Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei von der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht angemessen vertreten worden. Diese habe das Mandat niedergelegt und ihm die Verfügung nur einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Kenntnis gebracht. Dadurch sei ihm nur ein Tag zur Beschwerdeerhebung geblieben, was angesichts des Umstands, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und er sich habe Hilfe suchen müssen, unangemessen sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör stark eingeschränkt worden (Beschwerde E.II Ziff. 1a).
E. 3.1.2 Das SEM hält hierzu in der Vernehmlassung fest, der Vorwurf betreffe die ehemalige Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführer. Das SEM könne sich hierzu nicht äussern. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, ein Rechtsmittel gegen seine ehemalige Rechtsvertretung zu ergreifen. Es sei jedoch festzustellen, dass es ihm offensichtlich gelungen sei, eine frist- und formgerechte Beschwerde einzureichen.
E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer hält replizierend daran fest, dass sein Recht auf ein faires Verfahren respektive eine effektive Beschwerdeerhebung aufgrund der späten Mandatsniederlegung nicht gewährleistet worden sei. Es seien auch organisatorische Mängel seitens des SEM ursächlich gewesen, da er vor der Eröffnung des Entscheids in eine andere Unterkunft verlegt worden sei.
E. 3.1.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, als sich aus den Akten organisatorische Mängel betreffend die Eröffnung der Verfügung ergeben (A34, Beschwerdebeilagen) was dazu führte, dass ihm faktisch nur ein Tag zur Beschwerdeerhebung blieb. Demgegenüber gelang es ihm, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Sodann wurde ihm auf Beschwerdestufe die Gelegenheit gegeben, sich nochmals zum Verfahren zu äussern, und er konnte auch eine neue Rechtsvertreterin mandatieren. Demnach ist ihm aus der Mandatsniederlegung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist respektive des späten zur Kenntnis bringen der angefochtenen Verfügung kein erheblicher Nachteil erwachsen.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilgenommen habe. Er habe dem zwar zugestimmt, er sei jedoch nicht über die Konsequenzen der Abwesenheit beziehungsweise über allfällige Alternativen informiert worden. Zumindest wäre eine Vorbereitung auf das Dublin-Gespräch unerlässlich gewesen. Das BVGer habe in zwei Urteilen die Abwesenheit der Rechtsvertretung ohne ausführliche Information beziehungsweise den ausdrücklichen Verzicht darauf als gravierenden Verfahrensfehler eingestuft. Demnach könne ein Verzicht auf die Rechtsvertretung erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert würden und allfällige Alternativen bekannt seien. Überdies müsse der Verzicht ausdrücklich erfolgen. Er habe jedoch einen solchen informierten Verzicht weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber der Rechtsvertretung erklärt (Beschwerde E.II Ziff. 1b).
E. 3.2.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 aus, der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch obliege der zugewiesenen Rechtsvertretung. Er habe dem Vorgehen in der summarischen Befragung ausdrücklich zugestimmt.
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, es müsse zunächst die Frage geklärt werden, ob die Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch gesetzliche Pflicht sei. Fraglich sei, ob das Dublin-Gespräch im Rahmen einer sogenannten Erstbefragung stattfinde, oder ob es sich dabei um eine davon zu unterscheidende, einzig in der Dublin-Verordnung geregelte, Befragung handle. Aus seiner Sicht müsse das Dublin-Gespräch im Sinne einer Erstbefragung durchgeführt werde. Bei einer Erstbefragung sei die Anwesenheit einer Rechtsvertretung aber gesetzlich vorgeschrieben, was somit auch für das Dublin-Gespräch gelten müsse.
E. 3.2.4.1 Das BVGer hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 (siehe auch Urteile D-1381/2023 vom 20. März 2023, E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das BVGer ausgeführt, die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, eine solche könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 ff., m.w.H.).
E. 3.2.4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 10. Februar 2023 über den Termin des Dublin-Gesprächs am 15. Februar 2023 informiert wurde (A12). Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch anwesend sein werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und er gab an, er habe mit der Rechtsvertretung ein Vorgespräch geführt und sei darüber informiert worden. Der Entscheid der Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sie rechtzeitig über den Termin in Kenntnis gesetzt worden ist und sich aus den Akten keine Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergibt. Auch lässt sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorzeitig unterbrochen worden sei und sich nicht hinreichend zu einer Wegweisung nach Frankreich hätte äussern können. Er unterzeichnete sodann das Protokoll nach einer Rückübersetzung und bestätigte damit, mit dessen Inhalt einverstanden zu sein (A13).
E. 3.2.4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Urteile des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 verweist, ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall bereits deshalb von ihnen unterscheidet, da der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich die Zustimmung zur Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung erteilte. In den zitierten Urteilen lag weder das Einverständnis des Beschwerdeführers vor noch fand ein Vorgespräch statt. Das Protokoll wurde sodann auch nicht der Rechtsvertretung zugestellt und sie erhielt keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er habe am Dublin-Gespräch nur ansatzweise seine «Geschichte» erzählen können, das Gespräch sei vorzeitig abgebrochen worden. Aufgrund der durch seine Rechtsvertretung zu verantwortenden unangemessen kurzen Beschwerdefrist habe er noch keine Beweise sammeln können, um seine prekäre Lage zu illustrieren und die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich eingehend zu begründen (Beschwerde E.II Ziff. 2).
E. 3.3.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, dass ihm und seiner Rechtsvertretung bereits zwischen der summarischen Befragung vom 15. Februar 2023 und der Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, sich weiter zum Ablauf und zum Protokoll der Befragung zu äussern, was aber nicht geschehen sei.
E. 3.3.3 Replizierend hält der Beschwerdeführer fest, das Vorgespräch mit seiner ehemaligen Rechtsvertreterin sei sehr kurz gewesen sei und auch sie habe den Sachverhalt nicht hinreichend erfassen können. Am Dublin-Gespräch sei er sodann vom SEM unterbrochen worden. So habe er etwa ungenügend schildern können, dass er in Sri Lanka mit Drogenhändlern in Kontakt gekommen sei. Diese würden über Verbindungen nach Frankreich verfügen, weshalb er sich vor einer Rückkehr nach Frankreich fürchte (Replik Ziff. 3).
E. 3.3.4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
E. 3.3.4.2 Dem Dublin-Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass das Gespräch vorzeitig abgebrochen worden wäre. Auch ergibt sich aus dem protokollierten Gespräch, dass er sehr wohl dort bereits auf Probleme mit Drittpersonen in Frankreich hinwies. Dies hat das SEM auch zur Kenntnis genommen (und auch gewürdigt; vgl. A31, II., S. 2 f.). Ausserdem weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Verfügung erst zweieinhalb Monate nach dem Gespräch erging. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt und es wäre in seiner Mitwirkungspflicht gestanden, nach dem Gespräch noch allfällige Ergänzungen anzubringen, was jedoch unterblieb. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hätte, um über die Zuständigkeit Frankreichs zu befinden.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Visum in Frankreich, das am 16. Dezember 2022 und damit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A7).
E. 4.4 Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten Frist von zwei Monaten gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Dublin-Rückkehrende in Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten. In Berichten der EU-Agentur für Grundrechte und der Asylum Information Database (AIDA) werde auf fehlende Kapazitäten von Unterbringungsplätzen hingewiesen. Ihm drohe einer Verletzung von Art. 3 EMRK (Beschwerde E. II Ziff. 4a). Das Gericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO haben, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, auch wenn es nach seiner Ankunft - wie von ihm vorgebracht (Beschwerde E. II Ziff. 4a) - allenfalls zu vorübergehenden Einschränkungen kommen würde. Bei seinem Aufenthalt in Frankreich hatte er keinen behördlichen Kontakt und er hat kein Asylgesuch eingereicht. Es kann angenommen werden, dass ihm nach einer Überstellung nach Frankreich und nach einer Asylgesucheinreichung die ihm zustehenden Rechte gewährt werden. Wie bereits erwähnt, kann er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Frankreich, da er in Sri Lanka mit kriminellen Personen in Kontakt gekommen sei und diese ihm gedroht hätten, auch in Frankreich über Komplizen zu verfügen. Er fürchte, von diesen Personen in Frankreich überwacht zu werden (A13, Replik vom 29. Juni 2023). Die zusätzlichen Angaben in der Replik betreffend die vorgebrachten Probleme mit kriminellen Personen in Sri Lanka und in Frankreich ändern nichts an der Einschätzung, dass er nach Frankreich zurückkehren kann. Sollte er sich dort bedroht fühlen, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden, welche schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E.8.2).
E. 6.2.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Er hat sich am 20. April 2023 beim Gesundheitspersonal des BAZ aufgrund von Schlaflosigkeit und Hautirritation gemeldet. Ihm wurden für einige Tage Schlaftabletten und eine Hautcreme verabreicht, danach habe er sich nicht mehr beim Pflegepersonal gemeldet (A28). Die medizinischen Beschwerden stellen offensichtlich keine gravierenden Erkrankungen dar und sind bei Bedarf - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde E. II Ziff. 4b) - offensichtlich auch in Frankreich behandelbar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht offensichtlich auch aus diesen Gründen nicht.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 16. Mai 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2625/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2022 und suchte am 17. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. [...]; nachfolgend SEM-Akten [A]). B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von den französischen Behörden am 21. November 2022 ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 24. November 2022 bis zum 16. Dezember 2022 ausgestellt worden war (A15, A16). C. Am 23. Dezember 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers in das Protokoll der Personalienaufnahme aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne den Beschwerdeführer statt; das Protokoll wurde anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. D. Am 4. Januar 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______. E. Am 15. Februar 2023 erfolgte in Abwesenheit der Rechtsvertretung das Dublingespräch (Protokoll in den SEM Akten A13). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 27. November 2022 mit dem Flugzeug von Colombo nach Frankreich geflogen und habe sich bis am 17. Dezember 2022 in Paris aufgehalten, bevor er mithilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist sei. Er sei in Frankreich nicht sicher, da er in Sri Lanka gezwungen worden sei, ein Paket mit weissem Pulver mitzunehmen. Diese Personen hätten in Frankreich Komplizen und er fürchte sich dort vor einer Überwachung. Seit er von den Personen in Sri Lanka bedroht worden sei, zittere er und schlafe schlecht. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm schon besser. F. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch am 14. April 2023 zu. G. Am 9. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte ein. H. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 (eröffnet am 3. Mai 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 4. Mai 2023 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Ausserdem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. K. Am 11. Mai 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. M. In der Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. N. Am 19. Juni 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung unter Beilage einer Vollmacht das Vertretungsverhältnis an. O. Am 29. Juni 2023 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsartikels der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag mit dem Titel «Hilfswerk lässt Asylsuchende allein» vom 3. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei von der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht angemessen vertreten worden. Diese habe das Mandat niedergelegt und ihm die Verfügung nur einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Kenntnis gebracht. Dadurch sei ihm nur ein Tag zur Beschwerdeerhebung geblieben, was angesichts des Umstands, dass er die deutsche Sprache nicht beherrsche und er sich habe Hilfe suchen müssen, unangemessen sei. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör stark eingeschränkt worden (Beschwerde E.II Ziff. 1a). 3.1.2 Das SEM hält hierzu in der Vernehmlassung fest, der Vorwurf betreffe die ehemalige Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführer. Das SEM könne sich hierzu nicht äussern. Dem Beschwerdeführer stehe es offen, ein Rechtsmittel gegen seine ehemalige Rechtsvertretung zu ergreifen. Es sei jedoch festzustellen, dass es ihm offensichtlich gelungen sei, eine frist- und formgerechte Beschwerde einzureichen. 3.1.3 Der Beschwerdeführer hält replizierend daran fest, dass sein Recht auf ein faires Verfahren respektive eine effektive Beschwerdeerhebung aufgrund der späten Mandatsniederlegung nicht gewährleistet worden sei. Es seien auch organisatorische Mängel seitens des SEM ursächlich gewesen, da er vor der Eröffnung des Entscheids in eine andere Unterkunft verlegt worden sei. 3.1.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, als sich aus den Akten organisatorische Mängel betreffend die Eröffnung der Verfügung ergeben (A34, Beschwerdebeilagen) was dazu führte, dass ihm faktisch nur ein Tag zur Beschwerdeerhebung blieb. Demgegenüber gelang es ihm, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Sodann wurde ihm auf Beschwerdestufe die Gelegenheit gegeben, sich nochmals zum Verfahren zu äussern, und er konnte auch eine neue Rechtsvertreterin mandatieren. Demnach ist ihm aus der Mandatsniederlegung seiner ehemaligen Rechtsvertreterin kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist respektive des späten zur Kenntnis bringen der angefochtenen Verfügung kein erheblicher Nachteil erwachsen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilgenommen habe. Er habe dem zwar zugestimmt, er sei jedoch nicht über die Konsequenzen der Abwesenheit beziehungsweise über allfällige Alternativen informiert worden. Zumindest wäre eine Vorbereitung auf das Dublin-Gespräch unerlässlich gewesen. Das BVGer habe in zwei Urteilen die Abwesenheit der Rechtsvertretung ohne ausführliche Information beziehungsweise den ausdrücklichen Verzicht darauf als gravierenden Verfahrensfehler eingestuft. Demnach könne ein Verzicht auf die Rechtsvertretung erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert würden und allfällige Alternativen bekannt seien. Überdies müsse der Verzicht ausdrücklich erfolgen. Er habe jedoch einen solchen informierten Verzicht weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber der Rechtsvertretung erklärt (Beschwerde E.II Ziff. 1b). 3.2.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022 aus, der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch obliege der zugewiesenen Rechtsvertretung. Er habe dem Vorgehen in der summarischen Befragung ausdrücklich zugestimmt. 3.2.3 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, es müsse zunächst die Frage geklärt werden, ob die Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch gesetzliche Pflicht sei. Fraglich sei, ob das Dublin-Gespräch im Rahmen einer sogenannten Erstbefragung stattfinde, oder ob es sich dabei um eine davon zu unterscheidende, einzig in der Dublin-Verordnung geregelte, Befragung handle. Aus seiner Sicht müsse das Dublin-Gespräch im Sinne einer Erstbefragung durchgeführt werde. Bei einer Erstbefragung sei die Anwesenheit einer Rechtsvertretung aber gesetzlich vorgeschrieben, was somit auch für das Dublin-Gespräch gelten müsse. 3.2.4 3.2.4.1 Das BVGer hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 (siehe auch Urteile D-1381/2023 vom 20. März 2023, E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das BVGer ausgeführt, die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, eine solche könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 ff., m.w.H.). 3.2.4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 10. Februar 2023 über den Termin des Dublin-Gesprächs am 15. Februar 2023 informiert wurde (A12). Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch anwesend sein werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und er gab an, er habe mit der Rechtsvertretung ein Vorgespräch geführt und sei darüber informiert worden. Der Entscheid der Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal sie rechtzeitig über den Termin in Kenntnis gesetzt worden ist und sich aus den Akten keine Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergibt. Auch lässt sich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorzeitig unterbrochen worden sei und sich nicht hinreichend zu einer Wegweisung nach Frankreich hätte äussern können. Er unterzeichnete sodann das Protokoll nach einer Rückübersetzung und bestätigte damit, mit dessen Inhalt einverstanden zu sein (A13). 3.2.4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Urteile des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 verweist, ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall bereits deshalb von ihnen unterscheidet, da der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich die Zustimmung zur Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung erteilte. In den zitierten Urteilen lag weder das Einverständnis des Beschwerdeführers vor noch fand ein Vorgespräch statt. Das Protokoll wurde sodann auch nicht der Rechtsvertretung zugestellt und sie erhielt keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er habe am Dublin-Gespräch nur ansatzweise seine «Geschichte» erzählen können, das Gespräch sei vorzeitig abgebrochen worden. Aufgrund der durch seine Rechtsvertretung zu verantwortenden unangemessen kurzen Beschwerdefrist habe er noch keine Beweise sammeln können, um seine prekäre Lage zu illustrieren und die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich eingehend zu begründen (Beschwerde E.II Ziff. 2). 3.3.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, dass ihm und seiner Rechtsvertretung bereits zwischen der summarischen Befragung vom 15. Februar 2023 und der Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, sich weiter zum Ablauf und zum Protokoll der Befragung zu äussern, was aber nicht geschehen sei. 3.3.3 Replizierend hält der Beschwerdeführer fest, das Vorgespräch mit seiner ehemaligen Rechtsvertreterin sei sehr kurz gewesen sei und auch sie habe den Sachverhalt nicht hinreichend erfassen können. Am Dublin-Gespräch sei er sodann vom SEM unterbrochen worden. So habe er etwa ungenügend schildern können, dass er in Sri Lanka mit Drogenhändlern in Kontakt gekommen sei. Diese würden über Verbindungen nach Frankreich verfügen, weshalb er sich vor einer Rückkehr nach Frankreich fürchte (Replik Ziff. 3). 3.3.4 3.3.4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. 3.3.4.2 Dem Dublin-Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass das Gespräch vorzeitig abgebrochen worden wäre. Auch ergibt sich aus dem protokollierten Gespräch, dass er sehr wohl dort bereits auf Probleme mit Drittpersonen in Frankreich hinwies. Dies hat das SEM auch zur Kenntnis genommen (und auch gewürdigt; vgl. A31, II., S. 2 f.). Ausserdem weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Verfügung erst zweieinhalb Monate nach dem Gespräch erging. Der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt und es wäre in seiner Mitwirkungspflicht gestanden, nach dem Gespräch noch allfällige Ergänzungen anzubringen, was jedoch unterblieb. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hätte, um über die Zuständigkeit Frankreichs zu befinden. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 4.3.1 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). 4.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Visum in Frankreich, das am 16. Dezember 2022 und damit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht vor mehr als sechs Monaten abgelaufen ist (A7). 4.4 Nachdem die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten Frist von zwei Monaten gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Dublin-Rückkehrende in Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft hätten. In Berichten der EU-Agentur für Grundrechte und der Asylum Information Database (AIDA) werde auf fehlende Kapazitäten von Unterbringungsplätzen hingewiesen. Ihm drohe einer Verletzung von Art. 3 EMRK (Beschwerde E. II Ziff. 4a). Das Gericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO haben, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7 und E-3926/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 6.2.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, auch wenn es nach seiner Ankunft - wie von ihm vorgebracht (Beschwerde E. II Ziff. 4a) - allenfalls zu vorübergehenden Einschränkungen kommen würde. Bei seinem Aufenthalt in Frankreich hatte er keinen behördlichen Kontakt und er hat kein Asylgesuch eingereicht. Es kann angenommen werden, dass ihm nach einer Überstellung nach Frankreich und nach einer Asylgesucheinreichung die ihm zustehenden Rechte gewährt werden. Wie bereits erwähnt, kann er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Frankreich, da er in Sri Lanka mit kriminellen Personen in Kontakt gekommen sei und diese ihm gedroht hätten, auch in Frankreich über Komplizen zu verfügen. Er fürchte, von diesen Personen in Frankreich überwacht zu werden (A13, Replik vom 29. Juni 2023). Die zusätzlichen Angaben in der Replik betreffend die vorgebrachten Probleme mit kriminellen Personen in Sri Lanka und in Frankreich ändern nichts an der Einschätzung, dass er nach Frankreich zurückkehren kann. Sollte er sich dort bedroht fühlen, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden, welche schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E.8.2). 6.2.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Er hat sich am 20. April 2023 beim Gesundheitspersonal des BAZ aufgrund von Schlaflosigkeit und Hautirritation gemeldet. Ihm wurden für einige Tage Schlaftabletten und eine Hautcreme verabreicht, danach habe er sich nicht mehr beim Pflegepersonal gemeldet (A28). Die medizinischen Beschwerden stellen offensichtlich keine gravierenden Erkrankungen dar und sind bei Bedarf - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde E. II Ziff. 4b) - offensichtlich auch in Frankreich behandelbar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht offensichtlich auch aus diesen Gründen nicht. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 16. Mai 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: