Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-326/2023 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 20. Oktober 2022 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 21. Oktober 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und das SEM gestützt hierauf am 11. November 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 11. Januar 2023 guthiessen, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. November 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (eröffnet am 16. Januar 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, das SEM sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herstellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das SEM zur Vernehmlassung einlud, das SEM der Aufforderung mit Eingabe vom 3. Februar 2023 nachkam, worauf der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener E-Mail-Korrespondenzen mit Eingabe vom 22. Februar 2023 replizierte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 - um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel handelt, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz seinen Fall nicht ausreichend individuell geprüft und bei der Prüfung des Selbsteintritts ihr Ermessen pflichtwidrig unterschritten habe, womit sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, dass sich jedoch weder eine Gehörsverletzung, eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung erblicken lässt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat einfliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt und hierbei ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 3 ff.), dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass sodann auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um dessen Überstellungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. insb. SEM-eAkten 26/1), dass sich der Beschwerdeführer überdies gemäss Akten seit seiner letzten Arztvisite am 5. Januar 2023 nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet (vgl. SEM-eAkten 26/1) und auf Beschwerdeebene auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht hat, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die Vorinstanz alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 5 f.), dass im Übrigen die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) ebenfalls materieller Natur ist, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermag, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 der Vorinstanz Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und - wie zu zeigen sein wird - in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind (vgl. Beschwerde insb. S. 12), dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, dass wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme des Beschwerdeführers (take-charge-Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 11. Januar 2023 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. Dezember 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, sein Ziel sei die Schweiz gewesen, in Kroatien bekomme er keine Arbeit, zudem gefalle ihm die Art und Weise der Leute nicht, seine Einreise nach Kroatien sei aufgrund des Widerstands der Polizei sodann auch erst bei seinem dritten Versuch gelungen, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht, sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, die kroatische Polizei habe sein Telefon kaputt gemacht, ihn bedroht, geschlagen, ihm während 24 Stunden kein Essen gegeben, ihm nicht erlaubt seine Malaria-Medikamente zu nehmen und ihm schliesslich eine siebentägige Ausreisefrist angesetzt, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er sei als Kind unter dem Nabel operiert worden, was im Jahr (...) aufgrund von Schlägen durch die Polizei erneut zum Problem geworden und mit Paracetamol behandelt worden sei, zurzeit sei dies wieder akut, zudem leide er unter psychischen Problemen, er könne - aufgrund des in seiner Heimat Erlebten - kaum schlafen, andere gesundheitliche Probleme habe er keine, dass er in der Beschwerde ergänzte, seine Schlafstörungen seien auf die erlebte Folter in seinem Heimatstaat zurückzuführen, was zudem ein Hinweis dafür sei, dass er an schweren psychischen Problemen und vermutlich an einer Traumafolgestörung leide, gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sowie anderen Quellen, gebe es durchaus erstzunehmende Hinweise auf erhebliche Mängel in der kroatischen Gesundheitsversorgung, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten liesse, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass ungeachtet der anderslautenden Beschwerdevorbringen in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023), dass die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zutreffend zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass insbesondere vor dem Hintergrund des neu ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die E-Mails (Beilagen Replik), allgemeinen Berichte sowie die vor dem Referenzurteil ergangene nationale sowie europäische Rechtsprechung ins Leere gehen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet oder die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, eine siebentägige Ausreisefrist erhalten zu haben, jedoch im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten sodann auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass eine radiologische Untersuchung des Kantonsspitals C._______ ergaben hat, dass beim Beschwerdeführer insgesamt kein sonographisch fassbares Korrelat für seine vorgebrachten Beschwerden gegeben ist (vgl. SEM-eAkten 23/2 und 26/1), dass ihm zur Behandlung seiner Schlafstörungen Redormin verschrieben wurde (vgl. SEM-eAkten 24/2), dass sich dieses Krankheitsbild mit den weiteren aktenkundigen Arztberichten deckt und um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.), dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur - auch für psychische Leiden - verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen seiner Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK, der FoK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und zum Asylverfahren oder medizinischer Behandlung nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb der Subeventualtantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, weshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: