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E-3262/2023

E-3262/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3262/2023 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater B._______ (N [...]) am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 3. März 2023 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 15. März 2023 der in den Bundesasylzentren (BAZ) C._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. März 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 28. April 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 12. Mai 2023 explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2023 (eröffnet am 31. Mai 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Mai 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, die Wegweisung nach Kroatien auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen seines Vaters zu vereinen, eventualiter seien die Akten des Vaters beizuziehen und die beiden Verfahren koordiniert zu behandeln, dass die vorinstanzlichen Akten (N [...] und N [...]) dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 12. Juni 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass dem Antrag auf Vereinigung, eventualiter Koordination des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Vaters (B._______ [N [...]]) insoweit zu entsprechen ist, als das vorliegende Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren des Vaters E-3267/2023 koordiniert zu behandeln ist, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz den Umstand, dass er für seinen stark traumatisierten Vater eine wichtige Unterstützung sei, in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen habe, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 7 f.), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht hierbei nicht verletzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 5 ff.), dass die Vorinstanz hierbei nicht gehalten war, ausdrücklich auf die Situation des mitreisenden Vaters einzugehen, wurden die Verfahren doch koordiniert behandelt und ist Kroatien auch für den Vater des Beschwerdeführers zuständig (vgl. angefochtene Verfügung S. 8), dass die formelle Rüge folglich unbegründet ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (sog. take-back-Verfahren), dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 12. Mai 2023 explizit zustimmten, dass damit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. März 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, bei einer Rückkehr habe er Angst, in die Türkei deportiert zu werden, wo er viele Probleme habe, die Schweiz, wo einer seiner Cousins lebe, sei von Anfang an sein Zielland gewesen, dass er in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihm gut, dass er in der Beschwerde ergänzte, er sei für seinen stark traumatisierten Vater, mit dem er zusammen aus der Türkei geflohen sei, eine grosse Unterstützung, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für den Beschwerdeführer zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten liesse, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insb. für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sodann der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 zwar zu entnehmen ist, die Reise bis in die Schweiz sei für den Beschwerdeführer traumatisierend gewesen, dass eine Traumatisierung jedoch weder vertieft noch belegt und auf Beschwerdeebene auch keine entsprechenden Belege ins Recht gelegt wurden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seinem Gesundheitszustand vielmehr ausführte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-eAkten 12/1), dass selbst wenn eine entsprechende Traumatisierung vorliegen würde, diese grundsätzlich kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen würde, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur auch für psychische Leiden verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, was er sodann auch nicht geltend macht (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2 und Urteil D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass schliesslich auch die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei für seinen Vater eine grosse Stütze und habe in der Schweiz einen Cousin, keine andere Einschätzung zulassen, dass es sich bei Cousins nicht um Familienangehörige im Sinne der Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt und Abhängigkeitsverhältnisse weder geltend gemacht noch belegt wurden, dass Kroatien sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seinen Vater zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer E-3267/2023), weshalb seine Ausführungen zur gegenseitigen Abhängigkeit und insbesondere zu Art. 8 EMRK ins Leere gehen, dass folglich auch weder Art. 8 EMRK noch Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 12. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: