Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen An- gaben gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ – der Beschwerdeführerin 2 – und ihrem Sohn C._______, geboren am (…) (ebenfalls N […]; Be- schwerdeverfahren D-2353/2024) am 16. Juni 2022 auf dem Luftweg. Die Familienmitglieder gelangten am selben Tag gemeinsam in die Schweiz, wo sie am 20. Juni 2022 um Asyl nachsuchten. B. Am 23. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführe- rin 1 statt, am 20. Juli 2022 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen an- gehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei wiederholt Opfer häuslicher Gewalt seitens ihres Ehegatten geworden, welcher Polizist bei der örtlichen Polizei sei. Er habe sie und die Kinder geschlagen; wiederholt habe er sie auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt. Er habe gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Sie habe die Scheidung gewollt. Ihr Ehegatte sei zunächst einverstanden gewesen und habe vor Gericht die entsprechenden Papiere unterschrie- ben. Zuhause habe er sich aber geweigert und sie erneut bedroht; er habe das eingeleitete Scheidungsverfahren annullieren lassen. Um sich weiterer Gewalt zu entziehen, sei sie gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Kindern zu ihrer Familie gezogen. Auch dort seien die Drohungen weitergegangen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie weitere Gewalt seitens ihres Ehegattens, der sie überall finden könne. Ausserdem hätten er und sein Onkel ihr angedroht, sie als Mitglied der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) zu denunzieren und inhaftieren zu lassen. Zur Identifikation reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe ein. C. Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 teilte das SEM das Verfahren der Be- schwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zu.
D-2351/2024 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 16. August 2022 zeigte eine Mitarbeiterin der kantona- len Rechtsberatungsstelle D._______ ihr Mandat an und ersuchte die Vor- instanz um Akteneinsicht. E. Am 19. August 2022 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt werden, weil die Un- tersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Gesuch zurückgekom- men. F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. August 2023 erkun- digten sich die Beschwerdeführerinnen nach dem Verfahrensstand und er- suchten erneut um Einsicht in die Akten. G. Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt wer- den, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abge- schlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Ge- such zurückgekommen. H. Am 6. März 2024 gewährte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Akten. I. Mit Verfügung vom 13. März 2024 – eröffnet am 18. März 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Betreffend den während des laufenden Asylverfahrens am 4. November 2023 volljährig gewordenen Sohn C._______, der bisher im Verfahren seiner Mutter (Be- schwerdeführerin 1) einbezogen war, erliess das SEM unter gleicher N-Nummer eine separate Verfügung (Beschwerdeverfahren D-2353/2024). J. Mit Schreiben vom 28. März 2024 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen sein Mandat an und ersuchte die Vorinstanz um Akteneinsicht.
D-2351/2024 Seite 4 K. Mit Schreiben vom 4. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Akten von C._______ (Beschwerdeverfahren D-2353/2024). Gleichzeitig stellte sie fest, dass in die Aktenstücke 16/3 und 23/1 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich um interne Akten handle. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2024 liessen die Be- schwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 erheben. Darin beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Aktenstücke 16/3, 19/9 und 21/20 sowie in sämtliche Beweismittel inklusive das aktualisierte Beweismittelverzeichnis zu gewähren und ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergän- zung anzusetzen; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den ge- nannten Aktenstücken zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemes- sene Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2351/2024 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes und Bruders C._______ der Beschwerdeführerinnen koordiniert geführt. Beide Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgre- mium (Urteil des BVGer D-2353/2024 vom 6. Mai 2024).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-2351/2024 Seite 6
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde verschie- dene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das im Rahmen der Gewäh- rung der Akteneinsicht ausgehändigte Aktenverzeichnis sei nicht korrekt geführt worden; zahlreiche Aktenstücke – darunter die Aktenstücke 19/9 (Protokoll Personalienaufnahme) und 21/10 (Anhörungsprotokoll) – seien durchgestrichen worden und dem Aktenverzeichnis sei auch nicht zu ent- nehmen, welche Personen – die Beschwerdeführerinnen oder C._______
– die Aktenstücke betreffen würden. Zudem habe die Vorinstanz ihre Ak- tenführungspflicht auch deshalb verletzt, weil sie die Akten betreffend C._______ nicht separat, sondern gemeinsam mit dem vorliegenden Ver- fahren geführt habe.
E. 4.1.2 Ferner habe das SEM ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, in- dem ihnen keine Einsicht in die Aktenstücke 21/10 (Anhörungsprotokoll) und in die Rückscheine der Verfügungen im vorliegenden Verfahren sowie in demjenigen C._______ betreffend (Aktenstücke 43/1 und 44/1) gewährt worden sei. Auch im separat geführten Asylverfahren betreffend C._______ (Beschwerdeverfahren D-2353/2024) sei die Einsicht in die er- wähnten Aktenstücke nicht gewährt worden.
E. 4.1.3 Es sei somit festzustellen, dass die Verletzungen der Aktenführungs- pflicht und des Akteneinsichtsrechts nicht heilbare Verletzungen ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör darstellten, was die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige.
E. 4.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
E. 4.2.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ver- bunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
D-2351/2024 Seite 7 wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und um- fassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum kon- kreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Ent- scheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto inten- siver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu- bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän- dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Dies betrifft deren Ablage, Paginierung und vollständige Registrierung im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 4.3 Seit Einführung des neuen Asylverfahrens zum 1. März 2019 werden die Asylakten des SEM elektronisch über die Plattform eGov geführt und – versehen mit einem Aktenverzeichnis – dem Bundesverwaltungsgericht unter der jeweiligen N-Nummer der betroffenen Person zugänglich ge- macht. Dies mit Ausnahme von Original-Dokumenten (Reisepass, Beweis- mittel, physischer Rückschein), welche in der sogenannten N-Box physisch abgelegt werden. Gemäss dem Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Verfahrens der Be- schwerdeführerinnen erscheinen zahlreiche Aktenstücke – darunter die Protokolle der Personalienaufnahmen (Aktenstücke 18/10 und 19/9), die Anhörungsprotokolle (Aktenstücke 21/10 und 22/14) und die Asylent- scheide des SEM (Aktenstücke 39/7 und 41/9) sowie die entsprechenden
D-2351/2024 Seite 8 Rückscheine (Aktenstücke 43/1 und 44/1) – durchgestrichen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die durchgestrichenen Aktenstücke den Beschwerdeführerinnen nicht zur Akteneinsicht zugestellt wurden. Darüber hinaus sind sie dem Bundesverwaltungsgericht über das Akten- verzeichnis nicht zugänglich. Ferner sind auch die Gesuche um Aktenein- sicht vom 28. März 2024 betreffend die Beschwerdeführerinnen aus dem Verzeichnis gestrichen, hingegen befindet sich ein solches sowie dessen Beantwortung (Aktenstücke 46/5 und A28/2) betreffend den Sohn bezie- hungsweise Bruder der Beschwerdeführerinnen bei den Akten.
E. 4.4 Zwar ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertre- ter zumindest über gewisse, für das Verfassen einer Beschwerde im vor- liegenden Verfahren, relevante Aktenstücke verfügte, ansonsten er keine Beschwerde hätte führen können. Es ist der Beschwerdeschrift zu entneh- men, dass ihm das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin 1 vorlag, auch legte er der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Von welchen weiteren Aktenstücken er sonst noch Kenntnis erhalten hat und auf welche Weise er diese erlangte, kann jedoch nicht eruiert wer- den; auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, über welche Aktenstü- cke – und über welche nicht – die beschwerdeführende Partei verfügt. Für das vorliegende Verfahren kann dies letztlich auch offenbleiben, zumal aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertre- ter die für das Verfassen einer Beschwerde relevante Aktenstücke – insbe- sondere die Anhörungsprotokolle und der Asylentscheid des SEM – nicht zugestellt hat. Dadurch wurde es den Beschwerdeführerinnen verunmög- licht, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignet Beweis zu führen beziehungsweise ihren Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass die Vor- instanz den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertre- ter nur ungenügende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt hat. Ferner konnte auch das Bundesverwaltungsgericht über das Aktenver- zeichnis auf der Plattform eGov nur ungenügenden Zugriff auf die Akten des Vorverfahrens erhalten. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht – und damit des rechtlichen Gehörs – fest.
E. 4.5 Weiter ist festzustellen, dass die nicht nachvollziehbaren Löschvor- gänge im Aktenverzeichnis und der Umstand, dass auch für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche Aktenstücke den Beschwerdeführerinnen und welche dem Verfahren betreffend C._______ zuzuordnen sind, nicht mit der vorinstanzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung zu
D-2351/2024 Seite 9 vereinbaren ist. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vor- instanz ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung, und damit auch insoweit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör, verletzt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rück- sicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensfüh- rung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus pro- zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene etwa dann möglich, wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Pflicht zur ordnungs- gemässen Aktenführung – und damit des Anspruches auf rechtliches Ge- hör – ist vorliegend als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, administrative Ver- säumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene systematisch zu behe- ben und damit das SEM gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensfüh- rung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführerinnen dadurch eine In- stanz verloren gehen würde. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
E. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache aufgrund der festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren formellen Rügen und den in reformatorischer Hin- sicht gestellten Rechtsbegehren.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrek- ten Gewährung der Akteneinsicht und ordnungsgemässen Aktenführung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-2351/2024 Seite 10
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des di- rekten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 7 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos- ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 1’375.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2351/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1’375.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2351/2024 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), beide Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter B._______ - der Beschwerdeführerin 2 - und ihrem Sohn C._______, geboren am (...) (ebenfalls N [...]; Beschwerdeverfahren D-2353/2024) am 16. Juni 2022 auf dem Luftweg. Die Familienmitglieder gelangten am selben Tag gemeinsam in die Schweiz, wo sie am 20. Juni 2022 um Asyl nachsuchten. B. Am 23. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin 1 statt, am 20. Juli 2022 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei wiederholt Opfer häuslicher Gewalt seitens ihres Ehegatten geworden, welcher Polizist bei der örtlichen Polizei sei. Er habe sie und die Kinder geschlagen; wiederholt habe er sie auch aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt. Er habe gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihn verlassen. Sie habe die Scheidung gewollt. Ihr Ehegatte sei zunächst einverstanden gewesen und habe vor Gericht die entsprechenden Papiere unterschrieben. Zuhause habe er sich aber geweigert und sie erneut bedroht; er habe das eingeleitete Scheidungsverfahren annullieren lassen. Um sich weiterer Gewalt zu entziehen, sei sie gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Kindern zu ihrer Familie gezogen. Auch dort seien die Drohungen weitergegangen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie weitere Gewalt seitens ihres Ehegattens, der sie überall finden könne. Ausserdem hätten er und sein Onkel ihr angedroht, sie als Mitglied der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü, Fethullahistische Terrororganisation) zu denunzieren und inhaftieren zu lassen. Zur Identifikation reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Reisepässe ein. C. Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Schreiben vom 16. August 2022 zeigte eine Mitarbeiterin der kantonalen Rechtsberatungsstelle D._______ ihr Mandat an und ersuchte die Vor-instanz um Akteneinsicht. E. Am 19. August 2022 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt werden, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Gesuch zurückgekommen. F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. August 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen nach dem Verfahrensstand und ersuchten erneut um Einsicht in die Akten. G. Mit Schreiben vom 14. August 2023 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt werden, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Gesuch zurückgekommen. H. Am 6. März 2024 gewährte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Akten. I. Mit Verfügung vom 13. März 2024 - eröffnet am 18. März 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Betreffend den während des laufenden Asylverfahrens am 4. November 2023 volljährig gewordenen Sohn C._______, der bisher im Verfahren seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1) einbezogen war, erliess das SEM unter gleicher N-Nummer eine separate Verfügung (Beschwerdeverfahren D-2353/2024). J. Mit Schreiben vom 28. März 2024 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen sein Mandat an und ersuchte die Vorinstanz um Akteneinsicht. K. Mit Schreiben vom 4. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Akten von C._______ (Beschwerdeverfahren D-2353/2024). Gleichzeitig stellte sie fest, dass in die Aktenstücke 16/3 und 23/1 keine Einsicht gewährt werden könne, da es sich um interne Akten handle. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2024 liessen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 erheben. Darin beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die Aktenstücke 16/3, 19/9 und 21/20 sowie in sämtliche Beweismittel inklusive das aktualisierte Beweismittelverzeichnis zu gewähren und ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes und Bruders C._______ der Beschwerdeführerinnen koordiniert geführt. Beide Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium (Urteil des BVGer D-2353/2024 vom 6. Mai 2024).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht ausgehändigte Aktenverzeichnis sei nicht korrekt geführt worden; zahlreiche Aktenstücke - darunter die Aktenstücke 19/9 (Protokoll Personalienaufnahme) und 21/10 (Anhörungsprotokoll) - seien durchgestrichen worden und dem Aktenverzeichnis sei auch nicht zu entnehmen, welche Personen - die Beschwerdeführerinnen oder C._______ - die Aktenstücke betreffen würden. Zudem habe die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht auch deshalb verletzt, weil sie die Akten betreffend C._______ nicht separat, sondern gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren geführt habe. 4.1.2 Ferner habe das SEM ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem ihnen keine Einsicht in die Aktenstücke 21/10 (Anhörungsprotokoll) und in die Rückscheine der Verfügungen im vorliegenden Verfahren sowie in demjenigen C._______ betreffend (Aktenstücke 43/1 und 44/1) gewährt worden sei. Auch im separat geführten Asylverfahren betreffend C._______ (Beschwerdeverfahren D-2353/2024) sei die Einsicht in die erwähnten Aktenstücke nicht gewährt worden. 4.1.3 Es sei somit festzustellen, dass die Verletzungen der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts nicht heilbare Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellten, was die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige. 4.2 4.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. 4.2.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Dies betrifft deren Ablage, Paginierung und vollständige Registrierung im Aktenverzeichnis (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 4.3 Seit Einführung des neuen Asylverfahrens zum 1. März 2019 werden die Asylakten des SEM elektronisch über die Plattform eGov geführt und - versehen mit einem Aktenverzeichnis - dem Bundesverwaltungsgericht unter der jeweiligen N-Nummer der betroffenen Person zugänglich gemacht. Dies mit Ausnahme von Original-Dokumenten (Reisepass, Beweismittel, physischer Rückschein), welche in der sogenannten N-Box physisch abgelegt werden. Gemäss dem Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdeführerinnen erscheinen zahlreiche Aktenstücke - darunter die Protokolle der Personalienaufnahmen (Aktenstücke 18/10 und 19/9), die Anhörungsprotokolle (Aktenstücke 21/10 und 22/14) und die Asylentscheide des SEM (Aktenstücke 39/7 und 41/9) sowie die entsprechenden Rückscheine (Aktenstücke 43/1 und 44/1) - durchgestrichen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die durchgestrichenen Aktenstücke den Beschwerdeführerinnen nicht zur Akteneinsicht zugestellt wurden. Darüber hinaus sind sie dem Bundesverwaltungsgericht über das Aktenverzeichnis nicht zugänglich. Ferner sind auch die Gesuche um Akteneinsicht vom 28. März 2024 betreffend die Beschwerdeführerinnen aus dem Verzeichnis gestrichen, hingegen befindet sich ein solches sowie dessen Beantwortung (Aktenstücke 46/5 und A28/2) betreffend den Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerinnen bei den Akten. 4.4 Zwar ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter zumindest über gewisse, für das Verfassen einer Beschwerde im vorliegenden Verfahren, relevante Aktenstücke verfügte, ansonsten er keine Beschwerde hätte führen können. Es ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass ihm das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin 1 vorlag, auch legte er der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. Von welchen weiteren Aktenstücken er sonst noch Kenntnis erhalten hat und auf welche Weise er diese erlangte, kann jedoch nicht eruiert werden; auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, über welche Aktenstücke - und über welche nicht - die beschwerdeführende Partei verfügt. Für das vorliegende Verfahren kann dies letztlich auch offenbleiben, zumal aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die für das Verfassen einer Beschwerde relevante Aktenstücke - insbesondere die Anhörungsprotokolle und der Asylentscheid des SEM - nicht zugestellt hat. Dadurch wurde es den Beschwerdeführerinnen verunmöglicht, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignet Beweis zu führen beziehungsweise ihren Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass die Vor-instanz den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter nur ungenügende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt hat. Ferner konnte auch das Bundesverwaltungsgericht über das Aktenverzeichnis auf der Plattform eGov nur ungenügenden Zugriff auf die Akten des Vorverfahrens erhalten. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht - und damit des rechtlichen Gehörs - fest. 4.5 Weiter ist festzustellen, dass die nicht nachvollziehbaren Löschvorgänge im Aktenverzeichnis und der Umstand, dass auch für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche Aktenstücke den Beschwerdeführerinnen und welche dem Verfahren betreffend C._______ zuzuordnen sind, nicht mit der vorinstanzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung zu vereinbaren ist. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vor-instanz ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung, und damit auch insoweit den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör, verletzt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene etwa dann möglich, wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung - und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör - ist vorliegend als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, administrative Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit das SEM gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführerinnen dadurch eine Instanz verloren gehen würde. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache aufgrund der festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren formellen Rügen und den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Gewährung der Akteneinsicht und ordnungsgemässen Aktenführung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
7. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'375.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'375.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: