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung (konkret Fortführung entsprechender Medikation und allenfalls psychotherapeutische Betreuung) verweigern würde, dass darüber hinaus anzumerken gilt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dies vorliegend geschehen ist, sind die jeweiligen Diagnosen (psychische Probleme, medikamentöse Behandlung, allfällig Anbindung an Psychologen/Psychiater; [...]) in den Überstellungsmodalitäten hier aufgelistet (SEM act. 23/1), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: