Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 24. April 2023 auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an. Eine da- gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2474/2023 vom 16. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin wurde er am (…) 2023 nach Kroatien überstellt. A.b Am (…) 2023 trat der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz – im Kanton B._______– in Erscheinung. Das kantonale Migrationsamt führte am 9. Oktober 2023 mit ihm eine «Kategorie-III Dublinbefragung» durch und teilte ihm mit, es sei davon auszugehen, dass Kroatien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab er zu Protokoll, er habe von Beginn weg in die Schweiz kommen und hier eine Ausbildung machen wol- len. Sein Bruder sei auch hier, er wisse aber nicht wo. Er werde nicht nach Kroatien gehen; es herrschten katastrophale Zustände dort. Er wolle in der Schweiz die Sprache lernen und arbeiten, nicht in Kroatien. In seiner Hei- mat Afghanistan habe er Probleme; eine Rückkehr sei keine Option. A.c Das Migrationsamt teilte der Vorinstanz am 16. Oktober 2023 mit, der Beschwerdeführer halte sich wieder in der Schweiz auf und beantragte deshalb die Prüfung eines weiteren Dublin-Verfahrens. Die Vorinstanz er- suchte die kroatischen Behörden am 17. Oktober 2023 um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 31. Oktober 2023 zu. A.d Mit Verfügung vom 1. November 2023 ordnete die Vorinstanz die Weg- weisung nach Kroatien an und beauftragte den Kanton B._______ mit de- ren Vollzug. A.e Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 teilte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers mit, sie habe bereits mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ihre Mandatsübernahme angezeigt und darum ersucht, auf das Mehrfach- gesuch einzutreten. A.f Am 5. Februar 2024 ordnete die Vorinstanz einen Vollzugstopp an und teilte der Rechtsvertretung mit, sie habe das Mehrfachgesuch Anhand ge- nommen. Gleichzeitig gewährte sie das rechtliche Gehör zum beabsichtig- ten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Kroatien. Die Stel- lungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 13. Februar 2024.
F-4923/2024 Seite 3 A.g Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 hob die Vorinstanz die Wegwei- sungsverfügung vom 1. November 2023 auf, trat auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Die Verfügung blieb unangefochten und trat am 5. März 2024 in Rechtskraft. A.h Die Vorinstanz sah vor, den Beschwerdeführer am 16. April 2024 nach Kroatien zu überstellen. Dafür begaben sich Sicherheitspolizisten und Flugbegleiter der Kantonspolizei C._______ sowie ein Mitarbeiter des Mig- rationsamtes zu seinem Aufenthaltsort im Asylzentrum. Ein Mitarbeiter des Migrationsamtes führte das Ausreisegespräch durch. Im Anschluss begab sich der Beschwerdeführer auf die Toilette, wobei es ihm gelang, die Dop- pelverglasung des Fensters zu durschlagen. Dabei zog er sich Schnittwun- den an Unterarm und Fingern zu und musste ins Spital gebracht werden. Der Flug nach Koatien wurde in der Folge annulliert. A.i Das Migrationsamt stellte Antrag auf Verlängerung der Überstellungs- frist. Die Vorinstanz teilte der Dublin Unit Croatia am 16. April 2024 mit, der Transfer des Beschwerdeführers könne nicht stattfinden und beantragte mit dem Stichwort «absconded», eine Verlängerung der Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B. B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch, da die Verfristung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. April 2024 eingetreten sei. B.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 22. Februar 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer Beschwerde komme überdies keine aufschiebende Wirkung zu.
F-4923/2024 Seite 4 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2024 beantragte der Beschwerde- führer, die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und vom Vollzug der Überstellung sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm die Vertretung durch einen Rechtsbei- stand seiner Wahl zu gewähren. D. Am 8. August 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-4923/2024 Seite 5
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).
E. 4.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mit- gliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsu- chenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchen- den Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann auf höchs- tens 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom
18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Ver- ordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung
F-4923/2024 Seite 6 oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Feb- ruar 2023 und E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be- schwerdeführer habe auf einem Toilettengang die Doppelverglasung eines Fensters durchschlagen und sich dabei tiefe Schnittwunden an Unterarm und Fingern zugezogen. Er sei ins Spital gebracht und dort operiert wor- den, weshalb sein Platz im Sonderflug habe storniert werden müssen. Mit seinem Verhalten, habe er sich gezielt der Überstellung nach Kroatien ent- ziehen wollen, was unter Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu subsumieren sei. Um als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu gelten, ge- nüge es, wenn die Person aus von ihr zu vertretenden Gründen, nicht auf- findbar sei oder das Überstellungsverfahren in anderer Weise absichtlich behindere beziehungsweise sie sich der Durchführung gezielt und bewusst entziehe, um die Überstellung zu vereiteln. Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genüge. Das bewusste Missachten behördlicher Weisungen, das renitente Verhalten des Beschwerdeführers und der Fluchtversuch seien erstreckungsrelevant im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei und das Migrations- amt hätten den Sachverhalt einseitig dargestellt. Er habe sich nicht gegen die Überstellung gewehrt. Er habe lediglich alleine seinen Stuhlgang ver- richten wollen, sei aber nicht alleine auf die Toilette gelassen worden, was ihn wütend gemacht habe. Er habe nicht fliehen wollen, sondern habe in dieser Stresssituation aus Wut zu fest gegen das Fenster geschlagen. Seine Hand sei darin stecken geblieben, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Die Polizei sei dann zu ihm reingekommen und habe ihn mit Gewalt aus dem Fenster gerissen. Dadurch sei sein Arm aufgerissen worden und er habe versucht, sich gegen das Herausreissen der Polizei zu wehren. Die Wunden hätten nur wegen des Verhaltens der Polizei genäht werden müs- sen, dies könne ihm nicht angelastet werden. Er hätte niemals versucht, aus dem Fenster zu springen, sondern habe das Fenster aus Versehen zerbrochen. Da er nicht zum Vorfall befragt worden sei, habe die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht korrekt erhoben. Zudem habe sie ihn nicht über die Verlänge- rung der Überstellungsfrist informiert und damit das rechtliche Gehör ver- letzt.
E. 5.3 Die zuständigen Vollzugsbehörden buchten für den 16. April 2024 ei- nen Flug von Zürich nach Zagreb, um den Beschwerdeführer nach
F-4923/2024 Seite 7 Kroatien zu überstellen. Da sich dieser am selben Tag im Spital einer Ope- ration wegen tiefer Schnittwunden unterziehen musste, konnte er den Flug nicht antreten. Der Aktennotiz des beim Vorfall anwesenden Sachbearbei- ters des Migrationsamtes ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh- rer beim Ausreisegespräch ruhig verhalten und noch etwas schlaftrunken gewirkt habe. Nachdem seine Kleider durchsucht und sein Gepäck bereit- gestellt worden seien, habe er um einen Toilettengang gebeten. Trotz den von den Sicherheitskräften getroffenen Vorsichtsmassnahmen, sei es dem Beschwerdeführer dabei gelungen, die Doppelverglasung des Toilettenfen- sters zu durschlagen, wobei er sich tiefe und stark blutende Schnittwunden an Unterarm und Fingern zugezogen habe. Er habe sich heftig gewehrt. Den Einsatzkräften sei es schliesslich gelungen den Verletzten unter Kon- trolle zu bringen und die starken Blutungen zu stoppen. Die Ambulanz habe ihn ins Kantonsspital verbracht, wo seine Wunden versorgt und der ver- letzte Unterarm operiert worden sei. Es ist unbestritten, dass ein Fenster zerbarst und der Beschwerdeführer sich starke Verletzungen zugezogen hat. Er räumt ein, dass er gegen das Fenster geschlagen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein sehr starker Schlag mit hoher Wahrscheinlichkeit aber sogar mehrere Schläge notwen- dig waren, um eine Doppelverglasung mit der blossen Hand, zum Zerbers- ten zu bringen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Fenster aus Versehen zerschlagen, ist mithin als Schutzbehauptung zu beurteilen. Er erklärte bereits am 21. Februar 2023 gegenüber der Vorinstanz und er- neut am 9. Oktober 2023 beim Gespräch mit dem Migrationsamt, er habe von Anfang an in der Schweiz bleiben wollen. Dies ist ein zusätzlicher Hin- weis dafür, dass er mit seinem Verhalten eine Überstellung nach Kroatien unbedingt vermeiden wollte.
E. 5.4 Entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer absichtlich gegen ein Fenster geschlagen und sich dabei Verletzungen zugezogen hat, wel- che zur Folge gehabt haben, dass er den geplanten Flug nicht angetreten hat. Dies ist ihm zuzurechnen und er hat sich damit der Überstellung ent- zogen, weshalb die Kausalität gegeben ist.
E. 6 Die Rüge der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts erweist sich als nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz diesen nicht korrekt festgestellt haben sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer den Vorfall leicht abweichend schildert, verbleibt die Tatsache, dass er den Flug selbstverschuldet, als Folge seines Schlags gegen ein Fenster, nicht an- getreten hat.
F-4923/2024 Seite 8 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. April 2023 mitgeteilt und mit Urteil vom 16. Mai 2023 bestätigt, dass Kroatien für die Beurteilung seines Asylgesuchs zuständig ist. Er wurde bereits einmal nach Kroatien überstellt. Die Vorinstanz verfügte am 22. Februar 2024 erneut seine Weg- weisung nach Kroatien. Er musste auch nachdem er den Sonderflug am
16. April 2024 nicht angetreten hat, weiterhin mit einer Überstellung rech- nen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus einer gesetz- lichen Regelung (Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO) und die Vorinstanz war nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist mitzu- teilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 7 Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für eine Verlänge- rung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sind erfüllt. Der Beschwerdefüh- rer kann sich nicht auf einen Ablauf der Frist berufen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und der am 8. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos gewor- den.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-4923/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4923/2024 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan Zentrum für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 24. April 2023 auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2474/2023 vom 16. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin wurde er am (...) 2023 nach Kroatien überstellt. A.b Am (...) 2023 trat der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz - im Kanton B._______- in Erscheinung. Das kantonale Migrationsamt führte am 9. Oktober 2023 mit ihm eine «Kategorie-III Dublinbefragung» durch und teilte ihm mit, es sei davon auszugehen, dass Kroatien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab er zu Protokoll, er habe von Beginn weg in die Schweiz kommen und hier eine Ausbildung machen wollen. Sein Bruder sei auch hier, er wisse aber nicht wo. Er werde nicht nach Kroatien gehen; es herrschten katastrophale Zustände dort. Er wolle in der Schweiz die Sprache lernen und arbeiten, nicht in Kroatien. In seiner Heimat Afghanistan habe er Probleme; eine Rückkehr sei keine Option. A.c Das Migrationsamt teilte der Vorinstanz am 16. Oktober 2023 mit, der Beschwerdeführer halte sich wieder in der Schweiz auf und beantragte deshalb die Prüfung eines weiteren Dublin-Verfahrens. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 17. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten am 31. Oktober 2023 zu. A.d Mit Verfügung vom 1. November 2023 ordnete die Vorinstanz die Wegweisung nach Kroatien an und beauftragte den Kanton B._______ mit deren Vollzug. A.e Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sie habe bereits mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 ihre Mandatsübernahme angezeigt und darum ersucht, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. A.f Am 5. Februar 2024 ordnete die Vorinstanz einen Vollzugstopp an und teilte der Rechtsvertretung mit, sie habe das Mehrfachgesuch Anhand genommen. Gleichzeitig gewährte sie das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Kroatien. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 13. Februar 2024. A.g Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 hob die Vorinstanz die Wegweisungsverfügung vom 1. November 2023 auf, trat auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Die Verfügung blieb unangefochten und trat am 5. März 2024 in Rechtskraft. A.h Die Vorinstanz sah vor, den Beschwerdeführer am 16. April 2024 nach Kroatien zu überstellen. Dafür begaben sich Sicherheitspolizisten und Flugbegleiter der Kantonspolizei C._______ sowie ein Mitarbeiter des Migrationsamtes zu seinem Aufenthaltsort im Asylzentrum. Ein Mitarbeiter des Migrationsamtes führte das Ausreisegespräch durch. Im Anschluss begab sich der Beschwerdeführer auf die Toilette, wobei es ihm gelang, die Doppelverglasung des Fensters zu durschlagen. Dabei zog er sich Schnittwunden an Unterarm und Fingern zu und musste ins Spital gebracht werden. Der Flug nach Koatien wurde in der Folge annulliert. A.i Das Migrationsamt stellte Antrag auf Verlängerung der Überstellungsfrist. Die Vorinstanz teilte der Dublin Unit Croatia am 16. April 2024 mit, der Transfer des Beschwerdeführers könne nicht stattfinden und beantragte mit dem Stichwort «absconded», eine Verlängerung der Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B. B.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch, da die Verfristung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. April 2024 eingetreten sei. B.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 22. Februar 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer Beschwerde komme überdies keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und vom Vollzug der Überstellung sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm die Vertretung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu gewähren. D. Am 8. August 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4. 4.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGerD-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023 und E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe auf einem Toilettengang die Doppelverglasung eines Fensters durchschlagen und sich dabei tiefe Schnittwunden an Unterarm und Fingern zugezogen. Er sei ins Spital gebracht und dort operiert worden, weshalb sein Platz im Sonderflug habe storniert werden müssen. Mit seinem Verhalten, habe er sich gezielt der Überstellung nach Kroatien entziehen wollen, was unter Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu subsumieren sei. Um als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu gelten, genüge es, wenn die Person aus von ihr zu vertretenden Gründen, nicht auffindbar sei oder das Überstellungsverfahren in anderer Weise absichtlich behindere beziehungsweise sie sich der Durchführung gezielt und bewusst entziehe, um die Überstellung zu vereiteln. Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genüge. Das bewusste Missachten behördlicher Weisungen, das renitente Verhalten des Beschwerdeführers und der Fluchtversuch seien erstreckungsrelevant im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei und das Migrationsamt hätten den Sachverhalt einseitig dargestellt. Er habe sich nicht gegen die Überstellung gewehrt. Er habe lediglich alleine seinen Stuhlgang verrichten wollen, sei aber nicht alleine auf die Toilette gelassen worden, was ihn wütend gemacht habe. Er habe nicht fliehen wollen, sondern habe in dieser Stresssituation aus Wut zu fest gegen das Fenster geschlagen. Seine Hand sei darin stecken geblieben, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Die Polizei sei dann zu ihm reingekommen und habe ihn mit Gewalt aus dem Fenster gerissen. Dadurch sei sein Arm aufgerissen worden und er habe versucht, sich gegen das Herausreissen der Polizei zu wehren. Die Wunden hätten nur wegen des Verhaltens der Polizei genäht werden müssen, dies könne ihm nicht angelastet werden. Er hätte niemals versucht, aus dem Fenster zu springen, sondern habe das Fenster aus Versehen zerbrochen. Da er nicht zum Vorfall befragt worden sei, habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt erhoben. Zudem habe sie ihn nicht über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert und damit das rechtliche Gehör verletzt. 5.3 Die zuständigen Vollzugsbehörden buchten für den 16. April 2024 einen Flug von Zürich nach Zagreb, um den Beschwerdeführer nach Kroatien zu überstellen. Da sich dieser am selben Tag im Spital einer Operation wegen tiefer Schnittwunden unterziehen musste, konnte er den Flug nicht antreten. Der Aktennotiz des beim Vorfall anwesenden Sachbearbeiters des Migrationsamtes ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer beim Ausreisegespräch ruhig verhalten und noch etwas schlaftrunken gewirkt habe. Nachdem seine Kleider durchsucht und sein Gepäck bereitgestellt worden seien, habe er um einen Toilettengang gebeten. Trotz den von den Sicherheitskräften getroffenen Vorsichtsmassnahmen, sei es dem Beschwerdeführer dabei gelungen, die Doppelverglasung des Toilettenfensters zu durschlagen, wobei er sich tiefe und stark blutende Schnittwunden an Unterarm und Fingern zugezogen habe. Er habe sich heftig gewehrt. Den Einsatzkräften sei es schliesslich gelungen den Verletzten unter Kontrolle zu bringen und die starken Blutungen zu stoppen. Die Ambulanz habe ihn ins Kantonsspital verbracht, wo seine Wunden versorgt und der verletzte Unterarm operiert worden sei. Es ist unbestritten, dass ein Fenster zerbarst und der Beschwerdeführer sich starke Verletzungen zugezogen hat. Er räumt ein, dass er gegen das Fenster geschlagen hat. Es ist davon auszugehen, dass ein sehr starker Schlag mit hoher Wahrscheinlichkeit aber sogar mehrere Schläge notwendig waren, um eine Doppelverglasung mit der blossen Hand, zum Zerbersten zu bringen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Fenster aus Versehen zerschlagen, ist mithin als Schutzbehauptung zu beurteilen. Er erklärte bereits am 21. Februar 2023 gegenüber der Vorinstanz und erneut am 9. Oktober 2023 beim Gespräch mit dem Migrationsamt, er habe von Anfang an in der Schweiz bleiben wollen. Dies ist ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass er mit seinem Verhalten eine Überstellung nach Kroatien unbedingt vermeiden wollte. 5.4 Entscheidwesentlich ist, dass der Beschwerdeführer absichtlich gegen ein Fenster geschlagen und sich dabei Verletzungen zugezogen hat, welche zur Folge gehabt haben, dass er den geplanten Flug nicht angetreten hat. Dies ist ihm zuzurechnen und er hat sich damit der Überstellung entzogen, weshalb die Kausalität gegeben ist.
6. Die Rüge der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts erweist sich als nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanz diesen nicht korrekt festgestellt haben sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer den Vorfall leicht abweichend schildert, verbleibt die Tatsache, dass er den Flug selbstverschuldet, als Folge seines Schlags gegen ein Fenster, nicht angetreten hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. April 2023 mitgeteilt und mit Urteil vom 16. Mai 2023 bestätigt, dass Kroatien für die Beurteilung seines Asylgesuchs zuständig ist. Er wurde bereits einmal nach Kroatien überstellt. Die Vorinstanz verfügte am 22. Februar 2024 erneut seine Wegweisung nach Kroatien. Er musste auch nachdem er den Sonderflug am 16. April 2024 nicht angetreten hat, weiterhin mit einer Überstellung rechnen. Die Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus einer gesetzlichen Regelung (Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO) und die Vorinstanz war nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist mitzuteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
7. Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sind erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Ablauf der Frist berufen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und der am 8. August 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: