Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Er sei nicht auf das Gespräch vorbereitet worden und habe weder gegenüber der Rechtsvertretung noch gegenüber der Vorinstanz auf seine Rechtsvertretung verzichtet. Auch habe seine Rechtsvertretung das Mandat zur Unzeit niedergelegt. Bei der Personalienaufnahme sei es offenbar zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Schliesslich habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Situation in Kroatien und der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt respektive auch in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da in der Verfügung pauschal auf Abklärungen mit verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen verwiesen werde.
E. 4.2.1 Vorliegend wurde das Dublin-Gespräch in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt. Die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch ist nicht zwingend vorgesehen (vgl. Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k AsylG). Beim Dublin-Gespräch handelt es sich um ein persönliches Gespräch gestützt auf Art. 5 Dublin-III-VO, welches gemäss Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist. Art. 5 Dublin-III-VO sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass das Dublin-Gespräch vom 21. Februar 2023 ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt wird (vgl. SEM-act. A13/2). Die zugewiesene Rechtsvertretung wurde im Übrigen korrekt und rechtzeitig im Sinne von Art. 52c Abs. 2 AsylV 1 (SR 142.311) zum Gespräch eingeladen (vgl. SEM-act. A12/2). Das Protokoll des Dublin-Gesprächs wurde ihr gleichentags und damit zeitnah im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO zur Kenntnis gebracht. Bis zum Erlass der Verfügung mehr als zwei Monate später am 24. April 2023 hatte die zugewiesene Rechtsvertretung ausreichend Zeit, sich bei Bedarf zum Ablauf des Gesprächs und zum Protokoll zu äussern. Angesichts der Bevollmächtigung der Rechtsvertretung erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Rechtsvertretung gehabt habe. Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Akten auch keine Hinweise, wonach die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat zur Unzeit niedergelegt habe.
E. 4.2.2 Die Personalienaufnahme erfolgte als ZEMIS-Direkterfassung (vgl. SEM-act. A10/5 Ziff. 6.01). Es fand kein Gespräch statt, und es gab keine Übersetzung. Die entsprechende Rüge erweise sich als unbegründet.
E. 4.2.3 Überdies erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl in Bezug auf die allgemeine Situation in Kroatien als auch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, weshalb keine konkreten Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem auszumachen sind und warum auch keine individuellen Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Kroatien sprechen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.).
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (sog. take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Januar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 8. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestritt beim sogenannten Dublin-Gespräch zwar nicht, dass er in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe; er sei jedoch dazu gezwungen worden und habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Damit vermag er die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist grundsätzlich gegeben.
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, überstellte Personen würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 9.4 f.).
E. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist auch vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht.
E. 8.1 Im Übrigen sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich der angeblich erlittenen Misshandlungen respektive Verletzungen von menschenrechtlichen Garantien steht es dem Beschwerdeführer frei, diese bei den hierfür zuständigen kroatischen Behörden geltend zu machen.
E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.2 Eine solche Situation ist entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerdeführer hat sich wegen grippaler Symptome und Schlafstörungen respektive Unruhe an die Pflege gewandt hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, abgesehen davon gehe es ihm psychisch und physisch gut. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11.1 Der am 4. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist.
E. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2474/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. Januar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 19. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch vorgeladen. D. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne; ihr werde jedoch direkt im Anschluss an das Gespräch eine Kopie des Protokolls zugestellt, sie nehme die Interessen des Beschwerdeführers nach wie vor wahr und er könne sich jederzeit an sie wenden. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Bei der Festnahme sei er von der Polizei geschlagen worden, persönliche Effekten seien ihm abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Er habe nichts zu Essen und Trinken erhalten und sein Fuss sei verletzt gewesen. Da er keine medizinische Versorgung erhalten habe, seien zwei Zehennägel abgefallen. Er habe Kroatien in der darauffolgenden Nacht Richtung Schweiz verlassen, da ein (...) hier wohnhaft sei. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm soweit gut; er sei jedoch unruhig und schlafe schlecht, weil seine Erlebnisse auf der Flucht ihn verfolgten. E. Per E-Mail vom 21. Februar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung das Protokoll des Dublin-Gesprächs zur Kenntnis gebracht, was diese gleichentags bestätigte. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 8. März 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO am 21. März 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - eröffnet am 26. April 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 27. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. J. Am 4. Mai 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde keine rechtgültige Unterschrift enthielt. L. Am 9. Mai 2023 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Er sei nicht auf das Gespräch vorbereitet worden und habe weder gegenüber der Rechtsvertretung noch gegenüber der Vorinstanz auf seine Rechtsvertretung verzichtet. Auch habe seine Rechtsvertretung das Mandat zur Unzeit niedergelegt. Bei der Personalienaufnahme sei es offenbar zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Schliesslich habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Situation in Kroatien und der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht hinreichend erstellt respektive auch in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da in der Verfügung pauschal auf Abklärungen mit verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen verwiesen werde. 4.2 4.2.1 Vorliegend wurde das Dublin-Gespräch in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt. Die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch ist nicht zwingend vorgesehen (vgl. Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k AsylG). Beim Dublin-Gespräch handelt es sich um ein persönliches Gespräch gestützt auf Art. 5 Dublin-III-VO, welches gemäss Art. 26b AsylG i.V.m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist. Art. 5 Dublin-III-VO sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass das Dublin-Gespräch vom 21. Februar 2023 ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt wird (vgl. SEM-act. A13/2). Die zugewiesene Rechtsvertretung wurde im Übrigen korrekt und rechtzeitig im Sinne von Art. 52c Abs. 2 AsylV 1 (SR 142.311) zum Gespräch eingeladen (vgl. SEM-act. A12/2). Das Protokoll des Dublin-Gesprächs wurde ihr gleichentags und damit zeitnah im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Dublin-III-VO zur Kenntnis gebracht. Bis zum Erlass der Verfügung mehr als zwei Monate später am 24. April 2023 hatte die zugewiesene Rechtsvertretung ausreichend Zeit, sich bei Bedarf zum Ablauf des Gesprächs und zum Protokoll zu äussern. Angesichts der Bevollmächtigung der Rechtsvertretung erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Rechtsvertretung gehabt habe. Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Akten auch keine Hinweise, wonach die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat zur Unzeit niedergelegt habe. 4.2.2 Die Personalienaufnahme erfolgte als ZEMIS-Direkterfassung (vgl. SEM-act. A10/5 Ziff. 6.01). Es fand kein Gespräch statt, und es gab keine Übersetzung. Die entsprechende Rüge erweise sich als unbegründet. 4.2.3 Überdies erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt sowohl in Bezug auf die allgemeine Situation in Kroatien als auch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, weshalb keine konkreten Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem auszumachen sind und warum auch keine individuellen Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Kroatien sprechen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (sog. take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Januar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 8. März 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. 6.2 Der Beschwerdeführer bestritt beim sogenannten Dublin-Gespräch zwar nicht, dass er in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe; er sei jedoch dazu gezwungen worden und habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Damit vermag er die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht zu widerlegen. Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist grundsätzlich gegeben. 7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 7.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, überstellte Personen würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 9.4 f.). 7.2.2 Unter diesen Umständen ist auch vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 8. 8.1 Im Übrigen sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich der angeblich erlittenen Misshandlungen respektive Verletzungen von menschenrechtlichen Garantien steht es dem Beschwerdeführer frei, diese bei den hierfür zuständigen kroatischen Behörden geltend zu machen. 8.3 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerdeführer hat sich wegen grippaler Symptome und Schlafstörungen respektive Unruhe an die Pflege gewandt hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, abgesehen davon gehe es ihm psychisch und physisch gut. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 8.3.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 8.4 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Der am 4. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: