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D-7014/2017

D-7014/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 5. März 2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Im Februar 2009 verliess die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben China und begab sich nach Indien. Am 16. August 2011 stellte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft in Indien, welches mit Verfügung vom 27. August 2015 abgelehnt wurde. Im Juni/Juli 2016 habe sie Indien verlassen und sei nach Deutschland gereist, nachdem ihr am 24. Juni 2016 von der deutschen Botschaft in Indien mit ihrem indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention ein Schengenvisum ausgestellt worden war. Am 10. Juni 2017 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am 18. Juni 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juni 2017 wurde sie summarisch befragt und am 6. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach der Flucht ihres Vaters im September 2006 seien die Chinesen ständig zu ihnen gekommen, hätten nach seinem Verbleib gefragt und ihnen gedroht. B. Mit Verfügung vom 14. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie - unter Ausschluss der Volksrepublik China - den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 21. Dezember 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank CS-VIS habe sich die Beschwerdeführerin für ein von Deutschland am 24. Juni 2016 ausgestelltes Schengen-Visum mit ihrem indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention ausgewiesen. In der ausführlichen Befragung hierzu sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass dieses Dokument, welches sie als gelbes Heft beziehungsweise IC bezeichnet habe, wie angegeben, nicht ihr persönlich gehört habe sondern von einem Schlepper besorgt worden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, im Detail nachzuzeichnen, welche Schritte sie dafür selber habe unternehmen müssen und welche Aufgaben der Schlepper erledigt habe. Auf die Frage, wie ihr Foto und ihre Unterschrift in dieses Dokument gekommen seien, habe sie lediglich gesagt, sie habe diese dem Schlepper abgegeben, keine Nachfragen gestellt und die vorgelegten Papiere unterschrieben. Ein solch passives Verhalten und unhinterfragtes Vertrauen in das Handeln einer unbekannten Person sei befremdlich. Ebenso unplausibel und realitätsfremd seien ihre Ausführungen dazu, wie sie in den Besitz des Schengen-Visums gekommen sei. Sie habe angegeben, dass der Schlepper sie ohne Instruktionen auf die deutsche Botschaft geschickt habe, wo sie hätte Geld zahlen und ihre Fingerabdrücke geben müssen. So hätte leicht entdeckt werden können, dass sie mit einem gefälschten Dokument nach Europa zu gelangen versuche. In dem von ihr gemäss CS-VIS-Meldung benutzten Dokument mit ihrem eigenen Namen und ihrem eigenen Foto sei zudem ein Geburtsort in Indien vermerkt gewesen, während sie angebe, in Tibet geboren zu sein. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein fiktiver Geburtsort hätte gewählt werden sollen, während die restlichen Angaben korrekt seien. Auch die Beschwerdeführerin habe dies nicht plausibel erklären können. Für den Umstand, dass sie nicht in Tibet geboren und aufgewachsen sei, spreche auch, dass sie über ihre tibetische Herkunftsregion sowie die angeblich im Jahre 2009 erfolgte Ausreise keine substanziierten Angaben machen könne. Sie spreche kein Chinesisch, was für ihre Generation bei einer Sozialisation in Tibet fragwürdig sei. Zudem habe sie beispielsweise nicht gewusst, wo sich die nächste Schule befunden habe, obwohl andere Kinder aus dem Dorf diese besucht hätten. Trotz bestehender Schulpflicht sei sie nie zur Schule gegangen. Dass sie deswegen keine Probleme gehabt habe, erstaune angesichts dessen, dass die chinesischen Behörden immer wieder bei ihnen gewesen seien. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre Überlegungen zur Zukunft in Tibet ohne Schulbildung und Chinesisch-Kenntnisse wiederzugeben. Ihre Aussagen in Bezug auf die Ausreise seien oberflächlich und vage geblieben. Weder den Wegabschnitt von ihrem Dorf noch den Grenzübertritt habe sie substanziiert darlegen können. Sie berufe sich stets auf ihren Onkel, der alles organisiert habe, und den Schlepper. Angesichts ihres damaligen Alters von (...) Jahren hätte aber durchaus die Wiedergabe ihrer eigenen persönlichen Erlebnisse dieses riskanten Unterfangens erwartet werden dürfen. Zusammenfassend könne ihr aufgrund der offensichtlichen Täuschung über den Besitz eines Reisedokumentes sowie der unglaubhaften Angaben zur Herkunftsort und Ausreise nicht geglaubt werden, dass sie bis ins Jahr 2009 in Tibet gelebt habe. Für das SEM stehe fest, dass sie über ihren Lebenslauf zu täuschen versuche. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat - vermutlich seit ihrer Geburt in Indien - befunden habe. Für diese Annahme spreche auch, dass ihre Aussagen bezüglich der in Tibet vorhandenen Verfolgung in Frage gestellt werden müssten. Es sei ihr nicht gelungen, einen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit den sich über drei Jahre hinweg regelmässig wiederholenden Besuchen der chinesischen Behörden zu schildern. Sie habe lediglich unterschiedslos wiederholt, dass die Chinesen Dinge zerstört, geschrien und damit gedroht hätten, sie und ihre Schwestern mitzunehmen. Ihre Erklärung, wonach sie damals für tibetische Verhältnisse jung gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Auch habe sie nicht zu erklären vermocht, weshalb die chinesischen Behörden sie ohne konkrete Ergebnisse regelmässig über Jahre hinweg hätten aufsuchen sollen. In Bezug auf Indien habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend gemacht. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am 5. März 2008 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser Entscheid habe auf der damaligen Praxis beruht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1). Die Asylbegründung ihres Vaters sei zwar als unglaubhaft erachtet worden, die Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich aber nicht auf seine geografische Herkunft und den Zeitpunkt der Ausreise aus Tibet bezogen. Die vorläufige Aufnahme sei lediglich aufgrund seiner tibetischen Ethnie erfolgt. Aus diesem Grund widerspreche die vorliegende Annahme, dass die Beschwerdeführerin Tibet vor dem von ihr angegebenen Zeitpunkt verlassen habe respektive dem Anschein nach sogar im Ausland geboren sei, dem Asylentscheid in Bezug auf ihren Vater nicht.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe in konstanter Weise ausgesagt, dass alle Schritte zur Erlangung des Reisedokumentes durch den Schlepper durchgeführt worden seien und sie ihm lediglich das Geld gegeben habe. Der Umstand, dass sie sich nicht für die Dokumente interessiert habe, die ihr ausgehändigt worden seien, lasse sich durch ihre mangelnde Schulbildung erklären. Weiter erstaune die Argumentation, wonach der Schlepper sie nicht ohne Instruktionen in die Botschaft geschickt hätte. Dies setze voraus, dass sich alle Schlepper auf eine gewisse Weise verhalten würden, was nicht erstellt sei. Die Tatsache, dass ihr Reisedokument zwar ihren Namen und ihre Fotografie nicht aber ihren richtigen Geburtsort enthalten habe, sei nicht erstaunlich und beweise nicht, dass es sich nicht um ein gefälschtes Dokument handle. Man könne auch der Ansicht sein, dass der Schlepper ein Interesse daran gehabt habe, als Geburtsort Indien und nicht den Tibet einzutragen. Es sei zu betonen, dass das SEM die Verwandtschaft zu ihrem Vater, einem Tibeter, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nicht in Frage stelle. Heute anzunehmen, dass dieser nur aufgrund seiner tibetischen Ethnie Asyl erhalten habe, widerspreche dem Prinzip der Rechtssicherheit. Wenn ihr Vater als tibetischer Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass sie nie in Tibet gelebt habe.

E. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.

E. 6.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin zur Erlangung des Schengen-Visums im Jahre 2016 mit einem indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention auswies. Die Ausführungen des SEM, wonach ihr nicht geglaubt werden kann, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelte, sind zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird nichts Wesentliches vorgebracht, was diese Erwägungen umzustossen vermöchte. Das Argument des SEM, wonach es befremdlich sei, dass die Beschwerdeführerin dem Schlepper unhinterfragt vertraut habe, vermag das Gericht zwar nur bedingt zu überzeugen. Eine Ausreise mit einem Schlepper bringt es mit sich, dass die Ausreisenden seinem illegalen Handeln in gewisser Weise ausgeliefert sind und nach dessen Anweisungen handeln müssen. Hingegen überzeugen die Erwägungen des SEM zur mangelnden Substanziiertheit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erlangung des angeblich gefälschten Reisedokumentes. Der Verweis in der Beschwerde auf die mangelnde Schulbildung und darauf, dass der Schlepper alles gemacht und sie nur bezahlt habe, vermag hier nicht zu überzeugen. Weiter ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Instruktionen in die Botschaft geschickt worden sein will und offenbar nicht einmal gewusst haben will, dass das Visum für Besuchszwecke ausgestellt worden sei und wer hierfür gebürgt habe. Entsprechende Rückfragen in der Botschaft wären zu erwarten gewesen. Die Argumentation in der Beschwerde in Bezug auf das unterschiedliche Verhalten von Schleppern überzeugt hier nicht. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch das Argument des SEM bestätigt werden, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Reisedokument zwar ihren Namen und ihre Fotografie nicht aber ihren richtigen Geburtsort enthielt. Weshalb der Schlepper ein Interesse daran gehabt haben sollte, als Geburtsort Indien und nicht den Tibet im Reisedokument einzutragen, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Nach dem Gesagten steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über ihren Lebenslauf zu täuschen versucht und es ist davon auszugehen, dass sie sich bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat - vermutlich seit ihrer Geburt in Indien - befunden hat. Wie in der Verfügung des SEM richtig festgehalten, spricht für diese Annahme auch, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der in Tibet vorhandenen Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen sind. Diesen Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerde bezeichnenderweise nichts entgegengestellt.

E. 6.3 In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass dieser in der Schweiz nicht Asyl erhalten hat, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Dass dieser Entscheid auf seiner tibetischen Ethnie basierte, wird vom SEM nicht lediglich angenommen. Die geltend gemachte Verfolgung in Tibet wurde in der Verfügung vom 5. März 2008 für unglaubhaft befunden, weshalb dem Vater auch kein Asyl gewährt worden war. Aufgrund seiner tibetischen Ethnie und seinem Aufenthalt im Exil wurde er gemäss damals geltender Praxis jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1). Diese Praxis wurde wie oben erwähnt inzwischen jedoch angepasst (vgl. BVGE 2014/12), weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen kann. Das Prinzip der Rechtssicherheit wird hiermit nicht verletzt. Die tibetische Ethnie des Vaters allein, lässt keine Rückschlüsse auf den Geburts- und Sozialisationsort der Beschwerdeführerin zu.

E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft darlegen kann. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Indien in Betracht fällt, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).

E. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7014/2017brl Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Maître Guérin de Werra, avocat, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. März 2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Im Februar 2009 verliess die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben China und begab sich nach Indien. Am 16. August 2011 stellte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ein Asylgesuch auf der Schweizerischen Botschaft in Indien, welches mit Verfügung vom 27. August 2015 abgelehnt wurde. Im Juni/Juli 2016 habe sie Indien verlassen und sei nach Deutschland gereist, nachdem ihr am 24. Juni 2016 von der deutschen Botschaft in Indien mit ihrem indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention ein Schengenvisum ausgestellt worden war. Am 10. Juni 2017 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am 18. Juni 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juni 2017 wurde sie summarisch befragt und am 6. September 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach der Flucht ihres Vaters im September 2006 seien die Chinesen ständig zu ihnen gekommen, hätten nach seinem Verbleib gefragt und ihnen gedroht. B. Mit Verfügung vom 14. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie - unter Ausschluss der Volksrepublik China - den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte diese zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 21. Dezember 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank CS-VIS habe sich die Beschwerdeführerin für ein von Deutschland am 24. Juni 2016 ausgestelltes Schengen-Visum mit ihrem indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention ausgewiesen. In der ausführlichen Befragung hierzu sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass dieses Dokument, welches sie als gelbes Heft beziehungsweise IC bezeichnet habe, wie angegeben, nicht ihr persönlich gehört habe sondern von einem Schlepper besorgt worden sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, im Detail nachzuzeichnen, welche Schritte sie dafür selber habe unternehmen müssen und welche Aufgaben der Schlepper erledigt habe. Auf die Frage, wie ihr Foto und ihre Unterschrift in dieses Dokument gekommen seien, habe sie lediglich gesagt, sie habe diese dem Schlepper abgegeben, keine Nachfragen gestellt und die vorgelegten Papiere unterschrieben. Ein solch passives Verhalten und unhinterfragtes Vertrauen in das Handeln einer unbekannten Person sei befremdlich. Ebenso unplausibel und realitätsfremd seien ihre Ausführungen dazu, wie sie in den Besitz des Schengen-Visums gekommen sei. Sie habe angegeben, dass der Schlepper sie ohne Instruktionen auf die deutsche Botschaft geschickt habe, wo sie hätte Geld zahlen und ihre Fingerabdrücke geben müssen. So hätte leicht entdeckt werden können, dass sie mit einem gefälschten Dokument nach Europa zu gelangen versuche. In dem von ihr gemäss CS-VIS-Meldung benutzten Dokument mit ihrem eigenen Namen und ihrem eigenen Foto sei zudem ein Geburtsort in Indien vermerkt gewesen, während sie angebe, in Tibet geboren zu sein. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein fiktiver Geburtsort hätte gewählt werden sollen, während die restlichen Angaben korrekt seien. Auch die Beschwerdeführerin habe dies nicht plausibel erklären können. Für den Umstand, dass sie nicht in Tibet geboren und aufgewachsen sei, spreche auch, dass sie über ihre tibetische Herkunftsregion sowie die angeblich im Jahre 2009 erfolgte Ausreise keine substanziierten Angaben machen könne. Sie spreche kein Chinesisch, was für ihre Generation bei einer Sozialisation in Tibet fragwürdig sei. Zudem habe sie beispielsweise nicht gewusst, wo sich die nächste Schule befunden habe, obwohl andere Kinder aus dem Dorf diese besucht hätten. Trotz bestehender Schulpflicht sei sie nie zur Schule gegangen. Dass sie deswegen keine Probleme gehabt habe, erstaune angesichts dessen, dass die chinesischen Behörden immer wieder bei ihnen gewesen seien. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre Überlegungen zur Zukunft in Tibet ohne Schulbildung und Chinesisch-Kenntnisse wiederzugeben. Ihre Aussagen in Bezug auf die Ausreise seien oberflächlich und vage geblieben. Weder den Wegabschnitt von ihrem Dorf noch den Grenzübertritt habe sie substanziiert darlegen können. Sie berufe sich stets auf ihren Onkel, der alles organisiert habe, und den Schlepper. Angesichts ihres damaligen Alters von (...) Jahren hätte aber durchaus die Wiedergabe ihrer eigenen persönlichen Erlebnisse dieses riskanten Unterfangens erwartet werden dürfen. Zusammenfassend könne ihr aufgrund der offensichtlichen Täuschung über den Besitz eines Reisedokumentes sowie der unglaubhaften Angaben zur Herkunftsort und Ausreise nicht geglaubt werden, dass sie bis ins Jahr 2009 in Tibet gelebt habe. Für das SEM stehe fest, dass sie über ihren Lebenslauf zu täuschen versuche. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat - vermutlich seit ihrer Geburt in Indien - befunden habe. Für diese Annahme spreche auch, dass ihre Aussagen bezüglich der in Tibet vorhandenen Verfolgung in Frage gestellt werden müssten. Es sei ihr nicht gelungen, einen konkreten Vorfall im Zusammenhang mit den sich über drei Jahre hinweg regelmässig wiederholenden Besuchen der chinesischen Behörden zu schildern. Sie habe lediglich unterschiedslos wiederholt, dass die Chinesen Dinge zerstört, geschrien und damit gedroht hätten, sie und ihre Schwestern mitzunehmen. Ihre Erklärung, wonach sie damals für tibetische Verhältnisse jung gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Auch habe sie nicht zu erklären vermocht, weshalb die chinesischen Behörden sie ohne konkrete Ergebnisse regelmässig über Jahre hinweg hätten aufsuchen sollen. In Bezug auf Indien habe die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend gemacht. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am 5. März 2008 als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Dieser Entscheid habe auf der damaligen Praxis beruht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1). Die Asylbegründung ihres Vaters sei zwar als unglaubhaft erachtet worden, die Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich aber nicht auf seine geografische Herkunft und den Zeitpunkt der Ausreise aus Tibet bezogen. Die vorläufige Aufnahme sei lediglich aufgrund seiner tibetischen Ethnie erfolgt. Aus diesem Grund widerspreche die vorliegende Annahme, dass die Beschwerdeführerin Tibet vor dem von ihr angegebenen Zeitpunkt verlassen habe respektive dem Anschein nach sogar im Ausland geboren sei, dem Asylentscheid in Bezug auf ihren Vater nicht. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe in konstanter Weise ausgesagt, dass alle Schritte zur Erlangung des Reisedokumentes durch den Schlepper durchgeführt worden seien und sie ihm lediglich das Geld gegeben habe. Der Umstand, dass sie sich nicht für die Dokumente interessiert habe, die ihr ausgehändigt worden seien, lasse sich durch ihre mangelnde Schulbildung erklären. Weiter erstaune die Argumentation, wonach der Schlepper sie nicht ohne Instruktionen in die Botschaft geschickt hätte. Dies setze voraus, dass sich alle Schlepper auf eine gewisse Weise verhalten würden, was nicht erstellt sei. Die Tatsache, dass ihr Reisedokument zwar ihren Namen und ihre Fotografie nicht aber ihren richtigen Geburtsort enthalten habe, sei nicht erstaunlich und beweise nicht, dass es sich nicht um ein gefälschtes Dokument handle. Man könne auch der Ansicht sein, dass der Schlepper ein Interesse daran gehabt habe, als Geburtsort Indien und nicht den Tibet einzutragen. Es sei zu betonen, dass das SEM die Verwandtschaft zu ihrem Vater, einem Tibeter, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nicht in Frage stelle. Heute anzunehmen, dass dieser nur aufgrund seiner tibetischen Ethnie Asyl erhalten habe, widerspreche dem Prinzip der Rechtssicherheit. Wenn ihr Vater als tibetischer Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass sie nie in Tibet gelebt habe. 6. 6.1 Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 6.2 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin zur Erlangung des Schengen-Visums im Jahre 2016 mit einem indischen Reisepass für Flüchtlinge nach Genfer Konvention auswies. Die Ausführungen des SEM, wonach ihr nicht geglaubt werden kann, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelte, sind zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird nichts Wesentliches vorgebracht, was diese Erwägungen umzustossen vermöchte. Das Argument des SEM, wonach es befremdlich sei, dass die Beschwerdeführerin dem Schlepper unhinterfragt vertraut habe, vermag das Gericht zwar nur bedingt zu überzeugen. Eine Ausreise mit einem Schlepper bringt es mit sich, dass die Ausreisenden seinem illegalen Handeln in gewisser Weise ausgeliefert sind und nach dessen Anweisungen handeln müssen. Hingegen überzeugen die Erwägungen des SEM zur mangelnden Substanziiertheit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erlangung des angeblich gefälschten Reisedokumentes. Der Verweis in der Beschwerde auf die mangelnde Schulbildung und darauf, dass der Schlepper alles gemacht und sie nur bezahlt habe, vermag hier nicht zu überzeugen. Weiter ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Instruktionen in die Botschaft geschickt worden sein will und offenbar nicht einmal gewusst haben will, dass das Visum für Besuchszwecke ausgestellt worden sei und wer hierfür gebürgt habe. Entsprechende Rückfragen in der Botschaft wären zu erwarten gewesen. Die Argumentation in der Beschwerde in Bezug auf das unterschiedliche Verhalten von Schleppern überzeugt hier nicht. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch das Argument des SEM bestätigt werden, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Reisedokument zwar ihren Namen und ihre Fotografie nicht aber ihren richtigen Geburtsort enthielt. Weshalb der Schlepper ein Interesse daran gehabt haben sollte, als Geburtsort Indien und nicht den Tibet im Reisedokument einzutragen, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Nach dem Gesagten steht auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über ihren Lebenslauf zu täuschen versucht und es ist davon auszugehen, dass sie sich bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt in einem Drittstaat - vermutlich seit ihrer Geburt in Indien - befunden hat. Wie in der Verfügung des SEM richtig festgehalten, spricht für diese Annahme auch, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der in Tibet vorhandenen Verfolgung nicht glaubhaft ausgefallen sind. Diesen Erwägungen des SEM wurde in der Beschwerde bezeichnenderweise nichts entgegengestellt. 6.3 In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass dieser in der Schweiz nicht Asyl erhalten hat, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Dass dieser Entscheid auf seiner tibetischen Ethnie basierte, wird vom SEM nicht lediglich angenommen. Die geltend gemachte Verfolgung in Tibet wurde in der Verfügung vom 5. März 2008 für unglaubhaft befunden, weshalb dem Vater auch kein Asyl gewährt worden war. Aufgrund seiner tibetischen Ethnie und seinem Aufenthalt im Exil wurde er gemäss damals geltender Praxis jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1). Diese Praxis wurde wie oben erwähnt inzwischen jedoch angepasst (vgl. BVGE 2014/12), weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen kann. Das Prinzip der Rechtssicherheit wird hiermit nicht verletzt. Die tibetische Ethnie des Vaters allein, lässt keine Rückschlüsse auf den Geburts- und Sozialisationsort der Beschwerdeführerin zu. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft darlegen kann. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Indien in Betracht fällt, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: