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E-878/2019

E-878/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 18. respektive 19. September 2015. Am 22. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Libyen, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei im C._______ geboren und als (...)-Jähriger aus wirtschaftlichen Gründen nach B._______ gezogen. Seine Mutter sei Libyerin. Seine Eltern seien im (...) 2011 von Angehörigen des Stammes «(...)» getötet worden. Er habe die Schule aus ökonomischen Gründen nie besucht. Von 2008 bis 2011 habe er in einem (...) in B._______ gearbeitet. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme mit den verschiedenen Stämmen verlassen. Von Ende des Jahres 20(...) bis im (...) 20(...) habe er Militärdienst geleistet. Nach einem einmonatigen Urlaub im (...) 20(...) sei er nicht mehr zur Truppe zurückgekehrt. Am 19. September 2015 sei er ausgereist. B. B.a Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 30. August 2017 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 3. Oktober 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______/Libyen sozialisiert worden. B.b Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und gab ihm den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören, und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. B.c Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung und um eine Nachfrist zur Stellungnahme. Gleichzeitig gab er einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie mit Übersetzung zu den Akten. Innerhalb der angesetzten Frist sei es ihm nicht möglich gewesen, das Original zu beschaffen. Er werde dieses allenfalls noch einreichen. B.d Am 9. November 2017 hörte der Beschwerdeführer die Gesprächsaufzeichnung des telefonischen Interviews an. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt er an seinen Aussagen fest, namentlich in B._______/Libyen aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-415/2018 vom 26. März 2018 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die durchgeführte LINGUA-Analyse gebe Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich stehe für den Beschwerdeführer, dem eine Sozialisation in Libyen gestützt auf das LINGUA-Gutachten nicht geglaubt werden könne, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tatsächlich über seine libysche Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Weil mit der LINGUA-Analyse vom 3. Oktober 2017 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 (SR 142.311) darstelle, seien die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen sei. E. Am 4. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine Kopie der libyschen Identitätskarte seines Bruders mit Übersetzung zu den Akten. F. Am 5. September 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Libyen, wo er von Geburt bis im Jahr 2012 gelebt habe. Von 2012 bis 2013 habe er in D._______ gewohnt. Danach sei er ins Militär gegangen. Zwei seiner Schwestern lebten in Libyen. Ein Bruder und eine weitere Schwester lebten in E._______. Im Jahr (...) habe er sich einen libyschen Pass und eine libysche Identitätskarte ausstellen lassen. Diese seien fünf Jahre gültig gewesen. Beide Dokumente habe er verloren. Bei der Ausstellung des Passes habe er das Familienbüchlein und die Identitätskarte vorweisen müssen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, nach seiner militärischen Ausbildung hätte er in den Krieg ziehen müssen. Darüber habe ihn ein Offizier namens F._______ am (...) informiert. Er habe diesen darauf um einen Urlaub gebeten, welcher ihm gewährt worden sei. Am (...) hätte er zur Truppe zurückkehren müssen. (...) Tage später habe er Libyen verlassen. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Es sie die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der amtlichen Verbeiständung gut und setzte MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 4. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ersuchte MLaw Rebekka Hafner um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Rebekka Hafner per 31. Juli 2020 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und setzte per 1. August 2020 MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 22. Januar 2019 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.

E. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihm anlässlich der Anhörung nur Fragen zum Familienbüchlein gestellt habe. Auf weitere Herkunftsfragen zu anderen Themenbereichen habe sie gänzlich verzichtet. Er habe keine Möglichkeit erhalten, anlässlich der Anhörung sein Wissen über Libyen kundzutun. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit der befragenden Fachspezialistin. Im Rahmen des LINGUA-Interviews vom 30. August 2017 wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zur Stadt B._______, zum Kultur- und Alltagsleben, zu (...) gestellt. Anlässlich der Anhörung vom 5. September 2018 wurde er zu (...) befragt. Da der Beschwerdeführer anlässlich des LINGUA-Interviews bereits einlässlich zu seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen zu Libyen befragt wurde, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, dies während der Anhörung erneut zu tun. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Der Vorwurf der Befangenheit der Fachspezialistin erweist sich ebenfalls als unbegründet.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Protokollen der BzP und der Anhörung könne nicht entnommen werden, welche seiner Aussagen als richtig oder falsch eingestuft worden seien. Die Vorinstanz habe zudem keine Quellen angegeben, womit sich nicht nachvollziehen lasse, wie im Falle unrichtiger Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage laute. Damit habe das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Mindeststandards bezüglich Herkunftsanalysen verletzt. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Der asylsuchenden Person ist indes der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Im Rahmen des LINGUA-Gutachtens wurde eine landeskundlich-kulturelle und eine linguistische Analyse durchgeführt. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer dabei unter anderem zu (...) befragt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche er auch mit Eingabe vom 15. November 2017 wahrnahm. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut zu (...) befragt, wobei er die Fragen zum (...) ([...]) mehrheitlich nicht beantworten konnte. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass die bisherigen Erkenntnisse, auch diejenigen der LINGUA-Analyse, in die Beurteilung seines Asylgesuchs einfliessen werden (vgl. SEM-Akten A36/15 F116). Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Mitteilung der zu erwartenden «richtigen» Antworten besteht, wie dargelegt, nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, womit die entsprechende Rüge fehlgeht.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die libysche Staatsangehörigkeit und die dortige Sozialisation nicht glaubhaft machen können. Im Verlauf des Verfahrens habe er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Auf dem Personalienblatt habe er keine Ethnie erfassen lassen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, der Ethnie der «(...)» anzugehören. Ferner habe er angegeben, sein Vater sei (...) Staatsangehöriger, in G._______ im C._______ geboren und im Alter von (...) Jahren nach Libyen gereist. Gemäss Art. 9 des (...) Staatsbürgerschaftsgesetzes vom (...) wäre der Beschwerdeführer - die behauptete Geburt in Libyen als wahr unterstellt - aufgrund der (...) Staatsangehörigkeit seines Vaters ebenfalls (...) Staatsangehöriger. In der Anhörung habe er im Widerspruch zu seinen Aussagen in der BzP ausgeführt, sein Vater sei libyscher Staatsangehöriger und in B._______ geboren worden. Gemäss seinen Aussagen habe er in der BzP angegeben, sein Vater sei mit (...) Jahren in den C._______ gegangen und mit (...) Jahren nach Libyen zurückgekehrt. Diese nachträgliche Erklärung widerspreche aber wiederum seinen Angaben in der BzP. Ferner habe er - trotz entsprechender Aufforderung - keine Identitätsdokumente im Original (Pass, Identitätskarte) eingereicht, welche die libysche Staatsangehörigkeit nachweisen würden. Die eingereichte Kopie einer libyschen Identitätskarte, die angeblich seinem Bruder gehören solle, stelle jedenfalls kein taugliches Dokument für die behauptete libysche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dar, zumal das Verwandtschaftsverhältnis nicht gesichert sei. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, einen libyschen Pass und eine Identitätskarte besessen zu haben. Beide Dokumente seien jeweils (...) Jahre gültig gewesen. Im Rahmen des LINGUA-Interviews habe er indes angegeben, beide Dokumente hätten eine Gültigkeitsdauer von (...) Jahren. Zudem habe er sich in der BzP und anlässlich der Anhörung widersprüchlich zum Ausstellungsdatum des Passes und der Identitätskarte geäussert. Ferner habe er sich anlässlich der Anhörung nicht detailliert über das (...), mithin das (...) für libysche Staatsangehörige, äussern können. Gemäss LINGUA-Analyse habe sich der Beschwerdeführer auch nicht konkret und detailliert zur Stadt B._______ äussern können: (...). Obwohl er angegeben habe, seine Eltern seien in B._______ verstorben, habe er den (...) nicht nennen können und dessen Lage sei ihm auch nicht bekannt gewesen. Zwar habe er korrekte Angaben zur (...) machen können. Mit der libyschen Kultur und dem Alltagsleben sei er aber nicht vertieft vertraut. Namentlich kenne er (...) des libyschen Staates nicht. (...) habe er nicht korrekt einordnen können. Selbst ein Ungebildeter müsste diese kennen, wahrgenommen und miterlebt haben. Hingegen habe er (...) und ein paar (...) aufzählen können. Im Rahmen der linguistischen Analyse habe der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter verwendet, die im libyschen Arabisch nicht vorkämen. Zudem habe er sich teilweise unidiomatisch ausgedrückt. Gemäss der sachverständigen Person kämen solche Ausdrucksweisen bei Arabischsprechenden vor, deren Muttersprache nicht Arabisch sei. Die sachverständige Person sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in Libyen sozialisiert worden, könnte aber unter Umständen eine Zeit lang in B._______/Libyen gewohnt haben. Die Hauptsozialisation dürfte jedoch nicht dort stattgefunden haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 15. November 2017 seien nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens in Frage zu stellen. Beim eingereichten Geburtsregisterauszug handle es sich nicht um ein Identitätsdokument im eigentlichen Sinne. Dazu gehörten gemäss Rechtsprechung nur Pässe und Identitätskarten im Original. Des Weiteren würden sich diverse Unvereinbarkeiten zwischen dem Inhalt des Dokuments und seinen Aussagen ergeben.

E. 6.2 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine libysche Staatsangehörigkeit und die dortige Sozialisation glaubhaft machen können. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, auf dem Personalienblatt keine Ethnie erfasst zu haben, da er dieses Blatt nicht selbst aufgefüllt habe. Er habe das Dokument weder unterzeichnet noch sei es ihm rückübersetzt worden. Das Missverständnis betreffend den Geburtsort seines Vaters habe bereits in der Beschwerdeergänzung vom 26. Februar 2018 und anlässlich der Anhörung geklärt werden können. Er habe ausgeführt, dass sein Vater im Alter von (...) Jahren in den C._______ gegangen sei und mit (...) Jahren aus wirtschaftlichen Gründen nach Libyen zurückgekehrt sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er in der BzP nicht angegeben, sein Vater sei (...) Staatsangehöriger. Er habe lediglich fälschlicherweise erwähnt, sein Vater sei im C._______ geboren. Anlässlich der Anhörung habe er bestätigt, dass beide Elternteile in Libyen geboren seien. Sodann sei er gänzlich ungebildet, weshalb Fragen zu (...) nicht geeignet seien, um sein Wissen über sein Herkunftsland zu prüfen. Ferner habe die Vorinstanz nur jene Aussagen herausgegriffen, welche zu seinem Nachteil seien. Ausser Acht gelassen habe sie insbesondere die Tatsache, dass seine Familie väterlicherseits Bezüge zum C._______ aufweise, er einem (...) angehöre, (...) sei, in Libyen in einer Subkultur aufgewachsen sei, die Schule nie besucht habe und Analphabet sei. Diesen Umständen sei bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb sich die Vorinstanz mit dem Vollzug der Wegweisung nach Libyen hätte auseinandersetzen müssen.

E. 6.3 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht wurde seitens des LINGUA-Experten für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund, insbesondere auch seiner fehlenden Schulbildung, Rechnung getragen. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______/Libyen sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, kann dem Beschwerdeführer das Nichterfassen der Ethnie auf dem Personalienblatt nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz führte indes zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, sein Vater sei in G._______ im C._______ geboren und im Alter von (...) Jahren aus wirtschaftlichen Gründen nach Libyen gekommen (vgl. SEM-Akten A5/11 Ziff. 1.07). Auf die Frage, weshalb er als Sohn eines (...) Staatsangehörigen nicht die (...) Staatsangehörigkeit besitze, führte er aus, er sei nie im C._______ gewesen, er sei in Libyen geboren und habe nur die libysche Staatsangehörigkeit. Er habe zu Hause eine libysche Identitätskarte, um seine Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. a.a.O. Ziff. 1.11). Im weiteren Verlauf der BzP gab er an, er habe seine Identitätskarte verloren (vgl. a.a.O. Ziff. 4.03). Soweit er vorbringt, er habe das Missverständnis betreffend den Geburtsort seines Vaters in der seinerzeitigen Beschwerdeergänzung vom 26. Februar 2018 und in der Anhörung vom 5. September 2018 klären können, ist festzuhalten, dass er erst angab, sein Vater sei in Libyen geboren, nachdem die Vorinstanz seine libysche Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft erachtete. Seine Erklärung, er habe in der BzP fälschlicherweise als Geburtsort seines Vater den C._______ angegeben, überzeugt nicht, zumal ihm die Angaben in der BzP rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigte. Ferner hat die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen die Sozialisation des Beschwerdeführers in Libyen sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafürsprechen, nämlich einige zutreffende geografische Schilderungen, die Beschreibung von (...) sowie die Nennung von (...). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei ungebildet, weshalb Fragen zu (...) nicht geeignet seien, um sein Wissen zu Libyen zu prüfen, ist festzuhalten, dass er bereits anlässlich der BzP angab, er habe einen libyschen Pass sowie eine Identitätskarte besessen (vgl. SEM-Akten A5/11 Ziff. 4.02 f.). Anlässlich der Anhörung führte er aus, für die Ausstellung des Passes habe er seine Identitätskarte und das Familienbüchlein benötigt (vgl. SEM-Akten A36/15 F30), womit von ihm einerseits grundsätzliche und andererseits übereinstimmende Angaben zu diesen Dokumenten erwartet werden können.

E. 6.5 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute weder Reise- noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Der eingereichte Geburtsregisterauszug ist kein Identitätspapier im Sinne des Gesetzes und die angebliche Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers betrifft nicht ihn selbst. Darüber hinaus liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor, womit ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Weitergehend kann bezüglich dieser beiden Dokumente vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist, wobei nicht auszuschliessen ist, dass er eine gewisse Zeit in B._______/Libyen gelebt hat. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H., D-4408/2020 vom 10. November 2020 E. 8.4).

E. 8.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Wie bereits festgehalten, lasse der Beschwerdeführer die Asylbehörden aufgrund seiner falschen, unklaren und nicht verifizierbaren Angaben über seine Staatsangehörigkeit, seine Identität, den Ort seiner Sozialisation sowie seinen letzten Aufenthalt willentlich im Unklaren. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat bestehen.

E. 8.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu verheimlichen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen (vgl. E. 6.4). Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Rebekka Hafner von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 entliess sie auf entsprechendes Gesuch hin MLaw Rebekka Hafner aus dem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Michèle Künzi von derselben Rechtsberatungsstelle als neue amtliche Rechtsbeiständin bei.

E. 10.3 MLaw Rebekka Hafner machte in ihrer Kostennote vom 20. Februar 2019 einen Aufwand von 12,3 Stunden à Fr. 180.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- (total Fr. 2'424.80) geltend. Die aktuelle amtliche Rechtsvertreterin hat keine Eingabe beim Gericht und entsprechend auch keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist deshalb davon auszugehen, dass MLaw Rebekka Hafner ihren Honoraranspruch an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not abgetreten hat.

E. 10.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht angemessen und ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 8. Juli 2020 auf neun Stunden zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz ist dementsprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Die Pauschale für Auslagen von Fr. 50.- erscheint ebenfalls als zu hoch und ist auf Fr. 30.- zu kürzen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar ist auf Fr. 1'484 - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 1'484.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-878/2019 Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Libyen gemäss eigenen Angaben am 18. respektive 19. September 2015. Am 22. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Libyen, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei im C._______ geboren und als (...)-Jähriger aus wirtschaftlichen Gründen nach B._______ gezogen. Seine Mutter sei Libyerin. Seine Eltern seien im (...) 2011 von Angehörigen des Stammes «(...)» getötet worden. Er habe die Schule aus ökonomischen Gründen nie besucht. Von 2008 bis 2011 habe er in einem (...) in B._______ gearbeitet. Danach sei er zwei Jahre arbeitslos gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme mit den verschiedenen Stämmen verlassen. Von Ende des Jahres 20(...) bis im (...) 20(...) habe er Militärdienst geleistet. Nach einem einmonatigen Urlaub im (...) 20(...) sei er nicht mehr zur Truppe zurückgekehrt. Am 19. September 2015 sei er ausgereist. B. B.a Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA am 30. August 2017 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. In ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 3. Oktober 2017 kam die sachverständige Person zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______/Libyen sozialisiert worden. B.b Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und gab ihm den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person bekannt. Gleichzeitig informierte sie den Beschwerdeführer über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören, und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. B.c Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anhörung der Gesprächsaufzeichnung und um eine Nachfrist zur Stellungnahme. Gleichzeitig gab er einen Auszug aus dem Geburtsregister in Kopie mit Übersetzung zu den Akten. Innerhalb der angesetzten Frist sei es ihm nicht möglich gewesen, das Original zu beschaffen. Er werde dieses allenfalls noch einreichen. B.d Am 9. November 2017 hörte der Beschwerdeführer die Gesprächsaufzeichnung des telefonischen Interviews an. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2017 hielt er an seinen Aussagen fest, namentlich in B._______/Libyen aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-415/2018 vom 26. März 2018 gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die durchgeführte LINGUA-Analyse gebe Aufschluss über den Ort der Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über den Geburtsort oder die Staatsangehörigkeit. Folglich stehe für den Beschwerdeführer, dem eine Sozialisation in Libyen gestützt auf das LINGUA-Gutachten nicht geglaubt werden könne, nicht fest, dass er die Schweizer Asylbehörden tatsächlich über seine libysche Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Weil mit der LINGUA-Analyse vom 3. Oktober 2017 gegebenenfalls lediglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner Hauptsozialisation belegt sein könnte, und die Sozialisation aber kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 (SR 142.311) darstelle, seien die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzuholen sei. E. Am 4. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine Kopie der libyschen Identitätskarte seines Bruders mit Übersetzung zu den Akten. F. Am 5. September 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Libyen, wo er von Geburt bis im Jahr 2012 gelebt habe. Von 2012 bis 2013 habe er in D._______ gewohnt. Danach sei er ins Militär gegangen. Zwei seiner Schwestern lebten in Libyen. Ein Bruder und eine weitere Schwester lebten in E._______. Im Jahr (...) habe er sich einen libyschen Pass und eine libysche Identitätskarte ausstellen lassen. Diese seien fünf Jahre gültig gewesen. Beide Dokumente habe er verloren. Bei der Ausstellung des Passes habe er das Familienbüchlein und die Identitätskarte vorweisen müssen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, nach seiner militärischen Ausbildung hätte er in den Krieg ziehen müssen. Darüber habe ihn ein Offizier namens F._______ am (...) informiert. Er habe diesen darauf um einen Urlaub gebeten, welcher ihm gewährt worden sei. Am (...) hätte er zur Truppe zurückkehren müssen. (...) Tage später habe er Libyen verlassen. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Es sie die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der amtlichen Verbeiständung gut und setzte MLaw Rebekka Hafner als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In der Vernehmlassung vom 4. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ersuchte MLaw Rebekka Hafner um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Rebekka Hafner per 31. Juli 2020 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis und setzte per 1. August 2020 MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 22. Januar 2019 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.4 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihm anlässlich der Anhörung nur Fragen zum Familienbüchlein gestellt habe. Auf weitere Herkunftsfragen zu anderen Themenbereichen habe sie gänzlich verzichtet. Er habe keine Möglichkeit erhalten, anlässlich der Anhörung sein Wissen über Libyen kundzutun. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit der befragenden Fachspezialistin. Im Rahmen des LINGUA-Interviews vom 30. August 2017 wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zur Stadt B._______, zum Kultur- und Alltagsleben, zu (...) gestellt. Anlässlich der Anhörung vom 5. September 2018 wurde er zu (...) befragt. Da der Beschwerdeführer anlässlich des LINGUA-Interviews bereits einlässlich zu seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen zu Libyen befragt wurde, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, dies während der Anhörung erneut zu tun. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Der Vorwurf der Befangenheit der Fachspezialistin erweist sich ebenfalls als unbegründet. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Protokollen der BzP und der Anhörung könne nicht entnommen werden, welche seiner Aussagen als richtig oder falsch eingestuft worden seien. Die Vorinstanz habe zudem keine Quellen angegeben, womit sich nicht nachvollziehen lasse, wie im Falle unrichtiger Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage laute. Damit habe das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Mindeststandards bezüglich Herkunftsanalysen verletzt. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Der asylsuchenden Person ist indes der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Im Rahmen des LINGUA-Gutachtens wurde eine landeskundlich-kulturelle und eine linguistische Analyse durchgeführt. Wie bereits dargelegt, wurde der Beschwerdeführer dabei unter anderem zu (...) befragt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche er auch mit Eingabe vom 15. November 2017 wahrnahm. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut zu (...) befragt, wobei er die Fragen zum (...) ([...]) mehrheitlich nicht beantworten konnte. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass die bisherigen Erkenntnisse, auch diejenigen der LINGUA-Analyse, in die Beurteilung seines Asylgesuchs einfliessen werden (vgl. SEM-Akten A36/15 F116). Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Mitteilung der zu erwartenden «richtigen» Antworten besteht, wie dargelegt, nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, womit die entsprechende Rüge fehlgeht. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die libysche Staatsangehörigkeit und die dortige Sozialisation nicht glaubhaft machen können. Im Verlauf des Verfahrens habe er unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht. Auf dem Personalienblatt habe er keine Ethnie erfassen lassen. Anlässlich der BzP habe er angegeben, der Ethnie der «(...)» anzugehören. Ferner habe er angegeben, sein Vater sei (...) Staatsangehöriger, in G._______ im C._______ geboren und im Alter von (...) Jahren nach Libyen gereist. Gemäss Art. 9 des (...) Staatsbürgerschaftsgesetzes vom (...) wäre der Beschwerdeführer - die behauptete Geburt in Libyen als wahr unterstellt - aufgrund der (...) Staatsangehörigkeit seines Vaters ebenfalls (...) Staatsangehöriger. In der Anhörung habe er im Widerspruch zu seinen Aussagen in der BzP ausgeführt, sein Vater sei libyscher Staatsangehöriger und in B._______ geboren worden. Gemäss seinen Aussagen habe er in der BzP angegeben, sein Vater sei mit (...) Jahren in den C._______ gegangen und mit (...) Jahren nach Libyen zurückgekehrt. Diese nachträgliche Erklärung widerspreche aber wiederum seinen Angaben in der BzP. Ferner habe er - trotz entsprechender Aufforderung - keine Identitätsdokumente im Original (Pass, Identitätskarte) eingereicht, welche die libysche Staatsangehörigkeit nachweisen würden. Die eingereichte Kopie einer libyschen Identitätskarte, die angeblich seinem Bruder gehören solle, stelle jedenfalls kein taugliches Dokument für die behauptete libysche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dar, zumal das Verwandtschaftsverhältnis nicht gesichert sei. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, einen libyschen Pass und eine Identitätskarte besessen zu haben. Beide Dokumente seien jeweils (...) Jahre gültig gewesen. Im Rahmen des LINGUA-Interviews habe er indes angegeben, beide Dokumente hätten eine Gültigkeitsdauer von (...) Jahren. Zudem habe er sich in der BzP und anlässlich der Anhörung widersprüchlich zum Ausstellungsdatum des Passes und der Identitätskarte geäussert. Ferner habe er sich anlässlich der Anhörung nicht detailliert über das (...), mithin das (...) für libysche Staatsangehörige, äussern können. Gemäss LINGUA-Analyse habe sich der Beschwerdeführer auch nicht konkret und detailliert zur Stadt B._______ äussern können: (...). Obwohl er angegeben habe, seine Eltern seien in B._______ verstorben, habe er den (...) nicht nennen können und dessen Lage sei ihm auch nicht bekannt gewesen. Zwar habe er korrekte Angaben zur (...) machen können. Mit der libyschen Kultur und dem Alltagsleben sei er aber nicht vertieft vertraut. Namentlich kenne er (...) des libyschen Staates nicht. (...) habe er nicht korrekt einordnen können. Selbst ein Ungebildeter müsste diese kennen, wahrgenommen und miterlebt haben. Hingegen habe er (...) und ein paar (...) aufzählen können. Im Rahmen der linguistischen Analyse habe der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter verwendet, die im libyschen Arabisch nicht vorkämen. Zudem habe er sich teilweise unidiomatisch ausgedrückt. Gemäss der sachverständigen Person kämen solche Ausdrucksweisen bei Arabischsprechenden vor, deren Muttersprache nicht Arabisch sei. Die sachverständige Person sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in Libyen sozialisiert worden, könnte aber unter Umständen eine Zeit lang in B._______/Libyen gewohnt haben. Die Hauptsozialisation dürfte jedoch nicht dort stattgefunden haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 15. November 2017 seien nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens in Frage zu stellen. Beim eingereichten Geburtsregisterauszug handle es sich nicht um ein Identitätsdokument im eigentlichen Sinne. Dazu gehörten gemäss Rechtsprechung nur Pässe und Identitätskarten im Original. Des Weiteren würden sich diverse Unvereinbarkeiten zwischen dem Inhalt des Dokuments und seinen Aussagen ergeben. 6.2 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine libysche Staatsangehörigkeit und die dortige Sozialisation glaubhaft machen können. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, auf dem Personalienblatt keine Ethnie erfasst zu haben, da er dieses Blatt nicht selbst aufgefüllt habe. Er habe das Dokument weder unterzeichnet noch sei es ihm rückübersetzt worden. Das Missverständnis betreffend den Geburtsort seines Vaters habe bereits in der Beschwerdeergänzung vom 26. Februar 2018 und anlässlich der Anhörung geklärt werden können. Er habe ausgeführt, dass sein Vater im Alter von (...) Jahren in den C._______ gegangen sei und mit (...) Jahren aus wirtschaftlichen Gründen nach Libyen zurückgekehrt sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er in der BzP nicht angegeben, sein Vater sei (...) Staatsangehöriger. Er habe lediglich fälschlicherweise erwähnt, sein Vater sei im C._______ geboren. Anlässlich der Anhörung habe er bestätigt, dass beide Elternteile in Libyen geboren seien. Sodann sei er gänzlich ungebildet, weshalb Fragen zu (...) nicht geeignet seien, um sein Wissen über sein Herkunftsland zu prüfen. Ferner habe die Vorinstanz nur jene Aussagen herausgegriffen, welche zu seinem Nachteil seien. Ausser Acht gelassen habe sie insbesondere die Tatsache, dass seine Familie väterlicherseits Bezüge zum C._______ aufweise, er einem (...) angehöre, (...) sei, in Libyen in einer Subkultur aufgewachsen sei, die Schule nie besucht habe und Analphabet sei. Diesen Umständen sei bei der Würdigung seiner Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden, weshalb sich die Vorinstanz mit dem Vollzug der Wegweisung nach Libyen hätte auseinandersetzen müssen. 6.3 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht wurde seitens des LINGUA-Experten für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund, insbesondere auch seiner fehlenden Schulbildung, Rechnung getragen. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unterschiedlicher Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil des Beschwerdeführers beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______/Libyen sozialisiert worden, erhebliches Gewicht zu. 6.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, kann dem Beschwerdeführer das Nichterfassen der Ethnie auf dem Personalienblatt nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz führte indes zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, sein Vater sei in G._______ im C._______ geboren und im Alter von (...) Jahren aus wirtschaftlichen Gründen nach Libyen gekommen (vgl. SEM-Akten A5/11 Ziff. 1.07). Auf die Frage, weshalb er als Sohn eines (...) Staatsangehörigen nicht die (...) Staatsangehörigkeit besitze, führte er aus, er sei nie im C._______ gewesen, er sei in Libyen geboren und habe nur die libysche Staatsangehörigkeit. Er habe zu Hause eine libysche Identitätskarte, um seine Staatsangehörigkeit zu belegen (vgl. a.a.O. Ziff. 1.11). Im weiteren Verlauf der BzP gab er an, er habe seine Identitätskarte verloren (vgl. a.a.O. Ziff. 4.03). Soweit er vorbringt, er habe das Missverständnis betreffend den Geburtsort seines Vaters in der seinerzeitigen Beschwerdeergänzung vom 26. Februar 2018 und in der Anhörung vom 5. September 2018 klären können, ist festzuhalten, dass er erst angab, sein Vater sei in Libyen geboren, nachdem die Vorinstanz seine libysche Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft erachtete. Seine Erklärung, er habe in der BzP fälschlicherweise als Geburtsort seines Vater den C._______ angegeben, überzeugt nicht, zumal ihm die Angaben in der BzP rückübersetzt wurden und er mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigte. Ferner hat die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht nur Aspekte abgehandelt, welche gegen die Sozialisation des Beschwerdeführers in Libyen sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafürsprechen, nämlich einige zutreffende geografische Schilderungen, die Beschreibung von (...) sowie die Nennung von (...). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei ungebildet, weshalb Fragen zu (...) nicht geeignet seien, um sein Wissen zu Libyen zu prüfen, ist festzuhalten, dass er bereits anlässlich der BzP angab, er habe einen libyschen Pass sowie eine Identitätskarte besessen (vgl. SEM-Akten A5/11 Ziff. 4.02 f.). Anlässlich der Anhörung führte er aus, für die Ausstellung des Passes habe er seine Identitätskarte und das Familienbüchlein benötigt (vgl. SEM-Akten A36/15 F30), womit von ihm einerseits grundsätzliche und andererseits übereinstimmende Angaben zu diesen Dokumenten erwartet werden können. 6.5 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute weder Reise- noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a Bst. a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Der eingereichte Geburtsregisterauszug ist kein Identitätspapier im Sinne des Gesetzes und die angebliche Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers betrifft nicht ihn selbst. Darüber hinaus liegen die Dokumente lediglich in Kopie vor, womit ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Weitergehend kann bezüglich dieser beiden Dokumente vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist, wobei nicht auszuschliessen ist, dass er eine gewisse Zeit in B._______/Libyen gelebt hat. Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H., D-4408/2020 vom 10. November 2020 E. 8.4). 8.3 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltpunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Wie bereits festgehalten, lasse der Beschwerdeführer die Asylbehörden aufgrund seiner falschen, unklaren und nicht verifizierbaren Angaben über seine Staatsangehörigkeit, seine Identität, den Ort seiner Sozialisation sowie seinen letzten Aufenthalt willentlich im Unklaren. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat bestehen. 8.4 Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu verheimlichen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind die Erklärungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen (vgl. E. 6.4). Auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Libyen ist demnach nicht weiter einzugehen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer massgebenden Änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Rebekka Hafner von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 entliess sie auf entsprechendes Gesuch hin MLaw Rebekka Hafner aus dem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Michèle Künzi von derselben Rechtsberatungsstelle als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. 10.3 MLaw Rebekka Hafner machte in ihrer Kostennote vom 20. Februar 2019 einen Aufwand von 12,3 Stunden à Fr. 180.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- (total Fr. 2'424.80) geltend. Die aktuelle amtliche Rechtsvertreterin hat keine Eingabe beim Gericht und entsprechend auch keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist deshalb davon auszugehen, dass MLaw Rebekka Hafner ihren Honoraranspruch an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not abgetreten hat. 10.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht angemessen und ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 8. Juli 2020 auf neun Stunden zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz ist dementsprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Die Pauschale für Auslagen von Fr. 50.- erscheint ebenfalls als zu hoch und ist auf Fr. 30.- zu kürzen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar ist auf Fr. 1'484 - (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird der abgetretene Honoraranspruch in der Höhe von Fr. 1'484.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: