Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. August 2013 sowie am 7. Dezem- ber 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Im Rahmen des ihm am
19. August 2022 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich machte er un- ter anderem gesundheitliche Probleme geltend und führte weiter aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Frankreich erneut die Obdachlosigkeit drohen würde. A.b Mit Verfügung vom 28. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Ge- suchstellers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde mit Urteil D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 ab. B. Mit Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2022 beantragte der Gesuchsteller – nebst des Eintretens auf das Revisi- onsgesuch – die Aufhebung des Urteils vom 24. Oktober 2022. Die Be- schwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 28. Septem- ber 2022 aufzuheben. Sodann sei die Zuständigkeit der Schweiz festzu- stellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Ver- fahren zur Neubeurteilung und Klärung des Sachverhalts wieder zu eröff- nen. Der Gesuchsteller sei zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid von Voll- zugshandlungen abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Revisionsgesuch lagen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers folgende Dokumente bei: Ärztlicher Bericht des B.______ vom 13. Oktober 2022 (Beilage 3)
D-5400/2022 Seite 3 Sprechstundenbericht des C.______ vom 13. Oktober 2022 (Bei- lage 4) Formular «Rapport médical dans le domaine du retour (exécution du renvoi)» vom 21. Oktober 2022 (Beilage 5) Konsilium der D.______ vom 13. Oktober 2022 (Beilage 6) Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 7. Novem- ber 2022 mit Austrittsbericht des E.______ vom 17. November 2022 (Beilage 7) Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 21. Novem- ber 2022 mit Sprechstundenbericht des F.______ vom 23. Novem- ber 2022 (Beilage 8) Ärztlicher Bericht des F.______ vom 24. November 2022 (Beilage 9) Austrittsbericht des B.______ vom 15. November 2022 (Beilage 10) C. Am 25. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller ein Zuwei- sungsformular zur medizinischen Abklärung vom 29. September 2022 (Vorderseite) mit Rückmeldung vom 13. Dezember 2022 (Rückseite) sowie einen Austrittsbericht des B.______ vom 15. November 2022 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller ein weite- res Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung (datiert vom 19. De- zember 2022) zu den Akten. F. Am 13. Januar 2023 informierte der Gesuchsteller über die neusten medi- zinischen Entwicklungen und reichte einen Sprechstundenbericht des G.______ (datiert vom 5. Januar 2023) zu den Akten. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller Fotos eines Rezepts vom 13. Februar 2023, von drei Terminkärtchen für
D-5400/2022 Seite 4 ärztliche Konsultationen (10., 17. und 27. März 2023) sowie von drei Visi- tenkarten des G.______ zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
E. 1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
D-5400/2022 Seite 5 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.
E. 2 Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfol- genden Ausführungen – einzutreten.
E. 2.3 Die nachfolgend aufgeführten, vom Gesuchsteller eingereichten Be- weismittel sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 24. Oktober 2022 ent- standen: Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 7. Novem- ber 2022 mit Bericht des E.______ vom 17. November 2022 Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 21. Novem- ber 2022 mit Sprechstundenbericht des F.______ vom 23. Novem- ber 2022 Ärztlicher Bericht des F.______ vom 24. November 2022 Austrittsbericht des B.______ vom 15. November 2022 Zuweisungsformular (Rückseite) zur medizinischen Abklärung vom
13. Dezember 2022 Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung (datiert vom
19. Dezember 2022) Sprechstundenbericht des G.______ (datiert vom 5. Januar 2023) Rezept vom 13. Februar 2023 Terminkärtchen für ärztliche Konsultationen (Konsultationstermine für den 10., 17. und 27. März 2023)
D-5400/2022 Seite 6 Die erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022) entstandenen medizinischen Berichte sind gemäss Art. 123 Abs 2 Bst a in fine BGG revisionsrechtlich unbeacht- lich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).
E. 3 Aufl. 2018, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa- chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, res- pektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu ei- nem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer
D-5400/2022 Seite 7 neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine an- dere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsver- fahrens kein Raum.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah- rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so- genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegange- nen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht- gemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurück- haltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
E. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 dargelegt, weshalb die gesundheitliche Situation vom SEM korrekt festgestellt wurde (E. 4.4) und weshalb keine zwingen- den Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Dub- lin-III-VO vorliegen (E. 8.3.1 f.). Zusammengefasst führte das Bundesver- waltungsgericht aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstel- lers – (…) aufgrund am 10. Oktober 2022 diagnostizierter (…) – auf keinen akuten Behandlungsbedarf schliessen liessen und keine Hinweise vorlä- gen, wonach Frankreich, das über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfüge, dem Gesuchsteller eine adäquate medizinische Behand- lung verweigern würde. Sodann würden die mit dem Vollzug beauftragten Behörden denn auch den medizinischen Umständen bei der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren.
E. 3.2.2 Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch zahlreiche ärztliche Berichte zum Beleg seiner gesundheitlichen Probleme ein. Er macht geltend, das Gericht sei im angefochtenen Beschwerdeurteil fälsch- licherweise zur Annahme gelangt, dass er nur kurzzeitig im Spital verweilt habe. Aufgrund der damals noch nicht vorhandenen medizinischen Unter- lagen sei das Gericht davon ausgegangen, dass kein weiterer Behand- lungsbedarf bestehe. Die jüngsten Berichte würden dem widersprechen und aufzeigen, dass derzeit sehr wohl medizinische Behandlungen und Termine notwendig seien. Bezüglich der beiden vom 13. Oktober 2022 da- tierten ärztlichen Berichte des G.______ macht der Gesuchsteller geltend, es könne ihm nicht angelastet werden, dass er die vorgenannten Beweis- mittel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Der Rechtsvertretung seien die Dokumente erst im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022 übermittelt worden. Der Rechtsvertretung sei es im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht erlaubt, bei den behandelnden Ärzten nach den vorhandenen Unterlagen oder weiteren Informationen nachzufragen. Zudem sei der Gesuchsteller erst ab dem 28. Oktober 2022 wieder (…) gewesen.
E. 3.2.3 Auf die Darstellung, es sei der Rechtsvertretung nicht erlaubt gewe- sen, bei den behandelnden Ärzten nach Unterlagen oder Informationen
D-5400/2022 Seite 8 nachzufragen, beziehungsweise eine frühere Einreichung der Beweismittel sei dem Gesuchsteller unverschuldeterweise nicht möglich gewesen, braucht vorliegend angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht wei- ter eingegangen zu werden.
E. 3.2.4 Die vom Gesuchsteller eingereichten, vor dem Beschwerdeurteil vom
24. Oktober 2022 datierenden Beweismittel (Beilagen 3 bis 6) erweisen sich als nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Zwar trifft es zu, dass darin einerseits erstmals das Vorliegen einer CMV-Erkran- kung mit Kolitis und Retinitis erwähnt wird. Andererseits wird in psychischer Hinsicht die Diagnose einer schweren depressiven Episode, am ehesten reaktiv bei ED (Erstdiagnostik) HIV/Aids 08/2022 und dadurch komplexe psychosoziale Situation mit negativem Asylentscheid und anstehender Rückführung nach Guinea (oder Frankreich, wo ein Gesuch ebenfalls ab- gewiesen worden sei), gestellt. Allerdings hat das Gericht die diagnosti- zierte (…), deren fortlaufende medikamentöse Behandlung sowie die damit einhergehenden (…) in seine Erwägungen zur Beurteilung des Vorliegens zwingender Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln bereits miteinbezogen. Die Aussage im Urteil (E. 8.3.2), alleine aufgrund der am
10. Oktober 2022 diagnostizierten Entzündungsanzeichen und der statio- nären Untersuchung/Behandlung gleichen Datums sei nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen, ist klarerweise nicht so zu ver- stehen, dass das Gericht die weitere, voraussichtlich lebenslang andau- ernde Behandlungsbedürftigkeit des Gesuchstellers verkannte. Eine sol- che ist bei HIV-Patienten als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Zudem wurde im Beschwerdeurteil vom 24. Oktober 2022 erwogen, dass Frank- reich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den Antragstellern die erforderliche me- dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten beinhalte, zugänglich zu ma- chen. Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Sodann lägen keine Hin- weise vor, wonach Frankreich dem Gesuchsteller eine adäquate medizini- sche Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt seien, würden denn auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel- lung des Gesuchsteller Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informieren (vgl. E. 3.2.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die neuen Vorbringen eine (neue) erhebliche Tatsache enthalten, bezie- hungsweise die auf Revisionsebene vorgelegten Beweismittel sind damit
D-5400/2022 Seite 9 für sich allein nicht als beweistauglich und damit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 3.2.5 Ergänzend hält das Gericht fest, dass es sich bei den geäusserten Zweifeln in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Frank- reich – soweit die Ausführungen nicht auf das angestrebte, wiederaufzu- nehmende Beschwerdeverfahren abzielen – um inhaltliche Kritik am Urteil und der getroffenen Einschätzung, dass eine Behandelbarkeit der Krank- heiten des Gesuchstellers in Frankreich gewährleistet sei, handelt. Eine Revision dient jedoch gerade nicht dazu, die inhaltliche Einschätzung nochmals durch einen anderen Spruchkörper vornehmen zu lassen. Auch der Rüge des nicht vollständig erstellten medizinischen Sachverhalts liegt im Kern eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts zugrunde. Eine unterschiedliche Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung einer vorgebrachten Tatsache stellt indessen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Sollte sich der Gesundheitszustand des Ge- suchstellers inzwischen nachträglich derart verschlechtert haben, als dass damit ein Wegweisungsvollzugshindernis begründet werden könnte, wäre dies allenfalls wiedererwägungsweise beim SEM geltend zu machen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht ge- lungen ist, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzule- gen, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 rechtfertigen würden. Das Revisions- gesuch vom 24. November 2022 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Hinsichtlich des (teilweisen) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behand- lung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Da es sich bei den besagten Beweismitteln um Kopien handeln dürfte, verzichtet das Gericht auf eine Rücksendung.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen,
D-5400/2022 Seite 10 womit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegen- standslos geworden ist. Der am 25. November 2022 angeordnete einstwei- lige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
E. 7 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. Der ange- ordnete Vollzugsstopp entfällt.
E. 8 Mit seiner Eingabe vom 24. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen wa- ren. Aufgrund der Akten ist zudem von der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutzuheissen ist.
E. 9 Angesichts der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5400/2022 Seite 11
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5400/2022 Urteil vom 20. Februar 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A.______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 4. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. August 2013 sowie am 7. Dezember 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Im Rahmen des ihm am 19. August 2022 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich machte er unter anderem gesundheitliche Probleme geltend und führte weiter aus, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Frankreich erneut die Obdachlosigkeit drohen würde. A.b Mit Verfügung vom 28. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 ab. B. Mit Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2022 beantragte der Gesuchsteller - nebst des Eintretens auf das Revisionsgesuch - die Aufhebung des Urteils vom 24. Oktober 2022. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 28. September 2022 aufzuheben. Sodann sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Klärung des Sachverhalts wieder zu eröffnen. Der Gesuchsteller sei zu ermächtigen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Revisionsgesuch lagen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers folgende Dokumente bei: Ärztlicher Bericht des B.______ vom 13. Oktober 2022 (Beilage 3) Sprechstundenbericht des C.______ vom 13. Oktober 2022 (Beilage 4) Formular «Rapport médical dans le domaine du retour (exécution du renvoi)» vom 21. Oktober 2022 (Beilage 5) Konsilium der D.______ vom 13. Oktober 2022 (Beilage 6) Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 7. November 2022 mit Austrittsbericht des E.______ vom 17. November 2022 (Beilage 7) Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 21. November 2022 mit Sprechstundenbericht des F.______ vom 23. November 2022 (Beilage 8) Ärztlicher Bericht des F.______ vom 24. November 2022 (Beilage 9) Austrittsbericht des B.______ vom 15. November 2022 (Beilage 10) C. Am 25. November 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller ein Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 29. September 2022 (Vorderseite) mit Rückmeldung vom 13. Dezember 2022 (Rückseite) sowie einen Austrittsbericht des B.______ vom 15. November 2022 zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung (datiert vom 19. Dezember 2022) zu den Akten. F. Am 13. Januar 2023 informierte der Gesuchsteller über die neusten medizinischen Entwicklungen und reichte einen Sprechstundenbericht des G.______ (datiert vom 5. Januar 2023) zu den Akten. G. Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller Fotos eines Rezepts vom 13. Februar 2023, von drei Terminkärtchen für ärztliche Konsultationen (10., 17. und 27. März 2023) sowie von drei Visitenkarten des G.______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 2.3 Die nachfolgend aufgeführten, vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel sind erst nach dem Beschwerdeurteil vom 24. Oktober 2022 entstanden: Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 7. November 2022 mit Bericht des E.______ vom 17. November 2022 Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung vom 21. November 2022 mit Sprechstundenbericht des F.______ vom 23. November 2022 Ärztlicher Bericht des F.______ vom 24. November 2022 Austrittsbericht des B.______ vom 15. November 2022 Zuweisungsformular (Rückseite) zur medizinischen Abklärung vom 13. Dezember 2022 Zuweisungsformular zur medizinischen Abklärung (datiert vom 19. Dezember 2022) Sprechstundenbericht des G.______ (datiert vom 5. Januar 2023) Rezept vom 13. Februar 2023 Terminkärtchen für ärztliche Konsultationen (Konsultationstermine für den 10., 17. und 27. März 2023) Die erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022) entstandenen medizinischen Berichte sind gemäss Art. 123 Abs 2 Bst a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.2 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 dargelegt, weshalb die gesundheitliche Situation vom SEM korrekt festgestellt wurde (E. 4.4) und weshalb keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen (E. 8.3.1 f.). Zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers - (...) aufgrund am 10. Oktober 2022 diagnostizierter (...) - auf keinen akuten Behandlungsbedarf schliessen liessen und keine Hinweise vorlägen, wonach Frankreich, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dem Gesuchsteller eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sodann würden die mit dem Vollzug beauftragten Behörden denn auch den medizinischen Umständen bei der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. 3.2.2 Der Gesuchsteller reichte mit seinem Revisionsgesuch zahlreiche ärztliche Berichte zum Beleg seiner gesundheitlichen Probleme ein. Er macht geltend, das Gericht sei im angefochtenen Beschwerdeurteil fälschlicherweise zur Annahme gelangt, dass er nur kurzzeitig im Spital verweilt habe. Aufgrund der damals noch nicht vorhandenen medizinischen Unterlagen sei das Gericht davon ausgegangen, dass kein weiterer Behandlungsbedarf bestehe. Die jüngsten Berichte würden dem widersprechen und aufzeigen, dass derzeit sehr wohl medizinische Behandlungen und Termine notwendig seien. Bezüglich der beiden vom 13. Oktober 2022 datierten ärztlichen Berichte des G.______ macht der Gesuchsteller geltend, es könne ihm nicht angelastet werden, dass er die vorgenannten Beweismittel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht habe. Der Rechtsvertretung seien die Dokumente erst im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022 übermittelt worden. Der Rechtsvertretung sei es im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht erlaubt, bei den behandelnden Ärzten nach den vorhandenen Unterlagen oder weiteren Informationen nachzufragen. Zudem sei der Gesuchsteller erst ab dem 28. Oktober 2022 wieder (...) gewesen. 3.2.3 Auf die Darstellung, es sei der Rechtsvertretung nicht erlaubt gewesen, bei den behandelnden Ärzten nach Unterlagen oder Informationen nachzufragen, beziehungsweise eine frühere Einreichung der Beweismittel sei dem Gesuchsteller unverschuldeterweise nicht möglich gewesen, braucht vorliegend angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden. 3.2.4 Die vom Gesuchsteller eingereichten, vor dem Beschwerdeurteil vom 24. Oktober 2022 datierenden Beweismittel (Beilagen 3 bis 6) erweisen sich als nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Zwar trifft es zu, dass darin einerseits erstmals das Vorliegen einer CMV-Erkrankung mit Kolitis und Retinitis erwähnt wird. Andererseits wird in psychischer Hinsicht die Diagnose einer schweren depressiven Episode, am ehesten reaktiv bei ED (Erstdiagnostik) HIV/Aids 08/2022 und dadurch komplexe psychosoziale Situation mit negativem Asylentscheid und anstehender Rückführung nach Guinea (oder Frankreich, wo ein Gesuch ebenfalls abgewiesen worden sei), gestellt. Allerdings hat das Gericht die diagnostizierte (...), deren fortlaufende medikamentöse Behandlung sowie die damit einhergehenden (...) in seine Erwägungen zur Beurteilung des Vorliegens zwingender Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln bereits miteinbezogen. Die Aussage im Urteil (E. 8.3.2), alleine aufgrund der am 10. Oktober 2022 diagnostizierten Entzündungsanzeichen und der stationären Untersuchung/Behandlung gleichen Datums sei nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen, ist klarerweise nicht so zu verstehen, dass das Gericht die weitere, voraussichtlich lebenslang andauernde Behandlungsbedürftigkeit des Gesuchstellers verkannte. Eine solche ist bei HIV-Patienten als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Zudem wurde im Beschwerdeurteil vom 24. Oktober 2022 erwogen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten beinhalte, zugänglich zu machen. Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Sodann lägen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Gesuchsteller eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt seien, würden denn auch den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Gesuchsteller Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. E. 3.2.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die neuen Vorbringen eine (neue) erhebliche Tatsache enthalten, beziehungsweise die auf Revisionsebene vorgelegten Beweismittel sind damit für sich allein nicht als beweistauglich und damit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.2.5 Ergänzend hält das Gericht fest, dass es sich bei den geäusserten Zweifeln in Bezug auf den Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Frankreich - soweit die Ausführungen nicht auf das angestrebte, wiederaufzunehmende Beschwerdeverfahren abzielen - um inhaltliche Kritik am Urteil und der getroffenen Einschätzung, dass eine Behandelbarkeit der Krankheiten des Gesuchstellers in Frankreich gewährleistet sei, handelt. Eine Revision dient jedoch gerade nicht dazu, die inhaltliche Einschätzung nochmals durch einen anderen Spruchkörper vornehmen zu lassen. Auch der Rüge des nicht vollständig erstellten medizinischen Sachverhalts liegt im Kern eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts zugrunde. Eine unterschiedliche Sachverhalts- respektive Beweiswürdigung einer vorgebrachten Tatsache stellt indessen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG dar. Sollte sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers inzwischen nachträglich derart verschlechtert haben, als dass damit ein Wegweisungsvollzugshindernis begründet werden könnte, wäre dies allenfalls wiedererwägungsweise beim SEM geltend zu machen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4504/2022 vom 24. Oktober 2022 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 24. November 2022 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Hinsichtlich des (teilweisen) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Da es sich bei den besagten Beweismitteln um Kopien handeln dürfte, verzichtet das Gericht auf eine Rücksendung.
6. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. Der am 25. November 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
7. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden. Der angeordnete Vollzugsstopp entfällt.
8. Mit seiner Eingabe vom 24. November 2022 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist.
9. Angesichts der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: