Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. August 2014 wurde sie durch die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 11. September 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Herkunft und stamme aus dem Dorf B._______ im Kreis C._______, Gebiet D._______, Volksrepublik (VR) China. Ihre Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie habe auf dem Feld geholfen und sei nicht zur Schule gegangen, weshalb sie auch keine Chinesisch Kenntnisse habe. Ihr Vater sei nach der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2008 nicht mehr zurückgekehrt und ihre Mutter im Jahr 2011 verstorben. Sie selbst sei danach von Verwandten und Bekannten unterstützt worden. Im März 2014 habe sie begonnen, den Leuten im Dorf eine DVD mit Reden des Dalai Lama vorzuführen. Nachdem sie, während sie selbst nicht zu Hause gewesen sei, dort von der Polizei gesucht worden sei, habe sie sich, aus Angst vor einer Inhaftierung, zur Flucht entschieden. Sie sei über den Grenzort E._______ illegal aus China nach Nepal ausgereist und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt bei einem Bekannten in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. A.b Am 1. April 2015 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch für eine Sprach- und Herkunftsabklärung. Im Gutachten vom 20. Oktober 2015 kommt die Expertin zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, Gebiet D._______ stattgefunden. A.c Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2016 schriftlich der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Sie nahm dazu mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 Stellung. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Schliesslich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser ging am 9. Januar 2017 beim Gericht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält sie fest, die linguistische Analyse sei zum Schluss gekommen, die Sprache der Beschwerdeführerin weise kaum Ähnlichkeiten mit dem Dialekt von D._______ auf. Ihre Ausdrucksweise entspreche derjenigen der exiltibetischen Umgangssprache und sie verfüge kaum über Chinesisch Kenntnisse. Ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien in einigen Bereichen unbefriedigend und lückenhaft gewesen. So habe sie fälschlicherweise angegeben, die Schüler in Tibet würden keine Schuluniform tragen. Weiter seien ihre Angaben zu den Distanzen ungenau gewesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stelle das Gutachten fest, die Verständigung und akustische Qualität des Gespräches sei gut gewesen. Auch die korrekten Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich an der Anhörung vermöchten das Ergebnis der Sprachanalyse nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben seien - im Gegensatz zur Sprache - mittels öffentlich zugänglichen Quellen leicht erlernbar. Ferner weise das Wissen der Beschwerdeführerin auch in diesem Bereich spezifische Lücken auf. Die Schlussfolgerung der Sprach- und Herkunftsanalyse werde durch ihre unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrem Leben anlässlich der Anhörung untermauert. Namentlich habe sie sich in Bezug auf die Anzahl der im Dorf wohnenden Familien widersprochen sowie angegeben, nicht zu wissen, mit welchen Waren ihr Vater gehandelt habe. Ihre Ausführungen zu ihrer Flucht würden insgesamt stereotyp und schemenhaft wirken und kaum erlebnisnahe Schilderungen aufweisen. Überdies erkläre sie nicht, wie es ihr gelungen sei, innert weniger Stunden die Flucht nach E._______ über die Grenze, zwischen ihrer Tante, dem Onkel in F._______, dem LKW-Fahrer und dessen Bekannten, dem nepalesischen Schlepper und ihrem Bekannten in Nepal zu koordinieren. Schliesslich seien ihre Vorbringen zu den Fluchtgründen insgesamt wenig detailliert und wenig differenziert. Ihren Aussagen ermangle es an persönlicher Betroffenheit und am erforderlichen Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung. Zudem könne sie nicht erklären, wie ihr Nachbar davon erfahren habe, dass sie gesucht werde. Ferner habe sie nicht zu erläutern vermocht, woher sie wisse, dass ihre Dokumente beschlagnahmt worden seien. Ihre spärlichen Angaben dazu vermöchten nicht zu überzeugen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen ihre Herkunft aus der VR China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Sowohl anlässlich der BzP, als auch an der Anhörung sei es wiederholt zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, womit sie Bundesrecht verletze.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die beiden Dolmetscherinnen an den Befragungen hätten jeweils einen anderen Dialekt als sie gesprochen. Sie habe den Eindruck, deshalb nicht richtig verstanden worden zu sein, was aus mehreren Protokollstellen ersichtlich sei. Weder dem zwölfseitigen Protokoll der BzP noch dem 23-seitigen Anhörungsprotokoll sind indes Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wurde in der von ihr angegebenen Muttersprache (Tibetisch) befragt und erklärte nach der Einleitung sowie am Ende auf konkrete Frage hin, die jeweilige Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Dass sie während der Befragung regelmässig hätte danach gefragt werden müssen, wie sie die Dolmetscherin verstehe, ist nicht vorgesehen und nur dann erforderlich, wenn sich Verständigungsschwierigkeiten abzeichnen. Entsprechendes wäre im Protokoll vermerkt oder von der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertreterin festgehalten worden, was nicht der Fall ist. Gleiches gilt hinsichtlich der im Übrigen nicht näher substantiierten Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei häufig unterbrochen worden und die Dolmetscherin habe von sich aus viele zusätzliche Fragen - die nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien - gestellt und die Rückübersetzungen seien zu schnell erfolgt. Insoweit vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was den weiteren Einwand betrifft, die Dolmetscherin an der Anhörung habe einen Teil ihrer Schilderung der Flucht nicht übersetzt, gibt es auch für diese nicht näher substantiierte Behauptung keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung auf entsprechende Frage explizit bestätigt, alles gesagt zu haben, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe gänzlich, diesen angeblich fehlenden Teil der Flucht darzulegen. Schliesslich hat sie am Ende der Befragungen unterschriftlich bestätigt, das jeweilige Protokoll würde ihren Aussagen entsprechen und sei ihr in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Die Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid somit zu Grunde gelegt werden.
E. 6.3 In Bezug auf das Telefongespräch betreffend das LINGUA-Gutachten trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Expertin insgesamt sehr schlecht hören können. Angesichts dessen, dass sie dies offenbar während des Gesprächs nicht vorbrachte und im LINGUA-Bericht dazu ausdrücklich vermerkt wird, dass die akustische Qualität des Telefongesprächs gut gewesen sei, ist dieses Vorbringen unbehelflich und als Schutzbehauptung zu werten. Weiter macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, die Stadt G._______ liege rund 280 Kilometer von ihrem Heimatort entfernt. Der dort gesprochene Dialekt weiche erheblich von dem ihren ab. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen, dass der von der Beschwerdeführerin gesprochene Dialekt und der in der Gebietshauptstadt G._______ gesprochene Dialekt gering voneinander abweichen. Damit vermag die Beschwerdeführerin aber nicht zu erklären, weshalb ihr Dialekt mehr Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine aufweist und sie über keinerlei Chinesisch Kenntnisse verfügt. Auch mit ihrer Bekanntschaft und dem Austausch mit anderen Tibetern in der Schweiz, die den Lhasa Dialekt sprechen, vermag sie die ausgeprägten Merkmale der exiltibetischen Koine in ihrer Sprache nicht zu erklären. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus diesem Einwand in Bezug auf die Erkenntnisse des LINGUA-Gutachtens nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.4 Weiter ist auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen widersprüchlich, stereotyp, schemenhaft, wenig detailliert und differenziert sowie ohne persönliche Betroffenheit und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin anhand von einzelnen Beispielen falsche Übersetzungen belegen will, handelt es sich dabei lediglich um kleine Unterschiede und unwesentlich divergierende Übersetzungen, die weder den Sinn noch den Inhalt des Gesagten wesentlich verändern. Weitergehend vermag sie mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, ihre Staatsangehörigkeit, noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die VR China glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre wahre Herkunft täuscht. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Die Beschwerdeführerin verunmöglicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die VR China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz grosse Mühe gegeben Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 9.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7944/2016 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. August 2014 wurde sie durch die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 11. September 2014 vertieft zu den Asylgründen angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Herkunft und stamme aus dem Dorf B._______ im Kreis C._______, Gebiet D._______, Volksrepublik (VR) China. Ihre Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie habe auf dem Feld geholfen und sei nicht zur Schule gegangen, weshalb sie auch keine Chinesisch Kenntnisse habe. Ihr Vater sei nach der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2008 nicht mehr zurückgekehrt und ihre Mutter im Jahr 2011 verstorben. Sie selbst sei danach von Verwandten und Bekannten unterstützt worden. Im März 2014 habe sie begonnen, den Leuten im Dorf eine DVD mit Reden des Dalai Lama vorzuführen. Nachdem sie, während sie selbst nicht zu Hause gewesen sei, dort von der Polizei gesucht worden sei, habe sie sich, aus Angst vor einer Inhaftierung, zur Flucht entschieden. Sie sei über den Grenzort E._______ illegal aus China nach Nepal ausgereist und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt bei einem Bekannten in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. A.b Am 1. April 2015 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch für eine Sprach- und Herkunftsabklärung. Im Gutachten vom 20. Oktober 2015 kommt die Expertin zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, Gebiet D._______ stattgefunden. A.c Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2016 schriftlich der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Sie nahm dazu mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 Stellung. B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Schliesslich beauftragte sie den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser ging am 9. Januar 2017 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält sie fest, die linguistische Analyse sei zum Schluss gekommen, die Sprache der Beschwerdeführerin weise kaum Ähnlichkeiten mit dem Dialekt von D._______ auf. Ihre Ausdrucksweise entspreche derjenigen der exiltibetischen Umgangssprache und sie verfüge kaum über Chinesisch Kenntnisse. Ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien in einigen Bereichen unbefriedigend und lückenhaft gewesen. So habe sie fälschlicherweise angegeben, die Schüler in Tibet würden keine Schuluniform tragen. Weiter seien ihre Angaben zu den Distanzen ungenau gewesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stelle das Gutachten fest, die Verständigung und akustische Qualität des Gespräches sei gut gewesen. Auch die korrekten Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich an der Anhörung vermöchten das Ergebnis der Sprachanalyse nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Angaben seien - im Gegensatz zur Sprache - mittels öffentlich zugänglichen Quellen leicht erlernbar. Ferner weise das Wissen der Beschwerdeführerin auch in diesem Bereich spezifische Lücken auf. Die Schlussfolgerung der Sprach- und Herkunftsanalyse werde durch ihre unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrem Leben anlässlich der Anhörung untermauert. Namentlich habe sie sich in Bezug auf die Anzahl der im Dorf wohnenden Familien widersprochen sowie angegeben, nicht zu wissen, mit welchen Waren ihr Vater gehandelt habe. Ihre Ausführungen zu ihrer Flucht würden insgesamt stereotyp und schemenhaft wirken und kaum erlebnisnahe Schilderungen aufweisen. Überdies erkläre sie nicht, wie es ihr gelungen sei, innert weniger Stunden die Flucht nach E._______ über die Grenze, zwischen ihrer Tante, dem Onkel in F._______, dem LKW-Fahrer und dessen Bekannten, dem nepalesischen Schlepper und ihrem Bekannten in Nepal zu koordinieren. Schliesslich seien ihre Vorbringen zu den Fluchtgründen insgesamt wenig detailliert und wenig differenziert. Ihren Aussagen ermangle es an persönlicher Betroffenheit und am erforderlichen Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung. Zudem könne sie nicht erklären, wie ihr Nachbar davon erfahren habe, dass sie gesucht werde. Ferner habe sie nicht zu erläutern vermocht, woher sie wisse, dass ihre Dokumente beschlagnahmt worden seien. Ihre spärlichen Angaben dazu vermöchten nicht zu überzeugen. 5.2 Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen ihre Herkunft aus der VR China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Sowohl anlässlich der BzP, als auch an der Anhörung sei es wiederholt zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, womit sie Bundesrecht verletze. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die beiden Dolmetscherinnen an den Befragungen hätten jeweils einen anderen Dialekt als sie gesprochen. Sie habe den Eindruck, deshalb nicht richtig verstanden worden zu sein, was aus mehreren Protokollstellen ersichtlich sei. Weder dem zwölfseitigen Protokoll der BzP noch dem 23-seitigen Anhörungsprotokoll sind indes Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin wurde in der von ihr angegebenen Muttersprache (Tibetisch) befragt und erklärte nach der Einleitung sowie am Ende auf konkrete Frage hin, die jeweilige Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Dass sie während der Befragung regelmässig hätte danach gefragt werden müssen, wie sie die Dolmetscherin verstehe, ist nicht vorgesehen und nur dann erforderlich, wenn sich Verständigungsschwierigkeiten abzeichnen. Entsprechendes wäre im Protokoll vermerkt oder von der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertreterin festgehalten worden, was nicht der Fall ist. Gleiches gilt hinsichtlich der im Übrigen nicht näher substantiierten Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie sei häufig unterbrochen worden und die Dolmetscherin habe von sich aus viele zusätzliche Fragen - die nicht ins Protokoll aufgenommen worden seien - gestellt und die Rückübersetzungen seien zu schnell erfolgt. Insoweit vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was den weiteren Einwand betrifft, die Dolmetscherin an der Anhörung habe einen Teil ihrer Schilderung der Flucht nicht übersetzt, gibt es auch für diese nicht näher substantiierte Behauptung keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung auf entsprechende Frage explizit bestätigt, alles gesagt zu haben, was für ihr Asylgesuch wesentlich sei. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe gänzlich, diesen angeblich fehlenden Teil der Flucht darzulegen. Schliesslich hat sie am Ende der Befragungen unterschriftlich bestätigt, das jeweilige Protokoll würde ihren Aussagen entsprechen und sei ihr in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden. Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Die Protokolle der Befragungen können dem vorliegenden Entscheid somit zu Grunde gelegt werden. 6.3 In Bezug auf das Telefongespräch betreffend das LINGUA-Gutachten trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Expertin insgesamt sehr schlecht hören können. Angesichts dessen, dass sie dies offenbar während des Gesprächs nicht vorbrachte und im LINGUA-Bericht dazu ausdrücklich vermerkt wird, dass die akustische Qualität des Telefongesprächs gut gewesen sei, ist dieses Vorbringen unbehelflich und als Schutzbehauptung zu werten. Weiter macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, die Stadt G._______ liege rund 280 Kilometer von ihrem Heimatort entfernt. Der dort gesprochene Dialekt weiche erheblich von dem ihren ab. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen, dass der von der Beschwerdeführerin gesprochene Dialekt und der in der Gebietshauptstadt G._______ gesprochene Dialekt gering voneinander abweichen. Damit vermag die Beschwerdeführerin aber nicht zu erklären, weshalb ihr Dialekt mehr Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine aufweist und sie über keinerlei Chinesisch Kenntnisse verfügt. Auch mit ihrer Bekanntschaft und dem Austausch mit anderen Tibetern in der Schweiz, die den Lhasa Dialekt sprechen, vermag sie die ausgeprägten Merkmale der exiltibetischen Koine in ihrer Sprache nicht zu erklären. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus diesem Einwand in Bezug auf die Erkenntnisse des LINGUA-Gutachtens nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.4 Weiter ist auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen widersprüchlich, stereotyp, schemenhaft, wenig detailliert und differenziert sowie ohne persönliche Betroffenheit und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerin anhand von einzelnen Beispielen falsche Übersetzungen belegen will, handelt es sich dabei lediglich um kleine Unterschiede und unwesentlich divergierende Übersetzungen, die weder den Sinn noch den Inhalt des Gesagten wesentlich verändern. Weitergehend vermag sie mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 6.5 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, ihre Staatsangehörigkeit, noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die VR China glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre wahre Herkunft täuscht. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Die Beschwerdeführerin verunmöglicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die VR China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz grosse Mühe gegeben Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 9.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: