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E-3503/2017

E-3503/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge stammt diese aus Tibet und verliess sie ihren Heimatort am (...) 2015 in Richtung Nepal. Von dort sei sie auf dem Luftweg via ihr unbekannte Orte am 7. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte. An der Befragung zur Person vom 18. September 2015 (BzP) gab sie zu Protokoll, sie habe am (...) Juli 2015 mit einer Freundin im B._______-Kloster Plakate aufgehängt, auf welchen zu lesen gewesen sei, der Dalai Lama solle nach Tibet zurückkehren. Zu diesem Anlass seien viele Leute ins Kloster gekommen, weshalb sie gesehen worden seien. Zwanzig Minuten nach ihrer Aktion sei die Polizei aufgetaucht und habe ihre Freundin festgenommen. Sie selber habe nach Hause fliehen können. Nachdem sie ihrem Vater von den Geschehnissen berichtet habe, habe dieser ihr empfohlen, zu fliehen, weil sie sich nun in Gefahr befinde. Drei Tage später habe sie schliesslich die Ausreise angetreten, ohne bis dahin Probleme bekommen zu haben. Vor diesem Tag habe sie sich nie politisch betätigt oder an vergleichbaren Aktionen teilgenommen. B. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren. C. Am 24. August 2016 erteilte das SEM der Sektion LINGUA den Auftrag, einen Alltagswissenstest durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer entsprechenden Zusatzabklärung auf den 29. November 2016 vorgeladen. D. Gemäss Bericht der Sektion LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass diese in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt habe. E. An der Anhörung vom 21. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich eines Festes im B._______-Kloster dort Plakate an Mauern und Klostersäulen geklebt. Sie hätten die Plakate vor der Zeremonie befestigt, sodass sie dabei nicht gesehen worden seien. Während der Zeremonie sei dann die Polizei aufgetaucht und habe ihre Freundin festgenommen; sie selber habe mit einem Freund ihres Vaters fliehen und Letzteren telefonisch über den Vorfall informieren können. In der Folge habe dieser alles vorbereitet, so dass sie direkt auf einen Berg habe fliehen können, zumal ein Aufenthalt zu Hause aufgrund der Festnahme ihrer Freundin für sie zu gefährlich gewesen wäre. F. Im Anschluss an die Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Evaluationsbericht der Sektion LINGUA gewährt. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China) an. H. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin darum ersuchen, die Aufnahme des LINGUA-Gesprächs persönlich anhören zu dürfen. Das SEM entsprach diesem Gesuch mit Antwortschreiben vom 6. Juni 2017 und lud sie zu einem entsprechenden Termin ein. I. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie ersuchte eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 23. Juni 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. K. Am 26. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung (mit fünf Ausdrucken von Landkartenausschnitten ihrer Herkunftsregion sowie zweier Wikipedia-Einträge) nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. M. Das SEM reichte am 6. Juli 2017 eine Vernehmlassung ein. N. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin legte am 11. Juli 2017 eine Kostennote ins Recht. O. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. P. Mit der Replik vom 25. Juli 2017 gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote zu den Akten. Q. Am 31. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei ausgedruckte Bilder von im Tibet erhältlichem Bier ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte als Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Somit stünden weder ihre Identität noch ihre Staats-angehörigkeit fest. Nachdem sie auch sonst nichts unternommen habe, um ihre Staatsangehörigkeit zu belegen, habe sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 8 AsylG verletzt. Die sich daraus ergebenden Zweifel an ihrer Herkunft hätten sich durch ihre vagen und unglaubhaften Schilderungen zu den Reiseumständen erhärtet. Sie habe weiter auch ihre politisch motivierte Aktion, die zu ihrer Ausreise geführt habe, nicht plausibel darzulegen vermocht und diese zudem an den beiden Befragungen unterschiedlich dargestellt. Ihre erstmals an der Bundesanhörung gemachte Aussage, sie habe bereits vor dieser Aktion gemeinsam mit ihrer Mutter CDs mit Videos von Belehrungen des Dalai Lama im Dorf verteilt, worauf ihre Mutter während zweier Jahre inhaftiert worden sei, sei als nachgeschoben zu werten. Sie habe diese Aktivitäten oder die Inhaftierung ihrer Mutter anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt gehabt, obwohl sie insbesondere nach weiteren politischen Aktivitäten gefragt worden sei. Die während der BzP entstandenen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin seien schliesslich durch den Herkunftswissenstest der LINGUA-Expertin bestätigt worden. Demgemäss sei es angesichts ihrer ungenauen und teilweise falschen Angaben zur Herkunftsregion sowie zum dortigen Lebensalltag unwahrscheinlich, dass sie aus der angegebenen Region stamme. Nachdem die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Volks-republik China folglich nicht geglaubt werden könne und ihr Verhalten es dem SEM verunmögliche, weitere flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe abzuklären, die einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen könnten, sei davon auszugehen, dass keine solchen Gründe vorliegen würden. Es sei somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG anzunehmen, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Nach dem Gesagten sei auch davon auszugehen, es stehe einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen.

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, ihr könne als Opfer des Menschenhandels nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Identität sowie ihre Herkunft nicht belegen könne, zumal der Schlepper ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein mitgenommen habe. Es sei wegen ihrer politischen Aktion auch nachvollziehbar, dass sie in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt zu ihren Verwandten aufnehmen könne, weil sie diese nicht gefährden wolle. Eine Mitwirkungspflichtverletzung könne ihr somit nicht vorgeworfen werden. Betreffend die anlässlich der BzP nicht erwähnten Aktivitäten ihrer verstorbenen Mutter könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, weil sie dazu gar nicht befragt worden sei. Sie habe wegen ihrer illegalen Ausreise aus China sowie ihrer Teilnahme im Ausland an Vorträgen des Dalai Lamas begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China und verfüge daher über subjektive Nachfluchtgründe. Weiter sei bezüglich des LINGUA-Berichts zu bemängeln, dass ihr dieser nicht zumindest durch Abdecken der geheim zuhaltenden Stellen bekannt gegeben worden sei. Sie habe für die Anhörung der CD mit dem LINGUA-Gespräch lediglich zwei Stunden Zeit gehabt, womit sie insgesamt den Behörden gegenüber klar benachteiligt sei. Es sei ihr daher auch nicht möglich gewesen das LINGUA-Gespräch sorgfältig und genau zu prüfen. Zudem habe sie an der Anhörung unvorbereitet Stellung nehmen müssen zum zusammengefassten Inhalt der Herkunftsabklärung. Es könnten auch die Quellen nicht überprüft werden, auf welche sich die Expertin gestützt habe. Ausserdem sei das Fachwissen und die Glaubwürdigkeit der Expertin in Frage zu stellen, weil deren Aussagen meist nur auf Vermutungen beruhen würden und sie insbesondere ihren Heimatort nicht habe lokalisieren können. Schliesslich seien gewisse detaillierte Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunftsregion beim LINGUA-Gespräch schlicht nicht berücksichtigt worden, wie insbesondere die Tatsache, dass sie nie die Schule besucht habe. Es sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des Sprachrhythmus der Expertin befürchtet habe, diese sei Chinesin und werde sie verraten. Aus diesem Grund habe sie nicht alles richtig gesagt.

E. 4.2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin nochmals einlässlich Stellung zum LINGUA-Gespräch und führte aus, es könne ihr angesichts der Umstände und des Gefährdungs-risikos für ihren Vater keine Mitwirkungspflichtverletzung bezüglich Beschaffung einer provisorischen Identitätskarte vorgeworfen werden. Sie wolle zudem nochmals auf ihre Befürchtung hinweisen, dass die Expertin Chinesin sei und sie verraten werde. Zum Beleg der fehlenden Seriosität der Herkunftsanalyse reichte die Beschwerdeführerin eine Tibet-Karte zu den Akten, auf der ihre Herkunftsgemeinde sowie die von ihr erwähnten Nachbardörfer ersichtlich seien. Auch die übrigen Vorwürfe betreffend ihr angeblich ungenügendes Herkunftswissen seien von der Hand zu weisen, da die Expertin die gegenteiligen Behauptungen jeweils nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht habe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. In Bezug auf die Sachkompetenz der LINGUA-Expertin verwies es auf die vorgängig vorgenommene Prüfung der Fachkompetenz und der persönlichen Integrität.

E. 4.4 In der Replik weist die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Benachteiligung gegenüber den Behörden hin, zumal ihr die LINGUA-Herkunftsanalyse nicht in schriftlicher Form ausgehändigt worden sei. Sie habe mit den eingereichten Beweismitteln bereits die sachspezifische Kompetenz oder sogar die Integrität der Expertin in Frage gestellt. Zudem seien die anlässlich der Befragungen protokollierten korrekten Aussagen zu ihrer Herkunftsregion in der Herkunftsanalyse schlicht nicht berücksichtigt (oder ausgeblendet) worden. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der Herkunftsanalyse sei fraglich, ob das SEM seiner Sorgfaltspflicht nach-gekommen sei.

E. 5.1 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).

E. 5.2 Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asyl-suchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese Personen nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.

E. 5.3 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.1 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die LINGUA-Herkunftsanalyse offenzulegen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Es muss der asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) sowie Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Zudem müssen ihr die von der Fachperson gestellten Fragen sowie der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offengelegt werden, beispielsweise anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Schliesslich muss der asylsuchenden Person auch die Herkunft, die Dauer und der Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompetenz beruht, offengelegt werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3; EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b).

E. 6.2 Gemäss dem im Anschluss an die einlässliche Anhörung gewährten rechtlichen Gehör zur LINGUA-Herkunftsanalyse vom 21. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin sowohl über die Sachkompetenzen der sachverständigen Person als auch über die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, hinreichend detailliert informiert. Es wurde ihr ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit ist das SEM seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und es hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt.

E. 7.1 Auch in inhaltlicher Hinsicht besteht kein Grund die LINGUA-Herkunftsanalyse zu beanstanden. Eine LINGUA-Herkunftsanalyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).

E. 7.2 Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Sachkompetenz der Expertin können vorliegend nicht geteilt werden. Deren fachlichen Qualifikationen sind aus den folgenden Gründen nicht zu bemängeln: Sie ist im Zentraltibet aufgewachsen, hat bis im Jahr (...) dort in verschiedenen Ortschaften gelebt. Zudem hat sie aufgrund ihrer Familie Verbindungen zum Gebiet C._______ und lebte selber einige Monate in der Provinz D._______. Die Ausführungen in der Herkunftsanalyse erscheinen gerade deshalb als überzeugend, da die Expertin nachvollziehbar darlegte, welche Angaben der Beschwerdeführerin ihren Erkenntnissen entsprechen und welche nicht, sowie dies jeweils entsprechend begründete. Die Argumentation im Analysebericht erfolgte in sich schlüssig, differenziert und fundiert.

E. 7.3 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin erachtet das Gericht zudem gerade die Angaben der Expertin wie "was kaum zutrifft" oder "dies ist unwahrscheinlich" (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5; Replik, S. 2) als anschaulich und überzeugend. Selbstverständlich konnte die Expertin gewisse Erkenntnisse nicht nachweisen, zumal dies faktisch lediglich anhand einer Reise in das angegebene Heimatdorf der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Expertin habe ihr Dorf nicht lokalisieren können, wobei ihr selber dies ohne weiteres auf einer einfachen Karte eines Reiseführers sowie auf den Ausschnitten des Google-Satelliten möglich gewesen sei, ist auch diesem nicht zu folgen. Die Expertin gab an, sie habe zwar mehrere Dörfer mit dem Namen E._______ in der Umgebung finden können, nicht aber eine Gemeinde mit diesem Namen (vgl. SEM-Akten, A20, S. 1). Insofern lassen die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Kartenausschnitte, auf welchen mehrere Dörfer mit dem Namen E._______ zu finden sind, die Fachkompetenz der Expertin nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeergänzung, Beilage 1). Dasselbe gilt für die anlässlich des Telefongesprächs genannten Nachbarsgemeinden, welche - bis auf die Gemeinde F._______ - auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Kartenausschnitten nicht zu finden sind.

E. 7.4 Insgesamt bestärken die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die in der Herkunftsanalyse gezogenen Schlüsse. So ist insbesondere ihr Argument offensichtlich unbehelflich, sie habe aus Angst davor, dass die Expertin Chinesin sein könnte, nicht alles gesagt. Diesbezüglich kann auf die durch das SEM durchgeführte Gehörsgewährung vom 21. April 2017 verwiesen werden, bei der die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Expertin erkennbarerweise nicht Chinesin sei (vgl. SEM-Akten, A25, S. 3). Auch der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf den biografischen Hintergrund respektive die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin greift als Erklärung für die Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu kurz. Im Übrigen erscheinen andere Antworten mehr als Ausflüchte, denn als tatsächlich nachvollziehbare Gründe für ihre grossen Wissenslücken (vgl. a.a.O., S. 4: "Ich habe mich nicht für Tanz und solche Sachen interessiert.").

E. 7.5 Zusammenfassend ist die LINGUA-Herkunftsanalyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts somit überzeugend begründet und - soweit feststellbar - nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet worden.

E. 8.1 Das Gericht geht auch einig mit dem SEM, soweit dieses die Asylgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert hat. Zunächst erscheint lebensfremd, dass sie sich zwar ihr ganzes Leben lang nie politisch oder religiös betätigt habe, sich aber plötzlich eines Tages zu einer Plakat-Aktion entschlossen habe, und dies ausgerechnet in Anwesenheit vieler Personen anlässlich eines Festes im B._______-Kloster (vgl. SEM-Akten, A7, S. 8; A24, F69). In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin an den beiden Befragungen hinzuweisen, wonach sie an der BzP angegeben hatte, sie habe sich zuvor nie politisch betätigt, während sie an der Anhörung ausführte, sie habe bereits früher mit ihrer Mutter politische Aktionen durchgeführt (vgl. SEM-Akten, A7, S8; A24, F131). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich weiterer einzelner Ungereimtheiten in ihren Schilderungen auf die ausführliche Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 4). Zu Recht hat das SEM auch auf die unglaubhaften und offenkundig verschleiernden Schilderungen der Umstände der Flugreise in die Schweiz hingewiesen (vgl. a.a.O. S. 3). Diese Argumente der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, welche die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM) nicht angefochten hat.

E. 8.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz vermag keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen, da sie lediglich als eine von vielen an zwei Veranstaltungen mit dem Dalai Lama teilnahm (vgl. A24, F32 ff.).

E. 9 Das Gericht stellt somit in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 10 Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die sie in ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt sie weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise, noch vermag sie subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint (und das Asylgesuch abgelehnt).

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 12.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 29. Juni 2017 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der mit Eingaben vom 11. und 25. Juli 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 16 Stunden erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren als überhöht und ist auf 12 Honorarstunden zu reduzieren. Unter Anwendung des von der Rechtsbeiständin ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. auch Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2019 S. 3) ist ihr Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Céline Benz-Desrochers, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3503/2017 Urteil vom 29. April 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge stammt diese aus Tibet und verliess sie ihren Heimatort am (...) 2015 in Richtung Nepal. Von dort sei sie auf dem Luftweg via ihr unbekannte Orte am 7. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am 9. September 2015 um Asyl nachsuchte. An der Befragung zur Person vom 18. September 2015 (BzP) gab sie zu Protokoll, sie habe am (...) Juli 2015 mit einer Freundin im B._______-Kloster Plakate aufgehängt, auf welchen zu lesen gewesen sei, der Dalai Lama solle nach Tibet zurückkehren. Zu diesem Anlass seien viele Leute ins Kloster gekommen, weshalb sie gesehen worden seien. Zwanzig Minuten nach ihrer Aktion sei die Polizei aufgetaucht und habe ihre Freundin festgenommen. Sie selber habe nach Hause fliehen können. Nachdem sie ihrem Vater von den Geschehnissen berichtet habe, habe dieser ihr empfohlen, zu fliehen, weil sie sich nun in Gefahr befinde. Drei Tage später habe sie schliesslich die Ausreise angetreten, ohne bis dahin Probleme bekommen zu haben. Vor diesem Tag habe sie sich nie politisch betätigt oder an vergleichbaren Aktionen teilgenommen. B. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren. C. Am 24. August 2016 erteilte das SEM der Sektion LINGUA den Auftrag, einen Alltagswissenstest durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer entsprechenden Zusatzabklärung auf den 29. November 2016 vorgeladen. D. Gemäss Bericht der Sektion LINGUA zur Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin vom 8. März 2017 sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass diese in dem von ihr behaupteten geographischen Raum gelebt habe. E. An der Anhörung vom 21. April 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich eines Festes im B._______-Kloster dort Plakate an Mauern und Klostersäulen geklebt. Sie hätten die Plakate vor der Zeremonie befestigt, sodass sie dabei nicht gesehen worden seien. Während der Zeremonie sei dann die Polizei aufgetaucht und habe ihre Freundin festgenommen; sie selber habe mit einem Freund ihres Vaters fliehen und Letzteren telefonisch über den Vorfall informieren können. In der Folge habe dieser alles vorbereitet, so dass sie direkt auf einen Berg habe fliehen können, zumal ein Aufenthalt zu Hause aufgrund der Festnahme ihrer Freundin für sie zu gefährlich gewesen wäre. F. Im Anschluss an die Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Evaluationsbericht der Sektion LINGUA gewährt. G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China) an. H. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin darum ersuchen, die Aufnahme des LINGUA-Gesprächs persönlich anhören zu dürfen. Das SEM entsprach diesem Gesuch mit Antwortschreiben vom 6. Juni 2017 und lud sie zu einem entsprechenden Termin ein. I. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie ersuchte eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 23. Juni 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. K. Am 26. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung (mit fünf Ausdrucken von Landkartenausschnitten ihrer Herkunftsregion sowie zweier Wikipedia-Einträge) nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und setzte MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. M. Das SEM reichte am 6. Juli 2017 eine Vernehmlassung ein. N. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin legte am 11. Juli 2017 eine Kostennote ins Recht. O. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. P. Mit der Replik vom 25. Juli 2017 gab die Beschwerdeführerin eine ergänzende Kostennote zu den Akten. Q. Am 31. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei ausgedruckte Bilder von im Tibet erhältlichem Bier ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte als Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Aufforderung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Somit stünden weder ihre Identität noch ihre Staats-angehörigkeit fest. Nachdem sie auch sonst nichts unternommen habe, um ihre Staatsangehörigkeit zu belegen, habe sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 8 AsylG verletzt. Die sich daraus ergebenden Zweifel an ihrer Herkunft hätten sich durch ihre vagen und unglaubhaften Schilderungen zu den Reiseumständen erhärtet. Sie habe weiter auch ihre politisch motivierte Aktion, die zu ihrer Ausreise geführt habe, nicht plausibel darzulegen vermocht und diese zudem an den beiden Befragungen unterschiedlich dargestellt. Ihre erstmals an der Bundesanhörung gemachte Aussage, sie habe bereits vor dieser Aktion gemeinsam mit ihrer Mutter CDs mit Videos von Belehrungen des Dalai Lama im Dorf verteilt, worauf ihre Mutter während zweier Jahre inhaftiert worden sei, sei als nachgeschoben zu werten. Sie habe diese Aktivitäten oder die Inhaftierung ihrer Mutter anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt gehabt, obwohl sie insbesondere nach weiteren politischen Aktivitäten gefragt worden sei. Die während der BzP entstandenen Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin seien schliesslich durch den Herkunftswissenstest der LINGUA-Expertin bestätigt worden. Demgemäss sei es angesichts ihrer ungenauen und teilweise falschen Angaben zur Herkunftsregion sowie zum dortigen Lebensalltag unwahrscheinlich, dass sie aus der angegebenen Region stamme. Nachdem die Herkunft der Beschwerdeführerin aus der Volks-republik China folglich nicht geglaubt werden könne und ihr Verhalten es dem SEM verunmögliche, weitere flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe abzuklären, die einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen könnten, sei davon auszugehen, dass keine solchen Gründe vorliegen würden. Es sei somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG anzunehmen, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Nach dem Gesagten sei auch davon auszugehen, es stehe einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeanträge führte die Beschwerdeführerin aus, ihr könne als Opfer des Menschenhandels nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Identität sowie ihre Herkunft nicht belegen könne, zumal der Schlepper ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein mitgenommen habe. Es sei wegen ihrer politischen Aktion auch nachvollziehbar, dass sie in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt zu ihren Verwandten aufnehmen könne, weil sie diese nicht gefährden wolle. Eine Mitwirkungspflichtverletzung könne ihr somit nicht vorgeworfen werden. Betreffend die anlässlich der BzP nicht erwähnten Aktivitäten ihrer verstorbenen Mutter könne ihr kein Vorwurf gemacht werden, weil sie dazu gar nicht befragt worden sei. Sie habe wegen ihrer illegalen Ausreise aus China sowie ihrer Teilnahme im Ausland an Vorträgen des Dalai Lamas begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China und verfüge daher über subjektive Nachfluchtgründe. Weiter sei bezüglich des LINGUA-Berichts zu bemängeln, dass ihr dieser nicht zumindest durch Abdecken der geheim zuhaltenden Stellen bekannt gegeben worden sei. Sie habe für die Anhörung der CD mit dem LINGUA-Gespräch lediglich zwei Stunden Zeit gehabt, womit sie insgesamt den Behörden gegenüber klar benachteiligt sei. Es sei ihr daher auch nicht möglich gewesen das LINGUA-Gespräch sorgfältig und genau zu prüfen. Zudem habe sie an der Anhörung unvorbereitet Stellung nehmen müssen zum zusammengefassten Inhalt der Herkunftsabklärung. Es könnten auch die Quellen nicht überprüft werden, auf welche sich die Expertin gestützt habe. Ausserdem sei das Fachwissen und die Glaubwürdigkeit der Expertin in Frage zu stellen, weil deren Aussagen meist nur auf Vermutungen beruhen würden und sie insbesondere ihren Heimatort nicht habe lokalisieren können. Schliesslich seien gewisse detaillierte Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunftsregion beim LINGUA-Gespräch schlicht nicht berücksichtigt worden, wie insbesondere die Tatsache, dass sie nie die Schule besucht habe. Es sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des Sprachrhythmus der Expertin befürchtet habe, diese sei Chinesin und werde sie verraten. Aus diesem Grund habe sie nicht alles richtig gesagt. 4.2.2 Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin nochmals einlässlich Stellung zum LINGUA-Gespräch und führte aus, es könne ihr angesichts der Umstände und des Gefährdungs-risikos für ihren Vater keine Mitwirkungspflichtverletzung bezüglich Beschaffung einer provisorischen Identitätskarte vorgeworfen werden. Sie wolle zudem nochmals auf ihre Befürchtung hinweisen, dass die Expertin Chinesin sei und sie verraten werde. Zum Beleg der fehlenden Seriosität der Herkunftsanalyse reichte die Beschwerdeführerin eine Tibet-Karte zu den Akten, auf der ihre Herkunftsgemeinde sowie die von ihr erwähnten Nachbardörfer ersichtlich seien. Auch die übrigen Vorwürfe betreffend ihr angeblich ungenügendes Herkunftswissen seien von der Hand zu weisen, da die Expertin die gegenteiligen Behauptungen jeweils nicht nachvollziehbar zu begründen vermocht habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. In Bezug auf die Sachkompetenz der LINGUA-Expertin verwies es auf die vorgängig vorgenommene Prüfung der Fachkompetenz und der persönlichen Integrität. 4.4 In der Replik weist die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Benachteiligung gegenüber den Behörden hin, zumal ihr die LINGUA-Herkunftsanalyse nicht in schriftlicher Form ausgehändigt worden sei. Sie habe mit den eingereichten Beweismitteln bereits die sachspezifische Kompetenz oder sogar die Integrität der Expertin in Frage gestellt. Zudem seien die anlässlich der Befragungen protokollierten korrekten Aussagen zu ihrer Herkunftsregion in der Herkunftsanalyse schlicht nicht berücksichtigt (oder ausgeblendet) worden. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der Herkunftsanalyse sei fraglich, ob das SEM seiner Sorgfaltspflicht nach-gekommen sei. 5. 5.1 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). 5.2 Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asyl-suchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese Personen nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. 5.3 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die LINGUA-Herkunftsanalyse offenzulegen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Es muss der asylsuchenden Person jedoch vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) sowie Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Zudem müssen ihr die von der Fachperson gestellten Fragen sowie der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offengelegt werden, beispielsweise anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Schliesslich muss der asylsuchenden Person auch die Herkunft, die Dauer und der Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompetenz beruht, offengelegt werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3; EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b). 6.2 Gemäss dem im Anschluss an die einlässliche Anhörung gewährten rechtlichen Gehör zur LINGUA-Herkunftsanalyse vom 21. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin sowohl über die Sachkompetenzen der sachverständigen Person als auch über die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, hinreichend detailliert informiert. Es wurde ihr ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Damit ist das SEM seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und es hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. 7. 7.1 Auch in inhaltlicher Hinsicht besteht kein Grund die LINGUA-Herkunftsanalyse zu beanstanden. Eine LINGUA-Herkunftsanalyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 7.2 Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Sachkompetenz der Expertin können vorliegend nicht geteilt werden. Deren fachlichen Qualifikationen sind aus den folgenden Gründen nicht zu bemängeln: Sie ist im Zentraltibet aufgewachsen, hat bis im Jahr (...) dort in verschiedenen Ortschaften gelebt. Zudem hat sie aufgrund ihrer Familie Verbindungen zum Gebiet C._______ und lebte selber einige Monate in der Provinz D._______. Die Ausführungen in der Herkunftsanalyse erscheinen gerade deshalb als überzeugend, da die Expertin nachvollziehbar darlegte, welche Angaben der Beschwerdeführerin ihren Erkenntnissen entsprechen und welche nicht, sowie dies jeweils entsprechend begründete. Die Argumentation im Analysebericht erfolgte in sich schlüssig, differenziert und fundiert. 7.3 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin erachtet das Gericht zudem gerade die Angaben der Expertin wie "was kaum zutrifft" oder "dies ist unwahrscheinlich" (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5; Replik, S. 2) als anschaulich und überzeugend. Selbstverständlich konnte die Expertin gewisse Erkenntnisse nicht nachweisen, zumal dies faktisch lediglich anhand einer Reise in das angegebene Heimatdorf der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. Betreffend den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Expertin habe ihr Dorf nicht lokalisieren können, wobei ihr selber dies ohne weiteres auf einer einfachen Karte eines Reiseführers sowie auf den Ausschnitten des Google-Satelliten möglich gewesen sei, ist auch diesem nicht zu folgen. Die Expertin gab an, sie habe zwar mehrere Dörfer mit dem Namen E._______ in der Umgebung finden können, nicht aber eine Gemeinde mit diesem Namen (vgl. SEM-Akten, A20, S. 1). Insofern lassen die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Kartenausschnitte, auf welchen mehrere Dörfer mit dem Namen E._______ zu finden sind, die Fachkompetenz der Expertin nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschwerdeergänzung, Beilage 1). Dasselbe gilt für die anlässlich des Telefongesprächs genannten Nachbarsgemeinden, welche - bis auf die Gemeinde F._______ - auch auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Kartenausschnitten nicht zu finden sind. 7.4 Insgesamt bestärken die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die in der Herkunftsanalyse gezogenen Schlüsse. So ist insbesondere ihr Argument offensichtlich unbehelflich, sie habe aus Angst davor, dass die Expertin Chinesin sein könnte, nicht alles gesagt. Diesbezüglich kann auf die durch das SEM durchgeführte Gehörsgewährung vom 21. April 2017 verwiesen werden, bei der die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Expertin erkennbarerweise nicht Chinesin sei (vgl. SEM-Akten, A25, S. 3). Auch der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf den biografischen Hintergrund respektive die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin greift als Erklärung für die Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu kurz. Im Übrigen erscheinen andere Antworten mehr als Ausflüchte, denn als tatsächlich nachvollziehbare Gründe für ihre grossen Wissenslücken (vgl. a.a.O., S. 4: "Ich habe mich nicht für Tanz und solche Sachen interessiert."). 7.5 Zusammenfassend ist die LINGUA-Herkunftsanalyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts somit überzeugend begründet und - soweit feststellbar - nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet worden. 8. 8.1 Das Gericht geht auch einig mit dem SEM, soweit dieses die Asylgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert hat. Zunächst erscheint lebensfremd, dass sie sich zwar ihr ganzes Leben lang nie politisch oder religiös betätigt habe, sich aber plötzlich eines Tages zu einer Plakat-Aktion entschlossen habe, und dies ausgerechnet in Anwesenheit vieler Personen anlässlich eines Festes im B._______-Kloster (vgl. SEM-Akten, A7, S. 8; A24, F69). In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin an den beiden Befragungen hinzuweisen, wonach sie an der BzP angegeben hatte, sie habe sich zuvor nie politisch betätigt, während sie an der Anhörung ausführte, sie habe bereits früher mit ihrer Mutter politische Aktionen durchgeführt (vgl. SEM-Akten, A7, S8; A24, F131). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich weiterer einzelner Ungereimtheiten in ihren Schilderungen auf die ausführliche Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 4). Zu Recht hat das SEM auch auf die unglaubhaften und offenkundig verschleiernden Schilderungen der Umstände der Flugreise in die Schweiz hingewiesen (vgl. a.a.O. S. 3). Diese Argumente der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, welche die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM) nicht angefochten hat. 8.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz vermag keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen, da sie lediglich als eine von vielen an zwei Veranstaltungen mit dem Dalai Lama teilnahm (vgl. A24, F32 ff.).

9. Das Gericht stellt somit in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

10. Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die sie in ihrer Heimat vor der Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt sie weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise, noch vermag sie subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint (und das Asylgesuch abgelehnt). 11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 12.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 29. Juni 2017 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der mit Eingaben vom 11. und 25. Juli 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 16 Stunden erscheint für das vorliegende Beschwerdeverfahren als überhöht und ist auf 12 Honorarstunden zu reduzieren. Unter Anwendung des von der Rechtsbeiständin ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. auch Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2019 S. 3) ist ihr Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Céline Benz-Desrochers, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: