Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er in der Befragung zur Person (BzP) im Wesentlichen geltend, er sei ein somalischer Staatsangehöriger aus F._______, gehöre dem Minderheitenclan der G._______ an und habe aufgrund des Bürgerkriegs seine Heimat im Alter von (...) Jahren (zirka im Jahr [...]) zusammen mit seiner Mutter in Richtung H._______ verlassen, wo er fortan gelebt habe. Dort habe er seine ebenfalls aus F._______ stammende Ehefrau kennengelernt. Da er wegen seiner Clanzugehörigkeit in H._______ diskriminiert worden sei, habe er sich zusammen mit seiner Frau im (...) zur Ausreise entschieden. Auf dem Weg in die Schweiz habe er in I._______ während (Nennung Dauer) respektive bis (...) als registrierter Flüchtling gelebt. In seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, aus J._______ in Somalia zu stammen. Aufgrund finanzieller Probleme und mangelnder Arbeitsperspektiven sei seine Mutter nach I._______ umgezogen. Im Alter von (...) Jahren (zirka im Jahr [...]) sei er seiner Mutter nach I._______ gefolgt, wo er seine Frau kennengelernt und am (...) geheiratet habe. Aufgrund finanzieller Probleme sei er im Jahr (...) aus I._______ ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin (B._______) reichte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen ihrer BzP führte sie zur Begründung an, sie stamme aus J._______ in Somalia und sei Angehörige des K._______-Clans. Ihre Eltern hätten sie verlassen, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gelebt und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Als sie (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, habe ein Mann sie mit einem Messer attackiert und dabei sei (Nennung Verletzung). Infolge finanzieller Schwierigkeiten sei sie im Alter von (...) Jahren mit der Hoffnung, im Ausland bessere Erwerbsmöglichkeiten zu finden, nach I._______ gereist. Dort habe sie sich als Flüchtling registrieren lassen, während (...) Jahren die Schule besucht und mehrere Jahre als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Von ihren Arbeitgebern sei sie schlecht behandelt und geschlagen worden. In I._______ habe sie ihren späteren Mann kennengelernt. Da sich nach dessen Ausreise ihre finanzielle Situation verschlechtert habe, sei sie ihm schliesslich in die Schweiz nachgereist. In der Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe dahingehend, dass sie in L._______ in Somalia geboren und aufgewachsen sei. Sie sei während ihrer Arbeit als (Nennung Tätigkeit) von einem psychisch kranken Mann mit einem Messer am (Nennung Körperteil) verletzt worden. Später habe sie aufgrund eines Arbeitsunfalls ihren (Nennung Körperteil) mehrmals gebrochen und deswegen längere Zeit nicht mehr arbeiten können. Aufgrund finanzieller Probleme und weil sie nach dem Tod ihrer (Nennung Verwandte) im Jahr (...) alleine gewesen sei, habe sie im Jahr (...) L._______ in Richtung I._______ verlassen. A.c Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______. A.d Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. September 2015 und vom 8. April 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.e Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin (für sich und die Kinder) und der Beschwerdeführer mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 4. September 2017 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem an, sie sei Opfer (Nennung Übergriffe). Aufgrund ihrer schweren Traumatisierung sei sie im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu ihrer Herkunft, Identität und dem Erlebten zu machen. A.f Mit Entscheiden D-4978/2017 und D-4984/2017 vom 15. Oktober 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Dies nachdem die Beschwerdeführenden in M._______ Asylgesuche eingereicht hatten, dort als flüchtig galten und offen sei, ob und wann deren Überstellung in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolge. A.g Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn E._______ zur Welt. B. Mit Eingabe vom 11. November 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. August 2017. Zur Begründung reichten sie neue Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein und machten geltend, diese seien erst am (...) und damit nach den Abschreibungsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Diese Dokumente würden ihre somalische Nationalität - unabhängig von widersprüchlichen Angaben zum genauen Geburtsort und den verschiedenen Aufenthalten in Somalia - beweisen. Infolge der erlebten (...) Gewalt und des dadurch ausgelösten Traumas bei der Beschwerdeführerin sowie des zu berücksichtigenden Kindeswohls sei ein Wegweisungsvollzug nach Somalia, einem Land, das von Krieg und gewaltsamen Zusammenstössen geprägt sei, als unzulässig und unzumutbar. Ein Wegweisungsvollzug verletze sowohl Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als auch Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). C. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, vor der Neuentscheidung ein LINGUA-Gutachten respektive eine Botschaftsabklärung betreffend ihre Herkunft innerhalb Somalias einzuholen. Eventualiter sei ein LINGUA-Gutachten betreffend ihre Herkunft innerhalb Somalias durch das Gericht anzuordnen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach hier zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 3. August 2017 zu beseitigen vermögen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 4.2.1 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, das SEM werfe ihnen zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Sie hätten alle Dokumente, die sie hätten erhältlich machen können, eingereicht, um nicht nur ihre Staatsangehörigkeit, sondern auch ihre Herkunft innerhalb Somalias nachzuweisen. Die Vorinstanz spreche ihren Beweismitteln aber jeglichen Beweiswert ab und stütze sich ausschliesslich auf ihre Aussagen in der Anhörung. Obwohl allfällige Widersprüche hätten geklärt werden können, halte das SEM daran fest, dass sie ihre Herkunft nicht nachgewiesen beziehungsweise diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Da andere Möglichkeiten zur - behördlich akzeptierten - Herkunftsabklärung nicht gegeben seien, sei es an der Vorinstanz, im Rahmen der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen durchzuführen. Daher sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Durchführung eines LINGUA-Gutachtens und/oder einer Botschaftsabklärung zwecks Abklärung ihrer Herkunft zu veranlassen.
E. 4.2.2 Nachdem Asylsuchende trotz Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen und entsprechende Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben haben (Art. 8 Abs. 1 AsylG; Art. 13 VwVG), ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen oder deren Herkunft durch ein LINGUA-Gutachten abzuklären. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Vorliegend ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. 6.2 nachfolgend) und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht plausibel dargelegt, weshalb weitere Abklärungen mittels einer Botschaftsanfrage oder eines LINGUA-Gutachtens hätten notwendig sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Im Übrigen hat das SEM sich mit den im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel einer anderen Linie folgt als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.3 Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.2 - sowie der nachfolgend in E. 6.2 enthaltenen Feststellungen - besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks Durchführung eines LINGUA-Gutachtens und/oder einer Botschaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb dem entsprechenden Rechtsbegehren (Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) nicht stattzugeben ist.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, weder die neu eingereichten Beweismittel noch die neu geltend gemachten Tatsachen seien erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Die (Nennung Beweismittel) würden auf Antrag hin von der (Nennung Behörde) ausgestellt. In Somalia bestünden keine Personalregister, weshalb sich die erwähnte (Nennung Behörde) meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Person stütze. Solche Dokumente hätten in Bezug auf eine somalische Staatsangehörigkeit daher keinen Beweiswert. Infolge widersprüchlicher Angaben zu Identität und Biografie vermöchten die beigebrachten Beweismittel die Erwägungen in der Verfügung vom 3. August 2017 bezüglich der genauen Herkunft in Somalia nicht umzustossen. Was die im ordentlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachte (Nennung Übergriffe) betreffe, sei - wie in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 festgehalten - festzustellen, dass die Prüfung dieser (...) Vorbringen aufgrund der Täuschung über die Biographie verunmöglicht werde, auch wenn dem SEM wohl bewusst sei, dass auch ein glaubhaftes (...) Vorbringen erst nachträglich vorgebracht werden könne. Jedoch seien vorliegend die geltend gemachten Vorfälle in Somalia als unglaubhaft einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin habe während des Asylverfahrens keinerlei Bereitschaft gezeigt, der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nachzukommen. Weiter habe sie die in Frage stehenden Übergriffe in der Beschwerde in eine Biographie eingebettet, die hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise aus Somalia den Angaben in der BzP und der Anhörung widersprechen würden, so zum Ort der erlebten (...) Gewalt und dem Reiseweg nach I._______. Im Wiedererwägungsgesuch werde ein tiefsitzendes Trauma als Grund dafür genannt, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Leben in J._______ vollständig ausgeblendet habe. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Das im ordentlichen Verfahren eingereichte (Nennung Beweismittel) lege dar, dass keine (...) Untersuchung zur Sicherung von medizinischen Hinweisen auf Zeichen von (Nennung Übergriffe) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, im Beschwerde- oder spätestens im Wiedererwägungsverfahren ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und zur Stützung ihres Vorbringens einen solchen Untersuchungsbericht einzureichen. Im (Nennung Beweismittel) werde sodann zwar ausgeführt, dass sie während des eineinhalbstündigen Gesprächs von einem Übergriff durch (Nennung Person) erzählt habe, jedoch halte der Bericht ebenso fest, dass Anamnese und Befund nicht ausreichen würden, um eine gesicherte (...) Diagnose zu stellen; es könne keine ausreichende Einschätzung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Patientin (Beschwerdeführerin) getroffen werden. Weiter spreche auch der Umstand, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens, in welchem dieses Vorbringen geprüft worden sei, aus der Schweiz ausgereist sei und sich in M._______ niedergelassen habe, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Schliesslich beruhe nicht jedes fachlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder körperlichen Verletzung zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Die vorgebrachte (...) Gewalt sei daher nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung infolge einer in der Vergangenheit erlittenen (Nennung Verletzung) diesbezüglich im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestünde. Weiter würden es die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen, zu ihrer genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu ihrem dortigen Beziehungsnetz dem SEM verunmöglichen, eine sinnvolle Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen der Beschwerdeführer nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es ergäben sich keine Hinweise auf das Bestehen allfälliger, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagende Hindernisse. Zudem sei der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) möglich und vorliegend als zumutbar zu qualifizieren, wo die allfällig benötigte Behandlung (...) und der Zugang zu dieser medizinischen Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich des Kindeswohls sei anzuführen, dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hätten, als der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Angesichts der sich noch im Kleinkindalter befindenden drei Kinder sei nicht von einer Verwurzelung derselben in der Schweiz auszugehen. Auch das (Nennung Leiden) von Sohn D._______ spreche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, da jenes lediglich bei der Geburt akut gewesen sei und durch die umgehende Behandlung keine Folgen für D._______ nach sich gezogen habe. Damit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. August 2017 beseitigen könnten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, die eingereichten Dokumente seien durchaus rechtserheblich. Sie könnten damit - nebst den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (...) - ihre Identität und Herkunft beweisen. Es sei nicht ersichtlich, was sie noch unternehmen könnten, um ihre Herkunft zu belegen, zumal die somalische Verwaltung seit dem Jahr 1991 weitgehend eingebrochen sei. Den eingereichten Dokumenten müsse demnach ein Beweiswert zukommen, da nur so den Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden könne. Mit dem Vorhalt, ihre somalische Herkunft innerhalb Somalias sei nicht glaubhaft gemacht worden, bezweifle das SEM ihre somalische Staatsangehörigkeit einerseits nicht in grundsätzlicher Weise. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an J._______ habe erinnern wollen und dort andererseits nur bis zum (...) Lebensjahr gewohnt habe, erkläre, dass sie keine allzu spezifischen Details zu den dortigen Quartieren sowie keine Angaben zu einem sich dort befindenden Arbeitsort habe geben können. Hingegen seien die Ausführungen zu ihrem Leben in L._______ bei der (Nennung Verwandte) detailreich ausgefallen und deshalb als glaubhaft einzustufen. Diese Angaben würden sich mit der ausgestellten (Nennung Beweismittel) decken, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren widerspruchsfrei zu ihrem Geburtsort geäussert habe. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Geburtsurkunde halte denn auch als Geburtsort J._______ fest. Folglich vermöge dieses Dokument sehr wohl ihren Herkunftsort zu beweisen. Auch aus der (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers gehe sein Geburtsort F._______ hervor. Die widersprüchlichen Äusserungen zu seinem Herkunftsort seien darin begründet, dass beides stimme, zumal er sowohl in F._______ als auch in J._______ gelebt und vor seiner Ausreise zwischen beiden Orten hin- und hergependelt sei. Auch aus der (Nennung Beweismittel) gehe der Geburtsort der Beschwerdeführenden nochmals hervor. Somit hätten sie mit diesen neu eingereichten Dokumenten sowohl ihre somalische Staatsangehörigkeit als auch ihren Geburts- respektive Herkunftsort belegen können. Der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sei daher unzutreffend. Den Erwägungen zur (...) Verfolgung sei zu entgegnen, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erlaubt habe, sämtliche Asylvorbringen tiefgründig und detailreich zu schildern. Es sei denn auch wissenschaftlich belegt, dass eine (Nennung Leiden) zu Vermeidungsverhalten führe. Auch in der Praxis der Schweizer Asylbehörden werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen. Es könne der Beschwerdeführerin daher die mangelnde Substanziierung und das verspätete Vorbringen dieser (...) Verfolgung nicht vorgeworfen werden. Ihre frauenspezifischen Fluchtgründe (...) würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 AsylG darstellen, zumal sie bei einer Rückkehr erneut der Gefahr einer (...) Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Reiseweg sei anzuführen, dass allfälligen Widersprüchen diesbezüglich keine Entscheidrelevanz zukomme. So stehe der Reiseweg nicht im Zusammenhang mit den dargelegten Fluchtgründen und den Wegweisungsvollzugshindernissen. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie gesagt, dass sie von O._______ geflogen sei. Vielmehr sei sie von Somalia auf dem Fussweg letztlich nach I._______ gereist, wobei es dazwischen - von einem ihr nicht bekannten Ort - zu einem Transitflug nach P._______ gekommen sei. Da sie während der Reise krank und traumatisiert gewesen sei, erinnere sie sich an vieles nicht mehr, weshalb sie sich nicht widersprüchlich geäussert habe. Aus dem (Nennung Beweismittel) gehe sodann hervor, dass sie traumatisiert sei. Es widerspreche medizinischen Erkenntnissen, dass traumatisierende Erlebnisse gut erinnert werden könnten. Entsprechend sei die Tatsache, dass sie ihre traumatischen Lebensjahre in J._______ ausgeblendet habe, keine Schutzbehauptung. Im Übrigen habe sie zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht, so auch zur Geburt des Sohnes. Daher gehe der Vorwurf, sie habe es unterlassen, einen (Nennung Beweismittel) einzureichen, fehl. Nachdem die Beschwerdeführenden erwiesenermassen ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien, sei der Wegweisungsvollzug zu überprüfen. Die Vorinstanz erachte ihre Herkunft aus Somalia als glaubhaft, nicht jedoch die genaue Herkunft innerhalb des Landes. Diese sei jedoch aus den eingereichten (Nennung Beweismittel) und ihren zusätzlichen Ausführungen, mit welchen sie die Vorhalte widersprüchlicher Aussagen hätten entkräften können, ebenfalls ersichtlich. Ein Wegweisungsvollzug sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Ein solcher verletze das Kindeswohl, zumal ihren drei Kindern das von Krieg und Unruhen geprägte Land Somalia völlig fremd und das mittlere Kind mit einem Geburtsgebrechen zur Welt gekommen sei. Ebenso verstosse der Vollzug gegen Art. 2 CEDAW, da frauenspezifische Gewalt eine Form der Diskriminierung sei. Ferner stammten sie nicht aus dem Norden (Somali- oder Puntland), was eine unzulässige Vermutung des SEM darstelle. Hinzu komme, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Norden auch nur dann in Frage komme, wenn die betroffenen Personen über enge Verbindungen zur Region verfügten, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht nicht zumutbar, da sie keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia beziehungsweise - im Fall des Beschwerdeführers - keine dort lebenden Verwandten mehr hätten. Auch sei Sohn D._______ mit einem (Nennung Leiden) zur Welt gekommen und die Beschwerdeführerin benötige eine (Nennung benötigte Behandlung), was in Somalia aber nicht möglich sei. Zudem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung
E. 6.1 Das SEM ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und Beweismitteln zum Nachweis ihrer genauen Herkunft, zur (Nennung Übergriffe) und zum Kindeswohl nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2 Zum Nachweis ihrer Nationalität und Herkunft reichten die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Diesen Dokumenten kommt jedoch kein Beweiswert zu. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.32.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ausserdem existiert in der Schweiz keine (Nennung Behörde), sondern lediglich eine (Nennung Behörde) , was zusätzlich dafür spricht, dass den eingereichten Dokumenten keinerlei Beweiskraft zum Nachweis ihrer Herkunft beigemessen werden kann. Diese Beweismittel sind daher weder geeignet, die behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen noch die im ordentlichen Asylverfahren erkannte Unglaubhaftigkeit in den Aussagen zur Identität oder zur Biographie der Beschwerdeführenden umzustossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund ihrer widersprüchlichen Angaben aus ihrem Einwand, sie hätten alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um ihre Herkunft (mittels Dokumenten) zu belegen, und es können ihnen daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden, von vornherein nichts abzuleiten vermögen. Den Beschwerdeführenden gelingt es aus diesen Gründen nicht, die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Herkunft aus Somalia glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf eine - erstmals auf Beschwerdeebene im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte - (...) Verfolgung in ihrer Heimat hinweist, hat das SEM die in diesem Zusammenhang stehenden Vorfälle zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen bezüglich der persönlichen Biographie der Beschwerdeführerin, welche sich in wesentlichen Punkten gerade auf Aspekte beziehen, die in keinen Zusammenhang mit der angeführten (...) Gewalt gebracht werden können und deren wiederholte übereinstimmende Nennung daher auch bei traumatisierten Personen erwartet werden darf, sind die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich zu werten. Sodann können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Beurteilung der Fluchtgründe angesehen werden, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit der um Asyl ersuchenden Person dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Fluchtgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Weiter obliegt es gerade in ausserordentlichen Verfahren der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Mitwirkungs- und Beweispflicht beizutragen. Wiedererwägungsgründe müssen wie Revisionsgründe liquide dargetan werden. Selbst wenn die (...) Vorbringen als glaubhaft zu erachten wären, woran jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. angefochtener Entscheid (S. 6) - beträchtliche Zweifel bestehen, wären sowohl die (Nennung Übergriffe) ohnehin nicht asylrelevant. Die (Nennung Übergriff) stellte sich als abgeschlossenes Ereignis dar und stünde in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin. Den dargelegten (Nennung Übergriffe) des (Nennung Person) - welche angeblich vom (...) bis (...) stattgefunden haben - wäre die Beschwerdeführerin bereits durch Umzug zur (Nennung Verwandte) entgangen. Heute ist sie zudem verheiratet und kehrt mit Ehemann in ihr Herkunftsland zurück.
E. 6.4 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie in Ermangelung von beweiskräftigen Dokumenten zu ihrer Herkunft und Identität ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuchen. Wohl sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG). Vorliegend ist es dem Gericht nach wie vor nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzliche Voraussetzung wäre. Die Beschwerdeführenden müssen daher - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - die sich aus der Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht erwachsenen Nachteile tragen. Demnach ist vermutungsweise davon auszugehen, dass dem Vollzug der Wegweisung in ihr tatsächliches Herkunftsland keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG entgegenstehen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-6153/2019 vom 16. Januar 2020 E. 8.3, E-1046/2019 und E-1047/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3). Dabei bleibt anzufügen, dass selbst bei Annahme der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit ein Wegweisungsvollzug - wie auch allenfalls benötigte medizinische Behandlungsmöglichkeiten - nicht in ganz Somalia ausgeschlossen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5). Soweit in Bezug auf das mittlere Kind vorgebracht wird, dieses leide an einem (Nennung Leiden) (Beschwerde S. 15), ist aufgrund der Akten offensichtlich davon auszugehen, dass das seinerzeit aufgetretene (Nennung Leiden) für das Kind keine Behandlung erfordert hat und dieses auch keine weitere Behandlung bräuchte oder auf ärztliche Untersuchungen angewiesen wäre (vgl. SEM act. 1056247-10/1: [...]). Etwas anderes wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Auch aus der gerügten Verletzung des Kindeswohls (zu den Kriterien: vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist angesichts des Alters der etwas über (Nennung Alter) Kinder davon auszugehen, dass die Hauptbezugspersonen ihre Eltern sind. Sie haben daher auch noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass bei einer Rückkehr von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste.
E. 6.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW ist festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention verpflichten "eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln". Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2070/2018 vom 19. August 2020 E. 7.2.4 m.H. auf Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit der vorgebrachten, jedoch als unglaubhaft zu bezeichnenden (...) Verfolgung daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Rechte ableiten.
E. 6.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. August 2017 führen könnten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, hinfällig. Der am 19. Mai 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend müssen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführenden als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2547/2020 Urteil vom 24. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch Aileen Kreyden, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er in der Befragung zur Person (BzP) im Wesentlichen geltend, er sei ein somalischer Staatsangehöriger aus F._______, gehöre dem Minderheitenclan der G._______ an und habe aufgrund des Bürgerkriegs seine Heimat im Alter von (...) Jahren (zirka im Jahr [...]) zusammen mit seiner Mutter in Richtung H._______ verlassen, wo er fortan gelebt habe. Dort habe er seine ebenfalls aus F._______ stammende Ehefrau kennengelernt. Da er wegen seiner Clanzugehörigkeit in H._______ diskriminiert worden sei, habe er sich zusammen mit seiner Frau im (...) zur Ausreise entschieden. Auf dem Weg in die Schweiz habe er in I._______ während (Nennung Dauer) respektive bis (...) als registrierter Flüchtling gelebt. In seiner Anhörung brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, aus J._______ in Somalia zu stammen. Aufgrund finanzieller Probleme und mangelnder Arbeitsperspektiven sei seine Mutter nach I._______ umgezogen. Im Alter von (...) Jahren (zirka im Jahr [...]) sei er seiner Mutter nach I._______ gefolgt, wo er seine Frau kennengelernt und am (...) geheiratet habe. Aufgrund finanzieller Probleme sei er im Jahr (...) aus I._______ ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin (B._______) reichte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen ihrer BzP führte sie zur Begründung an, sie stamme aus J._______ in Somalia und sei Angehörige des K._______-Clans. Ihre Eltern hätten sie verlassen, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. In der Folge habe sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gelebt und als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Als sie (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, habe ein Mann sie mit einem Messer attackiert und dabei sei (Nennung Verletzung). Infolge finanzieller Schwierigkeiten sei sie im Alter von (...) Jahren mit der Hoffnung, im Ausland bessere Erwerbsmöglichkeiten zu finden, nach I._______ gereist. Dort habe sie sich als Flüchtling registrieren lassen, während (...) Jahren die Schule besucht und mehrere Jahre als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Von ihren Arbeitgebern sei sie schlecht behandelt und geschlagen worden. In I._______ habe sie ihren späteren Mann kennengelernt. Da sich nach dessen Ausreise ihre finanzielle Situation verschlechtert habe, sei sie ihm schliesslich in die Schweiz nachgereist. In der Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe dahingehend, dass sie in L._______ in Somalia geboren und aufgewachsen sei. Sie sei während ihrer Arbeit als (Nennung Tätigkeit) von einem psychisch kranken Mann mit einem Messer am (Nennung Körperteil) verletzt worden. Später habe sie aufgrund eines Arbeitsunfalls ihren (Nennung Körperteil) mehrmals gebrochen und deswegen längere Zeit nicht mehr arbeiten können. Aufgrund finanzieller Probleme und weil sie nach dem Tod ihrer (Nennung Verwandte) im Jahr (...) alleine gewesen sei, habe sie im Jahr (...) L._______ in Richtung I._______ verlassen. A.c Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______. A.d Mit Verfügung vom 3. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. September 2015 und vom 8. April 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.e Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin (für sich und die Kinder) und der Beschwerdeführer mit separaten Rechtsmitteleingaben vom 4. September 2017 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem an, sie sei Opfer (Nennung Übergriffe). Aufgrund ihrer schweren Traumatisierung sei sie im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu ihrer Herkunft, Identität und dem Erlebten zu machen. A.f Mit Entscheiden D-4978/2017 und D-4984/2017 vom 15. Oktober 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. Dies nachdem die Beschwerdeführenden in M._______ Asylgesuche eingereicht hatten, dort als flüchtig galten und offen sei, ob und wann deren Überstellung in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolge. A.g Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn E._______ zur Welt. B. Mit Eingabe vom 11. November 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. August 2017. Zur Begründung reichten sie neue Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ein und machten geltend, diese seien erst am (...) und damit nach den Abschreibungsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts entstanden. Diese Dokumente würden ihre somalische Nationalität - unabhängig von widersprüchlichen Angaben zum genauen Geburtsort und den verschiedenen Aufenthalten in Somalia - beweisen. Infolge der erlebten (...) Gewalt und des dadurch ausgelösten Traumas bei der Beschwerdeführerin sowie des zu berücksichtigenden Kindeswohls sei ein Wegweisungsvollzug nach Somalia, einem Land, das von Krieg und gewaltsamen Zusammenstössen geprägt sei, als unzulässig und unzumutbar. Ein Wegweisungsvollzug verletze sowohl Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als auch Art. 2 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108). C. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, vor der Neuentscheidung ein LINGUA-Gutachten respektive eine Botschaftsabklärung betreffend ihre Herkunft innerhalb Somalias einzuholen. Eventualiter sei ein LINGUA-Gutachten betreffend ihre Herkunft innerhalb Somalias durch das Gericht anzuordnen. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist demnach hier zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie die Rechtskraft der Verfügung vom 3. August 2017 zu beseitigen vermögen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2.1 Zur Begründung der formellen Rüge wird vorgebracht, das SEM werfe ihnen zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Sie hätten alle Dokumente, die sie hätten erhältlich machen können, eingereicht, um nicht nur ihre Staatsangehörigkeit, sondern auch ihre Herkunft innerhalb Somalias nachzuweisen. Die Vorinstanz spreche ihren Beweismitteln aber jeglichen Beweiswert ab und stütze sich ausschliesslich auf ihre Aussagen in der Anhörung. Obwohl allfällige Widersprüche hätten geklärt werden können, halte das SEM daran fest, dass sie ihre Herkunft nicht nachgewiesen beziehungsweise diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Da andere Möglichkeiten zur - behördlich akzeptierten - Herkunftsabklärung nicht gegeben seien, sei es an der Vorinstanz, im Rahmen der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen durchzuführen. Daher sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Durchführung eines LINGUA-Gutachtens und/oder einer Botschaftsabklärung zwecks Abklärung ihrer Herkunft zu veranlassen. 4.2.2 Nachdem Asylsuchende trotz Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und dabei insbesondere ihre Identität offen zu legen und entsprechende Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben haben (Art. 8 Abs. 1 AsylG; Art. 13 VwVG), ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen oder deren Herkunft durch ein LINGUA-Gutachten abzuklären. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Vorliegend ist nicht ersichtlich (vgl. auch E. 6.2 nachfolgend) und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht plausibel dargelegt, weshalb weitere Abklärungen mittels einer Botschaftsanfrage oder eines LINGUA-Gutachtens hätten notwendig sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Im Übrigen hat das SEM sich mit den im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und der eingereichten Beweismittel einer anderen Linie folgt als von den Beschwerdeführenden vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.3 Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.2 - sowie der nachfolgend in E. 6.2 enthaltenen Feststellungen - besteht keine Veranlassung, das Verfahren zwecks Durchführung eines LINGUA-Gutachtens und/oder einer Botschaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb dem entsprechenden Rechtsbegehren (Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) nicht stattzugeben ist. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, weder die neu eingereichten Beweismittel noch die neu geltend gemachten Tatsachen seien erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Die (Nennung Beweismittel) würden auf Antrag hin von der (Nennung Behörde) ausgestellt. In Somalia bestünden keine Personalregister, weshalb sich die erwähnte (Nennung Behörde) meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Person stütze. Solche Dokumente hätten in Bezug auf eine somalische Staatsangehörigkeit daher keinen Beweiswert. Infolge widersprüchlicher Angaben zu Identität und Biografie vermöchten die beigebrachten Beweismittel die Erwägungen in der Verfügung vom 3. August 2017 bezüglich der genauen Herkunft in Somalia nicht umzustossen. Was die im ordentlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachte (Nennung Übergriffe) betreffe, sei - wie in der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 festgehalten - festzustellen, dass die Prüfung dieser (...) Vorbringen aufgrund der Täuschung über die Biographie verunmöglicht werde, auch wenn dem SEM wohl bewusst sei, dass auch ein glaubhaftes (...) Vorbringen erst nachträglich vorgebracht werden könne. Jedoch seien vorliegend die geltend gemachten Vorfälle in Somalia als unglaubhaft einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin habe während des Asylverfahrens keinerlei Bereitschaft gezeigt, der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nachzukommen. Weiter habe sie die in Frage stehenden Übergriffe in der Beschwerde in eine Biographie eingebettet, die hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise aus Somalia den Angaben in der BzP und der Anhörung widersprechen würden, so zum Ort der erlebten (...) Gewalt und dem Reiseweg nach I._______. Im Wiedererwägungsgesuch werde ein tiefsitzendes Trauma als Grund dafür genannt, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Leben in J._______ vollständig ausgeblendet habe. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Das im ordentlichen Verfahren eingereichte (Nennung Beweismittel) lege dar, dass keine (...) Untersuchung zur Sicherung von medizinischen Hinweisen auf Zeichen von (Nennung Übergriffe) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, im Beschwerde- oder spätestens im Wiedererwägungsverfahren ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen und zur Stützung ihres Vorbringens einen solchen Untersuchungsbericht einzureichen. Im (Nennung Beweismittel) werde sodann zwar ausgeführt, dass sie während des eineinhalbstündigen Gesprächs von einem Übergriff durch (Nennung Person) erzählt habe, jedoch halte der Bericht ebenso fest, dass Anamnese und Befund nicht ausreichen würden, um eine gesicherte (...) Diagnose zu stellen; es könne keine ausreichende Einschätzung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Patientin (Beschwerdeführerin) getroffen werden. Weiter spreche auch der Umstand, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens, in welchem dieses Vorbringen geprüft worden sei, aus der Schweiz ausgereist sei und sich in M._______ niedergelassen habe, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Schliesslich beruhe nicht jedes fachlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder körperlichen Verletzung zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Die vorgebrachte (...) Gewalt sei daher nicht glaubhaft. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung infolge einer in der Vergangenheit erlittenen (Nennung Verletzung) diesbezüglich im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestünde. Weiter würden es die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen, zu ihrer genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu ihrem dortigen Beziehungsnetz dem SEM verunmöglichen, eine sinnvolle Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Da es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen der Beschwerdeführer nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es ergäben sich keine Hinweise auf das Bestehen allfälliger, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagende Hindernisse. Zudem sei der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) möglich und vorliegend als zumutbar zu qualifizieren, wo die allfällig benötigte Behandlung (...) und der Zugang zu dieser medizinischen Versorgung gewährleistet sei. Hinsichtlich des Kindeswohls sei anzuführen, dass die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen hätten, als der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Angesichts der sich noch im Kleinkindalter befindenden drei Kinder sei nicht von einer Verwurzelung derselben in der Schweiz auszugehen. Auch das (Nennung Leiden) von Sohn D._______ spreche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, da jenes lediglich bei der Geburt akut gewesen sei und durch die umgehende Behandlung keine Folgen für D._______ nach sich gezogen habe. Damit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. August 2017 beseitigen könnten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, die eingereichten Dokumente seien durchaus rechtserheblich. Sie könnten damit - nebst den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Unterlagen (...) - ihre Identität und Herkunft beweisen. Es sei nicht ersichtlich, was sie noch unternehmen könnten, um ihre Herkunft zu belegen, zumal die somalische Verwaltung seit dem Jahr 1991 weitgehend eingebrochen sei. Den eingereichten Dokumenten müsse demnach ein Beweiswert zukommen, da nur so den Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen werden könne. Mit dem Vorhalt, ihre somalische Herkunft innerhalb Somalias sei nicht glaubhaft gemacht worden, bezweifle das SEM ihre somalische Staatsangehörigkeit einerseits nicht in grundsätzlicher Weise. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an J._______ habe erinnern wollen und dort andererseits nur bis zum (...) Lebensjahr gewohnt habe, erkläre, dass sie keine allzu spezifischen Details zu den dortigen Quartieren sowie keine Angaben zu einem sich dort befindenden Arbeitsort habe geben können. Hingegen seien die Ausführungen zu ihrem Leben in L._______ bei der (Nennung Verwandte) detailreich ausgefallen und deshalb als glaubhaft einzustufen. Diese Angaben würden sich mit der ausgestellten (Nennung Beweismittel) decken, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren widerspruchsfrei zu ihrem Geburtsort geäussert habe. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Geburtsurkunde halte denn auch als Geburtsort J._______ fest. Folglich vermöge dieses Dokument sehr wohl ihren Herkunftsort zu beweisen. Auch aus der (Nennung Beweismittel) des Beschwerdeführers gehe sein Geburtsort F._______ hervor. Die widersprüchlichen Äusserungen zu seinem Herkunftsort seien darin begründet, dass beides stimme, zumal er sowohl in F._______ als auch in J._______ gelebt und vor seiner Ausreise zwischen beiden Orten hin- und hergependelt sei. Auch aus der (Nennung Beweismittel) gehe der Geburtsort der Beschwerdeführenden nochmals hervor. Somit hätten sie mit diesen neu eingereichten Dokumenten sowohl ihre somalische Staatsangehörigkeit als auch ihren Geburts- respektive Herkunftsort belegen können. Der Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sei daher unzutreffend. Den Erwägungen zur (...) Verfolgung sei zu entgegnen, dass es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erlaubt habe, sämtliche Asylvorbringen tiefgründig und detailreich zu schildern. Es sei denn auch wissenschaftlich belegt, dass eine (Nennung Leiden) zu Vermeidungsverhalten führe. Auch in der Praxis der Schweizer Asylbehörden werde anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen. Es könne der Beschwerdeführerin daher die mangelnde Substanziierung und das verspätete Vorbringen dieser (...) Verfolgung nicht vorgeworfen werden. Ihre frauenspezifischen Fluchtgründe (...) würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 AsylG darstellen, zumal sie bei einer Rückkehr erneut der Gefahr einer (...) Verfolgung ausgesetzt wäre. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Reiseweg sei anzuführen, dass allfälligen Widersprüchen diesbezüglich keine Entscheidrelevanz zukomme. So stehe der Reiseweg nicht im Zusammenhang mit den dargelegten Fluchtgründen und den Wegweisungsvollzugshindernissen. Sodann habe die Beschwerdeführerin nie gesagt, dass sie von O._______ geflogen sei. Vielmehr sei sie von Somalia auf dem Fussweg letztlich nach I._______ gereist, wobei es dazwischen - von einem ihr nicht bekannten Ort - zu einem Transitflug nach P._______ gekommen sei. Da sie während der Reise krank und traumatisiert gewesen sei, erinnere sie sich an vieles nicht mehr, weshalb sie sich nicht widersprüchlich geäussert habe. Aus dem (Nennung Beweismittel) gehe sodann hervor, dass sie traumatisiert sei. Es widerspreche medizinischen Erkenntnissen, dass traumatisierende Erlebnisse gut erinnert werden könnten. Entsprechend sei die Tatsache, dass sie ihre traumatischen Lebensjahre in J._______ ausgeblendet habe, keine Schutzbehauptung. Im Übrigen habe sie zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht, so auch zur Geburt des Sohnes. Daher gehe der Vorwurf, sie habe es unterlassen, einen (Nennung Beweismittel) einzureichen, fehl. Nachdem die Beschwerdeführenden erwiesenermassen ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien, sei der Wegweisungsvollzug zu überprüfen. Die Vorinstanz erachte ihre Herkunft aus Somalia als glaubhaft, nicht jedoch die genaue Herkunft innerhalb des Landes. Diese sei jedoch aus den eingereichten (Nennung Beweismittel) und ihren zusätzlichen Ausführungen, mit welchen sie die Vorhalte widersprüchlicher Aussagen hätten entkräften können, ebenfalls ersichtlich. Ein Wegweisungsvollzug sei sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Ein solcher verletze das Kindeswohl, zumal ihren drei Kindern das von Krieg und Unruhen geprägte Land Somalia völlig fremd und das mittlere Kind mit einem Geburtsgebrechen zur Welt gekommen sei. Ebenso verstosse der Vollzug gegen Art. 2 CEDAW, da frauenspezifische Gewalt eine Form der Diskriminierung sei. Ferner stammten sie nicht aus dem Norden (Somali- oder Puntland), was eine unzulässige Vermutung des SEM darstelle. Hinzu komme, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Norden auch nur dann in Frage komme, wenn die betroffenen Personen über enge Verbindungen zur Region verfügten, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichten. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht nicht zumutbar, da sie keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia beziehungsweise - im Fall des Beschwerdeführers - keine dort lebenden Verwandten mehr hätten. Auch sei Sohn D._______ mit einem (Nennung Leiden) zur Welt gekommen und die Beschwerdeführerin benötige eine (Nennung benötigte Behandlung), was in Somalia aber nicht möglich sei. Zudem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung 6. 6.1 Das SEM ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen und Beweismitteln zum Nachweis ihrer genauen Herkunft, zur (Nennung Übergriffe) und zum Kindeswohl nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Zum Nachweis ihrer Nationalität und Herkunft reichten die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Diesen Dokumenten kommt jedoch kein Beweiswert zu. Somalia verfügt weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen können. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.32.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ausserdem existiert in der Schweiz keine (Nennung Behörde), sondern lediglich eine (Nennung Behörde) , was zusätzlich dafür spricht, dass den eingereichten Dokumenten keinerlei Beweiskraft zum Nachweis ihrer Herkunft beigemessen werden kann. Diese Beweismittel sind daher weder geeignet, die behauptete Herkunft aus Somalia zu belegen noch die im ordentlichen Asylverfahren erkannte Unglaubhaftigkeit in den Aussagen zur Identität oder zur Biographie der Beschwerdeführenden umzustossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund ihrer widersprüchlichen Angaben aus ihrem Einwand, sie hätten alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um ihre Herkunft (mittels Dokumenten) zu belegen, und es können ihnen daher keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden, von vornherein nichts abzuleiten vermögen. Den Beschwerdeführenden gelingt es aus diesen Gründen nicht, die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte Herkunft aus Somalia glaubhaft zu machen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf eine - erstmals auf Beschwerdeebene im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte - (...) Verfolgung in ihrer Heimat hinweist, hat das SEM die in diesem Zusammenhang stehenden Vorfälle zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen bezüglich der persönlichen Biographie der Beschwerdeführerin, welche sich in wesentlichen Punkten gerade auf Aspekte beziehen, die in keinen Zusammenhang mit der angeführten (...) Gewalt gebracht werden können und deren wiederholte übereinstimmende Nennung daher auch bei traumatisierten Personen erwartet werden darf, sind die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich zu werten. Sodann können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Beurteilung der Fluchtgründe angesehen werden, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit der um Asyl ersuchenden Person dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Fluchtgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Weiter obliegt es gerade in ausserordentlichen Verfahren der Prozesspartei, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Mitwirkungs- und Beweispflicht beizutragen. Wiedererwägungsgründe müssen wie Revisionsgründe liquide dargetan werden. Selbst wenn die (...) Vorbringen als glaubhaft zu erachten wären, woran jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. angefochtener Entscheid (S. 6) - beträchtliche Zweifel bestehen, wären sowohl die (Nennung Übergriffe) ohnehin nicht asylrelevant. Die (Nennung Übergriff) stellte sich als abgeschlossenes Ereignis dar und stünde in keinem kausalen Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin. Den dargelegten (Nennung Übergriffe) des (Nennung Person) - welche angeblich vom (...) bis (...) stattgefunden haben - wäre die Beschwerdeführerin bereits durch Umzug zur (Nennung Verwandte) entgangen. Heute ist sie zudem verheiratet und kehrt mit Ehemann in ihr Herkunftsland zurück. 6.4 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie in Ermangelung von beweiskräftigen Dokumenten zu ihrer Herkunft und Identität ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuchen. Wohl sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG). Vorliegend ist es dem Gericht nach wie vor nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzliche Voraussetzung wäre. Die Beschwerdeführenden müssen daher - wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt - die sich aus der Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht erwachsenen Nachteile tragen. Demnach ist vermutungsweise davon auszugehen, dass dem Vollzug der Wegweisung in ihr tatsächliches Herkunftsland keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG entgegenstehen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-6153/2019 vom 16. Januar 2020 E. 8.3, E-1046/2019 und E-1047/2019 vom 9. April 2019 E. 5.3). Dabei bleibt anzufügen, dass selbst bei Annahme der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit ein Wegweisungsvollzug - wie auch allenfalls benötigte medizinische Behandlungsmöglichkeiten - nicht in ganz Somalia ausgeschlossen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5). Soweit in Bezug auf das mittlere Kind vorgebracht wird, dieses leide an einem (Nennung Leiden) (Beschwerde S. 15), ist aufgrund der Akten offensichtlich davon auszugehen, dass das seinerzeit aufgetretene (Nennung Leiden) für das Kind keine Behandlung erfordert hat und dieses auch keine weitere Behandlung bräuchte oder auf ärztliche Untersuchungen angewiesen wäre (vgl. SEM act. 1056247-10/1: [...]). Etwas anderes wird denn von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Auch aus der gerügten Verletzung des Kindeswohls (zu den Kriterien: vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist angesichts des Alters der etwas über (Nennung Alter) Kinder davon auszugehen, dass die Hauptbezugspersonen ihre Eltern sind. Sie haben daher auch noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass bei einer Rückkehr von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. 6.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW ist festzuhalten, dass gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention verpflichten "eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln". Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2070/2018 vom 19. August 2020 E. 7.2.4 m.H. auf Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit der vorgebrachten, jedoch als unglaubhaft zu bezeichnenden (...) Verfolgung daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Rechte ableiten. 6.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. August 2017 führen könnten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, hinfällig. Der am 19. Mai 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend müssen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführenden als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: