Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. A. reiste am 7. Januar 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (nachfolgend «BFM») mit Verfügung vom 22. Juni 2012 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von A. aus der Schweiz. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012). A. leistete dieser Wegweisung bis heute keine Folge und wurde bereits mehrfach des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen (zuletzt am
23. Januar 2018; vgl. Strafuntersuchungsakten SA1 19 5238 17, Faszikel 5, pag. 1 f.).
B. Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Abtei- lung 1 Luzern A. erneut des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz, AIG; SR 142.20) sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig (Strafuntersuchungsakten SA1 19 5238 17, Faszikel 1, pag. 1). Nachdem A. hiergegen Einsprache erheben liess, überwies die Staatsan- waltschaft die Akten dem Bezirksgericht Luzern zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach auch das Bezirks- gericht Luzern A. des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig (vgl. hierzu die Verfahrensakten 2Q1 2020 2 des Bezirksgerichts Luzern). Im Rahmen seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Luzern liess A. sinnge- mäss den Beizug der ihn betreffenden Akten beim Staatssekretariat für Mig- ration (nachfolgend «SEM») inkl. der im Rahmen des Asylverfahrens erstell- ten LINGUA-Analyse sowie aller weiterer ihm verweigerten Akten beantra- gen (Verfahrensakten 4M 20 88 des Kantonsgerichts Luzern [nachfolgend «Akten KGer»], amtl. Bel. 2).
C. Am 20. Januar 2021 ersuchte das Kantonsgericht Luzern das SEM unter Hinweis auf Art. 194 Abs. 2 StPO um Einreichung sämtlicher A. betreffender Akten (Akten KGer, amtl. Bel. 8). Das SEM liess dem Kantonsgericht am
27. Januar 2021 lediglich einige Akten im Umfang von 19 Seiten zukommen (Akten KGer, amtl. Bel. 12 und ed. Bel. 2.1). Diese wurden vom Kantonsge-
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richt Luzern mit Beweisverfügung vom 24. März 2021 zu den Akten genom- men. Gleichzeitig wies es die darüber hinausgehenden Beweisanträge von A. und die Edition sämtlicher Akten beim SEM, einschliesslich der LINGUA- Analyse ab (Akten KGer, amtl. Bel. 13). Anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 30. August 2021 liess A. beantragen, es seien der vorerwähnte Entscheid des BFM vom 22. Juni 2012 sowie das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 aus den Akten zu nehmen. Zur Begründung wurde angeführt, diese beiden Entscheide stützten sich hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse, in welche A. nach wie vor keine Ein- sicht gewährt worden sei (Akten KGer, amtl. Bel. 24 und 26). Danach forderte das Kantonsgericht Luzern das SEM am 30. August 2021 unter Hinweis auf Art. 194 Abs. 2 StPO nochmals auf, ihm sämtliche A. betreffenden Akten (inkl. LINGUA-Analyse) einzureichen (Akten KGer, amtl. Bel. 27). Das SEM erbat darauf am 9. September 2021 um Ergänzung des Ersuchens im Hin- blick auf eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StPO (Akten KGer, amtl. Bel. 28). Nach entsprechender Begründung des Ersuchens mit Schreiben vom 14. September 2021 des Kantonsgerichts Luzern (Akten KGer, amtl. Bel. 29) übermittelte das SEM diesem am 23. September 2021 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Edition freigege- benen, A. betreffenden Aktenstücke. Gleichzeitig teilte das SEM mit, in die Aktenstücke Nr. A5, A6, A7, A9, A10, A11, A22 und A50 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich um interne Akten handle. Das Gesuch um Ein- sichtnahme in Aktenstück Nr. A31 sei zuständigkeitshalber bei der Luzerner Polizei einzureichen. In die Akte A13 (u.a. mit der LINGUA-Analyse) könne schliesslich keine Einsicht gewährt werden, da diesbezüglich ein überwie- gendes Geheimhaltungsinteresse bestehe (Akten KGer, amtl. Bel. 30). Be- zug nehmend auf die Ergänzung des Ersuchens vom 14. September 2021 und die Vollzugsunterstützungsakten betreffend verfügte das SEM am
13. Oktober 2021 Folgendes (Akten KGer, amtl. Bel. 34):
1. Die Einsicht in die Aktenstücke V3, V5, V10 und V15 des Papierdossiers sowie 128697-2 des elektronischen Dossiers wird eingeschränkt (Klassifikation «A» [Ge- heimhaltung aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen]). 2. Für die restlichen Aktenstücke wird dem Gesuch entsprochen. 3. (…)
Der Verteidiger von A. liess sich zu den erfolgten Akteneditionen am 5. Ok- tober und am 26. November 2021 vernehmen und formulierte dabei eine Reihe von verschiedenen Anträgen (Akten KGer, amtl. Bel. 33 und 40).
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D. Am 13. Dezember 2021 gelangte das Kantonsgericht Luzern mit einem Ge- such im Sinne von Art. 194 Abs. 3 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es stellt die folgenden Anträge:
1. Dem Kantonsgericht seien für das Verfahren 4M 20 88 sämtliche Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Geheimhaltung unterliegen, zu edieren. 2. Es seien dem SEM die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner Gesuchsantwort vom 20. Januar 2022 ersucht das SEM darum, dem Gesuch des Kantonsgerichts Luzern nicht stattzugeben und die er- wähnten Akten nicht zu edieren (act. 4). Im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels halten beide Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest (act. 7 und 9). Die Duplik des SEM wurde dem Kantonsgericht Luzern am
18. Februar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Ge- heimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwer- deinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 194 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörde, der die ersuchte Rechtshilfe von einer anderen Behörde verweigert wird, ist gehalten, die Beschwerdekam- mer mittels Gesuch anzurufen. Dieses ist an keine Frist gebunden (siehe zum Verfahren den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.30 vom
24. Juni 2015 E. 1.1 m.w.H.).
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E. 1.2 Vorliegend verweigert das SEM, eine Verwaltungseinheit der zentralen Bun- desverwaltung (siehe Lit. B Ziff. III.1.4 in Anhang 1 zur Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]), die durch ein kantonales Berufungsgericht ersuchte Akten- edition. Es handelt sich damit um einen Konflikt im Sinne von Art. 194 Abs. 3 StPO, dessen Beurteilung gemäss den oben erwähnten Bestimmungen (siehe E. 1.1) in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf das vor- liegende Gesuch ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Art. 194 Abs. 2 StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1 StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden grundsätzlich, ihre Akten für das Straf- verfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1). Die ersuchte Behörde muss dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos nachkommen, sondern darf die Herausgabe beim Vorliegen entgegenstehender, überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, der die Behörden (gemeint sind Strafbehörden; siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1; 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1) des Bundes, der Kantone so- wie der Gemeinden zur generellen Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO verpflichtet, und bildet das Pendant zu Art. 101 Abs. 2 StPO, welcher anderen Behörden ein Einsichtsrecht in die Akten eines hängigen Strafver- fahrens einräumt (TPF 2015 62 E. 2.1).
E. 2.2 In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die allfälligen öf- fentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen mit dem In- teresse der Strafbehörden am Zugang zu den Informationen, welche in den Akten enthalten sind, um deren Beizug ersucht wird (Urteile des Bundesge- richts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 1B_33/2013 vom
19. März 2013 E. 2.1 m.w.H.). Private Geheimhaltungsinteressen können sich ergeben aufgrund von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen oder Berufsgeheimnissen bzw. im Zusammenhang mit dem Schutz der Pri- vatsphäre, insbesondere von Minderjährigen oder des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Die Verwei- gerung der Herausgabe wegen überwiegender privater oder öffentlicher Ge- heimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa gewisse Aktenstücke zurückbehalten
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oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1214; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_600/2020 vom
29. März 2021 E. 2.1; 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Um der ersuchten Behörde eine entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen, muss die ersu- chende Behörde in ihrem Aktenbeizugsbegehren wenigstens kurz darlegen, inwiefern die verlangte Aktenherausgabe für das Strafverfahren notwendig ist (TPF 2015 62 E. 2.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller ersucht in nicht präzise umschriebener Weise um Edition «sämtliche[r] Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder priva- tes Interesse der Geheimhaltung unterliegen» (vgl. act. 1, S. 6). Die Bedeu- tung dieser Akten sei im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht offensichtlich (act. 1, S. 5). Konkret betreffen die Ausführungen und Vorbringen des Gesuchstellers mehrheitlich nur die den Beschuldigten A. betreffende LINGUA-Analyse. Nicht bzw. nur teilweise in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt werden sollen den Strafbehörden gemäss Gesuchsgegner aber auch sog. interne Akten aus seinem A. betreffenden Dossier (vgl. hierzu namentlich Akten KGer, amtl. Bel. 30) sowie Teile der Vollzugsunterstützungsakten (vgl. hierzu namentlich Akten KGer, amtl. Bel. 34). Diese Akten werden vom Gesuchsteller in sei- nem Gesuch jedoch – wenn überhaupt – nur beiläufig erwähnt (siehe act. 1, S. 5 f.).
E. 3.2.1 Gegenstand des gegen A. geführten Strafverfahrens bilden die Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Miss- achtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere ge- mäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG.
E. 3.2.2 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufent- halts, in der Schweiz aufhält. Gemäss ständiger Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit des widerrechtlichen Aufenthalts voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus objektiven Gründen – zum Beispiel infolge der Weigerung des Herkunftslandes, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen oder ihnen Identitätspapiere auszustellen – nicht in der Lage ist, die Schweiz zu
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verlassen und legal in ihr Heimatland wieder einzureisen. Das Verschuldens- prinzip setzt denn auch die Freiheit voraus, in anderer Weise handeln zu können (BGE 143 IV 249 E. 1.6.1 m.w.H.).
E. 3.2.3 Der Gesuchsteller verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach von einer objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips auszugehen ist, wenn für die Undurchführbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen. Gleiches gilt, wenn praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise, trotz Mitwirkung bei der Papierbe- schaffung, mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus gesund- heitlichen Gründen, respektive an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, ge- wisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Als rechtliche Gründe können dem Vollzug der Wegweisung das Gebot des Non-Refoulement oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Hei- matstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Strafgerichts beschränkt. Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage. Über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2017 vom 9. Novem- ber 2017 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.2.4 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Kognition des Strafrichters, vor- frageweise die Gültigkeit verwaltungsrechtlicher Verfügungen zu prüfen, die eine Grundlage von Straftaten sind, nach drei Hypothesen. Beim Fehlen ei- nes Rechtsmittelweges gegen den Entscheid der Verwaltung kann das Straf- gericht den Entscheid frei auf seine Rechtmässigkeit, namentlich die Über- schreitung oder den Missbrauch des Ermessens, überprüfen. Hat bereits ein Verwaltungsgericht entschieden, kann das Strafgericht dagegen in keinem Fall die Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheides überprüfen. Wenn schliesslich eine solche Beschwerde möglich gewesen wäre, aber der Ange- klagte sie nicht erhoben hat oder die angerufene Behörde ihren Entscheid noch nicht gefällt hat, ist die Prüfung der Rechtmässigkeit durch das Straf- gericht auf die offensichtliche Gesetzesverletzung und den offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt (BGE 147 IV 145 E. 2.2 S. 159; 129 IV
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246 E. 2.1; 98 IV 106 E. 3; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.4.3; VETTERLI/D’ADDA- RIO DI PAOLO, Stämpflis Handkommentar, 2010, Vorb. Art. 115–120 AuG N. 8).
E. 3.3.1 Die vorliegend zur Diskussion stehende Wegweisung des Beschuldigten A. stützt sich auf die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 sowie auf das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2012 vom
1. Oktober 2012. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte A. im Wesent- lichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Ü-tsang gelebt. Gemäss der vom BFM in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse sei jedoch davon auszugehen, dass A. mit grösster Wahrscheinlichkeit ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Auch die Ausführungen von A. zum durch ihn geltend gemachten Asylgrund sowie zu seiner Ausreise bzw. Flucht ins Ausland wurden durch die hiesigen Behörden als unglaubhaft beurteilt.
E. 3.3.2 LINGUA wurde 1997 als Fachstelle des BFM für die Durchführung von Her- kunftsabklärungen gegründet. Solche Herkunftsabklärungen werden veran- lasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer (Proband) keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seiner ange- gebenen Herkunftsregion bestehen. Dies ist besonders ausschlaggebend, wenn Personen aus einem Krisengebiet grundsätzlich Asyl oder Schutz er- halten – diejenigen aus benachbarten Ländern aber nicht. Ziel der Herkunfts- analyse ist es, das Land bzw. die Region oder das Milieu zu bestimmen, die den Probanden am meisten in seiner Sozialisation beeinflusst haben. Zu die- sem Zweck werden die Sprechweise sowie die landeskundlichen und kultu- rellen Kenntnisse geprüft. Für das Erstellen der Herkunftsabklärungen arbei- tet LINGUA mit externen Experten zusammen. Das Ergebnis von deren Ana- lyse, welches auf einem Gespräch mit dem Probanden basiert, wird in einem Gutachten wissenschaftlich erläutert (vgl. hierzu MEYER, Sprachanalysen zur Herkunftsbestimmung im Asyl- und Ausländerbereich, Kriminalistik 2006, S. 708 ff., 709). Gemäss dem Gesuchsgegner enthalten diese Berichte In- formationen zu verschiedenen landeskundlich-kulturellen Bereichen (z.B. Flora und Fauna, Distanzen, typische Anbauprodukte, Einkaufspreise, Spei- sen etc.) und typischen sprachlichen Formen in einem bestimmten Land bzw. einer bestimmten Region. Sie enthalten also rein landeskundliche und linguistische Detail-Informationen jedoch keine Informationen etwa zu Asyl- gründen, die bei den Interviews für die Herkunftsabklärungen nicht themati- siert werden (Akten KGer, amtl. Bel. 28).
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E. 4.1 Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass eine Herausgabe der LINGUA- Analyse überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen missachten würde. Er verweist diesbezüglich auf die im Urteil der Asylre- kurskommission vom 20. Oktober 1998 in Sachen Y.S., Sri Lanka (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1998 Nr. 34) bestätigte Praxis, welche auch heute noch gültig sei (siehe u.a. act. 4, S. 4).
E. 4.2.1 Im Rahmen des diesem Urteil zu Grunde liegenden Verfahrens machte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge geltend, die vom Sachverständigen ver- fasste LINGUA-Analyse enthalte detaillierte Angaben, beispielsweise zu sei- nem Vorgehen. Deren Offenlegung würde einen Lerneffekt für andere Asyl- suchende bewirken. Diesbezüglich bestehe ein öffentliches Geheimhal- tungsinteresse, weshalb die LINGUA-Analyse als solche nicht offengelegt werden könne. Auch die Identität des Gutachters könne nicht offengelegt werden, denn es bestünden auf dessen Seiten wesentliche private Interes- sen (Sicherheit und Schutz seiner Person), welche die Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3b).
E. 4.2.2 Die Asylrekurskommission ihrerseits hielt in ihrem Urteil unter Verweis auf die im Verwaltungsverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 26 ff. VwVG fest, die zuständige Behörde habe für jede Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, welche die kon- kreten Gegebenheiten berücksichtige. Dabei seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Das Geheimhaltungsinteresse ist hochwertig, wenn es um den Schutz der Identität ausländischer Informanten und Kontaktperso- nen geht, die entweder von Seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen die asylsuchende Person nahesteht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behör- den zu befürchten haben. Das Interesse der Behörden an der Geheimhal- tung von Einzelheiten über bestimmte Ereignisse und Situationen ist gleich- falls schützenswert, um zu verhindern, dass spätere Asylbewerber ohne be- sondere Mühe erfundene Vorbringen detailgetreu ausmalen können (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 34 E. 9a mit Hinweis auf KÄLIN, Grundriss des Asyl- verfahrens, 1990, S. 269). Nach Meinung der Asylrekurskommission stün- den einer Einsichtnahme in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwie- gende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Inte- resse an der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, sei nicht gering zu werten, da die Er-
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haltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Ein- dämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bun- des zu bezeichnen sei. Was sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betreffe, sei festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben müsse und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen sei. Zum Schutze des Gutachters sei es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur Identifizie- rung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Hingegen seien Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Her- kunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der LINGUA-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen könne (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b).
E. 4.2.3 Diese Rechtsprechung der Asylrekurskommission ist nach wie vor gültig und nunmehr auch ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/10 E. 5 und 5.1 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-878/2019 vom 5. Mai 2021 E. 5.5; E-4464/2018 vom 11. Januar 2021 E. 5.5.1; E-3503/2017 vom 29. April 2019 E. 6.1; D-2870/2017 vom 16. Mai 2018 E. 5.1; siehe hierzu KNEER, Das Asyl- verfahren als Spezialfall, 2020, S. 128 f.; AUFIERO, Asile-extradition: de la coordination à l’unification, 2018, N. 1398; BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 283; kritisch RAMELET, Le droit de consulter le dossier en pro- cédure administrative, pénale et civile, 2021, N. 459 ff., 475). Diese – von der Rechtsprechung entwickelte – Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist in erster Linie der spezifischen Eigenschaft des Asylverfahrens anzurech- nen, wonach sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Ausland ereignete und die Asylbehörden auf die Mitwirkung der asylsuchenden Personen an- gewiesen sind. Zudem steht hier auch der in der Politik und in der Gesell- schaft immer wieder präsente Gedanke der Missbrauchsprävention im Asyl- bereich im Zentrum (vgl. KNEER, a.a.O., S. 129 mit Hinweis).
E. 5 Der vorliegend zur Diskussion stehende Wegweisungsentscheid erging am
22. Juni 2012 durch das SEM. Der davon betroffene A. erhob dagegen Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 1. Oktober 2012 als offensichtlich unbegründet ab. Bei dieser Ausgangs- lage kann das Strafgericht aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 3.2.4) die Rechtmässigkeit des zur Diskussion stehenden Verwal-
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tungsentscheids in keinem Fall überprüfen. Aufgrund des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts ist das Strafgericht an den Wegweisungsentscheid gebunden. Der Gesuchsteller bezieht sich zwar auf die Urteile des Bundes- gerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1 und 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3, wonach das Strafgericht die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG grundsätzlich nur zu ver- neinen hat, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offen- sichtlich unzulässig erweist (act. 1, S. 5). Er lässt aber die hierbei ebenfalls zu berücksichtigende bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Überprüfungsbefugnis von Verwaltungsverfügungen durch das Strafgericht (siehe oben E. 3.2.4) ausser Acht. Vor diesem Hintergrund ist der Beizug der umstrittenen Akten für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person nicht erforderlich (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Dem Ersuchen des Gesuchstellers um Aktenbeizug fehlt es schon an der Grund- voraussetzung eines Interesses am Zugang zu den fraglichen Akten.
E. 6.1 Für den hier nicht zutreffenden (hypothetischen) Fall, in welchem der Ange- klagte keine Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid erhoben hat, wären für die auf die offensichtliche Gesetzesverletzung und den offensicht- lichen Ermessensmissbrauch beschränkte Prüfung der Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheids durch das Strafgericht, folgende Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen.
E. 6.1.1 Im Falle des Beizugs von Akten im Sinne von Art. 194 StPO geht es allein um die Frage, ob und allenfalls welche Akten einer anderen als der untersu- chenden Behörde Teil des strafrechtlichen Aktendossiers werden sollen (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Macht die ersuchte Behörde überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen geltend und verweigert sie die Herausgabe der betreffenden Akten, so bilden diese nicht Teil des Aktendossiers im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO. Nicht von Relevanz sind daher die von den Parteien und vom Beschuldigten (im Rahmen seiner Ver- fahrensanträge; siehe Akten KGer, amtl. Bel. 33, S. 2) verschiedentlich ge- machten Ausführungen zu Inhalt und Umfang bzw. zu Einschränkungen des Anspruchs auf Akteneinsicht im Sinne der Art. 107 f. StPO. Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis). Unterlagen, die nicht Teil des Aktendossiers bilden, können auch nicht Gegenstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff. StPO sein (vgl. hierzu u.a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 2.4).
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E. 6.1.2 Es läge in erster Linie am Strafgericht (gegebenenfalls unter Berücksichti- gung von Art. 139 Abs. 2 StPO) über Beweisanträge des Beschuldigten zu entscheiden, welche die offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungs- entscheides betreffen. Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte seinen An- trag kaum substantiiert hat, obwohl ihm im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens der Inhalt der zur Diskussion stehenden LINGUA-Analyse in zusam- mengefasster Form eröffnet worden ist (siehe Akten KGer, ed. Bel. 2.2, Ak- tenstück A19). Diesbezüglich wäre dem Beschuldigten eine wenn auch da- rauf begrenzte, so doch immerhin konkrete Kritik an der ihn selbst betreffen- den LINGUA-Analyse möglich gewesen. Vorliegend bezieht er sich auf die einen anderen Fall betreffende LINGUA-Analyse, welche durch Experten öf- fentlich kritisiert worden ist, und stellt diesbezüglich lediglich die Vermutung auf, die ihn betreffende LINGUA-Analyse sei ebenfalls mangelhaft (Akten KGer, amtl. Bel. 2, 33). Im Rahmen einer Abwägung von sich gegenüberste- henden Interessen auf Aktenbeizug bzw. auf Geheimhaltung würde die Be- schwerdekammer wohl auch die Begründung des dem Editionsbegehren zu Grunde liegenden Beweisantrags würdigen und ihr das entsprechende Ge- wicht beimessen müssen. Vom Gesuchsteller nicht weiter gewürdigt wurde auch der Umstand, dass es sich bei der LINGUA-Analyse nicht um das ein- zige im Rahmen des Asylverfahrens erhobene Beweismittel handelte.
E. 6.1.3 Angesichts der vom Gesuchsgegner vorgebrachten und in ständiger Praxis bestätigten, gewichtigen Interessen an der Geheimhaltung des detaillierten Inhalts von LINGUA-Analysen sowie der Identität von deren Urheber stellt sich auch die Frage, ob das Beweisthema (offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheids; siehe Akten KGer, amtl. Bel. 26 [S. 2], 29) gege- benenfalls nicht auch durch andere Beweismassnahmen abgeklärt werden könnte. Wie oben ausgeführt enthalten die LINGUA-Analysen landeskundli- che und linguistische Detail-Informationen; es ist damit zu rechnen, dass de- ren Verständnis bzw. deren Überprüfung im Bestreitungsfalle den Beizug ei- ner weiteren sachverständigen Person durch das Gericht erforderlich ma- chen kann. Insofern stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls alternativ hierzu im Rahmen des Strafverfahrens die Frage nach der Herkunft der beschul- digten Person durch eine vom Gericht selbst ernannte sachverständige Per- son abgeklärt werden könnte. Das Gericht könnte sich diesfalls bei seinem Urteil dann auch auf ein Gutachten stützen, welches – im Gegensatz zu einer LINGUA-Analyse – den Anforderungen der Strafprozessordnung, insbeson- dere von deren Art. 182 ff. genügt. Auf diesem Weg stünde auch der be- schuldigten Person die Möglichkeit offen, zu den ihr in Form einer Zusam- menfassung bekannt gegebenen Aussagen der LINGUA-Analyse (siehe Ak- ten KGer, ed. Bel. 2.2, Aktenstück A19) Gegenbeweis führen zu lassen und
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sich auf diesem Wege wirksam verteidigen zu können (entgegen den Aus- führungen des Vertreters des Beschuldigten in Akten KGer, amtl. Bel. 33).
E. 6.2.1 Obwohl sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kaum mehr thematisiert wurden, betrifft die Weigerung des Gesuchsgegners auch die Herausgabe sog. «interner Akten» (Akten KGer, amtl. Bel. 30).
E. 6.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht weder nach der Akteneinsichts- ordnung des VwVG noch aufgrund des verfassungsrechtlichen Mindest- schutzes ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unter- lagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu- kommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungs- bildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146; 125 II 473 E. 4a S. 474; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.1; 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.3).
E. 6.2.3 Das Aktenverzeichnis des Gesuchsgegners weist eine Sparte mit der Editi- onsqualifizierung auf (Akten KGer, amtl. Bel. 30 und ed. Bel. 2.2). Daraus geht hervor, dass es sich bei den betroffenen Aktenstücken Nr. A5 (ID-Tri- age), A6 (Triage Dublin), A7 (Formular Triage), A9 (Auftrag Lingua), A10 (Planung Lingua FAX), A11 (Aktennotiz bzgl. Lingua-Resultat), A22 (Interner Kopienverteiler) und A50 (interne Aktennotiz) durchwegs um interne Akten im Sinne der eben angeführten Rechtsprechung handelt. Da diesen für den umstrittenen Asyl- und Wegweisungsentscheid keinerlei Beweiswert zu- kommt, bestünde diesbezüglich schon mangels Relevanz kein Interesse am Beizug dieser Akten im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens.
E. 6.3 Ähnliches hätte zu gelten für die dem Gesuchsteller vom Gesuchsgegner (teilweise nur in geschwärzter Form) zur Verfügung gestellten Vollzugsun- terstützungsakten (Akten KGer, amtl. Bel. 34 und ed. Bel. 2.3). Diese ergin- gen zeitlich allesamt erst nach der Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 sowie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2012. Inwiefern diese Unterlagen mit Blick auf das Beweisthema «offensicht- liche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheids» von Relevanz sein sol- len, ist auch aufgrund der verschiedenen Vorbringen der Parteien sowie der beschuldigten Person (Akten KGer, amtl. Bel. 40) nicht ersichtlich.
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E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als vollständig unbegründet. Es ist abzuweisen.
E. 8 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTONSGERICHT DES KANTONS LUZERN,
2. Abteilung,
Gesuchsteller
gegen
STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION SEM,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Aktenbeizug (Art. 194 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.257
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Sachverhalt:
A. A. reiste am 7. Januar 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (nachfolgend «BFM») mit Verfügung vom 22. Juni 2012 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von A. aus der Schweiz. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2012 vom 1. Oktober 2012). A. leistete dieser Wegweisung bis heute keine Folge und wurde bereits mehrfach des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen (zuletzt am
23. Januar 2018; vgl. Strafuntersuchungsakten SA1 19 5238 17, Faszikel 5, pag. 1 f.).
B. Mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Abtei- lung 1 Luzern A. erneut des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz, AIG; SR 142.20) sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig (Strafuntersuchungsakten SA1 19 5238 17, Faszikel 1, pag. 1). Nachdem A. hiergegen Einsprache erheben liess, überwies die Staatsan- waltschaft die Akten dem Bezirksgericht Luzern zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach auch das Bezirks- gericht Luzern A. des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG schuldig (vgl. hierzu die Verfahrensakten 2Q1 2020 2 des Bezirksgerichts Luzern). Im Rahmen seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Luzern liess A. sinnge- mäss den Beizug der ihn betreffenden Akten beim Staatssekretariat für Mig- ration (nachfolgend «SEM») inkl. der im Rahmen des Asylverfahrens erstell- ten LINGUA-Analyse sowie aller weiterer ihm verweigerten Akten beantra- gen (Verfahrensakten 4M 20 88 des Kantonsgerichts Luzern [nachfolgend «Akten KGer»], amtl. Bel. 2).
C. Am 20. Januar 2021 ersuchte das Kantonsgericht Luzern das SEM unter Hinweis auf Art. 194 Abs. 2 StPO um Einreichung sämtlicher A. betreffender Akten (Akten KGer, amtl. Bel. 8). Das SEM liess dem Kantonsgericht am
27. Januar 2021 lediglich einige Akten im Umfang von 19 Seiten zukommen (Akten KGer, amtl. Bel. 12 und ed. Bel. 2.1). Diese wurden vom Kantonsge-
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richt Luzern mit Beweisverfügung vom 24. März 2021 zu den Akten genom- men. Gleichzeitig wies es die darüber hinausgehenden Beweisanträge von A. und die Edition sämtlicher Akten beim SEM, einschliesslich der LINGUA- Analyse ab (Akten KGer, amtl. Bel. 13). Anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 30. August 2021 liess A. beantragen, es seien der vorerwähnte Entscheid des BFM vom 22. Juni 2012 sowie das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 aus den Akten zu nehmen. Zur Begründung wurde angeführt, diese beiden Entscheide stützten sich hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse, in welche A. nach wie vor keine Ein- sicht gewährt worden sei (Akten KGer, amtl. Bel. 24 und 26). Danach forderte das Kantonsgericht Luzern das SEM am 30. August 2021 unter Hinweis auf Art. 194 Abs. 2 StPO nochmals auf, ihm sämtliche A. betreffenden Akten (inkl. LINGUA-Analyse) einzureichen (Akten KGer, amtl. Bel. 27). Das SEM erbat darauf am 9. September 2021 um Ergänzung des Ersuchens im Hin- blick auf eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StPO (Akten KGer, amtl. Bel. 28). Nach entsprechender Begründung des Ersuchens mit Schreiben vom 14. September 2021 des Kantonsgerichts Luzern (Akten KGer, amtl. Bel. 29) übermittelte das SEM diesem am 23. September 2021 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Edition freigege- benen, A. betreffenden Aktenstücke. Gleichzeitig teilte das SEM mit, in die Aktenstücke Nr. A5, A6, A7, A9, A10, A11, A22 und A50 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich um interne Akten handle. Das Gesuch um Ein- sichtnahme in Aktenstück Nr. A31 sei zuständigkeitshalber bei der Luzerner Polizei einzureichen. In die Akte A13 (u.a. mit der LINGUA-Analyse) könne schliesslich keine Einsicht gewährt werden, da diesbezüglich ein überwie- gendes Geheimhaltungsinteresse bestehe (Akten KGer, amtl. Bel. 30). Be- zug nehmend auf die Ergänzung des Ersuchens vom 14. September 2021 und die Vollzugsunterstützungsakten betreffend verfügte das SEM am
13. Oktober 2021 Folgendes (Akten KGer, amtl. Bel. 34):
1. Die Einsicht in die Aktenstücke V3, V5, V10 und V15 des Papierdossiers sowie 128697-2 des elektronischen Dossiers wird eingeschränkt (Klassifikation «A» [Ge- heimhaltung aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen]). 2. Für die restlichen Aktenstücke wird dem Gesuch entsprochen. 3. (…)
Der Verteidiger von A. liess sich zu den erfolgten Akteneditionen am 5. Ok- tober und am 26. November 2021 vernehmen und formulierte dabei eine Reihe von verschiedenen Anträgen (Akten KGer, amtl. Bel. 33 und 40).
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D. Am 13. Dezember 2021 gelangte das Kantonsgericht Luzern mit einem Ge- such im Sinne von Art. 194 Abs. 3 StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Es stellt die folgenden Anträge:
1. Dem Kantonsgericht seien für das Verfahren 4M 20 88 sämtliche Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Geheimhaltung unterliegen, zu edieren. 2. Es seien dem SEM die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
In seiner Gesuchsantwort vom 20. Januar 2022 ersucht das SEM darum, dem Gesuch des Kantonsgerichts Luzern nicht stattzugeben und die er- wähnten Akten nicht zu edieren (act. 4). Im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels halten beide Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest (act. 7 und 9). Die Duplik des SEM wurde dem Kantonsgericht Luzern am
18. Februar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 10).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Ge- heimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwer- deinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 37 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 194 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörde, der die ersuchte Rechtshilfe von einer anderen Behörde verweigert wird, ist gehalten, die Beschwerdekam- mer mittels Gesuch anzurufen. Dieses ist an keine Frist gebunden (siehe zum Verfahren den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.30 vom
24. Juni 2015 E. 1.1 m.w.H.).
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1.2 Vorliegend verweigert das SEM, eine Verwaltungseinheit der zentralen Bun- desverwaltung (siehe Lit. B Ziff. III.1.4 in Anhang 1 zur Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]), die durch ein kantonales Berufungsgericht ersuchte Akten- edition. Es handelt sich damit um einen Konflikt im Sinne von Art. 194 Abs. 3 StPO, dessen Beurteilung gemäss den oben erwähnten Bestimmungen (siehe E. 1.1) in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf das vor- liegende Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Art. 194 Abs. 2 StPO bildet das Gegenstück zu Art. 194 Abs. 1 StPO und verpflichtet die ersuchten Behörden grundsätzlich, ihre Akten für das Straf- verfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1). Die ersuchte Behörde muss dem Aktenbeizugsbegehren nicht vorbehaltlos nachkommen, sondern darf die Herausgabe beim Vorliegen entgegenstehender, überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, der die Behörden (gemeint sind Strafbehörden; siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1; 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1) des Bundes, der Kantone so- wie der Gemeinden zur generellen Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO verpflichtet, und bildet das Pendant zu Art. 101 Abs. 2 StPO, welcher anderen Behörden ein Einsichtsrecht in die Akten eines hängigen Strafver- fahrens einräumt (TPF 2015 62 E. 2.1).
2.2 In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die allfälligen öf- fentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen mit dem In- teresse der Strafbehörden am Zugang zu den Informationen, welche in den Akten enthalten sind, um deren Beizug ersucht wird (Urteile des Bundesge- richts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.1; 1B_33/2013 vom
19. März 2013 E. 2.1 m.w.H.). Private Geheimhaltungsinteressen können sich ergeben aufgrund von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen oder Berufsgeheimnissen bzw. im Zusammenhang mit dem Schutz der Pri- vatsphäre, insbesondere von Minderjährigen oder des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Die Verwei- gerung der Herausgabe wegen überwiegender privater oder öffentlicher Ge- heimhaltungsinteressen ist als ultima ratio zu verstehen. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa gewisse Aktenstücke zurückbehalten
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oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1214; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_600/2020 vom
29. März 2021 E. 2.1; 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Um der ersuchten Behörde eine entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen, muss die ersu- chende Behörde in ihrem Aktenbeizugsbegehren wenigstens kurz darlegen, inwiefern die verlangte Aktenherausgabe für das Strafverfahren notwendig ist (TPF 2015 62 E. 2.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller ersucht in nicht präzise umschriebener Weise um Edition «sämtliche[r] Akten des SEM, welche den Beschuldigten A. betreffen und nicht durch ein konkret begründetes überwiegendes öffentliches oder priva- tes Interesse der Geheimhaltung unterliegen» (vgl. act. 1, S. 6). Die Bedeu- tung dieser Akten sei im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstössen gegen das Ausländerrecht offensichtlich (act. 1, S. 5). Konkret betreffen die Ausführungen und Vorbringen des Gesuchstellers mehrheitlich nur die den Beschuldigten A. betreffende LINGUA-Analyse. Nicht bzw. nur teilweise in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt werden sollen den Strafbehörden gemäss Gesuchsgegner aber auch sog. interne Akten aus seinem A. betreffenden Dossier (vgl. hierzu namentlich Akten KGer, amtl. Bel. 30) sowie Teile der Vollzugsunterstützungsakten (vgl. hierzu namentlich Akten KGer, amtl. Bel. 34). Diese Akten werden vom Gesuchsteller in sei- nem Gesuch jedoch – wenn überhaupt – nur beiläufig erwähnt (siehe act. 1, S. 5 f.).
3.2
3.2.1 Gegenstand des gegen A. geführten Strafverfahrens bilden die Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Miss- achtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere ge- mäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG.
3.2.2 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufent- halts, in der Schweiz aufhält. Gemäss ständiger Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit des widerrechtlichen Aufenthalts voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus objektiven Gründen – zum Beispiel infolge der Weigerung des Herkunftslandes, ihre Staatsangehörigen aufzunehmen oder ihnen Identitätspapiere auszustellen – nicht in der Lage ist, die Schweiz zu
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verlassen und legal in ihr Heimatland wieder einzureisen. Das Verschuldens- prinzip setzt denn auch die Freiheit voraus, in anderer Weise handeln zu können (BGE 143 IV 249 E. 1.6.1 m.w.H.).
3.2.3 Der Gesuchsteller verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts, wonach von einer objektiven Unmöglichkeit im Sinne des Schuldprinzips auszugehen ist, wenn für die Undurchführbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung triftige Gründe sprechen. Gleiches gilt, wenn praktisch feststeht, dass sich die Ausreise kaum realisieren lassen wird. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise, trotz Mitwirkung bei der Papierbe- schaffung, mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine längerdauernde Transportunfähigkeit aus gesund- heitlichen Gründen, respektive an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, ge- wisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Als rechtliche Gründe können dem Vollzug der Wegweisung das Gebot des Non-Refoulement oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Hei- matstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Strafgerichts beschränkt. Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, indessen nicht auch die Wegweisungsfrage. Über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Das Strafgericht hat die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG grundsätzlich nur zu verneinen, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2017 vom 9. Novem- ber 2017 E. 3.3 m.w.H.).
3.2.4 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Kognition des Strafrichters, vor- frageweise die Gültigkeit verwaltungsrechtlicher Verfügungen zu prüfen, die eine Grundlage von Straftaten sind, nach drei Hypothesen. Beim Fehlen ei- nes Rechtsmittelweges gegen den Entscheid der Verwaltung kann das Straf- gericht den Entscheid frei auf seine Rechtmässigkeit, namentlich die Über- schreitung oder den Missbrauch des Ermessens, überprüfen. Hat bereits ein Verwaltungsgericht entschieden, kann das Strafgericht dagegen in keinem Fall die Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheides überprüfen. Wenn schliesslich eine solche Beschwerde möglich gewesen wäre, aber der Ange- klagte sie nicht erhoben hat oder die angerufene Behörde ihren Entscheid noch nicht gefällt hat, ist die Prüfung der Rechtmässigkeit durch das Straf- gericht auf die offensichtliche Gesetzesverletzung und den offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt (BGE 147 IV 145 E. 2.2 S. 159; 129 IV
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246 E. 2.1; 98 IV 106 E. 3; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.4.3; VETTERLI/D’ADDA- RIO DI PAOLO, Stämpflis Handkommentar, 2010, Vorb. Art. 115–120 AuG N. 8).
3.3
3.3.1 Die vorliegend zur Diskussion stehende Wegweisung des Beschuldigten A. stützt sich auf die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 sowie auf das diesbezügliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2012 vom
1. Oktober 2012. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte A. im Wesent- lichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Ü-tsang gelebt. Gemäss der vom BFM in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse sei jedoch davon auszugehen, dass A. mit grösster Wahrscheinlichkeit ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Auch die Ausführungen von A. zum durch ihn geltend gemachten Asylgrund sowie zu seiner Ausreise bzw. Flucht ins Ausland wurden durch die hiesigen Behörden als unglaubhaft beurteilt.
3.3.2 LINGUA wurde 1997 als Fachstelle des BFM für die Durchführung von Her- kunftsabklärungen gegründet. Solche Herkunftsabklärungen werden veran- lasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer (Proband) keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seiner ange- gebenen Herkunftsregion bestehen. Dies ist besonders ausschlaggebend, wenn Personen aus einem Krisengebiet grundsätzlich Asyl oder Schutz er- halten – diejenigen aus benachbarten Ländern aber nicht. Ziel der Herkunfts- analyse ist es, das Land bzw. die Region oder das Milieu zu bestimmen, die den Probanden am meisten in seiner Sozialisation beeinflusst haben. Zu die- sem Zweck werden die Sprechweise sowie die landeskundlichen und kultu- rellen Kenntnisse geprüft. Für das Erstellen der Herkunftsabklärungen arbei- tet LINGUA mit externen Experten zusammen. Das Ergebnis von deren Ana- lyse, welches auf einem Gespräch mit dem Probanden basiert, wird in einem Gutachten wissenschaftlich erläutert (vgl. hierzu MEYER, Sprachanalysen zur Herkunftsbestimmung im Asyl- und Ausländerbereich, Kriminalistik 2006, S. 708 ff., 709). Gemäss dem Gesuchsgegner enthalten diese Berichte In- formationen zu verschiedenen landeskundlich-kulturellen Bereichen (z.B. Flora und Fauna, Distanzen, typische Anbauprodukte, Einkaufspreise, Spei- sen etc.) und typischen sprachlichen Formen in einem bestimmten Land bzw. einer bestimmten Region. Sie enthalten also rein landeskundliche und linguistische Detail-Informationen jedoch keine Informationen etwa zu Asyl- gründen, die bei den Interviews für die Herkunftsabklärungen nicht themati- siert werden (Akten KGer, amtl. Bel. 28).
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4.
4.1 Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass eine Herausgabe der LINGUA- Analyse überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen missachten würde. Er verweist diesbezüglich auf die im Urteil der Asylre- kurskommission vom 20. Oktober 1998 in Sachen Y.S., Sri Lanka (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1998 Nr. 34) bestätigte Praxis, welche auch heute noch gültig sei (siehe u.a. act. 4, S. 4).
4.2
4.2.1 Im Rahmen des diesem Urteil zu Grunde liegenden Verfahrens machte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge geltend, die vom Sachverständigen ver- fasste LINGUA-Analyse enthalte detaillierte Angaben, beispielsweise zu sei- nem Vorgehen. Deren Offenlegung würde einen Lerneffekt für andere Asyl- suchende bewirken. Diesbezüglich bestehe ein öffentliches Geheimhal- tungsinteresse, weshalb die LINGUA-Analyse als solche nicht offengelegt werden könne. Auch die Identität des Gutachters könne nicht offengelegt werden, denn es bestünden auf dessen Seiten wesentliche private Interes- sen (Sicherheit und Schutz seiner Person), welche die Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 3b).
4.2.2 Die Asylrekurskommission ihrerseits hielt in ihrem Urteil unter Verweis auf die im Verwaltungsverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 26 ff. VwVG fest, die zuständige Behörde habe für jede Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen, welche die kon- kreten Gegebenheiten berücksichtige. Dabei seien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Das Geheimhaltungsinteresse ist hochwertig, wenn es um den Schutz der Identität ausländischer Informanten und Kontaktperso- nen geht, die entweder von Seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen die asylsuchende Person nahesteht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit den schweizerischen Behör- den zu befürchten haben. Das Interesse der Behörden an der Geheimhal- tung von Einzelheiten über bestimmte Ereignisse und Situationen ist gleich- falls schützenswert, um zu verhindern, dass spätere Asylbewerber ohne be- sondere Mühe erfundene Vorbringen detailgetreu ausmalen können (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 34 E. 9a mit Hinweis auf KÄLIN, Grundriss des Asyl- verfahrens, 1990, S. 269). Nach Meinung der Asylrekurskommission stün- den einer Einsichtnahme in den Wortlaut einer LINGUA-Analyse überwie- gende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Inte- resse an der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, sei nicht gering zu werten, da die Er-
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haltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Ein- dämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bun- des zu bezeichnen sei. Was sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betreffe, sei festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben müsse und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen sei. Zum Schutze des Gutachters sei es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur Identifizie- rung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Hingegen seien Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Her- kunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der LINGUA-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen könne (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b).
4.2.3 Diese Rechtsprechung der Asylrekurskommission ist nach wie vor gültig und nunmehr auch ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/10 E. 5 und 5.1 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-878/2019 vom 5. Mai 2021 E. 5.5; E-4464/2018 vom 11. Januar 2021 E. 5.5.1; E-3503/2017 vom 29. April 2019 E. 6.1; D-2870/2017 vom 16. Mai 2018 E. 5.1; siehe hierzu KNEER, Das Asyl- verfahren als Spezialfall, 2020, S. 128 f.; AUFIERO, Asile-extradition: de la coordination à l’unification, 2018, N. 1398; BUSINGER, Ausländerrechtliche Haft, 2015, S. 283; kritisch RAMELET, Le droit de consulter le dossier en pro- cédure administrative, pénale et civile, 2021, N. 459 ff., 475). Diese – von der Rechtsprechung entwickelte – Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist in erster Linie der spezifischen Eigenschaft des Asylverfahrens anzurech- nen, wonach sich der rechtserhebliche Sachverhalt im Ausland ereignete und die Asylbehörden auf die Mitwirkung der asylsuchenden Personen an- gewiesen sind. Zudem steht hier auch der in der Politik und in der Gesell- schaft immer wieder präsente Gedanke der Missbrauchsprävention im Asyl- bereich im Zentrum (vgl. KNEER, a.a.O., S. 129 mit Hinweis).
5. Der vorliegend zur Diskussion stehende Wegweisungsentscheid erging am
22. Juni 2012 durch das SEM. Der davon betroffene A. erhob dagegen Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 1. Oktober 2012 als offensichtlich unbegründet ab. Bei dieser Ausgangs- lage kann das Strafgericht aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 3.2.4) die Rechtmässigkeit des zur Diskussion stehenden Verwal-
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tungsentscheids in keinem Fall überprüfen. Aufgrund des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts ist das Strafgericht an den Wegweisungsentscheid gebunden. Der Gesuchsteller bezieht sich zwar auf die Urteile des Bundes- gerichts 6B_385/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3.1 und 6B_566/2017 vom 9. November 2017 E. 3.3, wonach das Strafgericht die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG grundsätzlich nur zu ver- neinen hat, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offen- sichtlich unzulässig erweist (act. 1, S. 5). Er lässt aber die hierbei ebenfalls zu berücksichtigende bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Überprüfungsbefugnis von Verwaltungsverfügungen durch das Strafgericht (siehe oben E. 3.2.4) ausser Acht. Vor diesem Hintergrund ist der Beizug der umstrittenen Akten für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person nicht erforderlich (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Dem Ersuchen des Gesuchstellers um Aktenbeizug fehlt es schon an der Grund- voraussetzung eines Interesses am Zugang zu den fraglichen Akten.
6.
6.1 Für den hier nicht zutreffenden (hypothetischen) Fall, in welchem der Ange- klagte keine Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid erhoben hat, wären für die auf die offensichtliche Gesetzesverletzung und den offensicht- lichen Ermessensmissbrauch beschränkte Prüfung der Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheids durch das Strafgericht, folgende Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen.
6.1.1 Im Falle des Beizugs von Akten im Sinne von Art. 194 StPO geht es allein um die Frage, ob und allenfalls welche Akten einer anderen als der untersu- chenden Behörde Teil des strafrechtlichen Aktendossiers werden sollen (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Macht die ersuchte Behörde überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen geltend und verweigert sie die Herausgabe der betreffenden Akten, so bilden diese nicht Teil des Aktendossiers im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO. Nicht von Relevanz sind daher die von den Parteien und vom Beschuldigten (im Rahmen seiner Ver- fahrensanträge; siehe Akten KGer, amtl. Bel. 33, S. 2) verschiedentlich ge- machten Ausführungen zu Inhalt und Umfang bzw. zu Einschränkungen des Anspruchs auf Akteneinsicht im Sinne der Art. 107 f. StPO. Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (TPF 2016 114 E. 3.3 mit Hinweis). Unterlagen, die nicht Teil des Aktendossiers bilden, können auch nicht Gegenstand einer Akteneinsicht im Sinne der Art. 101 ff. StPO sein (vgl. hierzu u.a. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 2.4).
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6.1.2 Es läge in erster Linie am Strafgericht (gegebenenfalls unter Berücksichti- gung von Art. 139 Abs. 2 StPO) über Beweisanträge des Beschuldigten zu entscheiden, welche die offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungs- entscheides betreffen. Vorliegend fällt auf, dass der Beschuldigte seinen An- trag kaum substantiiert hat, obwohl ihm im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens der Inhalt der zur Diskussion stehenden LINGUA-Analyse in zusam- mengefasster Form eröffnet worden ist (siehe Akten KGer, ed. Bel. 2.2, Ak- tenstück A19). Diesbezüglich wäre dem Beschuldigten eine wenn auch da- rauf begrenzte, so doch immerhin konkrete Kritik an der ihn selbst betreffen- den LINGUA-Analyse möglich gewesen. Vorliegend bezieht er sich auf die einen anderen Fall betreffende LINGUA-Analyse, welche durch Experten öf- fentlich kritisiert worden ist, und stellt diesbezüglich lediglich die Vermutung auf, die ihn betreffende LINGUA-Analyse sei ebenfalls mangelhaft (Akten KGer, amtl. Bel. 2, 33). Im Rahmen einer Abwägung von sich gegenüberste- henden Interessen auf Aktenbeizug bzw. auf Geheimhaltung würde die Be- schwerdekammer wohl auch die Begründung des dem Editionsbegehren zu Grunde liegenden Beweisantrags würdigen und ihr das entsprechende Ge- wicht beimessen müssen. Vom Gesuchsteller nicht weiter gewürdigt wurde auch der Umstand, dass es sich bei der LINGUA-Analyse nicht um das ein- zige im Rahmen des Asylverfahrens erhobene Beweismittel handelte.
6.1.3 Angesichts der vom Gesuchsgegner vorgebrachten und in ständiger Praxis bestätigten, gewichtigen Interessen an der Geheimhaltung des detaillierten Inhalts von LINGUA-Analysen sowie der Identität von deren Urheber stellt sich auch die Frage, ob das Beweisthema (offensichtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheids; siehe Akten KGer, amtl. Bel. 26 [S. 2], 29) gege- benenfalls nicht auch durch andere Beweismassnahmen abgeklärt werden könnte. Wie oben ausgeführt enthalten die LINGUA-Analysen landeskundli- che und linguistische Detail-Informationen; es ist damit zu rechnen, dass de- ren Verständnis bzw. deren Überprüfung im Bestreitungsfalle den Beizug ei- ner weiteren sachverständigen Person durch das Gericht erforderlich ma- chen kann. Insofern stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls alternativ hierzu im Rahmen des Strafverfahrens die Frage nach der Herkunft der beschul- digten Person durch eine vom Gericht selbst ernannte sachverständige Per- son abgeklärt werden könnte. Das Gericht könnte sich diesfalls bei seinem Urteil dann auch auf ein Gutachten stützen, welches – im Gegensatz zu einer LINGUA-Analyse – den Anforderungen der Strafprozessordnung, insbeson- dere von deren Art. 182 ff. genügt. Auf diesem Weg stünde auch der be- schuldigten Person die Möglichkeit offen, zu den ihr in Form einer Zusam- menfassung bekannt gegebenen Aussagen der LINGUA-Analyse (siehe Ak- ten KGer, ed. Bel. 2.2, Aktenstück A19) Gegenbeweis führen zu lassen und
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sich auf diesem Wege wirksam verteidigen zu können (entgegen den Aus- führungen des Vertreters des Beschuldigten in Akten KGer, amtl. Bel. 33).
6.2
6.2.1 Obwohl sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kaum mehr thematisiert wurden, betrifft die Weigerung des Gesuchsgegners auch die Herausgabe sog. «interner Akten» (Akten KGer, amtl. Bel. 30).
6.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht weder nach der Akteneinsichts- ordnung des VwVG noch aufgrund des verfassungsrechtlichen Mindest- schutzes ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 m.w.H.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unter- lagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu- kommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungs- bildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.; BGE 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146; 125 II 473 E. 4a S. 474; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.4; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.1; 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.3).
6.2.3 Das Aktenverzeichnis des Gesuchsgegners weist eine Sparte mit der Editi- onsqualifizierung auf (Akten KGer, amtl. Bel. 30 und ed. Bel. 2.2). Daraus geht hervor, dass es sich bei den betroffenen Aktenstücken Nr. A5 (ID-Tri- age), A6 (Triage Dublin), A7 (Formular Triage), A9 (Auftrag Lingua), A10 (Planung Lingua FAX), A11 (Aktennotiz bzgl. Lingua-Resultat), A22 (Interner Kopienverteiler) und A50 (interne Aktennotiz) durchwegs um interne Akten im Sinne der eben angeführten Rechtsprechung handelt. Da diesen für den umstrittenen Asyl- und Wegweisungsentscheid keinerlei Beweiswert zu- kommt, bestünde diesbezüglich schon mangels Relevanz kein Interesse am Beizug dieser Akten im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens.
6.3 Ähnliches hätte zu gelten für die dem Gesuchsteller vom Gesuchsgegner (teilweise nur in geschwärzter Form) zur Verfügung gestellten Vollzugsun- terstützungsakten (Akten KGer, amtl. Bel. 34 und ed. Bel. 2.3). Diese ergin- gen zeitlich allesamt erst nach der Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 sowie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2012. Inwiefern diese Unterlagen mit Blick auf das Beweisthema «offensicht- liche Unzulässigkeit des Wegweisungsentscheids» von Relevanz sein sol- len, ist auch aufgrund der verschiedenen Vorbringen der Parteien sowie der beschuldigten Person (Akten KGer, amtl. Bel. 40) nicht ersichtlich.
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7. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als vollständig unbegründet. Es ist abzuweisen.
8. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 6. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kantonsgericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung - Staatssekretariat für Migration
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.