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E-1836/2024

E-1836/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-20 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Februar 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Die kroatischen Behörden hiessen am 12. Mai 2023 ein Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2023 explizit gut, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2023 in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Überstellung nach Kroatien ver- fügte, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs zu- ständig war. Es verfügte gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwer- de vom 7. Juni 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3267/2023 vom 15. Juni 2023 abgewiesen; die Verfügung des SEM er- wuchs dadurch in Rechtskraft. C. Das SEM informierte die kroatischen Behörden am 20. Juni 2023 darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Be- schwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. II. D. D.a Am 24. November 2023 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers darum, es sei wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Das Wiedererwägungsgesuch könne erst nach erfolgter Ak- teneinsicht begründet werden; es werde deshalb die Zustellung sämtlicher Verfahrensakten zur Einsichtnahme beantragt.

E-1836/2024 Seite 3 D.b Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2023 durch das SEM Akteneinsicht gewährt. D.c Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, weil gemäss den Verfahrensakten die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Es sei ihm in der Folge in der Schweiz Asyl zu gewähren und seiner Ehefrau so- wie der minderjährigen Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Familienasyl zu gewähren. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2024 fest, die Zuständig- keit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien be- stehe bis zum 19. Dezember 2024. Weiter verfügte es, dass einer allfälli- gen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung ent- zogen werde. F. Gegen diese Feststellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 22. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylverfahren sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er einerseits um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers am 25. März 2024 mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus. H. Am 26. März 2024 reichte die neue Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers die Anwaltsvollmacht nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024 forderte der Instruktionsrich- ter die Vorinstanz auf, die amtlichen Akten zu vervollständigen, zu bereini- gen sowie das Aktenverzeichnis nachzuführen und insbesondere die in der Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Februar 2024 erwähnte Verlän-

E-1836/2024 Seite 4 gerungserklärung an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 in die Akten aufzunehmen. Das SEM wurde ausserdem eingeladen, sich vernehmen zu lassen. Der Entscheid über die übrigen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 10. April 2024 reichte das SEM beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel mehrere Unter- lagen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Überstellungsversuch vom 14. Dezember 2023 ins Recht.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer aus prozess- ökonomischen Gründen bisher nicht (unter Gewährung eines Replikrechts) zur Kenntnis gebracht. Angesichts der besonderen Umstände des Verfah- rens – und nachdem die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist –, ist ihm aus prozessökonomischen Gründen eine Kopie dieser Stel- lungnahme mit dem heutigen Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer hätte am 14. Dezember 2023 nach Kroatien überstellt werden sollen, habe sich aber am Tag zuvor ohne Angabe von Gründen, ohne ärztliche Zuweisung und ohne Hinweis an die kantonalen Behörden in die Psychiatrie B._______ einweisen lassen. Er habe sich da- mit bewusst seiner Überstellung entzogen, weshalb das SEM berechtigt gewesen sei, die Überstellungsfrist gegenüber den kroatischen Behörden zu verlängern. Die entsprechende Erklärung sei am 14. Dezember 2023 praxiskonform abgegeben worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, seine Einweisung in die Psychi- atrie B._______ vom 13. Dezember 2023 sei ohne Angabe von Gründen sowie ohne ärztliche Zuweisung erfolgt. Vielmehr sei es zu einer Dekom- pensation seines ohnehin schon labilen Zustandsbildes gekommen, nach- dem seine Psychologin ihn über den am Folgetag geplanten Rückfüh- rungsflug nach Kroatien in Kenntnis gesetzt habe. Aufgrund von akuter Su- izidalität habe diese ihn zum stationären Aufenthalt in die psychiatrische Klinik B._______ überwiesen, wo er bis zum 20. Dezember 2023 stationär hospitalisiert gewesen sei. Ebenfalls zu Unrecht sei das SEM davon aus- gegangen, er habe sich gezielt und bewusst der Durchführung der Über- stellung entzogen und sei damit "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO gewesen. Sein psychischer Zusammenbruch sei als Folge seiner psychischen Erkrankung zu sehen, weshalb daraus nicht geschlossen wer- den könne, er habe sich gezielt und bewusst der Überstellung entzogen. Es habe zu diesem Zeitpunkt von ihm nicht erwartet werden können, dass

E-1836/2024 Seite 6 er daran denke, die kantonalen Behörden über seinen Aufenthaltsort zu informieren. Die Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Unrecht erfolgt. Diese Frist sei nach dem Gesagten abgelaufen und sein Asylverfahren sei in der Schweiz zu prüfen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer das Einweisungsschreiben sowie das Bestätigungs- schreiben der Psychiatrie C._______ vom 13. Dezember 2023 respektive

19. März 2024 ins Recht.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den Umstän- den des gescheiterten Überstellungsversuchs. Die mit dem Vollzug beauf- tragten Behörden seien unter den gegebenen Umständen gezwungen ge- wesen, von einer vorsätzlichen Absicht zur systematischen Entziehung der Wegweisung nach Kroatien auszugehen. Das SEM habe daher am 14. De- zember 2023 eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorgenommen.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich ein- getretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wieder- wägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 5.2 Mit Eingabe vom 24. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei "wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen". Er stellte dabei in Aussicht, sein Wiedererwägungsgesuch nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Am 5. Dezember 2023 wurde der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer wiederum beantragen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs beschränkte sich sein damaliger Rechtsvertreter auf den folgenden Satz: "Gemäss den mir vorliegenden Verfahrensakten ist die Schweiz zuständig für das Asylverfahren meines Mandanten".

E. 5.3 Das Gesuch um wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch wäre vom SEM – vorab mit Bezug auf die Frage der genügenden Form – nach den Regeln von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Die Vorinstanz erliess jedoch keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststel-

E-1836/2024 Seite 7 lungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 15. Dezember 2024 ablaufen werde. Gestaltungs- und Feststellungs- verfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsver- fügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen ste- hen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer kon- kreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirk- lichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststel- lungsverfügung ausgeschlossen (vgl. KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffent- liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 395).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu Unrecht in die- ser Form ergangen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei solchen Kons- tellationen in letzter Zeit bereits mehrmals feststellen musste (vgl. etwa die Urteile BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 2, D-894/2024 vom

20. Februar 2024 E. 4 oder E-588/2023 vom 29. März 2023 E. 5).

E. 6.1 Nach Eingang der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 26. Mai 2023 informierte dieses die kroatischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. Mit Er- lass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3267/2023 vom 15. Juni 2023 begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerde- führers nach Kroatien wieder zu laufen; sie endete am 15. Dezember 2023 (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.2.1 Wird nach abgeschlossenem Dublin-Zuständigkeitsverfahren eine Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe- nen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Per- son verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitglied- staat über. Die Überstellungsfrist kann unter anderem dann (auf höchstens achtzehn Monate) verlängert werden, wenn die Person "flüchtig" ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

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E. 6.2.2 Will ein Mitgliedstaat in einer solchen Konstellation die Überstellungs- frist verlängern, hat er dies gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zu erklären; andernfalls fällt die Zuständig- keit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz dem ersu- chenden Mitgliedstaat zu (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung vom 30. Januar 2014 gemäss Durchführungsverordnung {EU} Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO]; hierzu auch CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 29 Dublin-III-VO und K1 zu Art. 9 DVO).

E. 6.2.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe den kroatischen Behörden am 14. Dezember 2023 eine Verlängerung der Überstellungsfrist eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überstellung nicht effektiv erreichbar – und demnach "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO – gewesen sei. Damit sei die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf 18 Monate verlän- gert worden (vgl. SEM-Verfügung S. 2).

E. 6.2.4 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.2 hiervor) ist die Frage, ob das SEM tatsächlich eine solche Verlängerungserklärung vor Ablauf der Über- stellungsfrist abgegeben hat, von entscheidender Bedeutung für das vor- liegende Verfahren und die Bestimmung der Zuständigkeit des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats.

E. 6.3.1 Der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Akteneinsichtsrecht und die Aktenführungspflicht. Letztere beinhaltet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und im Verfahren entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren. Die korrekte Aktenführung ist geordnet, übersichtlich und vollständig; es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Dies betrifft deren Ablage, die Paginierung und die vollständige Registrierung im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 8.1, 2011/37 E. 5.4.1).

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E. 6.3.2 Seit Einführung des neuen Asylverfahrens am 1. März 2019 werden die Asylakten des SEM digital auf der Plattform eGov geführt und – dem Bundesverwaltungsgericht – versehen mit einem Aktenverzeichnis – unter der N-Nummer der betroffenen Person zugänglich gemacht. Original- Dokumente (analoge Beweismittel, Identitätspapiere, unterzeichnete Be- fragungsprotokolle und Empfangsbestätigungen etc.) werden vom SEM in der sogenannten N-Box physisch aufbewahrt; diese kann das Bundesver- waltungsgericht bei Bedarf jederzeit beim SEM bestellen und beiziehen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer D-2351/2024 vom 6. Mai 2024 E. 4.2 f.).

E. 6.4.1 Nach Eingang der Beschwerde vom 22. März 2024 war in den amtli- chen Verfahrensakten des SEM auf der Plattform eGov keine Verlänge- rungserklärung des SEM an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 auffindbar; auch die vielen in der angefochtenen Verfügung erwähn- ten Auskünfte und Feststellungen im Zusammenhang mit dem Überstel- lungsversuch (namentlich der mit dem Vollzug der Überstellung beauftrag- ten kantonalen Stellen) waren in den Vorakten des SEM auf eGov nirgends ersichtlich: Im Verzeichnis der amtlichen Akten der Vorinstanz war für die Zeit zwischen 5. Dezember 2023 (vgl. SEM-act. 45/4: Gewährung Akten- einsicht) und 22. Februar 2024 (vgl. SEM-act. 46/4: Feststellungsverfü- gung) kein einziges Aktenstück aufgeführt.

E. 6.4.2 In seiner Zwischenverfügung vom 26. März 2024 forderte der Instruktionsrichter das SEM deshalb dazu auf, die Verfahrensakten ent- sprechend zu vervollständigen und insbesondere auch die angebliche Ver- längerungserklärung an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 in seine Akten aufzunehmen.

E. 6.4.3 In ihrer Vernehmlassung betonte die Vorinstanz die Rechtskonformi- tät ihrer Verlängerung der Überstellungsfrist 14. Dezember 2023. Mit der Vernehmlassung wurden dem Bundesverwaltungsgericht mehrere E-Mail- Korrespondenzen zwischen den kantonalen Behörden, der Psychologin des Beschwerdeführers, einem lokalen Dienstleister im Sozialbereich und dem SEM sowie eine Annullationsmitteilung der kantonalen Behörden an swissREPAT zugestellt. Die vom Instruktionsrichter einverlangte Verlänge- rungserklärung wurde der Vernehmlassung hingegen nicht beigelegt. Sie war auch weiterhin in den amtlichen Akten des SEM auf eGov nicht auffindbar.

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E. 6.4.4 Nachdem diese Verlängerungserklärung, wie erwähnt, vom SEM auch nach explizier Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht akten- kundig gemacht worden war, qualifizierte dieser das Vorbringen der Vor- instanz als nicht belegte Parteibehauptung. Er setzte deshalb bei dem für das Verfahren zuständigen Spruchkörper einen Urteilsentwurf in Zirkula- tion, in dem die Beschwerde gutgeheissen und das SEM angewiesen wurde, das nationale Asylverfahren durchzuführen (weil entgegen der SEM-Darstellung gemäss Aktenlage offensichtlich keine Verlängerungs- erklärung an Kroatien abgegeben worden sei, was den Wechsel der Zu- ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz bewirkt habe). Ein Mitglied des Spruchkörpers hielt im Rahmen des Zirkulations- verfahrens fest, diese Erklärung sei in den amtlichen Akten zwar tatsäch- lich nicht auffindbar; es habe dieses Dokument aber im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS), in einer dortigen Ablage von SEM-Akten aufgefunden.

E. 6.5 Eine Durchsicht dieser parallelen "ZEMIS-Aktensammlung" (und der amtlichen Akten auf eGov) ergab daraufhin Folgendes:

E. 6.5.1 Für die Zeit des ersten Überstellungsversuchs Mitte Dezember 2023 sind in der "ZEMIS-Aktensammlung" insgesamt 13 Aktenstücke (Entste- hungsdatum 12.–14. Dezember 2023) auffindbar, darunter – in der Tat – die Verlängerungserklärung an die kroatischen Behörden vom 14. Dezem- ber 2023 sowie diverse Aktenstücke im Zusammenhang mit dem geschei- terten Überstellungsversuch. Die "ZEMIS-Aktensammlung" weist kein Aktenverzeichnis auf; die Dokumente sind darin unpaginiert abgelegt. Es fehlt überdies die (im Aktenverzeichnis in eGov enthaltene) Klassierung der Dokumente in Kategorien, gemäss welchen Akteneinsicht zu gewähren oder zu verweigern wäre.

E. 6.5.2 Kein einziges der erwähnten 13 Dokumente aus der "ZEMIS-Akten- sammlung" ist in den amtlichen Akten in eGov abgelegt.

E. 6.5.3 Die mit der Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht über- mittelte Korrespondenzen sind weder in den amtlichen Akten auf der Platt- form eGov noch in der "ZEMIS-Aktensammlung" auffindbar.

E. 6.5.4 Der unmissverständlichen Aufforderung des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. März 2024, seine amtlichen Akten "zu ver- vollständigen, zu bereinigen sowie das Aktenverzeichnis nachzuführen und insbesondere die entscheidrelevanten Dokumente aufzunehmen" (vgl. act. 4 S. 2 sowie Dispositivziffer 2) kam das SEM nicht nach.

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E. 6.6 Die in eGov zugänglichen amtlichen Akten, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm eingehenden Rechtsmittel beurteilt, sind damit weiterhin nicht vollständig.

E. 6.7 Angesichts der Tatsache, dass die mit der Vernehmlassung übermit- telte Korrespondenz und die Unterlagen weder in den amtlichen Akten in eGov noch in der parallelen "ZEMIS-Aktensammlung" auffindbar sind, exis- tieren für das vorliegende Verfahren offensichtlich irgendwo noch weitere amtliche Aktenstücke (insbesondere Korrespondenz in Form von E-Mails), die in beiden Aktenablagen nicht auffindbar sind. Darüber, wie das SEM

– mit Bezug auf solche ausserhalb der amtlichem Akten existierenden Unterlagen – auf ein neues Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers reagiert hätte, lässt sich nur spekulieren.

E. 6.8 Das intransparente – soweit bisher feststellbar singuläre – Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ist schon deshalb unzulässig, weil die Inhalte der nirgends registrierten Dokumente detailliert zur Begrün- dung der angefochtenen Verfügung verwendet worden sind (vgl. SEM-Ver- fügung S. 1 f.: "Gemäss Auskunft der kantonalen Behörden […]). Die dem SEM vorliegenden Akten der kantonalen Vollzugsbehörden waren unter diesen Umständen in die amtliche Akten des SEM aufzunehmen. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, im Rahmen der zu bearbeitenden Be- schwerdeverfahren alle möglichen Ablageorte nach möglicherweise noch vorhandenen weiteren Aktenstücken zu durchsuchen, sondern es muss sich auf eine vollständige und geordnete Aktenführung im E-Gov verlassen können (vgl. E. 6.3.2). Die fehlerhafte Aktenführung der Vorinstanz verun- möglicht im Ergebnis nicht nur die sachgerechte Anfechtung ihrer Ver- fügung; bei der (weiterhin) unvollständigen, unklaren und extrem unüber- sichtlichen Aktenlage ist auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, materiell über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden (dies umso weniger, als fälschlicherweise in Form einer Feststellungs- statt einer Gestaltungsverfügung entschieden worden ist; vgl. E. 5 hiervor sowie die nachfolgende E. 6.9.2).

E. 6.9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 beantragt worden ist (Rechts- begehren 1 der Beschwerde). Die Vorinstanz ist (erneut) anzuweisen, sämtliche Aktenstücke des Verfahrens N (…) in die amtlichen Akten auf der Plattform eGov aufzunehmen. Danach ist das Aktenverzeichnis auf der Plattform eGov zu aktualisieren. Auf Gesuch hin wäre dem Beschwer-

E-1836/2024 Seite 12 deführer korrekt Einsicht in seine Akten (auf der Plattform eGov) zu gewäh- ren.

E. 6.9.2 Danach wird das SEM das Wiedererwägungsgesuch als solches zu behandeln haben (vgl. a.a.O.). Dabei wird es vorab zu prüfen haben, ob das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet eingereicht worden ist und ob darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 7 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos (ebenso der Antrag auf Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird damit gegenstandslos.

E. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 9.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen.

E. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung wird mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1836/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1836/2024 Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Richter Markus König, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Frist zur Überstellung einer ausländischen Person in den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat; Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Februar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden hiessen am 12. Mai 2023 ein Ersuchen des SEM um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2023 explizit gut, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Überstellung nach Kroatien verfügte, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig war. Es verfügte gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwer-de vom 7. Juni 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3267/2023 vom 15. Juni 2023 abgewiesen; die Verfügung des SEM erwuchs dadurch in Rechtskraft. C. Das SEM informierte die kroatischen Behörden am 20. Juni 2023 darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. II. D. D.a Am 24. November 2023 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darum, es sei wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Das Wiedererwägungsgesuch könne erst nach erfolgter Akteneinsicht begründet werden; es werde deshalb die Zustellung sämtlicher Verfahrensakten zur Einsichtnahme beantragt. D.b Dem Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2023 durch das SEM Akteneinsicht gewährt. D.c Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, weil gemäss den Verfahrensakten die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Es sei ihm in der Folge in der Schweiz Asyl zu gewähren und seiner Ehefrau sowie der minderjährigen Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Familienasyl zu gewähren. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2024 fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien bestehe bis zum 19. Dezember 2024. Weiter verfügte es, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde. F. Gegen diese Feststellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylverfahren sei in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er einerseits um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Sistierung des Vollzugs der Wegweisung und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. G. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers am 25. März 2024 mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus. H. Am 26. März 2024 reichte die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Anwaltsvollmacht nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2024 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, die amtlichen Akten zu vervollständigen, zu bereinigen sowie das Aktenverzeichnis nachzuführen und insbesondere die in der Feststellungsverfügung des SEM vom 21. Februar 2024 erwähnte Verlän-gerungserklärung an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 in die Akten aufzunehmen. Das SEM wurde ausserdem eingeladen, sich vernehmen zu lassen. Der Entscheid über die übrigen Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Zusammen mit seiner Vernehmlassung vom 10. April 2024 reichte das SEM beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel mehrere Unter-lagen im Zusammenhang mit dem gescheiterten Überstellungsversuch vom 14. Dezember 2023 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen bisher nicht (unter Gewährung eines Replikrechts) zur Kenntnis gebracht. Angesichts der besonderen Umstände des Verfahrens - und nachdem die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist -, ist ihm aus prozessökonomischen Gründen eine Kopie dieser Stellungnahme mit dem heutigen Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer hätte am 14. Dezember 2023 nach Kroatien überstellt werden sollen, habe sich aber am Tag zuvor ohne Angabe von Gründen, ohne ärztliche Zuweisung und ohne Hinweis an die kantonalen Behörden in die Psychiatrie B._______ einweisen lassen. Er habe sich damit bewusst seiner Überstellung entzogen, weshalb das SEM berechtigt gewesen sei, die Überstellungsfrist gegenüber den kroatischen Behörden zu verlängern. Die entsprechende Erklärung sei am 14. Dezember 2023 praxiskonform abgegeben worden. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, seine Einweisung in die Psychiatrie B._______ vom 13. Dezember 2023 sei ohne Angabe von Gründen sowie ohne ärztliche Zuweisung erfolgt. Vielmehr sei es zu einer Dekompensation seines ohnehin schon labilen Zustandsbildes gekommen, nachdem seine Psychologin ihn über den am Folgetag geplanten Rückführungsflug nach Kroatien in Kenntnis gesetzt habe. Aufgrund von akuter Suizidalität habe diese ihn zum stationären Aufenthalt in die psychiatrische Klinik B._______ überwiesen, wo er bis zum 20. Dezember 2023 stationär hospitalisiert gewesen sei. Ebenfalls zu Unrecht sei das SEM davon ausgegangen, er habe sich gezielt und bewusst der Durchführung der Überstellung entzogen und sei damit "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen. Sein psychischer Zusammenbruch sei als Folge seiner psychischen Erkrankung zu sehen, weshalb daraus nicht geschlossen werden könne, er habe sich gezielt und bewusst der Überstellung entzogen. Es habe zu diesem Zeitpunkt von ihm nicht erwartet werden können, dass er daran denke, die kantonalen Behörden über seinen Aufenthaltsort zu informieren. Die Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Unrecht erfolgt. Diese Frist sei nach dem Gesagten abgelaufen und sein Asylverfahren sei in der Schweiz zu prüfen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer das Einweisungsschreiben sowie das Bestätigungsschreiben der Psychiatrie C._______ vom 13. Dezember 2023 respektive 19. März 2024 ins Recht. 4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den Umständen des gescheiterten Überstellungsversuchs. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden seien unter den gegebenen Umständen gezwungen gewesen, von einer vorsätzlichen Absicht zur systematischen Entziehung der Wegweisung nach Kroatien auszugehen. Das SEM habe daher am 14. Dezember 2023 eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorgenommen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.2 Mit Eingabe vom 24. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei "wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten und von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen". Er stellte dabei in Aussicht, sein Wiedererwägungsgesuch nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Am 5. Dezember 2023 wurde der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer wiederum beantragen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs beschränkte sich sein damaliger Rechtsvertreter auf den folgenden Satz: "Gemäss den mir vorliegenden Verfahrensakten ist die Schweiz zuständig für das Asylverfahren meines Mandanten". 5.3 Das Gesuch um wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch wäre vom SEM - vorab mit Bezug auf die Frage der genügenden Form - nach den Regeln von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Die Vorinstanz erliess jedoch keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststel-lungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 15. Dezember 2024 ablaufen werde. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. Kiener / Rütsche / Kuhn, Öffent-liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 395). 5.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu Unrecht in dieser Form ergangen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei solchen Konstellationen in letzter Zeit bereits mehrmals feststellen musste (vgl. etwa die Urteile BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 2, D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 4 oder E-588/2023 vom 29. März 2023 E. 5). 6. 6.1 Nach Eingang der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 26. Mai 2023 informierte dieses die kroatischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. Mit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3267/2023 vom 15. Juni 2023 begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien wieder zu laufen; sie endete am 15. Dezember 2023 (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 6.2.1 Wird nach abgeschlossenem Dublin-Zuständigkeitsverfahren eine Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann unter anderem dann (auf höchstens achtzehn Monate) verlängert werden, wenn die Person "flüchtig" ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2.2 Will ein Mitgliedstaat in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist verlängern, hat er dies gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zu erklären; andernfalls fällt die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz dem ersuchenden Mitgliedstaat zu (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung vom 30. Januar 2014 gemäss Durchführungsverordnung {EU} Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO]; hierzu auch Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 29 Dublin-III-VO und K1 zu Art. 9 DVO). 6.2.3 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe den kroatischen Behörden am 14. Dezember 2023 eine Verlängerung der Überstellungsfrist eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Überstellung nicht effektiv erreichbar - und demnach "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO - gewesen sei. Damit sei die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf 18 Monate verlängert worden (vgl. SEM-Verfügung S. 2). 6.2.4 Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.2 hiervor) ist die Frage, ob das SEM tatsächlich eine solche Verlängerungserklärung vor Ablauf der Überstellungsfrist abgegeben hat, von entscheidender Bedeutung für das vorliegende Verfahren und die Bestimmung der Zuständigkeit des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats. 6.3 6.3.1 Der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Akteneinsichtsrecht und die Aktenführungspflicht. Letztere beinhaltet, dass die Behörde alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört und im Verfahren entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren. Die korrekte Aktenführung ist geordnet, übersichtlich und vollständig; es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Dies betrifft deren Ablage, die Paginierung und die vollständige Registrierung im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2018 IV/5 E. 8.1, 2011/37 E. 5.4.1). 6.3.2 Seit Einführung des neuen Asylverfahrens am 1. März 2019 werden die Asylakten des SEM digital auf der Plattform eGov geführt und - dem Bundesverwaltungsgericht - versehen mit einem Aktenverzeichnis - unter der N-Nummer der betroffenen Person zugänglich gemacht. Original-Dokumente (analoge Beweismittel, Identitätspapiere, unterzeichnete Befragungsprotokolle und Empfangsbestätigungen etc.) werden vom SEM in der sogenannten N-Box physisch aufbewahrt; diese kann das Bundesverwaltungsgericht bei Bedarf jederzeit beim SEM bestellen und beiziehen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer D-2351/2024 vom 6. Mai 2024 E. 4.2 f.). 6.4 6.4.1 Nach Eingang der Beschwerde vom 22. März 2024 war in den amtlichen Verfahrensakten des SEM auf der Plattform eGov keine Verlängerungserklärung des SEM an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 auffindbar; auch die vielen in der angefochtenen Verfügung erwähnten Auskünfte und Feststellungen im Zusammenhang mit dem Überstellungsversuch (namentlich der mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten kantonalen Stellen) waren in den Vorakten des SEM auf eGov nirgends ersichtlich: Im Verzeichnis der amtlichen Akten der Vorinstanz war für die Zeit zwischen 5. Dezember 2023 (vgl. SEM-act. 45/4: Gewährung Akteneinsicht) und 22. Februar 2024 (vgl. SEM-act. 46/4: Feststellungsverfügung) kein einziges Aktenstück aufgeführt. 6.4.2 In seiner Zwischenverfügung vom 26. März 2024 forderte der Instruktionsrichter das SEM deshalb dazu auf, die Verfahrensakten entsprechend zu vervollständigen und insbesondere auch die angebliche Verlängerungserklärung an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 in seine Akten aufzunehmen. 6.4.3 In ihrer Vernehmlassung betonte die Vorinstanz die Rechtskonformität ihrer Verlängerung der Überstellungsfrist 14. Dezember 2023. Mit der Vernehmlassung wurden dem Bundesverwaltungsgericht mehrere E-Mail-Korrespondenzen zwischen den kantonalen Behörden, der Psychologin des Beschwerdeführers, einem lokalen Dienstleister im Sozialbereich und dem SEM sowie eine Annullationsmitteilung der kantonalen Behörden an swissREPAT zugestellt. Die vom Instruktionsrichter einverlangte Verlängerungserklärung wurde der Vernehmlassung hingegen nicht beigelegt. Sie war auch weiterhin in den amtlichen Akten des SEM auf eGov nicht auffindbar. 6.4.4 Nachdem diese Verlängerungserklärung, wie erwähnt, vom SEM auch nach explizier Aufforderung durch den Instruktionsrichter nicht aktenkundig gemacht worden war, qualifizierte dieser das Vorbringen der Vor-instanz als nicht belegte Parteibehauptung. Er setzte deshalb bei dem für das Verfahren zuständigen Spruchkörper einen Urteilsentwurf in Zirkulation, in dem die Beschwerde gutgeheissen und das SEM angewiesen wurde, das nationale Asylverfahren durchzuführen (weil entgegen der SEM-Darstellung gemäss Aktenlage offensichtlich keine Verlängerungs-erklärung an Kroatien abgegeben worden sei, was den Wechsel der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz bewirkt habe). Ein Mitglied des Spruchkörpers hielt im Rahmen des Zirkulationsverfahrens fest, diese Erklärung sei in den amtlichen Akten zwar tatsächlich nicht auffindbar; es habe dieses Dokument aber im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), in einer dortigen Ablage von SEM-Akten aufgefunden. 6.5 Eine Durchsicht dieser parallelen "ZEMIS-Aktensammlung" (und der amtlichen Akten auf eGov) ergab daraufhin Folgendes: 6.5.1 Für die Zeit des ersten Überstellungsversuchs Mitte Dezember 2023 sind in der "ZEMIS-Aktensammlung" insgesamt 13 Aktenstücke (Entstehungsdatum 12.-14. Dezember 2023) auffindbar, darunter - in der Tat - die Verlängerungserklärung an die kroatischen Behörden vom 14. Dezember 2023 sowie diverse Aktenstücke im Zusammenhang mit dem gescheiterten Überstellungsversuch. Die "ZEMIS-Aktensammlung" weist kein Aktenverzeichnis auf; die Dokumente sind darin unpaginiert abgelegt. Es fehlt überdies die (im Aktenverzeichnis in eGov enthaltene) Klassierung der Dokumente in Kategorien, gemäss welchen Akteneinsicht zu gewähren oder zu verweigern wäre. 6.5.2 Kein einziges der erwähnten 13 Dokumente aus der "ZEMIS-Aktensammlung" ist in den amtlichen Akten in eGov abgelegt. 6.5.3 Die mit der Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Korrespondenzen sind weder in den amtlichen Akten auf der Plattform eGov noch in der "ZEMIS-Aktensammlung" auffindbar. 6.5.4 Der unmissverständlichen Aufforderung des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. März 2024, seine amtlichen Akten "zu vervollständigen, zu bereinigen sowie das Aktenverzeichnis nachzuführen und insbesondere die entscheidrelevanten Dokumente aufzunehmen" (vgl. act. 4 S. 2 sowie Dispositivziffer 2) kam das SEM nicht nach. 6.6 Die in eGov zugänglichen amtlichen Akten, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm eingehenden Rechtsmittel beurteilt, sind damit weiterhin nicht vollständig. 6.7 Angesichts der Tatsache, dass die mit der Vernehmlassung übermittelte Korrespondenz und die Unterlagen weder in den amtlichen Akten in eGov noch in der parallelen "ZEMIS-Aktensammlung" auffindbar sind, existieren für das vorliegende Verfahren offensichtlich irgendwo noch weitere amtliche Aktenstücke (insbesondere Korrespondenz in Form von E-Mails), die in beiden Aktenablagen nicht auffindbar sind. Darüber, wie das SEM - mit Bezug auf solche ausserhalb der amtlichem Akten existierenden Unterlagen - auf ein neues Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers reagiert hätte, lässt sich nur spekulieren. 6.8 Das intransparente - soweit bisher feststellbar singuläre - Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ist schon deshalb unzulässig, weil die Inhalte der nirgends registrierten Dokumente detailliert zur Begründung der angefochtenen Verfügung verwendet worden sind (vgl. SEM-Verfügung S. 1 f.: "Gemäss Auskunft der kantonalen Behörden [...]). Die dem SEM vorliegenden Akten der kantonalen Vollzugsbehörden waren unter diesen Umständen in die amtliche Akten des SEM aufzunehmen. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, im Rahmen der zu bearbeitenden Beschwerdeverfahren alle möglichen Ablageorte nach möglicherweise noch vorhandenen weiteren Aktenstücken zu durchsuchen, sondern es muss sich auf eine vollständige und geordnete Aktenführung im E-Gov verlassen können (vgl. E. 6.3.2). Die fehlerhafte Aktenführung der Vorinstanz verunmöglicht im Ergebnis nicht nur die sachgerechte Anfechtung ihrer Ver-fügung; bei der (weiterhin) unvollständigen, unklaren und extrem unübersichtlichen Aktenlage ist auch das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, materiell über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden (dies umso weniger, als fälschlicherweise in Form einer Feststellungs- statt einer Gestaltungsverfügung entschieden worden ist; vgl. E. 5 hiervor sowie die nachfolgende E. 6.9.2). 6.9 6.9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2024 beantragt worden ist (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde). Die Vorinstanz ist (erneut) anzuweisen, sämtliche Aktenstücke des Verfahrens N (...) in die amtlichen Akten auf der Plattform eGov aufzunehmen. Danach ist das Aktenverzeichnis auf der Plattform eGov zu aktualisieren. Auf Gesuch hin wäre dem Beschwer-deführer korrekt Einsicht in seine Akten (auf der Plattform eGov) zu gewähren. 6.9.2 Danach wird das SEM das Wiedererwägungsgesuch als solches zu behandeln haben (vgl. a.a.O.). Dabei wird es vorab zu prüfen haben, ob das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet eingereicht worden ist und ob darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

7. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos (ebenso der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: