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E-3126/2024

E-3126/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 2.2 Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 handelt es sich um ein klassisches Wiedererwägungsgesuch, wird doch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage beantragt, nämlich der Zuständigkeitsübergang für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist. Im Schreiben vom 29. April 2024 wird explizit darum ersucht, den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als solche entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen.

E. 2.3 Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 30. April 2025 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. Regina Kuhn/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 395).

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu Unrecht in dieser Form ergangen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei solchen Konstellationen in letzter Zeit bereits mehrmals feststellen musste (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1836/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5; D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 2; D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 4). Ob sich allein aus diesem Aspekt eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigen würde, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offenbleiben.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend.

E. 4.1 Nach Eingang der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 4. Oktober 2023 informierte dieses die kroatischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. Mit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5605/2023 vom 26. Oktober 2023 begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien wieder zu laufen; sie endete am 26. April 2024 (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, unter anderem wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Will ein Mitgliedstaat in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist verlängern, hat er dies gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zu erklären; andernfalls fällt die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz dem ersuchenden Mitgliedstaat zu (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung vom 30. Januar 2014 gemäss Durchführungsverordnung {EU} Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO]; hierzu auch Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 29 Dublin-III-VO und K1 zu Art. 9 DVO). Die Vorinstanz hat den kroatischen Behörden am 16. April 2024 eine Verlängerung der Überstellungsfrist eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht in seiner Unterkunft habe angetroffen werden können und demnach «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen sei. Damit sei die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf 18 Monate zu verlängern.

E. 4.4 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; E-4376/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6 m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Aktenlage kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 16. April 2024 nicht in seinem Zimmer in der Unterkunft D._______ angetroffen werden konnte. Das SEM schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer sich bewusst nicht im Zentrum befunden habe, um seine Überstellung zu vereiteln. Das SEM stützt sich in seiner Annahme auf eine Aktennotiz des Migrationsamtes des Kantons C._______ (SEM-Akten [...]-61/1), wonach der Polizeieinsatz am 16. April 2024 um ca. 6.30 Uhr stattgefunden habe und die anwesenden Polizisten sowohl das (...) als auch das (...)zentrum D._______ durchsucht hätten. Zur Dauer des Einsatzes und dem genaueren Vorgehen sind den Akten, namentlich der Aktennotiz, indes keine Informationen zu entnehmen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, am 15. April 2024 abends bei einer befreundeten afghanischen Familie, welche im selben Gebäude lebe, zum Abendessen eingeladen gewesen zu sein und dort übernachtet zu haben. Er verweist auf die abendliche Meldepflicht, der er jeweils nachgekommen sei und die geltende Hausordnung, die er befolgt habe. Der eingereichten Hausordnung des Zentrums kann entnommen werden, dass die Bewohner ab einer Abwesenheit von einem Tag die Betreuer informieren beziehungsweise diesen eine Telefonnummer und eine gültige Aufenthaltsadresse angeben müssen (Eingabe vom 25. Juli 2024 Beilage 1). Zudem sind die Bewohner offenbar verpflichtet, ihre tägliche Anwesenheit jeweils abends mittels Unterschrift zu bestätigen, wie dem eingereichten Unterschriftsblatt entnommen werden kann (vgl. Beschwerde, Beilage 3). Dieser Unterschriftspflicht ist der Beschwerdeführer offenbar jeweils nachgekommen, was vom SEM im Übrigen nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer war somit, sollte er tatsächlich das Zentrum zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes verlassen haben, nicht verpflichtet, seine weniger als einen Tag dauernde Abwesenheit den Verantwortlichen zu melden.

E. 5.3 Es ist aber gestützt auf die Akten nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich zum besagten Zeitraum überhaupt aus seiner Unterkunft begeben hat. Unbestritten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2024 um 20.30 Uhr die Präsenzliste unterschrieb und dass er um ca. 21.30 Uhr seine Medikamente an der Loge abholte. Dies ist gemäss Aktennotiz durch die Bilder der Überwachungskameras verifiziert. Nicht ersichtlich ist hingegen aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, dass der Beschwerdeführer das Zentrum verlassen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass das D._______, wie auf Beschwerdeebene ausgeführt, relativ abgelegen liegt und die öffentlichen Verkehrsmittel dort nur bis kurz vor 20 Uhr verkehren. Es kann unter diesen Umständen tatsächlich als eher unwahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM impliziert, nach 22 Uhr das Zentrum verlassen hat und am kommenden morgen um 8 Uhr wieder im Zentrum war, zumal er sich in diesem Zeitraum ohne fremde Hilfe kaum an einen anderen Ort hätte begeben können. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich bei einer befreundeten Familie in der gleichen Unterkunft aufgehalten, nach dem Gesagten nicht unplausibel.

E. 5.4 Sofern die Vorinstanz ausführt, dem Beschwerdeführer sei das Ende der ursprünglichen Vollzugsfrist am 26. April 2024 sehr wohl bekannt gewesen, so dass anzunehmen sei, dass er sich dem Zugriff bewusst entzogen habe, ist der Vorinstanz zwar insofern recht zu geben, dass der Beschwerdeführer sicher nachvollziehen konnte, wann die Überstellungsfrist ablaufen wird (sechs Monate nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Es hat aber kein Ausreisegespräch stattgefunden und der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis vom genauen Zeitpunkt der geplanten Überstellung nach Kroatien. Aus der Aktennotiz des Migrationsamtes ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Auskunft des Leiters des (...) und des Nachtbetreuers in der Vergangenheit immer anwesend gewesen sei.

E. 5.5 In Würdigung aller Elemente gelingt dem SEM damit der Nachweis, der Beschwerdeführer sei am 16. April 2024 «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen, nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 16. April 2024 offenbar nicht in seinem Zimmer und nicht den Bereichen anzutreffen war, welche die Polizei durchsuchte, lässt sich nicht schliessen, dass er sich gezielt der Überstellung entzogen hat. Aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers respektive der Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, kann ebenso wenig geschlossen werden, dass er sich stets und ununterbrochen in seinem Zimmer aufzuhalten hätte (s. auch Urteil des BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 5.5 und E. 6.1). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich den Massnahmen widersetzt, die zur Sicherstellung der Anwesenheit zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches erlassen worden seien, da er die entsprechenden Massnahmen stets eingehalten hat, und der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgängig nicht über den Zeitpunkt der Überstellung informiert worden ist.

E. 5.6 Daraus folgt, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist Kroatien von seiner Verpflichtung, den Beschwerdeführer aufzunehmen beziehungsweise wiederaufzunehmen, befreit worden und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf den ersuchenden Staat, mithin die Schweiz, übergegangen ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen.

E. 8.3 Das mit der Replik erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3126/2024 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung), Wiederherstellung der Überstellungsfrist (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 trat das SEM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5605/2023 vom 26. Oktober 2023 abgewiesen; dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Schreiben vom 29. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens und begründete dies damit, dass die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) auf die Schweiz übergegangen sei, da die Überstellung nach Kroatien nicht innert Frist durchgeführt worden sei. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 - eröffnet am 7. Mai 2024 - stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Überstellungsfrist bis zum 30. April 2025 (recte: 26. April 2025) bestehe. Gleichzeitig entzog das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das SEM führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei im Dublin-Verfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass Kroatien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei. Am 16. April 2024 hätte der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt werden sollen. Geplant gewesen sei eine Polizeibegleitung vom kantonalen Wohnheim zum Flughafen B._______. Gemäss Angaben der betreffenden Akteure sei seine Anwesenheit zumindest bis am Vorabend, 15. April 2024, 22 Uhr, bestätigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Verschwindens sei er weder in seinem ihm zugewiesenen Zimmer noch in den anderen Bereichen der Unterkunft aufzufinden gewesen. Anlässlich des nahen Ablaufs der Überstellungsfrist sei nicht auszuschliessen, dass seine nächtliche Abwesenheit bewusst darauf gerichtet gewesen sei, sich der Überstellung zu entziehen, zumal er sich sonst stets regelmässig in der Unterkunft aufgehalten haben solle. Folglich sei am 16. April 2024 die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei daher nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien bestehe bis zum 26. April 2025. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 17. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorischen Vollzugsstopp, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 16. April 2024 in der Unterkunft aufgehalten habe. Er sei bei einer befreundeten afghanischen Familie, welche im selben Gebäude lebe, am 15. April 2024 zum Abendessen eingeladen gewesen. Er habe abends sein Medikament eingenommen, welches stark einschläfernd wirke und habe bei der Familie übernachtet. Am 16. April 2024 sei er um 8 Uhr morgens aufgewacht und habe erfahren, dass die Polizei frühmorgens in der Unterkunft gewesen sei; ihm sei aber nicht mitgeteilt worden, dass der Besuch ihm gegolten habe. Ausserdem habe er sowohl für den 15. April als auch für den 16. April 2024 seine Anwesenheit in der Unterkunft gemäss den dort geltenden Regeln unterschriftlich bestätigt. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 22. Mai 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 wurden die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und hielt dabei gestützt auf eine Aktennotiz des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 16. April 2024 fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den dem SEM vorliegenden Informationen widersprechen würden. Aufgrund des Umstands, dass die Polizei von einem Betreuer begleitet worden sei, sei davon auszugehen, dass diesem die Bewohner des Zentrums bekannt und die betroffenen Zimmer durchsucht worden seien. Es entspreche im Weiteren der Praxis, dass dem Beschwerdeführer das Vollzugsdatum nicht bekannt gegeben worden sei. Ihm sei aber sehr wohl das Ende der ursprünglichen Vollzugsfrist am 26. April 2024 bekannt gewesen, so dass anzunehmen sei, dass er sich bewusst während der frühen Morgenstunden nicht im Zentrum befunden habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich in einem anderen Zimmer im Zentrum aufgehalten, sei als Schutzbehauptung zu werten. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und lud ihn zur Replik ein. K. Am 19. Juli 2024 wurde replizierend unter anderem festgehalten, dass gemäss den Regeln des Zentrums für Asylsuchende D._______ keine Pflicht bestehe, im eigenen Zimmer zu übernachten beziehungsweise sich stetig dort aufzuhalten. Es bestehe lediglich die Pflicht, jeweils am Abend die Anwesenheit unterschriftlich zu bestätigen, welcher der Beschwerdeführer sowohl am 15. April als auch am 16. April 2024 vorschriftsgemäss nachgekommen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei nicht davon auszugehen, dass dem Betreuer, der die Polizisten begleitet habe, sämtliche Bekanntschaften der Bewohner bekannt gewesen seien. Offenbar habe die Polizei lediglich den Empfang und das Zimmer des Beschwerdeführers durchsucht. Ausserdem stütze sich die Vorinstanz allein auf die Aussage des Zimmergenossen des Beschwerdeführers, dass Letzterer das Zimmer um 22 Uhr verlassen habe. Es sei aber unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das Zentrum, welches weit vom nächsten Bahnhof abgelegen liege, um diese Uhrzeit verlassen habe, um am nächsten Vormittag bereits um 8 Uhr wieder vor Ort zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich überdies stets im Zentrum aufgehalten, seine An- und Abwesenheiten pflichtbewusst gegenüber dem Zentrumspersonal kommuniziert und habe keine Kenntnis von der bevorstehenden Überstellung gehabt. Es seien mithin keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er sich bewusst einer Überstellung habe entziehen wollen. Ohnehin führe die einmalige Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers nach geltender nationaler und internationaler Rechtsprechung nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass es sich bei der Entscheidung zur Verlängerung der Überstellungsfrist um eine Gestaltungs- und keine Feststellungsverfügung handle, weise die angefochtene Verfügung erhebliche Mängel auf und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. In formeller Hinsicht wurde erneut um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer die Hausordnung der Unterkunft in D._______ vom 11. Dezember 2023 sowie einen Auszug aus dem SBB-Fahrplan zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 26. September 2024 liess der Beschwerdeführer auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hinweisen, bei denen vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 2.2 Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 handelt es sich um ein klassisches Wiedererwägungsgesuch, wird doch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage beantragt, nämlich der Zuständigkeitsübergang für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist. Im Schreiben vom 29. April 2024 wird explizit darum ersucht, den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als solche entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. 2.3 Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 30. April 2025 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. Regina Kuhn/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 395). 2.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu Unrecht in dieser Form ergangen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei solchen Konstellationen in letzter Zeit bereits mehrmals feststellen musste (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1836/2024 vom 20. Juni 2024 E. 5; D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 2; D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 4). Ob sich allein aus diesem Aspekt eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache rechtfertigen würde, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offenbleiben. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. 4. 4.1 Nach Eingang der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 4. Oktober 2023 informierte dieses die kroatischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer gegen seine Wegweisungsverfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht habe und teilte ihnen eine entsprechende Erstreckung der Überstellungsfrist mit. Mit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5605/2023 vom 26. Oktober 2023 begann die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien wieder zu laufen; sie endete am 26. April 2024 (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, unter anderem wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Will ein Mitgliedstaat in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist verlängern, hat er dies gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich zu erklären; andernfalls fällt die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz dem ersuchenden Mitgliedstaat zu (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [in der Fassung vom 30. Januar 2014 gemäss Durchführungsverordnung {EU} Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO]; hierzu auch Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K13 zu Art. 29 Dublin-III-VO und K1 zu Art. 9 DVO). Die Vorinstanz hat den kroatischen Behörden am 16. April 2024 eine Verlängerung der Überstellungsfrist eröffnet, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht in seiner Unterkunft habe angetroffen werden können und demnach «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen sei. Damit sei die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien auf 18 Monate zu verlängern. 4.4 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; E-4376/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Aktenlage kann als erwiesen erachtet werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 16. April 2024 nicht in seinem Zimmer in der Unterkunft D._______ angetroffen werden konnte. Das SEM schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer sich bewusst nicht im Zentrum befunden habe, um seine Überstellung zu vereiteln. Das SEM stützt sich in seiner Annahme auf eine Aktennotiz des Migrationsamtes des Kantons C._______ (SEM-Akten [...]-61/1), wonach der Polizeieinsatz am 16. April 2024 um ca. 6.30 Uhr stattgefunden habe und die anwesenden Polizisten sowohl das (...) als auch das (...)zentrum D._______ durchsucht hätten. Zur Dauer des Einsatzes und dem genaueren Vorgehen sind den Akten, namentlich der Aktennotiz, indes keine Informationen zu entnehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, am 15. April 2024 abends bei einer befreundeten afghanischen Familie, welche im selben Gebäude lebe, zum Abendessen eingeladen gewesen zu sein und dort übernachtet zu haben. Er verweist auf die abendliche Meldepflicht, der er jeweils nachgekommen sei und die geltende Hausordnung, die er befolgt habe. Der eingereichten Hausordnung des Zentrums kann entnommen werden, dass die Bewohner ab einer Abwesenheit von einem Tag die Betreuer informieren beziehungsweise diesen eine Telefonnummer und eine gültige Aufenthaltsadresse angeben müssen (Eingabe vom 25. Juli 2024 Beilage 1). Zudem sind die Bewohner offenbar verpflichtet, ihre tägliche Anwesenheit jeweils abends mittels Unterschrift zu bestätigen, wie dem eingereichten Unterschriftsblatt entnommen werden kann (vgl. Beschwerde, Beilage 3). Dieser Unterschriftspflicht ist der Beschwerdeführer offenbar jeweils nachgekommen, was vom SEM im Übrigen nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer war somit, sollte er tatsächlich das Zentrum zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes verlassen haben, nicht verpflichtet, seine weniger als einen Tag dauernde Abwesenheit den Verantwortlichen zu melden. 5.3 Es ist aber gestützt auf die Akten nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer sich zum besagten Zeitraum überhaupt aus seiner Unterkunft begeben hat. Unbestritten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2024 um 20.30 Uhr die Präsenzliste unterschrieb und dass er um ca. 21.30 Uhr seine Medikamente an der Loge abholte. Dies ist gemäss Aktennotiz durch die Bilder der Überwachungskameras verifiziert. Nicht ersichtlich ist hingegen aus den Aufzeichnungen der Überwachungskameras, dass der Beschwerdeführer das Zentrum verlassen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass das D._______, wie auf Beschwerdeebene ausgeführt, relativ abgelegen liegt und die öffentlichen Verkehrsmittel dort nur bis kurz vor 20 Uhr verkehren. Es kann unter diesen Umständen tatsächlich als eher unwahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM impliziert, nach 22 Uhr das Zentrum verlassen hat und am kommenden morgen um 8 Uhr wieder im Zentrum war, zumal er sich in diesem Zeitraum ohne fremde Hilfe kaum an einen anderen Ort hätte begeben können. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich bei einer befreundeten Familie in der gleichen Unterkunft aufgehalten, nach dem Gesagten nicht unplausibel. 5.4 Sofern die Vorinstanz ausführt, dem Beschwerdeführer sei das Ende der ursprünglichen Vollzugsfrist am 26. April 2024 sehr wohl bekannt gewesen, so dass anzunehmen sei, dass er sich dem Zugriff bewusst entzogen habe, ist der Vorinstanz zwar insofern recht zu geben, dass der Beschwerdeführer sicher nachvollziehen konnte, wann die Überstellungsfrist ablaufen wird (sechs Monate nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Es hat aber kein Ausreisegespräch stattgefunden und der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis vom genauen Zeitpunkt der geplanten Überstellung nach Kroatien. Aus der Aktennotiz des Migrationsamtes ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss übereinstimmender Auskunft des Leiters des (...) und des Nachtbetreuers in der Vergangenheit immer anwesend gewesen sei. 5.5 In Würdigung aller Elemente gelingt dem SEM damit der Nachweis, der Beschwerdeführer sei am 16. April 2024 «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen, nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 16. April 2024 offenbar nicht in seinem Zimmer und nicht den Bereichen anzutreffen war, welche die Polizei durchsuchte, lässt sich nicht schliessen, dass er sich gezielt der Überstellung entzogen hat. Aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers respektive der Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, kann ebenso wenig geschlossen werden, dass er sich stets und ununterbrochen in seinem Zimmer aufzuhalten hätte (s. auch Urteil des BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 5.5 und E. 6.1). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich den Massnahmen widersetzt, die zur Sicherstellung der Anwesenheit zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches erlassen worden seien, da er die entsprechenden Massnahmen stets eingehalten hat, und der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgängig nicht über den Zeitpunkt der Überstellung informiert worden ist. 5.6 Daraus folgt, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist Kroatien von seiner Verpflichtung, den Beschwerdeführer aufzunehmen beziehungsweise wiederaufzunehmen, befreit worden und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf den ersuchenden Staat, mithin die Schweiz, übergegangen ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. 8.3 Das mit der Replik erneut gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

1. Die Verfügung vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: