Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 18. Juli 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 9. Februar 2012 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit einer Freundin habe sie eines Nachts pro-tibetische Plakate aufgehängt. Nachdem die Freundin festgenommen worden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen. C. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Eröffnung am 25. Februar 2015) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Mit Eingabe vom 30. März 2015 gab die Beschwerdeführerin unter Einreichung diverser Dokumente Auskunft über ihre finanzielle Lage. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 stellte das Gericht fest, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin derzeit fraglich sei und über das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Endentscheid befunden werde, unter Berücksichtigung der finanziellen Situation in diesem Zeitpunkt. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen wird. H. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 22. Juli 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Entsprechend dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme. Die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) sind damit nicht angefochten.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).
E. 3.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).
E. 3.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
E. 3.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 4.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über - wenn auch nur oberflächliches - Wissen über ihre Herkunftsregion verfügt. Ferner ist auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als falsch erwiesen haben. 4.2 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 3 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat. 4.3 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 3.3) reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Leiturteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich erfüllt. 4.4 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. oben, E. 3.4) nicht erfüllt. So wurde die Beschwerdeführerin mit den vom SEM für unzutreffend erachteten Angaben betreffend ihre Herkunft mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache (vgl. act. A15 F64), den mangelhaften Chinesischkenntnissen (ebd. F61) und der unsubstanziierten Aussagen zur Reise von Nepal in die Schweiz (vgl. act. A6 S.8) weder in der Anhörung noch danach konkret konfrontiert. Einzig aufgrund des pauschalen Vorhalts am Ende der Anhörung, dass das SEM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren im Exil lebe, da sie nur ungenügende Kenntnisse über ihre angebliche Heimatregion habe (vgl. act. A15 F94), war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, zu den einzelnen vom SEM für unzutreffend erachteten Angaben Stellung zu nehmen. 4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 5.2 Angesichts der Tatsache, dass eine Konfrontation mit den angeblich falschen Aussagen nahezu gänzlich unterblieben ist, die Gehörsverletzung daher nicht als marginal bezeichnet werden kann und sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM zurückzuweisen.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2015 ist in den Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstandslos. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 wird in den Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1614/2015 Urteil vom 14. September 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 18. Juli 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Am 9. Februar 2012 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit einer Freundin habe sie eines Nachts pro-tibetische Plakate aufgehängt. Nachdem die Freundin festgenommen worden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen. C. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (Eröffnung am 25. Februar 2015) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Mit Eingabe vom 30. März 2015 gab die Beschwerdeführerin unter Einreichung diverser Dokumente Auskunft über ihre finanzielle Lage. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 stellte das Gericht fest, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin derzeit fraglich sei und über das Gesuch über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Endentscheid befunden werde, unter Berücksichtigung der finanziellen Situation in diesem Zeitpunkt. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen wird. H. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 22. Juli 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Entsprechend dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme. Die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung als solche (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) sind damit nicht angefochten. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). 3.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 3.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 3.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 4.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über - wenn auch nur oberflächliches - Wissen über ihre Herkunftsregion verfügt. Ferner ist auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als falsch erwiesen haben. 4.2 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 3 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat. 4.3 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 3.3) reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Leiturteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich erfüllt. 4.4 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. oben, E. 3.4) nicht erfüllt. So wurde die Beschwerdeführerin mit den vom SEM für unzutreffend erachteten Angaben betreffend ihre Herkunft mit Ausnahme der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache (vgl. act. A15 F64), den mangelhaften Chinesischkenntnissen (ebd. F61) und der unsubstanziierten Aussagen zur Reise von Nepal in die Schweiz (vgl. act. A6 S.8) weder in der Anhörung noch danach konkret konfrontiert. Einzig aufgrund des pauschalen Vorhalts am Ende der Anhörung, dass das SEM davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren im Exil lebe, da sie nur ungenügende Kenntnisse über ihre angebliche Heimatregion habe (vgl. act. A15 F94), war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, zu den einzelnen vom SEM für unzutreffend erachteten Angaben Stellung zu nehmen. 4.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Angesichts der Tatsache, dass eine Konfrontation mit den angeblich falschen Aussagen nahezu gänzlich unterblieben ist, die Gehörsverletzung daher nicht als marginal bezeichnet werden kann und sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2015 ist in den Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird dadurch gegenstandslos. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 wird in den Ziffern 1, 4 und 6 des Dispositivs aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: