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D-2870/2017

D-2870/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 18. Juli 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 9. Februar 2012 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit einer Freundin habe sie eines Nachts pro-tibetische Plakate aufgehängt. Nachdem die Freundin festgenommen worden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen. C. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 - beschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Urteil D-1614/2015 vom 14. September 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern eins (Flüchtlingseigenschaft), vier und sechs (Wegweisungsvollzug) auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 13. Juli 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch (nachfolgend: LINGUA-Analyse). G. Am 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mündlich das rechtliche Gehör zur Analyse gewährt. H. Mit Verfügung vom 21. April 2017 (Eröffnung am 26. April 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt sowie die Wegweisung rechtskräftig angeordnet worden sei. I. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren und es sei eine Frist für eine Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund der Kostenvorschussfrist genügend Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung besteht, weshalb keine separate Frist anzusetzen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug ist, während über die Asylgewährung und die Wegweisung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens jedoch in der Schweiz abwarten. Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht beglichen. K. Am 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Audioaufzeichnung der LINGUA-Analyse gewährt. L. Mit Eingaben vom 6. und 7. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. M. In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Ausnahme, einzutreten.

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzug. Demgegenüber wurde über die Asylgewährung wie auch die Wegweisung bereits mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015, welche in diesen Punkten unangefochten geblieben ist, rechtskräftig befunden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1614/2015 vom 14. September 2015 E. 2.1). Auf den Antrag betreffend Feststellung, dass über die Wegweisung noch nicht rechtskräftig befunden worden sei, ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch geltend, dass sie ethnische Tibeterin sei und aus B._______ in der Gemeinde C._______ im Kreis D._______ stamme. Dort habe sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise im März 2011 gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen und ihre Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Nach einer nächtlichen Protestaktion sei eine Freundin von ihr verhaftet worden, woraufhin sie sich zur Flucht entschlossen habe und illegal nach Nepal gelangt sei.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die LINGUA-Analyse zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Sie habe zwar einige korrekte kulturelle und landeskundliche Angaben machen können. Sie weise aber auch grössere Wissenslücken auf, die bei einer einheimischen Person mit entsprechendem biografischen Hintergrund nicht zu erwarten wären. Bei den Fragen, die sie korrekt beantwortet habe, handle es sich nicht um Informationen, welche zwingend in Tibet vor Ort hätten erworben werden müssen, sondern solche, die auch bloss erlernt werden könnten. Die von ihr verwendete Bezeichnung für ihr Heimatdorf entspreche nicht den jetzigen Gegebenheiten und die Angaben zur Umgebung seien lückenhaft. Über wichtige Örtlichkeiten in der Nähe ihres Dorfes besitze sie nur vage Kenntnisse. Ihre Angaben zum Schulsystem seien lückenhaft und Informationen, welche der Bevölkerung allgemein bekannt seien, würden ihr fehlen. Auch die Angaben zur Identitätskarte, den Ämtern und der Währung seien nur teilweise korrekt. Sie habe den Verkaufspreis eines landwirtschaftlichen Produktes nicht gekannt, obwohl sie angegeben habe, in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Es erstaune ferner, dass sie die Zubereitung eines Grundnahrungsmittels nicht kenne. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache weise keine Übereinstimmung mit der Sprache von D._______ auf, sondern enthalte überwiegend Elemente, welche ausserhalb Tibet vorzufinden seien und teils weder in Tibet noch im Exil existieren würden. Gewisse Einflüsse aufgrund des Aufenthalts in der Schweiz seien zwar üblich. Die Sprache der Beschwerdeführerin entspreche hinsichtlich Aussprache und Lexikon fast ausschliesslich dem Dialekt von E._______ respektive der exiltibetischen Koine. Eine derart tiefgreifende Anpassung in der Wort- und Satzbildung sei gänzlich unüblich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analyse habe sie die Richtigkeit in Abrede gestellt, was nichts an deren Inhalt ändere. Dass sie den Experten nicht akzeptieren könne, da er nie in ihrem Dorf gewesen sei, ändere ebenfalls nichts am Resultat. Die vorgebrachte Kritik an den Kompetenzen des Experten sei eine reine Schutzbehauptung, zumal es sich bei diesem um eine geprüfte und einer ständigen Qualitätskontrolle unterliegende Person handle. Die Herkunft aus Tibet sowie die chinesische Staatsangehörigkeit seien somit nicht glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylgründe erübrige. Nichtsdestotrotz würden diese ohnehin völlig stereotyp ausfallen. Gemäss geltender Rechtsprechung würden Tibeterinnen, welche illegal aus Tibet ausgereist seien, als Oppositionelle gelten und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Da die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet stattgefunden habe und ohnehin fraglich sei, ob sie je einen Fuss auf tibetisches Gebiet gesetzt habe, sei sie weder illegal noch legal aus China ausgereist und daher den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige auch nicht bekannt, weshalb keine Verfolgungsgefahr und daher auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auch die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht glaubhaft. Allein aus der Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und höchstwahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, sei kein hinreichender Beweis dafür, dass sie chinesischer Staatsangehörigkeit sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit erhalten würden und es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden, in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid vom 14. September 2015 das SEM mit einer rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs beauftragt habe. Dieser Vorgabe sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Die Verweigerung der Einsicht in den Wortlaut der LINGUA-Analyse entspreche zwar der gerichtlichen Praxis. Es sei aber fraglich, wieso der Inhalt nicht durch Abdecken der geheimzuhaltenden Stellen bekannt gegeben werde. Eine sorgfältige und genaue Prüfung der Schlüssigkeit und Tauglichkeit der LINGUA-Analyse sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, wodurch sie gegenüber den Asylbehörden benachteiligt sei. Die LINGUA-Analyse sei lediglich eine schriftliche Auskunft und daher für das Gericht nicht bindend. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/10 festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bei Herkunftsabklärungen verlange, dass aus den Akten erkennbar sei, welche Fragen der asylsuchenden Person gestellt worden seien, wie sie darauf geantwortet habe, welche Fragen korrekterweise hätten beantwortet werden müssen und weshalb die Antworten hätten bekannt sein müssen. Diese Angaben seien zu belegen. Zudem müsse das SEM den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten der betroffenen Person zur Kenntnis bringen und ihr die Möglichkeit bieten, sich dazu zu äussern. Der wesentliche Inhalt der Dokumente, auf welche die Behörde ihren Entscheid stütze, müsse zur Kenntnis gebracht werden. Aus dem Protokoll des rechtlichen Gehörs werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich der Experte stütze, weshalb die Quellen nicht validiert werden könnten. Gemäss Urteil des BVGer E-5846/2017 sei wegen der unterschiedlichen Bezeichnungen in verschiedenen Sprachen oder Dialekten eine sprachkundige Person beizuziehen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass die Person, welche das Interview für die LINGUA-Analyse geführt habe, und die Beschwerdeführerin sich teilweise nicht verstanden hätten. Der Dialekt und die genaue Herkunft der Interviewerin seien nicht dokumentiert. Der LINGUA-Experte stamme aus Westeuropa. Wie könne eine solche Person die feinen Details einer Sprache einer Region, in welcher er nicht aufgewachsen sei, korrekt differenzieren? Die Qualität der Analyse werde daher angezweifelt, vor allem, wenn es darum gehe, Aussprache und Wortschatz zu beurteilen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Person, welche das Interview geführt habe, dieselbe Person sei, welche den Bericht erstellt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, zur Herkunft und Sprache des Interviewers Stellung zu nehmen. Die LINGUA-Analyse erwähne, dass der Aufenthalt in der Schweiz Spuren in der Sprache hinterlassen könne, dass die Sprache der Beschwerdeführerin aber Elemente aufweise, die weder in ihrer Heimatregion noch im Exil vorkämen. Welche Elemente das seien, ergebe sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der LINGUA-Analyse seit fünf Jahren in der Schweiz befunden. Nach einer so langen Zeit könnten aufgrund der Akkommodation keine relevanten Erkenntnisse zu ihrem Herkunftsdialekt mehr gewonnen werden. Gemäss angefochtener Verfügung habe der Experte herausgefunden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Dorf und der Gemeinde nicht den jetzigen Verhältnissen entsprechen würden. Daraus ergebe sich, dass der Experte keine vertieften Informationen über die Region besitze. Es sei nicht klar, woher die Information stamme, wonach die Beschwerdeführerin eine nicht mehr aktuelle Dorfbezeichnung verwende. Gerade weil sie jedoch eine veraltete Bezeichnung verwende, ergebe sich, dass sie eine Einheimische sei. Im LINGUA-Bericht werde zudem erwähnt, dass nicht auszuschliessen sei, dass frühere Ortsnamen lokal weiterhin benutzt würden. Insbesondere Tibeterinnen, welche keine Schulausbildung hätten, würden oft nur die traditionellen Bezeichnungen kennen. Hinsichtlich der Aussprache sei einzuwenden, dass eine aus Westeuropa stammende Person kaum einschätzen könne, wie der Dorfname präzise auszusprechen sei und es sei nicht ersichtlich, wie die richtige Aussprache gelautet hätte. Hinsichtlich der Nachbardörfer sei nicht nachvollziehbar, was genau vorgeworfen werde. Die Antworten auf die Frage, was es in der Umgebung gebe, seien nicht protokolliert. Gemäss LINGUA-Analyse habe die Beschwerdeführerin einige Nachbarkreise gekannt, habe aber die Existenz von zwei Dörfern verneint. Auch hier sei nicht ersichtlich, um welche Dörfer es sich handle. Ohne die Fragen und Antworten zu kennen, hätte die Beschwerdeführerin nicht wirksam Stellung nehmen können. Hinsichtlich der administrativen Einheiten sei zu bedenken, dass es gut sein könne, dass Tibeterinnen aus ländlichen Gegenden kaum je die eigene Gemeinde verlassen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich daher nicht für solche verwaltungstechnischen Fragen interessiert. Die Tatsache, dass sie ihre Identitätskarte in der Kreishauptstadt habe machen lassen, zeige, dass ihr Gemeindeort zu jenem Zeitpunkt keine Verwaltungstätigkeiten mehr ausgeübt habe. Zum Kloster F._______ habe sie sich zutreffend geäussert, da anzunehmen sei, dass diese Bezeichnung sowohl für das Kloster als auch für das Dorf oberhalb des Klosters verwendet werde. Die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet würden von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Es sei deshalb glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schule gegangen sei und daher keine vertieften Fachkenntnisse in Geographie, Chinesisch, schulischen Fächern und zum Schulsystem erwartet werden könnten. Diese Biographie gewinne durch ihr Verhalten in der Schweiz an Glaubhaftigkeit. In ihrem hiesigen Anstellungsverhältnis habe sie sich sehr praxisbezogen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet, die sie gerade gebraucht habe. Der Umstand, dass sie kein Chinesisch spreche, bedeute nicht zwingend, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Bei jüngeren Personen seien fehlende Kenntnisse zwar eher selten, dennoch aber nicht unmöglich. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sich um die Beschaffung der Grundnahrungsmittel gekümmert, weshalb sie deren Preise nicht kenne. Hinsichtlich der Zubereitung eines Grundnahrungsmittels habe der Experte erwähnt, dass diese sogar Exiltibetern bekannt sei. Wenn dem so sei, so könne die Unkenntnis der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Die von der Beschwerdeführerin genannten Nachbarorte würden sich mit leichten orthographischen und phonetischen Abweichungen im Kartenmaterial finden. Diese Abweichungen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin die Angaben nicht auswendig gelernt habe, sondern aus der eigenen Erfahrung kenne. Betreffend die Geldstückelung habe sie mehrheitlich zutreffende Angaben gemacht. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welche Fragen zur Identitätskarte gestellt worden seien und wie sie darauf geantwortet habe und wie die korrekten Antworten gelautet hätten. Es stehe daher Aussage gegen Aussage und eine wirksame Stellungnahme sei aufgrund fehlender Kenntnis der Fragen und Antworten nicht möglich. Da weder die Fragen und Antworten offengelegt noch die richtigen Antworten genannt worden seien und auch unbekannt sei, auf welche Quellen sich die LINGUA-Analyse stütze, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen mehrheitlich richtig beantwortet. In einer Gesamtwürdigung seien nicht nur die unzutreffenden Antworten zu würdigen. Die Herkunft sei daher glaubhaft, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei.

E. 4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 6. und 7. Juni 2017 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs mittlerweile angehört habe. Auch nach der Anhörung des Gesprächs bleibe sie gegenüber den Behörden benachteiligt. Aus dem Gespräch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zutreffende Antworten zum Schulsystem gegeben habe und hinsichtlich der unterrichteten Sprachen das ausgeführt habe, was sie vom Hörensagen kenne. Sie habe ferner die Schuluniform beschreiben können, was bedeute, dass sie diese vom Sehen kenne und daher in Tibet gelebt habe. Ihre Ausführung, sie sei nicht zu Schule gegangen, da dies nicht obligatorisch sei, sei nachvollziehbar, da die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht je nach Region unterschiedlich sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie kaum Chinesisch spreche, da in ihrem Dorf diese Sprache nicht verwendet werde. Die Frage zu einem der Nachbardörfer habe sie korrekt beantwortet. Gleiches gelte für die Zuordnung von D._______ zum übergeordneten Kreis, da D._______ sowohl eine Ortschaft als auch ein Kreis sei, weshalb die Zuordnung zu G._______, was die übergeordnete Einheit des Kreises D._______ sei, zutreffend sei. Zu weiteren Orten im Distrikt D._______ und den Nachbarkreisen habe sie sich ebenfalls zutreffend geäussert. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Geldstückelung nicht erwähnt, zudem aber die Bezeichnung für Papiergeld und Münzgeld genannt, weshalb man ihr keine mangelnde Kenntnis des Geldes vorwerfen könne. Sie habe ferner Automarken genannt, welche in ihrer Region zu sehen seien und Traktors erwähnt, was auf ihre gute Kenntnis der Region hindeute. Dieser Aspekt sei in der LINGUA-Analyse nicht gewürdigt worden. Sie habe die Identitätskarte sowie deren Ausstellungsvorgang beschrieben, weshalb der diesbezügliche Vorwurf, sie kenne sich nur unzureichend aus, ins Leere gehe. Ferner habe sie beim Telefoninterview erwähnt, dass die Gerste anzurösten und dann zu mahlen sei. Auch Preise habe sie richtig genannt. Die Beschwerdeführerin habe sich somit mehrheitlich zutreffend zu ihrer Heimatregion geäussert. Diese Aussagen seien im Rahmen der LINGUA-Analyse aber nicht berücksichtigt worden. Vielmehr seien die Vorwürfe der sachverständigen Person willkürliche Behauptungen. Die Herkunft der Beschwerdeführerin sei daher glaubhaft.

E. 5.1 Der formelle Einwand, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Beschwerdeführerin nur unzureichend Einsicht in die LINGUA-Analyse gewährt worden sei, ist unzutreffend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. März 2017 hinreichend detailliert offengelegt wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

E. 5.2 Auch aus BVGE 2015/10 ergibt sich nichts anderes, zumal sich die dortigen Aussagen nicht auf LINGUA-Analysen, sondern auf Herkunftsabklärungen im Rahmen der Anhörung beziehen, in welchen die Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgestaltet sein muss. So bezieht sich die Voraussetzung der Quellenangabe nur auf Letztere (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2 f.). Demgegenüber hält bei einer LINGUA-Analyse der vom Experten abgefasste Bericht neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person, bei unzureichenden Ausführungen Letzterer praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte (vgl. ebd. E. 5.2.2.2).

E. 5.3 Es trifft ferner nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den Qualifikationen des Experten, welcher die LINGUA-Analyse erstellt habe, habe Stellung nehmen können, denn die Qualifikationen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. A46 S. 1).

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).

E. 6.3 Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Es bestehen auch keine Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu Zweifeln. Der Einwand, es sei nicht anzunehmen, ein aus Westeuropa stammender Experte vermöge die feinen Details einer Sprache einer Region, in welcher er nicht aufgewachsen sei, korrekt zu differenzieren, überzeugt nicht, zumal er sich im Rahmen der Ausbildung mit der dortigen Sprache befasste, sich längere Zeit in der Region aufhielt und die Argumentation im Gutachten durchwegs schlüssig, differenziert und fundiert erfolgte. Das Argument, die Aussagekraft der Analyse sei vermindert, da es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, ist nicht überzeugend, zumal der Bericht festhält, dass die Verständigung gut gewesen sei, und es gelegentlich - wie auch in normalen Gesprächen - zu Nachfragen gekommen sei, welche hätten geklärt werden können. Entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift wurden in der Analyse auch die Elemente gewürdigt, welche für eine Sozialisation in Tibet sprechen, und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegeben Heimatregion habe nachweisen können, aber eben auch Lücken vorhanden seien, welche bei einer Person mit entsprechendem biografischen Hintergrund unerwartet seien, beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, in welchen Sprachen die Identitätskarte beschriftet sei. Dass sie dies nicht wisse, wurde ihr im Übrigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, so dass der diesbezügliche Vorwurf an das SEM ins Leere geht. Der Hinweis auf den biografischen Hintergrund respektive die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin greift als Erklärung für diese Lücken zu kurz.

E. 6.4 Hinsichtlich einiger Aussagen widersprechen sich jedoch die LINGUA-Analyse und die Behauptungen der Beschwerdeführerin. So wurde in der Beschwerdeergänzung etwa ausgeführt, dass sie lediglich eine Geldstückelung nicht erwähnt habe, während die LINGUA-Analyse von drei spricht. Ferner machte sie geltend, sie habe im Rahmen der Analyse ausgeführt, dass man die Gerste rösten müsse, während sie dies gemäss LINGUA-Bericht gerade nicht getan habe. Doch selbst unter der Annahme, die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien zutreffend, ist das Fazit des LINGUA-Berichts, wonach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei, zu bestätigen.

E. 6.5 Dafür spricht insbesondere der linguistische Teil der Analyse. Der Sprache der Beschwerdeführerin lassen sich kaum Hinweise auf den Heimatdialekt entnehmen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die exiltibetischen Elemente in der Sprache seien auf ihren Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen, greift zu kurz. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung des Aufenthalts ausgeführt, dass die Merkmale auch die in der Sprecherin tief verankerte Morphologie betreffen würden, was bei einer in Tibet sozialisierten Person nicht zu erwarten wäre.

E. 6.6 Der LINGUA-Bericht ist aber nicht das einzige Element, welches es zu berücksichtigen gilt. Für die Unglaubhaftigkeit der Herkunft sprechen dabei die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, welche vom SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 in zutreffender Weise für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 sowie die Verfügung vom 24. Februar 2015 S. 4 f.).

E. 6.7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, wurde die Wegweisung bereits rechtkräftig angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2870/2017mel Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 18. Juli 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 9. Februar 2012 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit einer Freundin habe sie eines Nachts pro-tibetische Plakate aufgehängt. Nachdem die Freundin festgenommen worden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen. C. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 - beschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Urteil D-1614/2015 vom 14. September 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Dispositivziffern eins (Flüchtlingseigenschaft), vier und sechs (Wegweisungsvollzug) auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 13. Juli 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch (nachfolgend: LINGUA-Analyse). G. Am 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mündlich das rechtliche Gehör zur Analyse gewährt. H. Mit Verfügung vom 21. April 2017 (Eröffnung am 26. April 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt sowie die Wegweisung rechtskräftig angeordnet worden sei. I. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren und es sei eine Frist für eine Ergänzung der Beschwerde anzuberaumen. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund der Kostenvorschussfrist genügend Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung besteht, weshalb keine separate Frist anzusetzen sei. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug ist, während über die Asylgewährung und die Wegweisung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens jedoch in der Schweiz abwarten. Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht beglichen. K. Am 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Audioaufzeichnung der LINGUA-Analyse gewährt. L. Mit Eingaben vom 6. und 7. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. M. In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit nachfolgender Ausnahme, einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzug. Demgegenüber wurde über die Asylgewährung wie auch die Wegweisung bereits mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015, welche in diesen Punkten unangefochten geblieben ist, rechtskräftig befunden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1614/2015 vom 14. September 2015 E. 2.1). Auf den Antrag betreffend Feststellung, dass über die Wegweisung noch nicht rechtskräftig befunden worden sei, ist daher nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch geltend, dass sie ethnische Tibeterin sei und aus B._______ in der Gemeinde C._______ im Kreis D._______ stamme. Dort habe sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise im März 2011 gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen und ihre Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Nach einer nächtlichen Protestaktion sei eine Freundin von ihr verhaftet worden, woraufhin sie sich zur Flucht entschlossen habe und illegal nach Nepal gelangt sei. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die LINGUA-Analyse zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Sie habe zwar einige korrekte kulturelle und landeskundliche Angaben machen können. Sie weise aber auch grössere Wissenslücken auf, die bei einer einheimischen Person mit entsprechendem biografischen Hintergrund nicht zu erwarten wären. Bei den Fragen, die sie korrekt beantwortet habe, handle es sich nicht um Informationen, welche zwingend in Tibet vor Ort hätten erworben werden müssen, sondern solche, die auch bloss erlernt werden könnten. Die von ihr verwendete Bezeichnung für ihr Heimatdorf entspreche nicht den jetzigen Gegebenheiten und die Angaben zur Umgebung seien lückenhaft. Über wichtige Örtlichkeiten in der Nähe ihres Dorfes besitze sie nur vage Kenntnisse. Ihre Angaben zum Schulsystem seien lückenhaft und Informationen, welche der Bevölkerung allgemein bekannt seien, würden ihr fehlen. Auch die Angaben zur Identitätskarte, den Ämtern und der Währung seien nur teilweise korrekt. Sie habe den Verkaufspreis eines landwirtschaftlichen Produktes nicht gekannt, obwohl sie angegeben habe, in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Es erstaune ferner, dass sie die Zubereitung eines Grundnahrungsmittels nicht kenne. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache weise keine Übereinstimmung mit der Sprache von D._______ auf, sondern enthalte überwiegend Elemente, welche ausserhalb Tibet vorzufinden seien und teils weder in Tibet noch im Exil existieren würden. Gewisse Einflüsse aufgrund des Aufenthalts in der Schweiz seien zwar üblich. Die Sprache der Beschwerdeführerin entspreche hinsichtlich Aussprache und Lexikon fast ausschliesslich dem Dialekt von E._______ respektive der exiltibetischen Koine. Eine derart tiefgreifende Anpassung in der Wort- und Satzbildung sei gänzlich unüblich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analyse habe sie die Richtigkeit in Abrede gestellt, was nichts an deren Inhalt ändere. Dass sie den Experten nicht akzeptieren könne, da er nie in ihrem Dorf gewesen sei, ändere ebenfalls nichts am Resultat. Die vorgebrachte Kritik an den Kompetenzen des Experten sei eine reine Schutzbehauptung, zumal es sich bei diesem um eine geprüfte und einer ständigen Qualitätskontrolle unterliegende Person handle. Die Herkunft aus Tibet sowie die chinesische Staatsangehörigkeit seien somit nicht glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylgründe erübrige. Nichtsdestotrotz würden diese ohnehin völlig stereotyp ausfallen. Gemäss geltender Rechtsprechung würden Tibeterinnen, welche illegal aus Tibet ausgereist seien, als Oppositionelle gelten und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Da die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet stattgefunden habe und ohnehin fraglich sei, ob sie je einen Fuss auf tibetisches Gebiet gesetzt habe, sei sie weder illegal noch legal aus China ausgereist und daher den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige auch nicht bekannt, weshalb keine Verfolgungsgefahr und daher auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auch die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht glaubhaft. Allein aus der Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und höchstwahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, sei kein hinreichender Beweis dafür, dass sie chinesischer Staatsangehörigkeit sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit erhalten würden und es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden, in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid vom 14. September 2015 das SEM mit einer rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs beauftragt habe. Dieser Vorgabe sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Die Verweigerung der Einsicht in den Wortlaut der LINGUA-Analyse entspreche zwar der gerichtlichen Praxis. Es sei aber fraglich, wieso der Inhalt nicht durch Abdecken der geheimzuhaltenden Stellen bekannt gegeben werde. Eine sorgfältige und genaue Prüfung der Schlüssigkeit und Tauglichkeit der LINGUA-Analyse sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, wodurch sie gegenüber den Asylbehörden benachteiligt sei. Die LINGUA-Analyse sei lediglich eine schriftliche Auskunft und daher für das Gericht nicht bindend. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/10 festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör bei Herkunftsabklärungen verlange, dass aus den Akten erkennbar sei, welche Fragen der asylsuchenden Person gestellt worden seien, wie sie darauf geantwortet habe, welche Fragen korrekterweise hätten beantwortet werden müssen und weshalb die Antworten hätten bekannt sein müssen. Diese Angaben seien zu belegen. Zudem müsse das SEM den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten der betroffenen Person zur Kenntnis bringen und ihr die Möglichkeit bieten, sich dazu zu äussern. Der wesentliche Inhalt der Dokumente, auf welche die Behörde ihren Entscheid stütze, müsse zur Kenntnis gebracht werden. Aus dem Protokoll des rechtlichen Gehörs werde nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich der Experte stütze, weshalb die Quellen nicht validiert werden könnten. Gemäss Urteil des BVGer E-5846/2017 sei wegen der unterschiedlichen Bezeichnungen in verschiedenen Sprachen oder Dialekten eine sprachkundige Person beizuziehen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass die Person, welche das Interview für die LINGUA-Analyse geführt habe, und die Beschwerdeführerin sich teilweise nicht verstanden hätten. Der Dialekt und die genaue Herkunft der Interviewerin seien nicht dokumentiert. Der LINGUA-Experte stamme aus Westeuropa. Wie könne eine solche Person die feinen Details einer Sprache einer Region, in welcher er nicht aufgewachsen sei, korrekt differenzieren? Die Qualität der Analyse werde daher angezweifelt, vor allem, wenn es darum gehe, Aussprache und Wortschatz zu beurteilen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Person, welche das Interview geführt habe, dieselbe Person sei, welche den Bericht erstellt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, zur Herkunft und Sprache des Interviewers Stellung zu nehmen. Die LINGUA-Analyse erwähne, dass der Aufenthalt in der Schweiz Spuren in der Sprache hinterlassen könne, dass die Sprache der Beschwerdeführerin aber Elemente aufweise, die weder in ihrer Heimatregion noch im Exil vorkämen. Welche Elemente das seien, ergebe sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der LINGUA-Analyse seit fünf Jahren in der Schweiz befunden. Nach einer so langen Zeit könnten aufgrund der Akkommodation keine relevanten Erkenntnisse zu ihrem Herkunftsdialekt mehr gewonnen werden. Gemäss angefochtener Verfügung habe der Experte herausgefunden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Dorf und der Gemeinde nicht den jetzigen Verhältnissen entsprechen würden. Daraus ergebe sich, dass der Experte keine vertieften Informationen über die Region besitze. Es sei nicht klar, woher die Information stamme, wonach die Beschwerdeführerin eine nicht mehr aktuelle Dorfbezeichnung verwende. Gerade weil sie jedoch eine veraltete Bezeichnung verwende, ergebe sich, dass sie eine Einheimische sei. Im LINGUA-Bericht werde zudem erwähnt, dass nicht auszuschliessen sei, dass frühere Ortsnamen lokal weiterhin benutzt würden. Insbesondere Tibeterinnen, welche keine Schulausbildung hätten, würden oft nur die traditionellen Bezeichnungen kennen. Hinsichtlich der Aussprache sei einzuwenden, dass eine aus Westeuropa stammende Person kaum einschätzen könne, wie der Dorfname präzise auszusprechen sei und es sei nicht ersichtlich, wie die richtige Aussprache gelautet hätte. Hinsichtlich der Nachbardörfer sei nicht nachvollziehbar, was genau vorgeworfen werde. Die Antworten auf die Frage, was es in der Umgebung gebe, seien nicht protokolliert. Gemäss LINGUA-Analyse habe die Beschwerdeführerin einige Nachbarkreise gekannt, habe aber die Existenz von zwei Dörfern verneint. Auch hier sei nicht ersichtlich, um welche Dörfer es sich handle. Ohne die Fragen und Antworten zu kennen, hätte die Beschwerdeführerin nicht wirksam Stellung nehmen können. Hinsichtlich der administrativen Einheiten sei zu bedenken, dass es gut sein könne, dass Tibeterinnen aus ländlichen Gegenden kaum je die eigene Gemeinde verlassen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich daher nicht für solche verwaltungstechnischen Fragen interessiert. Die Tatsache, dass sie ihre Identitätskarte in der Kreishauptstadt habe machen lassen, zeige, dass ihr Gemeindeort zu jenem Zeitpunkt keine Verwaltungstätigkeiten mehr ausgeübt habe. Zum Kloster F._______ habe sie sich zutreffend geäussert, da anzunehmen sei, dass diese Bezeichnung sowohl für das Kloster als auch für das Dorf oberhalb des Klosters verwendet werde. Die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet würden von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Es sei deshalb glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Schule gegangen sei und daher keine vertieften Fachkenntnisse in Geographie, Chinesisch, schulischen Fächern und zum Schulsystem erwartet werden könnten. Diese Biographie gewinne durch ihr Verhalten in der Schweiz an Glaubhaftigkeit. In ihrem hiesigen Anstellungsverhältnis habe sie sich sehr praxisbezogen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet, die sie gerade gebraucht habe. Der Umstand, dass sie kein Chinesisch spreche, bedeute nicht zwingend, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Bei jüngeren Personen seien fehlende Kenntnisse zwar eher selten, dennoch aber nicht unmöglich. Ihr Vater und ihr Bruder hätten sich um die Beschaffung der Grundnahrungsmittel gekümmert, weshalb sie deren Preise nicht kenne. Hinsichtlich der Zubereitung eines Grundnahrungsmittels habe der Experte erwähnt, dass diese sogar Exiltibetern bekannt sei. Wenn dem so sei, so könne die Unkenntnis der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Die von der Beschwerdeführerin genannten Nachbarorte würden sich mit leichten orthographischen und phonetischen Abweichungen im Kartenmaterial finden. Diese Abweichungen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin die Angaben nicht auswendig gelernt habe, sondern aus der eigenen Erfahrung kenne. Betreffend die Geldstückelung habe sie mehrheitlich zutreffende Angaben gemacht. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welche Fragen zur Identitätskarte gestellt worden seien und wie sie darauf geantwortet habe und wie die korrekten Antworten gelautet hätten. Es stehe daher Aussage gegen Aussage und eine wirksame Stellungnahme sei aufgrund fehlender Kenntnis der Fragen und Antworten nicht möglich. Da weder die Fragen und Antworten offengelegt noch die richtigen Antworten genannt worden seien und auch unbekannt sei, auf welche Quellen sich die LINGUA-Analyse stütze, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen mehrheitlich richtig beantwortet. In einer Gesamtwürdigung seien nicht nur die unzutreffenden Antworten zu würdigen. Die Herkunft sei daher glaubhaft, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei. 4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 6. und 7. Juni 2017 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs mittlerweile angehört habe. Auch nach der Anhörung des Gesprächs bleibe sie gegenüber den Behörden benachteiligt. Aus dem Gespräch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zutreffende Antworten zum Schulsystem gegeben habe und hinsichtlich der unterrichteten Sprachen das ausgeführt habe, was sie vom Hörensagen kenne. Sie habe ferner die Schuluniform beschreiben können, was bedeute, dass sie diese vom Sehen kenne und daher in Tibet gelebt habe. Ihre Ausführung, sie sei nicht zu Schule gegangen, da dies nicht obligatorisch sei, sei nachvollziehbar, da die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht je nach Region unterschiedlich sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie kaum Chinesisch spreche, da in ihrem Dorf diese Sprache nicht verwendet werde. Die Frage zu einem der Nachbardörfer habe sie korrekt beantwortet. Gleiches gelte für die Zuordnung von D._______ zum übergeordneten Kreis, da D._______ sowohl eine Ortschaft als auch ein Kreis sei, weshalb die Zuordnung zu G._______, was die übergeordnete Einheit des Kreises D._______ sei, zutreffend sei. Zu weiteren Orten im Distrikt D._______ und den Nachbarkreisen habe sie sich ebenfalls zutreffend geäussert. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Geldstückelung nicht erwähnt, zudem aber die Bezeichnung für Papiergeld und Münzgeld genannt, weshalb man ihr keine mangelnde Kenntnis des Geldes vorwerfen könne. Sie habe ferner Automarken genannt, welche in ihrer Region zu sehen seien und Traktors erwähnt, was auf ihre gute Kenntnis der Region hindeute. Dieser Aspekt sei in der LINGUA-Analyse nicht gewürdigt worden. Sie habe die Identitätskarte sowie deren Ausstellungsvorgang beschrieben, weshalb der diesbezügliche Vorwurf, sie kenne sich nur unzureichend aus, ins Leere gehe. Ferner habe sie beim Telefoninterview erwähnt, dass die Gerste anzurösten und dann zu mahlen sei. Auch Preise habe sie richtig genannt. Die Beschwerdeführerin habe sich somit mehrheitlich zutreffend zu ihrer Heimatregion geäussert. Diese Aussagen seien im Rahmen der LINGUA-Analyse aber nicht berücksichtigt worden. Vielmehr seien die Vorwürfe der sachverständigen Person willkürliche Behauptungen. Die Herkunft der Beschwerdeführerin sei daher glaubhaft. 5. 5.1 Der formelle Einwand, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Beschwerdeführerin nur unzureichend Einsicht in die LINGUA-Analyse gewährt worden sei, ist unzutreffend. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. März 2017 hinreichend detailliert offengelegt wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. 5.2 Auch aus BVGE 2015/10 ergibt sich nichts anderes, zumal sich die dortigen Aussagen nicht auf LINGUA-Analysen, sondern auf Herkunftsabklärungen im Rahmen der Anhörung beziehen, in welchen die Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgestaltet sein muss. So bezieht sich die Voraussetzung der Quellenangabe nur auf Letztere (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2 f.). Demgegenüber hält bei einer LINGUA-Analyse der vom Experten abgefasste Bericht neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person, bei unzureichenden Ausführungen Letzterer praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äussert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Antwort hätte kennen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Analyseberichts verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte (vgl. ebd. E. 5.2.2.2). 5.3 Es trifft ferner nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den Qualifikationen des Experten, welcher die LINGUA-Analyse erstellt habe, habe Stellung nehmen können, denn die Qualifikationen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. A46 S. 1). 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 6.3 Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Es bestehen auch keine Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu Zweifeln. Der Einwand, es sei nicht anzunehmen, ein aus Westeuropa stammender Experte vermöge die feinen Details einer Sprache einer Region, in welcher er nicht aufgewachsen sei, korrekt zu differenzieren, überzeugt nicht, zumal er sich im Rahmen der Ausbildung mit der dortigen Sprache befasste, sich längere Zeit in der Region aufhielt und die Argumentation im Gutachten durchwegs schlüssig, differenziert und fundiert erfolgte. Das Argument, die Aussagekraft der Analyse sei vermindert, da es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, ist nicht überzeugend, zumal der Bericht festhält, dass die Verständigung gut gewesen sei, und es gelegentlich - wie auch in normalen Gesprächen - zu Nachfragen gekommen sei, welche hätten geklärt werden können. Entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift wurden in der Analyse auch die Elemente gewürdigt, welche für eine Sozialisation in Tibet sprechen, und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegeben Heimatregion habe nachweisen können, aber eben auch Lücken vorhanden seien, welche bei einer Person mit entsprechendem biografischen Hintergrund unerwartet seien, beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, in welchen Sprachen die Identitätskarte beschriftet sei. Dass sie dies nicht wisse, wurde ihr im Übrigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, so dass der diesbezügliche Vorwurf an das SEM ins Leere geht. Der Hinweis auf den biografischen Hintergrund respektive die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin greift als Erklärung für diese Lücken zu kurz. 6.4 Hinsichtlich einiger Aussagen widersprechen sich jedoch die LINGUA-Analyse und die Behauptungen der Beschwerdeführerin. So wurde in der Beschwerdeergänzung etwa ausgeführt, dass sie lediglich eine Geldstückelung nicht erwähnt habe, während die LINGUA-Analyse von drei spricht. Ferner machte sie geltend, sie habe im Rahmen der Analyse ausgeführt, dass man die Gerste rösten müsse, während sie dies gemäss LINGUA-Bericht gerade nicht getan habe. Doch selbst unter der Annahme, die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien zutreffend, ist das Fazit des LINGUA-Berichts, wonach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei, zu bestätigen. 6.5 Dafür spricht insbesondere der linguistische Teil der Analyse. Der Sprache der Beschwerdeführerin lassen sich kaum Hinweise auf den Heimatdialekt entnehmen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die exiltibetischen Elemente in der Sprache seien auf ihren Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen, greift zu kurz. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung des Aufenthalts ausgeführt, dass die Merkmale auch die in der Sprecherin tief verankerte Morphologie betreffen würden, was bei einer in Tibet sozialisierten Person nicht zu erwarten wäre. 6.6 Der LINGUA-Bericht ist aber nicht das einzige Element, welches es zu berücksichtigen gilt. Für die Unglaubhaftigkeit der Herkunft sprechen dabei die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, welche vom SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 in zutreffender Weise für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 sowie die Verfügung vom 24. Februar 2015 S. 4 f.). 6.7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, wurde die Wegweisung bereits rechtkräftig angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: