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D-4504/2022

D-4504/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Obgleich er gesundheitlich stark angeschlagen sei und sich in medizinischer Behandlung befinde, habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen. Insbesondere sei im Rahmen eines medizinischen Gutachtens zu klären, wie sich ein allfälliger Behandlungsunterbruch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke. Zudem habe sie nicht abgeklärt, ob weitere Behandlungstermine anstünden, zumal nach Abschluss des Asylverfahrens - wie dies vorliegend der Fall sei - in Frankreich keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A37/11). Gemäss ärztlichem Bericht vom 16. September 2022 wurde beim sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand befindenden Beschwerdeführer eine HIV-1-Infektion mit opportunistischen Erkrankungen (namentlich schwere Soorösophagitis, Pneumozystitis-Pneumonie sowie Wasting Syndrom mit chronischer Diarrhoe) sowie eine COVID-19-Infektion diagnostiziert (vgl. A31/4). Während die HIV-Infektion seit dem 5. September 2022 kontinuierlich antiviral behandelt wird, wurde die medikamentöse Behandlung seiner übrigen Leiden am 1. September, 6. September respektive 14. September beendet. Am 28. September 2022 konsultierte der Beschwerdeführer Medic-Help und klagte über extreme Müdigkeit, wässrigen Stuhl, Schmerzen bei der Defäkation und Appetitlosigkeit. Gemäss Bericht von Medic-Help gleichen Datums waren sämtliche Untersuchungen ohne Befund und es wurde lediglich eine Bepanthen-Plus Salbe abgegeben sowie eine Laboruntersuchung angeordnet. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Dass bis zum Urteilszeitpunkt lediglich ein weiterer medizinischer Bericht zu den Akten gereicht wurde - dem bloss zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe am 10. Oktober 2022 einen sehr hohen Ferritinwert aufgewiesen und befinde sich aktuell im Spital - bestätigt denn auch diese Einschätzung. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 und Verweis auf den der Eingabe beiliegenden Bericht vom 10. Oktober 2022 macht die rubrizierte Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer werde auch weiterhin stationär behandelt, weitere Unterlagen dazu lägen jedoch nicht vor. In Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist entgegen diesen Ausführungen anzunehmen, dass es sich um eine kurzzeitige stationäre Untersuchung/Behandlung handelte. Wenn tatsächlich ein akuter Behandlungsbedarf bestünde und sich der Beschwerdeführer deshalb seit dem 10. Oktober 2022 ununterbrochen in stationärer Behandlung befunden hätte, müsste rund zwei Wochen nach Spitaleintritt zumindest eine Bestätigung seines Aufenthaltes vorliegen. Es ist entgegen der Beschwerdeschrift somit von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht zu haben. Nachdem die französischen Behörden am 22. September 2022 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.2 Der diesbezügliche Antrag in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei anzuweisen, in die Akten A32/1, 33/1 und 34/1 Einsicht zu gewähren, ist abzuweisen. Wie in der Beschwerdeschrift denn bereits vermutet wird, handelt es sich bei vorgenannten Akten lediglich um nicht entscheidrelevante Rückfragen zwischen dem SEM und den französischen Behörden.

E. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie bereits dargelegt wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-1-Infektion diagnostiziert, welche seit dem 5. September 2022 durch antivirale Medikamente behandelt wird (vgl. E. 4.4 hiervor und A30/8). Die mit vorgenannter Infektion einhergehenden opportunistischen Erkrankungen sowie die COVID-19-Infektion sind gemäss den Akten erfolgreich therapiert worden (vgl. E. 4.4 hiervor und A31/4). Alleine aufgrund der am 10. Oktober 2022 diagnostizierten Entzündungsanzeichen und der stationären Untersuchung/Behandlung gleichen Datums ist nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen (vgl. E. 4.4 hiervor). Ohnehin ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden denn auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. hierzu auch A36/1) und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2 Auch unter diesem Blickwinkel ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4504/2022 Urteil vom 24. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. August 2013 sowie am 7. Dezember 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 19. August 2022 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretens-entscheid und einer Überstellung nach Frankreich. Zu einer Überstellung nach Frankreich äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er dort keinerlei Unterstützung erhalten und auf der Strasse gelebt habe. Nachdem er bereits im Jahr 2013 einen negativen Asylentscheid erhalten habe, hätten die französischen Behörden nun auch sein zweites Asylgesuch abgelehnt. Er habe gesundheitliche Probleme und im Falle seiner Rückkehr nach Frankreich drohe ihm erneut die Obdachlosigkeit. C. Am 8. August 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Dieses Übernahmegesuch lehnten die französischen Behörden am 22. August 2022 mit der Begründung ab, in Frankreich seien weitere Abklärungen zu treffen. E. Am 9. September 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um wiedererwägungsweise Übernahme des Beschwerdeführers. Es wies darauf hin, dass Frankreich bislang nicht mitgeteilt habe, welche Abklärungen zu treffen seien. Der Beschwerdeführer habe denn auch während des Dublin Gesprächs angegeben, sein Asylgesuch vom 7. Dezember 2021 sei durch die französischen Behörden negativ entschieden worden. Da sich zudem keine Hinweise darauf fänden, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten zwischenzeitlich verlassen habe, sei Frankreich weiterhin für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig. F. Diesem Gesuch stimmten die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 22. September 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 28. September 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die rubrizierte Rechtsvertretung namens des Beschwerde-führers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der Beschwerde lag unter anderem eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2) vom 28. September 2022 bei. I. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht teilte die rubrizierte Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer befinde sich zur stationären Behandlung im Spital. Bezüglich seines Aufenthaltes lägen jedoch keine weiteren Unterlagen vor. Der Eingabe beigelegt war eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2) vom 10. Oktober 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Obgleich er gesundheitlich stark angeschlagen sei und sich in medizinischer Behandlung befinde, habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen getroffen. Insbesondere sei im Rahmen eines medizinischen Gutachtens zu klären, wie sich ein allfälliger Behandlungsunterbruch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke. Zudem habe sie nicht abgeklärt, ob weitere Behandlungstermine anstünden, zumal nach Abschluss des Asylverfahrens - wie dies vorliegend der Fall sei - in Frankreich keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung bestehe. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vor-instanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen medizinischen Akten auseinandergesetzt hat (vgl. A37/11). Gemäss ärztlichem Bericht vom 16. September 2022 wurde beim sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand befindenden Beschwerdeführer eine HIV-1-Infektion mit opportunistischen Erkrankungen (namentlich schwere Soorösophagitis, Pneumozystitis-Pneumonie sowie Wasting Syndrom mit chronischer Diarrhoe) sowie eine COVID-19-Infektion diagnostiziert (vgl. A31/4). Während die HIV-Infektion seit dem 5. September 2022 kontinuierlich antiviral behandelt wird, wurde die medikamentöse Behandlung seiner übrigen Leiden am 1. September, 6. September respektive 14. September beendet. Am 28. September 2022 konsultierte der Beschwerdeführer Medic-Help und klagte über extreme Müdigkeit, wässrigen Stuhl, Schmerzen bei der Defäkation und Appetitlosigkeit. Gemäss Bericht von Medic-Help gleichen Datums waren sämtliche Untersuchungen ohne Befund und es wurde lediglich eine Bepanthen-Plus Salbe abgegeben sowie eine Laboruntersuchung angeordnet. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Dass bis zum Urteilszeitpunkt lediglich ein weiterer medizinischer Bericht zu den Akten gereicht wurde - dem bloss zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe am 10. Oktober 2022 einen sehr hohen Ferritinwert aufgewiesen und befinde sich aktuell im Spital - bestätigt denn auch diese Einschätzung. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 und Verweis auf den der Eingabe beiliegenden Bericht vom 10. Oktober 2022 macht die rubrizierte Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer werde auch weiterhin stationär behandelt, weitere Unterlagen dazu lägen jedoch nicht vor. In Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist entgegen diesen Ausführungen anzunehmen, dass es sich um eine kurzzeitige stationäre Untersuchung/Behandlung handelte. Wenn tatsächlich ein akuter Behandlungsbedarf bestünde und sich der Beschwerdeführer deshalb seit dem 10. Oktober 2022 ununterbrochen in stationärer Behandlung befunden hätte, müsste rund zwei Wochen nach Spitaleintritt zumindest eine Bestätigung seines Aufenthaltes vorliegen. Es ist entgegen der Beschwerdeschrift somit von einem ausreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen zum Selbsteintritt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, lässt sich keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und die Sache ist nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht zu haben. Nachdem die französischen Behörden am 22. September 2022 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Der diesbezügliche Antrag in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei anzuweisen, in die Akten A32/1, 33/1 und 34/1 Einsicht zu gewähren, ist abzuweisen. Wie in der Beschwerdeschrift denn bereits vermutet wird, handelt es sich bei vorgenannten Akten lediglich um nicht entscheidrelevante Rückfragen zwischen dem SEM und den französischen Behörden. 7. 7.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Überführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten dürfte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Wie bereits dargelegt wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-1-Infektion diagnostiziert, welche seit dem 5. September 2022 durch antivirale Medikamente behandelt wird (vgl. E. 4.4 hiervor und A30/8). Die mit vorgenannter Infektion einhergehenden opportunistischen Erkrankungen sowie die COVID-19-Infektion sind gemäss den Akten erfolgreich therapiert worden (vgl. E. 4.4 hiervor und A31/4). Alleine aufgrund der am 10. Oktober 2022 diagnostizierten Entzündungsanzeichen und der stationären Untersuchung/Behandlung gleichen Datums ist nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen (vgl. E. 4.4 hiervor). Ohnehin ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden denn auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. hierzu auch A36/1) und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Auch unter diesem Blickwinkel ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung superprovisorischer Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: