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E-1720/2020

E-1720/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte und angab, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. Ein am 15. April 2016 im Auftrag des SEM durchgeführtes Altersgutachten am Handknochenskelett ergab beim Be- schwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von neunzehn Jahren oder mehr. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 25. April 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausrei- segründen befragt. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergeb- nis der Knochenaltersanalyse gewährt und festgestellt, dass er für das wei- tere Verfahren mit dem Geburtsdatum (…) erfasst werde und als volljährig gelte. Am 21. August 2019 sowie am 31. Januar 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, C._______, Regionalstaat Somali, Äthiopien, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. Er gehöre dem Clan der Ogaden und dem Subclan Rer Isack an. Seine Eltern seien vor seiner Geburt von D._______, wo eine seiner beiden Schwestern bei einer Explosion ums Leben gekommen sei, nach Äthiopien geflohen. Sein Vater und die andere Schwester seien im Jahr 2002 respektive 2012 von der Ururka Baabinta Ogadeenya (UBO) beziehungsweise der Ogaden National Liberation Front (ONLF) getötet worden. Seine Mutter habe fortan als Viehhirtin den Le- bensunterhalt verdient, er gelegentlich auch, und sie hätten ein sehr einfa- ches Leben geführt. Zwischen 2013 und 2014 habe er etwas Englisch ge- lernt, ansonsten aber keine reguläre Schulbildung absolviert. Eines Tages im Jahr 2014 sei seine Mutter respektive seien er und die Mutter von An- gehörigen der UBO respektive ONLF respektive Al-Shabab verschleppt worden, um ihn zur Mitarbeit zu zwingen. Ihm sei die Flucht gelungen, über den Verbleib seiner Mutter wisse er aber nichts. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat mithilfe von Schleppern verlassen. Er habe noch einige Ver- wandte im Süden Somalias, genauere Informationen habe er jedoch keine. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er mit einer Schweizer Bürgerin eine Beziehung eingegangen. Sie seien seit etwa August 2018 religiös ge- traut. Das beim zuständigen Zivilstandsamt im Juni 2019 eingeleitete Ehe- vorbereitungsverfahren sei hängig.

E-1720/2020 Seite 3 B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine somalische Geburtsurkunde sowie eine somalische Ledigkeitsbescheinigung zu den Akten, welche beide am (…) durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellt worden waren. C. Mit Strafbefehl vom 10. September 2019 wurde der Beschwerdeführer we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geld- strafe und einer Busse verurteilt. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2020 – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu- heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzu- lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei das Ver- fahren zwecks Prüfung allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK an die kan- tonalen Behörden zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. In der Zwischenverfügung vom 24. April 2020 verzichtete die Instruktions- richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Am 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord- nete die rubrizierte Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als

E-1720/2020 Seite 4 amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 replizierte der Beschwerdeführer. K. Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Strassen- verkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse verurteilt. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons E._______ gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG (Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20]) eine Ausgren- zung. Die gegen die Ausgrenzung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 24. März 2022 abgewiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Verwal- tungsgericht des Kantons E._______ eine Beschwerde ein. L. Am 28. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem neu manda- tierten Rechtsvertreter an die Vorinstanz und beantragte, er sei wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und beabsichtige seine Partnerin zu hei- raten. Zudem sei es ihm wichtig, regelmässigen Kontakt zu seiner am (…) geborenen Tochter zu pflegen und eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Das Verfahren um Feststellung seiner Personalien sei nach wie vor beim Bezirksgericht F._______ hängig. Nebst einer Vollmacht waren der Eingabe zwei Kopien der Schweizer Iden- titätskarten der Partnerin des Beschwerdeführers und seiner Tochter sowie ein Abstammungsgutachten vom 1. März 2022 beigelegt, welches die Va- terschaft des Beschwerdeführers bestätigt. Die Eingabe wurde zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. M. Per Strafbefehl vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen

E-1720/2020 Seite 5 Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen ver- urteilt. N. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons E._______ vom 20. Juli 2022 wurde die gegen die Ausgrenzung erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, der (…) werde vom Ausgrenzungsrayon ausgenommen und dem Beschwerdeführer sei die di- rekte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt E._______ zum Besuch seiner in ebendiesem (…) wohnhaften Tochter zu erlauben, damit er eine Beziehung pflegen könne. O. In der Instruktionsverfügung vom 22. September 2022 wurde die amtliche Rechtsbeiständin – in Anbetracht der Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters (vgl. Bst. L) – aufgefordert darzulegen, ob sie um Entlas- sung aus dem amtlichen Mandat ersuche. P. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie das amtliche Mandat weiterhin wahrnehme.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM aus, ei- genen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer somalischer Staatsan- gehöriger und habe in Äthiopien lediglich als Flüchtling gelebt. Da sich die Asylvorbringen demnach in einem Drittstaat ereignet hätten, komme die- sen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Die Vorbringen seien überdies vage und widersprüchlich. Seine Ausführungen zur Entführung und zu der anschliessenden Flucht seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Seine Antworten auf entsprechende Nachfragen hätten sich auf das zuvor Ge- sagte beschränkt. Zudem habe er sich auch widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er angegeben, dass auch er verschleppt worden sei; im Rahmen der Anhörung seien die Geschehnisse anders dargestellt worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylge- such abzulehnen sei. Die Wegweisung sei anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung erwiese sich als zulässig, zumutbar und möglich. Der Be- schwerdeführer und seine Partnerin seien nach wie vor nicht an der glei- chen Adresse wohnhaft. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei daher ausge- schlossen. Für die Geltendmachung eines allfälligen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. Zur Zulässigkeit wurde ausgeführt, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Somit könne der

E-1720/2020 Seite 7 Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange- wandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zur Frage der Zumutbar- keit wurde erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Her- kunft, der persönlichen sowie der familiären Situation in Somalia seien un- glaubhaft. Er habe kaum Angaben über seine somalischen Wurzeln und seine Familienverhältnisse gemacht. Erstaunlicherweise habe er erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung mehr Angaben zu seinem Abtirsiimo (Abstammungslinie) machen können. Den eingereichten Dokumenten der somalischen Vertretung in Genf komme kein Beweiswert zu. In Somalia existiere kein Personenregister, weshalb sich die somalische Vertretung nur auf die Angaben der antragstellenden Person abstütze. Zudem sei an- zumerken, dass er gemäss den Angaben auf der Geburtsurkunde in D._______ geboren sei, was wiederum nicht seinen eigenen Angaben ent- spreche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft inner- halb Somalias, zu seiner Abstammung und seinem Beziehungsnetz sei da- von auszugehen, dass er die Asylbehörden über seine Identität und Her- kunft zu täuschen versuche. Wegen der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon aus- zugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in wel- chem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Weg- weisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) sei demnach sowohl zumutbar als auch möglich.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Die Vorinstanz habe vorliegend nicht dargelegt, warum auf eine LINGUA-Analyse oder eine vergleichbare Herkunftsanalyse verzichtet wor- den sei. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Herkunft des Beschwer- deführers aus Somaliland oder Puntland zu entnehmen. Die Hilfswerkver- tretung (HWV) habe bei der ergänzenden Anhörung angemerkt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, auf die Fragen zu antworten. Zudem habe der Dolmetscher im Rahmen der ergänzenden Anhörung den Ver- dacht geäussert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dialekts

E-1720/2020 Seite 8 nicht aus dem Norden Somalias komme. Es sei davon auszugehen, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und seine Eltern aus D._______ stammten, mithin sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu er- achten. Die Abklärungen der Vorinstanz zur Herkunft des Beschwerdefüh- rers seien insgesamt ungenügend. Es sei vorschnell auf eine grobe Mitwir- kungspflichtverletzung geschlossen und damit der Untersuchungsgrund- satz verletzt worden. Im Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer sei auf der somalischen Vertretung nach der Herkunft seiner Familie gefragt worden. Es sei daher D._______ als Geburtsort eingetragen wor- den. Da er von Seiten des Zivilstandsamts unter Druck gesetzt worden sei, Dokumente zu besorgen, habe er diesen Fehler nicht korrigieren lassen, sondern sei froh gewesen, überhaupt ein Dokument zu erhalten. Im Übri- gen sei nicht nachvollziehbar, warum das Zivilstandsamt den Beschwerde- führer überhaupt aufgefordert habe, heimatliche Dokumente zu beschaf- fen, befinde er sich doch in einem laufenden Asylverfahren. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK sei anzumerken, dass der Beschwer- deführer zurzeit aus verschiedenen Gründen nicht offiziell mit seiner Ver- lobten zusammenlebe. Es sei aufwendig, eine Bewilligung für eine Privat- unterbringung zu erhalten. Zudem werde das Haus, in welchem die Part- nerin lebe, in Kürze abgerissen. Er halte sich jedoch die meiste Zeit bei ihr auf. Beide würden sich seit nunmehr eineinhalb Jahren um eine zivilrecht- liche Trauung bemühen, was aufgrund der fehlenden Dokumente jedoch schwierig sei. Es sei von einem Konkubinat auszugehen, wobei auch der Wille bestehe, eine Ehegemeinschaft zu bilden. Die kantonalen Behörden seien daher anzuweisen, die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.

E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, in der angefochtenen Verfügung sei hinreichend dargelegt, warum eine Identi- tätstäuschung vorliege. Anlässlich der ergänzenden Anhörung seien dem Beschwerdeführer die nicht nachvollziehbaren Angaben vorgehalten wor- den. In Bezug auf Art. 8 EMRK werde auf die Verfügung verwiesen.

E. 3.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, der Verweis der Vor- instanz auf die ergänzende Anhörung sei nicht nachvollziehbar, seien die gestellten Fragen zum Abtirsiimo doch nicht geeignet, seine Herkunft fest- zustellen, da alle ethnischen Somalis über eine Clanzugehörigkeit und ei- nen Abtirsiimo verfügten. Zu den übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimat äussere sich das SEM nicht, mithin sei völlig unklar, ob seine Antworten nicht nachvollziehbar oder gar falsch gewesen seien. Das

E-1720/2020 Seite 9 SEM stütze sein Vorgehen hauptsächlich auf die durch die somalische Ver- tretung in Genf ausgestellten Dokumente, obwohl es diesen einen Beweis- wert abspreche.

E. 3.5 In der Eingabe vom 4. Mai 2022 wurde durch den neu mandatierten Rechtsvertreter nochmals auf die Aspekte des Familien- und Kindeswohls verwiesen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Untersu- chungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachver- halts. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf- grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eine asylsuchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen, entsprechende Rei- sepapiere und Identitätsausweise abzugeben und bei der Anhörung anzu- geben, weshalb sie um Asyl nachsucht (Art. 8 Abs. 1 AsylG; Art. 13 VwVG). Deshalb ist es nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, grundsätzlich die Herkunft respektive Sozialisation einer asylsuchenden Person mittels LINGUA- oder vergleichbarer Herkunftsanalyse abzuklären. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, die Vorbringen substanziiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.

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E. 4.4 Die Erstellung sogenannter LINGUA-Analysen oder der später etablier- ten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher LIN- GUA- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanz- armut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beur- teilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.).

E. 4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Vorbringen unplausibel, substanzarm und widersprüchlich dargelegt (vgl. dazu die nachfolgende E. 6), dies, obwohl ihm im Rahmen einer ergänzenden Anhörung nochmals ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, zu seiner Herkunft und Identität Stellung zu nehmen (vgl. act. A35/14). Deren Beurteilung bedurfte daher keiner weiteren fachlichen Abklärungen durch die Vorinstanz. Eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör liegt in Anbetracht der vorliegenden Akten und der nachfolgen- den Ausführungen nicht vor. Im Übrigen hat das SEM sich mit den Vorbrin- gen und Beweismitteln des Beschwerdeführers hinreichend auseinander- gesetzt.

E. 4.6 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenom- mene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die der mate- riellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Die formelle Rüge er- weist sich als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung des Verfah- rens (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E-1720/2020 Seite 11 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nach Ansicht des Gerichts seine Herkunft sowie seine persönliche und familiäre Situation im Verfah- ren nicht glaubhaft machen können. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerde und Replik nicht.

E. 6.2 In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vorab zu verweisen ist, ist festzuhalten, dass seine Angaben zum familiären Bezie- hungsnetz im Heimatstaat widersprüchlich sind. Anlässlich der BzP gab er zunächst zu Protokoll, sein Vater und seine beiden Schwestern seien im Jahr 2002 getötet worden (vgl. SEM-act. A7/15 Pkt. 1.16.04; 3.01). Im Laufe der BzP revidierte er seine Angabe dahingehend, dass eine seiner Schwestern im Jahr 2002, die andere gemeinsam mit dem Vater im Jahr 2012 gestorben sei (vgl. a.a.O. Pkt. 7.01 f.). Auf die Widersprüche ange- sprochen, vermochte er diese nicht aufzulösen (vgl. a.a.O. Pkt. 7.02). Zwar ist mit der Rechtsvertreterin einig zu gehen, dass die Antworten des Be- schwerdeführers zu seinem Abtirsiimo nicht geeignet sind, seine effektive Herkunft abzuklären. Seine divergierenden Angaben lassen aber den Schluss zu, dass er auch diesbezüglich unglaubhafte Ausführungen ge- macht hat (vgl. SEM-act. A30/18 F69; A35/14 F76f.). Das Vorbringen, er sei ganz allein auf der Welt und habe niemanden, lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung mehr Angaben zu seiner Abstammungslinie zu machen vermochte als zuvor. Im Übrigen

E-1720/2020 Seite 12 sind seine Ausführungen zu seinen Verwandten in D._______ nicht sub- stanziiert und zeichnen sich durch ein ausweichendes Aussageverhalten aus (vgl. A30/18 F37; A35/14 F64 f.). Die erstmals in der ergänzenden An- hörung erwähnte psychische Erkrankung der Mutter vermag die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären (vgl. A35/14 F74).

E. 6.3 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Her- kunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen (die sich auf äthiopischem Staatsgebiet ereig- net haben sollen und damit nicht asylrelevant sind) vage und ausweichend ausgefallen sind. Seine Angaben zu seinen Kernvorbringen – seine eigene Verschleppung und die seiner Mutter betreffend – sind unsubstanziiert und widersprüchlich. Namentlich gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass auch er am besagten Abend verschleppt worden sei, ihm jedoch die Flucht vom Ort, an welchen sie verbracht worden seien, gelungen sei; dies ohne die Mutter, über deren Verbleib er im Übrigen nichts wisse. Dies stellte er im Rahmen der Anhörung anders dar, indem er vorbrachte, lediglich die Mutter sei verschleppt worden, er sei den Entführern und der Mutter jedoch gefolgt, schliesslich weggerannt und habe Jugendliche getroffen, die ihn gefragt hätten, ob er flüchten wolle und denen er sich angeschlossen habe (vgl. SEM-act. A7/15 Pkt. 7.01 f.; A30/18 F108 f., F114, F119-120). Über- dies erscheinen die Umstände der geltend gemachten Entführung unplau- sibel. Es wäre für die UBO respektive die ONLF zielführender gewesen, den Beschwerdeführer – und nicht seine Mutter – zu entführen, da dessen Zusammenarbeit mit den genannten Gruppierungen bezweckt worden sein soll (vgl. SEM-act. A30/18 F108; F116 f.).

E. 6.4 Hinzu kommt, dass auch seine Ausführungen zur Flucht und anschlies- senden Ausreise aus Äthiopien keine Details aufweisen; es handelt sich vielmehr um Allgemeinplätze und der Vortrag des Beschwerdeführers wirkt insgesamt konstruiert, insbesondere auch das Vorbringen, wonach er die Überfahrt nach Europa habe kostenlos antreten können (vgl. SEM-act. A7/15 Pkt. 7.02 S. 10; SEM-act. A30/18 F119 f., F131 f.). Ein solches Aus- sageverhalten lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichtet.

E. 6.5 Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene gelingt es dem Be- schwerdeführer nicht, die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen oder Substanziiertes vorzubringen. Die Anmerkung der HWV, der Dolmetscher

E-1720/2020 Seite 13 habe anlässlich der ergänzenden Anhörung angemerkt, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines Dialekts nicht aus dem Norden Somalias stamme, vermag nichts an den unglaubhaften Angaben des Beschwerde- führers zu ändern. Wie ausgeführt, ist es nicht Sache der Schweizer Be- hörden, nach der Herkunft einer asylsuchenden Person zu forschen, zumal in der Anhörung – anders als bei der Erstellung einer LINGUA-Analyse – gerade keine herkunftssprachliche Analyse durch die dolmetschende Per- son gemacht wird. Den zum Nachweis der Herkunft respektive Identität eingereichten Dokumenten kommt kein Beweiswert zu. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenre- gister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechen- der Personen überprüfen können. Grundlage für die Ausstellung von Do- kumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterla- gen oder Registern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2547/2020 vom

24. August 2020 E. 6.2 m.w.H.). Diese Beweismittel sind daher weder ge- eignet, die behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen noch die Unglaub- haftigkeit der Aussagen zur Identität oder zur Biographie des Beschwerde- führers umzustossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwer- deführer zu seiner Herkunft, seiner Identität und seinem Beziehungsnetz offensichtlich unzulängliche Angaben gemacht hat.

E. 6.6 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder nach vorfrageweiser Prüfung ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügig- keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8 EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mass- geblich ist (vgl. grundsätzlich dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 f.). Praxisge-

E-1720/2020 Seite 14 mäss verleiht Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Aus- länder oder einer Ausländerin einen – nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – Anspruch auf eine Anwesenheitsbe- rechtigung in der Schweiz, wenn ein Familienleben vorliegt, welches tat- sächlich gelebt wird und intakt erscheint und ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht – die schweizerische Staats- angehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilli- gung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht – besitzt (vgl. vgl. BGE 135 I 143 und 130 II 281, m.w.H.).

E. 7.3 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge auf- gehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zustän- dige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gerichtet hat sowie drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings verfügen seine Partnerin und seine Tochter über das Schweizer Bürgerrecht und somit über ein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Somit ist vorfrage- weise ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG zu prüfen.

E. 7.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss ein Elternteil, welcher sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- beziehungs- weise Obhutsrecht verfügen. Die nicht sorge- beziehungsweise obhutsbe- rechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung mit ihren Kin- dern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihr eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht erforderlich, dass sie dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind.

E. 7.6 Ein Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen ausnahmsweise zu bejahen, wenn zwischen der ausländischen Person und deren Kindern

E-1720/2020 Seite 15 in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht besteht, das auch tat- sächlich wahrgenommen wird (wobei "grosszügig" gemäss Bundesgericht im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist) und dieses Be- suchsrecht, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwi- schen der Schweiz und dem Land, in welches die ausländische Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem darf das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3691/2020 vom

5. April 2022 E. 9 m.w.H).

E. 7.7 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater des Kindes ist. Konkrete Hinweise, wonach er seine Tochter aner- kannt hat beziehungsweis sorge- oder obhutsberechtigt ist, sind den vor- liegenden Akten nicht zu entnehmen. Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ist gestützt auf die Akten ebenso zu verneinen. Der Beschwer- deführer hat mit seiner heute gut (…) Tochter und der Kindesmutter und Partnerin nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es finden sich keine Ausführungen oder Beweismittel zur Ausgestaltung eines allfäl- ligen Besuchsrechts, und es nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer am Kindesunterhalt finanziell beteiligt.

E. 7.8 Auch eine bestehende Beziehung zur Kindsmutter ist unbelegt. Das of- fenbar im Juni 2019 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren ändert nichts an der vorangehenden Feststellung, erfolgte auch hinsichtlich der Bezie- hung keine Substanziierung. Vorliegend ist mithin kein Familienleben, wel- ches tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint, erkennbar.

E. 7.9 Insgesamt sind die strengen Voraussetzungen gemäss obengenannter Rechtsprechung für eine ausnahmsweise Bejahung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben. Nach dieser vorfrageweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der Beschwer- deführer keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat.

E. 7.10 Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (oder des SEM) sein, in einem

E-1720/2020 Seite 16 Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über ei- nen allenfalls bestehenden – aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklä- rungen und Beweisvorkehren zu erstellenden – Anspruch auf Erteilung ei- ner ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss vorfrageweisen vorzunehmen- den Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungs- weise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen. Dem Beschwerdeführer bleibt es beim vorliegenden Verfahrensgang unbenommen, nach Ausfäl- lung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Ge- such bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 9.7; D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.4 oder E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 7.5).

E. 7.11 Die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise mangels eines klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun- gen und der Praxis zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe- sondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-1720/2020 Seite 17 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu- chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo- möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im ge- setzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H., D-4408/2020 vom 10. November 2020 E. 8.4).

E. 9.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt. Es bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Somit könne der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rück- kehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias sei praxisgemäss davon auszu- gehen, dass der Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und zu seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden

E-1720/2020 Seite 18 Somalias (Somaliland oder Puntland) sei demnach sowohl zumutbar als auch möglich.

E. 9.4 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Zunächst ist im Hin- blick auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatstaat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen: Im grössten Teil So- malias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell – das heisst ungeachtet individueller Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen je- doch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, ins- bes. E. 11.2.4 [Puntland]). Ein Vollzug in diese Regionen wird nicht als ge- nerell unzumutbar erachtet.

E. 9.5 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerde- führer seine Herkunft verheimlicht. Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich ange- sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft nicht nachgekommen ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen (vgl. E. 6).

E. 9.6 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf beste- hende völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die in genereller Art und Weise einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig er- scheinen lassen könnten. Zwingende völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1720/2020 Seite 19 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 15. Mai 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheis- sen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand un- besehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisge- mäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für ihren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.– (inklusive Auslagen) auszurich- ten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1720/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nora Maria Riss, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1720/2020 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, amtlich vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte und angab, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Ein am 15. April 2016 im Auftrag des SEM durchgeführtes Altersgutachten am Handknochenskelett ergab beim Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von neunzehn Jahren oder mehr. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 25. April 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt und festgestellt, dass er für das weitere Verfahren mit dem Geburtsdatum (...) erfasst werde und als volljährig gelte. Am 21. August 2019 sowie am 31. Januar 2020 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, C._______, Regionalstaat Somali, Äthiopien, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. Er gehöre dem Clan der Ogaden und dem Subclan Rer Isack an. Seine Eltern seien vor seiner Geburt von D._______, wo eine seiner beiden Schwestern bei einer Explosion ums Leben gekommen sei, nach Äthiopien geflohen. Sein Vater und die andere Schwester seien im Jahr 2002 respektive 2012 von der Ururka Baabinta Ogadeenya (UBO) beziehungsweise der Ogaden National Liberation Front (ONLF) getötet worden. Seine Mutter habe fortan als Viehhirtin den Lebensunterhalt verdient, er gelegentlich auch, und sie hätten ein sehr einfaches Leben geführt. Zwischen 2013 und 2014 habe er etwas Englisch gelernt, ansonsten aber keine reguläre Schulbildung absolviert. Eines Tages im Jahr 2014 sei seine Mutter respektive seien er und die Mutter von Angehörigen der UBO respektive ONLF respektive Al-Shabab verschleppt worden, um ihn zur Mitarbeit zu zwingen. Ihm sei die Flucht gelungen, über den Verbleib seiner Mutter wisse er aber nichts. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat mithilfe von Schleppern verlassen. Er habe noch einige Verwandte im Süden Somalias, genauere Informationen habe er jedoch keine. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er mit einer Schweizer Bürgerin eine Beziehung eingegangen. Sie seien seit etwa August 2018 religiös getraut. Das beim zuständigen Zivilstandsamt im Juni 2019 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren sei hängig. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine somalische Geburtsurkunde sowie eine somalische Ledigkeitsbescheinigung zu den Akten, welche beide am (...) durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellt worden waren. C. Mit Strafbefehl vom 10. September 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2020 - handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei das Verfahren zwecks Prüfung allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK an die kantonalen Behörden zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. In der Zwischenverfügung vom 24. April 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Am 11. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 replizierte der Beschwerdeführer. K. Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse verurteilt. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons E._______ gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. a AIG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20]) eine Ausgrenzung. Die gegen die Ausgrenzung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 24. März 2022 abgewiesen. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons E._______ eine Beschwerde ein. L. Am 28. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einem neu mandatierten Rechtsvertreter an die Vorinstanz und beantragte, er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und beabsichtige seine Partnerin zu heiraten. Zudem sei es ihm wichtig, regelmässigen Kontakt zu seiner am (...) geborenen Tochter zu pflegen und eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Das Verfahren um Feststellung seiner Personalien sei nach wie vor beim Bezirksgericht F._______ hängig. Nebst einer Vollmacht waren der Eingabe zwei Kopien der Schweizer Identitätskarten der Partnerin des Beschwerdeführers und seiner Tochter sowie ein Abstammungsgutachten vom 1. März 2022 beigelegt, welches die Vaterschaft des Beschwerdeführers bestätigt. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. M. Per Strafbefehl vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. N. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons E._______ vom 20. Juli 2022 wurde die gegen die Ausgrenzung erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, der (...) werde vom Ausgrenzungsrayon ausgenommen und dem Beschwerdeführer sei die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt E._______ zum Besuch seiner in ebendiesem (...) wohnhaften Tochter zu erlauben, damit er eine Beziehung pflegen könne. O. In der Instruktionsverfügung vom 22. September 2022 wurde die amtliche Rechtsbeiständin - in Anbetracht der Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters (vgl. Bst. L) - aufgefordert darzulegen, ob sie um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersuche. P. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit, dass sie das amtliche Mandat weiterhin wahrnehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte das SEM aus, eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und habe in Äthiopien lediglich als Flüchtling gelebt. Da sich die Asylvorbringen demnach in einem Drittstaat ereignet hätten, komme diesen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Die Vorbringen seien überdies vage und widersprüchlich. Seine Ausführungen zur Entführung und zu der anschliessenden Flucht seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Seine Antworten auf entsprechende Nachfragen hätten sich auf das zuvor Gesagte beschränkt. Zudem habe er sich auch widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP habe er angegeben, dass auch er verschleppt worden sei; im Rahmen der Anhörung seien die Geschehnisse anders dargestellt worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Wegweisung sei anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung erwiese sich als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien nach wie vor nicht an der gleichen Adresse wohnhaft. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei daher ausgeschlossen. Für die Geltendmachung eines allfälligen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. Zur Zulässigkeit wurde ausgeführt, es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Somit könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde erwogen, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, der persönlichen sowie der familiären Situation in Somalia seien unglaubhaft. Er habe kaum Angaben über seine somalischen Wurzeln und seine Familienverhältnisse gemacht. Erstaunlicherweise habe er erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung mehr Angaben zu seinem Abtirsiimo (Abstammungslinie) machen können. Den eingereichten Dokumenten der somalischen Vertretung in Genf komme kein Beweiswert zu. In Somalia existiere kein Personenregister, weshalb sich die somalische Vertretung nur auf die Angaben der antragstellenden Person abstütze. Zudem sei anzumerken, dass er gemäss den Angaben auf der Geburtsurkunde in D._______ geboren sei, was wiederum nicht seinen eigenen Angaben entspreche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft innerhalb Somalias, zu seiner Abstammung und seinem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, dass er die Asylbehörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen versuche. Wegen der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) sei demnach sowohl zumutbar als auch möglich. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt. Die Vorinstanz habe vorliegend nicht dargelegt, warum auf eine LINGUA-Analyse oder eine vergleichbare Herkunftsanalyse verzichtet worden sei. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Somaliland oder Puntland zu entnehmen. Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe bei der ergänzenden Anhörung angemerkt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, auf die Fragen zu antworten. Zudem habe der Dolmetscher im Rahmen der ergänzenden Anhörung den Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dialekts nicht aus dem Norden Somalias komme. Es sei davon auszugehen, dass er somalischer Staatsangehöriger sei und seine Eltern aus D._______ stammten, mithin sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Die Abklärungen der Vorinstanz zur Herkunft des Beschwerdeführers seien insgesamt ungenügend. Es sei vorschnell auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung geschlossen und damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Im Weiteren wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei auf der somalischen Vertretung nach der Herkunft seiner Familie gefragt worden. Es sei daher D._______ als Geburtsort eingetragen worden. Da er von Seiten des Zivilstandsamts unter Druck gesetzt worden sei, Dokumente zu besorgen, habe er diesen Fehler nicht korrigieren lassen, sondern sei froh gewesen, überhaupt ein Dokument zu erhalten. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum das Zivilstandsamt den Beschwerdeführer überhaupt aufgefordert habe, heimatliche Dokumente zu beschaffen, befinde er sich doch in einem laufenden Asylverfahren. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus Art. 8 EMRK sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer zurzeit aus verschiedenen Gründen nicht offiziell mit seiner Verlobten zusammenlebe. Es sei aufwendig, eine Bewilligung für eine Privatunterbringung zu erhalten. Zudem werde das Haus, in welchem die Partnerin lebe, in Kürze abgerissen. Er halte sich jedoch die meiste Zeit bei ihr auf. Beide würden sich seit nunmehr eineinhalb Jahren um eine zivilrechtliche Trauung bemühen, was aufgrund der fehlenden Dokumente jedoch schwierig sei. Es sei von einem Konkubinat auszugehen, wobei auch der Wille bestehe, eine Ehegemeinschaft zu bilden. Die kantonalen Behörden seien daher anzuweisen, die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, in der angefochtenen Verfügung sei hinreichend dargelegt, warum eine Identitätstäuschung vorliege. Anlässlich der ergänzenden Anhörung seien dem Beschwerdeführer die nicht nachvollziehbaren Angaben vorgehalten worden. In Bezug auf Art. 8 EMRK werde auf die Verfügung verwiesen. 3.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, der Verweis der Vor-instanz auf die ergänzende Anhörung sei nicht nachvollziehbar, seien die gestellten Fragen zum Abtirsiimo doch nicht geeignet, seine Herkunft festzustellen, da alle ethnischen Somalis über eine Clanzugehörigkeit und einen Abtirsiimo verfügten. Zu den übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimat äussere sich das SEM nicht, mithin sei völlig unklar, ob seine Antworten nicht nachvollziehbar oder gar falsch gewesen seien. Das SEM stütze sein Vorgehen hauptsächlich auf die durch die somalische Vertretung in Genf ausgestellten Dokumente, obwohl es diesen einen Beweiswert abspreche. 3.5 In der Eingabe vom 4. Mai 2022 wurde durch den neu mandatierten Rechtsvertreter nochmals auf die Aspekte des Familien- und Kindeswohls verwiesen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eine asylsuchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen, entsprechende Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsucht (Art. 8 Abs. 1 AsylG; Art. 13 VwVG). Deshalb ist es nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, grundsätzlich die Herkunft respektive Sozialisation einer asylsuchenden Person mittels LINGUA- oder vergleichbarer Herkunftsanalyse abzuklären. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, die Vorbringen substanziiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. 4.4 Die Erstellung sogenannter LINGUA-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher LINGUA- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). 4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Vorbringen unplausibel, substanzarm und widersprüchlich dargelegt (vgl. dazu die nachfolgende E. 6), dies, obwohl ihm im Rahmen einer ergänzenden Anhörung nochmals ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, zu seiner Herkunft und Identität Stellung zu nehmen (vgl. act. A35/14). Deren Beurteilung bedurfte daher keiner weiteren fachlichen Abklärungen durch die Vorinstanz. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt in Anbetracht der vorliegenden Akten und der nachfolgenden Ausführungen nicht vor. Im Übrigen hat das SEM sich mit den Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt. 4.6 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM vorgenommene Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz respektive Glaubhaftigkeit nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern beschlägt die der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend hinreichend erstellt, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung des Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer hat auch nach Ansicht des Gerichts seine Herkunft sowie seine persönliche und familiäre Situation im Verfahren nicht glaubhaft machen können. Eine andere Einschätzung gebietet sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerde und Replik nicht. 6.2 In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vorab zu verweisen ist, ist festzuhalten, dass seine Angaben zum familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat widersprüchlich sind. Anlässlich der BzP gab er zunächst zu Protokoll, sein Vater und seine beiden Schwestern seien im Jahr 2002 getötet worden (vgl. SEM-act. A7/15 Pkt. 1.16.04; 3.01). Im Laufe der BzP revidierte er seine Angabe dahingehend, dass eine seiner Schwestern im Jahr 2002, die andere gemeinsam mit dem Vater im Jahr 2012 gestorben sei (vgl. a.a.O. Pkt. 7.01 f.). Auf die Widersprüche angesprochen, vermochte er diese nicht aufzulösen (vgl. a.a.O. Pkt. 7.02). Zwar ist mit der Rechtsvertreterin einig zu gehen, dass die Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Abtirsiimo nicht geeignet sind, seine effektive Herkunft abzuklären. Seine divergierenden Angaben lassen aber den Schluss zu, dass er auch diesbezüglich unglaubhafte Ausführungen gemacht hat (vgl. SEM-act. A30/18 F69; A35/14 F76f.). Das Vorbringen, er sei ganz allein auf der Welt und habe niemanden, lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung mehr Angaben zu seiner Abstammungslinie zu machen vermochte als zuvor. Im Übrigen sind seine Ausführungen zu seinen Verwandten in D._______ nicht substanziiert und zeichnen sich durch ein ausweichendes Aussageverhalten aus (vgl. A30/18 F37; A35/14 F64 f.). Die erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnte psychische Erkrankung der Mutter vermag die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären (vgl. A35/14 F74). 6.3 Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Identität und Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Aussagen zu den vorgebrachten Asylgründen (die sich auf äthiopischem Staatsgebiet ereignet haben sollen und damit nicht asylrelevant sind) vage und ausweichend ausgefallen sind. Seine Angaben zu seinen Kernvorbringen - seine eigene Verschleppung und die seiner Mutter betreffend - sind unsubstanziiert und widersprüchlich. Namentlich gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass auch er am besagten Abend verschleppt worden sei, ihm jedoch die Flucht vom Ort, an welchen sie verbracht worden seien, gelungen sei; dies ohne die Mutter, über deren Verbleib er im Übrigen nichts wisse. Dies stellte er im Rahmen der Anhörung anders dar, indem er vorbrachte, lediglich die Mutter sei verschleppt worden, er sei den Entführern und der Mutter jedoch gefolgt, schliesslich weggerannt und habe Jugendliche getroffen, die ihn gefragt hätten, ob er flüchten wolle und denen er sich angeschlossen habe (vgl. SEM-act. A7/15 Pkt. 7.01 f.; A30/18 F108 f., F114, F119-120). Überdies erscheinen die Umstände der geltend gemachten Entführung unplausibel. Es wäre für die UBO respektive die ONLF zielführender gewesen, den Beschwerdeführer - und nicht seine Mutter - zu entführen, da dessen Zusammenarbeit mit den genannten Gruppierungen bezweckt worden sein soll (vgl. SEM-act. A30/18 F108; F116 f.). 6.4 Hinzu kommt, dass auch seine Ausführungen zur Flucht und anschliessenden Ausreise aus Äthiopien keine Details aufweisen; es handelt sich vielmehr um Allgemeinplätze und der Vortrag des Beschwerdeführers wirkt insgesamt konstruiert, insbesondere auch das Vorbringen, wonach er die Überfahrt nach Europa habe kostenlos antreten können (vgl. SEM-act. A7/15 Pkt. 7.02 S. 10; SEM-act. A30/18 F119 f., F131 f.). Ein solches Aussageverhalten lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer über tatsächlich Erlebtes berichtet. 6.5 Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzulösen oder Substanziiertes vorzubringen. Die Anmerkung der HWV, der Dolmetscher habe anlässlich der ergänzenden Anhörung angemerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dialekts nicht aus dem Norden Somalias stamme, vermag nichts an den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu ändern. Wie ausgeführt, ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, nach der Herkunft einer asylsuchenden Person zu forschen, zumal in der Anhörung - anders als bei der Erstellung einer LINGUA-Analyse - gerade keine herkunftssprachliche Analyse durch die dolmetschende Person gemacht wird. Den zum Nachweis der Herkunft respektive Identität eingereichten Dokumenten kommt kein Beweiswert zu. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2547/2020 vom 24. August 2020 E. 6.2 m.w.H.). Diese Beweismittel sind daher weder geeignet, die behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen noch die Unglaubhaftigkeit der Aussagen zur Identität oder zur Biographie des Beschwerdeführers umzustossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft, seiner Identität und seinem Beziehungsnetz offensichtlich unzulängliche Angaben gemacht hat. 6.6 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder nach vorfrageweiser Prüfung ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage unter anderem Art. 8 EMRK in Frage, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mass-geblich ist (vgl. grundsätzlich dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 8 f.). Praxisgemäss verleiht Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer oder einer Ausländerin einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn ein Familienleben vorliegt, welches tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. vgl. BGE 135 I 143 und 130 II 281, m.w.H.). 7.3 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings verfügen seine Partnerin und seine Tochter über das Schweizer Bürgerrecht und somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Somit ist vorfrageweise ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG zu prüfen. 7.5 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss ein Elternteil, welcher sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügen. Die nicht sorge- beziehungsweise obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung mit ihren Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihr eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht erforderlich, dass sie dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. 7.6 Ein Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen ausnahmsweise zu bejahen, wenn zwischen der ausländischen Person und deren Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht besteht, das auch tatsächlich wahrgenommen wird (wobei "grosszügig" gemäss Bundesgericht im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist) und dieses Besuchsrecht, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches die ausländische Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem darf das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 9 m.w.H). 7.7 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater des Kindes ist. Konkrete Hinweise, wonach er seine Tochter anerkannt hat beziehungsweis sorge- oder obhutsberechtigt ist, sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ist gestützt auf die Akten ebenso zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner heute gut (...) Tochter und der Kindesmutter und Partnerin nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es finden sich keine Ausführungen oder Beweismittel zur Ausgestaltung eines allfälligen Besuchsrechts, und es nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer am Kindesunterhalt finanziell beteiligt. 7.8 Auch eine bestehende Beziehung zur Kindsmutter ist unbelegt. Das offenbar im Juni 2019 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren ändert nichts an der vorangehenden Feststellung, erfolgte auch hinsichtlich der Beziehung keine Substanziierung. Vorliegend ist mithin kein Familienleben, welches tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint, erkennbar. 7.9 Insgesamt sind die strengen Voraussetzungen gemäss obengenannter Rechtsprechung für eine ausnahmsweise Bejahung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben. Nach dieser vorfrageweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat. 7.10 Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (oder des SEM) sein, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über einen allenfalls bestehenden - aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellenden - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss vorfrageweisen vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen. Dem Beschwerdeführer bleibt es beim vorliegenden Verfahrensgang unbenommen, nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 9.7; D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.4 oder E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 7.5). 7.11 Die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise mangels eines klar erkennbaren Anspruchs auf eine solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H., D-4408/2020 vom 10. November 2020 E. 8.4). 9.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt. Es bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Somit könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Trotz einer andauernden Gewaltsituation in einigen Teilen Somalias sei praxisgemäss davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft und zu seinem Beziehungsnetz in Somalia sowie der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia berufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) sei demnach sowohl zumutbar als auch möglich. 9.4 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Zunächst ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatstaat Somalia bezüglich der Rechtspraxis Folgendes festzustellen: Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug praxisgemäss generell - das heisst ungeachtet individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Ein Vollzug in diese Regionen wird nicht als generell unzumutbar erachtet. 9.5 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verheimlicht. Eine weitergehende Prüfung von im Heimatstaat allfällig vorliegenden Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft nicht nachgekommen ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen (vgl. E. 6). 9.6 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf bestehende völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die in genereller Art und Weise einen Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig erscheinen lassen könnten. Zwingende völkerrechtliche Vollzugshindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Praxisgemäss geht das Gericht bei amtlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen aus. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin für ihren Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Nora Maria Riss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: