Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in Richtung F._______, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Am 17. Mai 2015 seien sie in Europa angekommen und am 20. Mai 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht hätten. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2015 zur Person (BzP) und hörte sie am 13. Juni 2016 zu den Asylgründen an. A.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie und stamme aus dem G._______ der Gemeinde H._______, Bezirk I._______, Präfektur J._______. Dort habe er von Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder würden weiterhin im Dorf leben. Die Schule habe er nie besucht. Er sei (...) gewesen. Im Jahr 2008 habe er sich mit der Beschwerdeführerin religiös getraut. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe am (...) 2015 in der Nacht zusammen mit drei Freunden, K._______, L._______ und M._______, bei der (...) wegen der Unterdrückung der tibetischen Ethnie sowie der Selbstverbrennungen Plakate aufgehängt. Danach seien alle nach Hause gegangen. Er sei der Anführer dieser Aktion gewesen. Zuvor sei er nie politisch aktiv gewesen. Als er am nächsten Tag am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe Unruhe geherrscht. Von seiner Mutter und seiner Frau habe er erfahren, dass M._______ und dessen Mutter bei ihnen zu Hause gewesen seien und von der Festnahme von K._______ und L._______ erzählt hätten. Sie seien noch am selben Abend geflüchtet und illegal ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem G._______ der Gemeinde H._______, Bezirk I._______, Präfektur J._______, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihre Eltern hätten sie im Dorf zurückgelassen, als sie etwa vier Jahre alt gewesen sei. Sie seien nach N._______ gegangen, um (...) zu betreiben. Sie sei bei einem Mann aufgewachsen, den sie «O._______» genannt habe. Er habe sie jeweils zu den (...) und (...) mitgenommen. Die Schule habe sie nie besucht. Nach der Heirat sei sie zu Hause geblieben und habe ihrer Schwiegermutter im Haushalt geholfen. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. M._______ und dessen Mutter seien am (...) 2015 zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr von der Plakataktion der vier Männer sowie der Mitnahme von K._______ und L._______ berichtet. Am gleichen Abend hätten sie ihr Zuhause und Tibet illegal verlassen. Sie selbst habe keine Schwierigkeiten gehabt. B. B.a Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden in Tibet wurde im Auftrag der Vorinstanz am 6. Juli 2017 ein Telefoninterview mit ihnen durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua kam gestützt darauf in ihren landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analysen vom 6. und 11. Oktober 2017 zum Schluss, die Beschwerdeführenden seien sehr wahrscheinlich nicht in der von ihnen angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. B.b Am 11. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und informierte sie über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person. B.c In ihren Stellungnahmen vom 7. Mai 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut, setzte MLaw P._______ als amtlichen Rechtsvertreter ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 29. August 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2018 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. In der Replik vom 18. September 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. I. Am 10. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden die Kostennote ihres Rechtsvertreters, MLaw P._______, ein. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte der damalige Rechtsvertreter MLaw P._______ das Gericht um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin MLaw P._______ per 28. Februar 2019 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter per 1. März 2019 als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. L. Mit Schreiben vom 7. September 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung des Verfahrensstands. M. Die Instruktionsrichterin gab mit Schreiben vom 10. September 2020 Auskunft und hielt fest, das Gericht werde bemüht sein, das Verfahren bis Ende des Jahres 2020 abzuschliessen.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Stellungnahmen vom 7. Mai 2018 nicht ausreichend berücksichtigt und ohne Begründung festgehalten, diese hielten den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analysen nichts entgegen. In den Stellungnahmen hätten sie sich aber umfassend geäussert und vorgebracht, die Vorinstanz habe ihnen nicht ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt, um zu den Vorhalten tatsächlich Stellung nehmen zu können. So hätten sie aufgeführt, der Vorwurf sei nicht verständlich, sie hätten Dörfer, Gemeinden und Kreise miteinander verwechselt, da aus den Schreiben betreffend das rechtliche Gehör nicht hervorgehe, ob damit die Namen oder die verschiedenen Begriffe gemeint gewesen seien. Dadurch habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht, die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass lediglich der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht werden müsse, da einer Offenlegung des Gutachtens überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, das Telefoninterview anzuhören. Ferner erstaune der Einwand betreffend die Begriffe oder die Namen von Dörfern und Gemeinden. Im Interview seien die Beschwerdeführenden explizit nach Namen von Dörfern und Gemeinden gefragt worden.
E. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Vorinstanz unterlasse es weiterhin, sich zu äussern, ob sie die Begriffe von administrativen Einheiten oder die Namen von Dörfern verwechselt hätten. Nur weil sie nach Nachbardörfern gefragt worden seien, heisse dies nicht, dass sie nicht möglicherweise Begriffe für administrative Einheiten verwendet hätten, welche die Vorinstanz als inkorrekt bezeichnen könne. Würde die Vorinstanz ihre Vorwürfe ausreichend präzisieren, wäre es ihnen möglich, eine qualifizierte Stellungnahme dazu abzugeben.
E. 5.5.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Der asylsuchenden Person ist indes der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Mit Schreiben vom 11. April 2018 fasste die Vorinstanz die erstellten Lingua-Gutachten zusammen und gewährte den Beschwerdeführenden hierzu das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte A32/2 und A31/2). Wie sich den genannten Schreiben entnehmen lässt, hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Gutachten dargelegt. Aus einer möglichen unpräzisen Formulierung kann nicht sogleich auf eine mangelhafte Gewährung des Akteneinsichtsrechts geschlossen werden, zumal es sich dabei lediglich um ein einzelnes Argument gehandelt hat. Die Möglichkeit, die aufgezeichneten Telefongespräche anzuhören, um damit allfälligen Unklarheiten nachzugehen, haben die Beschwerdeführenden jedenfalls ungenutzt gelassen. In der Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sodann klar, dass nach Namen von Dörfern und Gemeinden gefragt worden sei. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor.
E. 5.5.2 Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Berücksichtigung der Stellungnahmen anbelangt, ist den Beschwerdeführenden insoweit zuzustimmen, als deren Einbezug knapp ausgefallen ist. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, diese führten zu keiner anderen Einschätzung. In der Vernehmlassung ist die Vorinstanz zusätzlich auf einzelne Punkte in den Stellungnahmen eingegangen. Danach hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dies nur einen einzelnen Aspekt der Begründung der angefochtenen Verfügung darstellt. In dieser hat die Vorinstanz zunächst die Ergebnisse der Lingua-Analysen zusammengefasst, danach festgehalten, die eingereichten Stellungnahmen änderten nichts an dieser Einschätzung, und schliesslich zusätzlich die Aussagen der Befragungen einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war insgesamt möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Insofern liegt keine zur Kassation führende Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Die durchgeführten Anhörungen wiesen Mängel auf. Einerseits sei die Befragungsatmosphäre ungünstig gewesen. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gehe hervor, dass der Dolmetscher gegenüber der Beschwerdeführerin teilweise schroff gewesen sei. Andererseits sei es zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung oder Protokollierung gekommen. Der Dolmetscher habe offensichtlich Mühe gehabt, die Aussagen zu verstehen, wie sich aus verschiedenen Protokollstellen ergebe. Auffällig sei zudem, dass die Beschwerdeführerin während der Rückübersetzung einige Ergänzungen habe anbringen müssen. Da dem Dolmetscher zahlreiche Begriffe unbekannt gewesen seien, sei die tatsächliche Bedeutung der Antworten teilweise unklar geblieben. Nebst den Verständigungsschwierigkeiten seien die in den Protokollen festgehaltenen Aussagen inhaltlich teilweise schwer verständlich. Es sei davon auszugehen, dass die Unklarheiten durch sprachliche Probleme entstanden seien.
E. 6.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, die angeführten Textstellen seien nicht geeignet, vermeintliche Mängel aufzuzeigen. Vielmehr zeugten diese von einer hohen Qualität der Übersetzungsleistung. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass über einzelne Begriffe hinaus Verständigungsschwierigkeiten geherrscht hätten. Die aufgeführten Antworten, welche schwer verständlich seien, könnten nicht dem Dolmetscher zur Last gelegt werden. Dessen Aufgabe sei es, die Aussagen der gesuchstellenden Personen möglichst wortwörtlich zu übersetzen, die wiederum wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden. Dieses Vorgehen ermögliche es der befragenden Person, bei Unklarheiten nachzufragen. Im Weiteren liessen sich den Protokollen keine über die Anmerkungen der HWV hinausgehenden Hinweise dafür entnehmen, dass das Verhalten des Dolmetschers die Aussagen der Beschwerdeführenden negativ beeinflusst hätte. Wäre dies der Fall gewesen, wären die HWV oder die befragende Person eingeschritten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach den Anhörungen zwecks Feststellung des Sachverhaltes zusätzliche Abklärungsmassnahmen in Form der Lingua-Analysen getroffen worden seien.
E. 6.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, bei den aufgeführten Textstellen handle es sich um Situationen, bei denen der Dolmetscher Begriffe, welche mehrere Bedeutungen haben könnten, übersetzt habe, ohne sich nach der konkreten Bedeutung zu erkundigen, oder die einzelnen Begriffe nicht gekannt habe. Er möge zwar die Aufgabe inhaltlich korrekt erfüllt haben und sich auf eine wortgetreue Übersetzung beschränkt haben. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich jeweils genauer nach der konkreten Bedeutung erkundigt.
E. 6.5.1 Was die Befragungsatmosphäre anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin betrifft, so lässt sich dem Unterschriftenblatt der HWV entnehmen, dass gemäss ihrer Ansicht der Dolmetscher sie teilweise auf eine schroffe Art unterbrochen sowie eine schroffe Körpersprache ausgestrahlt habe (vgl. SEM-Akte A14/17 S. 17). Nähere Einzelheiten dazu sowie die betreffenden Protokollstellen sind nicht aufgeführt. Ebenso wenig legen die Beschwerdeführenden dar, inwiefern die erwähnte Verhaltensweise des Dolmetschers den Verlauf der Anhörung (negativ) beeinflusst hat. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen des Verhaltens des Dolmetschers gehemmt respektive eingeschränkt war, ihre Asylgründe zu schildern.
E. 6.5.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden zur Untermauerung von sprachlichen Problemen anlässlich der Anhörungen auf einige Protokollstellen. So verstand der Dolmetscher bei der Anhörung des Beschwerdeführers den Begriff «(...)» nicht (vgl. SEM-Akte A13/20 F115.). Der Beschwerdeführer brauchte dieses Wort aber lediglich einmal bei besagter Frage und die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern dieser Begriff für den rechtserheblichen Sachverhalt von Relevanz sein soll. Sodann lässt sich der Antwort auf Frage 51 entnehmen, dass der Dolmetscher bezüglich des Begriffs «(...)» erklärte, «(...)» bedeute wahrscheinlich (...), «(...)» könne alles bedeuten. Wie sich aus dem Kontext der Antwort ergibt, verwendete der Beschwerdeführer den Begriff «(...)» als Name eines (...) (vgl. a.a.O.). Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin waren dem Dolmetscher gewisse von ihr verwendete Bezeichnungen für (...) nicht bekannt (vgl. SEM-Akte A14/17 F33), was aber keine Auswirkungen auf die Sachverhaltsfeststellung hatte. Bei Frage 82 hielt der Dolmetscher fest, das Wort «(...)» bedeute «(...)», er könne aber nicht sagen, ob dies gemeint sei. Wie sich aus dem Zusammenhang der Aussage der Beschwerdeführerin ergibt, muss sie damit dies gemeint haben, da die Beschwerdeführenden unmittelbar nach der Nachricht von M._______ und dessen Mutter ihr Heimatdorf verlassen hätten (vgl. a.a.O. F82). Die von den Beschwerdeführenden genannten Protokollstellen sind demnach nicht geeignet, grundlegende Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher aufzuzeigen. Ferner geht aus den Anhörungsprotokollen hervor, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen angebracht haben. Dieser Umstand zeigt aber nicht eine mangelhaft durchgeführte Anhörung auf, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführenden den Dolmetscher hinreichend verstanden haben und anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit genutzt haben, Unklarheiten zu korrigieren. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anhörungsprotokolle haben sie auf jeder Seite unterschriftlich bestätigt. Die HWV hat in ihrem Bericht keine Verständigungsschwierigkeiten erwähnt. Auch weitergehend lassen sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise für wesentliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der auf Rechtsmittelebene vertretenen Ansicht nicht auf grundlegende Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und den Beschwerdeführenden geschlossen werden, die in einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts resultiert haben.
E. 6.5.3 Hinsichtlich der vermerkten schwer verständlichen protokollierten Aussagen, ist festzuhalten, dass - wie vorstehend ausgeführt - zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher keine wesentlichen Verständigungsprobleme bestanden haben. Zudem unterlassen sie es, zu substantiieren, inwiefern die aufgeführten Aussagen unklar sind und zu einer unvollständigen oder falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt haben. Die Rüge ist unbegründet.
E. 7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als nicht stichhaltig. Der Subeventualantrag auf Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 9.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft habe sie ein Sprach- und Herkunftsgutachten erstellen lassen. Die Beschwerdeführenden hätten zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen können. Über die (...) habe die Beschwerdeführerin detailliertes Wissen. Ferner hätten sie gewusst, dass in der Gemeindehauptstadt eine Schule sei und diese (...) Stufen umfasse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer einige Kenntnisse zu (...) und der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass (...) vorgelegt werden müsse. Dieses Wissen sei aber erlernbar. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden zudem nicht erklärliche Lücken oder Unstimmigkeiten enthalten. Für eine (...) habe der Beschwerdeführer eine Begriffsbezeichnung («[...]») verwendet, die zehn Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten Dörfer, Gemeinden und Kreise miteinander verwechselt und es sei ihnen kein (...) bekannt gewesen. Die (...) seien falsch gewesen. Wenig nachvollziehbar sei auch, dass sie weder (...) noch (...) verkauft haben wollen, obwohl dies in (...) in der Regel notwendig sei. Das Wissen zum (...) sowie zu Dokumenten sei lückenhaft gewesen. Die Sprache der Beschwerdeführenden habe in den analysierten Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem N._______-Dialekt beziehungsweise dem Dialekt der exiltibetischen Koine aufgewiesen. Der Einfluss des Q._______-Dialekts sei untergeordnet gewesen. Die Beschwerdeführenden verfügten über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, obwohl sie grundlegende, vorwiegend passive Kenntnisse haben müssten. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführenden seien sehr wahrscheinlich nicht im Kreis Q._______, Gebiet J._______ im autonomen Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden. In ihren Stellungnahmen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerdeführenden den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzuhalten vermocht, was zu einer anderen Einschätzung der Sozialisation führen würde. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie bis zur Ausreise am geltend gemachten Heimatort gelebt hätten. Das Abklärungsergebnis der Lingua-Analysen werde durch die substanzlosen Angaben an der Anhörung zum Leben in Tibet sowie zur illegalen Ausreise bestätigt. Die Ausführungen zu den Lebensumständen liessen die zu erwartenden erlebnisbasierten Erzählungen vermissen. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Vertiefungsfragen keine gehaltvollen Informationen dazu liefern können, wie die verschiedenen Jahreszeiten den Lebensalltag als Nomade beeinflusst hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, differenzierte Angaben zum allfälligen (..) Produkte beziehungsweise deren (...) zu machen. Gleichermassen seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur illegalen Ausreise substanzlos geblieben. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP differenziertere Schilderungen als an der Anhörung gemacht habe, obwohl ihm bei letzterer Vertiefungsfragen gestellt worden seien. Ebenso sei verwunderlich, dass er auf entsprechende Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausreise zu thematisieren. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen die zu erwartende erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Auf Zwischenfälle oder Eindrücke angesprochen, sei sie ausgewichen. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Hauptsozialisation in Tibet glaubhaft zu machen.
E. 9.2 Vor diesem Hintergrund sei den Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Unabhängig davon, seien diese aber als unglaubhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, weshalb er im Alter von (...) Jahren plötzlich politisch aktiv geworden sei. Er habe verallgemeinernd auf die Unrechtstaten gegenüber der tibetischen Bevölkerung und daraus resultierende Selbstverbrennungen hingewiesen. Erstaunlich sei auch, weshalb er sich nicht über die genauen Umstände der Festnahme seiner beiden Freunde erkundigt oder nicht versucht habe, den dritten Freund zu kontaktieren. Eine Erklärung dafür habe er nicht geben können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen die im Zusammenhang mit der dargestellten Ausnahmesituation zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen. Insbesondere erstaune ihre Angabe, wonach sie die tägliche Arbeit (...) beendet hätten, obwohl sie gewusst habe, dass sie so schnell wie möglich fliehen müsse.
E. 9.3 Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einer exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gegeben hätten, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
E. 10 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden betreffend die Lingua-Gutachten vor, sie hätten jeweils traditionelle tibetische Ausdrücke verwendet, welche möglicherweise nicht mit den offiziellen chinesischen Bezeichnungen übereinstimmten. Die chinesischen Begriffe seien ihnen aber nicht bekannt. Was die (...) betreffe, sei es für sie ungewohnt, solche in (...) zu machen. Üblicherweise würden (...) in Tibet mit der (...) mit dem (...) angegeben. Es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit der sachverständigen Person gekommen, da diese Hochtibetisch und sie selbst ihren lokalen Dialekt gesprochen hätten. Sodann habe die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Die Schilderungen zur politischen Aktion des Beschwerdeführers seien glaubhaft gewesen.
E. 11 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der unterschiedliche Dialekt der sachverständigen Person und der Beschwerdeführenden sei grundsätzlich kein Problem. Es reiche aus, wenn sie einander verstanden hätten, sie in ihrem Dialekt hätten sprechen können und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert worden seien, damit diese bei der Auswertung berücksichtigt werden können. Gemäss dem Lingua-Experten sei die Verständigung anlässlich des Telefongesprächs gut gewesen. Die Beschwerdeführenden seien zu Beginn aufgefordert worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen und Verständnisschwierigkeiten mitzuteilen. In den Stellungnahmen hielten sie zudem fest, sie hätten die Namen verschiedener Nachbardörfer aufgezählt. Weder in den Stellungnahmen noch in der Beschwerde würden diese Namen erneut aufgelistet. Der Einwand überzeuge nicht, die Beschwerdeführenden würden die chinesischen Ausdrücke für administrative Einheiten trotz Sozialisation in der angegebenen Herkunftsregion nicht kennen. Das Gleiche gelte für das Argument, es sei für sie ungewohnt, (...) anzugeben. Die Ausführungen in den Stellungnahmen, wonach sie zur (...) sowie zum (...) nur oberflächlich befragt worden seien, sei angesichts der Dauer des Telefoninterviews als Schutzbehauptung zu werten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, seien die Einwände nicht geeignet, die im Gutachten dargelegte Einschätzung umzustossen.
E. 12 In der Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, trotz des Vermerks auf eine gute Verständigung sowie der Aufforderung, bei Unklarheiten nachzufragen, seien Verständnisprobleme nicht auszuschliessen. Solche hätten sie während des Interviews nicht merken können. Erst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten sie erkannt, dass ihre Aussagen falsch verstanden worden seien.
E. 13 13.1.1 Die Fachstelle Lingua hat vorliegend eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Lingua-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 13.1.2 Der im vorliegenden Fall erstellten Evaluation sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, anlässlich der Telefongespräche mit dem Lingua-Experten sei es aufgrund der unterschiedlichen Dialekte zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, was sie erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs erkannt hätten. Sie unterlassen es aber aufzuzeigen, bei welchen Punkten es zu Missverständnissen beziehungsweise Unklarheiten gekommen ist, zumal sie entgegen ihrer Darstellung nicht im lokalen Dialekt der angegebenen Herkunftsregion gesprochen haben (vgl. SEM-Akte A31/2 und A32/2). Im Weiteren hätten sie, nachdem sie die gemäss ihren Angaben aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten realisiert hätten, die aufgezeichneten Gespräche nach entsprechender Terminvereinbarung anhören können, was sie nicht getan haben. Soweit sie im Übrigen mit ihren Ausführungen sinngemäss an der geltend gemachten Herkunft festhalten, vermögen sie damit den Lingua-Analysen nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Die Einwände sind folglich nicht geeignet, deren Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher den Beschwerdeführenden bekannt gegeben wurde (vgl. SEM-Akte A30/1) - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, ist den vorliegenden Analysen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen.
E. 13.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz der ihnen bekannten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben. Sie gaben lediglich unsubstantiiert an, es sei ihnen selbst bei einer Kontaktaufnahme, die nicht erfolgt sei, nicht möglich beziehungsweise sie hätten keine Telefonnummer ihrer Familienangehörigen in Tibet (vgl. SEM-Akte A14/17 F4 und A13/20 F11 f.). Auf Beschwerdeebene äussern sie sich nicht weiter hierzu. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschaffung von Dokumenten aus ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführenden verheimlichen somit ihre Identität.
E. 13.3 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhaften Schilderungen zu den Ausreisegründen untermauert. Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen unsubstantiiert ausgefallen sind, mithin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. In der Rechtsmitteleingabe setzen sich die Beschwerdeführenden nicht im Einzelnen mit den von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen auseinander, sondern beharren lediglich darauf, ihre Ausführungen seien schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar sowie mit Realkennzeichen versehen. Dadurch vermögen sie aber keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich weitergehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 13.4 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zwar tibetischer Ethnie sind, ihre Vorbringen betreffend die hauptsächliche Sozialisation in Tibet sowie ihre Ausreisegründe indes insgesamt unglaubhaft sind und sie nicht gewillt oder bereit sind, ihre wahre Herkunft offenzulegen.
E. 13.5 Im Urteil BVGE 2014/12 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführenden geklärt. Bemühungen, entsprechende Beweismittel einzureichen, haben sie keine aufgezeigt. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Dadurch verunmöglichen sie den Behörden nähere Abklärungen. Sie haben demnach die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist gemäss dargelegter Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr in das effektive Heimatland, welches - wie sich ergeben hat - nicht die Volksrepublik China ist, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 13.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.
E. 14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 14.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 15.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 15.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden die ihnen obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt sind. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung 14. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw P._______ als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. In der Honorarnote vom 10. Oktober 2018 weist MLaw P._______ einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 32.90 (Fotokopien, Telefongebühren, Porti) aus, was beides angemessen ist. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. genannte Zwischenverfügung) ist die Entschädigung auf Fr. 932.90 festzusetzen (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 28. Februar 2019 hat MLaw P._______ seinen Honoraranspruch an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende R._______ abgetreten. Dem mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, sind in Anbetracht der Geringfügigkeit des Aufwandes für die Verfahrensstandsanfrage vom 7. September 2020 keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende R._______ wird der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 932.90 zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4464/2018 Urteil vom 11. Januar 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in Richtung F._______, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Am 17. Mai 2015 seien sie in Europa angekommen und am 20. Mai 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht hätten. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2015 zur Person (BzP) und hörte sie am 13. Juni 2016 zu den Asylgründen an. A.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöriger, tibetischer Ethnie und stamme aus dem G._______ der Gemeinde H._______, Bezirk I._______, Präfektur J._______. Dort habe er von Geburt bis zur Ausreise gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder würden weiterhin im Dorf leben. Die Schule habe er nie besucht. Er sei (...) gewesen. Im Jahr 2008 habe er sich mit der Beschwerdeführerin religiös getraut. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe am (...) 2015 in der Nacht zusammen mit drei Freunden, K._______, L._______ und M._______, bei der (...) wegen der Unterdrückung der tibetischen Ethnie sowie der Selbstverbrennungen Plakate aufgehängt. Danach seien alle nach Hause gegangen. Er sei der Anführer dieser Aktion gewesen. Zuvor sei er nie politisch aktiv gewesen. Als er am nächsten Tag am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe Unruhe geherrscht. Von seiner Mutter und seiner Frau habe er erfahren, dass M._______ und dessen Mutter bei ihnen zu Hause gewesen seien und von der Festnahme von K._______ und L._______ erzählt hätten. Sie seien noch am selben Abend geflüchtet und illegal ausgereist. A.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem G._______ der Gemeinde H._______, Bezirk I._______, Präfektur J._______, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Ihre Eltern hätten sie im Dorf zurückgelassen, als sie etwa vier Jahre alt gewesen sei. Sie seien nach N._______ gegangen, um (...) zu betreiben. Sie sei bei einem Mann aufgewachsen, den sie «O._______» genannt habe. Er habe sie jeweils zu den (...) und (...) mitgenommen. Die Schule habe sie nie besucht. Nach der Heirat sei sie zu Hause geblieben und habe ihrer Schwiegermutter im Haushalt geholfen. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. M._______ und dessen Mutter seien am (...) 2015 zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr von der Plakataktion der vier Männer sowie der Mitnahme von K._______ und L._______ berichtet. Am gleichen Abend hätten sie ihr Zuhause und Tibet illegal verlassen. Sie selbst habe keine Schwierigkeiten gehabt. B. B.a Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden in Tibet wurde im Auftrag der Vorinstanz am 6. Juli 2017 ein Telefoninterview mit ihnen durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua kam gestützt darauf in ihren landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analysen vom 6. und 11. Oktober 2017 zum Schluss, die Beschwerdeführenden seien sehr wahrscheinlich nicht in der von ihnen angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. B.b Am 11. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und informierte sie über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person. B.c In ihren Stellungnahmen vom 7. Mai 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut, setzte MLaw P._______ als amtlichen Rechtsvertreter ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 29. August 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2018 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. H. In der Replik vom 18. September 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. I. Am 10. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden die Kostennote ihres Rechtsvertreters, MLaw P._______, ein. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte der damalige Rechtsvertreter MLaw P._______ das Gericht um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin MLaw P._______ per 28. Februar 2019 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeistand und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter per 1. März 2019 als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein. L. Mit Schreiben vom 7. September 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Mitteilung des Verfahrensstands. M. Die Instruktionsrichterin gab mit Schreiben vom 10. September 2020 Auskunft und hielt fest, das Gericht werde bemüht sein, das Verfahren bis Ende des Jahres 2020 abzuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. In der Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Stellungnahmen vom 7. Mai 2018 nicht ausreichend berücksichtigt und ohne Begründung festgehalten, diese hielten den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analysen nichts entgegen. In den Stellungnahmen hätten sie sich aber umfassend geäussert und vorgebracht, die Vorinstanz habe ihnen nicht ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt, um zu den Vorhalten tatsächlich Stellung nehmen zu können. So hätten sie aufgeführt, der Vorwurf sei nicht verständlich, sie hätten Dörfer, Gemeinden und Kreise miteinander verwechselt, da aus den Schreiben betreffend das rechtliche Gehör nicht hervorgehe, ob damit die Namen oder die verschiedenen Begriffe gemeint gewesen seien. Dadurch habe die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht, die Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass lediglich der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht werden müsse, da einer Offenlegung des Gutachtens überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit gehabt, das Telefoninterview anzuhören. Ferner erstaune der Einwand betreffend die Begriffe oder die Namen von Dörfern und Gemeinden. Im Interview seien die Beschwerdeführenden explizit nach Namen von Dörfern und Gemeinden gefragt worden. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Vorinstanz unterlasse es weiterhin, sich zu äussern, ob sie die Begriffe von administrativen Einheiten oder die Namen von Dörfern verwechselt hätten. Nur weil sie nach Nachbardörfern gefragt worden seien, heisse dies nicht, dass sie nicht möglicherweise Begriffe für administrative Einheiten verwendet hätten, welche die Vorinstanz als inkorrekt bezeichnen könne. Würde die Vorinstanz ihre Vorwürfe ausreichend präzisieren, wäre es ihnen möglich, eine qualifizierte Stellungnahme dazu abzugeben. 5.5 5.5.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Der asylsuchenden Person ist indes der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Mit Schreiben vom 11. April 2018 fasste die Vorinstanz die erstellten Lingua-Gutachten zusammen und gewährte den Beschwerdeführenden hierzu das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte A32/2 und A31/2). Wie sich den genannten Schreiben entnehmen lässt, hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Gutachten dargelegt. Aus einer möglichen unpräzisen Formulierung kann nicht sogleich auf eine mangelhafte Gewährung des Akteneinsichtsrechts geschlossen werden, zumal es sich dabei lediglich um ein einzelnes Argument gehandelt hat. Die Möglichkeit, die aufgezeichneten Telefongespräche anzuhören, um damit allfälligen Unklarheiten nachzugehen, haben die Beschwerdeführenden jedenfalls ungenutzt gelassen. In der Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sodann klar, dass nach Namen von Dörfern und Gemeinden gefragt worden sei. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. 5.5.2 Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Berücksichtigung der Stellungnahmen anbelangt, ist den Beschwerdeführenden insoweit zuzustimmen, als deren Einbezug knapp ausgefallen ist. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, diese führten zu keiner anderen Einschätzung. In der Vernehmlassung ist die Vorinstanz zusätzlich auf einzelne Punkte in den Stellungnahmen eingegangen. Danach hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dies nur einen einzelnen Aspekt der Begründung der angefochtenen Verfügung darstellt. In dieser hat die Vorinstanz zunächst die Ergebnisse der Lingua-Analysen zusammengefasst, danach festgehalten, die eingereichten Stellungnahmen änderten nichts an dieser Einschätzung, und schliesslich zusätzlich die Aussagen der Befragungen einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war insgesamt möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Insofern liegt keine zur Kassation führende Verletzung der Begründungspflicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Die durchgeführten Anhörungen wiesen Mängel auf. Einerseits sei die Befragungsatmosphäre ungünstig gewesen. Aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gehe hervor, dass der Dolmetscher gegenüber der Beschwerdeführerin teilweise schroff gewesen sei. Andererseits sei es zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung oder Protokollierung gekommen. Der Dolmetscher habe offensichtlich Mühe gehabt, die Aussagen zu verstehen, wie sich aus verschiedenen Protokollstellen ergebe. Auffällig sei zudem, dass die Beschwerdeführerin während der Rückübersetzung einige Ergänzungen habe anbringen müssen. Da dem Dolmetscher zahlreiche Begriffe unbekannt gewesen seien, sei die tatsächliche Bedeutung der Antworten teilweise unklar geblieben. Nebst den Verständigungsschwierigkeiten seien die in den Protokollen festgehaltenen Aussagen inhaltlich teilweise schwer verständlich. Es sei davon auszugehen, dass die Unklarheiten durch sprachliche Probleme entstanden seien. 6.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, die angeführten Textstellen seien nicht geeignet, vermeintliche Mängel aufzuzeigen. Vielmehr zeugten diese von einer hohen Qualität der Übersetzungsleistung. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass über einzelne Begriffe hinaus Verständigungsschwierigkeiten geherrscht hätten. Die aufgeführten Antworten, welche schwer verständlich seien, könnten nicht dem Dolmetscher zur Last gelegt werden. Dessen Aufgabe sei es, die Aussagen der gesuchstellenden Personen möglichst wortwörtlich zu übersetzen, die wiederum wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden. Dieses Vorgehen ermögliche es der befragenden Person, bei Unklarheiten nachzufragen. Im Weiteren liessen sich den Protokollen keine über die Anmerkungen der HWV hinausgehenden Hinweise dafür entnehmen, dass das Verhalten des Dolmetschers die Aussagen der Beschwerdeführenden negativ beeinflusst hätte. Wäre dies der Fall gewesen, wären die HWV oder die befragende Person eingeschritten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach den Anhörungen zwecks Feststellung des Sachverhaltes zusätzliche Abklärungsmassnahmen in Form der Lingua-Analysen getroffen worden seien. 6.4 In der Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, bei den aufgeführten Textstellen handle es sich um Situationen, bei denen der Dolmetscher Begriffe, welche mehrere Bedeutungen haben könnten, übersetzt habe, ohne sich nach der konkreten Bedeutung zu erkundigen, oder die einzelnen Begriffe nicht gekannt habe. Er möge zwar die Aufgabe inhaltlich korrekt erfüllt haben und sich auf eine wortgetreue Übersetzung beschränkt haben. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich jeweils genauer nach der konkreten Bedeutung erkundigt. 6.5 6.5.1 Was die Befragungsatmosphäre anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin betrifft, so lässt sich dem Unterschriftenblatt der HWV entnehmen, dass gemäss ihrer Ansicht der Dolmetscher sie teilweise auf eine schroffe Art unterbrochen sowie eine schroffe Körpersprache ausgestrahlt habe (vgl. SEM-Akte A14/17 S. 17). Nähere Einzelheiten dazu sowie die betreffenden Protokollstellen sind nicht aufgeführt. Ebenso wenig legen die Beschwerdeführenden dar, inwiefern die erwähnte Verhaltensweise des Dolmetschers den Verlauf der Anhörung (negativ) beeinflusst hat. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen des Verhaltens des Dolmetschers gehemmt respektive eingeschränkt war, ihre Asylgründe zu schildern. 6.5.2 In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden zur Untermauerung von sprachlichen Problemen anlässlich der Anhörungen auf einige Protokollstellen. So verstand der Dolmetscher bei der Anhörung des Beschwerdeführers den Begriff «(...)» nicht (vgl. SEM-Akte A13/20 F115.). Der Beschwerdeführer brauchte dieses Wort aber lediglich einmal bei besagter Frage und die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern dieser Begriff für den rechtserheblichen Sachverhalt von Relevanz sein soll. Sodann lässt sich der Antwort auf Frage 51 entnehmen, dass der Dolmetscher bezüglich des Begriffs «(...)» erklärte, «(...)» bedeute wahrscheinlich (...), «(...)» könne alles bedeuten. Wie sich aus dem Kontext der Antwort ergibt, verwendete der Beschwerdeführer den Begriff «(...)» als Name eines (...) (vgl. a.a.O.). Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin waren dem Dolmetscher gewisse von ihr verwendete Bezeichnungen für (...) nicht bekannt (vgl. SEM-Akte A14/17 F33), was aber keine Auswirkungen auf die Sachverhaltsfeststellung hatte. Bei Frage 82 hielt der Dolmetscher fest, das Wort «(...)» bedeute «(...)», er könne aber nicht sagen, ob dies gemeint sei. Wie sich aus dem Zusammenhang der Aussage der Beschwerdeführerin ergibt, muss sie damit dies gemeint haben, da die Beschwerdeführenden unmittelbar nach der Nachricht von M._______ und dessen Mutter ihr Heimatdorf verlassen hätten (vgl. a.a.O. F82). Die von den Beschwerdeführenden genannten Protokollstellen sind demnach nicht geeignet, grundlegende Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher aufzuzeigen. Ferner geht aus den Anhörungsprotokollen hervor, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen angebracht haben. Dieser Umstand zeigt aber nicht eine mangelhaft durchgeführte Anhörung auf, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführenden den Dolmetscher hinreichend verstanden haben und anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit genutzt haben, Unklarheiten zu korrigieren. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anhörungsprotokolle haben sie auf jeder Seite unterschriftlich bestätigt. Die HWV hat in ihrem Bericht keine Verständigungsschwierigkeiten erwähnt. Auch weitergehend lassen sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise für wesentliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der auf Rechtsmittelebene vertretenen Ansicht nicht auf grundlegende Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und den Beschwerdeführenden geschlossen werden, die in einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts resultiert haben. 6.5.3 Hinsichtlich der vermerkten schwer verständlichen protokollierten Aussagen, ist festzuhalten, dass - wie vorstehend ausgeführt - zwischen den Beschwerdeführenden und dem Dolmetscher keine wesentlichen Verständigungsprobleme bestanden haben. Zudem unterlassen sie es, zu substantiieren, inwiefern die aufgeführten Aussagen unklar sind und zu einer unvollständigen oder falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt haben. Die Rüge ist unbegründet.
7. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als nicht stichhaltig. Der Subeventualantrag auf Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben. Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 9. 9.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft habe sie ein Sprach- und Herkunftsgutachten erstellen lassen. Die Beschwerdeführenden hätten zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen können. Über die (...) habe die Beschwerdeführerin detailliertes Wissen. Ferner hätten sie gewusst, dass in der Gemeindehauptstadt eine Schule sei und diese (...) Stufen umfasse. Zudem verfüge der Beschwerdeführer einige Kenntnisse zu (...) und der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass (...) vorgelegt werden müsse. Dieses Wissen sei aber erlernbar. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden zudem nicht erklärliche Lücken oder Unstimmigkeiten enthalten. Für eine (...) habe der Beschwerdeführer eine Begriffsbezeichnung («[...]») verwendet, die zehn Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten Dörfer, Gemeinden und Kreise miteinander verwechselt und es sei ihnen kein (...) bekannt gewesen. Die (...) seien falsch gewesen. Wenig nachvollziehbar sei auch, dass sie weder (...) noch (...) verkauft haben wollen, obwohl dies in (...) in der Regel notwendig sei. Das Wissen zum (...) sowie zu Dokumenten sei lückenhaft gewesen. Die Sprache der Beschwerdeführenden habe in den analysierten Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem N._______-Dialekt beziehungsweise dem Dialekt der exiltibetischen Koine aufgewiesen. Der Einfluss des Q._______-Dialekts sei untergeordnet gewesen. Die Beschwerdeführenden verfügten über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, obwohl sie grundlegende, vorwiegend passive Kenntnisse haben müssten. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführenden seien sehr wahrscheinlich nicht im Kreis Q._______, Gebiet J._______ im autonomen Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden. In ihren Stellungnahmen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten die Beschwerdeführenden den Abklärungsergebnissen nichts entgegenzuhalten vermocht, was zu einer anderen Einschätzung der Sozialisation führen würde. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie bis zur Ausreise am geltend gemachten Heimatort gelebt hätten. Das Abklärungsergebnis der Lingua-Analysen werde durch die substanzlosen Angaben an der Anhörung zum Leben in Tibet sowie zur illegalen Ausreise bestätigt. Die Ausführungen zu den Lebensumständen liessen die zu erwartenden erlebnisbasierten Erzählungen vermissen. Der Beschwerdeführer habe trotz wiederholter Vertiefungsfragen keine gehaltvollen Informationen dazu liefern können, wie die verschiedenen Jahreszeiten den Lebensalltag als Nomade beeinflusst hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, differenzierte Angaben zum allfälligen (..) Produkte beziehungsweise deren (...) zu machen. Gleichermassen seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur illegalen Ausreise substanzlos geblieben. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP differenziertere Schilderungen als an der Anhörung gemacht habe, obwohl ihm bei letzterer Vertiefungsfragen gestellt worden seien. Ebenso sei verwunderlich, dass er auf entsprechende Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausreise zu thematisieren. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen die zu erwartende erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. Auf Zwischenfälle oder Eindrücke angesprochen, sei sie ausgewichen. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit sowie die Hauptsozialisation in Tibet glaubhaft zu machen. 9.2 Vor diesem Hintergrund sei den Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Unabhängig davon, seien diese aber als unglaubhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, weshalb er im Alter von (...) Jahren plötzlich politisch aktiv geworden sei. Er habe verallgemeinernd auf die Unrechtstaten gegenüber der tibetischen Bevölkerung und daraus resultierende Selbstverbrennungen hingewiesen. Erstaunlich sei auch, weshalb er sich nicht über die genauen Umstände der Festnahme seiner beiden Freunde erkundigt oder nicht versucht habe, den dritten Freund zu kontaktieren. Eine Erklärung dafür habe er nicht geben können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin liessen die im Zusammenhang mit der dargestellten Ausnahmesituation zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen. Insbesondere erstaune ihre Angabe, wonach sie die tägliche Arbeit (...) beendet hätten, obwohl sie gewusst habe, dass sie so schnell wie möglich fliehen müsse. 9.3 Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie die Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einer exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gegeben hätten, sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
10. In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden betreffend die Lingua-Gutachten vor, sie hätten jeweils traditionelle tibetische Ausdrücke verwendet, welche möglicherweise nicht mit den offiziellen chinesischen Bezeichnungen übereinstimmten. Die chinesischen Begriffe seien ihnen aber nicht bekannt. Was die (...) betreffe, sei es für sie ungewohnt, solche in (...) zu machen. Üblicherweise würden (...) in Tibet mit der (...) mit dem (...) angegeben. Es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit der sachverständigen Person gekommen, da diese Hochtibetisch und sie selbst ihren lokalen Dialekt gesprochen hätten. Sodann habe die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt. Die Schilderungen zur politischen Aktion des Beschwerdeführers seien glaubhaft gewesen.
11. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der unterschiedliche Dialekt der sachverständigen Person und der Beschwerdeführenden sei grundsätzlich kein Problem. Es reiche aus, wenn sie einander verstanden hätten, sie in ihrem Dialekt hätten sprechen können und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert worden seien, damit diese bei der Auswertung berücksichtigt werden können. Gemäss dem Lingua-Experten sei die Verständigung anlässlich des Telefongesprächs gut gewesen. Die Beschwerdeführenden seien zu Beginn aufgefordert worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen und Verständnisschwierigkeiten mitzuteilen. In den Stellungnahmen hielten sie zudem fest, sie hätten die Namen verschiedener Nachbardörfer aufgezählt. Weder in den Stellungnahmen noch in der Beschwerde würden diese Namen erneut aufgelistet. Der Einwand überzeuge nicht, die Beschwerdeführenden würden die chinesischen Ausdrücke für administrative Einheiten trotz Sozialisation in der angegebenen Herkunftsregion nicht kennen. Das Gleiche gelte für das Argument, es sei für sie ungewohnt, (...) anzugeben. Die Ausführungen in den Stellungnahmen, wonach sie zur (...) sowie zum (...) nur oberflächlich befragt worden seien, sei angesichts der Dauer des Telefoninterviews als Schutzbehauptung zu werten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, seien die Einwände nicht geeignet, die im Gutachten dargelegte Einschätzung umzustossen.
12. In der Replik halten die Beschwerdeführenden entgegen, trotz des Vermerks auf eine gute Verständigung sowie der Aufforderung, bei Unklarheiten nachzufragen, seien Verständnisprobleme nicht auszuschliessen. Solche hätten sie während des Interviews nicht merken können. Erst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs hätten sie erkannt, dass ihre Aussagen falsch verstanden worden seien. 13. 13.1.1 Die Fachstelle Lingua hat vorliegend eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Lingua-Analysen nicht um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 13.1.2 Der im vorliegenden Fall erstellten Evaluation sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, anlässlich der Telefongespräche mit dem Lingua-Experten sei es aufgrund der unterschiedlichen Dialekte zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, was sie erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs erkannt hätten. Sie unterlassen es aber aufzuzeigen, bei welchen Punkten es zu Missverständnissen beziehungsweise Unklarheiten gekommen ist, zumal sie entgegen ihrer Darstellung nicht im lokalen Dialekt der angegebenen Herkunftsregion gesprochen haben (vgl. SEM-Akte A31/2 und A32/2). Im Weiteren hätten sie, nachdem sie die gemäss ihren Angaben aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten realisiert hätten, die aufgezeichneten Gespräche nach entsprechender Terminvereinbarung anhören können, was sie nicht getan haben. Soweit sie im Übrigen mit ihren Ausführungen sinngemäss an der geltend gemachten Herkunft festhalten, vermögen sie damit den Lingua-Analysen nichts Stichhaltiges zu entgegnen. Die Einwände sind folglich nicht geeignet, deren Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges - welcher den Beschwerdeführenden bekannt gegeben wurde (vgl. SEM-Akte A30/1) - die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, ist den vorliegenden Analysen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen. 13.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz der ihnen bekannten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben. Sie gaben lediglich unsubstantiiert an, es sei ihnen selbst bei einer Kontaktaufnahme, die nicht erfolgt sei, nicht möglich beziehungsweise sie hätten keine Telefonnummer ihrer Familienangehörigen in Tibet (vgl. SEM-Akte A14/17 F4 und A13/20 F11 f.). Auf Beschwerdeebene äussern sie sich nicht weiter hierzu. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschaffung von Dokumenten aus ihrem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführenden verheimlichen somit ihre Identität. 13.3 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhaften Schilderungen zu den Ausreisegründen untermauert. Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen unsubstantiiert ausgefallen sind, mithin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. In der Rechtsmitteleingabe setzen sich die Beschwerdeführenden nicht im Einzelnen mit den von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen auseinander, sondern beharren lediglich darauf, ihre Ausführungen seien schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar sowie mit Realkennzeichen versehen. Dadurch vermögen sie aber keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich weitergehend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 13.4 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zwar tibetischer Ethnie sind, ihre Vorbringen betreffend die hauptsächliche Sozialisation in Tibet sowie ihre Ausreisegründe indes insgesamt unglaubhaft sind und sie nicht gewillt oder bereit sind, ihre wahre Herkunft offenzulegen. 13.5 Im Urteil BVGE 2014/12 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführenden geklärt. Bemühungen, entsprechende Beweismittel einzureichen, haben sie keine aufgezeigt. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Dadurch verunmöglichen sie den Behörden nähere Abklärungen. Sie haben demnach die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist gemäss dargelegter Rechtsprechung davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr in das effektive Heimatland, welches - wie sich ergeben hat - nicht die Volksrepublik China ist, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 13.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 14. 14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 14.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 15. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 15.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 15.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden die ihnen obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt sind. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung 14. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw P._______ als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. In der Honorarnote vom 10. Oktober 2018 weist MLaw P._______ einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 32.90 (Fotokopien, Telefongebühren, Porti) aus, was beides angemessen ist. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. genannte Zwischenverfügung) ist die Entschädigung auf Fr. 932.90 festzusetzen (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 28. Februar 2019 hat MLaw P._______ seinen Honoraranspruch an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende R._______ abgetreten. Dem mit Zwischenverfügung vom 8. März 2019 neu eingesetzten amtlichen Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said, sind in Anbetracht der Geringfügigkeit des Aufwandes für die Verfahrensstandsanfrage vom 7. September 2020 keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende R._______ wird der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 932.90 zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef