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D-3963/2012

D-3963/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Ja­nuar 2011 im Empfangs- und Ver­fah­renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Januar 2011 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Februar 2011 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth­nie und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz Ü-tsang) gelebt. Sein Vater sei wegen politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen und kurz nach seiner Freilassung an den Folgen der Haft verstor­ben. Aus Wut darüber habe er am 20. Au­gust 2010 einem Geheimpolizisten einen Stein an den Kopf geworfen und ihn verprügelt. Sein Bruder habe ihm anschliessend zur Flucht geraten. Er habe die folgende Nacht im Wald verbracht und sei da­nach mit einem Mönch nach Nepal gegangen, wo er ungefähr vier Monate lang geblieben sei. Am 5. Januar 2011 sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen und später in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Die ID-Karte habe er zerrissen und verbrannt, einen Pass habe er nie besessen. B. B.a Am 15. Februar 2011 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch, um des­­sen Herkunft zu verifizieren (LINGUA-Analyse). In seinem Bericht vom 16. März 2011 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwer­­­deführer zwar ti­betischer Herkunft sei, seine Hauptsozialisation aber höchstwahrscheinlich nicht in C._______, sondern ausserhalb Tibets stattgefunden habe. B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer das Resultat der LINGUA-Analyse zur Stellungnahme mit. Gleichzeitig orientierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation des Experten. B.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Resultat der LINGUA-Analyse Stellung und bekräftigte, aus C._______ zu kom­men. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 - eröffnet am 26. Juni 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der LINGUA-Experte sei in seinem Bericht vom 16. März 2011 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in C._______, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Der Experte habe festgestellt, dass der Beschwerde­führer über seine Herkunfts­gegend C._______ nur mangelhafte Kenntnisse habe, was sich beispielsweise in seinen Aussagen über ein all­gemein bekanntes Gebäude oder über die Herkunft der Händler vor Ort gezeigt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nur ganz wenig über sein Alltagsleben erzählen können, habe unkorrekte Angaben zum Schulbesuch gemacht und habe keine Kennt­nisse über in C._______ verkaufte Getränke, Zigaretten oder chinesische Spei­sen. Der Experte habe auch festge­stellt, dass der Beschwerdeführer seine Reise von C._______ nach Kath­mandu nur sehr oberfläch­lich habe schil­dern können. Was seine sprachlichen Merkmale anbelan­­ge, habe der Ex­per­te gefolgert, dass der Beschwerdeführer tibetischer Muttersprache sei und ein Standard-Tibetisch spreche, wie es auch Tibeter aus Exilländer ver­wenden würden. Schliesslich würden ihm grundlegende einfache Chine­sisch-Kenntnisse fehlen, über die aber Tibeter in C._______ im Allgemeinen ver­fügen würden. So kenne er nicht einmal gewisse im Alltag verwendete chinesische Lehnwörter. Mit seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer die Einschätzung des Experten nicht zu entkräften vermocht. So habe er betreffend der bemängelten Kenntnisse über C._______ erklärt, er kenne das angesprochene bekannte Gebäude nur von aussen und könne keine Angaben zum Inneren machen, da es ein teures Hotel sei. Diesbezüglich sei aber nur relevant, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Hotel in Bezug zur Grenze richtig zu situieren. Was die fehlenden Kenntnisse über ortsübliche Getränke und Speisen anbelange, so habe er diese damit zu erklären versucht, dass er fast immer nur zu Hause gewesen sei. Da aber seine Familie ein Lebensmittelgeschäft habe, sollte der Beschwerdeführer über solche Kenntnisse verfügen. Was seine Sprachkenntnisse anbelange, so habe er auf das Interview verwiesen, in welchem er einfache Sätze in Chinesisch gefragt worden sei. Aus dem Expertenbericht gehe aber hervor, dass er nur über sehr schlechte Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Selbst wenn er nicht zur Schule gegangen sei, müsste er aufgrund der alltäglichen Umstände und Gewohnheiten bessere Kenntnisse von C._______ und der chinesischen Alltagsprache haben. Das BFM komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in C._______, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus­serhalb des Tibet und ausserhalb der Volksrepublik China hauptsoziali­siert worden sei. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, Iden­titätspapiere ein­zureichen oder sich nachweislich um die Beschaffung solcher zu bemühen. Es würden daher erhebliche Zweifel bestehen, ob er je in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe. Schon aufgrund seiner unglaubhaften Herkunft würde es seinen Vor­bringen an Glaubhaftigkeit mangeln. Es komme aber hinzu, dass er kei­ne detaillierten Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters oder über dessen Inhaftierung habe machen können, ob­wohl er angesichts der mit solchen Massnahmen verbun­denen, üblicherweise einschnei­denden Folgen für die Familie dazu hätte in der Lage sein sollen. Auch wisse er nicht, an welchem Ort er sich nach seiner Flucht über die Gren­ze während etwa vier Monaten aufgehalten habe. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er auch dieses Vorbringen differenzierter darlegen würde. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihm tatsächlich Verfolgung drohe. So habe er lediglich vermutet, die Behörden hätten erfahren, dass er den Polizisten geschlagen habe. Angesichts der möglichen Tragweite des geltend gemachten Vorfalls wäre aber zu erwarten gewesen, dass er über seinen Bruder oder andere Personen Erkundigungen in dieser Angelegenheit eingeholt hätte und klarere Angaben hätte machen können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP nur den Vorfall mit dem Geheimpolizisten als Asylgrund angegeben und die explizite Frage nach weiteren Asylgründen verneint. Erst in der Anhörung habe er vorgebracht, wegen seiner politischen Aktivitäten (Plakate anbringen) Probleme gehabt zu haben, weswegen dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache in Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das BFM und ersuchte um nochmalige Prüfung seines Asylgesuchs insbesondere im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe. Der Eingabe lag ein Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom (...) bei, welches die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers bestätigte. Das BFM leitete die Eingabe (als sinngemässe Beschwerde) am 26. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er ihn - unter Zustellung einer Kopie der Beschwerde - auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen und bis zum 14. August 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Schreiben vom 2. August 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Be­schwer­deverbesserung ein. Gleichentags ging auch der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Herkunftsangabe des Be­schwer­deführers und seine geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Bst. C.b. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwer­deführer bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage stellen würden. So versucht er lediglich seine mangelhaften Kenntnisse bezüglich C._______ und der Chinesischen Spra­che mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen und wirft dem LINGUA-Ex­per­ten vor, nicht zu wissen, dass in Tibet verschiedene Dialekte gesprochen werden. Das BFM hat ihm aber mit Schreiben vom 9. Mai 2012 eine Übersicht "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" ausgehändigt, worauf ersichtlich ist, dass der Experte Kenntnisse verschiedener Dialekte hat. Des Weiteren vermag auch das mit der Beschwer­de ein­gereichte Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom (...) seine behauptete Herkunft nicht zu beweisen, sondern bestätigt lediglich seine tibetische Abstammung, welche indes nicht in Abrede gestellt wird. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die vorliegende LINGUA-Analyse sorgfältig und ausführlich begründet ist und daher für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung des fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vor allem aufgrund seiner unglaubhaften Herkunftsanga­be den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand­zuhalten vermögen.

E. 6.1 Neben den bereits erwähnten Beschwerdevorbringen, macht der Be­schwerdeführer geltend, dass er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat und dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, mit Hin­weis auf Entscheidungen und Mit­teilungen der [vor­maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1).

E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon aus­zugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei ei­ner Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-re­li­giö­ser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren (länger als ursprünglich erlaubten) Auslandaufenthalt nicht überzeugend begründen könnten beziehungsweise den chinesischen Behörden gegen­über nicht glaubhaft darlegen könnten, keine Kontakte zu Dalai-La­ma-lo­ya­len exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. BVGE a.a.O E. 6.6).

E. 6.4 Vorliegend ist aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat und von dort in die Schweiz ge­reist ist. Es kann daher konsequenterweise - wie im Übrigen bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog - weder von einer illegalen noch einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China aus­gegangen werden. Die entsprechenden Ausführungen und Schlussfol­gerungen des vorstehend zitierten Entscheides BVGE 2009/29 sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es ist dementsprechend auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verheimlicht die asylsuchende Person beispielsweise ihre Nationalität, so kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund der LINGUA-Analyse nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Da der Beschwerdeführer die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheim­lichung seiner wahren Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen.

E. 9.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3963/2012 Urteil vom 1. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Ja­nuar 2011 im Empfangs- und Ver­fah­renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Januar 2011 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Februar 2011 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth­nie und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz Ü-tsang) gelebt. Sein Vater sei wegen politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen und kurz nach seiner Freilassung an den Folgen der Haft verstor­ben. Aus Wut darüber habe er am 20. Au­gust 2010 einem Geheimpolizisten einen Stein an den Kopf geworfen und ihn verprügelt. Sein Bruder habe ihm anschliessend zur Flucht geraten. Er habe die folgende Nacht im Wald verbracht und sei da­nach mit einem Mönch nach Nepal gegangen, wo er ungefähr vier Monate lang geblieben sei. Am 5. Januar 2011 sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen und später in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Die ID-Karte habe er zerrissen und verbrannt, einen Pass habe er nie besessen. B. B.a Am 15. Februar 2011 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch, um des­­sen Herkunft zu verifizieren (LINGUA-Analyse). In seinem Bericht vom 16. März 2011 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwer­­­deführer zwar ti­betischer Herkunft sei, seine Hauptsozialisation aber höchstwahrscheinlich nicht in C._______, sondern ausserhalb Tibets stattgefunden habe. B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer das Resultat der LINGUA-Analyse zur Stellungnahme mit. Gleichzeitig orientierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation des Experten. B.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Resultat der LINGUA-Analyse Stellung und bekräftigte, aus C._______ zu kom­men. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 - eröffnet am 26. Juni 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der LINGUA-Experte sei in seinem Bericht vom 16. März 2011 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in C._______, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Der Experte habe festgestellt, dass der Beschwerde­führer über seine Herkunfts­gegend C._______ nur mangelhafte Kenntnisse habe, was sich beispielsweise in seinen Aussagen über ein all­gemein bekanntes Gebäude oder über die Herkunft der Händler vor Ort gezeigt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nur ganz wenig über sein Alltagsleben erzählen können, habe unkorrekte Angaben zum Schulbesuch gemacht und habe keine Kennt­nisse über in C._______ verkaufte Getränke, Zigaretten oder chinesische Spei­sen. Der Experte habe auch festge­stellt, dass der Beschwerdeführer seine Reise von C._______ nach Kath­mandu nur sehr oberfläch­lich habe schil­dern können. Was seine sprachlichen Merkmale anbelan­­ge, habe der Ex­per­te gefolgert, dass der Beschwerdeführer tibetischer Muttersprache sei und ein Standard-Tibetisch spreche, wie es auch Tibeter aus Exilländer ver­wenden würden. Schliesslich würden ihm grundlegende einfache Chine­sisch-Kenntnisse fehlen, über die aber Tibeter in C._______ im Allgemeinen ver­fügen würden. So kenne er nicht einmal gewisse im Alltag verwendete chinesische Lehnwörter. Mit seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer die Einschätzung des Experten nicht zu entkräften vermocht. So habe er betreffend der bemängelten Kenntnisse über C._______ erklärt, er kenne das angesprochene bekannte Gebäude nur von aussen und könne keine Angaben zum Inneren machen, da es ein teures Hotel sei. Diesbezüglich sei aber nur relevant, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Hotel in Bezug zur Grenze richtig zu situieren. Was die fehlenden Kenntnisse über ortsübliche Getränke und Speisen anbelange, so habe er diese damit zu erklären versucht, dass er fast immer nur zu Hause gewesen sei. Da aber seine Familie ein Lebensmittelgeschäft habe, sollte der Beschwerdeführer über solche Kenntnisse verfügen. Was seine Sprachkenntnisse anbelange, so habe er auf das Interview verwiesen, in welchem er einfache Sätze in Chinesisch gefragt worden sei. Aus dem Expertenbericht gehe aber hervor, dass er nur über sehr schlechte Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Selbst wenn er nicht zur Schule gegangen sei, müsste er aufgrund der alltäglichen Umstände und Gewohnheiten bessere Kenntnisse von C._______ und der chinesischen Alltagsprache haben. Das BFM komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in C._______, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus­serhalb des Tibet und ausserhalb der Volksrepublik China hauptsoziali­siert worden sei. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, Iden­titätspapiere ein­zureichen oder sich nachweislich um die Beschaffung solcher zu bemühen. Es würden daher erhebliche Zweifel bestehen, ob er je in der Volksrepublik China gelebt und dort Probleme gehabt habe. Schon aufgrund seiner unglaubhaften Herkunft würde es seinen Vor­bringen an Glaubhaftigkeit mangeln. Es komme aber hinzu, dass er kei­ne detaillierten Angaben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters oder über dessen Inhaftierung habe machen können, ob­wohl er angesichts der mit solchen Massnahmen verbun­denen, üblicherweise einschnei­denden Folgen für die Familie dazu hätte in der Lage sein sollen. Auch wisse er nicht, an welchem Ort er sich nach seiner Flucht über die Gren­ze während etwa vier Monaten aufgehalten habe. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er auch dieses Vorbringen differenzierter darlegen würde. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihm tatsächlich Verfolgung drohe. So habe er lediglich vermutet, die Behörden hätten erfahren, dass er den Polizisten geschlagen habe. Angesichts der möglichen Tragweite des geltend gemachten Vorfalls wäre aber zu erwarten gewesen, dass er über seinen Bruder oder andere Personen Erkundigungen in dieser Angelegenheit eingeholt hätte und klarere Angaben hätte machen können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP nur den Vorfall mit dem Geheimpolizisten als Asylgrund angegeben und die explizite Frage nach weiteren Asylgründen verneint. Erst in der Anhörung habe er vorgebracht, wegen seiner politischen Aktivitäten (Plakate anbringen) Probleme gehabt zu haben, weswegen dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache in Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. D. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das BFM und ersuchte um nochmalige Prüfung seines Asylgesuchs insbesondere im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe. Der Eingabe lag ein Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom (...) bei, welches die tibetische Abstammung des Beschwerdeführers bestätigte. Das BFM leitete die Eingabe (als sinngemässe Beschwerde) am 26. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er ihn - unter Zustellung einer Kopie der Beschwerde - auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift) einzureichen und bis zum 14. August 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. F. Mit Schreiben vom 2. August 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Be­schwer­deverbesserung ein. Gleichentags ging auch der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Herkunftsangabe des Be­schwer­deführers und seine geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Bst. C.b. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwer­deführer bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage stellen würden. So versucht er lediglich seine mangelhaften Kenntnisse bezüglich C._______ und der Chinesischen Spra­che mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen und wirft dem LINGUA-Ex­per­ten vor, nicht zu wissen, dass in Tibet verschiedene Dialekte gesprochen werden. Das BFM hat ihm aber mit Schreiben vom 9. Mai 2012 eine Übersicht "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" ausgehändigt, worauf ersichtlich ist, dass der Experte Kenntnisse verschiedener Dialekte hat. Des Weiteren vermag auch das mit der Beschwer­de ein­gereichte Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom (...) seine behauptete Herkunft nicht zu beweisen, sondern bestätigt lediglich seine tibetische Abstammung, welche indes nicht in Abrede gestellt wird. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die vorliegende LINGUA-Analyse sorgfältig und ausführlich begründet ist und daher für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung des fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vor allem aufgrund seiner unglaubhaften Herkunftsanga­be den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand­zuhalten vermögen. 6. 6.1 Neben den bereits erwähnten Beschwerdevorbringen, macht der Be­schwerdeführer geltend, dass er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat und dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen sei. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, mit Hin­weis auf Entscheidungen und Mit­teilungen der [vor­maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon aus­zugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei ei­ner Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-re­li­giö­ser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren (länger als ursprünglich erlaubten) Auslandaufenthalt nicht überzeugend begründen könnten beziehungsweise den chinesischen Behörden gegen­über nicht glaubhaft darlegen könnten, keine Kontakte zu Dalai-La­ma-lo­ya­len exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. BVGE a.a.O E. 6.6). 6.4 Vorliegend ist aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat und von dort in die Schweiz ge­reist ist. Es kann daher konsequenterweise - wie im Übrigen bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog - weder von einer illegalen noch einer legalen Ausreise aus der Volksrepublik China aus­gegangen werden. Die entsprechenden Ausführungen und Schlussfol­gerungen des vorstehend zitierten Entscheides BVGE 2009/29 sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es ist dementsprechend auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verheimlicht die asylsuchende Person beispielsweise ihre Nationalität, so kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). 9.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund der LINGUA-Analyse nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Da der Beschwerdeführer die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheim­lichung seiner wahren Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen. 9.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: