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D-6153/2019

D-6153/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2013 mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 12. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4888/2015 vom 18. März 2016 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 29. November 2016 (Datum Eingang SEM) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben und wolle dies nun korrigieren. Der Eingabe lagen mehrere Arztberichte sowie zwei Schulzertifikate bei. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem SEM ausserdem kommentarlos eine Geburtsurkunde (Original, inkl. Übersetzung) zukommen. B.b Mit Eingabe an das SEM vom 20. September 2018 liess die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2015 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. B.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 - eröffnet am 22. Oktober 2019 - ab, erklärte seine Verfügung vom 10. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, wies den (mit Eingabe vom 29. November 2016 sinngemäss gestellten) Antrag auf Änderung der Personalien in ZEMIS ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und der Beschwerdeführerin sei deswegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Original), eine Fürsorgebestätigung vom 5. November 2019 (Kopie) sowie die Kopien von mehreren Beweismitteln, welche zuvor bereits beim SEM eingereicht worden waren (ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das SEM, ein psychiatrischer Bericht vom 16. August 2018, zwei Schulzertifikate aus den Jahren 2009/2010 und ein Kebele-Ausweis inkl. Übersetzung). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 12. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Dezember 2019 einbezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde, welche sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1, 2 sowie 5 der vorinstanzlichen Verfügung richtet, ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, sie heisse A._______, geboren am (...), und sei eritreische Staatsangehörige. Sie habe im Kindesalter zusammen mit ihrer Familie aus Eritrea ausreisen müssen, weil ihr Vater Geheimnisverrat begangen habe und deswegen gesucht worden sei. In der Folge habe sie zehn Jahre lang im Jemen gelebt und sei dort einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden. Anschliessend habe sie zunächst als Reinigungskraft in Libyen gearbeitet und sei sodann im Oktober 2013 in die Schweiz gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Asylentscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und stellte dazu in seinem Urteil vom 18. März 2016 fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und auch die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe und Lebensumstände seien aufgrund ihrer substanzlosen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei nicht Sache der Behörden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und die Beschwerdeführerin habe demnach insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.

E. 6.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch sowie in der aktuellen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe im ordentlichen Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. In Tat und Wahrheit heisse sie B._______, sei am (...) geboren worden und besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit. Sie habe ihre Erlebnisse wahrheitsgetreu geschildert, jedoch bisher verschwiegen, dass sie mit ungefähr 13 Jahren von einem Onkel vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie in diesem Zusammenhang keine Unterstützung erfahren habe. Sie habe ihre Identität geändert, um dieses Erlebnis zu vergessen. Sie leide seit ihrer Kindheit an psychischen Problemen, aktuell an einer mittelschweren depressiven Episode, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Traumafolgestörung, einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie an einer Panikstörung (vgl. dazu den Arztbericht vom 16. August 2018). Sie werde in der Schweiz durch eine Psychiaterin mittels Gesprächstherapie behandelt, wolle aber keine Psychopharmaka einnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei unzumutbar, da die psychiatrische Versorgung in Äthiopien mangelhaft sei und ein Abbruch der psychiatrischen Behandlung zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde. Ausserdem wäre sie in Äthiopien auf sich alleine gestellt, da sie dort nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 7.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selber einräumt - im Verlauf des bisherigen Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen gemacht hat. Auch im heutigen Zeitpunkt ist ihre tatsächliche Herkunft respektive Staatsangehörigkeit weiterhin ungesichert, da sie nach wie vor keine rechtsgenüglichen und beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Weder bei der Geburtsurkunde noch dem Kebele-Ausweis oder den Schulzertifikaten handelt es sich um rechtsgenügliche Identitätsdokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG. Im Weiteren fällt auf, dass die Geburtsurkunde offenbar am 18. Januar 2017 und der Einwohner- beziehungsweise Kebele-Ausweis am 30. Januar 2018 (äthiopischer Kalender: 22.05.2010) ausgestellt wurden. Zu diesen Zeitpunkten war die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht in Äthiopien wohnhaft, sondern hielt sich in der Schweiz auf. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, zumal insbesondere der Einwohnerausweis nur persönlich vor Ort beantragt werden kann (vgl. dazu den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland vom Mai 2010, S. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bekanntlich einfach ist, sich derartige Dokumente zu erschleichen oder gefälschte äthiopische Dokumente auf dem Schwarzmarkt zu erwerben (vgl. a.a.O., S. 31). Der Beschwerdeführerin ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, die im Wiedererwägungsverfahren neu geltend gemachte äthiopische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

E. 8.2 Im Weiteren sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das angeblich fehlende Beziehungsnetz zu bezweifeln. Sie bringt dabei vor, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland auf sich alleine gestellt. Diese Behauptung ist jedoch völlig unsubstanziiert ausgefallen. Ausserdem weist der Umstand, dass offensichtlich jemand der Beschwerdeführerin die nachträglich eingereichten Dokumente beschafft und zugeschickt hat, auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz hin.

E. 8.3 Wie bereits im Beschwerdeurteil vom 18. März 2016 ausgeführt worden war, sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis festzustellen, dass es den Asylbehörden nach wie vor nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Es ist ferner nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung hätte - verhindert. Daher ist vermutungsweise davon auszugehen, das dem Vollzug der Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. Eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten handelt und sie darüber hinaus offensichtlich freiwillig darauf verzichtet, die ihr zur Behandlung empfohlenen Medikamente einzunehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass es nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann, Rügen und Einwände zuzulassen, die bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2).

E. 8.4 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2015 führen könnten. Neue Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG erscheinen lassen könnten, wurden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht behauptet und sind auch von Amtes wegen nicht ersichtlich. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage glaubhaft zu machen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6153/2019 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2013 mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 12. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4888/2015 vom 18. März 2016 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 29. November 2016 (Datum Eingang SEM) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben und wolle dies nun korrigieren. Der Eingabe lagen mehrere Arztberichte sowie zwei Schulzertifikate bei. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem SEM ausserdem kommentarlos eine Geburtsurkunde (Original, inkl. Übersetzung) zukommen. B.b Mit Eingabe an das SEM vom 20. September 2018 liess die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2015 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchen. B.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 - eröffnet am 22. Oktober 2019 - ab, erklärte seine Verfügung vom 10. Juli 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, wies den (mit Eingabe vom 29. November 2016 sinngemäss gestellten) Antrag auf Änderung der Personalien in ZEMIS ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verweisen. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und der Beschwerdeführerin sei deswegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Original), eine Fürsorgebestätigung vom 5. November 2019 (Kopie) sowie die Kopien von mehreren Beweismitteln, welche zuvor bereits beim SEM eingereicht worden waren (ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das SEM, ein psychiatrischer Bericht vom 16. August 2018, zwei Schulzertifikate aus den Jahren 2009/2010 und ein Kebele-Ausweis inkl. Übersetzung). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden ebenfalls abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 12. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Dezember 2019 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde, welche sich lediglich gegen die Dispositivziffern 1, 2 sowie 5 der vorinstanzlichen Verfügung richtet, ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hatte im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, sie heisse A._______, geboren am (...), und sei eritreische Staatsangehörige. Sie habe im Kindesalter zusammen mit ihrer Familie aus Eritrea ausreisen müssen, weil ihr Vater Geheimnisverrat begangen habe und deswegen gesucht worden sei. In der Folge habe sie zehn Jahre lang im Jemen gelebt und sei dort einmal Opfer einer Vergewaltigung geworden. Anschliessend habe sie zunächst als Reinigungskraft in Libyen gearbeitet und sei sodann im Oktober 2013 in die Schweiz gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Asylentscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und stellte dazu in seinem Urteil vom 18. März 2016 fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und auch die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe und Lebensumstände seien aufgrund ihrer substanzlosen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei nicht Sache der Behörden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und die Beschwerdeführerin habe demnach insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. 6.2 In ihrem Wiedererwägungsgesuch sowie in der aktuellen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe im ordentlichen Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht. In Tat und Wahrheit heisse sie B._______, sei am (...) geboren worden und besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit. Sie habe ihre Erlebnisse wahrheitsgetreu geschildert, jedoch bisher verschwiegen, dass sie mit ungefähr 13 Jahren von einem Onkel vergewaltigt worden sei und von ihrer Familie in diesem Zusammenhang keine Unterstützung erfahren habe. Sie habe ihre Identität geändert, um dieses Erlebnis zu vergessen. Sie leide seit ihrer Kindheit an psychischen Problemen, aktuell an einer mittelschweren depressiven Episode, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Traumafolgestörung, einer andauernden Persönlichkeitsstörung sowie an einer Panikstörung (vgl. dazu den Arztbericht vom 16. August 2018). Sie werde in der Schweiz durch eine Psychiaterin mittels Gesprächstherapie behandelt, wolle aber keine Psychopharmaka einnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei unzumutbar, da die psychiatrische Versorgung in Äthiopien mangelhaft sei und ein Abbruch der psychiatrischen Behandlung zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde. Ausserdem wäre sie in Äthiopien auf sich alleine gestellt, da sie dort nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selber einräumt - im Verlauf des bisherigen Asylverfahrens unglaubhafte Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgründen gemacht hat. Auch im heutigen Zeitpunkt ist ihre tatsächliche Herkunft respektive Staatsangehörigkeit weiterhin ungesichert, da sie nach wie vor keine rechtsgenüglichen und beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Weder bei der Geburtsurkunde noch dem Kebele-Ausweis oder den Schulzertifikaten handelt es sich um rechtsgenügliche Identitätsdokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG. Im Weiteren fällt auf, dass die Geburtsurkunde offenbar am 18. Januar 2017 und der Einwohner- beziehungsweise Kebele-Ausweis am 30. Januar 2018 (äthiopischer Kalender: 22.05.2010) ausgestellt wurden. Zu diesen Zeitpunkten war die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht in Äthiopien wohnhaft, sondern hielt sich in der Schweiz auf. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie sie in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, zumal insbesondere der Einwohnerausweis nur persönlich vor Ort beantragt werden kann (vgl. dazu den Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland vom Mai 2010, S. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bekanntlich einfach ist, sich derartige Dokumente zu erschleichen oder gefälschte äthiopische Dokumente auf dem Schwarzmarkt zu erwerben (vgl. a.a.O., S. 31). Der Beschwerdeführerin ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, die im Wiedererwägungsverfahren neu geltend gemachte äthiopische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. 8.2 Im Weiteren sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das angeblich fehlende Beziehungsnetz zu bezweifeln. Sie bringt dabei vor, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und wäre bei einer Rückkehr ins Heimatland auf sich alleine gestellt. Diese Behauptung ist jedoch völlig unsubstanziiert ausgefallen. Ausserdem weist der Umstand, dass offensichtlich jemand der Beschwerdeführerin die nachträglich eingereichten Dokumente beschafft und zugeschickt hat, auf ein weiterhin bestehendes Beziehungsnetz hin. 8.3 Wie bereits im Beschwerdeurteil vom 18. März 2016 ausgeführt worden war, sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 8 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Ergebnis festzustellen, dass es den Asylbehörden nach wie vor nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Es ist ferner nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die Beschwerdeführerin durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Zugang zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung hätte - verhindert. Daher ist vermutungsweise davon auszugehen, das dem Vollzug der Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. Eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin nicht um lebensbedrohliche Krankheiten handelt und sie darüber hinaus offensichtlich freiwillig darauf verzichtet, die ihr zur Behandlung empfohlenen Medikamente einzunehmen. Schliesslich ist festzustellen, dass es nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann, Rügen und Einwände zuzulassen, die bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2). 8.4 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2015 führen könnten. Neue Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG erscheinen lassen könnten, wurden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht behauptet und sind auch von Amtes wegen nicht ersichtlich. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, nachträgliche Veränderung der Sachlage glaubhaft zu machen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: