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F-7159/2018

F-7159/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-27 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am (...) 2014 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Kathmandu ein Schengen-Visum für die Einreise in die Schweiz. Sie gab an, nepalesische Staatsbürgerin zu sein. Als Zweck führte sie den Besuch ihres in Zürich lebenden Ehemannes (Schweizer Bürger und gemäss Visumsgesuch ihr Gastgeber) und dessen (...) Grossvater an (Akten der Vorinstanz [SEM-act]. A19). Das Visumsgesuch wurde am (...) 2014 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin reiste am (...) 2014 mit ihrem nepalesischen Reisepass in die Schweiz ein (SEM-act. [ZEMIS] 1 S. 3). In der Schweiz leiteten sie und ihr Gastgeber ein Ehevorbereitungsverfahren ein, da ihre in Nepal erfolgte Trauung hier nicht anerkannt werden könne (siehe SEM-act. A25; A27; A29). B. Am (...) 2014 - ein Tag nach Ablauf des Schengen-Visums - stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom (...) 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom (...) 2014 führte sie aus, sie sei als chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie in China geboren und aufgewachsen. Sie habe versucht, China (...) 2013 zu verlassen, um für ihre Ausbildung nach Indien zu reisen. Dabei sei sie aber von den chinesischen Behörden festgenommen, insgesamt etwa einen Monat inhaftiert und nach der Haftentlassung regelmässig polizeilich kontrolliert worden. Daher sei sie nochmals geflohen und habe China schliesslich (...) 2013 verlassen (SEM-act. A17 Ziff. 37 ff.). Vorher sei sie noch nie im Ausland gewesen (SEM-act. A6 Ziff. 2.04). Ihre nepalesischen Ausweisepapiere, einen Reisepass und die Identitätskarte («citizenship certificate»), habe sie in Nepal gegen Bezahlung machen lassen, damit sie ins Ausland - insbesondere nach Indien zum Dalai Lama - reisen könne (vgl. SEM-act. A6 Ziff. 4.02; A17 Ziff. 8). C. Am (...) 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihr Verlobter wolle sie nicht mehr heiraten, weshalb sie um Weiterführung der Behandlung des Asylgesuchs bitte (SEM-act. A36). Die Vorinstanz lehnte dieses in der Folge mit Entscheid vom (...) 2016 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich in Widersprüche verwickelt und ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund ihres nepalesischen Reisepasses, der gemäss Dokumentenprüfung keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie Staatsbürgerin Nepals sei (SEM-act. A38). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz mit Urteil E-7324/2016 vom 12. Dezember 2016. D. Am 1. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin über (...) nach Nepal ausgeschafft (SEM-act. [ZEMIS] 1). Bei ihrer Ankunft in Kathmandu am (...) 2017 wurde sie wegen des unrechtmässigen Besitzes eines nepalesischen Reisepasses verhaftet und zu einer Busse von (...) verurteilt (vgl. SEM-act. B208). Am (...) 2017 wurde sie aus der Haft entlassen (vgl. SEM-act. B195). E. Am (...) 2017 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in ihrem Namen ein zweites, als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Asylgesuch und beantragte im Wesentlichen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und - nach ihrer Rückkehr in die Schweiz - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. B52). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom (...) 2018 ab (unpaginiert bei den SEM-act. Dossier B). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1343/2018 vom 20. Juni 2018 ab. Es qualifizierte das «Wiedererwägungsgesuch» formal als Folge-Asylgesuch. Da aufgrund einer Gesetzesrevision seit dem 29. September 2012 jedoch keine Asylverfahren mehr aus dem Ausland eingeleitet werden können, wies es die Beschwerde ohne materielle Prüfung des Gesuchs ab. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums hin. F. Am (...) 2018 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Kathmandu ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums (SEM-act. [ZEMIS] 6 S. 82-92). Die Vorinstanz wies dieses am (...) 2018 ab (vgl SEM-act. [ZEMIS] 6 S. 93 und 97), wogegen die Beschwerdeführerin am (...) 2018 Einsprache erhob (SEM-act. [ZEMIS] 5). G. Mit Verfügung vom (...) 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. So sei weder ein besorgniserregender Gesundheitszustand belegt oder glaubhaft gemacht worden, noch sei davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr einer Rückführung nach China bestehe (SEM-act. [ZEMIS] 11). H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Darstellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein humanitäres Visum zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung der Beschwerde führt sie zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorgeschichte nicht berücksichtigt und den Sachverhalt nicht ehrlich dargelegt habe. Namentlich verheimliche sie, dass sie bei der Beurteilung der Identitätspapiere und der Nationalität der Beschwerdeführerin zu einem Fehlurteil gelangt sei und die Verhaftung sowie die heutige missliche Lage direkte Folgen dieser Fehleinschätzung darstellen würden. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums seien zudem aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und der Gefahr ihrer Rückführung nach China erfüllt (siehe zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (BVGer-act. 4). J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 bringt die Vorinstanz vor, sich ausführlich mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Vorbringen sorgfältig geprüft und zu haben. Basierend darauf sei sie, die Vorinstanz, zum Schluss gelangt, dass keine besondere Notlage vorliege, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). K. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 27. Februar 2019 vollumfänglich an ihren Anträgen fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Mit ergänzender Eingabe vom 22. März reichte sie einen Bericht über ihre Lebensumstände in Nepal zu den Akten (BVGer-act. 11). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 12). L. Anfang Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters das vorliegende Verfahren. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Einspracheentscheid nicht über den genauen Verfahrensgang und Sachverhalt informiere. Namentlich verheimliche die Vorinstanz ganz bewusst, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin nach Nepal habe zurückführen lassen, ohne dies vorgängig richtig abgeklärt zu haben. Hätte die Vorinstanz diese Abklärungen vorgenommen, wäre die Inhaftierung in Nepal nicht erfolgt. Dieser Zusammenhang gehe aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht hervor. Die Vorinstanz habe ihre eigenen Verfehlungen ausser Acht gelassen, weshalb der Entscheid nicht unter einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen worden sei (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 7 f.).

E. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35; je m.H.).

E. 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Nationalität im Asyl- und Wegweisungsverfahren ungenügend abgeklärt und bezieht sich diesbezüglich auf einen rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalt. Diese Einwände sind entsprechend im vorliegenden Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als dass sie geeignet wären, die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums zu beeinflussen. Massgebender Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob eine besondere Notlage vorliegt, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden dringend notwendig macht und - im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör - ob die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines humanitären Visums in rechtsgenüglicher Weise begründet hat.

E. 3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums als nicht gegeben erachtet. Sie legt ihre Ansicht dar, wonach keine medizinische Notlage vorliege oder bewiesen sei und dass nicht von einer Gefahr einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin aus Kathmandu nach China ausgegangen werden müsse, weshalb gemäss ihrer Einschätzung keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Sie begründet diese Ansicht, indem sie auf ihre eigenen Abklärungen - insbesondere über die Schweizer Botschaft in Nepal - verweist und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Gestützt auf diese Erwägungen wusste die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums als nicht erfüllt betrachtete. Im Übrigen greift die angefochtene Verfügung - zumindest in summarischer Form - das Verhältnis des Gesuchs um ein humanitäres Visum zum Asylverfahren und die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz auf. Zwar wird nicht erwähnt, dass sie nach der Abweisung ihres Asylgesuchs mit einem von ihr erworbenen Pass als vermeintlich nepalesische Staatsbürgerin nach Nepal ausgeschafft wurde, aber die Eckdaten des Asylverfahrens und des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. vorn Bst. B und C) werden in der Verfügung angeführt (SEM-act. [ZEMIS] 11 S. 143). Das Gesuch um die Erteilung eines humanitären Visums wird damit in den Gesamtkontext eingebettet.

E. 3.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, welches die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen im konkreten Fall als nicht erfüllt erachtet. Gestützt darauf war es der Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In dieser Hinsicht ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennbar. Ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung zu prüfen.

E. 4.1 Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage (Verhaftung bei der Ankunft in Nepal, Inhaftierung und strafrechtliche Verurteilung) ist mittlerweile tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht Nepalesin, sondern chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie ist. Damit unterliegt sie als Drittstaatsangehörige für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (längerfristiger Aufenthalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 141.20] i.V.m. Art. 9 VEV [SR 142.204]).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum insbesondere erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Es ist dabei zu prüfen, ob bei der gesuchstellenden Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine Person mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann (vgl. BVGE 2018/24 E. 3.6.3, E. 5.3.1 und E. 5.3.2 und Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 m.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich seit mittlerweile zwei Jahren in Nepal zu befinden, wovon sie einen grossen Teil der Zeit im Gefängnis verbracht habe, wo sie schwer erkrankt sei. Seit ihrer Entlassung halte sie sich als illegal anwesende Tibeterin in Nepal auf und sei gänzlich perspektivenlos. Aufgrund ihrer Verurteilung wegen Dokumentenfälschung sei ihre Lage besonders schwierig. Ihre Situation komme einem menschenunwürdigen Dahinvegetieren gemäss Urteil des BVGer F-5845/2017 vom 8. Juni 2018 gleich. Bezüglich ihrer Gesundheit führt sie aus, sie habe sich während ihrer Inhaftierung (...). Danach habe sich herausgestellt, dass sie sich - vermutlich im Gefängnis - (...) habe (vgl. zur Schilderung über die Umstände [...] BVGer-act. 11). Ihre (...) sei ebenfalls besorgniserregend. Die (...) Versorgung in Nepal sei nur lückenhaft und für die nicht krankenversicherte Beschwerdeführerin nicht erschwinglich. Schliesslich drohe ihr als Tibeterin in Nepal gemäss der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal» vom 15. August 2013 die Gefahr der Rückführung nach China (Bericht abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik China [inkl. tibetischer Regionen] , zuletzt abgerufen im August 2019, nachfolgend: Bericht SFH). Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz, die sich auf Abklärungen der Schweizerischen Botschaft und der «Human Rights Organisation of Nepal» (HURON) stützten, seien unbelegt geblieben. Ihr drohe als illegal in Nepal Anwesende jederzeit die erneute Verhaftung und Abschiebung, zumal sie keine Belege oder ein Urteil habe, die die Verbüssung ihrer Strafe belegen würden (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 8 ff.). Schliesslich betont der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, diese sei nur in ihre jetzige missliche Lage geraten, weil die Ausschaffung nach Nepal aufgrund eines Fehlentscheids der Vorinstanz erfolgt sei. Die Erteilung eines humanitären Visums solle nun der Wiedergutmachung dienen (BVGer-act. 7).

E. 5.2 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung nicht in Abrede, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht gut sei. Sie kommt jedoch zum Schluss, es liege keine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben vor. Der geltend gemachte besorgniserregende Gesundheitszustand werde nicht belegt. Es stehe ihr offen, die notwendige Behandlung in Nepal in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zudem bereits in einem Drittstaat. Gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft und HURON bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine Ausschaffung von Nepal nach China. So würden sich viele Tausende chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie illegal in Nepal aufhalten, ohne eine Rückführung befürchten zu müssen. Der zitierte SFH-Bericht datiere von 2013 und werde durch die eigenen Abklärungen der Vorinstanz widerlegt (BVGer-act. 5 S. 2). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts (unrechtmässiger Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschriften) ordentlich aus der Haft entlassen worden sei. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der nepalesischen Behörden sei nicht erkennbar. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin zurückführen wollen, hätten sie dies nach der Haft ohne Weiteres tun können. Auch bei ihrem früheren Aufenthalt in Nepal hätten die nepalesischen Behörden keine entsprechenden Massnahmen ergriffen (zum Ganzen SEM-act. [ZEMIS] 11). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums sei restriktiver zu beurteilen als bei den früheren Botschaftsasylgesuchen. Die Erteilung eines humanitären Visums als «Wiedergutmachung» entspreche nicht seinem Sinn und Zweck (BVGer-act. 5 S. 2).

E. 6.1 Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin an (...) und ist (...). Sie belegt die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme trotz mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz (vgl. z.B. SEM-act. B214; B211) jedoch nicht und reicht auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Belege ein. Den Akten sind einzig wenig aussagekräftige medizinische Berichte über Behandlungen vom (...) 2017 zu entnehmen (SEM-act. B215). Die medizinische Grundversorgung in Kathmandu ist - im Gegensatz zur in weiten Landesteilen Nepals unzureichenden Versorgung - ausreichend; in einzelnen Fachbereichen ist sie durchaus auch auf einem hohen Niveau (vgl. www.auswaertiges-amt.de > Aussenpolitik > Länder > Nepal > Reise- und Sicherheitshinweise >, Stand: 29. Juli 2019, zuletzt abgerufen im August 2019). Aufgrund der Akten ist nicht von einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Notsituation auszugehen, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden dringend erforderlich machen würde. Eine Behandlung der (...) Leiden der Beschwerdeführerin in Kathmandu erscheint durchaus möglich. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation denn auch deutlich von derjenigen, die dem Urteil des BVGer F-5845/2017 vom 8. Juni 2018 zugrunde liegt (kein Zugang zu medizinischer Versorgung nach Vergewaltigungen, Entführungen, grundloser halbjähriger Inhaftierung zur Erpressung von Geld, schwere Traumatisierung). Die Situation der Beschwerdeführerin erreicht damit die Schwelle eines menschenunwürdigen Dahinvegetierens im Sinn des angeführten Urteils nicht. Daran ändert auch ihre berufliche und persönliche Perspektivenlosigkeit in Kathmandu nichts. Davon ist sie nicht mehr als alle anderen Exiltibeterinnen und -tibeter, die sich illegal in Kathmandu und Nepal aufhalten, betroffen.

E. 6.2 Neben ihrer gesundheitlichen Verfassung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr drohe die Rückführung nach China. Menschenrechtsorganisationen berichten vereinzelt von Fällen, in denen tibetische Flüchtlinge zwangsweise von Nepal nach China zurückgeführt worden sind. Es handelt sich dabei jedoch um Einzelfälle, die sich an der chinesisch-nepalesischen Grenze zugetragen haben (vgl. z.B. Bericht SFH, S. 3 f.; Human Rights Watch [HRW], Under China's Shadow, Mistreatment of Tibetans in Nepal, 1. April 2014, https://www.hrw.org/report/2014/04/01/under-chinas-shadow/mistreatment-tibetans-nepal , zuletzt abgerufen im August 2019). Die Beschwerdeführerin hält sich in der Hauptstadt Kathmandu auf, von wo keine Fälle von Rückführungen dokumentiert sind. Auch bei ihren ersten zwei Aufenthalten in Nepal - aufgrund aktualisierter eigener Angaben 2004 sowie zwischen 2012 und 2014 (SEM-act. B215) - und nach ihrer Haftentlassung (...) 2017 wurde sie von den nepalesischen Behörden nicht ausgeschafft. Gemäss Urteil des nepalesischen (...) vom (...) 2017 wurde sie nach ihrer Haftentlassung zu einer Geldstrafe (...) verurteilt, für deren Bezahlung ihr eine Quittung ausgestellt wurde (SEM-act. B208). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafe für den unrechtmässigen Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschriften verbüsst hat und ihr auch diesbezüglich keine weitere Verhaftung droht, die in einer Ausschaffung münden könnte.

E. 6.3.1 Was den Status der Beschwerdeführerin als Exiltibeterin in Nepal anbetrifft, wird gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgegangen, dass chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie in Nepal oder Indien zumindest geduldet werden. Kommt eine asylsuchende tibetische Person ihren Mitwirkungspflichten nach und ermöglicht dadurch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal oder Indien innehat, wird demnach im Asylverfahren grundsätzlich die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) möglich (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-7014/2017 vom 11. Juli 2019 E. 6; E-3503/2017 vom 29. April 2019 E. 5; je m.H. auf BVGE 2014/12 E. 5.8 ff.).

E. 6.3.2 Diese Prüfung ist jedoch vorliegend aus nachvollziehbaren Gründen im Asylverfahren nicht durchgeführt worden. So hat die Beschwerdeführerin 2014 ihr Schengen-Visum unter der bewusst falschen Angabe, sie sei Nepalesin und der Verwendung ihres gekauften nepalesischen Reisepasses erlangt. Dieser wies keine Fälschungsmerkmale auf und wurde daher nach zwei Dokumentenprüfungen als echt qualifiziert (SEM-act. A21; A31). Dass die Vorinstanz den Pass trotz der Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe sich den Pass machen lassen, inhaltlich nicht als unwahr erkannte, kann ihr aufgrund der widersprüchlichen und inkohärenten Angaben im Asylverfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie sich nach dem Wegweisungsvollzug herausgestellt hat, waren ihre Angaben im ersten Asylverfahren (vgl. vorn Bst. B) nicht wahrheitsgemäss. So ist sie gemäss ihrer Eingabe an das SEM vom (...) 2018 bereits 2004 von China über Nepal nach Indien gereist, wo sie bis 2012 eine Schule in (...) besucht hat. Ihre im Asylverfahren als Asyl- und Fluchtgrund vorgebrachte Verhaftung durch die chinesischen Behörden ist beim Versuch ihrer Wiedereinreise nach Tibet im Jahr 2012 erfolgt. Nach der Haftentlassung wurde sie damals an die nepalesische Grenze gefahren und kehrte von dort nach Kathmandu zurück (vgl. SEM-act. B215). Die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht hatten bei der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin Ende 2016 überzeugende Gründe für die Annahme, dass sie nepalesische Staatsbürgerin und Nepal somit kein Drittstaat sei.

E. 6.3.3 Mittlerweile ist nun aufgrund der Ereignisse nach dem Wegweisungsvollzug davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht Nepalesin ist, sondern sich als Tibeterin im Drittstaat Nepal aufhält, wo sie zumindest geduldet wird (vgl. E. 5.4). Zwar wird sie von den nepalesischen Behörden nicht als Flüchtling anerkannt. Tibeterinnen und Tibeter werden dort jedoch vom UNHCR unterstützt (vgl. z.B. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Nepal Factsheet, März 2016, < https://www.unhcr.org/protection/operations/50001f3c9/nepal-fact-sheet.html >, zuletzt abgerufen im August 2019). Wie in E. 6.2 festgestellt, droht ihr zudem in Kathmandu keine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat oder die Rückschaffung dahin. Ihr steht es überdies offen, erneut nach Indien auszureisen, wo sie sich bereits von 2004 bis 2012 aufgehalten hat (SEM-act. B215). Das UNHCR unterstützt Tibeterinnen und Tibeter bei den Ausreisebemühungen und der Weiterreise nach Indien (UNHCR, Nepal Factsheet, a.a.O.). Die Erteilung eines humanitären Visums fällt deshalb auch aus diesen Gründen - Aufenthalt in einem Drittstaat und Ausreisemöglichkeit nach Indien - ausser Betracht (vgl. E. 4.2).

E. 6.3.4 Daran ändern die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, die Ablehnung des Asylgesuchs sei ein krasser Fehlentscheid und habe in der Folge zu ihrer Verhaftung und ihrer schwierigen gesundheitlichen und persönlichen Situation in Nepal geführt, nichts (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.). Wie in E. 6.3.2 dargelegt, gab es während des Asylverfahrens hinreichende Gründe zur Annahme, sie sei Nepalesin. Ihre Verhaftung direkt nach ihrer Ankunft aus der Schweiz sowie die schwierige persönliche und gesundheitliche Situation, in der sie sich heute befindet, sind damit nicht eine direkte Folge des ablehnenden Asylentscheids und Wegweisungsvollzugs, sondern letztlich auf den vor ihrer Reise in die Schweiz erfolgten unrechtmässigen Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschriften zurückzuführen. Damit stellt sich die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer allfälligen «Wiedergutmachung» nicht.

E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Nepal in einer persönlich und gesundheitlich schwierigen Situation befindet. Die bestehende Aktenlage lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sie sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht (vgl. E. 4.2). Ihr Schicksal unterscheidet sich demnach trotz ihres vorangegangenen Aufenthalts in der Schweiz nicht von demjenigen anderer Exiltibeterinnen und -tibeter in Nepal. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihr ein humanitäres Visum auszustellen.

E. 7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Ausstellung eines humanitären Visums zu Recht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7159/2018 Urteil vom 27. August 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Humanitäres Visum. Sachverhalt: A. Am (...) 2014 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Kathmandu ein Schengen-Visum für die Einreise in die Schweiz. Sie gab an, nepalesische Staatsbürgerin zu sein. Als Zweck führte sie den Besuch ihres in Zürich lebenden Ehemannes (Schweizer Bürger und gemäss Visumsgesuch ihr Gastgeber) und dessen (...) Grossvater an (Akten der Vorinstanz [SEM-act]. A19). Das Visumsgesuch wurde am (...) 2014 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin reiste am (...) 2014 mit ihrem nepalesischen Reisepass in die Schweiz ein (SEM-act. [ZEMIS] 1 S. 3). In der Schweiz leiteten sie und ihr Gastgeber ein Ehevorbereitungsverfahren ein, da ihre in Nepal erfolgte Trauung hier nicht anerkannt werden könne (siehe SEM-act. A25; A27; A29). B. Am (...) 2014 - ein Tag nach Ablauf des Schengen-Visums - stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person vom (...) 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom (...) 2014 führte sie aus, sie sei als chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie in China geboren und aufgewachsen. Sie habe versucht, China (...) 2013 zu verlassen, um für ihre Ausbildung nach Indien zu reisen. Dabei sei sie aber von den chinesischen Behörden festgenommen, insgesamt etwa einen Monat inhaftiert und nach der Haftentlassung regelmässig polizeilich kontrolliert worden. Daher sei sie nochmals geflohen und habe China schliesslich (...) 2013 verlassen (SEM-act. A17 Ziff. 37 ff.). Vorher sei sie noch nie im Ausland gewesen (SEM-act. A6 Ziff. 2.04). Ihre nepalesischen Ausweisepapiere, einen Reisepass und die Identitätskarte («citizenship certificate»), habe sie in Nepal gegen Bezahlung machen lassen, damit sie ins Ausland - insbesondere nach Indien zum Dalai Lama - reisen könne (vgl. SEM-act. A6 Ziff. 4.02; A17 Ziff. 8). C. Am (...) 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihr Verlobter wolle sie nicht mehr heiraten, weshalb sie um Weiterführung der Behandlung des Asylgesuchs bitte (SEM-act. A36). Die Vorinstanz lehnte dieses in der Folge mit Entscheid vom (...) 2016 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich in Widersprüche verwickelt und ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund ihres nepalesischen Reisepasses, der gemäss Dokumentenprüfung keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie Staatsbürgerin Nepals sei (SEM-act. A38). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz mit Urteil E-7324/2016 vom 12. Dezember 2016. D. Am 1. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin über (...) nach Nepal ausgeschafft (SEM-act. [ZEMIS] 1). Bei ihrer Ankunft in Kathmandu am (...) 2017 wurde sie wegen des unrechtmässigen Besitzes eines nepalesischen Reisepasses verhaftet und zu einer Busse von (...) verurteilt (vgl. SEM-act. B208). Am (...) 2017 wurde sie aus der Haft entlassen (vgl. SEM-act. B195). E. Am (...) 2017 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in ihrem Namen ein zweites, als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnetes Asylgesuch und beantragte im Wesentlichen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und - nach ihrer Rückkehr in die Schweiz - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (SEM-act. B52). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom (...) 2018 ab (unpaginiert bei den SEM-act. Dossier B). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1343/2018 vom 20. Juni 2018 ab. Es qualifizierte das «Wiedererwägungsgesuch» formal als Folge-Asylgesuch. Da aufgrund einer Gesetzesrevision seit dem 29. September 2012 jedoch keine Asylverfahren mehr aus dem Ausland eingeleitet werden können, wies es die Beschwerde ohne materielle Prüfung des Gesuchs ab. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums hin. F. Am (...) 2018 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Kathmandu ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums (SEM-act. [ZEMIS] 6 S. 82-92). Die Vorinstanz wies dieses am (...) 2018 ab (vgl SEM-act. [ZEMIS] 6 S. 93 und 97), wogegen die Beschwerdeführerin am (...) 2018 Einsprache erhob (SEM-act. [ZEMIS] 5). G. Mit Verfügung vom (...) 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. So sei weder ein besorgniserregender Gesundheitszustand belegt oder glaubhaft gemacht worden, noch sei davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr einer Rückführung nach China bestehe (SEM-act. [ZEMIS] 11). H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Darstellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein humanitäres Visum zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung der Beschwerde führt sie zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorgeschichte nicht berücksichtigt und den Sachverhalt nicht ehrlich dargelegt habe. Namentlich verheimliche sie, dass sie bei der Beurteilung der Identitätspapiere und der Nationalität der Beschwerdeführerin zu einem Fehlurteil gelangt sei und die Verhaftung sowie die heutige missliche Lage direkte Folgen dieser Fehleinschätzung darstellen würden. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums seien zudem aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und der Gefahr ihrer Rückführung nach China erfüllt (siehe zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (BVGer-act. 4). J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 bringt die Vorinstanz vor, sich ausführlich mit der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Vorbringen sorgfältig geprüft und zu haben. Basierend darauf sei sie, die Vorinstanz, zum Schluss gelangt, dass keine besondere Notlage vorliege, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). K. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 27. Februar 2019 vollumfänglich an ihren Anträgen fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Mit ergänzender Eingabe vom 22. März reichte sie einen Bericht über ihre Lebensumstände in Nepal zu den Akten (BVGer-act. 11). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 12). L. Anfang Juli 2019 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Abteilungswechsels des vormalig zuständigen Instruktionsrichters das vorliegende Verfahren. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Einspracheentscheid nicht über den genauen Verfahrensgang und Sachverhalt informiere. Namentlich verheimliche die Vorinstanz ganz bewusst, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin nach Nepal habe zurückführen lassen, ohne dies vorgängig richtig abgeklärt zu haben. Hätte die Vorinstanz diese Abklärungen vorgenommen, wäre die Inhaftierung in Nepal nicht erfolgt. Dieser Zusammenhang gehe aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht hervor. Die Vorinstanz habe ihre eigenen Verfehlungen ausser Acht gelassen, weshalb der Entscheid nicht unter einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen worden sei (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 7 f.). 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35; je m.H.). 3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Nationalität im Asyl- und Wegweisungsverfahren ungenügend abgeklärt und bezieht sich diesbezüglich auf einen rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalt. Diese Einwände sind entsprechend im vorliegenden Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als dass sie geeignet wären, die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums zu beeinflussen. Massgebender Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob eine besondere Notlage vorliegt, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden dringend notwendig macht und - im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör - ob die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines humanitären Visums in rechtsgenüglicher Weise begründet hat. 3.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums als nicht gegeben erachtet. Sie legt ihre Ansicht dar, wonach keine medizinische Notlage vorliege oder bewiesen sei und dass nicht von einer Gefahr einer Ausschaffung der Beschwerdeführerin aus Kathmandu nach China ausgegangen werden müsse, weshalb gemäss ihrer Einschätzung keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliege. Sie begründet diese Ansicht, indem sie auf ihre eigenen Abklärungen - insbesondere über die Schweizer Botschaft in Nepal - verweist und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Gestützt auf diese Erwägungen wusste die Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums als nicht erfüllt betrachtete. Im Übrigen greift die angefochtene Verfügung - zumindest in summarischer Form - das Verhältnis des Gesuchs um ein humanitäres Visum zum Asylverfahren und die Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz auf. Zwar wird nicht erwähnt, dass sie nach der Abweisung ihres Asylgesuchs mit einem von ihr erworbenen Pass als vermeintlich nepalesische Staatsbürgerin nach Nepal ausgeschafft wurde, aber die Eckdaten des Asylverfahrens und des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. vorn Bst. B und C) werden in der Verfügung angeführt (SEM-act. [ZEMIS] 11 S. 143). Das Gesuch um die Erteilung eines humanitären Visums wird damit in den Gesamtkontext eingebettet. 3.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, welches die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen im konkreten Fall als nicht erfüllt erachtet. Gestützt darauf war es der Beschwerdeführerin möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. In dieser Hinsicht ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennbar. Ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung zu prüfen. 4. 4.1 Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage (Verhaftung bei der Ankunft in Nepal, Inhaftierung und strafrechtliche Verurteilung) ist mittlerweile tatsächlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht Nepalesin, sondern chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie ist. Damit unterliegt sie als Drittstaatsangehörige für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (längerfristiger Aufenthalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 141.20] i.V.m. Art. 9 VEV [SR 142.204]). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum insbesondere erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Es ist dabei zu prüfen, ob bei der gesuchstellenden Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine Person mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann (vgl. BVGE 2018/24 E. 3.6.3, E. 5.3.1 und E. 5.3.2 und Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich seit mittlerweile zwei Jahren in Nepal zu befinden, wovon sie einen grossen Teil der Zeit im Gefängnis verbracht habe, wo sie schwer erkrankt sei. Seit ihrer Entlassung halte sie sich als illegal anwesende Tibeterin in Nepal auf und sei gänzlich perspektivenlos. Aufgrund ihrer Verurteilung wegen Dokumentenfälschung sei ihre Lage besonders schwierig. Ihre Situation komme einem menschenunwürdigen Dahinvegetieren gemäss Urteil des BVGer F-5845/2017 vom 8. Juni 2018 gleich. Bezüglich ihrer Gesundheit führt sie aus, sie habe sich während ihrer Inhaftierung (...). Danach habe sich herausgestellt, dass sie sich - vermutlich im Gefängnis - (...) habe (vgl. zur Schilderung über die Umstände [...] BVGer-act. 11). Ihre (...) sei ebenfalls besorgniserregend. Die (...) Versorgung in Nepal sei nur lückenhaft und für die nicht krankenversicherte Beschwerdeführerin nicht erschwinglich. Schliesslich drohe ihr als Tibeterin in Nepal gemäss der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal» vom 15. August 2013 die Gefahr der Rückführung nach China (Bericht abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Asien - Pazifik China [inkl. tibetischer Regionen] , zuletzt abgerufen im August 2019, nachfolgend: Bericht SFH). Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz, die sich auf Abklärungen der Schweizerischen Botschaft und der «Human Rights Organisation of Nepal» (HURON) stützten, seien unbelegt geblieben. Ihr drohe als illegal in Nepal Anwesende jederzeit die erneute Verhaftung und Abschiebung, zumal sie keine Belege oder ein Urteil habe, die die Verbüssung ihrer Strafe belegen würden (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 8 ff.). Schliesslich betont der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, diese sei nur in ihre jetzige missliche Lage geraten, weil die Ausschaffung nach Nepal aufgrund eines Fehlentscheids der Vorinstanz erfolgt sei. Die Erteilung eines humanitären Visums solle nun der Wiedergutmachung dienen (BVGer-act. 7). 5.2 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung nicht in Abrede, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin möglicherweise nicht gut sei. Sie kommt jedoch zum Schluss, es liege keine unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben vor. Der geltend gemachte besorgniserregende Gesundheitszustand werde nicht belegt. Es stehe ihr offen, die notwendige Behandlung in Nepal in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zudem bereits in einem Drittstaat. Gemäss Einschätzung der Schweizer Botschaft und HURON bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine Ausschaffung von Nepal nach China. So würden sich viele Tausende chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie illegal in Nepal aufhalten, ohne eine Rückführung befürchten zu müssen. Der zitierte SFH-Bericht datiere von 2013 und werde durch die eigenen Abklärungen der Vorinstanz widerlegt (BVGer-act. 5 S. 2). Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts (unrechtmässiger Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschriften) ordentlich aus der Haft entlassen worden sei. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse seitens der nepalesischen Behörden sei nicht erkennbar. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin zurückführen wollen, hätten sie dies nach der Haft ohne Weiteres tun können. Auch bei ihrem früheren Aufenthalt in Nepal hätten die nepalesischen Behörden keine entsprechenden Massnahmen ergriffen (zum Ganzen SEM-act. [ZEMIS] 11). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz schliesslich aus, die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums sei restriktiver zu beurteilen als bei den früheren Botschaftsasylgesuchen. Die Erteilung eines humanitären Visums als «Wiedergutmachung» entspreche nicht seinem Sinn und Zweck (BVGer-act. 5 S. 2). 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin an (...) und ist (...). Sie belegt die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme trotz mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz (vgl. z.B. SEM-act. B214; B211) jedoch nicht und reicht auch im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Belege ein. Den Akten sind einzig wenig aussagekräftige medizinische Berichte über Behandlungen vom (...) 2017 zu entnehmen (SEM-act. B215). Die medizinische Grundversorgung in Kathmandu ist - im Gegensatz zur in weiten Landesteilen Nepals unzureichenden Versorgung - ausreichend; in einzelnen Fachbereichen ist sie durchaus auch auf einem hohen Niveau (vgl. www.auswaertiges-amt.de > Aussenpolitik > Länder > Nepal > Reise- und Sicherheitshinweise >, Stand: 29. Juli 2019, zuletzt abgerufen im August 2019). Aufgrund der Akten ist nicht von einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Notsituation auszugehen, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden dringend erforderlich machen würde. Eine Behandlung der (...) Leiden der Beschwerdeführerin in Kathmandu erscheint durchaus möglich. Insoweit unterscheidet sich ihre Situation denn auch deutlich von derjenigen, die dem Urteil des BVGer F-5845/2017 vom 8. Juni 2018 zugrunde liegt (kein Zugang zu medizinischer Versorgung nach Vergewaltigungen, Entführungen, grundloser halbjähriger Inhaftierung zur Erpressung von Geld, schwere Traumatisierung). Die Situation der Beschwerdeführerin erreicht damit die Schwelle eines menschenunwürdigen Dahinvegetierens im Sinn des angeführten Urteils nicht. Daran ändert auch ihre berufliche und persönliche Perspektivenlosigkeit in Kathmandu nichts. Davon ist sie nicht mehr als alle anderen Exiltibeterinnen und -tibeter, die sich illegal in Kathmandu und Nepal aufhalten, betroffen. 6.2 Neben ihrer gesundheitlichen Verfassung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr drohe die Rückführung nach China. Menschenrechtsorganisationen berichten vereinzelt von Fällen, in denen tibetische Flüchtlinge zwangsweise von Nepal nach China zurückgeführt worden sind. Es handelt sich dabei jedoch um Einzelfälle, die sich an der chinesisch-nepalesischen Grenze zugetragen haben (vgl. z.B. Bericht SFH, S. 3 f.; Human Rights Watch [HRW], Under China's Shadow, Mistreatment of Tibetans in Nepal, 1. April 2014, https://www.hrw.org/report/2014/04/01/under-chinas-shadow/mistreatment-tibetans-nepal , zuletzt abgerufen im August 2019). Die Beschwerdeführerin hält sich in der Hauptstadt Kathmandu auf, von wo keine Fälle von Rückführungen dokumentiert sind. Auch bei ihren ersten zwei Aufenthalten in Nepal - aufgrund aktualisierter eigener Angaben 2004 sowie zwischen 2012 und 2014 (SEM-act. B215) - und nach ihrer Haftentlassung (...) 2017 wurde sie von den nepalesischen Behörden nicht ausgeschafft. Gemäss Urteil des nepalesischen (...) vom (...) 2017 wurde sie nach ihrer Haftentlassung zu einer Geldstrafe (...) verurteilt, für deren Bezahlung ihr eine Quittung ausgestellt wurde (SEM-act. B208). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafe für den unrechtmässigen Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschriften verbüsst hat und ihr auch diesbezüglich keine weitere Verhaftung droht, die in einer Ausschaffung münden könnte. 6.3 6.3.1 Was den Status der Beschwerdeführerin als Exiltibeterin in Nepal anbetrifft, wird gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich davon ausgegangen, dass chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie in Nepal oder Indien zumindest geduldet werden. Kommt eine asylsuchende tibetische Person ihren Mitwirkungspflichten nach und ermöglicht dadurch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal oder Indien innehat, wird demnach im Asylverfahren grundsätzlich die Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) möglich (vgl. zuletzt Urteile des BVGer D-7014/2017 vom 11. Juli 2019 E. 6; E-3503/2017 vom 29. April 2019 E. 5; je m.H. auf BVGE 2014/12 E. 5.8 ff.). 6.3.2 Diese Prüfung ist jedoch vorliegend aus nachvollziehbaren Gründen im Asylverfahren nicht durchgeführt worden. So hat die Beschwerdeführerin 2014 ihr Schengen-Visum unter der bewusst falschen Angabe, sie sei Nepalesin und der Verwendung ihres gekauften nepalesischen Reisepasses erlangt. Dieser wies keine Fälschungsmerkmale auf und wurde daher nach zwei Dokumentenprüfungen als echt qualifiziert (SEM-act. A21; A31). Dass die Vorinstanz den Pass trotz der Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe sich den Pass machen lassen, inhaltlich nicht als unwahr erkannte, kann ihr aufgrund der widersprüchlichen und inkohärenten Angaben im Asylverfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie sich nach dem Wegweisungsvollzug herausgestellt hat, waren ihre Angaben im ersten Asylverfahren (vgl. vorn Bst. B) nicht wahrheitsgemäss. So ist sie gemäss ihrer Eingabe an das SEM vom (...) 2018 bereits 2004 von China über Nepal nach Indien gereist, wo sie bis 2012 eine Schule in (...) besucht hat. Ihre im Asylverfahren als Asyl- und Fluchtgrund vorgebrachte Verhaftung durch die chinesischen Behörden ist beim Versuch ihrer Wiedereinreise nach Tibet im Jahr 2012 erfolgt. Nach der Haftentlassung wurde sie damals an die nepalesische Grenze gefahren und kehrte von dort nach Kathmandu zurück (vgl. SEM-act. B215). Die Vorinstanz wie auch das Bundesverwaltungsgericht hatten bei der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin Ende 2016 überzeugende Gründe für die Annahme, dass sie nepalesische Staatsbürgerin und Nepal somit kein Drittstaat sei. 6.3.3 Mittlerweile ist nun aufgrund der Ereignisse nach dem Wegweisungsvollzug davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht Nepalesin ist, sondern sich als Tibeterin im Drittstaat Nepal aufhält, wo sie zumindest geduldet wird (vgl. E. 5.4). Zwar wird sie von den nepalesischen Behörden nicht als Flüchtling anerkannt. Tibeterinnen und Tibeter werden dort jedoch vom UNHCR unterstützt (vgl. z.B. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Nepal Factsheet, März 2016, , zuletzt abgerufen im August 2019). Wie in E. 6.2 festgestellt, droht ihr zudem in Kathmandu keine Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat oder die Rückschaffung dahin. Ihr steht es überdies offen, erneut nach Indien auszureisen, wo sie sich bereits von 2004 bis 2012 aufgehalten hat (SEM-act. B215). Das UNHCR unterstützt Tibeterinnen und Tibeter bei den Ausreisebemühungen und der Weiterreise nach Indien (UNHCR, Nepal Factsheet, a.a.O.). Die Erteilung eines humanitären Visums fällt deshalb auch aus diesen Gründen - Aufenthalt in einem Drittstaat und Ausreisemöglichkeit nach Indien - ausser Betracht (vgl. E. 4.2). 6.3.4 Daran ändern die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, die Ablehnung des Asylgesuchs sei ein krasser Fehlentscheid und habe in der Folge zu ihrer Verhaftung und ihrer schwierigen gesundheitlichen und persönlichen Situation in Nepal geführt, nichts (vgl. BVGer-act. 1 S. 2 f.). Wie in E. 6.3.2 dargelegt, gab es während des Asylverfahrens hinreichende Gründe zur Annahme, sie sei Nepalesin. Ihre Verhaftung direkt nach ihrer Ankunft aus der Schweiz sowie die schwierige persönliche und gesundheitliche Situation, in der sie sich heute befindet, sind damit nicht eine direkte Folge des ablehnenden Asylentscheids und Wegweisungsvollzugs, sondern letztlich auf den vor ihrer Reise in die Schweiz erfolgten unrechtmässigen Erwerb von ihr nicht zustehenden Ausweisschriften zurückzuführen. Damit stellt sich die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einer allfälligen «Wiedergutmachung» nicht. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Nepal in einer persönlich und gesundheitlich schwierigen Situation befindet. Die bestehende Aktenlage lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sie sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht (vgl. E. 4.2). Ihr Schicksal unterscheidet sich demnach trotz ihres vorangegangenen Aufenthalts in der Schweiz nicht von demjenigen anderer Exiltibeterinnen und -tibeter in Nepal. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihr ein humanitäres Visum auszustellen.

7. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Ausstellung eines humanitären Visums zu Recht verweigert, weshalb die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: