Akteneinsicht
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gaben sie unter anderem an, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie seien und bis zur Ausreise in Tibet ge- lebt hätten. A.b Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation der Beschwerdefüh- renden in Tibet wurden mit ihnen im Auftrag der Vorinstanz landeskundlich- kulturelle und linguistische Lingua-Analysen durchgeführt (Telefoninter- views am (…) 2017 und Gutachten einer sachverständigen Person der Fachstelle Lingua vom […] 2017). A.c Am 11. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen, wobei ihnen in zu- sammengefasster Form der Inhalt der jeweiligen Analyse aufgezeigt wurde. Sie wurden darüber informiert, dass ihre Gutachten Angaben ent- hielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Deshalb könnten diese nicht offengelegt werden. Es bestehe zu- dem die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. Ferner wur- den die Beschwerdeführenden über den Werdegang sowie die Qualifika- tion der sachverständigen Person informiert. A.d In ihren Stellungnahmen vom 7. Mai 2018 hielten die Beschwerdefüh- renden an ihren Aussagen fest. A.e Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. A.f Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. A.g Die Beschwerde wurde mit Urteil E-4464/2018 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 11. Januar 2021 abgewiesen. A.h Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Gericht ein Revisionsbegehren das obgenannte Urteil betreffend ein, auf welches nicht eingetreten wurde (Urteil des BVGer E-1387/2021 vom
21. September 2021).
E-1463/2021 Seite 3 B. Mit Schreiben vom 8. März 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Auskünfte bezüglich der in ihrem Verfahren an den Lingua-Analy- sen beteiligten Personen sowie um Herausgabe der Analysen. C. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM unter anderem mit, obige Anfrage erübrige sich (unter Beilage von zwei Briefen von Tibetologen sowie ihres Familienausweises). D. Mit Verfügung vom 25. März 2021 kam das SEM dem Akteneinsichtsge- such der Beschwerdeführenden teilweise nach, verneinte aber erneut die Offenlegung der Lingua-Analysen (wesentliches öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung). E. Mit Eingabe vom 31. März 2021 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ans Bundesverwaltungsgericht und beantrag- ten, die Verfügung des SEM vom 25. März 2021 betreffend Verweigerung der Herausgabe der sie betreffenden Lingua-Berichte sei aufzuheben; die Berichte seien zum rechtlichen Gehör herauszugeben; und das vorlie- gende Verfahren sei mit ihrem Revisionsbegehren (vgl. oben Bst. A.h) zu vereinen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Der Eingabe wurden ein Lingua-Bericht und weitere Akten aus einem an- deren Asylverfahren (N […]), Qualifikationen der sachverständigen Person «AS19» aus den Jahren 2015 und 2012 sowie eine diesbezügliche Stel- lungnahme des SEM vom 27. August 2020 und mehrere Schreiben, eine Analyse sowie ein Zeitungsartikel über diesen Lingua-Bericht beigelegt. Die Beschwerdeführenden betreffend wurden ein Vollzugsunterstützungs- gesuch der kantonalen Behörden mit Antwortschreiben des SEM vom
8. und 9. Februar 2021, ein Schreiben des SEM hinsichtlich der Vorlage ihres Familienausweises vom 26. März 2021 sowie eine Fürsorgebestäti- gung vom 9. März 2021 eingereicht. F. Mit Schreiben vom 6. April 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E-1463/2021 Seite 4 G. Der Rechtsvertreter erkundigte sich im Namen der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. August 2021 über den Stand des vorliegenden Ver- fahrens. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut- geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Fer- ner wurde Bezug genommen auf die Verfahrensstandanfrage. I. Aufgrund eines beim SEM hängigen Wiedererwägungsverfahrens der Be- schwerdeführenden ersuchte das SEM das Gericht im Juni und August 2023 um die vorinstanzlichen und gerichtlichen Akten. J. Mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 27. Februar 2024 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vernehmlassung des SEM vom 13. März 2024 wurde den Beschwer- deführenden mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2024 übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik. L. Die Beschwerdeführenden reichten eine Replik vom 22. März 2024 ein. M. In obgenanntem Wiedererwägungsverfahren erging am 28. März 2024 ein Entscheid des SEM. Das Wiedererwägungsgesuch wurde im Asylpunkt ab- gewiesen, hinsichtlich Wegweisungsvollzug (Unzumutbarkeit) wurde es gutgeheissen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-1463/2021 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die (nach den abgeschlossenen Asylverfahren erlassene) Verfügung des SEM vom 25. März 2021.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind im vor- instanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren um Gewährung der Aktenein- sicht nur teilweise durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid mithin materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2 Nachdem im Revisionsverfahren der Beschwerdeführenden E-1387/2021 ein Nichteintretensentscheid vom 21. September 2021 ergangen ist, er- weist sich der Antrag auf Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren als gegenstandslos.
E. 3.1 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsge- richts befinden über Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Verwei- gerung der Akteneinsicht im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwer- deverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt ist, während die Abteilung I für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.).
E. 3.2 Akteneinsichtsbegehren, welche nicht der Verfolgung datenschutz- rechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG (vgl. a.a.O. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch zu-
E-1463/2021 Seite 6 nächst wenig begründet. Durch den Hinweis auf im Asylverfahren durch- geführte Lingua-Analysen und auf Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG lässt sich aber eher ein Bezug zum abgeschlossenen Asylverfahren als ein daten- schutzrechtliches Ziel erkennen. Auf Beschwerdeebene wurde zudem eine Vereinigung mit dem Revisionsbegehren (welches bei der asylrechtlichen Abteilung V eingegangen war) beantragt und auf die Relevanz der Offen- legung besagter Akten aus dem Asylverfahren hingewiesen. Insbesondere aber stützt sich die angefochtene Verfügung nicht auf das DSG. Mithin kommt das DSG nicht zur Anwendung. Das vorliegende Verfahren fällt in die Zuständigkeit der Abteilungen IV und V.
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Aktenstücke A27/13 und A28/13 (Lingua-Berichte der Beschwerdeführenden) Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könnten diese Akten nicht offengelegt werden. Entsprechend sei den Be- schwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Analysen im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-Akten A31 und A32) zur Kenntnis gebracht worden (Art. 28 VwVG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machten insbesondere geltend, durch die verweigerte uneingeschränkte Einsicht in die Lingua-Berichte sei das rechtliche Gehör verletzt und eine Beschwerdeführung verunmöglicht wor- den. Das SEM sei diesbezüglich nicht vertrauenswürdig. Es sei davon aus- zugehen, dass die Angaben zu den Lingua-Berichten verfälschend gewe- sen seien. Ausserdem sei ohne Einsicht in die Berichte die Wiedergabe des «wesentlichen Inhalts» gemäss Art. 28 VwVG nicht gewährleistet. Die wissenschaftliche Qualität, Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität der Berichte seien nicht gesichert, womit nicht von einem fairen Verfahren ge- sprochen werden könne. Unter Hinweis auf andere Asylverfahren (u.a. N […]) und Berichte von unter anderem Tibetologen sei Kritik an der Qua- lifikation der sachverständigen Person «AS19» anzubringen, die auch ihre Lingua-Analysen vorgenommen habe. Da die Identität dieser Person bei der Offenlegung der Analysen unbekannt bleibe, könne kein Schutz der Person gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG geltend gemacht werden. Es sei da- von auszugehen, dass durch die Vorenthaltung der Berichte Beziehungen zu staatlichen chinesischen Agenturen verschleiert, wissenschaftliche Mängel der Berichte der betreffenden Fachperson verdeckt und Gegenbe-
E-1463/2021 Seite 7 weise vorzubringen verunmöglicht werden sollten. Dass tibetische Asylsu- chende durch offengelegte Berichte richtige Antworten vor einem Telefon- interview lernen könnten, sei skurril.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, das Einsichtsrecht (Art. 27 VwVG) dürfe nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungs- gründe bestünden. Eine Verweigerung müsse sich auf das Erforderliche beschränken und sei konkret zu begründen. Tatsächlich sei die Verweige- rung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung lediglich damit be- gründet worden, dass die Lingua-Berichte Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Insofern diese Erklärung der Begründungspflicht (Art. 27 Abs. 2 VwVG) nicht zu ge- nügen vermöge, sei auszuführen, dass die Einsicht in die Lingua-Analyse zu verweigern sei, da wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidge- nossenschaft sowie wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) die Geheimhaltung erforderten. Spezifisch sei die Geheim- haltung gerechtfertigt, da das in den Schlussfolgerungen in Lingua-Analy- sen enthaltene Expertenwissen einen Lerneffekt in Bezug auf landeskund- liche und auch sprachliche Aspekte ermögliche. Es sei auch für Laien mög- lich, in den Analysen genannte sprachliche Formen im Hinblick auf ein Lin- gua-Interview zu lernen. Das würde – selbst wenn angelernte Formen nicht konsistent verwendet würden – die Analyse verfälschen und künftige Ab- klärungen erschweren. Nach der noch heute gültigen Rechtsprechung sei eine Lingua-Analyse deshalb als vertraulich zu klassifizieren und dürfe kei- nesfalls vollständig veröffentlicht werden. Lingua-Analysen würden sich stark von sonstigen Unterlagen aus dem Asylverfahren unterscheiden, aus denen zwar die gestellten Fragen zur Herkunftsregion, nicht aber die kor- rekten Antworten oder spezifische sprachliche Formen ersichtlich seien. Bei Offenlegung der Analyse könne sodann die Sicherheit der sachverstän- digen Person nicht garantiert werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese aufgrund der von ihr verfassten Lingua-Analyse identifiziert werden könnte. Dieser Aspekt sei gerade angesichts der aktuellen Debatte um die sachverständige Person, an deren Neutralität und Qualifikation nicht zu zweifeln sei, nicht zu unterschätzen. Bei einer Identifikation könnten ein Reputationsverlust, berufliche Einschränkungen oder Drohungen nicht ausgeschlossen werden. Für viele Herkunftssprachen, so auch für das Ti- betische, gebe es nur sehr wenige Spezialisten. Diese seien oft miteinan- der bekannt. Anhand verschiedener Faktoren sei es daher möglich, auf die Identität der hinter einem Pseudonym stehenden Person zu schliessen. Dieses Risiko sei real und könne nicht mit einer Schwärzung bestimmter
E-1463/2021 Seite 8 Passagen eliminiert werden. Diese Begründung der Verweigerung der Ak- teneinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht jeweils gestützt. Hinsicht- lich der vorgebrachten Zweifel an der Fachkundigkeit und Neutralität des Sachverständigen AS19, der die vorliegend diskutierten Lingua-Gutachten erstellt habe, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen (insb. E. 7.9 f.). Schliesslich sei erneut anzumerken, dass den Gesuchstellenden im Rahmen des recht- lichen Gehörs vom 11. April 2018 der wesentliche Inhalt der betreffenden Lingua-Analysen zur Kenntnis gebracht worden sei.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, im Verfahren D-2337/2021 habe sich herausgestellt, dass das SEM falsche Behauptungen zur Lingua- Analyse vorgebracht habe. Da die Analyse vorgelegen habe, hätten die Rechtsverletzungen nachgewiesen werden können. Es sei davon auszu- gehen, dass diese Verletzung systematisch sei und Art. 28 VwVG vorge- schoben werde, um Fehlentscheide zu verdecken. Dies wiege umso schwerer, als das Gesetz den innerstaatlichen Rechtsweg auf eine Instanz begrenze. Im genannten Urteil sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden, da die Analyse vorgelegen und die falschen Behaup- tungen des SEM so hätten richtiggestellt werden können. Der Umkehr- schluss ergebe: In anderen Fällen bestehe keine Gewähr für die Richtigkeit der Vorbringen des SEM. Diese könnten nicht berichtigt werden, wenn die Lingua-Analysen, wie bei ihnen, nicht offengelegt würden. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, die Behauptungen des SEM zu ihrer Herkunft und So- zialisation wirkungsvoll zu bestreiten. Das rechtliche Gehör sei somit nicht gewährt worden. Ihnen sei das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Verfahrensgarantien (Art. 6 EMRK, Art. 29 BV) verweigert worden. Die Grundrechtsverletzung könne nur durch die Aktenedition der Lingua-Ana- lysen geheilt werden. Hierzu führe das SEM mit dem Hinweis auf einen «Lerneffekt» oder den Schutz des (ohnehin anonymen) Gutachters neben- sächliche Schutzbehauptungen an. Die Identität von Gutachtern sei in Ge- richtsverfahren generell bekannt. Es drohe diesen offensichtlich keine Ge- fahr. Die Schutzbehauptungen würden der Verdunkelung von Fehlverhal- ten der Verantwortlichen des SEM dienen. Weiter sei das Gericht darüber zu informieren, dass sie im Juni 2021 beim zuständigen Migrationsamt ein Härtefallgesuch eingereicht hätten. Dieses habe festgehalten, dass sämt- liche Bedingungen ausser dem Nachweis der Herkunft und der Sozialisa- tion erfüllt wären. Das SEM habe dem Amt mit vorgeschobenen Begrün- dungen zur Ablehnung geraten. In der Folge habe ein vom SEM ernannter Kulturvermittler festgestellt, dass sie im Asylverfahren die Wahrheit über
E-1463/2021 Seite 9 Herkunft und Sozialisation vorgebracht hätten, und er habe ein umfangrei- ches Gutachten hierzu erstellt. Gestützt darauf hätten sie im Mai 2023 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Die Lingua-Analyse habe dem Gutachter nicht vorgelegen. Werde sie vom SEM als Beweismittel ein- gesetzt, sei eine Verletzung von Grundrechten zu vermuten. In seiner Stel- lungnahme habe das SEM verschwiegen, dass ein Wiedererwägungsge- such vorliege. Auch für dieses sei die Aktenedition entscheidend.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung der Be- gründungspflicht durch unzureichende Begründung der Verweigerung der Edition der Lingua-Analysen durch das SEM.
E. 5.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Begründung des SEM für die Verwei- gerung der Herausgabe der Lingua-Analysen zunächst knapp ausgefallen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das SEM bereits im abge- schlossenen Asylverfahren zu diesem Thema geäussert hatte (vgl. Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs vom 11. April 2018). Zudem wurde den Be- schwerdeführenden im Urteil E-4464/2018 (E. 5.5.1) aufgezeigt, weshalb keine vollständige Einsicht in die Herkunftsanalysen gewährt werden könne. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen die Gründe für die Ver- weigerung der von ihnen gewünschten vollumfänglichen Einsicht in die Lin- gua-Analysen ungeachtet der rudimentären Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 25. März 2021 bekannt waren (vgl. zudem u.a. Beschwer- debeilage 6). Sie waren auch in der Lage, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung eine aus- führliche Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht nachgeliefert, und die Beschwerdeführenden konnten sich dazu im Rahmen der Replik äussern. Bei dieser Sachlage ist keine relevante Verletzung der Begrün- dungspflicht festzustellen.
E. 6.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
E-1463/2021 Seite 10 zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Demnach kann das SEM der asylsuchenden Person die vollumfängli- che Einsicht in die Lingua-Herkunftsabklärung verweigern, sofern Geheim- haltungsinteressen (wie die Verhinderung des Lerneffekts, missbräuchli- che Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akten- einsicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein- geräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Ant- worten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG; u.a. Urteil des BVGer D-2166/2021 vom 30. Januar 2024 E. 6.2; BVGE 2015/10 E. 5.1, 5.2.2.3).
E. 6.3 Die Frage, ob das SEM im Zusammenhang mit den die Beschwerde- führenden betreffenden Lingua-Analysen im Asylverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht verletzt hat, war bereits Thema im Beschwerdeverfahren E-4464/2018. Das Bundesverwaltungs- gericht hat in jenem Urteil festgehalten, das SEM habe die Vorgaben der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung von Lingua-Analy- sen eingehalten und den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Analysen dargelegt. Ihnen sei hierzu das rechtliche Gehör gewährt so- wie die Qualifikation der sachverständigen Person mitgeteilt worden (insb. mittels Schreibens vom 11. April 2018). Es liege keine Verletzung des Ak- teneinsichtsrechts vor. Zudem sei eine sachgerechte Anfechtung der vor- instanzlichen Verfügung möglich gewesen (vgl. Urteil E-4464/2018 E. 5.5.1 f., 13.1.2). Implizit wurde damit auch bestätigt, dass das SEM zu Recht unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die vollständige Offenlegung der Lingua-Analysen verweigert hat. Im vorliegenden Akteneinsichtsver- fahren hat die Vorinstanz ebenfalls detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb gewichtige Geheimhaltungsinteressen der vollumfängli- chen Einsicht in die Lingua-Analysen der Beschwerdeführenden entgegen- stehen (vgl. obige Ausführungen). Der wesentliche Inhalt der Evaluationen wurde ihnen zudem bereits im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit, sich namentlich zu den als unzureichend eingestuften Antwor- ten sachgerecht zu äussern, wurde ihnen eingeräumt. Der vorinstanzlichen Beurteilung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts
E-1463/2021 Seite 11 Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die genannten Mängel in Lingua-Analy- sen (im Allgemeinen) sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht ge- eignet zur Darlegung, inwiefern die die Beschwerdeführenden betreffen- den Lingua-Berichte unzutreffend oder die diesbezüglichen Angaben des SEM «verfälschend» sein sollen, und deshalb eine Edition der Analysen unumgänglich sei. Weshalb das SEM nicht vertrauenswürdig sein oder systematisch falsche Behauptungen machen sollte, oder dass durch die nicht gewährte Offenlegung der Analysen Mängel verdeckt werden sollten, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie oben erwähnt, wurden die vorlie- gend erstellten Analysen vom Gericht bereits gewürdigt und bestätigt, dass das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Gutach- ten dargelegt habe. Darauf ist an dieser Stelle zu verweisen. Aus den er- wähnten Mängeln im Verfahren D-2337/2021 (N […]) vermögen die Be- schwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist auf die generelle Kritik an der Qualifikation und Arbeit der vorliegend involvier- ten sachverständigen Person «AS 19» (inkl. hierzu eingereichte Berichte) nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im obgenann- ten Urteil vom 5. Juli 2023 bestätigt, dass der asylsuchenden Person die Identität der sachverständigen Person aufgrund überwiegender privater In- teressen nicht offengelegt werde. Ferner wurde festgehalten, dass die Identität der sachverständigen Person «AS19» dem Gericht inzwischen bekannt und diese Person den Erkenntnissen des Gerichts zufolge fachlich geeignet sowie neutral und unabhängig sei (vgl. Urteil D-2166/2021 E. 7.2 m.H. auf das Urteil D-2337/2021 E. 7.4.1 f., 7.9).
E. 6.4 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. März 2021 zu Recht (erneut) die vollständige Einsicht in die ge- nannten Analysen verweigert und auf die bereits zu einem früheren Zeit- punkt erfolgte Gewährung des rechtlichen Gehörs verwiesen hat. Die an- gefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig.
E. 6.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die aufge- führten Beschwerdegründe der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit der Verfügung des SEM vom 25. März 2021 (Be- schwerde S. 3) nicht substantiiert wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Punkte vorliegend begründet wären. Die in der Replik erwähnten nach dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeleiteten Verfahren sind vorliegend schliesslich nicht von Relevanz.
E-1463/2021 Seite 12
E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktions- verfügung vom 2. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1463/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1463/2021 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), beide vertreten durch Benno Straumann, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Akteneinsicht; Verfügung des SEM vom 25. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gaben sie unter anderem an, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie seien und bis zur Ausreise in Tibet gelebt hätten. A.b Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation der Beschwerdeführenden in Tibet wurden mit ihnen im Auftrag der Vorinstanz landeskundlich-kulturelle und linguistische Lingua-Analysen durchgeführt (Telefoninterviews am (...) 2017 und Gutachten einer sachverständigen Person der Fachstelle Lingua vom [...] 2017). A.c Am 11. April 2018 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen, wobei ihnen in zusammengefasster Form der Inhalt der jeweiligen Analyse aufgezeigt wurde. Sie wurden darüber informiert, dass ihre Gutachten Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Deshalb könnten diese nicht offengelegt werden. Es bestehe zudem die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. Ferner wurden die Beschwerdeführenden über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachverständigen Person informiert. A.d In ihren Stellungnahmen vom 7. Mai 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen fest. A.e Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. A.f Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. A.g Die Beschwerde wurde mit Urteil E-4464/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2021 abgewiesen. A.h Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Gericht ein Revisionsbegehren das obgenannte Urteil betreffend ein, auf welches nicht eingetreten wurde (Urteil des BVGer E-1387/2021 vom 21. September 2021). B. Mit Schreiben vom 8. März 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Auskünfte bezüglich der in ihrem Verfahren an den Lingua-Analysen beteiligten Personen sowie um Herausgabe der Analysen. C. Mit Schreiben vom 18. März 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM unter anderem mit, obige Anfrage erübrige sich (unter Beilage von zwei Briefen von Tibetologen sowie ihres Familienausweises). D. Mit Verfügung vom 25. März 2021 kam das SEM dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden teilweise nach, verneinte aber erneut die Offenlegung der Lingua-Analysen (wesentliches öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung). E. Mit Eingabe vom 31. März 2021 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM vom 25. März 2021 betreffend Verweigerung der Herausgabe der sie betreffenden Lingua-Berichte sei aufzuheben; die Berichte seien zum rechtlichen Gehör herauszugeben; und das vorliegende Verfahren sei mit ihrem Revisionsbegehren (vgl. oben Bst. A.h) zu vereinen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe wurden ein Lingua-Bericht und weitere Akten aus einem anderen Asylverfahren (N [...]), Qualifikationen der sachverständigen Person «AS19» aus den Jahren 2015 und 2012 sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des SEM vom 27. August 2020 und mehrere Schreiben, eine Analyse sowie ein Zeitungsartikel über diesen Lingua-Bericht beigelegt. Die Beschwerdeführenden betreffend wurden ein Vollzugsunterstützungsgesuch der kantonalen Behörden mit Antwortschreiben des SEM vom 8. und 9. Februar 2021, ein Schreiben des SEM hinsichtlich der Vorlage ihres Familienausweises vom 26. März 2021 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2021 eingereicht. F. Mit Schreiben vom 6. April 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter erkundigte sich im Namen der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. August 2021 über den Stand des vorliegenden Verfahrens. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde Bezug genommen auf die Verfahrensstandanfrage. I. Aufgrund eines beim SEM hängigen Wiedererwägungsverfahrens der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM das Gericht im Juni und August 2023 um die vorinstanzlichen und gerichtlichen Akten. J. Mit Instruktionsverfügung des Gerichts vom 27. Februar 2024 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vernehmlassung des SEM vom 13. März 2024 wurde den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 20. März 2024 übermittelt, mit Frist zur Einreichung einer Replik. L. Die Beschwerdeführenden reichten eine Replik vom 22. März 2024 ein. M. In obgenanntem Wiedererwägungsverfahren erging am 28. März 2024 ein Entscheid des SEM. Das Wiedererwägungsgesuch wurde im Asylpunkt abgewiesen, hinsichtlich Wegweisungsvollzug (Unzumutbarkeit) wurde es gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die (nach den abgeschlossenen Asylverfahren erlassene) Verfügung des SEM vom 25. März 2021. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren um Gewährung der Akteneinsicht nur teilweise durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid mithin materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2. Nachdem im Revisionsverfahren der Beschwerdeführenden E-1387/2021 ein Nichteintretensentscheid vom 21. September 2021 ergangen ist, erweist sich der Antrag auf Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren als gegenstandslos. 3. 3.1 Die asylrechtlichen Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts befinden über Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) abgestützt ist, während die Abteilung I für die Beurteilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6 m.w.H.). 3.2 Akteneinsichtsbegehren, welche nicht der Verfolgung datenschutzrechtlicher Ziele gelten, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DSG (vgl. a.a.O. E. 8.4.2). Vorliegend wurde das Akteneinsichtsgesuch zunächst wenig begründet. Durch den Hinweis auf im Asylverfahren durchgeführte Lingua-Analysen und auf Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG lässt sich aber eher ein Bezug zum abgeschlossenen Asylverfahren als ein datenschutzrechtliches Ziel erkennen. Auf Beschwerdeebene wurde zudem eine Vereinigung mit dem Revisionsbegehren (welches bei der asylrechtlichen Abteilung V eingegangen war) beantragt und auf die Relevanz der Offenlegung besagter Akten aus dem Asylverfahren hingewiesen. Insbesondere aber stützt sich die angefochtene Verfügung nicht auf das DSG. Mithin kommt das DSG nicht zur Anwendung. Das vorliegende Verfahren fällt in die Zuständigkeit der Abteilungen IV und V. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Aktenstücke A27/13 und A28/13 (Lingua-Berichte der Beschwerdeführenden) Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Daher könnten diese Akten nicht offengelegt werden. Entsprechend sei den Beschwerdeführenden der wesentliche Inhalt der Analysen im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-Akten A31 und A32) zur Kenntnis gebracht worden (Art. 28 VwVG). 4.2 Die Beschwerdeführenden machten insbesondere geltend, durch die verweigerte uneingeschränkte Einsicht in die Lingua-Berichte sei das rechtliche Gehör verletzt und eine Beschwerdeführung verunmöglicht worden. Das SEM sei diesbezüglich nicht vertrauenswürdig. Es sei davon auszugehen, dass die Angaben zu den Lingua-Berichten verfälschend gewesen seien. Ausserdem sei ohne Einsicht in die Berichte die Wiedergabe des «wesentlichen Inhalts» gemäss Art. 28 VwVG nicht gewährleistet. Die wissenschaftliche Qualität, Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität der Berichte seien nicht gesichert, womit nicht von einem fairen Verfahren gesprochen werden könne. Unter Hinweis auf andere Asylverfahren (u.a. N [...]) und Berichte von unter anderem Tibetologen sei Kritik an der Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» anzubringen, die auch ihre Lingua-Analysen vorgenommen habe. Da die Identität dieser Person bei der Offenlegung der Analysen unbekannt bleibe, könne kein Schutz der Person gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG geltend gemacht werden. Es sei davon auszugehen, dass durch die Vorenthaltung der Berichte Beziehungen zu staatlichen chinesischen Agenturen verschleiert, wissenschaftliche Mängel der Berichte der betreffenden Fachperson verdeckt und Gegenbeweise vorzubringen verunmöglicht werden sollten. Dass tibetische Asylsuchende durch offengelegte Berichte richtige Antworten vor einem Telefoninterview lernen könnten, sei skurril. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, das Einsichtsrecht (Art. 27 VwVG) dürfe nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestünden. Eine Verweigerung müsse sich auf das Erforderliche beschränken und sei konkret zu begründen. Tatsächlich sei die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung lediglich damit begründet worden, dass die Lingua-Berichte Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Insofern diese Erklärung der Begründungspflicht (Art. 27 Abs. 2 VwVG) nicht zu genügen vermöge, sei auszuführen, dass die Einsicht in die Lingua-Analyse zu verweigern sei, da wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft sowie wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) die Geheimhaltung erforderten. Spezifisch sei die Geheimhaltung gerechtfertigt, da das in den Schlussfolgerungen in Lingua-Analysen enthaltene Expertenwissen einen Lerneffekt in Bezug auf landeskundliche und auch sprachliche Aspekte ermögliche. Es sei auch für Laien möglich, in den Analysen genannte sprachliche Formen im Hinblick auf ein Lingua-Interview zu lernen. Das würde - selbst wenn angelernte Formen nicht konsistent verwendet würden - die Analyse verfälschen und künftige Abklärungen erschweren. Nach der noch heute gültigen Rechtsprechung sei eine Lingua-Analyse deshalb als vertraulich zu klassifizieren und dürfe keinesfalls vollständig veröffentlicht werden. Lingua-Analysen würden sich stark von sonstigen Unterlagen aus dem Asylverfahren unterscheiden, aus denen zwar die gestellten Fragen zur Herkunftsregion, nicht aber die korrekten Antworten oder spezifische sprachliche Formen ersichtlich seien. Bei Offenlegung der Analyse könne sodann die Sicherheit der sachverständigen Person nicht garantiert werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese aufgrund der von ihr verfassten Lingua-Analyse identifiziert werden könnte. Dieser Aspekt sei gerade angesichts der aktuellen Debatte um die sachverständige Person, an deren Neutralität und Qualifikation nicht zu zweifeln sei, nicht zu unterschätzen. Bei einer Identifikation könnten ein Reputationsverlust, berufliche Einschränkungen oder Drohungen nicht ausgeschlossen werden. Für viele Herkunftssprachen, so auch für das Tibetische, gebe es nur sehr wenige Spezialisten. Diese seien oft miteinander bekannt. Anhand verschiedener Faktoren sei es daher möglich, auf die Identität der hinter einem Pseudonym stehenden Person zu schliessen. Dieses Risiko sei real und könne nicht mit einer Schwärzung bestimmter Passagen eliminiert werden. Diese Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht jeweils gestützt. Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel an der Fachkundigkeit und Neutralität des Sachverständigen AS19, der die vorliegend diskutierten Lingua-Gutachten erstellt habe, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen (insb. E. 7.9 f.). Schliesslich sei erneut anzumerken, dass den Gesuchstellenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. April 2018 der wesentliche Inhalt der betreffenden Lingua-Analysen zur Kenntnis gebracht worden sei. 4.4 Die Beschwerdeführenden replizierten, im Verfahren D-2337/2021 habe sich herausgestellt, dass das SEM falsche Behauptungen zur Lingua-Analyse vorgebracht habe. Da die Analyse vorgelegen habe, hätten die Rechtsverletzungen nachgewiesen werden können. Es sei davon auszugehen, dass diese Verletzung systematisch sei und Art. 28 VwVG vorgeschoben werde, um Fehlentscheide zu verdecken. Dies wiege umso schwerer, als das Gesetz den innerstaatlichen Rechtsweg auf eine Instanz begrenze. Im genannten Urteil sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden, da die Analyse vorgelegen und die falschen Behauptungen des SEM so hätten richtiggestellt werden können. Der Umkehrschluss ergebe: In anderen Fällen bestehe keine Gewähr für die Richtigkeit der Vorbringen des SEM. Diese könnten nicht berichtigt werden, wenn die Lingua-Analysen, wie bei ihnen, nicht offengelegt würden. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, die Behauptungen des SEM zu ihrer Herkunft und Sozialisation wirkungsvoll zu bestreiten. Das rechtliche Gehör sei somit nicht gewährt worden. Ihnen sei das Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Verfahrensgarantien (Art. 6 EMRK, Art. 29 BV) verweigert worden. Die Grundrechtsverletzung könne nur durch die Aktenedition der Lingua-Analysen geheilt werden. Hierzu führe das SEM mit dem Hinweis auf einen «Lerneffekt» oder den Schutz des (ohnehin anonymen) Gutachters nebensächliche Schutzbehauptungen an. Die Identität von Gutachtern sei in Gerichtsverfahren generell bekannt. Es drohe diesen offensichtlich keine Gefahr. Die Schutzbehauptungen würden der Verdunkelung von Fehlverhalten der Verantwortlichen des SEM dienen. Weiter sei das Gericht darüber zu informieren, dass sie im Juni 2021 beim zuständigen Migrationsamt ein Härtefallgesuch eingereicht hätten. Dieses habe festgehalten, dass sämtliche Bedingungen ausser dem Nachweis der Herkunft und der Sozialisation erfüllt wären. Das SEM habe dem Amt mit vorgeschobenen Begründungen zur Ablehnung geraten. In der Folge habe ein vom SEM ernannter Kulturvermittler festgestellt, dass sie im Asylverfahren die Wahrheit über Herkunft und Sozialisation vorgebracht hätten, und er habe ein umfangreiches Gutachten hierzu erstellt. Gestützt darauf hätten sie im Mai 2023 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Die Lingua-Analyse habe dem Gutachter nicht vorgelegen. Werde sie vom SEM als Beweismittel eingesetzt, sei eine Verletzung von Grundrechten zu vermuten. In seiner Stellungnahme habe das SEM verschwiegen, dass ein Wiedererwägungsgesuch vorliege. Auch für dieses sei die Aktenedition entscheidend. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch unzureichende Begründung der Verweigerung der Edition der Lingua-Analysen durch das SEM. 5.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die Begründung des SEM für die Verweigerung der Herausgabe der Lingua-Analysen zunächst knapp ausgefallen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das SEM bereits im abgeschlossenen Asylverfahren zu diesem Thema geäussert hatte (vgl. Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. April 2018). Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Urteil E-4464/2018 (E. 5.5.1) aufgezeigt, weshalb keine vollständige Einsicht in die Herkunftsanalysen gewährt werden könne. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen die Gründe für die Verweigerung der von ihnen gewünschten vollumfänglichen Einsicht in die Lingua-Analysen ungeachtet der rudimentären Erwägungen des SEM in der Verfügung vom 25. März 2021 bekannt waren (vgl. zudem u.a. Beschwerdebeilage 6). Sie waren auch in der Lage, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung eine ausführliche Begründung für die Verweigerung der Akteneinsicht nachgeliefert, und die Beschwerdeführenden konnten sich dazu im Rahmen der Replik äussern. Bei dieser Sachlage ist keine relevante Verletzung der Begründungspflicht festzustellen. 6. 6.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). 6.2 Demnach kann das SEM der asylsuchenden Person die vollumfängliche Einsicht in die Lingua-Herkunftsabklärung verweigern, sofern Geheimhaltungsinteressen (wie die Verhinderung des Lerneffekts, missbräuchliche Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG; u.a. Urteil des BVGer D-2166/2021 vom 30. Januar 2024 E. 6.2; BVGE 2015/10 E. 5.1, 5.2.2.3). 6.3 Die Frage, ob das SEM im Zusammenhang mit den die Beschwerdeführenden betreffenden Lingua-Analysen im Asylverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht verletzt hat, war bereits Thema im Beschwerdeverfahren E-4464/2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Urteil festgehalten, das SEM habe die Vorgaben der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung von Lingua-Analysen eingehalten und den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Analysen dargelegt. Ihnen sei hierzu das rechtliche Gehör gewährt sowie die Qualifikation der sachverständigen Person mitgeteilt worden (insb. mittels Schreibens vom 11. April 2018). Es liege keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Zudem sei eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung möglich gewesen (vgl. Urteil E-4464/2018 E. 5.5.1 f., 13.1.2). Implizit wurde damit auch bestätigt, dass das SEM zu Recht unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die vollständige Offenlegung der Lingua-Analysen verweigert hat. Im vorliegenden Akteneinsichtsverfahren hat die Vorinstanz ebenfalls detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb gewichtige Geheimhaltungsinteressen der vollumfänglichen Einsicht in die Lingua-Analysen der Beschwerdeführenden entgegenstehen (vgl. obige Ausführungen). Der wesentliche Inhalt der Evaluationen wurde ihnen zudem bereits im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit, sich namentlich zu den als unzureichend eingestuften Antworten sachgerecht zu äussern, wurde ihnen eingeräumt. Der vorinstanzlichen Beurteilung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die genannten Mängel in Lingua-Analysen (im Allgemeinen) sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet zur Darlegung, inwiefern die die Beschwerdeführenden betreffenden Lingua-Berichte unzutreffend oder die diesbezüglichen Angaben des SEM «verfälschend» sein sollen, und deshalb eine Edition der Analysen unumgänglich sei. Weshalb das SEM nicht vertrauenswürdig sein oder systematisch falsche Behauptungen machen sollte, oder dass durch die nicht gewährte Offenlegung der Analysen Mängel verdeckt werden sollten, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie oben erwähnt, wurden die vorliegend erstellten Analysen vom Gericht bereits gewürdigt und bestätigt, dass das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Gutachten dargelegt habe. Darauf ist an dieser Stelle zu verweisen. Aus den erwähnten Mängeln im Verfahren D-2337/2021 (N [...]) vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist auf die generelle Kritik an der Qualifikation und Arbeit der vorliegend involvierten sachverständigen Person «AS 19» (inkl. hierzu eingereichte Berichte) nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im obgenannten Urteil vom 5. Juli 2023 bestätigt, dass der asylsuchenden Person die Identität der sachverständigen Person aufgrund überwiegender privater Interessen nicht offengelegt werde. Ferner wurde festgehalten, dass die Identität der sachverständigen Person «AS19» dem Gericht inzwischen bekannt und diese Person den Erkenntnissen des Gerichts zufolge fachlich geeignet sowie neutral und unabhängig sei (vgl. Urteil D-2166/2021 E. 7.2 m.H. auf das Urteil D-2337/2021 E. 7.4.1 f., 7.9). 6.4 Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. März 2021 zu Recht (erneut) die vollständige Einsicht in die genannten Analysen verweigert und auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Gewährung des rechtlichen Gehörs verwiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. 6.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die aufgeführten Beschwerdegründe der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit der Verfügung des SEM vom 25. März 2021 (Beschwerde S. 3) nicht substantiiert wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Punkte vorliegend begründet wären. Die in der Replik erwähnten nach dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeleiteten Verfahren sind vorliegend schliesslich nicht von Relevanz. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: