Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Eritreerin triginischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 16. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 17. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 1. März 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, D._______, E._______ und habe die achte Klasse abgeschlossen. Ihre Schwester, welche Nonne sei, habe ihr eines Tages erzählt, sie sei von einem Unbekannten vergewaltigt worden und nun schwanger. Dies habe sie der Mutter erzählt, diese habe aber kein Verständnis gezeigt. Da so etwas in der eritreischen Gesellschaft nicht akzeptiert werde, sei sie mit ihrer Schwester ausgereist, da sie diese habe unterstützen wollen. Nach der Ausreise nach Äthiopien hätten sich die Schwestern während elf Monaten im Lager Hintsats aufgehalten, danach seien sie über den Sudan und Libyen nach Italien und von dort in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte sie, in den Nationaldienst eintreten zu müssen. B. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, minderjährig zu sein, liess die Vorinstanz am 8. September 2015 eine Handknochenanalyse durchführen, welche für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von 18 Jahren ergab. Zu diesem Ergebnis wurde ihr am 18. September 2015 das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie auch auf widersprüchliche Angaben ihrerseits sowie ihrer Schwester diesbezüglich hingewiesen wurde. Da sie ferner keine Identitätsdokumente eingereicht hatte, wurde ihr Geburtsdatum vom SEM auf den (...) datiert und die Beschwerdeführerin wurde im Asylverfahren als Volljährige behandelt. C. Mit Verfügung vom 8. März 2018 - eröffnet am 10. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie Kopien einer Taufurkunde vom 30. Mai 1999, einmal mit und einmal ohne deutsche Übersetzung, sowie eine Anfrage betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. April 2018 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ebenfalls am 11. April 2018 ging die Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Am 14. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aussagekräftigen Arztbericht und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 24. Januar 2019 der Ärztegemeinschaft (...) zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Asylverfahrens weder eine erlebte Verfolgung noch die Angst vor einer zukünftigen Verfolgung geltend gemacht, sondern angegeben, sie sei ausgereist um ihrer Schwester beizustehen. Dies sei nicht asylrelevant. Als einziger Grund der gegen eine Rückkehr nach Eritrea spreche habe sie angegeben, dort nach Schulabschluss in den Nationaldienst eintreten zu müssen und deswegen keine Zukunft zu haben. Auch dies genüge nicht, um einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt zu begründen. Sodann stelle gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die illegale Ausreise keinen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
E. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte sei dann asylrechtlich relevant, wenn diese Massnahmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen, zumeist jahrhundertalten Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Nicht relevant sei eine geschlechtsspezifische Verfolgung, wenn die betroffenen Frauen genügend Schutz in ihrem Heimatland finden können. Im Bericht der Untersuchungskommission zu den Menschenrechten in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrates vom 4. Juni 2015 sei festgestellt worden, dass Diskriminierung und sexuelle Gewalt gegen Frauen in der eritreischen Gesellschaft omnipräsent seien. Frauen seien nicht nur im Militärdienst einem extremen Risiko betreffend sexuelle Gewalt ausgesetzt, sondern allgemein in der Gesellschaft. Im Bericht der Untersuchungskommission zu den Menschenrechten in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrats vom 8. Juni 2016 sei zudem anerkannt worden, dass die eritreischen Behörden das Ausmass von Gewalt an Frauen verleugnen würden, was dazu führe, dass die eritreischen Frauen darüber schweigen und der Gang zur Justiz verhindert werde. Der eritreische Staat missachte seine Pflichten, die Bevölkerung vor sexueller Gewalt zu schützen sowie sexuelle Gewalt zu verhindern, zu bestrafen und beseitigen. Die Beschwerdeführerin habe ihrer schwangeren Schwester beigestanden und sei mit dieser ausgereist. Dadurch sei sie ebenfalls Verfolgungsmassnahmen, sozialer Ächtung und schwerwiegender geschlechterspezifischer Diskriminierung ausgesetzt. Da in Eritrea bei sexueller Gewalt und geschlechterspezifischer Diskriminierung kein staatlicher Schutz bestehe und keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, sei die Beschwerdeführerin in Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Ferner sei sie illegal ausgereist. Durch die Unterstützung ihrer Schwester sei sie als missliebige Person aufgefallen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Betreffend Alter wurde festgehalten, sie habe zwei Schulzeugnisse eingereicht und reiche mit der Beschwerde ihre Taufurkunde ein. Damit habe sie belegt, dass sie (...) geboren sei.
E. 4.3 In ihrer Eingabe vom 31. Januar 2019 legte die Beschwerdeführerin dar, die bakterielle Infektion im Magen habe eradiziert werden können, sie habe aber weiterhin Magenprobleme und befinde sich in psychisch schlechter Verfassung. Seitdem sie das integrative Arbeitsprogramm besuchen könne, gehe es ihr besser, sie leide aber weiterhin an Schlafstörungen. Sie habe zwei Termine bei den psychiatrischen Diensten wahrgenommen, den dritten aufgrund ihrer Erkrankung (Mageninfektion) jedoch verpasst. Sie wolle allerdings keine weiteren Termine bei den psychiatrischen Diensten wahrnehmen, da sie nicht über ihre schwierige Vergangenheit sprechen wolle. Ferner wurde in der Eingabe ausgeführt, im Fall einer Rückschaffung nach Eritrea wäre sie einem hohen Risiko ausgesetzt, im Rahmen des Nationaldienstes Opfer von sexueller Gewalt zu werden, was die Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) verletze. Der Ausschuss gegen Frauendiskriminierung habe betreffend den vierten und fünften periodischen Bericht Eritreas die äusserst besorgniserregende Tatsache unterstrichen, dass eritreische Frauen im Rahmen des Nationaldienstes oft Opfer sexueller Gewalt werden, insbesondere von Vergewaltigung durch Offiziere und männliche Rekruten. Dabei werden die mutmasslichen Täter nur selten verfolgt. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin verletze vor diesem Hintergrund Art. 2d CEDAW. Dem gleichzeitig eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom diagnostiziert wurde.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung nicht ansatzweise Befürchtungen betreffend geschlechtsspezifischer Diskriminierung aufgrund ihrer Unterstützung der Schwester gehegt, weshalb der Vorwurf, das SEM habe die Situation diesbezüglich verkannt, haltlos sei. Dem eingereichten Arztbericht seien sodann keine Hinweise auf eine medizinische Notlage zu entnehmen. Im Weiteren werde auf die Verfügung verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.5 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Hilfe und Unterstützung für ihre Schwester führe in Eritrea automatisch zu einer Zurückweisung durch die Gesellschaft, auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht explizit geäussert habe. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes erkennen und an der Anhörung zumindest ansprechen müssen. Des Weiteren habe das SEM die Schwester am 19. Oktober 2018 vorläufig aufgenommen. Es wäre stossend, die Beschwerdeführerin trotz der gemeinsamen Flucht aus der Schweiz wegzuweisen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation unzumutbar und das Vorliegen begünstigender individueller Umstände für eine Rückkehr nach Eritrea sei vorliegend zu verneinen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Diese reiste zusammen mit ihrer Schwester aus um sie zu unterstützen. Als einzigen Asylgrund gibt sie eine möglicherweise drohende Rekrutierung in den Nationaldienst an. Sie macht keine Desertion oder Einberufung in den Nationaldienst und auch keine sonstigen Kontakte mit den Behörden geltend.
E. 5.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Die von ihr geltend gemachten Gründe im Zusammenhang mit ihrer Schwester sind wie bereits erwähnt nicht asylrelevant. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einberufen werden könnte, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss der aktuellen Rechtsprechung nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (a. a. O. E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3).
E. 7.2.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüberhinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (a. a. O., E. 6.1.5.2).
E. 7.2.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a. a. O. E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.
E. 7.2.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a. a. O. E. 6.1.6 - 6.1.8).
E. 7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Bst. d CEDAW verpflichten sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention «eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln». Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7 sowie Schläppi, Erika, in: Schläppi/Ulrich/Wyttenbach [Hrsg.], CEDAW-Kommentar, Bern 2015, N 7ff. zu Art. 2 Ingress, lit. a, b, c, d S. 248 ff.). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Rechte ableiten.
E. 7.2.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
E. 7.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a. a. O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a. a. O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (a. a. O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a. a. O. E. 17.2).
E. 7.3.4 Die Vorinstanz führte betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und voll und ganz arbeitsfähig. Sie habe die Schule neun Jahre lang besucht. Ihr Vater sei Soldat in F._______, ihre Mutter und ihre jüngste Schwester würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf von der Landwirtschaft leben. Ihre Schwester, G._______ (N [...]), habe ferner erklärt, ihre Familie sei in der Lage gewesen, Ernteüberschüsse und auch Nutztiere zu verkaufen. Im Übrigen würden zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in der E._______leben. Ferner habe sie einen Onkel in Israel, einen Bruder in Deutschland sowie einen Bruder und zwei Schwestern in der Schweiz. Es könne erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern regelmässige monetäre Hilfeleistung durch ihre Kinder im Ausland erhalten würden. Damit verfüge die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und könne im Bedarfsfall mit der Unterstützung ihrer Verwandtschaft in- und ausserhalb Eritreas rechnen. Aus den Akten würden sich demnach keine individuellen Gründe ergeben, welche ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Familie lebe von der Landwirtschaft, sei aber immer nur knapp über die Runden gekommen. Die meisten ihrer Onkel seien im Militärdienst und könnten sie somit nicht unterstützen. Für die Aussage der Vorinstanz, die im Ausland lebenden Verwandten könnten sie unterstützen, seien keinerlei Hinweise vorhanden. Sie habe die Schule abgebrochen und keinen Beruf erlernt. Ihre Wiedereingliederung sei ausserdem nahezu unmöglich, da sie zu ihrer Schwester gestanden habe, welche vergewaltigt worden sei und ein uneheliches Kind zur Welt gebracht habe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden, um den Wegweisungsvollzug als zumutbar zu bewerten. Sie verfüge in Eritrea über kein wirtschaftlich tragfähiges Netz und es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie sei deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E. 7.3.6 In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Verwandte in ihrem Heimatland. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Mutter, zu welcher sie wieder zurückkehren kann. Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt von der Landwirtschaft. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. April 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2018 wurde auch das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. A und Abs. 3 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Der Rechtsvertreter hat am 2. April 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 2612.50. Danach erfolgten keine weitere Eingabe durch ihn. In seiner Kostennote weist der Rechtsvertreter einen Gesamtaufwand von 10.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren bemisst sich damit auf einen Betrag von Fr. 1538.- und Auslagen von Fr. 50.-, total ausmachend Fr. 1588.- (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1588.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2070/2018 Urteil vom 19. August 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Eritreerin triginischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 16. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 17. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. August 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 1. März 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, D._______, E._______ und habe die achte Klasse abgeschlossen. Ihre Schwester, welche Nonne sei, habe ihr eines Tages erzählt, sie sei von einem Unbekannten vergewaltigt worden und nun schwanger. Dies habe sie der Mutter erzählt, diese habe aber kein Verständnis gezeigt. Da so etwas in der eritreischen Gesellschaft nicht akzeptiert werde, sei sie mit ihrer Schwester ausgereist, da sie diese habe unterstützen wollen. Nach der Ausreise nach Äthiopien hätten sich die Schwestern während elf Monaten im Lager Hintsats aufgehalten, danach seien sie über den Sudan und Libyen nach Italien und von dort in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte sie, in den Nationaldienst eintreten zu müssen. B. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, minderjährig zu sein, liess die Vorinstanz am 8. September 2015 eine Handknochenanalyse durchführen, welche für die Beschwerdeführerin ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von 18 Jahren ergab. Zu diesem Ergebnis wurde ihr am 18. September 2015 das rechtliche Gehör gewährt, wobei sie auch auf widersprüchliche Angaben ihrerseits sowie ihrer Schwester diesbezüglich hingewiesen wurde. Da sie ferner keine Identitätsdokumente eingereicht hatte, wurde ihr Geburtsdatum vom SEM auf den (...) datiert und die Beschwerdeführerin wurde im Asylverfahren als Volljährige behandelt. C. Mit Verfügung vom 8. März 2018 - eröffnet am 10. März 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie Kopien einer Taufurkunde vom 30. Mai 1999, einmal mit und einmal ohne deutsche Übersetzung, sowie eine Anfrage betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 9. April 2018 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ebenfalls am 11. April 2018 ging die Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Am 14. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aussagekräftigen Arztbericht und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 24. Januar 2019 der Ärztegemeinschaft (...) zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres Asylverfahrens weder eine erlebte Verfolgung noch die Angst vor einer zukünftigen Verfolgung geltend gemacht, sondern angegeben, sie sei ausgereist um ihrer Schwester beizustehen. Dies sei nicht asylrelevant. Als einziger Grund der gegen eine Rückkehr nach Eritrea spreche habe sie angegeben, dort nach Schulabschluss in den Nationaldienst eintreten zu müssen und deswegen keine Zukunft zu haben. Auch dies genüge nicht, um einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt zu begründen. Sodann stelle gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die illegale Ausreise keinen ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, eine schwerwiegende geschlechtsspezifische Diskriminierung oder Gewalt durch Dritte sei dann asylrechtlich relevant, wenn diese Massnahmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen, zumeist jahrhundertalten Verständnisses über die Rollenzuteilung der Frau darstellen. Nicht relevant sei eine geschlechtsspezifische Verfolgung, wenn die betroffenen Frauen genügend Schutz in ihrem Heimatland finden können. Im Bericht der Untersuchungskommission zu den Menschenrechten in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrates vom 4. Juni 2015 sei festgestellt worden, dass Diskriminierung und sexuelle Gewalt gegen Frauen in der eritreischen Gesellschaft omnipräsent seien. Frauen seien nicht nur im Militärdienst einem extremen Risiko betreffend sexuelle Gewalt ausgesetzt, sondern allgemein in der Gesellschaft. Im Bericht der Untersuchungskommission zu den Menschenrechten in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrats vom 8. Juni 2016 sei zudem anerkannt worden, dass die eritreischen Behörden das Ausmass von Gewalt an Frauen verleugnen würden, was dazu führe, dass die eritreischen Frauen darüber schweigen und der Gang zur Justiz verhindert werde. Der eritreische Staat missachte seine Pflichten, die Bevölkerung vor sexueller Gewalt zu schützen sowie sexuelle Gewalt zu verhindern, zu bestrafen und beseitigen. Die Beschwerdeführerin habe ihrer schwangeren Schwester beigestanden und sei mit dieser ausgereist. Dadurch sei sie ebenfalls Verfolgungsmassnahmen, sozialer Ächtung und schwerwiegender geschlechterspezifischer Diskriminierung ausgesetzt. Da in Eritrea bei sexueller Gewalt und geschlechterspezifischer Diskriminierung kein staatlicher Schutz bestehe und keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, sei die Beschwerdeführerin in Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Ferner sei sie illegal ausgereist. Durch die Unterstützung ihrer Schwester sei sie als missliebige Person aufgefallen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Betreffend Alter wurde festgehalten, sie habe zwei Schulzeugnisse eingereicht und reiche mit der Beschwerde ihre Taufurkunde ein. Damit habe sie belegt, dass sie (...) geboren sei. 4.3 In ihrer Eingabe vom 31. Januar 2019 legte die Beschwerdeführerin dar, die bakterielle Infektion im Magen habe eradiziert werden können, sie habe aber weiterhin Magenprobleme und befinde sich in psychisch schlechter Verfassung. Seitdem sie das integrative Arbeitsprogramm besuchen könne, gehe es ihr besser, sie leide aber weiterhin an Schlafstörungen. Sie habe zwei Termine bei den psychiatrischen Diensten wahrgenommen, den dritten aufgrund ihrer Erkrankung (Mageninfektion) jedoch verpasst. Sie wolle allerdings keine weiteren Termine bei den psychiatrischen Diensten wahrnehmen, da sie nicht über ihre schwierige Vergangenheit sprechen wolle. Ferner wurde in der Eingabe ausgeführt, im Fall einer Rückschaffung nach Eritrea wäre sie einem hohen Risiko ausgesetzt, im Rahmen des Nationaldienstes Opfer von sexueller Gewalt zu werden, was die Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) verletze. Der Ausschuss gegen Frauendiskriminierung habe betreffend den vierten und fünften periodischen Bericht Eritreas die äusserst besorgniserregende Tatsache unterstrichen, dass eritreische Frauen im Rahmen des Nationaldienstes oft Opfer sexueller Gewalt werden, insbesondere von Vergewaltigung durch Offiziere und männliche Rekruten. Dabei werden die mutmasslichen Täter nur selten verfolgt. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin verletze vor diesem Hintergrund Art. 2d CEDAW. Dem gleichzeitig eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom diagnostiziert wurde. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung nicht ansatzweise Befürchtungen betreffend geschlechtsspezifischer Diskriminierung aufgrund ihrer Unterstützung der Schwester gehegt, weshalb der Vorwurf, das SEM habe die Situation diesbezüglich verkannt, haltlos sei. Dem eingereichten Arztbericht seien sodann keine Hinweise auf eine medizinische Notlage zu entnehmen. Im Weiteren werde auf die Verfügung verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. 4.5 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Hilfe und Unterstützung für ihre Schwester führe in Eritrea automatisch zu einer Zurückweisung durch die Gesellschaft, auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht explizit geäussert habe. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes erkennen und an der Anhörung zumindest ansprechen müssen. Des Weiteren habe das SEM die Schwester am 19. Oktober 2018 vorläufig aufgenommen. Es wäre stossend, die Beschwerdeführerin trotz der gemeinsamen Flucht aus der Schweiz wegzuweisen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation unzumutbar und das Vorliegen begünstigender individueller Umstände für eine Rückkehr nach Eritrea sei vorliegend zu verneinen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. Diese reiste zusammen mit ihrer Schwester aus um sie zu unterstützen. Als einzigen Asylgrund gibt sie eine möglicherweise drohende Rekrutierung in den Nationaldienst an. Sie macht keine Desertion oder Einberufung in den Nationaldienst und auch keine sonstigen Kontakte mit den Behörden geltend. 5.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.3 Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Die von ihr geltend gemachten Gründe im Zusammenhang mit ihrer Schwester sind wie bereits erwähnt nicht asylrelevant. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einberufen werden könnte, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss der aktuellen Rechtsprechung nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (a. a. O. E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.4.3). 7.2.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüberhinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (a. a. O., E. 6.1.5.2). 7.2.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a. a. O. E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 7.2.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a. a. O. E. 6.1.6 - 6.1.8). 7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Bst. d CEDAW rügt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Bst. d CEDAW verpflichten sich die Vertragsstaaten kraft der Konvention «eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierungen der Frau zu verfolgen und [...] zu diesem Zweck Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln». Die Bestimmung richtet sich in erster Linie an jene Institutionen, die auf politischer und gesellschaftlicher Ebene operieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 7 sowie Schläppi, Erika, in: Schläppi/Ulrich/Wyttenbach [Hrsg.], CEDAW-Kommentar, Bern 2015, N 7ff. zu Art. 2 Ingress, lit. a, b, c, d S. 248 ff.). Nichtsdestotrotz sind die Bestimmungen der CEDAW bei der Auslegung anderer Anspruchsnormen zu berücksichtigen. In casu lassen sich indessen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst daraus keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Rechte ableiten. 7.2.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 7.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a. a. O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a. a. O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (a. a. O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a. a. O. E. 17.2). 7.3.4 Die Vorinstanz führte betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und voll und ganz arbeitsfähig. Sie habe die Schule neun Jahre lang besucht. Ihr Vater sei Soldat in F._______, ihre Mutter und ihre jüngste Schwester würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf von der Landwirtschaft leben. Ihre Schwester, G._______ (N [...]), habe ferner erklärt, ihre Familie sei in der Lage gewesen, Ernteüberschüsse und auch Nutztiere zu verkaufen. Im Übrigen würden zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in der E._______leben. Ferner habe sie einen Onkel in Israel, einen Bruder in Deutschland sowie einen Bruder und zwei Schwestern in der Schweiz. Es könne erfahrungsgemäss davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern regelmässige monetäre Hilfeleistung durch ihre Kinder im Ausland erhalten würden. Damit verfüge die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und könne im Bedarfsfall mit der Unterstützung ihrer Verwandtschaft in- und ausserhalb Eritreas rechnen. Aus den Akten würden sich demnach keine individuellen Gründe ergeben, welche ihren Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. 7.3.5 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Familie lebe von der Landwirtschaft, sei aber immer nur knapp über die Runden gekommen. Die meisten ihrer Onkel seien im Militärdienst und könnten sie somit nicht unterstützen. Für die Aussage der Vorinstanz, die im Ausland lebenden Verwandten könnten sie unterstützen, seien keinerlei Hinweise vorhanden. Sie habe die Schule abgebrochen und keinen Beruf erlernt. Ihre Wiedereingliederung sei ausserdem nahezu unmöglich, da sie zu ihrer Schwester gestanden habe, welche vergewaltigt worden sei und ein uneheliches Kind zur Welt gebracht habe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden, um den Wegweisungsvollzug als zumutbar zu bewerten. Sie verfüge in Eritrea über kein wirtschaftlich tragfähiges Netz und es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie sei deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 7.3.6 In casu ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Verwandte in ihrem Heimatland. Vor ihrer Ausreise lebte sie bei ihrer Mutter, zu welcher sie wieder zurückkehren kann. Entsprechend kann die Wohnsituation als gesichert angesehen werden. Die Familie der Beschwerdeführerin lebt von der Landwirtschaft. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. April 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2018 wurde auch das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. A und Abs. 3 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Der Rechtsvertreter hat am 2. April 2019 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 2612.50. Danach erfolgten keine weitere Eingabe durch ihn. In seiner Kostennote weist der Rechtsvertreter einen Gesamtaufwand von 10.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu hoch und ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren bemisst sich damit auf einen Betrag von Fr. 1538.- und Auslagen von Fr. 50.-, total ausmachend Fr. 1588.- (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1588.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: