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E-4009/2023

E-4009/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-21 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4009/2023 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1720/2020 vom 22. Mai 2023 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer mit einer als «Gesuch um Wiedererwägung betreffend Vollzug der Wegweisung und der Herkunftsangaben» betitelten Eingabe vom 28. Juni 2023 an die Vorinstanz gelangte und darin im Wesentlichen geltend machte, er könne mittels «neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel» die im bisherigen Asylverfahren zu seinem Nachteil unbewiesen gebliebene (süd-)somalische Herkunft belegen; namentlich habe er bei der somalischen Botschaft in Genf Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte, jeweils mit Ausstelldatum [...] 2021) beschaffen können und diese am 6. Juni 2023 dem rubrizierten Rechtsvertreter vorgelegt - demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung nach Somalia weder zulässig noch zumutbar, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2023 in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 28. Juni 2023 infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit nicht eintrat und eine Gebühr erhob, dass es zur Begründung anführte, die Dokumente seien bereits am (...) 2021 ausgestellt worden, weshalb die damit verbundenen Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien; dass er die Dokumente erst am 6. Juni 2023 und damit nach dem Urteil E-1720/2020 seiner Rechtsvertretung überreicht habe, sei irrelevant, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der Verfügung unter Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, beantragt; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtseingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten ist, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung des Rechtsmittels zuständig ist (vgl. dazu Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, ob es sich bei der beim SEM eingereichten und als «Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch, für dessen Beurteilung das SEM zuständig wäre, oder um ein Revisionsgesuch handelt, das in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, dass mit der Eingabe vom 28. Juni 2023 Beweismittel eingereicht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung des Gerichts im Urteil E-1720/2020 - wonach der Beschwerdeführer seine somalische Herkunft nicht glaubhaft machen konnte (vgl. a.a.O. E. 9) - zu widerlegen, womit - sinngemäss - die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschwerdeurteils gerügt wird, dass es sich bei den eingereichten, am (...) 2021 ausgestellten «neuen» Beweismitteln (somalischer Reisepass und Identitätskarte) um vor dem Urteil des BVGer vom 22. Mai 2023 entstandene (sog. unechte Noven) und damit revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22 sowie an statt vieler Urteil des BVGer D-5400/2022 vom 20. Februar 2022 E. 3.1), dass der behauptete Zustellzeitpunkt der Beweismittel an den Rechtsvertreter (6. Juni 2023) für die Beurteilung, ob die Beweismittel vor oder nach dem relevanten Beschwerdeurteil entstanden sind, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist, dass das SEM damit zu Recht seine Unzuständigkeit erkannt hat und auf die Eingabe vom 28. Juni 2023 folgerichtig nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten weder Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass der am 2. August 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: