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E-3267/2023

E-3267/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3267/2023 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Melek Kusoglu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem volljährigen Sohn B._______ ([...]) am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 3. März 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 15. März 2023 der in den Bundesasylzentren (BAZ) C._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 28. April 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 12. Mai 2023 explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (eröffnet am 31. Mai 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer unter Beilage seiner bereits aktenkundigen Stellungnahme vom 12. Mai 2023 mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Mai 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, die Wegweisung nach Kroatien auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen seines Sohnes zu vereinen, eventualiter seien die Akten des Sohnes beizuziehen und die beiden Verfahren koordiniert zu behandeln, dass die vorinstanzlichen Akten ([...] und [...]) dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Juni 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass dem Antrag auf Vereinigung, eventualiter Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des volljährigen Sohnes (B._______ [{...}]) insoweit zu entsprechen ist, als das vorliegende aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren E-3262/2023 koordiniert zu behandeln ist, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil das Dublin-Gespräch nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei, sein Fall nicht individuell geprüft und der Sachverhalt in Bezug auf systemische Schwachstellen in Kroatien sowie seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden sei, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, zudem habe die Vorinstanz das Ermessen nicht ausgeübt beziehungsweise unterschritten, dass sich jedoch weder eine Gehörsverletzung, eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung erblicken lässt, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich einverstanden erklärte, das Gespräch ohne Rechtsvertretung und in türkischer Sprache durchzuführen (vgl. SEM-eAkten 15/2 S. 1), dass vorab festzustellen ist, dass die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch keine Verletzung rechtlicher Vorgaben zum Rechtsschutz im Dublin-Verfahren beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zur Folge hat (vgl. Urteile des BVGer D-221/2023 vom 8. März 2023 insb. E. 3.5-3.7 und D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022), dass der Beschwerdeführer sodann am Ende des Dublin-Gesprächs mit seiner Unterschrift bestätigte, er habe den Dolmetscher «in Ordnung» verstanden und, dass das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt worden sei, wobei der Inhalt seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-eAkten 15/2 S. 1 f.), dass überdies dem Protokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte Übersetzung oder auf einen mangelhaften Ablauf (die Übersetzung per Telefon ist ebenfalls nicht zu beanstanden) zu entnehmen sind, dass sich der Beschwerdeführer folglich in genügendem Masse hat äussern können, weshalb keine entsprechende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist, dass die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat einfliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3 ff.), dass die Vorinstanz hierbei nicht gehalten war, ausdrücklich auf die Situation des mitreisenden Sohnes einzugehen, wurden die Verfahren doch koordiniert behandelt und ist Kroatien auch für diesen Sohn zuständig (vgl. Beschwerde insb. S. 14 und angefochtene Verfügung S. 10), dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch weder aus der europäischen Rechtsprechung aus den Jahren 2020 und 2021 noch aus den zitierten Berichten etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Beschwerde S. 9 f.), hat die Vorinstanz doch die aktuelle Rechtsprechung zu Kroatien ausreichend berücksichtigt, dass sodann auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, dass überdies auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die Vorinstanz alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 7 f.), dass im Übrigen die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ebenfalls materieller Natur ist, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermag, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 der Vorinstanz Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und - wie zu zeigen sein wird - in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind (vgl. Beschwerde insb. S. 12), dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (sog. take-back-Verfahren), dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 12. Mai 2023 explizit zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. März 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, es sei dort unsicher, es bestünde Entführungsgefahr, die Rechte würden missachtet, weil auf ihn geschossen worden sei, sei er aufgegriffen und auf der Polizeiwache zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, er habe zwölf Stunden, um das Land zu verlassen, man habe ihm zudem alle Sachen abgenommen und sein Zielland sei die Schweiz gewesen, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihm jetzt besser, er sei aber in der Türkei gefoltert worden, weshalb er - wegen Schmerzen - nicht mehr arbeiten könne, dass er in der Beschwerde ergänzte, er sei aufgrund der in der Türkei erlittenen Folter traumatisiert, er leide an Schlafstörungen und Angstzuständen, zudem würden ihm Schmerzen in der Schulter Probleme bereiten, er benötige Medikamente, dass er, indem eine Pistole auf ihn gerichtet worden sei, um ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke zu bewegen, in Kroatien retraumatisiert worden sei, dass nicht garantiert sei, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einer angemessenen Unterbringung sowie Versorgung oder zu einem fairen Asylverfahren erhalte, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten liesse, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insb. für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung und verschiedene allgemeine Berichte (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, zum Verlassen des Landes innert zwölf Stunden aufgefordert worden zu sein, jedoch im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die ins Recht gelegte Stellungnahme vom 12. Mai 2023 hieran nichts zu ändern vermag, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass beim Beschwerdeführer eine Skabies-Behandlung durchgeführt wurde (vgl. SEM-eAkten 25/8 S. 1), am linken Arm eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Neovaskularisation im Rahmen einer lmpingement Problematik festgestellt wurde (vgl. SEM-eAkten 25/8, S. 2), er an Angstzuständen sowie Schlaflosigkeit leidet, weshalb eine anxiolytische Behandlung zur Verringerung der Ängste eingeleitet wurde (vgl. SEM-eAkten 24/2) und er am linken Arm mit Flector Pflaster und Irfen 400mg behandelt wird, dass sich dieses Krankheitsbild mit den weiteren aktenkundigen Arztberichten deckt und um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.), dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass schliesslich auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auf seinen Sohn angewiesen, keine andere Einschätzung zulässt, zumal Kroatien auch für seinen Sohn zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer E-326/2023) und er dort - bei Bedarf - auf die Unterstützung seines Sohnes zurückgreifen kann, dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 12. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: