Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 16. Juni 2022 auf dem Luftweg gemeinsam mit seiner Mutter B._______, geboren am (…), und seiner Schwester C._______, geboren am (…) (Beschwerdeverfahren D-5351/2024) und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester am 20. Juni 2022 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. Juni 2022 und der Anhörung vom 20. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in D._______ (Pro- vinz D._______) geboren, wo gemeinsam mit seiner Familie gewohnt und Schule besucht habe. Sein Vater sei Polizist, neben seiner jüngeren Schwester C._______ habe er einen älteren Bruder namens E._______, geboren am […], N […]), der an der Universität in F._______ (Provinz F._______) Aviatik studiere. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester habe er für etwa zwei oder drei Monate in F._______ gewohnt, anschliessend sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er einige Monate bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe ihn, seine Mutter B._______ und seine Schwester C._______ psychisch massiv unter Druck gesetzt und wiederholt bedroht. Er habe seiner Mutter gegenüber auch physische Gewalt angewendet. Seine Mutter habe die Situation schliesslich nicht mehr ertragen können, und sei mit ihm und seiner Schwester zu ihrer Familie gezogen. Um seinen Vater zu beruhigen, sei er jedoch nach zwei oder drei Monaten nach D._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn psychisch unter Druck ge- setzt und ihm etwa den Internetzugang untersagt. Seine Mutter habe im- mer wieder über die Möglichkeit einer Scheidung gesprochen, er wisse je- doch nicht, ob seine Eltern inzwischen geschieden seien. Bei einer Rück- kehr in die Türkei befürchte er, dass sein Vater ihn, seine Mutter und seine Schwester verhaften lassen und foltern würde, er habe Freunde bei der Polizei in der ganzen Türkei. Zur Identifikation reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original ein.
D-2353/2024 Seite 3 C. Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 teilte das SEM das Verfahren des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Schreiben vom 16. August 2022 zeigte eine Mitarbeiterin der kantona- len Rechtsberatungsstelle G._______ ihr Mandat an und ersuchte die Vor- instanz um Akteneinsicht. E. Am 19. August 2022 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt werden, weil die Un- tersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Gesuch zurückgekom- men. F. Am 5. September 2022 reichte die damalige Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers zwei Fotos seiner Schwester mit Gesichtsverletzungen zu den Akten. G. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 9. August 2023 er- kundigte sich der Beschwerdeführer um den Verfahrensstand und ersuch- ten erneut um Einsicht in die Akten. H. Mit Eingabe vom 14. August 2023 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt wer- den, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abge- schlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Ge- such zurückgekommen. I. Am 6. März 2024 gewährte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten. J. Mit Verfügung vom 13. März 2024 – eröffnet am 18. März 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Da der Beschwerde- führer während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden war,
D-2353/2024 Seite 4 erliess das SEM unter gleicher N-Nummer eine separate Verfügung im Ver- fahren betreffend seine Mutter und seine Schwester (beide N […]; Be- schwerdeverfahren D-2351/2024). K. Mit Schreiben vom 30. März 2024 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte die Vorinstanz um Akten- einsicht. L. Mit Schreiben vom 4. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer Einsicht in die Akten. Gleichzeitig stellte sie fest, dass in die Ak- tenstücke 16/3 und 23/1 keine Einsicht gewährt werden könne, zumal es sich um interne Akten handle. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2024 liess der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 erheben. Dabei beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke 18/10, 19/9 und 21/10 zu gewähren und eine angemessene Frist zur Be- schwerdeergänzung anzusetzen; zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses.
D-2353/2024 Seite 5
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Schwester koordiniert geführt (Urteil des BVGer D-2351/2024 vom 6. Mai 2024).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-2353/2024 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst verschie- dene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe kein separates Ak- tenverzeichnis ihn betreffend erstellt, sondern seine Akten gemeinsam mit denjenigen seiner Mutter und seiner Schwester geführt. Dabei sei das ur- sprüngliche Aktenverzeichnis derart bearbeitet worden, dass es nicht mehr nachvollziehbar sei. Gewisse Akten – etwa die Aktenstücke 18/10 und 19/9 betreffend die Personalienaufnahmen sowie 21/10 betreffend ein Anhö- rungsprotokoll – seien weder in seinem Verfahren noch in demjenigen be- treffend seine Mutter und seine Schwester vorhanden. Die Protokolle der Personalienaufnahmen sowie das Anhörungsprotokoll fehlten in den Akten gänzlich; auch wäre das SEM gehalten gewesen, die ihn betreffenden Ak- ten separat – und nicht gemeinsam mit denjenigen seine Mutter und seine Schwester betreffend – zu führen. Dadurch habe das seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 4.1.2 Eine derart schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung müsse zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen, zumal es ihm ohne die entsprechenden Akten nicht möglich sei, eine Beschwerde zu verfassen.
E. 4.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 4.1.4 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ver- bunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirk- sam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Be- weismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
D-2353/2024 Seite 7 Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und um- fassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum kon- kreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Ent- scheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto inten- siver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 4.1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu- bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän- dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 4.2 Seit Einführung des neuen Asylverfahrens zum 1. März 2019 werden die Asylakten des SEM elektronisch über die Plattform eGov geführt und – versehen mit einem Aktenverzeichnis – dem Bundesverwaltungsgericht unter der jeweiligen N-Nummer der betroffenen Person zugänglich ge- macht. Dies mit Ausnahme von Original-Dokumenten (Reisepass, Beweis- mittel, physischer Rückschein), welche in der sogenannten N-Box physisch abgelegt werden. Gemäss dem Aktenverzeichnis wurden zahlreiche Akten – darunter die Protokolle der Personalienaufnahmen (Aktenstücke 18/10 und 19/9), die Anhörungsprotokolle (Aktenstücke 21/10 und 22/14) und die Asylent- scheide des SEM (Aktenstücke 39/7 und 41/9) sowie deren Rückscheine (Aktenstücke 43/1 und 44/1) – sowohl betreffend den Beschwerdeführer als auch seine Mutter und seine Schwester (Verfahren D-2351/2024) – aus dem Aktenverzeichnis entfernt, weshalb diese im Aktenverzeichnis
D-2353/2024 Seite 8 durchgestrichen erscheinen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszuge- hen, dass die durchgestrichenen Aktenstücke dem Beschwerdeführer nicht zur Akteneinsicht zugestellt wurden. Darüber hinaus sind sie dem Bundes- verwaltungsgericht über das Aktenverzeichnis nicht zugänglich. Einzig das Gesuch um Akteneinsicht vom 30. März 2024 sowie dessen Beantwortung (Aktenstücke 46/5 und A48/2) befinden sich abrufbar im Aktenverzeichnis.
E. 4.3 Zwar ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertre- ter zumindest über gewisse, für das Verfassen einer Beschwerde im vor- liegenden Verfahren, relevante Aktenstücke verfügte, ansonsten er keine Beschwerde hätte führen können. Immerhin war es ihm möglich, eine Ko- pie der angefochtenen Verfügung der Beschwerde beizulegen. Von wel- chen weiteren Aktenstücken der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sonst noch Kenntnis erhalten hat und auf welche Weise er diese erlangte, kann jedoch nicht eruiert werden; auch für das Gericht ist nicht nachvoll- ziehbar, über welche Aktenstücke – und über welche nicht – die beschwer- deführende Partei verfügt. Für das vorliegende Urteil kann dies letztlich auch offenbleiben, zumal aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfassen einer Beschwerde relevante Aktenstücke – darunter das Protokoll der Per- sonalienaufnahme, das Protokoll der Anhörung sowie den Rückschein be- treffend Versand der Verfügung– nicht zugestellt hat. Dadurch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignet Beweis zu führen beziehungsweise seinen Standpunkt im vorlie- genden Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Es ist nach dem Ge- sagten offensichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur un- genügende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt hat. Darüber hin- aus hat auch das Bundesverwaltungsgericht über das Aktenverzeichnis auf der Plattform eGov nur ungenügenden Zugang zu den Akten des Vorver- fahrens erhalten. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Verlet- zung des Rechts auf Akteneinsicht – und somit des rechtlichen Gehörs – fest.
E. 4.4 Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die nicht nach- vollziehbaren Löschvorgänge im Aktenverzeichnis und der Umstand, dass auch für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche Aktenstücke dem Be- schwerdeführer und welche dem Verfahren D-2351/2024 seine Mutter und seine Schwester betreffend zuzuordnen sind, nicht mit der vorinstanzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung zu vereinbaren ist. Das Ge- richt gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur
D-2353/2024 Seite 9 ordnungsgemässen Aktenführung, und damit den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör – verletzt hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rück- sicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensfüh- rung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene etwa dann möglich, wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret- barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Verletzungen des Rechts auf Akteneinsicht und der Pflicht zur ord- nungsgemässen Aktenführung – und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör – sind vorliegend als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist im Übri- gen auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, administrative Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene systematisch zu be- heben und damit das SEM gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrens- führung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren gehen würde. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
E. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache aufgrund der festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren formellen Rügen und den in reformatorischer Hin- sicht gestellten Rechtsbegehren.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrek- ten Gewährung der Akteneinsicht und ordnungsgemässen Aktenführung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
D-2353/2024 Seite 10 Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des di- rekten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 440.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2353/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 440.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2353/2024 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 16. Juni 2022 auf dem Luftweg gemeinsam mit seiner Mutter B._______, geboren am (...), und seiner Schwester C._______, geboren am (...) (Beschwerdeverfahren D-5351/2024) und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester am 20. Juni 2022 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. Juni 2022 und der Anhörung vom 20. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in D._______ (Provinz D._______) geboren, wo gemeinsam mit seiner Familie gewohnt und Schule besucht habe. Sein Vater sei Polizist, neben seiner jüngeren Schwester C._______ habe er einen älteren Bruder namens E._______, geboren am [...], N [...]), der an der Universität in F._______ (Provinz F._______) Aviatik studiere. Gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester habe er für etwa zwei oder drei Monate in F._______ gewohnt, anschliessend sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er einige Monate bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe ihn, seine Mutter B._______ und seine Schwester C._______ psychisch massiv unter Druck gesetzt und wiederholt bedroht. Er habe seiner Mutter gegenüber auch physische Gewalt angewendet. Seine Mutter habe die Situation schliesslich nicht mehr ertragen können, und sei mit ihm und seiner Schwester zu ihrer Familie gezogen. Um seinen Vater zu beruhigen, sei er jedoch nach zwei oder drei Monaten nach D._______ zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn psychisch unter Druck gesetzt und ihm etwa den Internetzugang untersagt. Seine Mutter habe immer wieder über die Möglichkeit einer Scheidung gesprochen, er wisse jedoch nicht, ob seine Eltern inzwischen geschieden seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass sein Vater ihn, seine Mutter und seine Schwester verhaften lassen und foltern würde, er habe Freunde bei der Polizei in der ganzen Türkei. Zur Identifikation reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original ein. C. Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Schreiben vom 16. August 2022 zeigte eine Mitarbeiterin der kantonalen Rechtsberatungsstelle G._______ ihr Mandat an und ersuchte die Vor-instanz um Akteneinsicht. E. Am 19. August 2022 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt werden, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Gesuch zurückgekommen. F. Am 5. September 2022 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zwei Fotos seiner Schwester mit Gesichtsverletzungen zu den Akten. G. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 9. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer um den Verfahrensstand und ersuchten erneut um Einsicht in die Akten. H. Mit Eingabe vom 14. August 2023 teilte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin mit, es könne ihr keine Einsicht in die Akten gewährt werden, weil die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien; nach Abschluss der Untersuchungen werde auf das Gesuch zurückgekommen. I. Am 6. März 2024 gewährte die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten. J. Mit Verfügung vom 13. März 2024 - eröffnet am 18. März 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Da der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden war, erliess das SEM unter gleicher N-Nummer eine separate Verfügung im Verfahren betreffend seine Mutter und seine Schwester (beide N [...]; Beschwerdeverfahren D-2351/2024). K. Mit Schreiben vom 30. März 2024 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und ersuchte die Vorinstanz um Akteneinsicht. L. Mit Schreiben vom 4. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten. Gleichzeitig stellte sie fest, dass in die Aktenstücke 16/3 und 23/1 keine Einsicht gewährt werden könne, zumal es sich um interne Akten handle. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2024 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 erheben. Dabei beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke 18/10, 19/9 und 21/10 zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen; zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Schwester koordiniert geführt (Urteil des BVGer D-2351/2024 vom 6. Mai 2024).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe kein separates Aktenverzeichnis ihn betreffend erstellt, sondern seine Akten gemeinsam mit denjenigen seiner Mutter und seiner Schwester geführt. Dabei sei das ursprüngliche Aktenverzeichnis derart bearbeitet worden, dass es nicht mehr nachvollziehbar sei. Gewisse Akten - etwa die Aktenstücke 18/10 und 19/9 betreffend die Personalienaufnahmen sowie 21/10 betreffend ein Anhörungsprotokoll - seien weder in seinem Verfahren noch in demjenigen betreffend seine Mutter und seine Schwester vorhanden. Die Protokolle der Personalienaufnahmen sowie das Anhörungsprotokoll fehlten in den Akten gänzlich; auch wäre das SEM gehalten gewesen, die ihn betreffenden Akten separat - und nicht gemeinsam mit denjenigen seine Mutter und seine Schwester betreffend - zu führen. Dadurch habe das seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.1.2 Eine derart schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung müsse zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen, zumal es ihm ohne die entsprechenden Akten nicht möglich sei, eine Beschwerde zu verfassen. 4.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.1.4 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 4.2 Seit Einführung des neuen Asylverfahrens zum 1. März 2019 werden die Asylakten des SEM elektronisch über die Plattform eGov geführt und - versehen mit einem Aktenverzeichnis - dem Bundesverwaltungsgericht unter der jeweiligen N-Nummer der betroffenen Person zugänglich gemacht. Dies mit Ausnahme von Original-Dokumenten (Reisepass, Beweismittel, physischer Rückschein), welche in der sogenannten N-Box physisch abgelegt werden. Gemäss dem Aktenverzeichnis wurden zahlreiche Akten - darunter die Protokolle der Personalienaufnahmen (Aktenstücke 18/10 und 19/9), die Anhörungsprotokolle (Aktenstücke 21/10 und 22/14) und die Asylentscheide des SEM (Aktenstücke 39/7 und 41/9) sowie deren Rückscheine (Aktenstücke 43/1 und 44/1) - sowohl betreffend den Beschwerdeführer als auch seine Mutter und seine Schwester (Verfahren D-2351/2024) - aus dem Aktenverzeichnis entfernt, weshalb diese im Aktenverzeichnis durchgestrichen erscheinen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die durchgestrichenen Aktenstücke dem Beschwerdeführer nicht zur Akteneinsicht zugestellt wurden. Darüber hinaus sind sie dem Bundesverwaltungsgericht über das Aktenverzeichnis nicht zugänglich. Einzig das Gesuch um Akteneinsicht vom 30. März 2024 sowie dessen Beantwortung (Aktenstücke 46/5 und A48/2) befinden sich abrufbar im Aktenverzeichnis. 4.3 Zwar ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter zumindest über gewisse, für das Verfassen einer Beschwerde im vorliegenden Verfahren, relevante Aktenstücke verfügte, ansonsten er keine Beschwerde hätte führen können. Immerhin war es ihm möglich, eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Beschwerde beizulegen. Von welchen weiteren Aktenstücken der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sonst noch Kenntnis erhalten hat und auf welche Weise er diese erlangte, kann jedoch nicht eruiert werden; auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, über welche Aktenstücke - und über welche nicht - die beschwerdeführende Partei verfügt. Für das vorliegende Urteil kann dies letztlich auch offenbleiben, zumal aus dem Aktenverzeichnis hervorgeht, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfassen einer Beschwerde relevante Aktenstücke - darunter das Protokoll der Personalienaufnahme, das Protokoll der Anhörung sowie den Rückschein betreffend Versand der Verfügung- nicht zugestellt hat. Dadurch war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich wirksam zur Sache zu äussern und geeignet Beweis zu führen beziehungsweise seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur ungenügende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt hat. Darüber hinaus hat auch das Bundesverwaltungsgericht über das Aktenverzeichnis auf der Plattform eGov nur ungenügenden Zugang zu den Akten des Vorverfahrens erhalten. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht - und somit des rechtlichen Gehörs - fest. 4.4 Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die nicht nachvollziehbaren Löschvorgänge im Aktenverzeichnis und der Umstand, dass auch für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche Aktenstücke dem Beschwerdeführer und welche dem Verfahren D-2351/2024 seine Mutter und seine Schwester betreffend zuzuordnen sind, nicht mit der vorinstanzlichen Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung zu vereinbaren ist. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung, und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör - verletzt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene etwa dann möglich, wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Verletzungen des Rechts auf Akteneinsicht und der Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung - und damit des Anspruches auf rechtliches Gehör - sind vorliegend als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, administrative Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit das SEM gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren gehen würde. Eine Heilung der festgestellten Mängel fällt deshalb im vorliegenden Fall nicht in Betracht. 5.2 Angesichts der Rückweisung der Sache aufgrund der festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren formellen Rügen und den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Gewährung der Akteneinsicht und ordnungsgemässen Aktenführung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Gleiches gilt, angesichts des direkten Entscheids in der Sache, für den Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 440.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 440.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: