Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Am (...) Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Kathmandu (Nepal) ein Visum für die Einreise in die Schweiz und wies sich mit nepalesischen Identitätspapieren aus. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sie zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann reisen und dort auch den schwerkranken Schwiegervater pflegen möchte. Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich in ihrem Antrag unmissverständlich als nepalesische Staatsangehörige. Das Visumsgesuch wurde in der Folge gutgeheissen. Am (...) Juli 2014 erfolgte die legale Einreise in die Schweiz. A. Am 11. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Dezember 2014 führte sie aus, sie sei in Wirklichkeit chinesische Staatsangehörige (tibetischer Ethnie) und habe China am (...) 2013 illegal verlassen. Ihre nepalesischen Identitätsdokumente (Reisepass und Citizenship Certificate [Identitätskarte]) seien gefälscht. Sie sei auch nicht verheiratet, sondern in erster Linie in die Schweiz gekommen, um ihren Verlobten zu heiraten; der flüchtlingsrechtliche Schutz sei ihr "eigentlich nicht so wichtig" (vgl. Protokoll BzP S. 10). B. Im Rahmen des Asylverfahrens wurden der Pass und der Nationalitätenausweis durch die SEM-interne Dokumentenprüfstelle auf ihre Authentizität hin überprüft. Beim Reisepass stellte die Amtsstelle fest, das Dokument verfüge über keinerlei objektive Fälschungsmerkmale; bei der Identitätskarte könne die Echtheit aufgrund des Fehlens von Referenzmaterial nicht abschliessend beurteilt werden In der Folge liess das Zivilstandsamt der Stadt B._______ die beiden Dokumente im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens durch das Forensische Institut B._______ überprüfen. Dieses stellte bei beiden Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest, fügte jedoch ebenfalls an, mangels genügenden authentischen Vergleichsmaterials könne die Echtheit der Identitätskarte nicht abschliessend beurteilt werden. C. Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Eheschliessung in der Schweiz müsse mangels ausreichender Dokumente auf unbestimmte Zeit verschoben werden; sie ersuchte um einen baldigen Entscheid über ihr Asylgesuch. Am 21. April 2016 teilte sie dem SEM schriftlich mit, ihr Verlobter wolle sie nun nicht mehr heiraten. Es werde deshalb um Weiterführung des Asyl-verfahrens ersucht. D. D.a Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Aufenthaltskanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D.b Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen Folgendermassen: Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht nepalesische Staatsangehörige sei. Die Überprüfungen ihrer Dokumente durch die interne Fachstelle sowie das Forensische Institut der (...)polizei B._______ hätten beide ergeben, dass ihre nepalesischen Identitätsausweise keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei deshalb von der Echtheit dieser Dokumente und der nepalesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch in ihrem Visumsgesuch bei der Schweizer Vertretung in Kathmandu habe sie nicht geltend gemacht, chinesische Staatsangehörige zu sein, sondern einen Geburtsort in Nepal und die nepalesische Staatsangehörigkeit angegeben. Die dort eingereichte Heiratsurkunde deute ebenfalls nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine chinesische Staatsangehörige handle, zumal nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Eltern als nepalesische Staatsangehörige aufgeführt seien. Die Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens würden den eingereichten amtlichen Dokumenten sowie den Angaben im Visumsgesuch widersprechen. Aufgrund der eingereichten Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen, welche durch die späte Einreichung ihres Asylgesuchs erhärtet würden. Es sei ihr nicht gelungen, ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die mit Bezug auf China geltend gemachten Asylvorbringen nicht relevant seien. E. Mit Eingabe vom 25. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren heutigen Rechtsvertreter Beschwerde. Sie beantragte dabei inhaltlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. F. F.a Mit Urteil E-7324/2016 vom 12. Dezember 2016 wies das Bundes-verwaltungsgericht die Beschwerde vom 25. November 2015 im Einzelrichterverfahre als offensichtlich unbegründet ab. F.b Zur Begründung verwies das Gericht auf die übereinstimmenden Ergebnisse der beiden - unabhängig voneinander von verschiedenen Amtsstellen durchgeführten - Authentizitätsprüfungen und die Vorbringen sowie Unterlagen der Beschwerdeführerin im Visumsverfahren. Aus dem in den Visumsunterlagen befindlichen Heiratszertifikat gehe ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater sowie ihr Grossvater nepalesische Staatsangehörige seien. Die nachträglich zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien eines chinesischen Familienbüchleins und der chinesischen Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und Geschwister; Bestätigung des Tibet Büros, wonach sie tibetischer Abstammung sei; Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein) seien nicht geeignet, ihre angeblich chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Die Identitätspapiere würden lediglich in Form von Kopie vorliegen, und es könne auch nicht überprüft werden, ob es sich bei den auf den Kopien der Identitätskarten abgebildeten Personen tatsächlich um ihre Eltern beziehungsweise Geschwister handle. Bei dieser Aktenlage sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nepalesische Staatsangehörige sei. Nachdem China keine doppelte Staatsbürgerschaft anerkenne, könne sie nicht über die chinesische Nationalität verfügen und demnach auch nicht illegal aus China ausgereist sein. F.c Bei der Beurteilung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer Identität, Herkunft und Biografie gemacht habe. Die behördliche Untersuchungspflicht sei durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person begrenzt, und es könne nicht Sache der Behörden sein, bei fehlenden - womöglich gezielt vorenthaltenen - Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen. E. Am (...) Februar 2017 wurde der rechtskräftig angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Nepal durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrer Einreise am folgenden Tag verhaftet. Zwei gegen sie eingeleitete Strafverfahren der nepalesischen Behörden wegen unrechtmässigen Erwerbs eines nepalesischen Reisepasses respektive Nationalitätenausweises führten in der Folge zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zu Bussen. Am (...) November 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Nepal aus der Haft entlassen. II. F. Mit Eingabe an das SEM vom 10. Februar 2017 stellte der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandantin ein "Wiedererwägungsgesuch" und beantragte inhaltlich im Wesentlichen die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 1. November 2016, die Feststellung, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten sei, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und - nach ihrer Rückkehr in die Schweiz - die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. G. In der Folge kam es zu umfangreichen Abklärungen und Schriftenwechseln zwischen dem SEM, der Rechtsvertretung und Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin einerseits und insbesondere der Schweizer Botschaft in Kathmadu (sowie derjenigen in New Dehli, Indien) und der Human Rights Organization of Nepal (HURON). H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 - eröffnet am 12. Februar 2018 - nahm das SEM die Eingabe vom 13. Februar 2017 als "qualifiziertes Wieder-erwägungsgesuch" entgegen und wies dieses ab. In der gleichen Ver-fügung wurde festgestellt, dass im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) die Nationalität der Beschwerdeführerin auf "VR China" geändert werde. I. Am 5. März 2018 legte der Rechtsvertreter für seine Mandantin eine Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte für die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. November 2016 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten sei; das SEM sei anzuweisen, umgehend die Rückkehr der Beschwerdeführerin von Nepal in die Schweiz in die Wege zu leiten; es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in die Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. J. In seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gut und lud die Vor-instanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2018 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Nach entsprechender Einladung durch den Instruktionsrichter liess die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. April 2018 replizieren und an ihren Rechtsbegehren festhalten. M. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2018.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch an das SEM vom 13. Februar 2017, in dem sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragt, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnet. Die Vorinstanz hat die Eingabe unter dem Titel eines "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" entgegengenommen, ist auf das Gesuch eingetreten und hat es antragsgemäss nach wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten materiell beurteilt.
E. 3.3 Das prozessuale Vorgehen der beiden Parteien in diesem Verfahren wirft Fragen auf.
E. 3.3.1 Als erstes sticht die vorinstanzliche Bezeichnung der Eingabe der Beschwerdeführerin als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ins Auge. Derartige Verfahren sind, wie oben erwähnt, durchzuführen, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Beides war hier nicht der Fall: Der ursprüngliche Asylentscheid war mit einer Beschwerde angefochten und dieses Rechtsmittel vom Bundesverwaltungsgericht materiell behandelt (abgewiesen) worden. Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die als Revisionsgründe bezeichneten Vorbringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) nicht richtigerweise dem Gericht zur Behandlung im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätten überwiesen werden müssen (vgl. nachfolgende E. 4).
E. 3.3.2 Zweitens wird, falls diese Prüfung der revisionsweisen Zuständigkeit des Gerichts negativ ausfällt, die Frage zu beurteilten sein, ob das Gesuch vom SEM zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden ist, respektive, ob es nicht richtigerweise als Folge-Asylgesuch hätte behandelt werden müssen (vgl. nachfolgende E. 5).
E. 4.1 Mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen Revisions- und (qualifiziertem) Wiedererwägungsgesuch ist Folgendes festzuhalten: Im Gesuch vom 13. Februar 2017 wurde inhaltlich im Wesentlichen geltend gemacht, mit und nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin in Nepal habe sich gezeigt, dass ihr ursprüngliches Vorbringen - sie benötige als chinesische Staatsangehörige flüchtlingsrechtlichen Schutz - berechtigt gewesen sei und die schweizerischen Behörden zu Unrecht von ihrer nepalesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen seien (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" insbes. S. 5). Es wurde demnach zwar implizit auch die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des zweitinstanzlichen Entscheids (Bundesverwaltungsgericht) im ordentlichen Asylverfahren behauptet; weder beim Vorgehen der nepalesischen Behörden nach der Einreise der Beschwerdeführerin noch bei der von ihr im Asylverfahren behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit handelt es sich um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn, nämlich um eine vorbestandene, aber von der Gesuchstellerin erst nachträglich entdeckte Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG (in Verbindung mit Art. 45 VGG).
E. 4.2 Soweit im Wiedererwägungsgesuch auf ein mit der Eingabe eingereichtes Beweismittel - der "Zeugenbericht" einer Drittperson vom (...) Februar 2017 - Bezug genommen wurde, ist auch dieses nachträglich entstanden und damit revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13).
E. 4.3 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wurden von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 13. Februar 2017 somit keine Revisionsgründe vorgetragen.
E. 4.4 Damit erweist sich zwar einerseits die formale Qualifikation dieses Schreibens als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als unzutreffend; andererseits wurde das Gesuch aber im Ergebnis zu Recht nicht zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
E. 5.1 Zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und neuem respektive zweitem Asylgesuch ist Folgendes festzustellen:
E. 5.2 Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art.111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art.111c AsylG) zu behandeln ist, richtet sich gemäss konstanter Rechtsprechung danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ob darin ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht macht (Wiedererwägung; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 4.4 und 4.6 m.w.).
E. 5.3 Im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Februar 2017 wurde (naheliegenderweise, nachdem die Wegweisung aus der Schweiz bereits vollzogen war) nicht geltend gemacht, der Vollzug sei nicht durchführbar. Das materielle Hauptbegehren lautete vielmehr folgendermassen: "Es sei für die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und für den Fall ihrer Rückkehr in die Schweiz sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren" (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" S. 2, Rechtsbegehren Nr. 3).
E. 5.4 Unter diesen Umständen wäre diese Eingabe vom SEM nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Folge-Asylgesuch zu qualifizieren gewesen.
E. 6.1 Bis zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) konnte ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 und [zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens] BVGE 2007/30 E. 5). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hatte, war die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht werden konnte (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erschien (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz war zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorlagen oder ihr zuzumuten war, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat war nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 6.2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung dieser Gesetzesrevision galten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden waren, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG noch in der bisherigen Fassung.
E. 6.2.2 Seit dem 29. September 2012 können aus dem Ausland jedoch keine Asylverfahren mehr für die Schweiz eingeleitet werden.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs im Ausland. Ihre Eingabe konnte angesichts der seit 29. September 2012 geltenden Rechtslage von vornherein kein Asylgesuch darstellen.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass dem aus dem Ausland gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin auch unter altem Recht nicht hätte entsprochen werden können:
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich in zwei in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen festgestellt, dass Personen, die ein Ausland-Asylgesuch gestellt hatten, bei denen jedoch ein Asyl-Ausschlussgrund vorlag, die Einreise nie zu bewilligen war, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen worden wären; weil eine vorläufige Aufnahme - auch als Flüchtling - immer eine Wegweisung voraussetze, würde die Erteilung einer Einreisebewilligung bei solchen Konstellationen der gesetzlichen Logik widersprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7 für den Fall einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sowie BVGE 2012/26 E. 7 für den Fall der ausschliesslichen Berufung auf subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG).
E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Gesuch vom 10. Februar 2017 ausschliesslich mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründet (vgl. Gesuch S. 5.). Es lag mithin genau eine Konstellation gemäss BVGE 2012/26 vor, welche auch nach altem Recht die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-Asylverfahren generell ausschloss.
E. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das "Wiedererwägungsgesuch" der Beschwerdeführerin als Folge-Asylgesuch hätte entgegennehmen und auf dieses, weil aus dem Ausland gestellt, nicht hätte eintreten müssen.
E. 6.6 Nachdem der Beschwerdeführerin durch die materielle Behandlung ihres Gesuchs offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist, kann auf eine Aufhebung dieser Verfügung verzichtet werden.
E. 6.7.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte und hat, bei der zuständigen Schweizer Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines sogenannten humanitären Visums im Sinn von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) zu stellen; darauf wurde auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen (vgl. dort S. 6).
E. 6.7.2 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen; solchen Gesuchen kann entsprochen werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat-oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; allerdings ist auch hier bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinn einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; sobald sich die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss sie ein Asylgesuch stellen - andernfalls hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 insbes. E. 4.1).
E. 6.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagte als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage offen bleiben, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den ZEMIS-Eintrag formell auf "VR China" (als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin) abgeändert hat.
E. 7.2 Auch auf die übrigen Vorbringen der beiden Parteien muss nicht mehr zurückgekommen werden, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Nachdem die Stellungnahmen im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich hauptsächlich auf die Frage der Mitwirkungspflichten von asylsuchenden Personen beschränkt waren, hält das Gericht in diesem Zusammenhang nach Sichtung der gesamten Akten immerhin Folgendes fest:
E. 7.2.1 Asylsuchende sind gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen, zu Beginn des Verfahrens Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben und bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a-b AsylG).
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung ihres Einreisevisums und die legale Einreise in die Schweiz mit unrichtigen Angaben erschlichen. Sie ist auch im Asylverfahren ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen. Die Vorbringen in ihrem am 11. Januar 2018 eingereichten schriftlichen Lebenslauf (vgl. Vorakten B215/32) lassen sich inhaltlich nicht mit der im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Verfolgungssituation und Biografie vereinbaren. Namentlich kann das ursprüngliche Asylvorbringen, sie sei im Juni 2013 bei einem gescheiterten Ausreiseversuch in China verhaftet worden, nicht zutreffen, wenn sie ihr angebliches Heimatland "Mitteende Mai 2012" (vgl. Lebenslauf S. 3) definitiv verlassen habe. Ausserdem wurden langjährige Aufenthalte in Drittstaaten - die durch die Abklärungen im Rahmen des Wiedererwägungsverfahren entdeckt worden waren - von der Beschwerdeführerin zugegebenermassen verschwiegen, mithin Umstände, die bei der Behandlung von Asylgesuchen von Tibeterinnen und Tibetern von zentraler praktischer Bedeutung sind (vgl. etwa BVGE 2014/12).
E. 7.2.3 Der in der Replik geäusserten Rechtsauffassung, es sei doch "legal und auch logisch", dass Asylsuchenden sich nicht selber durch ihre Aussagen belasten würden (vgl. dort S. 2), kann sich das Gericht so nicht anschliessen: Der Verweis auf das strafrechtliche Verfahren ist schon angesichts der unterschiedlichen Interessenlage unbehelflich, weil in diesem der Staat einer angeklagten Person ihre Täterschaft zweifelsfrei nachzuweisen hat (und sie in diesem Verfahren mit einem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht ausstattet), während sich die asylsuchende Person um Schutz bemühen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken muss. Auch die Situation eines Arbeitssuchenden im Bewerbungsgespräch oder einer Person "bei einem ersten Date" (vgl. a.a.O.) unterscheidet sich offenkundig markant von derjenigen einer Person, die im Asylverfahren um Schutz vor Verfolgung nachsucht.
E. 7.2.4 Im Übrigen könnte auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin bloss potenziell ungünstige Tatsachen nicht unaufgefordert und von sich aus zu Protokoll gegeben hat - vielmehr hat sie konkrete und klare Fragen falsch beantwortet, offensichtlich um Vorteile im Asylverfahren zu erlangen (vgl. etwa Protokoll BzP S. 7: "Waren Sie vor dieser Reise schon einmal im Ausland? Nein").
E. 8 Nachdem der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1343/2018 Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge chinesische Staatsangehörige, zurzeit in Nepal, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am (...) Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Kathmandu (Nepal) ein Visum für die Einreise in die Schweiz und wies sich mit nepalesischen Identitätspapieren aus. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sie zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann reisen und dort auch den schwerkranken Schwiegervater pflegen möchte. Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich in ihrem Antrag unmissverständlich als nepalesische Staatsangehörige. Das Visumsgesuch wurde in der Folge gutgeheissen. Am (...) Juli 2014 erfolgte die legale Einreise in die Schweiz. A. Am 11. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Dezember 2014 führte sie aus, sie sei in Wirklichkeit chinesische Staatsangehörige (tibetischer Ethnie) und habe China am (...) 2013 illegal verlassen. Ihre nepalesischen Identitätsdokumente (Reisepass und Citizenship Certificate [Identitätskarte]) seien gefälscht. Sie sei auch nicht verheiratet, sondern in erster Linie in die Schweiz gekommen, um ihren Verlobten zu heiraten; der flüchtlingsrechtliche Schutz sei ihr "eigentlich nicht so wichtig" (vgl. Protokoll BzP S. 10). B. Im Rahmen des Asylverfahrens wurden der Pass und der Nationalitätenausweis durch die SEM-interne Dokumentenprüfstelle auf ihre Authentizität hin überprüft. Beim Reisepass stellte die Amtsstelle fest, das Dokument verfüge über keinerlei objektive Fälschungsmerkmale; bei der Identitätskarte könne die Echtheit aufgrund des Fehlens von Referenzmaterial nicht abschliessend beurteilt werden In der Folge liess das Zivilstandsamt der Stadt B._______ die beiden Dokumente im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens durch das Forensische Institut B._______ überprüfen. Dieses stellte bei beiden Dokumenten keine objektiven Fälschungsmerkmale fest, fügte jedoch ebenfalls an, mangels genügenden authentischen Vergleichsmaterials könne die Echtheit der Identitätskarte nicht abschliessend beurteilt werden. C. Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Eheschliessung in der Schweiz müsse mangels ausreichender Dokumente auf unbestimmte Zeit verschoben werden; sie ersuchte um einen baldigen Entscheid über ihr Asylgesuch. Am 21. April 2016 teilte sie dem SEM schriftlich mit, ihr Verlobter wolle sie nun nicht mehr heiraten. Es werde deshalb um Weiterführung des Asyl-verfahrens ersucht. D. D.a Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Aufenthaltskanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D.b Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen Folgendermassen: Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht nepalesische Staatsangehörige sei. Die Überprüfungen ihrer Dokumente durch die interne Fachstelle sowie das Forensische Institut der (...)polizei B._______ hätten beide ergeben, dass ihre nepalesischen Identitätsausweise keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei deshalb von der Echtheit dieser Dokumente und der nepalesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch in ihrem Visumsgesuch bei der Schweizer Vertretung in Kathmandu habe sie nicht geltend gemacht, chinesische Staatsangehörige zu sein, sondern einen Geburtsort in Nepal und die nepalesische Staatsangehörigkeit angegeben. Die dort eingereichte Heiratsurkunde deute ebenfalls nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine chinesische Staatsangehörige handle, zumal nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Eltern als nepalesische Staatsangehörige aufgeführt seien. Die Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens würden den eingereichten amtlichen Dokumenten sowie den Angaben im Visumsgesuch widersprechen. Aufgrund der eingereichten Dokumente und der widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen, welche durch die späte Einreichung ihres Asylgesuchs erhärtet würden. Es sei ihr nicht gelungen, ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die mit Bezug auf China geltend gemachten Asylvorbringen nicht relevant seien. E. Mit Eingabe vom 25. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren heutigen Rechtsvertreter Beschwerde. Sie beantragte dabei inhaltlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. F. F.a Mit Urteil E-7324/2016 vom 12. Dezember 2016 wies das Bundes-verwaltungsgericht die Beschwerde vom 25. November 2015 im Einzelrichterverfahre als offensichtlich unbegründet ab. F.b Zur Begründung verwies das Gericht auf die übereinstimmenden Ergebnisse der beiden - unabhängig voneinander von verschiedenen Amtsstellen durchgeführten - Authentizitätsprüfungen und die Vorbringen sowie Unterlagen der Beschwerdeführerin im Visumsverfahren. Aus dem in den Visumsunterlagen befindlichen Heiratszertifikat gehe ebenfalls hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater sowie ihr Grossvater nepalesische Staatsangehörige seien. Die nachträglich zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien eines chinesischen Familienbüchleins und der chinesischen Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und Geschwister; Bestätigung des Tibet Büros, wonach sie tibetischer Abstammung sei; Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz und Liechtenstein) seien nicht geeignet, ihre angeblich chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Die Identitätspapiere würden lediglich in Form von Kopie vorliegen, und es könne auch nicht überprüft werden, ob es sich bei den auf den Kopien der Identitätskarten abgebildeten Personen tatsächlich um ihre Eltern beziehungsweise Geschwister handle. Bei dieser Aktenlage sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nepalesische Staatsangehörige sei. Nachdem China keine doppelte Staatsbürgerschaft anerkenne, könne sie nicht über die chinesische Nationalität verfügen und demnach auch nicht illegal aus China ausgereist sein. F.c Bei der Beurteilung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer Identität, Herkunft und Biografie gemacht habe. Die behördliche Untersuchungspflicht sei durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person begrenzt, und es könne nicht Sache der Behörden sein, bei fehlenden - womöglich gezielt vorenthaltenen - Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen. E. Am (...) Februar 2017 wurde der rechtskräftig angeordnete Vollzug der Wegweisung nach Nepal durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei ihrer Einreise am folgenden Tag verhaftet. Zwei gegen sie eingeleitete Strafverfahren der nepalesischen Behörden wegen unrechtmässigen Erwerbs eines nepalesischen Reisepasses respektive Nationalitätenausweises führten in der Folge zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zu Bussen. Am (...) November 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Nepal aus der Haft entlassen. II. F. Mit Eingabe an das SEM vom 10. Februar 2017 stellte der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandantin ein "Wiedererwägungsgesuch" und beantragte inhaltlich im Wesentlichen die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des SEM vom 1. November 2016, die Feststellung, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten sei, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und - nach ihrer Rückkehr in die Schweiz - die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme. G. In der Folge kam es zu umfangreichen Abklärungen und Schriftenwechseln zwischen dem SEM, der Rechtsvertretung und Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin einerseits und insbesondere der Schweizer Botschaft in Kathmadu (sowie derjenigen in New Dehli, Indien) und der Human Rights Organization of Nepal (HURON). H. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 - eröffnet am 12. Februar 2018 - nahm das SEM die Eingabe vom 13. Februar 2017 als "qualifiziertes Wieder-erwägungsgesuch" entgegen und wies dieses ab. In der gleichen Ver-fügung wurde festgestellt, dass im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) die Nationalität der Beschwerdeführerin auf "VR China" geändert werde. I. Am 5. März 2018 legte der Rechtsvertreter für seine Mandantin eine Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte für die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. November 2016 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten sei; das SEM sei anzuweisen, umgehend die Rückkehr der Beschwerdeführerin von Nepal in die Schweiz in die Wege zu leiten; es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in die Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. J. In seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gut und lud die Vor-instanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2018 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Nach entsprechender Einladung durch den Instruktionsrichter liess die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. April 2018 replizieren und an ihren Rechtsbegehren festhalten. M. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch an das SEM vom 13. Februar 2017, in dem sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragt, als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnet. Die Vorinstanz hat die Eingabe unter dem Titel eines "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" entgegengenommen, ist auf das Gesuch eingetreten und hat es antragsgemäss nach wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten materiell beurteilt. 3.3 Das prozessuale Vorgehen der beiden Parteien in diesem Verfahren wirft Fragen auf. 3.3.1 Als erstes sticht die vorinstanzliche Bezeichnung der Eingabe der Beschwerdeführerin als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ins Auge. Derartige Verfahren sind, wie oben erwähnt, durchzuführen, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Beides war hier nicht der Fall: Der ursprüngliche Asylentscheid war mit einer Beschwerde angefochten und dieses Rechtsmittel vom Bundesverwaltungsgericht materiell behandelt (abgewiesen) worden. Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die als Revisionsgründe bezeichneten Vorbringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) nicht richtigerweise dem Gericht zur Behandlung im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätten überwiesen werden müssen (vgl. nachfolgende E. 4). 3.3.2 Zweitens wird, falls diese Prüfung der revisionsweisen Zuständigkeit des Gerichts negativ ausfällt, die Frage zu beurteilten sein, ob das Gesuch vom SEM zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen worden ist, respektive, ob es nicht richtigerweise als Folge-Asylgesuch hätte behandelt werden müssen (vgl. nachfolgende E. 5). 4. 4.1 Mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen Revisions- und (qualifiziertem) Wiedererwägungsgesuch ist Folgendes festzuhalten: Im Gesuch vom 13. Februar 2017 wurde inhaltlich im Wesentlichen geltend gemacht, mit und nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin in Nepal habe sich gezeigt, dass ihr ursprüngliches Vorbringen - sie benötige als chinesische Staatsangehörige flüchtlingsrechtlichen Schutz - berechtigt gewesen sei und die schweizerischen Behörden zu Unrecht von ihrer nepalesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen seien (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" insbes. S. 5). Es wurde demnach zwar implizit auch die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des zweitinstanzlichen Entscheids (Bundesverwaltungsgericht) im ordentlichen Asylverfahren behauptet; weder beim Vorgehen der nepalesischen Behörden nach der Einreise der Beschwerdeführerin noch bei der von ihr im Asylverfahren behaupteten chinesischen Staatsangehörigkeit handelt es sich um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn, nämlich um eine vorbestandene, aber von der Gesuchstellerin erst nachträglich entdeckte Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG (in Verbindung mit Art. 45 VGG). 4.2 Soweit im Wiedererwägungsgesuch auf ein mit der Eingabe eingereichtes Beweismittel - der "Zeugenbericht" einer Drittperson vom (...) Februar 2017 - Bezug genommen wurde, ist auch dieses nachträglich entstanden und damit revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). 4.3 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wurden von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 13. Februar 2017 somit keine Revisionsgründe vorgetragen. 4.4 Damit erweist sich zwar einerseits die formale Qualifikation dieses Schreibens als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als unzutreffend; andererseits wurde das Gesuch aber im Ergebnis zu Recht nicht zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 5. 5.1 Zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und neuem respektive zweitem Asylgesuch ist Folgendes festzustellen: 5.2 Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch (Art.111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art.111c AsylG) zu behandeln ist, richtet sich gemäss konstanter Rechtsprechung danach, ob es auf eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch) oder ob darin ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht macht (Wiedererwägung; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 4.4 und 4.6 m.w.). 5.3 Im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Februar 2017 wurde (naheliegenderweise, nachdem die Wegweisung aus der Schweiz bereits vollzogen war) nicht geltend gemacht, der Vollzug sei nicht durchführbar. Das materielle Hauptbegehren lautete vielmehr folgendermassen: "Es sei für die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und für den Fall ihrer Rückkehr in die Schweiz sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren" (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" S. 2, Rechtsbegehren Nr. 3). 5.4 Unter diesen Umständen wäre diese Eingabe vom SEM nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als Folge-Asylgesuch zu qualifizieren gewesen. 6. 6.1 Bis zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) konnte ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 und [zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens] BVGE 2007/30 E. 5). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hatte, war die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht werden konnte (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erschien (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz war zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorlagen oder ihr zuzumuten war, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat war nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung dieser Gesetzesrevision galten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden waren, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG noch in der bisherigen Fassung. 6.2.2 Seit dem 29. September 2012 können aus dem Ausland jedoch keine Asylverfahren mehr für die Schweiz eingeleitet werden. 6.3 Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs im Ausland. Ihre Eingabe konnte angesichts der seit 29. September 2012 geltenden Rechtslage von vornherein kein Asylgesuch darstellen. 6.4 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgestellt werden, dass dem aus dem Ausland gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin auch unter altem Recht nicht hätte entsprochen werden können: 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich in zwei in der amtlichen Sammlung publizierten Urteilen festgestellt, dass Personen, die ein Ausland-Asylgesuch gestellt hatten, bei denen jedoch ein Asyl-Ausschlussgrund vorlag, die Einreise nie zu bewilligen war, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig aufgenommen worden wären; weil eine vorläufige Aufnahme - auch als Flüchtling - immer eine Wegweisung voraussetze, würde die Erteilung einer Einreisebewilligung bei solchen Konstellationen der gesetzlichen Logik widersprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7 für den Fall einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sowie BVGE 2012/26 E. 7 für den Fall der ausschliesslichen Berufung auf subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Gesuch vom 10. Februar 2017 ausschliesslich mit dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründet (vgl. Gesuch S. 5.). Es lag mithin genau eine Konstellation gemäss BVGE 2012/26 vor, welche auch nach altem Recht die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-Asylverfahren generell ausschloss. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das "Wiedererwägungsgesuch" der Beschwerdeführerin als Folge-Asylgesuch hätte entgegennehmen und auf dieses, weil aus dem Ausland gestellt, nicht hätte eintreten müssen. 6.6 Nachdem der Beschwerdeführerin durch die materielle Behandlung ihres Gesuchs offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist, kann auf eine Aufhebung dieser Verfügung verzichtet werden. 6.7 6.7.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte und hat, bei der zuständigen Schweizer Vertretung ein Gesuch um Erteilung eines sogenannten humanitären Visums im Sinn von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) zu stellen; darauf wurde auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen (vgl. dort S. 6). 6.7.2 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen; solchen Gesuchen kann entsprochen werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat-oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; allerdings ist auch hier bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinn einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; sobald sich die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss sie ein Asylgesuch stellen - andernfalls hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 insbes. E. 4.1). 6.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagte als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage offen bleiben, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den ZEMIS-Eintrag formell auf "VR China" (als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin) abgeändert hat. 7.2 Auch auf die übrigen Vorbringen der beiden Parteien muss nicht mehr zurückgekommen werden, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Nachdem die Stellungnahmen im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich hauptsächlich auf die Frage der Mitwirkungspflichten von asylsuchenden Personen beschränkt waren, hält das Gericht in diesem Zusammenhang nach Sichtung der gesamten Akten immerhin Folgendes fest: 7.2.1 Asylsuchende sind gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere ihre Identität offen legen, zu Beginn des Verfahrens Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben und bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a-b AsylG). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung ihres Einreisevisums und die legale Einreise in die Schweiz mit unrichtigen Angaben erschlichen. Sie ist auch im Asylverfahren ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen. Die Vorbringen in ihrem am 11. Januar 2018 eingereichten schriftlichen Lebenslauf (vgl. Vorakten B215/32) lassen sich inhaltlich nicht mit der im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Verfolgungssituation und Biografie vereinbaren. Namentlich kann das ursprüngliche Asylvorbringen, sie sei im Juni 2013 bei einem gescheiterten Ausreiseversuch in China verhaftet worden, nicht zutreffen, wenn sie ihr angebliches Heimatland "Mitteende Mai 2012" (vgl. Lebenslauf S. 3) definitiv verlassen habe. Ausserdem wurden langjährige Aufenthalte in Drittstaaten - die durch die Abklärungen im Rahmen des Wiedererwägungsverfahren entdeckt worden waren - von der Beschwerdeführerin zugegebenermassen verschwiegen, mithin Umstände, die bei der Behandlung von Asylgesuchen von Tibeterinnen und Tibetern von zentraler praktischer Bedeutung sind (vgl. etwa BVGE 2014/12). 7.2.3 Der in der Replik geäusserten Rechtsauffassung, es sei doch "legal und auch logisch", dass Asylsuchenden sich nicht selber durch ihre Aussagen belasten würden (vgl. dort S. 2), kann sich das Gericht so nicht anschliessen: Der Verweis auf das strafrechtliche Verfahren ist schon angesichts der unterschiedlichen Interessenlage unbehelflich, weil in diesem der Staat einer angeklagten Person ihre Täterschaft zweifelsfrei nachzuweisen hat (und sie in diesem Verfahren mit einem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht ausstattet), während sich die asylsuchende Person um Schutz bemühen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken muss. Auch die Situation eines Arbeitssuchenden im Bewerbungsgespräch oder einer Person "bei einem ersten Date" (vgl. a.a.O.) unterscheidet sich offenkundig markant von derjenigen einer Person, die im Asylverfahren um Schutz vor Verfolgung nachsucht. 7.2.4 Im Übrigen könnte auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin bloss potenziell ungünstige Tatsachen nicht unaufgefordert und von sich aus zu Protokoll gegeben hat - vielmehr hat sie konkrete und klare Fragen falsch beantwortet, offensichtlich um Vorteile im Asylverfahren zu erlangen (vgl. etwa Protokoll BzP S. 7: "Waren Sie vor dieser Reise schon einmal im Ausland? Nein").
8. Nachdem der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain