Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Nepal nach eigenen Angaben am 13. Juli 2014, gelangte am Tag darauf in die Schweiz und reichte am 11. Oktober 2014 ein Asylgesuch ein. Am 21. Oktober 2014 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 1. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe China am 19. Oktober 2013 illegal verlassen. Ihre nepalesischen Identitätsdokumente (Reisepass und Citizenship Certificate) seien gefälscht. B. Mit Verfügung vom 1. November 2016 - eröffnet am 7. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für sie in Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung des Tibet Büros in Genf, eine Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft (inkl. Sprachzertifikate) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wird die Verfügung der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form der Begründungspflicht verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung behauptet werde, ihre Angaben zur Biographie, Herkunft und Identität seien widersprüchlich. Aus der Verfügung gehe jedoch nicht hervor, worin die Widersprüche bestehen würden. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs vorbringt, bezieht sich grösstenteils auf die Würdigung ihrer Aussagen und der Beweismittel. Daraus kann sie keine Verletzung der Begründungspflicht herleiten. Des Weiteren geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, weshalb die Vorinstanz von der nepalesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Sie legt weiter dar, aus welchem Grund die Aussagen der Beschwerdeführerin den eingereichten Dokumenten widersprechen würden (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 5). Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Vorinstanz hätte weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort treffen müssen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin wieder schwergewichtig mit der Würdigung des Sachverhalts auseinander. Daraus kann sie jedoch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes herleiten. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder Abklärungen vor Ort ist nicht ersichtlich. Der eingereichte nepalesische Reisepass wurde sowohl von der internen Untersuchungsstelle der Vorinstanz als auch vom Forensischen Institut Zürich, also der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich, geprüft und das Ergebnis ist eindeutig. Aus der Tatsache, dass die Überprüfung beim Forensischen Institut nur einen Tag gedauert hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Zweifel an diesen Untersuchungen sind offensichtlich unberechtigt. Auf die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens, welches von der Beschwerdeführerin angeregt wird, und das Abwarten von weiteren Beweismitteln ist zu verzichten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt.
E. 3.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
E. 4 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht nepalesische Staatsangehörige sei. Die Überprüfung ihrer Dokumente durch die interne Fachstelle für Dokumentenanalyse sowie durch das Forensische Institut der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich habe ergeben, dass weder ihr nepalesischer Reisepass noch der nepalesische Identitätsausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würde. Man gehe von der Echtheit dieser Dokumente aus. Auch in ihrem Visumsgesuch bei der schweizerischen Vertretung in Kathmandu habe sie nicht geltend gemacht, chinesische Staatsangehörige zu sein. Im Gegenteil habe sie als Geburtsort B._______, was sich in Nepal befinde, angegeben und als ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls Nepal. Auch die eingereichte Heiratsurkunde deute nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine chinesische Staatsangehörige handle, zumal nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Eltern als nepalesische Staatsangehörige aufgeführt seien. Zudem mache sie im Rahmen ihres Asylgesuchs Angaben, welche den eingereichten amtlichen Dokumenten sowie den Angaben im Visumsgesuch widersprechen würden. Aufgrund der eingereichten Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen, welche durch die späte Einreichung ihres Asylgesuchs erhärtet werden würden. Es sei ihr nicht gelungen, ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in der Volksrepublik China nicht asylrelevant seien.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, wäre die Vorinstanz tatsächlich von einer Identitätstäuschung ausgegangen, hätte sie gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung verzichten müssen. Ihre Aussagen in der Anhörung würden ein ausführliches und in sich stimmiges Bild einer nicht alltäglichen Fluchtgeschichte ergeben. Ihre illegale Ausreise schildere sie sehr detailliert und mit unzähligen Realkennzeichen und sie überzeuge durch gute Länderkenntnisse. Die Vorinstanz mache auch nicht geltend, dass die Fluchtgeschichte unglaubhaft vorgetragen worden sei. Bemerkenswert sei, dass die angefochtene Verfügung nicht von jener Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, gefällt worden sei. Die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch einzig und alleine deshalb abgelehnt, weil sie einen nepalesischen Reisepass eingereicht habe. Aus der Tatsache, dass die eingereichte nepalesische Identitätskarte keine Sicherheitsmerkmale aufweise, könne auf eine Fälschung geschlossen werden. Ihr könne deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich hierzu widersprüchlich geäussert habe, da das Dokument nur einen kleinen oder gar keinen Beweiswert aufweise. Die Widersprüche zwischen den Aussagen in der Anhörung zu ihrem Verlobten und den Angaben in ihrem Visumsgesuch würden nicht sonderlich erstaunen. Hätte sie im Gesuch wahrheitsgemäss angegeben, dass sie ihren Verlobten nicht kenne, hätte man ihr die Einreise wohl kaum erlaubt. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie das Visum mit einem gefälschten Pass beantragt habe und für den Erhalt des Visums nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie habe bereits Dokumente eingereicht, welche für ihre tibetische Ethnie sprechen würden. Erstaunlich sei weiter, dass die Vorinstanz auch das nepalesische Identitätspapier für echt befinde. Dies widerspreche der forensischen Untersuchung, gemäss welcher die Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden könne.
E. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum sie von der nepalesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Die Beschwerdeführerin reichte einen nepalesischen Reisepass und eine nepalesische Identitätskarte (Citizenship Certificate) zu den Akten. Die Vorinstanz liess beide Dokumente intern überprüfen. Beim Reisepass stellte sie fest, das Dokument verfüge über keinerlei objektive Fälschungsmerkmale. Bei der Identitätskarte könne die Echtheit aufgrund von fehlendem Referenzmaterial nicht beurteilt werden (SEM-Akten, A21/4). Das Zivilstandsamt der Stadt C._______ liess die beiden Dokumente im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens durch das Forensische Institut Zürich überprüfen. Dieses stellte bei beiden Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest, fügte jedoch an, mangels authentischem Vergleichsmaterials könne die Echtheit der Identitätskarte nicht abschliessend beurteilt werden. Zwei unabhängig voneinander durchgeführte Analysen kommen somit zum gleichen Schluss, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem echten Reisepass ausgegangen ist. Die Echtheit der Identitätskarte lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Da jedoch auch bei der Identitätskarte keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, muss auch diese als starkes Indiz für die nepalesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. Aus der Tatsache, dass die Identitätskarte keine Sicherheitsmerkmale aufweist, kann nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Ebenfalls spricht das von der schweizerischen Vertretung ausgestellte Visum für ihre nepalesische Staatsangehörigkeit. Gemäss den Visumsunterlagen ist die Beschwerdeführerin in B._______ (Nepal) geboren und verfügt über die nepalesische Staatsangehörigkeit. Aus dem in den Visumsunterlagen befindlichen Heiratszertifikat geht ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater und ihr Grossvater nepalesische Staatsangehörige sind (SEM-Akten, A19/44). Um ihre angebliche chinesische Nationalität zu beweisen, reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Kopien eines chinesischen Familienbüchleins und der chinesischen Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und Geschwister ein, sowie auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des Tibet Büros, wonach sie tibetischer Abstammung sei, sowie eine Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein. Diese Dokumente sind jedoch ungeeignet, ihre angeblich chinesische Staatsangehörigkeit zu beweisen beziehungsweise wenigstens glaubhaft zu machen. Das Familienbüchlein und die Identitätskarten ihrer angeblichen Verwandten liegen lediglich in Kopie vor und es kann nicht überprüft werden, ob es sich bei den auf den Kopien der Identitätskarten abgebildeten Personen tatsächlich um ihre Eltern beziehungsweise um ihre Geschwister handelt. Obwohl ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise aus China in der Anhörung umfangreich ausgefallen ist, vermag dies die Tatsache, dass sie einen echten nepalesischen Reisepass eingereicht hat, nicht zu entkräften. Zudem deuten, wie oben dargelegt, zahlreiche weitere Indizien auf ihre nepalesische Staatsangehörigkeit. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - davon aus, dass die Beschwerdeführerin nepalesische Staatsangehörige ist. China anerkennt keine doppelte Staatsbürgerschaft (Art. 3 Nationality Law of the People's Republic of China [vom 10.09.1980]). Da sie nicht über die chinesische Nationalität verfügt, kann sie auch nicht illegal aus China ausgereist sein. Daraus, dass der angefochtene Entscheid nicht von der die Anhörung durchführenden Person gefällt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung verzichtet hat. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Nepal herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu Identität, Herkunft und Biographie macht. Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7324/2016 Urteil vom 12. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Nepal nach eigenen Angaben am 13. Juli 2014, gelangte am Tag darauf in die Schweiz und reichte am 11. Oktober 2014 ein Asylgesuch ein. Am 21. Oktober 2014 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 1. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe China am 19. Oktober 2013 illegal verlassen. Ihre nepalesischen Identitätsdokumente (Reisepass und Citizenship Certificate) seien gefälscht. B. Mit Verfügung vom 1. November 2016 - eröffnet am 7. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für sie in Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung des Tibet Büros in Genf, eine Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft (inkl. Sprachzertifikate) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wird die Verfügung der Vorinstanz von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör in Form der Begründungspflicht verletzt, indem in der angefochtenen Verfügung behauptet werde, ihre Angaben zur Biographie, Herkunft und Identität seien widersprüchlich. Aus der Verfügung gehe jedoch nicht hervor, worin die Widersprüche bestehen würden. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs vorbringt, bezieht sich grösstenteils auf die Würdigung ihrer Aussagen und der Beweismittel. Daraus kann sie keine Verletzung der Begründungspflicht herleiten. Des Weiteren geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, weshalb die Vorinstanz von der nepalesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Sie legt weiter dar, aus welchem Grund die Aussagen der Beschwerdeführerin den eingereichten Dokumenten widersprechen würden (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 5). Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Vorinstanz hätte weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort treffen müssen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin wieder schwergewichtig mit der Würdigung des Sachverhalts auseinander. Daraus kann sie jedoch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes herleiten. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder Abklärungen vor Ort ist nicht ersichtlich. Der eingereichte nepalesische Reisepass wurde sowohl von der internen Untersuchungsstelle der Vorinstanz als auch vom Forensischen Institut Zürich, also der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich, geprüft und das Ergebnis ist eindeutig. Aus der Tatsache, dass die Überprüfung beim Forensischen Institut nur einen Tag gedauert hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Zweifel an diesen Untersuchungen sind offensichtlich unberechtigt. Auf die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens, welches von der Beschwerdeführerin angeregt wird, und das Abwarten von weiteren Beweismitteln ist zu verzichten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt. 3.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
4. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht nepalesische Staatsangehörige sei. Die Überprüfung ihrer Dokumente durch die interne Fachstelle für Dokumentenanalyse sowie durch das Forensische Institut der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich habe ergeben, dass weder ihr nepalesischer Reisepass noch der nepalesische Identitätsausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würde. Man gehe von der Echtheit dieser Dokumente aus. Auch in ihrem Visumsgesuch bei der schweizerischen Vertretung in Kathmandu habe sie nicht geltend gemacht, chinesische Staatsangehörige zu sein. Im Gegenteil habe sie als Geburtsort B._______, was sich in Nepal befinde, angegeben und als ihre Staatsangehörigkeit ebenfalls Nepal. Auch die eingereichte Heiratsurkunde deute nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine chinesische Staatsangehörige handle, zumal nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Eltern als nepalesische Staatsangehörige aufgeführt seien. Zudem mache sie im Rahmen ihres Asylgesuchs Angaben, welche den eingereichten amtlichen Dokumenten sowie den Angaben im Visumsgesuch widersprechen würden. Aufgrund der eingereichten Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen, welche durch die späte Einreichung ihres Asylgesuchs erhärtet werden würden. Es sei ihr nicht gelungen, ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in der Volksrepublik China nicht asylrelevant seien. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, wäre die Vorinstanz tatsächlich von einer Identitätstäuschung ausgegangen, hätte sie gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung verzichten müssen. Ihre Aussagen in der Anhörung würden ein ausführliches und in sich stimmiges Bild einer nicht alltäglichen Fluchtgeschichte ergeben. Ihre illegale Ausreise schildere sie sehr detailliert und mit unzähligen Realkennzeichen und sie überzeuge durch gute Länderkenntnisse. Die Vorinstanz mache auch nicht geltend, dass die Fluchtgeschichte unglaubhaft vorgetragen worden sei. Bemerkenswert sei, dass die angefochtene Verfügung nicht von jener Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, gefällt worden sei. Die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch einzig und alleine deshalb abgelehnt, weil sie einen nepalesischen Reisepass eingereicht habe. Aus der Tatsache, dass die eingereichte nepalesische Identitätskarte keine Sicherheitsmerkmale aufweise, könne auf eine Fälschung geschlossen werden. Ihr könne deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich hierzu widersprüchlich geäussert habe, da das Dokument nur einen kleinen oder gar keinen Beweiswert aufweise. Die Widersprüche zwischen den Aussagen in der Anhörung zu ihrem Verlobten und den Angaben in ihrem Visumsgesuch würden nicht sonderlich erstaunen. Hätte sie im Gesuch wahrheitsgemäss angegeben, dass sie ihren Verlobten nicht kenne, hätte man ihr die Einreise wohl kaum erlaubt. Sie habe von Anfang an gesagt, dass sie das Visum mit einem gefälschten Pass beantragt habe und für den Erhalt des Visums nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie habe bereits Dokumente eingereicht, welche für ihre tibetische Ethnie sprechen würden. Erstaunlich sei weiter, dass die Vorinstanz auch das nepalesische Identitätspapier für echt befinde. Dies widerspreche der forensischen Untersuchung, gemäss welcher die Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden könne. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum sie von der nepalesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Die Beschwerdeführerin reichte einen nepalesischen Reisepass und eine nepalesische Identitätskarte (Citizenship Certificate) zu den Akten. Die Vorinstanz liess beide Dokumente intern überprüfen. Beim Reisepass stellte sie fest, das Dokument verfüge über keinerlei objektive Fälschungsmerkmale. Bei der Identitätskarte könne die Echtheit aufgrund von fehlendem Referenzmaterial nicht beurteilt werden (SEM-Akten, A21/4). Das Zivilstandsamt der Stadt C._______ liess die beiden Dokumente im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens durch das Forensische Institut Zürich überprüfen. Dieses stellte bei beiden Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest, fügte jedoch an, mangels authentischem Vergleichsmaterials könne die Echtheit der Identitätskarte nicht abschliessend beurteilt werden. Zwei unabhängig voneinander durchgeführte Analysen kommen somit zum gleichen Schluss, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einem echten Reisepass ausgegangen ist. Die Echtheit der Identitätskarte lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Da jedoch auch bei der Identitätskarte keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, muss auch diese als starkes Indiz für die nepalesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gewertet werden. Aus der Tatsache, dass die Identitätskarte keine Sicherheitsmerkmale aufweist, kann nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Ebenfalls spricht das von der schweizerischen Vertretung ausgestellte Visum für ihre nepalesische Staatsangehörigkeit. Gemäss den Visumsunterlagen ist die Beschwerdeführerin in B._______ (Nepal) geboren und verfügt über die nepalesische Staatsangehörigkeit. Aus dem in den Visumsunterlagen befindlichen Heiratszertifikat geht ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater und ihr Grossvater nepalesische Staatsangehörige sind (SEM-Akten, A19/44). Um ihre angebliche chinesische Nationalität zu beweisen, reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Kopien eines chinesischen Familienbüchleins und der chinesischen Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und Geschwister ein, sowie auf Beschwerdeebene eine Bestätigung des Tibet Büros, wonach sie tibetischer Abstammung sei, sowie eine Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein. Diese Dokumente sind jedoch ungeeignet, ihre angeblich chinesische Staatsangehörigkeit zu beweisen beziehungsweise wenigstens glaubhaft zu machen. Das Familienbüchlein und die Identitätskarten ihrer angeblichen Verwandten liegen lediglich in Kopie vor und es kann nicht überprüft werden, ob es sich bei den auf den Kopien der Identitätskarten abgebildeten Personen tatsächlich um ihre Eltern beziehungsweise um ihre Geschwister handelt. Obwohl ihre Schilderung der angeblich illegalen Ausreise aus China in der Anhörung umfangreich ausgefallen ist, vermag dies die Tatsache, dass sie einen echten nepalesischen Reisepass eingereicht hat, nicht zu entkräften. Zudem deuten, wie oben dargelegt, zahlreiche weitere Indizien auf ihre nepalesische Staatsangehörigkeit. Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz - davon aus, dass die Beschwerdeführerin nepalesische Staatsangehörige ist. China anerkennt keine doppelte Staatsbürgerschaft (Art. 3 Nationality Law of the People's Republic of China [vom 10.09.1980]). Da sie nicht über die chinesische Nationalität verfügt, kann sie auch nicht illegal aus China ausgereist sein. Daraus, dass der angefochtene Entscheid nicht von der die Anhörung durchführenden Person gefällt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG auf eine Anhörung verzichtet hat. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Nepal herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshindernisse stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu Identität, Herkunft und Biographie macht. Grundsätzlich sind auch die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: